Urteil
2-16 O 22/21
LG Frankfurt 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0125.2.16O22.21.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden in Höhe von 48.500 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80% und der Beklagte 20% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden in Höhe von 48.500 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80% und der Beklagte 20% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Klageänderung ist zulässig. Es stand dem Kläger frei, den Klageantrag in der Hauptsache durch Übergang von der ursprünglichen Feststellungsklage auf die Leistungsklage zu erweitern. Darin liegt keine Klageänderung, sondern eine zulässige qualitative und quantitative Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. II. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Daran würde es fehlen, wenn dem Kläger entweder ein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung stünde, um sein rechtliches Ziel zu erreichen, oder mit der Klage in unzulässiger Weise in ein anderes Verfahren eingegriffen würde (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1977 – VIII ZR 5/76 = NJW 1977, 1881; BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 46/07 = NJW-RR 2010, 554). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. II. 1. Der Kläger war unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses nicht gehalten, das Angebot des Beklagten anzunehmen, als „Video-Assistent“ tätig zu werden. Weder der Gegenstand dieser Tätigkeit, noch die Vergütung sind gleichwertig. II. 2. Der Kläger war auch nicht auf etwaige vorrangige verbandsinterne Rechtsbehelfe zu verweisen, weil es an einem hinreichend wirksamen vorrangigen Rechtsschutz fehlt. § 13a ...-SO begründet einen solchen Rechtsschutz nicht, weil der Rechtsbehelf bereits nicht der Überprüfung einer Nichtaufnahmeentscheidung dient, sondern lediglich den Fall einer erneuten Eignungsprüfung betrifft. Die Eignungsprüfung hätte überdies grundsätzlich erst nach einem Jahr verlangt werden können, und hätte damit erst für die auf die primär streitgegenständliche Saison folgende Saison Relevanz gehabt. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass die Eignungsprüfung für den Kläger überhaupt eine effektive Wirkung entfaltet hätte, zumal der Kläger bereits das für die Listenaufnahme maßgebliche Alter überschritten hatte. Soweit der Beklagte auf den Vorrang der Beschwerde nach § 16 Nr. 4 ...-SO verweist, liegen bereits die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Norm nicht vor. Der Kläger wurde nicht von einer Liste gestrichen. Die der Saison 2021/2022 vorausgehende Schiedsrichterliste hatte sich vielmehr durch Zeitablauf erledigt und auf die neu zu erstellende Liste für die Saison 2021/2022 wurde der Kläger nicht aufgenommen. Wenngleich hiernach bereits kein Fall einer Streichung vorliegt, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine der Streichung entsprechende Entscheidung – unter Belehrung über sein Beschwerderecht – bekanntgegeben wurde. Bereits in Ermangelung einer so mitgeteilten Entscheidung, im Übrigen aber auch in Ermangelung der Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 ...-SO auf die Fälle der Nichtaufnahme auf die Schiedsrichterliste, kommt eine solche nicht in Betracht. Zu einer insoweit planwidrigen Regelungslücke der ...-SO hat der Beklagte schon nichts vorgetragen. Hierfür ist zudem auch nichts ersichtlich. Es fehlt auch an der Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen. Die „Streichung“ von der Schiedsrichterliste und die „Nichtaufnahme“ auf sie unterscheiden sich grundlegend. Während die Streichung den Fortbestand einer bereits erworbenen Position angreift, betrifft die Nichtaufnahme das Entstehen einer angestrebten Anwartschaft auf den Einsatz als Schiedsrichter in den Eliteligen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die Listenaufnahme bejaht wurden. Im Übrigen schließt § 16 Nr. 4 ...-SO die Klagbarkeit des Anspruchs vor den ordentlichen Gerichten gerade nicht aus. II. 3. Der vorrangigen Anstrengung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder gar einer Klage auf Listenaufnahme bedurfte es nicht. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG hätte nach dem AGG keinen Anspruch auf Begründung eines neuen oder Fortsetzung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses begründet (§ 15 Abs. 6 AGG) und ein Zwang zum Abschluss des Rahmenvertrags (Kontrahierungszwang) ist auch im Übrigen nicht zu erblicken. II. 4. Ein mangelndes schutzwürdiges Interesse ergibt sich nicht aus dem von dem Beklagten vorgetragenen Verhalten und Äußerungen des Klägers. Soweit der Kläger vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Schiedsrichterliste für die Saison 2021/2022 sein Karriereende verlautbart hatte, entfällt das Rechtsschutzinteresse hierdurch nicht. Es entfällt aber auch nicht dadurch, dass er seine Absichten kurzfristig änderte. Denn dies geschah unstreitig rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erstellung der Schiedsrichterliste. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf eine fehlende oder nicht ernstliche Bewerbung berufen, nachdem er selbst wiederholt vorgebracht hat, ergebnisoffen erwogen zu haben, den Kläger wieder auf die Liste zu nehmen. Nach dem eigenen Vortrag ist der Beklagte damit davon ausgegangen, dass der Kläger den ernsthaften Wunsch hatte, weiter als Schiedsrichter tätig zu sein. Hierüber hat der Beklagte schließlich auch eine Entscheidung getroffen. Soweit der Kläger – nach der Nichtberücksichtigung für die Schiedsrichterliste – im Sommer 2021 von ihm bestrittene Äußerungen wie: „Ich werde nicht mehr pfeifen, auch wenn ich mit meiner Klage Erfolg haben sollte“ tätigte, ist dem keine Rechtsverbindlichkeit im Verhältnis des Klägers zum Beklagten beizumessen. Es lässt sich aus dem bezugslosen Erklärungsgehalt auch kein fehlendes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Klage herleiten. Der Erklärungsgehalt ist erkennbar mehrdeutig. Aus der Formulierung ist nicht zweifelsfrei zu schließen, ob mit ihr die fehlende Bereitschaft des Klägers zur Fortsetzung seiner Schiedsrichtertätigkeit zum Ausdruck gebracht worden sein soll oder die Einschätzung, dass unabhängig vom Ausgang der angestrengten Klage der Beklagte nicht bereit sein würde, dem Kläger die Möglichkeit einer fortgesetzten Schiedsrichtertätigkeit einzuräumen. III. Der Kläger hat – soweit unter dem Gesichtspunkt der Klageänderung erheblich – das im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ihm droht auf Grundlage des bislang nicht beschiedenen Streits eine Unsicherheit hinsichtlich des Bestehens und der Durchsetzbarkeit von Zahlungsansprüchen, die das Urteil zu beseitigen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 = NJW 2010, 1877 Rn. 12; BGH, Urt. v. 25.02.2010 – VII ZR 187/08 = NJW-RR 2010, 750 Rn. 13; BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 253/16 = NJW 2018, 2056 Rn. 18; BGH, Urt. v. 26.07.2018 – I ZR 274/16= NJW-RR 2018, 1301 Rn. 26). B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor heraus ersichtlichen Umfang begründet. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten eine Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden in Höhe von 48.500 Euro zu. Der Anspruch folgt aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Hiernach kann ein im Sinne des AGG Benachteiligter wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. I. 1. Das AGG ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AGG in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. Der Anwendungsbereich des AGG ist insoweit eröffnet, als Bedingungen für den „Zugang zur Erwerbstätigkeit“ hinsichtlich ihrer benachteiligenden Wirkung im Streit stehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Tätigkeit als Schiedsrichter ist bereits nach der gebotenen weiten Auslegung der Vorschriften unter den Begriff der „Erwerbstätigkeit“ zu fassen, ohne dass hierfür von Belang ist, ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit einzuordnen ist (Oetker, in: MHdB ArbR, 5. Aufl. 2021, § 16 Rn. 44 m.w.N.). Streitgegenständlich ist auch keine Entlassens-Bedingung, denn der Abschluss des Rahmenvertrags wäre konstitutiv für die Zuweisung von Spielleitungen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 – 8 C 46/09 = NZA-RR 2011, 233 Rn. 22 f.; zum Geschäftsführervertrag: BGH, Urt. v. 23.04.2012, II ZR 163/10 = NZA 2012, 797 Rn. 20; s.a. BGH, Urt. v. 26.03.2019 - II ZR 244/17 = NJW 2019, 2086 Rn. 35 f.; zum Ausreichen des Rahmenvertrags: Gräf, in: NZA 2021, 911 m.w.N.). Nachdem die Saison 2020/2021 geendet hatte, hatte der Beklagte über die Aufnahme des Klägers auf die Schiedsrichterliste für die Saison 2021/2022 zu befinden. Die Begründung eines erneuten Rahmenvertrags zwischen den Parteien hätte ein Dauerschuldverhältnis begründet, was neben dem Entstehen eines Grundhonorars nach der berechtigten Erwartung eines Schiedsrichters in der Rolle des Klägers auch eine Zuweisung von Spielleitungen in nicht ganz geringem Umfang zur Folge gehabt hätte. Ausgehend von der bisherigen Praxis wäre – unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Umstände und des Umstands der Listenreduzierung – weiterhin mit einer Zuweisung von einer überdurchschnittlichen Zahl von Einsätzen zu rechnen gewesen. Ungeachtet des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit hätte eine solche Zuweisung voraussichtlich eine erhebliche Gesamtvergütung zur Folge gehabt. I. 2. Der Beklagte ist nach § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AGG passivlegitimiert. Die Unterverpachtung des Betriebsteils Schiedsrichter Elite zum 01.01.2022, mit dem ein Betriebsteilübergang einherging, ändert nichts daran, dass der Beklagte hinsichtlich des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG der materiellrechtlich Verpflichtete bleibt. Der Beklagte hat die Ursache für den Rechtsstreit gesetzt und der Übergang ist erst nach Rechtshängigkeit erfolgt (§§ 265, 325 ZPO). I. 3. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, den gemäß § 22 AGG vermuteten und ihm zurechenbaren Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG (hier: Benachteiligung wegen Alters) zu entkräften. Bereits nach dem Vorbringen des Beklagten war das Alter bei der Entscheidung des Beklagten jedenfalls mitursächlich (vgl. etwa: Schriftsatz vom 16.11.2021, S. 21, Bl. 59 d.A.). Dies ist im Sinne des § 7 AGG ausreichend. Ist eine Benachteiligung nämlich auf mehrere Gründe zurückzuführen („Motivbündel“), muss der Diskriminierungsgrund nicht das ausschließliche oder gar maßgebliche Motiv sein (vgl. Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022, AGG § 7 Rn. 29 m.w.N.). I. 3. a) Zwar ergibt sich aus den Regelwerken des Beklagten – soweit prozessgegenständlich – kein indizieller Beweis für eine absolute Altersgrenze von 47 Jahren für Schiedsrichter im Elitebereich, aus der ein Verstoß gegen § 1 AGG folgt. Indizien für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen des Alters können sich indes nicht nur aus fixierten Regelwerken ergeben, sondern aus jedem Tun oder Unterlassen, mit dem der Vertragspartner den Bewerber wegen eines der in § 1 AGG genannten Kriterien tatsächlich benachteiligt. Derartige Indizien sind im vorliegenden Fall gegeben. I. 3. a) aa) Ausfluss des unstreitigen Vorbringens der Parteien ist, dass der Beklagte grundsätzlich Bewerbungen von Schiedsrichtern ab dem Lebensalter von 47 Jahren anders behandelt als diejenigen jüngerer Bewerber. Nach der ungeschriebenen Praxis des Beklagten finden Bewerber nach dem 46. Lebensjahr nahezu ausnahmslos keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste. Die Entscheidung ist gerade nicht „flexibel“ mit ergebnisoffenem Ausgang (vgl. dazu: Schriftsatz vom 16.11.2021, S. 12, Bl. 50 d.A.). In der Geschichte des Beklagten kam es auch nach dem Vortrag des Beklagten bis zum hiesigen Streit lediglich in zwei bereits lange zurückliegenden Einzelfällen zu Ausnahmen von diesem regelmäßig geübten Verfahren (Schiedsrichter Heinz Aldinger und Walter Eschweiler). I. 3. a) bb) Eine ebenfalls die Benachteiligung wegen des Alters indizierende Tatsache ist darin zu sehen, dass der Beklagte nach dem eigenen Vortrag bei der Entscheidung zumindest auch den „üblichen Ausscheidenszeitpunkt“ als Kriterium heranzog. I. 3. a) cc) Dass dem Alter auch keine „ganz unbedeutende Rolle“ zukam, sondern im Gegenteil für die Entscheidung des Beklagten von einigem Gewicht war, ergibt sich aus der langjährigen Praxis des Beklagten, ein bestimmtes Austrittsalter als relevant zu etablieren und dies auch öffentlich zu bekunden. Bedeutung kommt dabei dem in einer Verbandspublikation des Beklagten veröffentlichten Interview mit dem für die Eliteschiedsrichterauswahl zuständigen Zeugen Fröhlich zu. Diesem Interview ist ein redaktioneller Vorspann vorangestellt, dem bereits ohne jede Einschränkung oder Relativierung zu entnehmen ist, dass die Schiedsrichtertätigkeit auf dem Platz mit einem Alter von 47 Jahren ende. Soweit der Beklagte dies dahingehend interpretiert sehen will, dass das Interview eine Zuspitzung der öffentlichen Wahrnehmung hinsichtlich einer (starren) Altersgrenze und eine prompte Richtigstellung des Befragten zum Zweck gehabt habe, überzeugt das die Kammer nicht. Dem Vorspann lässt sich keine Distanzierung des Beklagten von der vermeintlich nur öffentlichen Wahrnehmung entnehmen. Auch lässt sich eine „prompte Richtigstellung“ der Antworten des Befragten nicht erkennen. Dessen Schilderungen drängen im Gegenteil gerade die Existenz einer Altersgrenze auf, deren Abänderung (und nicht Aufhebung) der Beklagte erwogen (aber nicht vorgenommen) hat. Selbst die Gelegenheit der Nachfrage hinsichtlich der Beweggründe für die Entscheidung „Elite-Schiedsrichterinnen ab dem 47. Lebensjahr nicht mehr als Unparteiische auf dem Platz einzusetzen“ nutzt der Befragte nicht, um das Bestehen einer Altersgrenze zu bestreiten oder ihre Bedeutung relativierend einzuordnen. Die Antwort verhält sich dazu nicht. Im Rahmen der weiteren Befragung schließlich erklärt der Befragte vielmehr, dass für Schiedsrichter andere Einsatzfelder bereitstünden. I. 3. a) dd) Schließlich ist der Umstand, dass der Beklagte ersichtlich im Vorfeld kein eindeutiges Bewerbungs- und Auswahlverfahren mit konkreten formalen Vorgaben und Fristen geregelt und bekannt gemacht hatte, zu dem die Bewerber die erforderlichen Leistungsnachweise und weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen bzw. sich entsprechenden Tests zu unterziehen hatten, jedenfalls nicht geeignet, der Kraft der ausgelösten Vermutung des § 22 AGG nachdrücklich entgegenzuwirken. Der Beklagte kann sich bereits deshalb nicht mit Erfolg auf das Schiedsrichter-Saisonschreiben (für die Saison 2021/2022) stützen, weil sich hieraus kein eindeutiges Bewerbungs- und Auswahlverfahren ergibt. Auch lässt sich den Vorgaben des Saisonschreibens insoweit keine Ausschlusswirkung entnehmen. Insbesondere sollte von der Vollständigkeit der Unterlagen, die (auch erst) zum Stichtag 30.06.2021 eingereicht hätten werden müssen, nicht die Listenaufnahme, sondern lediglich die Einsatzfähigkeit abhängen. Zudem wurde das Saisonrundschreiben nach dem Vortrag des Beklagten (s. oben unter Ziff. IX) nach der Zusammenstellung der Liste am 25.05.2021 nur an die Schiedsrichter verschickt, die auf die Liste aufgenommen wurden. Es ist dem Beklagten verwehrt, sich auf vermeintlich unvollständige Unterlagen zu berufen. Der Beklagte hat die Nichtaufnahmeentscheidung seinem eigenen Vorbringen nach gerade nicht von der vermeintlichen Unvollständigkeit von Unterlagen abhängig gemacht, sondern von einer vermeintlich mangelnden Eignung des Klägers unter Berücksichtigung dessen Alters. Der Beklagte, der die Aufnahme des Klägers auf die Liste erwog, verfügte über die für die von ihm zu treffende Entscheidung über die weitere Tätigkeit des Klägers erforderlichen Informationen. Es ist vom Beklagten nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass er dem Kläger vor seiner Entscheidung über die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste konkret aufgab, bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen oder bestimmte Unterlagen einzureichen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass dem Kläger bekannt war, dass ihm insoweit der Ausschluss drohte. Gleichermaßen verhält es sich mit den vermeintlich pflichtwidrig unterlassenen Verfügbarkeitsmitteilungen des Klägers für Termine in der Folgesaison. Entsprechendes gilt auch, soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger etwa nicht an einem Online-Test im November 2020 teilgenommen habe. Es ist allerdings wiederum nicht zu erkennen, dass dieser Test Bestandteil eines zuvor festgelegten Bewerbungsverfahrens war. I. 3. b) Die Vermutung des § 22 AGG ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf den Abschnitt 4 des AGG beschränkt. Die Vorschrift greift im vorliegenden Fall ein, denn die Regelung soll ihrem Zweck nach sicherstellen, dass die Schutzregelungen des AGG im Prozesswege durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 163/10 = BGH NZA 2012, 797, Rn. 26 f.; Serr, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, AGG § 6 AGG Rn. 32 m.w.N.; zum Anwendungsbereich grundlegend: Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022, AGG § 22 Rn. 4 ff.; Roloff, in: BeckOK Arbeitsrecht, Stnd: 01.12.2022, § 22 Rn. 1; Turba/Klapp, in: Däubler/Hjort/Schubert, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 17). Die Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ist nicht gerechtfertigt. I. 4. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 10 AGG liegt nicht vor. Zunächst ist ein Regelbeispielsfall nicht verwirklicht. Die hiesige Konstellation lehnt sich auch nicht an einen solchen an. Es fehlt insbesondere an der Darlegung eines jedenfalls hinreichend überprüfbaren Zusammenhangs zwischen dem Alter von 47 Jahren und „spezifischen Anforderungen“ der Schiedsrichtertätigkeit (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) oder auch an einem dem Altersrenteneintritt vergleichbaren Zeitpunkt (§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG). Selbst, wenn für die Schiedsrichtertätigkeit die besondere körperliche Leistungsfähigkeit eine unverzichtbare Beschäftigungsvoraussetzung darstellt, indiziert allein das Alter von 47 Jahren nicht deren Fehlen bzw. das Fehlen einer „wesentliche(n) und entscheidenden berufliche(n) Anforderung“. Auch im Übrigen lässt sich § 10 AGG nicht mit Erfolg bemühen, weil nach dieser Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. I. 4. a) Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen dabei angemessen und erforderlich sein. Ausgehend von höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in diesem Kontext sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zur Rechtfertigung einer Benachteiligung geeignet (vgl. EuGH Urt. v. 05.03.2009 – C-388/07 = BeckRS 2009, 70260; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2011 − 1 BvR 1103/11 = NZA 2012, 202; BAG, Urt. v. 19.12.2013 – 6 AZR 790/12 = NZA-RR 2014, 185). Soweit vertreten wird, dass darüber hinaus auch individuelle Ziele des Benachteiligenden zu berücksichtigen seien (vgl. Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022, AGG § 10 Rn. 27 ff.), ist dies im Hinblick auf die bezeichnete Rechtsprechung, die unionsrechtliche Bedeutung und im Einklang mit den Regelbeispielen des § 10 AGG jedenfalls insoweit einzuschränken, dass eine unabhängig von Allgemeininteressen verfolgte Zielsetzung nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 23.07.2015 – 6 AZR 457/14 = NJW 2016, 268). Hieran gemessen verbleiben als taugliche Ziele die Förderung des Schiedsrichternachwuchses und die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur. I. 4. b) Das Abstellen auf das Lebensalter von 47 Jahren ist zwar zur Förderung des Nachwuchses und einer ausgewogenen Altersstruktur geeignet, weil das altersbedingte Ausscheiden von Schiedsrichtern einen Alterskorridor entstehen lässt: Das Ausscheiden führt zum Freiwerden von Listenplätzen, die ausschließlich mit jüngeren Schiedsrichtern besetzt werden, wobei in diesem Rahmen Leistungswerte Berücksichtigung finden. Das Abstellen auf das Lebensalter von 47 Jahren ist allerdings nicht zulässig, weil der Altersgrenze der Gestaltung nach eine überschießende Wirkung zukommt und sie daher unverhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010 – C-229/08 = EuZW 2010, 142 Rn. 42). Dem Ansatz des Klägers, alternativ zu der etablierten Praxis der Beklagten, anstelle einer Reduzierung der Schiedsrichterliste dieselbe zu erweitern ist nicht zu folgen. Ungeachtet der Frage, ob eine Listenerweiterung nicht auch einen höheren Aufwand und höhere Kosten für den Beklagten zur Folge hätte, ist diesem Ansatz bereits grundsätzlich eine hinreichende Wirksamkeit abzusprechen. Nach Maßgabe nicht willkürlicher Spielzuweisungen wäre nämlich mit einem gleichmäßigen Heranziehen der Schiedsrichter auf der Liste zu rechnen, was zur Folge hätte, dass die individuellen Einsatzzahlen bei gleicher Spielanzahl verringert würden. Dies aber liefe dem angestrebten Ziel einer gesteigerten Praxiserfahrung zuwider. Im Übrigen ergäben sich keine zwingenden erkenntnisgetragenen Kriterien für die Frage, bis zu welchem Alter die Schiedsrichterliste generell besetzt wird. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich dafür ausspricht, dass jüngeren Schiedsrichtern (auf der Liste) eine größere Zahl von Spielen zugewiesen werden könnte. Diese Vorgehensweise widerspräche bei Anwendung des Kriteriums „Alter“ einer benachteiligungsfreien Praxis. Auch der Vorschlag von Spielleitungsabtretungen erscheint untauglich (a.A. Kainer/Halkenhäuser, NJW 2021, 3223 Rn. 22). Zwar wäre dem Ansatz, wonach ältere Schiedsrichter den Nachwuchsschiedsrichtern einzelne Spieleinsätze „abtreten“, etwa wenn gesundheits- oder leistungsbedingt weniger Schiedsrichter ausscheiden, als jüngere Schiedsrichter nachrücken, die Eignung zur Nachwuchsförderung nicht abzusprechen. Allerdings wäre ein hinreichender Erfolg jedenfalls dann fraglich, wenn die Abtretungen rein freiwillig erfolgten. Ein Abtretungszwang nach Maßgabe des Alters würde demgegenüber wiederum eine Benachteiligung begründen. Bei diesem Ansatz würde der Beklagte aber auch seiner Planungsrolle enthoben, denn er könnte nicht mehr (alleine) entscheiden, welcher Schiedsrichter bei welchem Spiel eingesetzt würde. Zudem würde sich durch das Konkurrieren um Spieleinsätze ein unregulierter und nicht benachteiligungsfreier Markt etablieren. I. 4. c) Als gegenüber der starren Altersgrenze milderes Mittel kommen indes adäquate und erforderlichenfalls zu wiederholende Leistungstests und -nachweise in Betracht. Diese sind bei gleicher Wirksamkeit schonender. Die Eignung von Leistungstests und -nachweisen folgt daraus, dass für die Frage der Listentauglichkeit nicht ein bestimmtes Alter auf dem Papier entscheidend ist, sondern die persönliche Eignung (unter Berücksichtigung der Ausprägungen des Alters). Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, im Rahmen deren die Kammer eine umfassende Interessenabwägung angestellt hat, ist auf der Seite des Klägers in der Rolle des Benachteiligten von wesentlicher Bedeutung, dass es, auch wenn dies bereits zum Karrierebeginn grundsätzlich absehbar war, bereits im Alter von 47 Jahren um die Konsequenz des Ausscheidens aus einer einzigartigen und überdies auch finanziell tragenden Tätigkeit ohne gleichwertigen Ersatz geht. Im Gegensatz hierzu haben Leitungstests und -nachweise eine deutlich geringere Eingriffstiefe. Deren Durchführung ist dem Beklagten auch zumutbar. Soweit der Beklagte eine mangelnde Planbarkeit des Ausscheidezeitpunkts einwendet, lässt sich dem hinreichend durch Bestimmung von (gegebenenfalls verschärften) Leistungskriterien, Mindeststandards, Abstufungen und ein (definiertes) System der Bestenauslese begegnen. Weil dabei unschwer auch der Nachwuchsförderungsaspekt berücksichtigt werden könnte, wäre ein solches Verfahren der Erhaltung sowohl der Nachwuchsförderung als auch einer „gesunden Altersstruktur“ zuträglich. Hiervon ausgehend erscheint es im Ergebnis willkürlich, für die Bestimmung des Zeitpunkts des Ausscheidens als Schiedsrichter in den Eliteligen auf das Erreichen einer starren Altersgrenze – hier von 47 Jahren – abzustellen. Zwar ist nach der Lebenserfahrung nicht zu verkennen, dass dem zunehmenden Alter aus biologischen Gründen ab einem bestimmten Zeitpunkt eine statistische Relevanz für die Wahrscheinlichkeit der fehlenden Eignung für die Schiedsrichtertätigkeit zukommt, die Leistungsfähigkeit nachlässt und das Verletzungsrisiko steigt. Es ist gleichwohl nicht dargetan oder ersichtlich, dass dem Listenaufnahmeverfahren substanzielle Erwägungen zu der Frage zugrunde liegen, weshalb es gerade auf das Alter von 47 Jahren ankommen soll. Es ist auch nicht dargetan, warum gerade dieses Alter eine besondere und ausschlaggebende Bedeutung für die als Schiedsrichter der Eliteligen erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen sollte. Es fehlt so an tauglichen Gründen für den Schluss auf eine Signifikanz dieses Alters (etwa aufgrund eines wissenschaftlichen Nachweises oder jedenfalls eines näher begründeten Erfahrungswerts). Es erschließt sich insbesondere nicht, weshalb auch das hypothetisch beanstandungsfreie Durchlaufen des Listenaufnahmeverfahrens allein aufgrund eines bestimmten Alters mit einer nahezu endgültigen Negativprognose belegt sein sollte. Der Umstand, dass Schiedsrichter regelmäßig mit Ende 40 oder Anfang 50 aus ihrer Tätigkeit ausscheiden, reicht für sich genommen zur Rechtfertigung der geübten Praxis nicht aus, zumal nicht auszuschließen ist, dass das Ausscheiden der Schiedsrichter im Alter von 47 Jahren jeweils bereits im Vorgriff auf die durch den Beklagten geübte Praxis gleichsam als gegeben angesehen wurde und wird und mithin gleichsam selbstreferenziell ohne sachliche Rechtfertigung fortgesetzt wird. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die individuelle Tauglichkeit der relativ geringen Anzahl von Bundesligaschiedsrichtern nicht in einem an Leistungskriterien orientierten transparenten Bewerbungsverfahren festgestellt werden könnte. Leistungsprüfungen wären nicht erst zu entwickeln und zu organisieren. Unter dem Aspekt von Aufwand und Kosten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Bereich des Spitzensports operiert. In diesem Bereich werden Leistungsbeurteilungsverfahren weitreichend praktiziert. Auch der Beklagte bedient sich bereits regelmäßiger Prüfungen und Beobachtungen von Schiedsrichtern. So werden nach dem Vorbringen des Beklagten bereits im Zusammenhang mit der Listenaufstellung zur Klärung der Frage, ob eine Einsatztauglichkeit gegeben ist, Leistungsprüfungen verlangt und durchgeführt. Ergänzt wird dies im Übrigen durch umfangreiche weitergehende Beobachtungen und Beurteilungen. Greifbare Gründe für die Annahme, dass es für den Beklagten – auch aufgrund dessen Monopolstellung im Profi-Fußballsport in Deutschland („Ein-Platz-Prinzip“) – unzumutbar wäre, jedenfalls die ohnehin erfolgende Beobachtungsphase zur fortlaufenden Leistungsbeurteilung heranzuziehen und auszuprägen, fehlen. Aus Aspekten der Qualitätssicherung ist auch nicht auf ein Alter von 47 Jahren abzustellen. Wie ausgeführt, lässt sich allein aus dem Alter kein Rückschluss auf die Tauglichkeit des Schiedsrichters ziehen. Im Übrigen ist bereits die saisonale Begrenzung der Schiedsrichterliste durchaus ein taugliches und hinreichendes Qualitätssicherungsmittel (vgl. zur Befristung von Arbeitsverträgen von Lizenzspielern der 1. Bundesliga: BAG, Urt. v. 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 = NZA 2018, 703). Zur fortlaufenden Qualitätssicherung bedürfte es lediglich einer Fortschreibung der Leistungsbeurteilung für den Zeitraum ab der Listenaufnahme. Die Rüge des Beklagten, dass dann gegebenenfalls ein Leistungsabfall erst festgestellt würde, wenn er sich bereits verwirklicht habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Sollte ein erheblicher Leistungsabfall ausgemacht werden, läge es an dem Beklagten, die Abberufungsmodalitäten zu regeln. Für den Fall der Streichung von der Schiedsrichterliste existiert überdies bereits eine Regelung in § 16 Abs. 4 ...-SO. Das Risiko einer zu spät festgestellten Leistungseinschränkung (d.h. im laufenden Spielbetrieb) wäre in diesem Fall minimal und ein nicht vorhersehbarer Qualitätsabfall während eines Spiels äußerstenfalls auch durch eine Auswechselungsregelung – wie etwa im Fall eines sonstigen, etwa verletzungsbedingten Ausfalls – auffangbar. Einer vorbeugenden Regelung bedürfte es nicht. Schiedsrichter werden gerade nicht in Notfallsituationen mit Gefahren für Leib und Leben, auch nicht im Verborgenen und im Übrigen lediglich über etwa eineinhalb Stunden am Stück tätig. Die Schiedsrichtertätigkeit im Profifußball ist deshalb nicht vergleichbar mit der Tätigkeit von Notfalleinsatzkräften, Sondereinheiten oder auch Sachverständigen (insofern abgrenzend zu: EuGH, Urt. v. 12.01.2020 = C-229/08 = EuZW 2010, 142; BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 – 8 C 46/09 = NZA-RR 2011, 233 und zu BVerwG Beschl. v. 20.02.2012 – 2 B 136.11 = BeckRS 2015, 54734). I. 5. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 8 AGG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Anders als § 10 AGG umfasst die Vorschrift auch Partikularinteressen („Art der beruflichen Tätigkeit“ / „Bedingung ihrer Ausübung“). So ist von der Grundannahme auszugehen, dass Schiedsrichter außerordentlich körperlich und geistig leistungsfähig und entscheidungsfreudig sein müssen, weshalb sich eine effiziente Kaderplanung und eine altersausgewogene Struktur durchaus über eine Altersgrenze steuern lässt. Allerdings ist dabei nicht der Kader insgesamt, sondern der individuelle Arbeitsplatz in den Blick zu nehmen (vgl. Kainer/Halkenhäuser, NJW 2021, 3223 Rn. 28 m.w.N.). Insoweit kommt es darauf an, ob die im Streit stehende Regelung der Erhaltung der notwendigen Leistungsfähigkeit dient. Bereits dies ist fraglich. Wie ausgeführt fehlen – unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit – darüber hinaus generell nachvollziehbar begründete Erfahrungswerte zur Rechtfertigung der Altersgrenze, die die Klärung der hinreichenden Leistungsfähigkeit durch engmaschige (d.h. auch während der Saison wiederholte) Leistungstests ersetzen könnten. II. Hiernach kann der Kläger die tenorierte Entschädigung beanspruchen. Die Kammer hat dabei Folgendes in ihre Abwägung eingestellt: Die Norm hat Sanktionscharakter und es handelt sich um einen Vorgang, der bereits aufgrund der Historie einen Wiederholungsfall veranlagt. Die Benachteiligung des Klägers wiegt grundsätzlich schwer, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden Beklagten bewusst, ohne durchgreifende Einsicht und ohne tauglichen Rechtfertigungsansatz erfolgte, weshalb die Kammer einen hohen Verschuldensgrad annimmt (vgl. zur Berücksichtigung des Verschuldensgrads: BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 163/10 = BGH NZA 2012, 797, Rn. 70). Der Kläger – der als Schiedsrichter bei dem Beklagten in einem hohen Maße öffentlich bekannt ist – kann bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage die angestrebte Tätigkeit unter Berücksichtigung des „Ein-Platz-Prinzips“ dauerhaft nicht mehr ausüben, was angesichts der erwartbaren Vergütung (ungeachtet der Frage des streitigen Tätigkeitsaufwands) erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge hat. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Beklagte dem Kläger für die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte für die streitige Saison … Euro gezahlt hat, stellt aber auch in Rechnung, dass eine Wiedergutmachung für die Benachteiligung nicht erfolgt ist. Soweit der Beklagte dem Kläger eine „Video-Assistenz“ angeboten und der Kläger das Angebot nicht angenommen hat, kommt dem keine Abwägungsrelevanz zu, weil es an einer Gleichwertigkeit fehlt und die Tätigkeit im Übrigen auch nicht voraussetzungslos hätte erfolgen können. Die Kammer stellt in Rechnung, dass der Kläger gerade durch die Tätigkeit für den Beklagten einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat und auch die Gelegenheit hatte und hat, seinen Standpunkt öffentlich darzustellen. So konnte er auch bereits in der öffentlich geführten Debatte ein gewisses Maß an Genugtuung erfahren. Der Kläger ist aufgrund seines Alters auch nicht an einer anderweitigen Berufsausübung und damit an der Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben gehindert (vgl. EuGH, Urt. v. 02.04.2020 – C-670/18 = NZA 2020, 575). Insofern kommt zum Tragen, dass der Kläger auch zeitnah (jedenfalls gelegentlich) als Fernsehexperte tätig geworden ist. Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe hat die Kammer eingestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste hatte und allein durch die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste auch kein Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Ein-sätzen begründet gewesen wäre. Ausgehend von der dargelegten Einsatzzahl und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte im Fall nicht willkürlicher Spielzuweisungen den Kläger grundsätzlich gleichmäßig herangezogen hätte, sieht die Kammer den ausgesprochenen Betrag für in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden. Die Kammer legt im Lichte der angestellten Erwägungen einen potenziellen Verdienst für die Saison 2021/2022 in Höhe von jedenfalls … Euro zugrunde und stellt dabei im Ausgangspunkt auf die Einsatzzahlen der Vorsaison und die bereits geleistete Zahlung für die Persönlichkeitsrechte des Klägers ab. Die Rüge des Beklagten, die Saison 2020/2021 eigne sich nicht als Maßstab, weil der Kläger häufiger als üblich herangezogen worden sei, ist in Ermangelung von Substanz unzureichend und gemessen an den weiteren Darlegungen des Klägers unter Verweis auf das öffentlich einsehbare Portal „….de“ nicht geeignet, die von der Kammer herangezogene Schätzgrundlage zu erschüttern. Auch kommt der Unterverpachtung keine entscheidende Bedeutung zu, weil nicht ersichtlich ist, dass diese den Listenbestand oder die Heranziehungspraxis tangiert hätte. Ergänzend zu den Einsatzzahlen der Vorsaison berücksichtigt die Kammer die einsatzerhöhende Wirkung der Reduzierung der Anzahl der Schiedsrichter auf der Liste. Hiervon ausgehend erscheint zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen und zur Genugtuung des Klägers die zugesprochene Geldentschädigung in Höhe von 48.500 Euro notwendig, aber auch ausreichend. Weil der Betrag nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten nicht oberhalb der Grenze von drei Monatsgehältern liegt, ist eine Kürzung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht vorzunehmen. III. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG zu, weil er nicht hinreichend dargetan hat, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre. Es kommt nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger – wie von dem Beklagten behauptet –, bereits aufgrund persönlicher Kriterien nicht listentauglich war, wogegen allerdings spricht, dass der Beklagte dem Kläger ja gerade eine Tätigkeit als „Video-Assistent“ angeboten hatte. Der Kläger hat die ihn qualifizierende fachliche Eignung nicht hinreichend dargetan. Zwar gewährt das AGG keinen Anspruch auf Begründung einer Tätigkeit oder eines beruflichen Aufstiegs, allerdings kann nur für Folgen Ersatz gewährt werden, die nicht eingetreten wären, wenn man den Umstand der Benachteiligung hinwegdenkt. Der Bewerber hat dementsprechend im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er im Fall der Nichteinstellung nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr der „bestgeeignetste“ Bewerber war. Denn nur bei einem solchen Bewerber lässt sich der Schaden kausal auf die Benachteiligung zurückführen (BAG, Urt. v. 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 = NZA 2010, 1412; Serr, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, AGG § 15, Rn. 24, 26 m.w.N.; Benecke, in: BeckOGK, Stand: 01.12.2022, AGG § 15 Rn. 35, 64; Stoffels, in. RdA 2009, 204; zur Unanwendbarkeit des § 22 AGG: BAG, Urt. v. 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 = NZA 2010, 1412 Rn. 79 f.; BAG, Urt. v. 26.01.2017 – 8 AZR 736/15 = NZA 2017, 854 Rn. 48, s.a. Roloff, in: BeckOK ArbR, 65. Ed. 1.9.2022, AGG § 22 Rn. 1; zu Beweiserleichterungen: BGH, Urt. v. 23.04.2012, II ZR 163/10 = NZA 2012, 797 Rn. 63 f.). Hierfür reicht nicht aus, dass der Kläger – unter Verweis auf Beobachtungsberichte und Beurteilungen Dritter – pauschal behauptet hat, unabhängig von seinem Alter körperlich uneingeschränkt in der Lage zu sein, der Tätigkeit als Bundesliga-Schiedsrichter auf höchstem Niveau weiterhin nachzugehen und die Anforderungen des Beklagten auch im Übrigen (überdurchschnittlich) zu erfüllen. Auch verfängt nicht, dass sich der Beklagte als Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers auch öffentlich allein auf das Erreichen der einseitig festgesetzten Altersgrenze von 47 Jahren berufen hat. Der Kläger hätte für die „Besteignung“ jedenfalls darzulegen gehabt, dass er dem „Listenschwächsten“ überlegen gewesen wäre. Nur in diesem Fall hätte er nämlich den Vorzug gegenüber einem Listenkandidaten verdient. In den Genuss einer Beweiserleichterung kommt der Kläger dabei auch nicht aufgrund des Kurz-Protokolls des Individualgesprächs mit der Schiedsrichterführung des Beklagten vom 03.02.2021 (Anlage B23). Soweit es dort unter dem Punkt „Einschätzung der Schiedsrichterführung für den Elitebereich“ heißt „[…] Bestätigung seiner sehr guten Leistungen mit seinem bekannten Weg, aber auch der notwendigen Konsequenz in der Umsetzung der Guidelines“, fehlt dem eine hinreichende Aussagekraft unter Würdigung der Leistungen der weiteren Schiedsrichter auf der Liste. Konkrete Darlegungen dahingehend oblagen dem Kläger jedenfalls, nachdem der Beklagte dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten war und insoweit zum Auswahlprozess, zum Fehlen eines Leistungstests und weiteren neben dem Alter berücksichtigten Erwägungen vorgetragen, und das Vorbringen des Klägers auch eindeutig als unzureichend beanstandet hat (vgl. Schriftsatz vom 08.08.2022, S. 14 ff., 19 f.; Schriftsatz vom 07.11.2022, S. 12 d.A.). Zwar hat der Kläger hierauf Stellung genommen, allerdings weiterhin (und bis zuletzt) ohne hinreichende Substanz. Entsprechend scheitert – ungeachtet des insoweit zu berücksichtigenden Betriebsteilübergangs – auch der Feststellungsantrag IV. Die Voraussetzungen für eine EuGH-Vorlage liegen nicht vor. Auch war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, da kein Grund im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO vorlag und im Übrigen (insoweit ermessensleitend im Sinne des § 156 Abs. 1 ZPO) weder der Prozessstoff bis zum Schluss der Schriftsatzfrist eine Änderung der prozessualen Lage der Parteien zur Folge hatte, noch der Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2023 erhebliches neues Vorbringen beinhaltete. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der am … geborene Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend. I. Der Beklagte ist ein aus 27 Mitgliedsverbänden bestehender Fußball-Sportfachverband, der den Spielbetrieb und die Organisation des Schiedsrichterwesens im deutschen Profi-Fußball bestimmt. Während das Schiedsrichterwesen von den Regional- und Landesverbänden im Auftrag des Beklagten verantwortet wird, war der Beklagte bis zum 31.12.2021 selbst für das bundesweite Schiedsrichterwesen in den „Lizenzligen“, in der 3. Liga und im ...-Pokal – so genannter „Elitebereich“ – verantwortlich. Seit dem 01.01.2022 hat der Beklagte den Betriebsteil „Schiedsrichter Elite“ über die … an die … unterverpachtet, mit der Wirkung eines Betriebsteilübergangs im Sinne des § 613a BGB. Seitdem ist die … für die Bereitstellung von Schiedsrichterteams verantwortlich, hierunter fällt auch die Auswahl und die Entwicklung der Schiedsrichter. Der Arbeitsmarkt für Schiedsrichter im deutschen Fußball ist durch das so genannte „Ein-Platz-Prinzip“ begrenzt, durch das dem Beklagten die Planungs- und Einsatzhoheit zusteht. Für die nähere Ausgestaltung des Schiedsrichterwesens ist die …-Schiedsrichterordnung (nachfolgend: „…-SO“) maßgeblich. Auf die Schiedsrichterlisten für die Lizenzligen und die 3. Liga aufgenommen werden kann gemäß § 13a …-SO, wer die fachliche und persönliche Eignung aufweist und die „sonstigen Voraussetzungen“ erfüllt. § 13a ...-SO lautet, wie folgt: „1. Fachliche Eignung: Leistungsnachweise als aktiver Schiedsrichter, Teilnahme an allen Lehrgängen und Stützpunkten, sportmedizinische Untersuchung, Bestehen der von der Schiedsrichterführung für den Elitebereich angesetzten Leistungsprüfungen. 2. Persönliche Eignung: Personalfragebogen mit Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und einer aktuellen Schufa-Auskunft. 3. Sonstige Voraussetzungen: Anerkennung und Beachtung der für die …-Schiedsrichter festgelegten Rahmenvereinbarungen und wirtschaftlichen Regelungen einschließlich der Ausstattungs- und Sponsor-Regelungen.“ (Bezugnahme wegen der Einzelheiten: Anlage B1 im Anlagenband „Beklagte“). Die Durchführungsbestimmungen zur ...-SO enthalten Erläuterungen, u.a. zum Bereich „Persönliche Eignung“. So heißt es unter Ziffer 1 lit. c): „[…] Täuschungen im persönlichen Umgang Die Schiedsrichterführung für den Elitebereich ist in besonderem Maße auf die Integrität und Glaubwürdigkeit der aktiven Schiedsrichter angewiesen. Sofern sich im persönlichen Umgang mit einem Schiedsrichter zeigt, dass er bewusst die Unwahrheit gesagt hat, so ist diese Täuschung ebenfalls bei der Beurteilung der persönlichen Eignung heranzuziehen. Bei Kenntniserlangung von einem Umstand, der einen erheblichen Vertrauensverlust begründet, ist die Schiedsrichterführung für den Elitebereich – gegebenenfalls vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung durch das …-Präsidium – berechtigt, eine Ahndung bereits für die laufende Spielzeit vorzunehmen.“ (Bezugnahme wegen der Einzelheiten: Anlage B1 im Anlagenband „Beklagte“). Wie auch für vorangegangene Jahre stellte die Sportliche Leitung des Beklagten gemäß § 55 Nr. 2 lit. e) der Satzung des Beklagten unter Einwilligung des ...-Präsidiums für die Saison 2021/2022 die Schiedsrichterliste zusammen. Ein förmliches Bewerbungsverfahren für die Schiedsrichterliste gab es nicht. Wegen der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit prüfte die Sportliche Leitung des Beklagten stets die läuferische Fitness der Schiedsrichterkandidaten zu Beginn der Saison. Die Sportliche Leitung berücksichtigte neben Leistungs- und Leistungsentwicklungsaspekten auch so genannte fußballerische und übergeordnete Kriterien, die die Struktur des Kaders betreffen, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter, deren Rollenaufteilung, die jeweilige Erfahrung und die perspektivische Entwicklung des Kaders insgesamt. Hiernach konnten auch fachlich und physisch geeignete Kandidaten ausscheiden. Maßgeblich für die Kaderplanung war, dass talentierte Schiedsrichter, die im Alter von 27 bis 33 Jahren erste Einsätze in der Bundesliga absolvieren, bei kontinuierlicher Leistungsentwicklung in Verbindung mit bester Physis für 14 bis 20 Jahre dort und international in dieser Rolle tätig sein können. Mit Kandidaten, die auf die Schiedsrichterliste aufgenommen wurden, schloss der Beklagte jeweils einen Rahmenvertrag für die laufende Saison. Einen Anspruch auf Aufnahme auf die Schiedsrichterliste sah und sieht die ...-SO nicht vor. Die Schiedsrichterliste für die 1. Bundesliga war und ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Schiedsrichtern festgelegt. Sie umfasste vormals 27 Schiedsrichter, zur Saison 2021/2022 wurde die Schiedsrichteranzahl von 26 auf 24 reduziert. Die Schiedsrichterliste für die 1. und 2. Bundesliga umfasste insgesamt 40 Personen. Für die einzelnen Schiedsrichter existiert keine bestimmte Anzahl von Spieltagsansetzungen. Die Altersstruktur der Schiedsrichter im Elitebereich stellte sich zur Saison 2021/2022 wie folgt dar: Unter 35 Jahren: sechs Schiedsrichter, 35 bis 40 Jahre: neun Schiedsrichter, 41 bis 45 Jahre: neun Schiedsrichter. Wird ein Kandidat aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht auf die Schiedsrichterliste genommen, kann er gemäß § 13a ...-SO nach einem Jahr eine Eignungsprüfung verlangen. Wird ein Kandidat von der Schiedsrichterliste gestrichen, kann er gemäß § 16 Ziff. 4 ...-SO Beschwerde einlegen. Die Vorschrift lautet: „Wird ein Schiedsrichter von der Schiedsrichterliste des ... gestrichen, so hat er innerhalb einer Woche nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung das Recht, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen, über die das Präsidium des ... entscheidet, wenn die Schiedsrichterführung für den Elitebereich bzw. der ...-Schiedsrichterausschuss, je nach Zugehörigkeit des betreffenden Schiedsrichters, der Beschwerde nicht abhilft. Der betroffene Schiedsrichter ist über sein Beschwerderecht zu belehren. Vor einer nachteiligen Entscheidung ist auch den Schiedsrichterausschüssen seiner Mitgliedsverbände Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ (Bezugnahme wegen der Einzelheiten: Anlage B1 im Anlagenband „Beklagte“). Der Beklagte setzte bei Spielen auch „Video-Assistenten“ ein. Um „Video-Assistent“ zu werden, musste ein Kandidat Schulungen absolvieren. Der durchschnittliche Verdienst eines „Video-Assistenten“ belief sich in der Saison 2021/2022 auf … Euro. Das Grundhonorar betrug … Euro (je Saison). Auch wenn die ...-SO keine Altersbegrenzung vorsieht, scheiden Elite-Schiedsrichter regelmäßig mit einem Alter von 47 Jahren aus dieser Tätigkeit aus. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Qualität ihrer schiedsrichterlichen Entscheidungen, körperlicher Fitness und persönlicher Integrität und Loyalität, gestattet der Beklagte im Einzelfall eine weitergehende Schiedsrichtertätigkeit. Dazu kam es zuletzt vor ca. 40 Jahren in zwei Fällen, und zwar hinsichtlich der Schiedsrichter … in der Saison 1980/1981 und … in der Saison 1983/1984. II. Am 21.04.2021 führte der Beklagte ein „Selbstinterview“ mit dem Zeugen …, dem Sportlichen Leiter der Eliteschiedsrichter*innen des Beklagten. Darin hieß es u.a.: „Die Kaderplanung für die Elite-Schiedsrichter*innen des … (...) erfolgt nach Leistungsaspekten. Mit einem Alter von 47 Jahren endet jedoch die Schiedsrichter*innen-Tätigkeit auf dem Platz. Das bedeutet, dass mit …, … und … drei Elite-Schiedsrichter ab der Saison 2021/2022 nicht mehr zum Aufgebot der Unparteiischen in der Bundesliga zählen. Im ....de-Interview erläutert …, Sportlicher Leiter der Elite-Schiedsrichter*innen des ..., die Position der Sportlichen Leitung zu diesem Thema. ....de: Herr …, gemeinsam mit Ihren Kolleg*innen der Sportlichen Leitung der Elite-Schiedsrichter*innen sowie des ... haben Sie sich in den vergangenen Wochen im Rahmen der Kaderplanung für die Saison 2021/2022 auch intensiv mit dem Ausscheiden von drei Bundesliga-Schiedsrichtern beschäftigt. Zu welchem Ergebnis sind Sie gekommen? …: Wir haben in den vergangenen Wochen das Anliegen von zwei Schiedsrichtern, ihren Einsatz als Schiedsrichter auf dem Platz über das 47. Lebensjahr hinaus zu verlängern, sehr ernsthaft aufgenommen und uns sehr intensiv damit auseinandergesetzt. […] Die Entscheidung war für uns sehr schwierig, aber letztendlich gaben für uns die Aspekte Weiterentwicklung im Bereich der Elite-Schiedsrichter*innen und Strategie in der Kaderplanung den Ausschlag. Wir setzen daher auf eine Fluktuation im Bereich der Unparteiischen auf dem Platz, bei allerhöchster Wertschätzung der Verdienste der ausscheidenden Schiedsrichter, und wollen schauen, wie ihre Erfahrung im Bereich der Video-Assistenz und auch im Bereich der Schiedsrichter*innen-Entwicklung in der 3. Liga genutzt werden kann. ....de: Was sind die Beweggründe, Elite-Schiedsrichterinnen ab dem 47. Lebensjahr nicht mehr als Unparteiische auf dem Platz einzusetzen, und in welchem Zusammenhang steht diese Entscheidung mit Ihrer Kaderplanung? …: In Deutschland wird seit vielen Jahren eine effiziente Kaderplanung bei den Unparteiischen umgesetzt, die auch eine systematische Leistungsentwicklung beinhaltet. Das ist letztendlich neben den übrigen leistungsbezogenen Kriterien die Grundlage dafür, dass wir durchgängig eine gute Auswahl von Referees im Elite-Bereich haben, die auch die schwierigsten Spiele leiten können. […] ....de: Inwieweit können Elite-Schiedsrichter*innen ab dem 47. Lebensjahr weiterhin ihre Erfahrungen in das Schiedsrichterwesen einbringen? …: Einsatzfelder bestehen beispielsweise in der Tätigkeit als Video-Assistent*in, aber auch im Bereich des Coachings, insbesondere in der 3. Liga. […]“ (Bezugnahme wegen der Einzelheiten: Anlage K7, Bl. 116 ff. d.A.). III. Der Kläger war seit dem Jahr 1999 im Auftrag des Beklagten Fußballschiedsrichter. Seit dem Jahr 2001 leitete er Spiele in der 2. Bundesliga, seit dem Jahr 2004 in der 1. Bundesliga, stets auf der Basis einer Rahmenvereinbarung für die jeweilige Saison. Im Jahr 2017 hatte der Kläger im … ein Interview gegeben. Der Beklagte erteilte wegen dessen Inhalts einen so genannten Verweis und setzte den Kläger vorübergehend nicht mehr ein. Über die Frage, inwiefern die Äußerungen des Klägers zutrafen und berechtigt erfolgten, sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung. Im Sommer-Trainingslager 2020 erklärte der Kläger gegenüber dem Sportlichen Leiter der Elite-Schiedsrichter, dass die anstehende Saison seine letzte als Bundesliga-Schiedsrichter sein werde und er eine Tätigkeit als „Video-Assistent“ ausüben wolle. Entsprechendes wiederholte der Kläger am 07.10.2020, am 03.02.2021 und am 26.02.2021. Durchschnittlich betrugt die Spielleitungsanzahl pro Schiedsrichter in der Bundesliga 11,34 Spiele in der Saison 2020/2021 und 12,71 Spiele in der Saison 2021/2022. Die Einsatzzahlen des Klägers lagen seit Jahren über dem Durchschnitt. In der Saison 2020/2021 hatte der Kläger insgesamt 32 Einsätze als Schiedsrichter, davon 17 in der Bundesliga, acht in der 2. Bundesliga, vier in der 3. Liga sowie drei im ...-Pokal, von denen wiederum zwei Spiele erst nach Verlängerung entschieden wurden. In dieser Saison (für Spieleinsätze bis zum 30.06.2021) erhielt er eine Schiedsrichtervergütung in Höhe von … Euro. Der Kläger teilte dem Beklagten im Frühjahr des Jahres 2021 mit, weiter als Schiedsrichter tätig sein zu wollen, wobei die Einzelheiten der Gespräche zwischen den Parteien im Streit stehen. Der Beklagte bot dem Kläger am 19.05.2021 (nicht näher befristet) an, als „Video-Assistent“ eingesetzt zu werden und erbat eine zeitnahe Rückmeldung. Der Kläger meldete sich hierauf nicht zurück. Der Beklagte bot dem Kläger keine Leistungstests für die Saison 2021/2022 an und der Kläger absolvierte solche und auch Eignungsprüfungen nicht. Das Angebot des Beklagten, sich durch die Athletik- und Fitness-Coaches des Beklagten betreuen zu lassen, nahm der Kläger nicht an. Der Beklagte nahm den Kläger nicht mehr auf die Schiedsrichterliste für die Saison 2021/2022 auf, wobei der von dem Beklagten regelmäßig praktizierte Ausscheidezeitpunkt im Alter von 47 Jahren, Berücksichtigung fand. Die Einzelheiten hierzu stehen im Streit. Eine Beschwerde gegen die Nichtaufnahme auf die Schiedsrichterliste nach § 16 Abs. 4 ...-SO legte der Kläger nicht ein. Neben dem Kläger wurden auch weitere Kandidaten für die Schiedsrichterliste 2020/2021 nicht aufgenommen. Mit der Begründung einer sehr positiven Leistungsentwicklung aufgenommen wurden die Schiedsrichter … und …. Der Beklagte erhöhte für die Saison 2021/2022 das Grundhonorar um … Euro und die Honorare für Einsätze in der 1. Bundesliga um … Euro und in der 2. Bundesliga um … Euro. Im Sommer 2021 war der Kläger im Rahmen der Europameisterschaft (für Länderspiele) als Experte für das ZDF tätig und erhielt hierfür … Euro. Die Tätigkeit als TV-Experte betraf Länderspiele. Der Kläger ist weiterhin Geschäftsführer der von ihm gegründeten …. Im Juli 2021 äußerte der Kläger, nicht mehr zu pfeifen, auch wenn er mit seiner Klage Erfolg haben sollte. Im Juli und August 2021 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von … Euro (netto) für die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte durch den Beklagten für die Saison 2021/2022. IV. Der Internationale Fußballverband FIFA sah für den Einsatz von Schiedsrichtern im Elitebereich bis zum Jahr 1992 eine starre Altersgrenze von 45 Jahren vor. Die FIFA hob diese im Jahr 2016 auf. Seitdem behält sich die FIFA das Recht vor, bei Schiedsrichtern, die das 45. Lebensjahr erreichen, im Einzelfall zusätzliche technische Beurteilungen, spezifische medizinische Untersuchungen und Fitnesstests zu verlangen. Die FIFA hat, wie die Union der europäischen Fußballverbände UEFA, die Möglichkeit, auf Schiedsrichter der Nationalverbände zurückzugreifen. Um für FIFA- oder UEFA-Spiele nominiert werden zu können, müssen Schiedsrichter auf der FIFA-Liste aufgenommen sein. Hierfür ist Voraussetzung, dass ein Schiedsrichter mindestens zwei Jahre regelmäßig auf höchstem nationalen Niveau zum Einsatz kommt. In anderen Ligen (Premier League, Eredivisie, Champions-League) waren in der Saison 2020/2021 auch noch Schiedsrichter im Alter von 48 bis 52 Jahren aktiv. V. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe eine starre Altersgrenze eingeführt und ihn ausschließlich aufgrund seines Alters nicht mehr bei der Listenaufstellung für die Bundesliga ab dem 01.07.2021 berücksichtigt. Dies hätten die Zeugen … und … am 19.04.2021 dem Kläger gegenüber geäußert. Der Beklagte praktiziere seit Jahrzehnten eine (starre) Altersgrenze, was sich aus dem „Selbstinterview“ ergebe. Relevante körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er nicht und genüge auch unter Leistungsaspekten den Ansprüchen an einen Schiedsrichter auf Bundesliganiveau. Die von der Beklagten geforderten körperlichen Mindestleistungen hätte er erreicht. Seine Bewertungen seien überdurchschnittlich und zuletzt durchgängig auf höchstem Niveau gewesen. Die Schiedsrichtertätigkeit im „Elitebereich“ stelle aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme für die meisten Schiedsrichter, wie auch für ihn, die einzige oder jedenfalls ganz überwiegende Tätigkeit dar (auch unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der Einsätze, der Reisetätigkeit und kontinuierlichem Fitnesstraining). Der Beklagte habe ihm lediglich unverbindlich eine eventuelle und nicht gleichwertige Tätigkeit als „Video-Assistent“ unter der Voraussetzung eines dreimonatigen Praktikums angeboten. Dieses Angebot habe er allerdings nicht aufrechterhalten. Der materielle Schaden des Klägers belaufe sich auf … Euro. Anderweitige Einkünfte, die er im Falle seiner weiteren Schiedsrichtertätigkeit nicht erzielt hätte, habe der Kläger nicht gehabt. Ausgehend von den Einsätzen in der Bundesliga- und im ...-Pokal in der Saison 2020/2021 ermittele sich der dem Kläger zustehende Schaden daher wie folgt: … VI. Ursprünglich hat der Kläger mit der am 06.08.2021 zugestellten Klage mit dem Antrag zu 1) beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht erfolgten Benennung als Schiedsrichter für die 1. und 2. Fußball-Bundesliga sowie den ...-Pokal ab dem 01.07.2021 entstehen, und mit dem Antrag zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden, mindestens in Höhe von 64.000 Euro zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 hat der Kläger die Klage um den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz für materielle Schäden in Höhe von … Euro erweitert. Er beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger … Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht erfolgten Benennung als Schiedsrichter für die 1. und 2. Fußball-Bundesliga sowie den ...-Pokal seit dem 01.07.2021 entstehen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden, mindestens in Höhe von 64.000 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. VII. Der Beklagte behauptet, es existiere bereits seit Langem keine „starre“ Altersgrenze mehr, sondern lediglich eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung der Schiedsrichtertätigkeit in Form einer „weichen“ Altersgrenze, die sich in einem Regelaustrittsalter ausbilde. Dabei sichere der „natürliche“ und planbare Austausch das Entwicklungspotenzial. Ein Regelaustrittsalter sei in Anbetracht des Nachlassens der körperlichen Leistungsfähigkeit älterer Schiedsrichter für die Planbarkeit des strategischen Wechsels (Ausscheiden und Neubesetzung / Fluktuations- und Rotationsprinzip) erforderlich, diene der Gewährleistung eines strategischen Wechsels der Schiedsrichterlisten und sei im Hinblick auf die erforderliche Erfahrung und das Niveau auch zur Repräsentation bei Spielen der UEFA und FIFA erforderlich. Ein komplett altersunabhängiger Fokus auf die Leistung könne insoweit kein geeignetes Konzept sein. Die Reduzierung der Schiedsrichteranzahl sei erfolgt, um die Einsatzfrequenz jedes Einzelnen zu erhöhen und der Entwicklungsförderung Rechnung zu tragen. Der Kläger habe nach monatelangen Gesprächen und dem von ihm selbst geäußerten Wunsch, künftig eine Tätigkeit als „Video-Assistent“ auszuüben, überraschend den Wunsch nach einer Fortführung seiner Schiedsrichterkarriere geäußert, nicht aber um diese generell fortzuführen, sondern um nach der „Corona-Saison“ noch Spiele mit Zuschauern und in gewohnter Stadionatmosphäre leiten zu können. Er sei tatsächlich aber nicht mehr bereit gewesen, ab dem 01.07.2021 als Schiedsrichter bzw. für den Beklagten tätig zu sein, habe sich nicht für die Saison 2021/2022 beworben und – in Ermangelung des ernsthaften Wunschs einer weiteren Tätigkeit – auch die „notwendigen Unterlagen – insbesondere zur persönlichen Eignung (Führungszeugnis, SCHUFA-Auskunft etc.)“ nicht vorgelegt (konkretisierend: Schriftsatz vom 27.12.2022, S. 6 ff.). Der Beklagte habe im Wege der Einzelbetrachtung die Nominierung des Klägers über das 47. Lebensjahr hinaus erwogen, allerdings habe der Kläger die im Rahmen der Prognoseentscheidung maßgeblichen Kriterien Entscheidungsqualität (überdurchschnittliche Fehlerquote), körperliche Fitness (weit unterdurchschnittliche Laufwerte) und persönliche Eignung nicht in dem gebotenen Maße erfüllt. Der Kläger sei letztlich aus persönlichen und fachlichen Gründe sowie im Hinblick auf den üblichen Ausscheidenszeitpunkt und die Kaderplanung und Schiedsrichterentwicklung nicht wieder auf die Liste genommen worden. Der Kläger habe die Schiedsrichtertätigkeit lediglich als Nebentätigkeit ausgeübt, diese habe nur etwa 10% der Arbeitszeit gebunden. Er habe wie die meisten anderen Schiedsrichter anderweitig hauptberuflich tätig sein können (Bezugnahme wegen der Einzelheiten und Beispielen: Schriftsatz vom 08.08.2022, S. 8, Bl. 173 d.A.). Der Beklagte ist insbesondere der Ansicht, aus dem Selbstinterview ergebe sich weder eine starre Altersgrenze noch das Praktizieren einer zwingenden Altersbeschränkung. Das Selbstinterview erhebe ferner keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit und sei dem Beklagten auch nur nach Maßgabe der ...-SO zuzurechnen. Die Tätigkeit des Klägers als TV-Experte für … sei mit der Schiedsrichtertätigkeit aufgrund der Vorgaben der ...-SO inkompatibel. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich. VIII. Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 trägt der Kläger (soweit für die hiesige Entscheidung von Belang) vor, dass grundsätzlich Kandidaten auf die Bundesliga-Schiedsrichterliste aufgenommen würden, die sich in der 2. Bundesliga durch ihre Leistung empfohlen hätten, und grundsätzlich bis zum Alter von 47 Jahren weitergeführt. So befänden sich – unter Bezug des Grundgehalts – auf der Liste sogar solche Schiedsrichter, die (mehrjährig) verletzt seien oder waren und insofern nicht zum Einsatz kommen konnten oder können. Vor Aufnahme auf die Schiedsrichterliste werde kein obligatorischer (sportlicher) Leistungstest durchgeführt. Ein solcher Test erfolge erst nach der Aufnahme auf die Liste. Gleichermaßen verhalte es sich mit der Übermittlung von Unterlagen. Der Kläger hätte ohne eine Veränderung der Gesamtanzahl der Schiedsrichter weiterhin unverändert in der Saison 2021/22 berücksichtigt werden können. Es sei kein Grund dargelegt oder ersichtlich, weshalb die Anzahl der Bundesligaschiedsrichter hätte verringert werden müssen oder der Kläger aus sonstigen Gründen im Rahmen eines fehlerfreien Ermessens aus sachlich gerechtfertigten Gründen weniger Einsätze als in der Saison 2020/2021 sowie in all den vorangegangenen Jahren hätte bekommen sollen. IX. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 trägt der Beklagte (soweit für die hiesige Entscheidung von Belang) vor, dass neben der Teilnahme an dem Sommer-Trainingslager 2020 das erfolgreiche Bestehen „der Leistungsprüfung und des Regeltests“ Voraussetzung für den Erhalt von Spielaufträgen in der Saison 2020/2021 gewesen sei. An das Trainingslager habe sich (im Wesentlichen) ein Beurteilungszeitraum für die fachliche Eignung der Schiedsrichter für die darauffolgende Kaderplanung 2021/2022 nach den Kriterien in § 13a der ...-Schiedsrichterordnung angeschlossen. Die Teilnahme an während des Saisonverlaufs stattfindenden Online-Seminaren (zehn Seminare im Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021) sei für Elite-Schiedsrichter obligatorisch gewesen. In der Hin- und Rückrunde 2020/2021 seien zudem jeweils ein von der Sportlichen Leitung angesetzter Online-Test zu absolvieren gewesen. An dem Online-Test im November 2020 habe der Kläger (im Gegensatz zu allen anderen Schiedsrichtern) nicht teilgenommen. Zum Zweck der fachlichen Beurteilung seien Spiele durch Schiedsrichterbeobachter begleitet worden. Die Spielleitungen seien durch Schiedsrichter-Coaches mit dem Schiedsrichter ausgewertet und Entwicklungspotentiale besprochen worden. Die Sportliche Leitung des Beklagten habe sich mit den Coaches zu dem Leistungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Rollen ausgetauscht. Am 25.05.2021 sei nach Maßgabe der zusammengetragenen Erkenntnisse die Schiedsrichterliste fixiert und der Kader für die Saison 2021/2022 bestimmt worden. Hierauf folgend seien die Schiedsrichter auf der Kaderliste mit einem Saisonrundschreiben zum Erbringen der erforderlichen Nachweise aufgefordert worden. Mit den Unterlagen nach dem Saisonrundschreiben, der medizinischen Untersuchung sowie den Leistungsüberprüfungen und dem Sommer-Trainingslager für die Saison 2021/2022, hätten sich die Schiedsrichter für Spielaufträge qualifiziert. Dem Kläger habe ein verbandsinterner Rechtsweg offen gestanden, gemäß § 16 Abs. 4 ...-SO (analog) oder gemäß § 13a ...-SO. Das Nichtergreifen dieser Rechtsmittel gelte gemäß § 31 ...-RVO (analog) als Unterwerfung unter die erstinstanzliche Entscheidung des Beklagten. X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, insbesondere die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.