OffeneUrteileSuche
Urteil

8 C 46/09

BVERWG, Entscheidung vom

16mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die in einer Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts festgelegte Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (68 Jahre) ist zulässig, wenn sie dem Schutz des geordneten Rechtsverkehrs dient und verhältnismäßig ist. • Eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen Bestellung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres bleibt möglich; darüber hinausgehende Verlängerungen können durch Satzung ausgeschlossen werden. • Die Regelung über die Höchstaltersgrenze unterfällt dem Anwendungsbereich des AGG, ist aber nach § 10 AGG gerechtfertigt, weil das Ziel legitim, die Mittel geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Die Altersgrenze verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage der Gewerbeordnung gedeckt ist und dem Gemeinwohl dient.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit satzungsrechtlicher Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte Sachverständige • Die in einer Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts festgelegte Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (68 Jahre) ist zulässig, wenn sie dem Schutz des geordneten Rechtsverkehrs dient und verhältnismäßig ist. • Eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen Bestellung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres bleibt möglich; darüber hinausgehende Verlängerungen können durch Satzung ausgeschlossen werden. • Die Regelung über die Höchstaltersgrenze unterfällt dem Anwendungsbereich des AGG, ist aber nach § 10 AGG gerechtfertigt, weil das Ziel legitim, die Mittel geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Die Altersgrenze verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage der Gewerbeordnung gedeckt ist und dem Gemeinwohl dient. Der Kläger ist seit 1978 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für EDV-Angelegenheiten; seine Bestellung war bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet. Die Beklagte gewährte ihm 2003 auf Antrag eine einmalige Verlängerung bis zum 26. April 2007 und lehnte 2007 einen erneuten Verlängerungsantrag (um 5 bzw. hilfsweise 4 Jahre) ab. Der Kläger rügte Altersdiskriminierung und suchte gerichtliche Überprüfung; Verwaltungsgericht und VGH wiesen seine Klage/Berufung ab. Der VGH nahm an, die Satzung der Beklagten sehe eine abschließende Regelung vor: Ende der Bestellung mit 68, einmalige Verlängerung bis 71. Der Kläger hob daraufhin die Revision ein, insbesondere mit Verweis auf AGG, EU-Recht und Art. 12 GG. • Die Vorinstanz hat das einschlägige Landesrecht (Satzung/Sachverständigenordnung) revisionsrechtlich zutreffend ausgelegt: öffentliche Bestellung endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres; eine einmalige befristete Verlängerung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres ist möglich, weitere Verlängerungen sind ausgeschlossen. (§§ 22 SVO 2002/2008) • Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung des Landesrechts Bundesrecht oder Unionsrecht verletzt; das ist hier nicht der Fall. (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) • Die Regelung fällt in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des AGG, weil die öffentliche Bestellung als Wettbewerbsvorteil die Nachfrage nach den Dienstleistungen des öffentlich bestellten Sachverständigen beeinflusst und die Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG anzusehen ist. • Die Höchstaltersgrenze verfolgt ein legitimes Ziel (Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs und verlässlicher Leistungsfähigkeit öffentlich bestellter Sachverständiger). Dieses Ziel ist objektiv und angemessen und gehört zum Schutz des Allgemeinwohls. (Art. 6 RL 2000/78/EG; § 10 AGG) • Die Altersgrenze ist geeignet, da mit zunehmendem Alter die durchschnittliche Leistungsfähigkeit abnimmt; sie ist erforderlich, weil individuelle Prüfungen als weniger taugliches und spät reagierendes Mittel gelten; und sie ist angemessen, weil sie durch eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit und die Möglichkeit, ohne Bestellung weiterhin tätig zu sein, abgemildert wird. • Die Ermächtigungsgrundlage in § 36 GewO genügt formellen Anforderungen zur Satzungsnormierung altersbezogener Voraussetzungen; eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) liegt nicht vor, da die Regelung dem Gemeinwohl dient und verhältnismäßig ist. Die Revision des Klägers ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags durch die Beklagte verletzt weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch höherrangiges Unions- oder Grundrecht. Die Satzung der Beklagten darf das Ende der öffentlichen Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres festlegen und lediglich eine einmalige befristete Verlängerung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres zulassen; weitere Verlängerungen sind satzungsgemäß ausgeschlossen. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags über die bereits gewährte einmalige Verlängerung hinaus. Die Entscheidung bleibt insoweit bestehen, weil die Höchstaltersgrenze geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und das Ziel des Schutzes des geordneten Rechtsverkehrs rechtfertigt.