Urteil
2-15 S 190/18, 31 C 1498/18 (10)
LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1127.2.15S190.18.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2018, Az. 31 C 1498/18 (10) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 4.594,81 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2018, Az. 31 C 1498/18 (10) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 4.594,81 festgesetzt. I. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.10.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29.11.2018 eingegangenen und binnen verlängerter Frist am 31.01.2019 begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliche Vorbringen und macht die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts geltend. Das Amtsgericht habe sich offensichtlich nicht mit der streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarung auseinandergesetzt, aus der sich ergebe, dass und welche Ansprüche an sie abgetreten seien. Auch sei sie wirksam gegründet. Sie meint, der Freihalteanspruch habe sich wirksam in einen Zahlungsanspruch gewandelt und habe damit an sie abgetreten werden können. Die Insolvenzverwalter seien berechtigt gewesen, die Treuhandkommanditistin auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. § 171 Abs. 2 HGB sei auch insoweit Ermächtigungsnorm. Die Gläubiger der … und … könnten ihre Rechte infolge der Sperrwirkung des § 171 Abs. 2 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft nicht selbst persönlich durchsetzen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 19.10.2018 zu Geschäftsnummer 31 C 1498/18 (19) verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.594,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen, hilfsweise die Sache aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Klage ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage – im Ergebnis – zutreffend abgewiesen. Die Klägerin geht, anders als das Amtsgericht festgestellt hat, nicht aus abgetretenem Prozessführungsrecht vor. Auf die Frage, ob ein solches Recht abgetreten werden kann, kommt es daher nicht. Vielmehr macht die Klägerin die an sie mit Vereinbarung vom 01.07.2015 in § 2 Ziff. 1 abgetretenen Befreiungsansprüche geltend. Dahinstehen kann, ob die Abtretung hinreichend bestimmt ist – wovon die Kammer anders als das Amtsgericht indessen ausgeht - und ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung wirksam gegründet war, denn die Abtretung ist nach § 399 ZPO unwirksam, weil mit ihr eine Inhaltsänderung verbunden wäre. Der abgetretene Anspruch war seinem Wesen nach ursprünglich ein Befreiungsanspruch nach § 257 BGB. Ein Befreiungsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08) an den Gläubiger der Forderung, von der zu befreien ist, abgetreten werden. Im Übrigen ist eine Abtretung des Anspruches möglich, wenn sich die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (BGH, Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 495/16). Die Abtretung erfolgte nicht an die Gläubiger der Forderung, von der zu befreien ist. Nach der Treuhandvereinbarung hatte die Beklagte die Treuhänderin von etwaigen gegen sie gerichteten Forderungen freizustellen. Die Treuhänderin war (deren Begründetheit nachfolgend unterstellt) Forderungen der Gläubiger der insolventen … ausgesetzt. Diesen Gläubigern stand ein (Haftungs-) Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB gegen die Dachfondsgesellschaft zu, da die … haftungsschädliche Zahlungen an sie - ihre Kommanditistin - geleistet hatte. Die Gläubiger der … wurden infolgedessen zu Gläubigern der Dachfondsgesellschaft. Da auch die Dachfondsgesellschaft haftungsschädliche Zahlungen an ihre Kommanditistin, die … (Treuhandkommanditistin) geleistet hatte (Einlagenrückgewähr), haftet die Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Dachfondsgesellschaft nach § 172 Abs. 4 HGB. Damit sind die Gläubiger der … Gläubiger der Treuhandkommanditistin geworden. Abgetreten wurden die Befreiungsansprüche jedoch nicht an diese Gläubiger, sondern an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Insolvenzverwaltern über das Vermögen der …. Damit liegt keine Identität zwischen Abtretungsempfänger und Gläubigern vor. Auch die weitere Voraussetzung, unter der ein Befreiungsanspruch abgetreten werden kann – das Feststehen der Zahlungsverpflichtung nach Inanspruchnahme –, ist hier nicht erfüllt. Die Treuhandkommanditistin wurde nach dem Vorbringen der Klägerin nicht von ihren Gläubigern – d.h. den Gläubigern der …, sondern von den Insolvenzverwaltern über das Vermögen der … in Anspruch genommen. Da aber die Gesellschaft, deren Kommanditistin die … (Treuhandkommanditistin) ist, nicht insolvent ist, liegt die tatbestandliche Voraussetzung des § 171 Abs. 2 HGB, die den Insolvenzverwalter berechtigt, Haftungsansprüche gegenüber einem Kommanditisten geltend zu machen, nicht vor (so auch OLG München zum vergleichbaren Fall: Beschluss vom 29.04.2019, Az.23 U 4226/18). Für eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Anordnung in § 171 Abs. 2 HGB dahin, dass der Insolvenzverwalter bei einer doppelstöckigen Gesellschaft Ansprüche gegen die Kommanditistin der nicht insolventen Gesellschaft geltend machen könne, ist kein Raum. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig. Grund zu einer Erstreckung dieser Vorschrift auf den hiesigen Sachverhalt besteht nicht. Es liegt insbesondere keine Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung auf den hiesigen Fall rechtfertigt. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - BGH Az. IX ZR 92/05, Rz. 15). Hier fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, so dass sich die Frage, ob ein planwidrige Lücke vorliegt, nicht stellt. § 171 Abs. 2 HGB dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einer insolventen Gesellschaft. Die Vorschrift koordiniert die Haftungsansprüche der Gläubiger und dehnt den Gedanken der gleichmäßigen Behandlung der Insolvenzgläubiger auf die beschränkte Kommanditistenhaftung aus. Die Haftung des Kommanditisten soll im Insolvenzverfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung stehen, denen der Kommanditist beschränkt haftet (so ausdrücklich: Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, §§ 171, 172 Rz. 102). Anders ausgedrückt soll die Vorschrift verhindern, dass die zur Verfügungen stehende Haftungsmasse demjenigen Gläubiger zugute kommt, der seinen Anspruch als erster durchzusetzen vermag. Die Argumentation der Klägerin, dieser Gesetzeszweck gebiete im vorliegenden Fall (sei es im Wege der Auslegung, sei es im Wege der Analogie) die Ermächtigung des Insolvenzverwalters der Schiffsgesellschaften zur Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin übersieht, dass damit dem Gesetzeszweck nicht genügt wird. Eine solche Ermächtigung der Insolvenzverwalter der … zur Durchsetzung deren Ansprüche führt nur zur Bündelung aller Gläubiger der … nicht aber zu einer Bündelung der Gläubiger der Dachfondsgesellschaft. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, war die Dachfondsgesellschaft Kommanditistin einer weiteren Gesellschaft, der …. Möglicherweise resultieren auch aus dieser Gesellschaftsbeziehung Haftungsansprüche gegen die Treuhandgesellschaft. Nicht auszuschließen sind grundsätzlich auch Forderungen sonstiger Gläubiger, die Haftungsansprüche nach § 171 Abs. 1 HGB auslösen. All diese Forderungen nähmen aber gerade nicht an der Bündelung und der hiermit verbundenen Sperrwirkung teil. Dem von § 171 Abs. 2 HGB intendierten Ziel, einem „Windhundrennen“ vorzubeugen, wäre daher mit einer Erstreckung dieser Norm auf die Insolvenzverwalter der … gerade nicht genügt. Die übrigen Gläubiger der Dachfondsgesellschaft könnten ihre Ansprüche weiterhin unabhängig von den Gläubigern der … durchsetzen. Die Klägerin argumentiert im Weiteren auch im wesentlichen ergebnisorientiert, wenn sie meint, die Haftung bei einem doppelstöckigen Fondsmodell liefe leer, ermögliche man es dem Insolvenzverwalter nicht, die Treuhandkommanditistin in Anspruch zu nehmen. Das „Leerlaufen“ liegt hier aber gerade in der besonderen Gesellschaftsgestaltung und dem Umstand begründet, dass es sich bei der Dachfondsgesellschaft nur um eine „Hülle“ handeln soll. Die Ansprüche der Gläubiger der … laufen damit allenfalls aus tatsächlichen Gründen, nicht aber aus rechtlichen Gründen leer. Eine Inanspruchnahme der Dachfondsgesellschaft wäre möglich. Der Ausfall beruht lediglich auf der Vermögenslosigkeit der Dachfondsgesellschaft. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn in Literatur und Instanzrechtsprechung zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf ZPO § 543 Rz. 19 ff.). Hieran fehlt es. Die Rechtsauffassung der Klägerin wird in der Rechtsliteratur oder Rechtsprechung nicht vertreten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 ZPO, 708 Nr. 10.