Beschluss
2-12 T 179/25, 934 XIV 2280/25 B
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0915.2.12T179.25.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2025 (Az. 934 XIV 2280/25 B) wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2025 (Az. 934 XIV 2280/25 B) wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 07.05.2025 über Spanien, Frankreich und die Schweiz kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte er bereits in Spanien und in der Schweiz jeweils einen Asylantrag gestellt, die beiden Staaten vor Abschluss des jeweiligen Asylverfahrens aber wieder verlassen. Am 14.05.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag. Bei der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer in arabischer Sprache über die Zustellungsmöglichkeiten nach § 10 AsylG und seine Meldepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. Mit Bescheid vom 27.05.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („BAMF“) den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Zugleich wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Königreich Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die spanischen Behörden hatten der Übernahme des Beschwerdeführers am 22.05.2025 zugestimmt. Der Bescheid gilt nach § 10 Abs. 4 AsylG seit dem 06.07.2025 als zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Der Beschwerdeführer lebte zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen am Standort Gießen. In der Folgezeit erschien der Beschwerdeführer dort nicht mehr. Am 23.07.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Freiwilligen Ausreiseangeboten kam er nicht nach. Am 07.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bahnhofsviertel in Frankfurt am Main festgenommen und vorläufig in polizeilichen Gewahrsam genommen. Daraufhin plante die antragstellende Behörde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien. Am 08.09.2025 beantragte sie die Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III VO)zur Sicherung der Überstellung bis zum Ablauf des 06.10.2025 und gleichzeitig die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses. Nach Angaben der Behörde sei für die Organisation der Überstellung ein Vorlauf von acht Tagen nötig. Ein Flugtermin für die Überstellung sei wegen der hohen Nachfrage nach Überstellungsflügen nach Spanien erst für die 39. Kalenderwoche buchbar. Ein EU-Laissez-Passer wurde am 10.09.2025 ausgestellt. Gegen den Beschwerdeführer laufen zwei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Aufenthalts und ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des illegalen Handels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. Wegen des letzten Vorwurfs wurde am 08.09.2025 das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft angefragt. Nach Angaben der Behörde sei bis zum Überstellungstermin mit einer Rückmeldung zu rechnen. Nach Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.09.2025 dem Antrag entsprochen und gegen den Beschwerdeführer Haft sowie die sofortige Wirksamkeit des Haftbeschlusses angeordnet; lediglich in Bezug auf die Haftdauer erachtete das Amtsgericht eine Haft bis zum 28.09.2025 für ausreichend. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer am 09.09.2025 Beschwerde ein und begründete diese damit, die Haftanordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Deutschland, mit der er religiös verheiratet sei. Eine standesamtliche Eheschließung stehe kurz bevor. Die Freundin verfüge über eine Wohnung, in der er lebe. Deshalb könne auch keine Fluchtgefahr gegeben sein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom gleichen Tage nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verwies das Amtsgericht im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe für seine Behauptungen keine glaubhaften Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt, in der ein Haftplatz für ihn zur Verfügung steht. Die Kammer hat die behördliche Verfahrensakte beigezogen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht Überstellunghaft bis zum 28.09.2025 angeordnet. Der Antrag der Behörde war, wie vom Amtsgericht festgestellt, zulässig (§ 417 FamFG). Er verhielt sich insbesondere zur Erforderlichkeit und Dauer der Überstellungshaft sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen. Der Antrag war auch begründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 VO Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14 Satz 1 und 2 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG sind gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben. Die Ausreisepflicht ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 27.05.2025 vollziehbar (§ 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Setzung einer Ausreisefrist war nicht erforderlich (vgl. (BGH Beschluss vom 21.08.2019 – V ZB 60/17, BeckRS 2019, 20596 Rn. 12, beck-online). Die Überstellung nach Spanien ist auch durchführbar (vgl. Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin III-VO). Die spanischen Behörden haben der Überstellung zugestimmt. Das erforderliche EU-Laissez-Passer wurde in der Zwischenzeit ausgestellt. Zudem kann für den Beschwerdeführer ab der 39. Kalenderwoche ein Flug nach Spanien gebucht werden. Darüber hinaus besteht erhebliche Fluchtgefahr (Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO). Gemäß Art. 2 lit. n) Dublin III-VO ist unter Fluchtgefahr das Vorliegen von Gründen im Einzelfall zu verstehen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 14 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 62 Abs. 3a und Abs. 3b Nr. 1 bis 5 AufenthG Anhaltspunkte normiert, die die widerlegliche Regelvermutung einer Fluchtgefahr begründen. Nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG wird Fluchtgefahr vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Ob die Vorschrift auch in Überstellungshaftsachen anwendbar ist, in denen die Abschiebung angeordnet und nicht lediglich angedroht wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dem liegt zugrunde, dass nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG in der Regel keine Setzung einer Ausreisefrist erfolgt, der Wortlaut des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG aber den Ablauf einer Ausreisefrist voraussetzt. Teilweise wird deswegen vertreten, der Tatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG sei im Falle der Überstellungshaft grundsätzlich nicht einschlägig und laufe leer. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, wonach die Ausreisefrist im Ergebnis „null“ betrage, komme wegen des Analogieverbots in Freiheitsentziehungssachen nach Art. 104 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. AG Berlin Tiergarten, Beschluss vom 01.10.2020, Az.: 382 XIV 83/20 B, Rn. 6 – juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, Az.: 2 BvR 1537/08, Rn. 22 – juris; ferner Stahmann, in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 7. Aufl. 2024, Kapitel E. Materielles Freiheitsentziehungsrecht, Rn. 156). Nach anderer Auffassung sei der Haftgrund nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG auch im Falle der Überstellungshaft erfüllbar. Aufgrund der nur „entsprechenden“ Anwendung der Vorschrift sei die Ausreisefrist entweder gar nicht erforderlich (LG Freiburg, Beschluss vom 25.10.2024, Az.: 4 T 198/24, Rn. 27 – juris), auf „null“ gesetzt (AG Kassel, Beschluss vom 25.07.2024, Az.: 702 XIV 436/24 B – nicht veröffentlicht), oder gelte als abgelaufen (so noch zur Dublin II-Verordnung LG Arnsberg, Beschl. v. 16.9.2014, Az.: 5 T 287/14, Rn. 27 – juris). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine systematische Auslegung von § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG und § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG lässt erkennen, dass der Ablauf einer Ausreisefrist für Überstellungssachen nicht generell vorausgesetzt wird. § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG erklärt die dort genannten Vorschriften lediglich für „entsprechend“ anwendbar. Daraus ergibt sich, dass für die Anordnung von Überstellungshaft jedenfalls dann auf den Ablauf der Ausreisefrist gewartet werden muss, wenn die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist angedroht wird (§§ 59 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AsylG). Bei der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bedarf es aber keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Daher ist in Überstellungssachen nach der Dublin III-Verordnung die unmittelbare Abschiebungsanordnung der Regelfall. In solchen Fällen widersprächen eine separate Androhung und Fristsetzung der gesetzgeberischen Absicht, eine Überstellung zeitnah zu erwirken. Dem trägt der Wortlaut des § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG Rechnung, der gerade keine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften, sondern eine „entsprechende“ Anwendung postuliert. Daher bedeutet die Anwendung von § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG auch keine im Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 1 GG verbotene analoge Anwendung. Eine historische und teleologische Auslegung der Vorschrift bestätigt dies. Der Gesetzgeber hat bei der Neureglung mit Gesetz vom 15.08.2019, das zum 21.08.2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1294), in § 2 Abs. 14 Satz 1 AufenthG, der sich nur auf Überstellungssachen bezieht, auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG verwiesen, obwohl ihm die Voraussetzung des Ablaufs einer Ausreisefrist und die schon seit dem 01.07.1993 geltende Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG bewusst waren. Ansonsten würde für diesen Regelfall – Anordnung und nicht lediglich Androhung der Abschiebung – der Verweis auf § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG leerlaufen und Überstellungshaft nur bei vorheriger Androhung angeordnet werden können, was der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien nicht in den Blick genommen hat (vgl. BT-Drs. 179/19, S. 26 und BT-Drs. 10047/19, S. 30). Die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG ist erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen am Standort Gießen trotz der ihm in arabischer Sprache am 14.05.2025 erteilten Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. Für die Ausländerbehörden war er damit bis zu seiner Festnahme am 07.09.2025 faktisch untergetaucht. Die Vermutungswirkung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG hat der Beschwerdeführer auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht widerlegt. Im Gegenteil hat er im Anhörungstermin vom 08.09.2025 noch einmal bekräftigt, dass er nicht nach Spanien zurückgebracht werden wolle. Darüber hinaus war auch der Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Hiernach kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Die Kammer ist anhand des in den Ausländerakten befindlichen Eurodac-Registers, des Schreibens des Königreichs Spanien vom 22.05.2025 und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht vom 08.09.2025 davon überzeugt, dass in Spanien ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO eingeleitet wurde. Dass der Beschwerdeführer Spanien in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, ergibt sich bereits daraus, dass er nach seiner dortigen Ausreise noch in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht hat sowie nach Erlass des bestandskräftigen Bescheids vom 27.05.2025 untergetaucht ist und sich dem behördlichen Zugriff entzogen hat. Es folgt auch aus seiner persönlichen Einlassung im Anhörungstermin vom 08.09.2025 sowie der Begründung der Beschwerde vom 09.09.2025, wonach der Beschwerdeführer in Frankfurt eine Freundin habe und deshalb die Bundesrepublik Deutschland nicht in Richtung Spanien verlassen wolle. Die beantragte Haft ist auch erforderlich, angemessen und im Hinblick auf die vom Amtsgericht reduzierte Haftdauer bis zum 28.09.2025 auf das kürzest mögliche Maß beschränkt, das zur organisatorischen Vorbereitung der Überstellung erforderlich war. Mildere, gleich geeignete Mittel kamen nicht in Betracht. Die Kammer geht bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausreisen wird. Die Behörde hat, was die Kammer anhand der Ausländerakten überprüft hat, das Überstellungsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung geführt. Nach dem Telefonvermerk des Richters Dr. Haidn hat die Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der hohen Nachfrage nach Überstellungsflügen nach Spanien ein Flug erst in der 39. Kalenderwoche zur Verfügung stehen wird. Dabei war nach den hier nicht zu beanstandenden Erfahrungen der Behörde ein zeitlicher Puffer von acht Tagen für allfällige Verzögerungen bei der Rücküberstellung einzuplanen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch nicht schon deswegen verletzt, weil der Beschwerdeführer angibt, in Frankfurt am Main eine Freundin zu haben, die er bald standesamtlich heiraten wolle und in deren Wohnung er lebe. Zwar kann, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine bevorstehende Eheschließung ein vom Haftrichter zu beachtender Einwand gegen die Haftanordnung sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.7.1997, Az.: 11 Wx 44/97, Rn. 10 – juris). Dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer für seine Behauptung keinerlei glaubhaften Angaben gemacht hat. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 09.09.2025 ausdrücklich an, nach denen das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Freundin von gravierenden Auslassungen und Widersprüchen geprägt und deswegen nicht zu berücksichtigen ist. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für die Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs des illegalen Handels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten wurde angefragt. Für die Haftanordnung genügt es, dass das Einvernehmen im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten ist und bis zur Überstellung tatsächlich erfolgen wird. Die Haft kann zudem vollzogen werden. Der Beschwerdeführer ist ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung gewahrsamsfähig. Die Abschiebeeinrichtung Darmstadt-Eberstadt ist eine Einrichtung gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die den Anforderungen aus Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG genügt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit war nach § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG notwendig, um die Abschiebung vollziehen zu können. Anderenfalls hätte sich der Betroffene mit Abwarten der Rechtskraft des Beschlusses der Abschiebungsmaßnahme entziehen können, wodurch der Zweck der Maßnahme in Frage gestellt worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).