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Beschluss

382 XIV 83/20 B

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2020:1001.382XIV83.20B.00
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Leitsätze
Der gem. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nötige Ablauf der Ausreisefrist ist auch in Fällen einer Dublin-Überstellung (Abschiebungsanordnung § 34a AsylG) nicht entbehrlich, um die Vermutung von Fluchtgefahr zu begründen.(Rn.4)
Tenor
1. Der Haftantrag wird in der Hauptsache und im einstweiligen Anordnungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. 2. D. Betr. ist sofort freizulassen. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Stadt Osnabrück.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gem. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nötige Ablauf der Ausreisefrist ist auch in Fällen einer Dublin-Überstellung (Abschiebungsanordnung § 34a AsylG) nicht entbehrlich, um die Vermutung von Fluchtgefahr zu begründen.(Rn.4) 1. Der Haftantrag wird in der Hauptsache und im einstweiligen Anordnungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. 2. D. Betr. ist sofort freizulassen. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Stadt Osnabrück. Die beantragte Haft war sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Haftantrag unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG entspricht. Darzulegen sind danach die zweifelsfreie Ausreisepflicht, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sich aber nicht in Textbausteinen und Leerformeln erschöpfen (BGH Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 167/14 – juris-Rn. 6; Beschl. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10 – InfAuslR 2012, 25 – juris-Rn. 13). Vielmehr müssen alle für die gerichtliche Prüfung wesentlichen Aspekte angesprochen werden. Fehlt es daran, darf eine Haft nicht angeordnet werden (st. Rspr. BGH Beschl. v. 4.7.2019 – V ZB 190/18 – juris-Rn. 5; Beschl. v. 29.4.2010 – V ZB 218/09 – NVwZ 2010, 1508 – juris-Rn. 14). Diesen Vorgaben genügt der Haftantrag nicht. Die darin enthaltenen Darlegungen reichen nicht hin, um den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gem. § 2 Abs. 14 AufenthG iVm Art. 28 Abs. 2 DublinIII-VO zu begründen. Insofern müssen die inhaltlichen Voraussetzungen dargelegt werden und der Antragsteller muss sich mit diesen auseinandersetzen (BGH Beschl. v. 15.9.2011 – V ZB 123/11 – InfAuslR 2012, 25 – juris-Rn. 11). Nach diesem Maßstab ist nicht dargelegt, dass (erhebliche) Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG zu vermuten wäre. Das setzt nach der Norm voraus, dass eine Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Dabei muss der Aufenthaltswechsel nach Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 15/11 – InfAuslR 2011, 361 – juris-Rn. 12) und zuvor ein Hinweis auf die mögliche Haftfolge in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erteilt worden sein (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 – InfAuslR 2018, 413 – juris-Rn. 14). Hier wurde jedoch keine Ausreisepflicht dargelegt, sondern eine Anordnung der Überstellung nach Frankreich gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG, was bei Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig im Dublin-Verfahren auch der Regelfall ist (Kaniess, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 213). Anders als in Fällen des § 34 AsylG wird dabei gerade keine Ausreisefrist gesetzt. Dass hier (ausnahmsweise) eine solche Frist gesetzt wurde, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Damit fehlt es an einer Darlegung der Normvoraussetzungen, nämlich des Ablaufs einer Ausreisefrist. Die Norm ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie „erst recht“ anwendbar ist, wenn eine Ausreisefrist überhaupt nicht gesetzt wurde (Kaniess, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 99; aA LG Arnsberg Beschl. v. 16.9.2014 – 5 T 287/14 – juris-Rn. 27, ohne Begründung). Denn dies würde eine Überschreitung des Wortlautes und damit eine analoge Anwendung darstellen, welche im Recht der Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) unzulässig ist (vgl. vgl. BVerfG Beschl. v. 25.2.2009 – 2 BvR 1537/08 – InfAuslR 2009, 203 – juris-Rn. 22). Dies gilt insbesondere im Bereich der Überstellungshaft, in welchem Art. 2 lit. n) Dublin-III-Verordnung über das Kriterium gesetzlich festgelegter Kriterien eine strenge Bindung an den Wortlaut der nationalrechtlichen Haftnormen statuiert (Kaniess aaO Rn. 226). Weitere Tatbestände des § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die beantragte Haft war auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Denn dringende Gründe gem. § 427 Abs. 1 FamFG für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, lagen schon mangels zulässigen Haftantrages in der Hauptsache nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel durch etwaige Auflagenerteilung an den Antragsteller behebbar waren, lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 430 FamFG und entsprechend Art. 5 Abs. 5 EMRK. Sie folgt im Rahmen des Ermessens für die Gerichtskosten der Entscheidung in der Sache und berücksichtigt für die außergerichtlichen Kosten, dass kein hinreichender Anlass zur Stellung des Haftantrages bestand.