Beschluss
2-12 T 96/25
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0904.2.12T96.25.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.04.2025 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.04.2025 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in Hungen. Er reiste am 27.07.2022 gemeinsam mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.09.2022 einen Antrag auf Gewährung von Asyl (BAMF Az.: ….). Während der Anhörung zum Asylantrag vom 27.09.2022 gab der Betroffene an, in der Türkei als Chauffeur in einem eigenen Geschäft gearbeitet zu haben. Für die Flucht habe er einen erheblichen Geldbetrag von insgesamt 35.000,00 € für die gesamte Familie aufgebracht. Mit Bescheid vom 29.08.2024, dem Betroffenen am 31.08.2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („BAMF“) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, innerhalb einer Woche in die Türkei auszureisen. Zudem wurde festgestellt, dass keine Abschiebeverbote vorliegen. Am 02.09.2024 erhob der Betroffene gemeinsam mit den übrigen Familienangehörigen vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage gegen den Bescheid und ersuchte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz. Den Antrag im Eilrechtsschutzverfahren, die darauffolgenden Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie die diesbezüglichen Anhörungsrügen lehnte das Gericht mit Beschlüssen vom 09.09.2024, 16.09.2024, 25.09.2024, 23.10.2024 und 12.12.2024 ab (Az.: 10 L 3169/24.Gl.A). Eine am 30.09.2024 beim Hessischen Landtag eingereichte Petition wurde am 26.11.2024 abschlägig beantwortet. Dem Betroffenen wurde nahegelegt, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft Kassel erteilte am 06.01.2025 anlässlich eines gegen den Betroffenen laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Bedrohung ihr Einvernehmen zur Abschiebung. Mit Urteil vom 14.01.2025 hob das Verwaltungsgericht Gießen in der Hauptsache den Bescheid des BAMF vom 29.08.2024 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 insoweit auf, als darin ein Offensichtlichkeitsausspruch enthalten war (Az.: 10 K 3170/24.Gl.A). Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2025 abgelehnt (Az.: 2 A 319/25.Z.A). Am 14.04.2025 scheiterte eine erste geplante Abschiebungsmaßnahme in das Heimatland des Betroffenen. Der Betroffene wurde gemeinsam mit den ebenfalls ausreisepflichtigen Familienangehörigen in seiner Wohnung angetroffen. Bei der Übergabe des Betroffenen an die Bundespolizei entschied der begleitende Arzt jedoch, dass der Betroffene aufgrund diverser geäußerter Beschwerden nicht flugreisetauglich sei. Eine medizinische Überprüfung durch die herbeigezogenen Rettungskräfte verlief ohne Befund. Ärztliche Belege wurden nicht vorlegt. Daraufhin wurde für den Betroffenen ein neuer Flug für den Abend desselben Tages gebucht. Bei der erneuten Übergabe an die Bundespolizei wurde versucht, den Betroffenen über die Abschiebemaßnahme zu belehren. Dieser lehnte die Belehrung jedoch mit den Worten „Ich lasse mir hier lieber den Kopf abschneiden, bevor ich in die Türkei zurückgehe“ ab. Auf die nachfolgende Belehrung über die Möglichkeit der Abschiebehaft reagierte der Betroffene mit dem Ausruf „Kein Problem!“. Da sich der Betroffene nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beamten weiterhin weigerte, die Diensträume der Bundespolizei zu verlassen, wurde die Abschiebemaßnahme wegen absoluter Flugunwilligkeit des Betroffenen abgebrochen. Noch am gleichen Tage lehnte das Verwaltungsgericht Gießen einen Eilantrag des Betroffenen nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf Untersagung der Abschiebung, ab (Az.: 10 L 2018/25.Gl.A). In der Entscheidungsbegründung verwies das Gericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des dortigen Antragsgegners unter anderem darauf, dass sich die Ausreisefrist nach der ursprünglich verfügten Wochenfrist richte und nicht kraft Gesetzes in eine Monatsfrist umgewandelt worden sei. Damit sei die Ausreisepflicht vollziehbar. Am 15.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung der Abschiebungshaft bis zum 26.05.2025 sowie hilfsweise die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung bis zum 17.05.2025. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Betroffenen vom 15.04.2025 mit Beschluss vom gleichen Tage abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.04.2025 nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 15.05.2025 hat der Beschwerdeführer den Haftantrag wegen Undurchführbarkeit der Abschiebung im Haftzeitraum zurückgenommen und nunmehr die Feststellung beantragt, dass die Ablehnung des Haftantrags rechtswidrig ergangen sei und die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen seien. Die Kammer hat die behördliche Verfahrensakte beigezogen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Das Gericht hat über die Beschwerde trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung durch Rücknahme des Haftantrags zu befinden, da der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat (§ 62 Abs. 1 FamFG). Die Rechtssache wirft in Ansehung der möglichen Verlängerung der Ausreisefrist bei Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in der Hauptsache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§§ 62 Abs. 3, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Mit § 62 Abs. 3 FamFG steht auch Behörden bei Vorliegen der Rechtsbeschwerdezulassungsgründe das Recht zu, im Fall der Erledigung die Rechtsverletzung feststellen zu lassen (Obermann, in: BeckOK FamFG, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 62 Rn. 24a). Der Antrag der Behörde war, wie vom Amtsgericht festgestellt, zulässig (§ 417 FamFG). Er verhielt sich insbesondere zur Erforderlichkeit und Dauer der Sicherungshaft sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen. Der Antrag war auch begründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG) lagen vor. Der Betroffene ist abzuschieben, weil er vollziehbar ausreisepflichtig war (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die dem Betroffenen gewährte Ausreisefrist war auch abgelaufen. Mit dem Bescheid vom 29.08.2024 wurde dem Betroffenen aufgegeben, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei der Lauf der Ausreisefrist bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurde. Mit Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09.09.2024 war der Betroffene seit dem 24.09.2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, der Betroffene sei noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, weil sich die Ausreisefrist analog § 37 Abs. 2 AsylG verlängert habe, sodass der Betroffene erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vollziehbar ausreisepflichtig gewesen wäre. Nach § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob § 37 Abs. 2 AsylG auf Fallgestaltungen analog anzuwenden ist, in denen die durch § 37 Abs. 2 AsylG bewirkte Verlängerung der Ausreisefrist nicht eintritt – etwa weil der Betroffene auf die Einleitung eines Eilverfahrens verzichtet oder darin keinen Erfolg hatte –, der Offensichtlichkeitsausspruch in der Hauptsache aber aufgehoben wird. Nach teilweise vertretener Auffassung sei § 37 Abs. 2 AsylG in solchen Konstellationen analog anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1997, Az.: A 14 S 412/97, Rn. 37 f. – juris; VG München, Urt. v. 24.2.2014, Az.: M 24 K 13.30605, Rn. 48 – juris; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 37 Rn. 6). Grund für die Analogie sei, dass mit Entfallen des Offensichtlichkeitsausspruchs die ursprünglich nach § 36 Abs. 1 AsylG bemessene Wochenfrist fälschlich gesetzt worden sei. Hierdurch sei der Betroffene noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Hauptsache durch die zu kurz bemessene Frist beschwert, weil ihm mit der längeren Frist nach § 38 Abs. 1 AsylG auch der damit im Zusammenhang stehende Aufschub der Vollziehung vorenthalten werde. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren könne aber keine geringere Rechtswirkung zukommen als einer entsprechenden, die Rechtswirkung des § 37 Abs. 2 AsylG auslösenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Einstufung eines Asylanspruchs im Hauptsacheverfahren als schlicht unbegründet, der vom BAMF als offensichtlich begründet bezeichnet worden war, habe demnach im Ergebnis unabhängig von der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 3 AsylG und von dessen Ausgang grundsätzlich zur Folge, dass die Ausreisefrist einen Monat nach Abschluss des Asylverfahrens ende (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1997, Az.: A 14 S 412/97, Rn. 37 f. – juris). Dem kann nicht gefolgt werden. Ist der Betroffene – wie hier – bei der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos, bleibt er bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylrechtsstreits vollziehbar ausreisepflichtig. Daran vermag die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs im Hauptsacheverfahren nichts zu ändern, die eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylG nicht rechtfertigt (so auch BVerwG, Urteil vom. 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 14 ff. – juris; VG Trier, Urteil vom 13.02.2019, Az.: 1 K 6155/17.TR, Rn. 61 – juris; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 36 Rn. 34 und § 37 Rn. 4; Faßbender, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. St. 1.5.2025, AsylG § 37 Rn. 9; Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AsylG § 37 Rn. 12; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. St. 1.10.2024, AsylG § 37 Rn. 8). Das BVerwG hat sich in seiner vorzitierten Entscheidung anlässlich eines Folgeantrags mit der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 AsylVfG a.F., der dem heutigen § 37 Abs. 2 AsylG entspricht, befasst und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für das Hauptverfahren ausdrücklich abgelehnt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des BVerwG sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14.04.2025 vollumfänglich an. Einer Analogie steht zum einen entgegen, dass es sich bei § 37 Abs. 2 AsylG um eine Sonderregelung handelt, die die erforderlichen Konsequenzen aus der Änderung des Aufenthaltsstatus eines Ausländers zieht, die dieser mit einem erfolgreichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erstritten hat. Auf das Hauptsacheverfahren ist die Regelung nicht übertragbar, da dort weder während des Verfahrens noch nach dessen rechtskräftigem Abschluss die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers durch eine vom Bundesamt abweichende Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens geändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 19 – juris). Zum anderen fehlt es an der für die entsprechende Anwendung der Vorschrift im Hauptsacheverfahren erforderlichen Regelungslücke. Der im AsylG vorgesehenen längeren Ausreisefrist von einem Monat (§§ 38 Abs. 1, 37 Abs. 2 AsylG) bedarf der Ausländer nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens in diesen Fällen nicht. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und privaten Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist, dass der Ausländer den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Mit der Rechtskraft des sein Asylbegehren in der Sache ablehnenden Urteils hat der Ausländer seine Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft; die Einräumung einer weiteren Frist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist nicht geboten. Musste der Ausländer während des gesamten Asylrechtsstreits mit seiner Abschiebung rechnen, besteht grundsätzlich auch kein Bedürfnis auf Einräumung einer weiteren Ausreisefrist zur Abwicklung seiner persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Insoweit unterscheidet sich seine Lage in rechtlicher Hinsicht wesentlich von derjenigen des vom Bundesamt abgelehnten Asylantragstellers, dessen Klage – wie im Fall des §§ 38 Abs. 1, 75 AsylG – aufschiebende Wirkung entfaltet und ihm so die Gestattungswirkung des Asylantrags während des Rechtsstreits sichert (§§ 55, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG). In vergleichbarer Weise ist der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet während des Hauptsacheverfahrens gesichert, wenn sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, er jedoch mit Erfolg ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO betrieben hat. Dem trägt § 37 Abs. 2 AsylG Rechnung, der in diesen Fällen die Ausländer jenen gleichstellt, deren Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 20 – juris). Auch der Rückgriff auf § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG führt in solchen Fällen nicht zu einem Anspruch des Ausländers auf die einmonatige Ausreisefrist. Die Vorschrift betrifft nämlich eine in Voraussetzungen und Rechtsfolgen andere Fallgestaltung. Sie bezieht sich auf die in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten „sonstigen Fälle“, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als „einfach“ unbegründet ablehnt. Hier beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Erhebt der Ausländer Klage, hat diese hinsichtlich der gemäß §§ 34 AsylG, 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylG). Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ist also für die Dauer des Rechtsstreits ausgesetzt. Sie entsteht erst wieder mit dem unanfechtbaren, für den Ausländer negativen Abschluss des Asylverfahrens. Auf diesen Zeitpunkt verschiebt § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG den Beginn der einmonatigen Ausreisefrist und zieht damit die notwendige Folgerung aus der Tatsache, dass bis dahin die Abschiebungsandrohung samt Ausreisepflicht nicht vollziehbar war. Diese Notwendigkeit besteht in den Fällen, in denen der Ausländer während des gesamten Verfahrens ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig war, nicht. § 38 Abs. 1 AsylG bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer gerade dann ein Anspruch auf Neufestsetzung der Ausreisefrist von einem Monat eingeräumt und damit unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine erneut mit Rechtsmitteln angreifbare Behördenentscheidung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 21 – juris). Daneben liegen auch die weiteren Abschiebungsvoraussetzungen vor. Die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) wurde dem Betroffenen in Gestalt des Bescheids vom 29.08.2024 am 31.08.2024 zugestellt. Abschiebeverbote (§ 60 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Ferner sind die weiteren Anforderungen an die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 6 AufenthG). Der Betroffene hat im Zuge der Abschiebungsmaßnahmen am 14.04.2025 ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, und damit die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung der Fluchtgefahr nach 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erfüllt. Eine solche – nicht notwendigerweise verbale – Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer – auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Äußerung klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 31.08.2021, Az.: XIII ZB 76/19, Rn. 11 – juris; BGH, Beschluss vom 20.07.2017, Az.: V ZB 5/17, Rn. 6 – juris). Vor diesem Hintergrund hat der Betroffene gegenüber der Bundespolizei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen wolle. Wenngleich mit den Worten „Ich lasse mir hier lieber den Kopf abschneiden, bevor ich in die Türkei zurückgehe“ noch nicht unmittelbar auf die Androhung eines Suizids geschlossen werden kann, so manifestiert sich in ihnen doch eine unverbrüchliche Verweigerungshaltung gegenüber sämtlichen künftigen Abschiebungsmaßnahmen. Auch weil es sich bei der betroffenen Maßnahme bereits um die zweite gescheiterte Abschiebungsmaßnahme am selben Tag handelte, war für die Zukunft davon auszugehen, dass der Betroffene sich nicht für weitere Abschiebungsmaßnahmen bereithalten wird, zumal er sich gegenüber der Androhung von Abschiebehaft unbeeindruckt zeigte. Zudem lagen nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor. Der Betroffene hat nach eigenen Angaben für seine unerlaubte Einreise rund 35.000,00 € für sich und seine Familienmitglieder ausgegeben. In Ansehung der Einkommensverhältnisse in der Türkei, in der diese Summe das durchschnittliche Jahresgehalt für eine Person übersteigt, war somit von einem erheblichen Geldbetrag auszugehen. Aufgrund der Tätigkeit des Betroffenen als Chauffeur war davon auszugehen, dass es sich auch um einen für ihn derart maßgeblichen Geldbetrag handelte, dass von ihm die Verhinderung der Abschiebung zu erwarten war, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Hingegen lag Fluchtgefahr nicht schon wegen der widerleglichen Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vor. Der Betroffene hatte sich nicht bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen. Für eine Abschiebungsentziehung im Sinne der Vorschrift genügt es nicht, dass der Betroffene bei dem Versuch seiner Abschiebung keinen aktiven Widerstand leistet, sondern sich ruhig verhält und sachliche Gründe gegen die Durchführung der Abschiebung auf dem Luftwege wegen einer seine Flugtauglichkeit ausschließenden oder beeinträchtigenden Erkrankung vorbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2013, Az.: V ZB 220/12, Rn. 6 – juris; Kretschmer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. St. 1.5.2025, AufenthG § 62 Rn. 19). Anhaltspunkte, dass die vorgebrachten Beschwerden des Betroffenen während der ersten Abschiebungsmaßnahme ersichtlich unbegründet waren und allein dazu dienten, sich der Abschiebung zu entziehen, konnte auch der hinzugezogene Arzt nicht feststellen. Vielmehr hat dieser den Betroffenen nach einer Untersuchung ausdrücklich für fluguntauglich befunden. Ebenso genügt das rein verbale Verhalten des Betroffenen während der zweiten Abschiebungsmaßnahme noch nicht, um es als aktiven Widerstand und damit als Abschiebungsentziehung zu qualifizieren. Die dargelegten Haftgründe hat der Betroffene auch nicht entkräftet. Insbesondere konnte er nicht gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Der Betroffene hat seit Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen. Weder hat er ein Angebot zur freiwilligen Ausreiseberatung wahrgenommen, noch hat er andere konkrete Ausreisebemühungen dargetan. Der Haftanordnung standen auch keine anderen Gründe entgegen. Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Betroffenen lagen und den Vollzug der Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten unmöglich gemacht hätten, lagen nicht vor (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Auch hat sich der Beschwerdeführer an der von § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Höchstfrist von sechs Monaten orientiert und die Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum beschränkt, der zur organisatorischen Vorbereitung der Abschiebung erforderlich war (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2018, Az.: V ZB 102/16, Rn. 22 – juris). Der Beschwerdeführer hat die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betrieben, indem bereits der nächstmögliche Flug zur begleiteten Abschiebung nachgefragt wurde. Eine genauere Darlegung der Verfahrensschritte bis zur Abschiebung zur Bemessung der Frist war entbehrlich, weil die Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erfolgen sollte. Deswegen konnte sich der Beschwerdeführer auf eigene Erfahrungswerte berufen, wonach ein Haftzeitraum von bis zu sechs Wochen zur Bewältigung des mit der Sicherheitsbegleitung verbundenen organisatorischen Aufwandes in der Regel angemessen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2022, Az.: XIII ZB 44/20, Rn. 11 – juris). Mildere Mittel, durch die der Zweck der Haft hätten erreicht werden können, existierten nicht. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Kassel für die Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Bedrohung wurde am 06.01.2025 erteilt. Zudem wurde der Betroffene in der ärztlichen Untersuchung vom 15.04.2025 für gewahrsamsfähig erklärt. Weitere Einwände waren hier nicht zu überprüfen. Insbesondere betrifft die vom Betroffenen geäußerte Sorge, er werde im Zielstaat bedroht und müsse um sein Leben fürchten, nicht die Haftanordnung als solche, sondern ist dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten, der vorliegend bereits beschritten wurde. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit war nach § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG notwendig, um die Abschiebung vollziehen zu können. Anderenfalls hätte sich der Betroffene mit Abwarten der Rechtskraft des Beschlusses der Abschiebungsmaßnahme entziehen können, wodurch der Zweck der Maßnahme in Frage gestellt worden wäre. Im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG waren dem Betroffenen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt bei Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache den allgemein im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Grundsätzen (Obermann, in: BeckOK FamFG, 54. Ed. St. 1.6.2025, FamFG § 62 Rn. 28). Hat sich die Hauptsache erledigt, richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung nicht nach § 430 FamFG, sondern nach § 83 Abs. 2 FamFG (Günter, in: BeckOK FamFG, 54. Ed. St. 1.6.2025, FamFG § 430 Rn. 4). Die Kosten waren dem Betroffenen aufzuerlegen, da auf den zulässigen Antrag die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG hätte angeordnet werden müssen. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob sich die Ausreisefrist entsprechend § 37 Abs. 2 AsylG verlängert, wenn nach einem erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Offensichtlichkeitsausspruch im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird, zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.