Beschluss
V ZB 5/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Haftanordnung nach dem Aufenthaltsgesetz kann schwerer Widerstand gegen Polizeibeamte als unmissverständliche Kundgebung des Entziehungswillens gewertet werden und somit einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr begründen.
• Fehlt in der Belehrungsniederschrift der ausdrückliche Hinweis, dass Meldepflichtverletzungen Abschiebungshaft begründen können, ist dadurch die Haftanordnung nicht zwingend rechtswidrig, wenn ein anderer Haftgrund vorliegt, der die Anordnung trägt.
• Die Verfahrensführung der Ausländerbehörde kann dahinstehen, wenn die Haftanordnung auf Tatsachen gestützt wird, die von Anfang an Grundlage des behördlichen Handelns waren und die Feststellungen des Beschwerdegerichts diese Umstände tragen.
Entscheidungsgründe
Widerstand gegen Festnahme als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Abschiebungshaft • Bei einer Haftanordnung nach dem Aufenthaltsgesetz kann schwerer Widerstand gegen Polizeibeamte als unmissverständliche Kundgebung des Entziehungswillens gewertet werden und somit einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr begründen. • Fehlt in der Belehrungsniederschrift der ausdrückliche Hinweis, dass Meldepflichtverletzungen Abschiebungshaft begründen können, ist dadurch die Haftanordnung nicht zwingend rechtswidrig, wenn ein anderer Haftgrund vorliegt, der die Anordnung trägt. • Die Verfahrensführung der Ausländerbehörde kann dahinstehen, wenn die Haftanordnung auf Tatsachen gestützt wird, die von Anfang an Grundlage des behördlichen Handelns waren und die Feststellungen des Beschwerdegerichts diese Umstände tragen. Der Betroffene, marokkanischer Staatsangehöriger, kam als Kind nach Deutschland und wurde zwischen 2005 und 2011 zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Die Ausländerbehörde verfügte im August 2014 seine Ausweisung und drohte Abschiebung nach Marokko an. Eine für Mai 2016 geplante Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene nicht zum Termin erschien und unter der gemeldeten Anschrift nicht angetroffen wurde. Bei einer Verkehrskontrolle im Juni 2016 sollte er festgenommen werden; er leistete erheblichen Widerstand, verletzte vier Polizeibeamte und biss einen dienstunfähig. Das Amtsgericht ordnete Sicherungshaft bis Anfang August 2016 an; das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung ab. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. • Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht einen Haftgrund wegen unangekündigten Aufenthaltswechsels (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) angenommen, weil die Niederschrift keinen ausdrücklichen Hinweis der Behörde enthält, dass Meldepflichtverletzungen Abschiebungshaft zur Folge haben können. • Das Amtsgericht stützte die Haftanordnung hingegen auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, weil der Betroffene durch Fluchtversuch und gewaltsamen Widerstand gegen die Festnahme unmissverständlich seinen Willen gezeigt habe, sich der Abschiebung zu entziehen. • Gewaltanwendung gegen Polizeibeamte kann einem verbalen Entziehungswillen gleichstehen; daher begründet sie einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr im Sinne von § 2 Abs. 14 AufenthG. • Es stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse der Berücksichtigung dieses Haftgrundes im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen, weil die Ausländerbehörde von Anfang an auf die hierfür maßgeblichen Umstände abgestellt hatte und die Feststellungen des Beschwerdegerichts diese Umstände tragen. • Allein das Unterlassen der ausdrücklichen Zitierung der maßgeblichen Ziffer im Haftanordnungsbeschluss macht die Haftanordnung nicht rechtswidrig. • Auf weitere Begründung wurde gemäß § 74 Abs. 7 FamFG verzichtet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen; der Bundesgerichtshof bestätigt die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung, weil das Verhalten des Betroffenen (Fluchtversuch und erheblicher Widerstand mit Verletzungen von Polizeibeamten) einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr darstellt und somit den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG trägt. Mängel in der Belehrung des Betroffenen über die Folgen eines Aufenthaltswechselunterlassens führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, solange ein anderer tragfähiger Haftgrund besteht. Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen; der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.