Urteil
2-01 S 89/22
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:1205.2.01S89.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2022, Az.: 30 C 3548/20 (87), wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2022, Az.: 30 C 3548/20 (87), wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die inhaltliche Korrektur einer wegen eines vermeintlichen Täuschungsversuchs als nicht bestanden erklärten Klausur. Die Beklagte betreibt in Frankfurt am Main eine privatrechtlich organisierte Hochschule. Der Kläger ist bei der Beklagten Student des Bachelorstudiengangs Business Administration. Am 29.3.2020 nahm er an der Online-Klausur „Introduction of Programming“ teil. Es handelte sich um einen Nachschreibetermin; der Kläger hatte die Klausur bei einem früheren Versuch nicht bestanden. Der Klausurtext wurde den Studenten im PDF-Format zur Verfügung gestellt. Die Aufgaben sollten im Kopf und ohne Zuhilfenahme technischer oder analoger Hilfsmittel gelöst werden. Um bei dieser Klausur Täuschungsversuche erkennen zu können, baute der Aufgabensteller an verschiedenen Stellen für das menschliche Auge unsichtbare Zeichen ein, die beim Kopieren der Aufgabenstellung in ein verbotenes Computerprogramm – die sog. „Python-Programmierumgebung“ – zu einem falschen Ergebnis führen. Dabei wurde unter anderem die Aufgabe Nr. 7 iv wie folgt verändert: Die für das menschliche Auge sichtbare Aufgabe lautete: „ar = [2, 4, 6, 8] ar[0] = (ar[0] +25) % 5 ar[1] = 1 // ar [0] ar[2] = ar[3] * 2 print(ar[1], ar[2]“. Mit den unsichtbaren Zeichen lautete die Aufgabe hingegen: „ar = [2, 4, 6, 8] ar[0] = (ar[0] +25) % 5 ar[1] = ar[1] // ar [0] ar[2] = ar[3] ** 2 print(ar[1], ar[2]“. [Hervorhebungen durch das Gericht] Das Zeichen „//“ bedeutet eine ganzzahlige Division. Der einfache „*“ ist das Zeichen für eine Multiplikation, der zweifache „**“ bedeutet potenzieren. Das richtige Ergebnis der für die Prüflinge sichtbaren eigentlichen Aufgabe lautete „0 and 16“. Die Lösung der Aufgabe mit den unsichtbaren Zeichen hingegen „2 and 64“. Kopierte man die Codes mit den unsichtbaren Zeichen in die verbotene Python-Programmierumgebung, wurde dort die Lösung „2 and 64“ ausgegeben. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Kläger in seiner Bearbeitung. Ein Rechenweg oder eine sonstige Herleitung der Lösung war von den Studenten nicht gefordert. Außer bei der Aufgabe Nr. 7 iv hatte der Aufgabensteller noch in Aufgabe Nr. 7 v unsichtbare Zeichen eingefügt. Der Kläger kam nur bei Aufgabe Nr. 7 iv zu einem Ergebnis, das beim Kopieren und Einfügen des Codes in die Python-Programmierumgebung entstanden wäre. Die Aufgabe Nr. 7 iv unterschied sich weder im Umfang oder Schwierigkeitsgrad noch in der erreichbaren Punktzahl besonders von den übrigen Aufgaben. Die Aufgabe Nr. 7 v war hingegen einfacher. Die Beklagte teilte dem Kläger am 19.5.2020 per E-Mail mit, dass seine Klausur aufgrund eines Täuschungsversuchs mit 0 Punkten bewertet wurde. Einen Widerspruch des Klägers gegen diese Bewertung wies die Beklagte zurück. Der Kläger hat behauptet, er habe in Aufgabe Nr. 7 iv das Rechenzeichen „//“ fehler-haft als Doppelbruch interpretiert und verkannt, dass „//“ die ganzzahlige Division bedeute. Den Doppelbruch habe er so auflösen wollen, dass er die Zahl vor dem Rechenzeichen durch die Zahl nach dem Rechenzeichen teilt und sodann die Zahl vor dem Rechenzeichen noch einmal durch das Ergebnis der ersten Operation dividiert. Außerdem habe er statt eines „*“ fälschlicherweise zwei „**“ wahrgenommen und daher nicht multipliziert, sondern potenziert. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Lösung der Aufgabe Nr. 7 iv begründe keinen Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch. Es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass seine Ergebnisse auf einem Rechenfehler bzw. einem Verlesen beruhten. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Klausur „Introduction of Programming“ vom 29.3.2020 inhaltlich zu bewerten und die Entscheidung über die Täuschung zurückzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe zur Lösung der Aufgabe Nr. 7 iv die verbotene Python-Programmierumgebung genutzt. Bei dem Rechenzeichen „//“ handele es sich um einen Basisoperator, der nicht verkannt werden könne. Und selbst wenn man „//“ als Doppelbruch verstünde, sei das klägerische Ergebnis „2“ untypisch. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger sich ausgerechnet dergestalt verrechnet und/oder verlesen habe, dass er das Ergebnis der unsichtbaren Codes herausbekäme, sei derart gering, dass diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht komme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger seine Prüfungsarbeit nicht selbständig gelöst habe. Es erscheine nicht als ernsthaft und naheliegend möglich, dass sich der Kläger an den Stellen des Codes verrechnet bzw. verlesen habe, an denen der Aufgabensteller die unsichtbaren Zeichen einbaute. Dem Kläger gelinge es nicht, plausibel darzulegen, wie es zu zwei Fehlern in nur einer einzelnen Aufgabe gekommen sei. Gegen dieses, dem Kläger am 27.4.2022 zugestellte Urteil, hat er am 17.5.2022 Berufung eingelegt und diese am 22.6.2022 begründet. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren mit der Berufung weiter. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere habe das Amtsgericht die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei Prüfungsanfech-tungen nicht richtig angewandt. Die Beklagte habe einen Täuschungsversuch des Klägers nicht bewiesen. Sie müsse den Vollbeweis erbringen. Ein Anscheinsbeweis könne nicht zu ihren Gunsten greifen, da neben dem Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, der für eine Täuschung spräche, der Kläger die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens dargelegt habe. Es komme für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht darauf an, welcher der beiden Geschehensabläufe der wahrscheinlichere sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2022, Az.: 30 C 3548/20 (87), abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klausur des Klägers „Introduction of Programming“ vom 29.3.2020 inhaltlich zu bewerten und die Entscheidung über die Täuschung zurückzunehmen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 611 Abs. 1, 242 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Studienvertrag auf inhaltliche Bewertung der streitgegenständlichen Klausur und Rücknahme der Entscheidung über einen Täuschungsversuch. a) Die Beklagte muss auch als private Hochschule die durch die Verwaltungsgerichte aufgestellten Grundsätze bei der Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen beachten. Nach diesen Maßstäben müssen die Zivilgerichte die Prüfungsentscheidungen überprüfen (OLG Frankfurt, Urt. v. 6.2.2020, 1 U 67/17, Rn. 34 zitiert nach Juris; OLG Dresden, Beschluss v. 15.5.1999, 8 W 851/98, Leitsatz; zur Zuständigkeit der Zivilgerichte siehe Hess. VGH, Beschluss v. 13.1.2016, 9 E 2338/15, Leitsatz). b) Die Beklagte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer versuchten Täuschung (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 236). Die Beweislast hat sich vorliegend jedoch zugunsten der Beklagten nach den Regeln des Anscheinsbeweises verschoben. Der Beweis des ersten Anscheins setzt voraus, dass (1) sich aufgrund feststehender Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe getäuscht (typischer Geschehensablauf) und (2) ein abweichender (atypischer) Geschehensablauf nicht ernsthaft möglich ist (BVerwG, Urt. v. 24.8.1999, 8 C 24/98, Rn. 14 ff. zitiert nach Juris; OVG Münster, Beschluss v. 16.2.2021, 6 B 1868/20, BeckRS 20121, 2153, Rn. 6). Ob die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises erfüllt sind, muss die Kammer nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung bewerten (BVerwG, Beschluss v. 23.1.2018, 6 B 67/17, Leitsatz). Nach diesen Maßstäben liegt ein typischer Geschehensablauf einer versuchten Täuschung vor, denn aufgrund feststehender Tatsachen drängt sich eine versuchte Täuschung durch den Kläger auf. Es ist unstreitig, dass der Kläger in der Aufgabe 7 iv mit „2 and 64“ exakt die Ergebnisse erlangte, die bei der für das menschliche Auge nicht sichtbaren Aufgabe richtig gewesen wären und die dann herauskommen, wenn die Python-Codes nicht eigenständig im Kopf ermittelt werden, sondern unerlaubterweise in die Python-Programmierumgebung kopiert und von selbiger generiert werden. Die an dieser Stelle unsichtbare Aufgabe war also als bewusster Fehler durch den Aufgabensteller gleichsam als „Falle“ eingebaut worden, um zu überprüfen, ob die Prüflinge die Aufgaben selbständig ohne anderweitige Programme oder Hilfsmittel lösen oder sich unerlaubt der Python-Programmierumgebung bedienen. Indem der Kläger exakt die nach den unsichtbaren Fehlern in der Aufgabe 7 iv richtigen Lösungen „2 and 64“ angab, drängt es sich auf, dass er in diese „Falle“ tappte und einen Täuschungsversuch beging. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass ein anderer Geschehensablauf nicht ernsthaft möglich erscheint. Es obliegt dem Kläger, einen solchen atypischen Geschehensablauf darzulegen und damit den ersten Anschein für einen Täuschungsversuch zu entkräften (OVG Münster, Beschluss v. 16.2.2021, 6 B 1868/20, BeckRS 20121, 2153, Rn. 8). Das ist ihm nicht gelungen. Sofern die Berufung zunächst in Bezug auf die dafür geltenden Maßstäbe vorträgt, es komme nicht darauf an, welches Geschehen wahrscheinlicher sei und alleine die Möglichkeit eines anderen Vorgangs erschüttere den Anscheinsbeweis mit der Folge, dass die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast treffe, verhilft das dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat die Maßstäbe für die Erschütterung des ersten Anscheins einer Täuschung im Ergebnis zutreffend angewandt. Über die nur abstrakte Möglichkeit hinaus muss ein anderer Geschehensablauf ernsthaft möglich sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Ernsthaftigkeit bezeichnet seinem Sinngehalt nach einen um einiges höheren Wahrscheinlichkeitsgrad als die reine naturwissenschaftliche Möglichkeit. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es zur Überzeugung der Kammer nicht ernsthaft möglich, dass der Kläger den Operator „//“ in der Aufgabe Nr. 7 iv Zeile 3 nicht kannte und in der Aufgabe Nr. 7 iv Zeile 4 anstelle eines „*“ ein „**“ las. In Bezug auf die behauptete Fehlinterpretation des Operators „//“ war zu beachten, dass es sich hier um einen Basisoperator handelt. Der Kläger hat das nicht in Abrede gestellt und durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Vorlesungsunterlagen bestätigt. Denn dort ist auf der Folie Seite 11, also schon auf einer der ersten Folien, das Zeichen „//“ als common operator aufgeführt. Es war erwartbar, dass ein Student in der Lage des Klägers diesen Operator kannte. Weiter werden schon auf der Folie Seite 6 der Vorlesungsunterlagen die arithmetic operators aufgeführt. Es sind nur neun. Sie sind für sich genommen in ihrer Darstellungsform eher unterkomplex und zudem übersichtlich auf dieser frühen Folie aufgeführt. Daraus folgt ebenfalls, dass der Operator „//“ grundlegender Prüfungsstoff war bzw. ist, dessen Kenntnis von einem Studenten wie dem Kläger erwartet werden kann. Sofern der Kläger erklärt hat, der Operator komme in den Vorlesungsunterlagen nur an vier Stellen vor, mag das sein. Das ändert aber nichts daran, dass er Grundwissen darstellt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Student sich dieses Wissen vor einer wichtigen Prüfung nicht angeeignet haben will. Dabei ist zudem zu beachten, dass die streitgegenständliche Klausur bereits einen Wiederholungsversuch darstellte. Sie war für den Kläger also besonders wichtig. Auch der Hinweis auf das sog. „Mockexamen“ vermochte an der Einschätzung, dass der Operator „//“ Standardwissen ist, nichts zu ändern. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass in dieser den Studenten zur Verfügung gestellten Probeklausur der Operator „//“ gar nicht vorgekommen ist. Die Kammer geht nach dem Vortrag der Parteien davon aus, dass diese Probeklausur ein Beispiel dessen darstellt, wie eine tatsächliche Prüfungsarbeit aussehen kann, nicht zuletzt um einen Eindruck über den Umfang, den Schwierigkeitsgrad und die Art und Weise der Abfrage des Prüfungsstoffes zu erhalten. Darüber hinaus kann eine Probeklausur freilich nicht die Erwartung wecken, dass der potentielle Prüfungsstoff sich auf den in der Probeklausur abgefragten beschränkt. Der relevante Prüfungsstoff ergibt sich freilich auch im Studiengang des Klägers aus dem Vorlesungsmaterial und möglicherweise Sekundärliteratur, nicht aber aus einer Beispielsklausur. Die Kammer glaubt nicht, dass der Kläger einer solchen Fehlvorstellung unterlag. Ungeachtet einer Kenntnis des Standartoperators „//“ hätte sich der Kläger, wenn er ihn, wie von ihm behauptet, als Doppelbruch interpretierte, auch noch verrechnet, denn 1/1/2 ergibt 0,5. Die vom Kläger angegebene „2“ ist aber das Ergebnis von 1/(1/2). Dieses falsche Ergebnis ist ausgerecht das, welches für die Aufgabe mit unsichtbaren Codes richtig gewesen wäre. Außer der Unkenntnis des Klägers von einem Standardoperator müsste also auch noch ein zufälliger Rechenfehler hinzukommen, um das Ergebnis „2“ zu erlangen. Das erscheint sehr unwahrscheinlich und insgesamt nicht mehr ernsthaft möglich. In Bezug auf die Rechenoperation „*“ spricht bereits die optische Darstellung der Aufgabe dagegen, sich an dieser Stelle zu verlesen, denn zwischen diesem Zeichen und den vorangehenden und nachfolgenden Zeichen war jeweils ein Leerzeichen bzw. ein hinreichender Abstand. Die Aufgabe war klar lesbar. Zudem hätte der Kläger kein „*“ überlesen, sondern eines „hinzugesehen“. Das bewertet die Kammer als fernliegend und ebenfalls nicht ernsthaft möglich. Hinzu kommt, dass „**“ als Operator für das Potenzieren eine eher schwierigere Rechenart darstellt als das Multiplizieren nach dem Operator „*“. Die Kammer hat bedacht, dass der Kläger nur bei Aufgabe Nr. 7 iv zu dem Ergebnis gelangte, das bei Nutzung der Phyton-Programmierumgebung herausgekommen wäre, nicht aber bei Aufgabe Nr. 7 v, welche ebenfalls unsichtbare „Fallen“ enthielt. Es ist aber nach dem Vortrag der Parteien unstreitig, dass die Aufgabe Nr. 7 v einfacher war. Deswegen ist es plausibel, dass der Kläger diese aus Zeitgründen im Kopf rechnete. Schließlich vermochte auch der weitere Vortrag des Klägers die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass entgegen dem ersten Anschein ein anderes Geschehen als ein Täuschungsversuch ernsthaft in Betracht kommt. Insbesondere war die Erklärung des Klägers in der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar, er habe die Phyton-Programmierumgebung nicht nutzen können, weil er ein IPad bei der Prüfung verwendet habe. Auch auf einem IPad kann freilich ein Browser geöffnet und es können Anwendungen aus dem Internet genutzt werden. Die Kammer glaubt nicht, dass dem Kläger die Standardfunktionen seines IPads nicht vertraut sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 GKG festgesetzt worden. Die Streitwertfestsetzung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.