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Urteil

2-01 S 78/21

LG Frankfurt 01. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1222.2.01S78.21.00
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Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2021 (Az.: 380 C 4/20 (14)) wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 958,95 € sowie außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 362,95 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2021 (Az.: 380 C 4/20 (14)) wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 958,95 € sowie außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 362,95 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zahlung von Maut für die Benutzung von ungarischen Autobahnen. Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein Autovermietungsunternehmen. Das ungarische Straßenverkehrsgesetz enthält in § 15 Abs. 1 eine Ermächtigung für den Minister für Wirtschaft und Verkehr zum Erlass einer Verordnung einer Verkehrsmaut, auf deren Grundlage die ungarische Maut für Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen (im Folgenden: MautVO) erlassen worden ist. Ausweislich § 15 Abs. 2 des ungarischen StVG haftet der Halter des Fahrzeugs für die Zahlung der Maut. Gemäß § 33/A des ungarischen StVG ist bei Nichtentrichtung der Maut eine Zusatzgebühr zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes wird auf Anlage K1 (Bl. 25 d. A.) verwiesen. § 1 der MautVO gestaltet das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Halter der Fahrzeuge zivilrechtlich aus. Die Maut für eine Woche beträgt 2.975,00 HUF (rund 10,00 EUR). Verfügt ein Fahrzeug bei einer Kontrolle nicht über eine gültige Mautvignette, ist bei einer Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung eine Nachgebühr in Höhe von 14.875,00 HUF (rund 50,00 EUR) und bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen eine Nachgebühr von 59.500,00 HUF (rund 190,00 EUR) zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der MautVO wird auf Anlage K2 (Bl. 26 ff. d. A.) verwiesen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde am 17.11.2017 und am 18.11.2017 insgesamt fünfmal ein gebührenpflichtiger Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren. Wegen der konkreten Zeitpunkte und der Kennzeichen der einzelnen Fahrzeuge wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 13 ff. d. A.) verwiesen. Die Eintreibung von nicht bezahlten Mautforderungen übernimmt für die Klägerin in Deutschland die A GmbH (im Folgenden: „A GmbH“), welche gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG als Inkassounternehmen registriert ist. Wegen der von der A GmbH für die Eintreibung der Forderung entfalteten Tätigkeiten und internen Verwaltungsvorgänge wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.04.2020 (Bl. 76 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, die Fahrzeuge hätten zu den festgestellten Zeitpunkten nicht über die erforderliche Vignette zum Nachweis der Zahlung der Maut verfügt. Sie hat behauptet, die A GmbH habe die Beklagte vorgerichtlich hinsichtlich der fünf behaupteten Mautverstöße jeweils mit Einwurfeinschreiben zur Zahlung der Nachgebühr aufgefordert. Nachdem jeweils keine Reaktion der Beklagten erfolgt sei, habe die A GmbH die Beklagte jeweils mit Einwurfeinschreiben zur Zahlung der erhöhten Nachgebühr aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen K4 – K13 (Bl. 33 ff. d. A.) und K20 (Bl. 125 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei ungarisches Recht anzuwenden. Aufgrund der MautVO habe sie gegen die Beklagte als Halterin der streitgegenständlichen Fahrzeuge einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nachgebühr, da eine Zahlung der Nachgebühr innerhalb von 60 Tagen nicht erfolgt sei. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, sie habe pro Fall außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer 1,2 Bearbeitungsgebühr der A GmbH in Höhe von 54,00 €, von 4,00 € für die Halterauskunft, einer Auslagenpauschale von 10,80 € sowie von Umsatzsteuer in Höhe von 13,07 €, insgesamt 81,87 €. Hinsichtlich der Höhe der Bearbeitungsgebühr ist die Klägerin der Auffassung gewesen, der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr sei gerechtfertigt, da es sich nicht um ein gewöhnliches Inkassomandat handle, das sich auf die Geltendmachung einer bereits vorbereiteten und fällig gestellten Forderung beschränke. Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Eine Halterhaftung sei in dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht verankert und auch in § 25a StVG sowie in den Vorschriften der Lkw-Maut gemäß § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) enthalten. Die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr sei der deutschen Rechtsordnung nicht fremd, insoweit sei auch auf § 7 StVG zu verweisen. Die Tatsache alleine, dass die zu entrichtende Nachgebühr wesentlich höher sei als die einfache Maut, begründe einen ordre public-Verstoß ebenfalls nicht. Es sei in keiner Weise unüblich, dass entsprechende Vertragsstrafen wesentlich höher angesetzt würden als die ursprünglich zu entrichtende Gebühr, gerade auch, um die gewünschte Lenkungswirkung durch die Mautverordnung zu erreichen. Insofern liege weder ein Fall des Wuchers vor, noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Klägerin hat außerdem die Auffassung vertreten, es sei Sache der Beklagten, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass im Einzelfall Vignetten gelöst und die Maut bezahlt worden sei. Ein pauschales Bestreiten, dass entsprechende Zahlungen nicht erfolgt seien, sei unzureichend. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 958,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 409,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten lediglich ein Freistellungsanspruch bestehe, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 958,95 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der A GmbH, …, über Inkassogebühren von 409,35 € freizustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht sei funktional nicht zuständig. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, welche der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Selbst wenn ein zivilrechtlicher Anspruch angenommen werde, könne dieser aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public in Deutschland nicht durchgesetzt werden. Die hier vorgesehene Halterhaftung sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar und verstoße zweifellos gegen den kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB. Der Vertragsschluss über die Nutzung der ungarischen Autobahn werde mit dem Halter unabhängig davon konstruiert, ob der Halter tatsächlicher Fahrzeugführer gewesen sei. Eine solche fingierte vertragliche Halterhaftung stehe im offenkundigen Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung. Sie stehe mithin im krassen Widerspruch zur Vertragsabschlussfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie. Auch die im deutschen Recht bestehenden Ausnahmen hinsichtlich der Halterhaftung könnten zu keiner anderen Bewertung führen, da sie auf nicht vergleichbaren Ausgangskonstellation fußten. In Deutschland sei es sowohl in den Fällen des Ordnungswidrigkeitsrechts als auch im Rahmen der Lkw-Maut ausschließlich öffentlichen Stellen erlaubt, sich auf eine Halterhaftung zu berufen. Darin liege ein großer Unterschied zum vorliegenden Vorgang, da der Halter in diesem Fall einem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüberstehe, und nicht einer „willkürlichen Drohgebärde“ eines Inkassounternehmens ausgesetzt sei. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens werde der Halter ordnungsgemäß belehrt und ihm stehe ein Rechtsweg zur Verfügung. Dies sei bei privaten Unternehmen, insbesondere wenn dieses direkt ein Inkassounternehmen beauftrage, nicht gegeben. Auch die Halterhaftung eines Fahrzeughalters im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Diese Form der Halterhaftung begründe sich in der krassen Gefährlichkeit, die von einem Fahrzeug ausgehe und deren potentiellen Auswirkungen im Falle einer Schädigung Dritter. Die Beklagte hat behauptet, sie verbiete ihren Mietern in ihren Mietbedingungen, Mautstraßen zu benutzen, ohne die Mautgebühren zu bezahlen. Sie hat deshalb die Auffassung vertreten, die Mautverstöße seien von ihr nicht zu vertreten. Sie ist der Auffassung gewesen, aufgrund der Klageschrift sei nicht ersichtlich, wie das Bezahlen der Autobahnmaut in Ungarn vonstattengehe. Sie hat behauptet, das ungarische Mautsystem sei äußerst anfällig für Zahlen- und Buchstabendreher sowie Ablesefehler. Oft werde bereits der Quittungsstreifen beim Erwerb einer Vignette falsch bedruckt und anschließend das Kennzeichen, trotz gezahlter Maut, nicht oder fehlerhaft registriert. Dies führe zu der unberechtigten Annahme, dass eine Maut nicht entrichtet worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Maut durch die jeweiligen Fahrzeugführer ordnungsgemäß gezahlt worden sei und sich die Geltendmachung lediglich in einer Fehlbearbeitung auf ungarischer Seite begründe. Die Beklagte ist weiter der Auffassung gewesen, dass die Höhe einer Nachgebühr, die dem 20-fachen einer Wochenmaut entspreche, gegen Treu und Glauben verstoße. Auch Strafgebühren müssten in einem Verhältnis zur gefährdeten Forderung oder zum gefährdeten Rechtsgut stehen und dürften letztlich keinen ausschließlichen Selbstzweck darstellen, der vollkommen abgekoppelt von den tatsächlich entstehenden Mehrkosten lediglich ein künstlich geschaffenes Inkassowesen am laufen halte. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2021 (Bl 262 ff. d. A.), auf welches wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei eröffnet, da der geltend gemachte Anspruch ausweislich § 1 der MautVO ausdrücklich zivilrechtlicher Natur sei. Die Klägerin sei durch die MautVO auch selbst nicht mit hoheitlichen Rechten ausgestattet. Das Amtsgericht Frankfurt sei außerdem international zuständig. Dies ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO. Da die Beklagte ihren Sitz in Eschborn habe, sei das AG Frankfurt demnach international zuständig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Maut bzw. der Inkassogebühren, da §§ 15 Abs. 1, 33 Abs. 1 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes i. V. m. § 7/A (1), (6), (7), (10) i. V. m. der Anlage 1, Ziff. 1 MautVO weder mit den elementaren Grundsätzen des deutschen Rechts noch mit der Unschuldsvermutung aus Art. 48 der Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar sei, weshalb ein Verstoß gegen den ordre public vorliege. Auf die Streitigkeit sei gem. Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO ungarisches Recht anzuwenden. Demnach sei auf zivilrechtliche Streitigkeiten mit Bezug zum Recht verschiedener Staaten das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Kernbestandteil der hiesigen vertraglichen Regelung sei die Gewährung des Nutzungsrechts, welches von der in Ungarn ansässigen Klägerin zu erbringen sei, es sei deshalb ungarisches Recht anzuwenden. Das ungarische Recht sei jedoch, soweit es in §§ 15 Abs. 1, 33 Abs. 1 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes i. V. m. § 7/A (1), (6), (7), (10) i. V. m. der Anlage 1, Ziff. 1 MautVO eine Pflicht der Beklagten als Halterin der Fahrzeuge zur Zahlung der Maut enthalte, nicht anzuwenden, da das Ergebnis von dessen Anwendung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheine, da die ungarische Regelung eine Art der Halterhaftung regle, die zu den Grundgedanken des deutschen Zivil- und Strafrechts in Widerspruch stehe. Einer Klage auf der Grundlage einer solchen Halterhaftung sei nur dann stattzugeben, wenn sie zumindest den diesbezüglich geltenden Regelungen des Unionsrechts entspreche, was aber ebenfalls nicht der Fall sei. Zwar enthalte das deutsche Recht in § 7 StVG ebenfalls eine Halterhaftung. Als Gefährdungshaftung bezwecke diese jedoch den Ausgleich zwischen Privatsubjekten für den durch den zulässigen Betrieb eines KfZ entstandenen Schaden. Insoweit sei entscheidend, ob sich eine Gefahr realisiere, die von dem KfZ in seiner Eigenschaft als Verkehrsmittel ausgehe. Die im deutschen Recht enthaltene Halterhaftung sei deshalb mit der streitgegenständlichen ungarischen Regelung nicht zu vergleichen, weil § 7 StVG auf der potenziellen Gefahr eines KfZ und den daraus resultierenden Schäden beruhe, während die Halterhaftung nach der MautVO gerade keine Gefährdungshaftung sei. Vielmehr werde ein Vertrag durch die Nutzung der Autobahn abgeschlossen. Zwar seien solche Vertragsschlüsse auch dem deutschen Recht bekannt, etwa im öffentlichen Nahverkehr. Hier sei jedoch eine Zusatzgebühr zu zahlen, wenn die Maut nicht entrichtet werde. Dabei handle es sich der Sache nach um eine Vertragsstrafe, die nicht der Verkehrsteilnehmer selbst zu zahlen habe, sondern der Halter. Hierbei handle es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter, der grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen die elementaren Grundsätze des deutschen Zivilrechts darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Amtsgerichts verwiesen. Das amtsgerichtliche Urteil ist den Parteien am 03.05.2021 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.05.2021, der am 19.05.2021 bei Gericht eingegangen ist, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 09.06.2021, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, begründet. Sie verfolgt die erstinstanzlich gestellten Anträge, mit Ausnahme der Hilfsanträge, im Berufungsverfahren weiter. Zur Begründung führt die Klägerin aus, das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ausgangspunkt der Argumentation des Amtsgerichts sei es, dass die im deutschen Recht in § 7 StVG geregelte Halterhaftung eine Gefährdungshaftung bezwecke und auf den Ausgleich zwischen Privatsubjekten für durch den zulässigen Betrieb eines Kfz entstandene Schäden abziele, was nicht mit der Halterhaftung aus der ungarischen Mautverordnung vergleichbar sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass alleine dieser Umstand nicht ausreiche, um einen ordre public-Verstoß anzunehmen. Dafür sei vielmehr ein Verstoß gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechtssystems erforderlich, der mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar sei. Ein solcher Verstoß liege umso näher, je mehr sich das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts von den Standards in Deutschland entferne. Weiter müsse es sich um einen gegenwärtigen Sachverhalt handeln, der einen hinreichenden Inlandsbezug aufweise. Er müsse umso stärker sein, je schwächer der Verstoß ausfalle. Daher bestünden keine Bedenken, die ungarischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Halterhaftung in Deutschland anzuwenden. Soweit § 7/A Abs. 1 der MautVO eine Ersatzgebühr regle, die nachträglich erhoben werde, entspreche dies der Regelung im BFStrMG, welches derartiges in § 8 vorsehe. Es sei auch nicht zutreffend, wie das Amtsgericht angenommen habe, dass der Halter keinerlei Exkulpationsmöglichkeit habe. Vielmehr sei es gemäß § 7/B Abs. 1, 8 Abs. 5 Abs. 5A der MautVO möglich, dass der Halter sich der Haftung entziehe, indem er nachweise, dass sein Kraftfahrzeug oder sein Kennzeichen rechtswidrig in den Besitz des Fahrers gelangt sei. Die Beklagte habe darüber hinaus die Möglichkeit, im Innenverhältnis gegen ihre Mieter vorzugehen und etwaige Mautgebühren ersetzt zu verlangen. Ein Vertrag zulasten Dritter liege deshalb nicht vor. Darüber hinaus verfingen auch die Ausführungen des Amtsgerichts, die Halterhaftung im ungarischen Verkehrsgesetz und der ungarischen MautVO seien in Form eines Bußgeldtatbestandes ausgestaltet und deshalb mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar, nicht. Die in der MautVO geregelte Nachgebühr stelle keinen unzulässigen Strafschadensersatz sowie keinen Bußgeldtatbestand dar. Wenngleich die normierte Nachgebühr sanktionierenden Charakter habe und eine generalpräventive Motivation hinter der Regelung stehe, so sollen durch die Nachgebühr jedenfalls auch die erhöhten Verwaltungskosten ersetzt werden, die für die Beitreibung der Forderungen anfielen, insofern habe die Nachgebühr zumindest auch kompensatorischen Charakter. Jedenfalls eine solche Mischform einer Schadensersatzkonstruktion sei dem deutschen Recht keinesfalls fremd, so dass aus diesem Grund ein Verstoß gegen den ordre public-Grundsatz nicht angenommen werden könne. Zur weiteren Begründung der Berufung nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Klägerin beantragt, I. das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2021, Az. 380 C 4/20 (14) aufzuheben; II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 958,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 409,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Auffassung, in der Forderung gegenüber ihr als Halterin der Fahrzeuge liege ein Verstoß gegen den ordre public. Entgegen der Annahme der Klägerin könne ein solcher Verstoß zweifellos angenommen werden, da dem deutschen Zivilrecht eine fingierte Haftung im Rahmen der Halterhaftung größtenteils fremd sei. Die Halterhaftung des § 7 StVG sei deliktisch einzuordnen, ebenso wie die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Ein Rückgriff auf deliktische Grundwertungen sei jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Delikts- und Vertragsrecht sei teleologisch streng zu unterscheiden. Auch der Vergleich zur deutschen LKW-Maut sei nicht zielführend, da es sich dabei um eine hoheitliche Regelung handle, während die ungarische Haftung zivilrechtlich ausgestaltet sei. Hoheitliche Befugnisse seien zweifellos extensiver als die des Zivilrechts, jedoch mit dem Unterschied, dass im Falle einer hoheitlichen Regelung der zivilrechtliche Rechtsweg verwehrt sei. Für eine Gleichbehandlung der deutschen hoheitlichen Regelung und der ungarischen zivilrechtlichen Regelung gebe es daher keinen Spielraum. Besonders schwer wiege zudem der Umstand, dass der Beklagten als Halterin der Fahrzeuge keine adäquate Entlastungsmöglichkeit geboten werde. Allein zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung sei eine solche Haftung jedoch unzulässig, da sie eklatant dem Schuldprinzip des deutschen Rechts widerspreche. Die Beklagte habe auch nicht für das Verhalten ihrer Mieter einzustehen, da mit der Vermietung eines Fahrzeugs keine Bevollmächtigung zum Abschluss eines Nutzungsvertrags über eine gebührenpflichtige Straße im Ausland verbunden sei. Bei der Mitverpflichtung handle es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter, der offensichtlich gegen den ordre public-Vorbehalt verstoße, weil die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht zur Selbstbestimmung als vom Grundgesetz geschützte Prinzipien der Rechtsordnung verlangen, dass jede Person im Rechtsverkehr selbst entscheiden können müsse, ob für sie durch einen Vertrag Pflichten entstehen sollen. Die Beklagte vertritt schließlich die Auffassung, der Forderung der Klägerin sei keinesfalls in vollem Umfang stattzugeben, da es sich bei der erhöhten Nachgebühr um einen Strafschadensersatz handle, der gegen den ordre public verstoße. II. A. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel wurde insbesondere form- und fristgemäß gemäß § 517 ZPO eingelegt und rechtzeitig gemäß § 520 Abs. 2 ZPO begründet. B. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Denn die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten berechtigterweise beschritten worden ist, ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen. Dasselbe gilt gem. § 513 Abs. 2 ZPO für die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. 2. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Sie unterliegt nur hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen teilweise der Abweisung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen 958,95 € aus §§ 15 Abs. 1, 33 Abs. 1 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes i. V. m. § 7/A (1), (6), (7), (10) i. V. m. der Anlage 1, Ziff. 1 MautVO. a. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 3 Rom-I-VO ungarisches Recht anzuwenden. Die Frage des anzuwendenden Rechts bestimmt sich nach der Rom-I-VO, da es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um ein vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO handelt. Dabei grenzen sich nach der Judikatur des EuGH zu Art. 7 Nr. 1 und 2 Brüssel Ia-VO, die auch auf die Rom-I-VO angewendet werden kann, vertragliche von außervertraglichen Ansprüchen dadurch ab, dass nur bei ersteren eine Partei gegenüber einer anderen Partei eine freiwillig übernommene Verpflichtung eingeht (EuGH, NJW 2016, 1005, Rn. 44, beck-online), wobei der Vertragsbegriff grundsätzlich weit auszulegen ist (EuGH, EuZW 2005, 177, Rn. 48, beck-online). Nach diesen Vorgaben ist hier von einem vertraglichen Schuldverhältnis auszugehen. Denn die hier streitgegenständlichen Forderungen beruhen auf dem freiwilligen Verhalten des jeweiligen Fahrers, der durch das Befahren der Autobahn jeweils das von der Klägerin unterbreitete Angebot auf Nutzung der Straße konkludent annimmt (Staudinger, DAR 2021, 191). Dass hier kein Anspruch gegen den Fahrer geltend gemacht wird, ändert an der Einordnung als vertragliches Schuldverhältnis nichts, da ein Vertragsschluss jedenfalls vorliegt und sich hinsichtlich der Beklagten die Frage stellt, ob sie für die in diesem Vertrag von dem Fahrer freiwillig übernommenen Pflichten mithaftet. b. Die erhöhte Zusatzgebühr kann die Klägerin gemäß § 7/A Abs. 10 i.V.m. Anl. 1 der ungarischen MautVO verlangen, da ihre Fahrzeuge ohne Zahlung der Maut auf mautpflichtigen Straßen bewegt wurden. Dass die Fahrzeuge der Beklagten auf mautpflichtigen Straßen in Ungarn gefahren worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit ist auch unstreitig, dass die Pflicht zur Zahlung der Maut entstanden ist. Wenn die Beklagte nunmehr einwenden möchte, dass die Maut bezahlt worden sei, trägt sie für diese rechtsvernichtende Einwendung die Beweislast (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt BGB § 363 Rn. 1). Die bloßen allgemeinen Angaben, dass das ungarische Mautsystem angeblich unzuverlässig sei, sind dafür nicht ausreichend. Vielmehr wäre konkret darzulegen gewesen, ob und wann die Maut bezahlt worden ist. Aus der Formulierung der Beklagten, dass „nicht auszuschließen“ sei, dass die Maut bezahlt wurde, ergibt sich nicht einmal die konkrete Behauptung, dass die Maut bezahlt worden ist. c. Der Anwendung der genannten Normen des ungarischen Rechts steht Art. 21 Rom-I-VO nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Verstoß gegen den ordre public, der zur Nichtanwendung der Vorschriften der MautVO führen könnte, nicht vor. Maßgeblich ist auch im Geltungsbereich der Rom-I-VO der ordre public des Staates des angerufenen Gerichtes (BeckOGK/Hemler Rom I-VO Art. 21 Rn. 20). Entscheidend für die Frage, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt ist, ob die Anwendung der Rechtsnorm eines anderen Staates zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das ausländische Recht den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde, seine Anwendung also den der deutschen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen so stark widerspricht, dass es nach deutschem Rechtsempfinden untragbar erscheint (BGH, Urteil vom 08. Mai 2000 – II ZR 182/98 –, Rn. 7, juris). Maßstab für die ordre public-Kontrolle ist nicht das deutsche materielle Recht in seiner Gesamtheit, Prüfungsmaßstäbe für das Ergebnis der Anwendung des vom deutschen Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Rechts sind die Grundrechte als besonders hervorgehobene Wertentscheidungen der Verfassung, sowie die weiteren wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (OLG Schleswig Beschl. v. 13.9.2007 – 2 W 227/06, BeckRS 2007, 19588 Rn. 35, beck-online). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorbehaltsklausel und die gebotene Toleranz gegenüber anderen Rechtsordnungen kann mit Hilfe von Art. 21 Rom I-VO nicht das ausländische materielle Vertragsrecht als solches einer Kontrolle unterworfen werden, sondern es kommt allein auf das Ergebnis der Anwendung im konkreten Einzelfall an (Staudinger/Hausmann (2021) ROM I Art 21, Rn. 15). Bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung ist außerdem zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung ausreichend ist, um die ausländische Norm nicht anzuwenden. Vielmehr muss das Ergebnis der Anwendung zu einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public führen. Um den Kollisionsnormen der Verordnung möglichst weit zur Anwendung zu verhelfen, ist der ordre-public-Vorbehalt gegenüber dem Recht eines anderen Mitgliedstaats restriktiv zu handhaben (Staudinger/Hausmann a.a.O., Rn. 17 m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Halterhaftung in der ungarischen MautVO nicht als Verstoß gegen den deutschen ordre public angesehen werden. Bereits der Umstand, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) unter anderem den Halter des Fahrzeugs als Mautschuldner festlegt, zeigt, dass die Haftung des Halters für die Autobahnmaut dem deutschen Recht keineswegs fremd ist. Insoweit macht es für die Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, keinen entscheidenden Unterschied, ob die Ausgestaltung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist. Denn für die Frage des ordre public-Verstoßes ist, wie dargelegt, das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm zu betrachten. Im Ergebnis steht sowohl bei der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung nach dem BFStrMG als auch nach der ungarischen Mautverordnung eine Haftung des Halters für die Autobahnmaut. Der Einwand der Beklagten, bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung stehe dem Halter ein Rechtsweg zur Verfügung, während er im Falle der zivilrechtlichen Ausgestaltung einer „Drohgebärde“ eines Inkassounternehmens ausgesetzt sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei zivilrechtlicher Ausgestaltung muss der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, um überhaupt vollstrecken zu können, während bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Gläubiger durch den Verwaltungsakt in der Lage ist, selbst einen Titel zu schaffen. Es obliegt dann dem Schuldner, den Rechtsweg zu beschreiten. Weshalb darin ein Vorteil für den Schuldner liegen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Amtsgerichts liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG und der MautVO auch nicht darin, dass in der MautVO eine Exkulpationsmöglichkeit des Halters nicht gegeben sei. Denn eine solche findet sich in § 7B Abs. 1 MautVO. Dem Halter ist es demnach möglich, seiner Zahlungspflicht dadurch zu entgehen, dass er nachweist, dass das Fahrzeug oder das Kennzeichen rechtswidrig aus seinem Besitz gelangt ist. Dem Halter steht damit eine hinreichende Möglichkeit zur Exkulpation für den Fall der missbräuchlichen Nutzung seines Fahrzeugs bzw. des Kennzeichens zur Verfügung. Damit liegt es in der Hand des Halters, eine Nutzung der ungarischen Autobahn in den Fällen, in denen er sich nicht exkulpieren kann – nämlich bei rechtmäßiger Nutzung des Fahrzeugs – durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Fahrer zu verhindern bzw. sich bei Verletzung einer solchen Vereinbarung beim Fahrer schadlos zu halten. Ein Verstoß gegen den ordre public kann auch nicht damit begründet werden, dass es sich bei der Halterhaftung um einen Vertrag zulasten Dritter handle, der dem deutschen Recht fremd sei. Zwar ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung der ungarischen Autobahn ein Vertrag zulasten des Halters abgeschlossen wird. Darin ist jedoch in der konkreten Ausgestaltung kein derart schwerwiegender Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, zu sehen, dass die ausländische Norm nicht anzuwenden wäre. Denn das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Fahrer und der Klägerin ist dem Einfluss der Beklagten nicht völlig entzogen. Sie hat die Fahrzeuge den jeweiligen Fahrern freiwillig zur Nutzung überlassen. Die Beklagte hat selbst wirtschaftlich von der Nutzung des Fahrzeugs durch die Vermietung profitiert und hat sich den Schuldner selbst ausgesucht. Bei der Frage, ob das ungarische Recht Anwendung finden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Fahrern freiwillig die Erlaubnis erteilt hat, ihre Fahrzeuge in Ungarn zu nutzen. Dadurch hat sie selbst die Voraussetzungen für die Anwendungen ungarischen Rechts erst geschaffen. Es sind deshalb bei der Prüfung, ob ein nicht zu tolerierender Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit vorliegt, andere Maßstäbe anzulegen als bei einem Vertrag zulasten Dritter, auf dessen Abschluss der Dritte keinen Einfluss hat. Alleine die Erlaubnis der Beklagten gegenüber ihren Mietern, ihre Fahrzeuge auf ungarischen Straßen zu benutzen, birgt bereits die Gefahr, dass der Mieter - gegebenenfalls aus Unkenntnis über die Mautpflicht - das Fahrzeug auch auf mautpflichtigen Straßen verwendet und dadurch eine Haftung der Beklagten als Halterin begründet. Die Beklagte schaffte damit freiwillig die Gefahr, nach ungarischem Recht als Halterin in Anspruch genommen zu werden (vgl. Staudinger in DAR 2021, 191). Ihre Behauptung, sie verbiete in ihren allgemeinen Mietbedingungen ihren Mietern, Mautstraßen zu nutzen, ohne die Maut zu entrichten, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus ist bei der einzelfallbezogenen Betrachtung zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, ihre Allgemeinen Mietbedingungen so auszugestalten, dass der Fahrer, der eine mautpflichtige Straße ohne Entrichtung der Maut nutzt, zum Ersatz des der Beklagten dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Regelmäßig verlangen Autovermietungen von ihren Mietern zudem eine Sicherheit, an der sie sich im Falle von Schäden schadlos halten können. Die Beklagte hat damit die Möglichkeit, die Belastungen, die aus dem zu ihren Lasten geschlossenen Vertag resultieren, vollständig an den Fahrer weiterzugeben. d. Auch die gemäß § 7/A Abs. 10 S. 2 MautVO zu erhebende erste Zusatzgebühr verstößt nicht offensichtlich gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Denn bei der ersten Erhöhung handelt es sich um eine mit den Kosten, des mit der nachträglichen Mauterhebung einhergehenden Verwaltungsaufwands zu rechtfertigenden pauschalen Schadensersatz (vgl. AG München, Urteil vom 03.04.2020 – 191 C 8294/19). e. Auch die deutliche Erhöhung der Zusatzgebühr nach Ablauf von 60 Tagen um das Vierfache vermag einen Verstoß gegen den ordre public nicht zu begründen. Ein Strafschadensersatz, der wegen des Strafmonopol des Staates gegen den ordre public verstoßen könnte, ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist die Erhöhung mit der im deutschen Recht bekannten Vertragsstrafe vergleichbar. Die Vertragsstrafe soll den Schuldner dazu anhalten, seine Verpflichtung vertragsgemäß zu erfüllen und ist insoweit als Druckmittel des Gläubigers anzusehen (BGH, NJW 1983, 385, 387 m. w. N.). Wesentlicher Unterschied der Vertragsstrafe und des Strafschadensersatzes ist es, dass die Bedingungen der Vertragsstrafe bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden (vgl. Staudinger a.a.O.). Hier stand bereits von Anfang an fest, dass und in welcher Höhe eine weitere Erhöhung der Nachgebühr erfolgen würde, wenn die Beklagte nicht innerhalb von 60 Tagen leisten würde. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass das deutsche Recht eine gleichartige Erhöhung der Schuld wegen Zahlungsverzuges nicht kennt. Ziel des ordre public-Vorbehalts ist es jedoch – wie dargelegt – nicht, das anzuwendende ausländische Recht an das deutsche Recht in jedem Fall anzugleichen. Vielmehr ist ein Verstoß nur anzunehmen, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts offensichtlich gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Beklagte hat die weitere starke Erhöhung selbst zu vertreten, weil sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 60 Tagen – die ohne weiteres als angemessen anzusehen ist – geleistet hat. Insoweit ist die Ansicht der Beklagten, es liege ein Verstoß gegen das Schuldprinzip vor, nicht zutreffend. Schließlich ist bei dem Vergleich der ungarischen Regelung mit der deutschen Rechtsordnung zu berücksichtigen, dass auch das deutsche materielle Zivilrecht eine Sanktionierung des Zahlungsverzugs kennt. § 288 BGB gesteht dem Gläubiger die Geltendmachung eines Verzugsschadens unabhängig von der Frage zu, ob ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist (BGH NJW 2011, 3648, Rn. 16, beck-online). Das hohe Niveau der Zinsen des § 288 Abs. 2 BGB soll dabei ausdrücklich der Abschreckung des Schuldners in Form einer Sanktion dienen (MüKoBGB/Ernst BGB § 288 Rn. 35 m. w. N.). Diese führt zwar erst nach rund 15 Jahren zu einer vergleichbaren Vervielfachung der Schuld wie die streitgegenständliche Regelung des ungarischen Rechts. Die Regelung zeigt jedoch, dass die Sanktionierung des Zahlungsverzugs, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden, dem deutschen Zivilrecht im Prinzip bekannt ist, was gegen einen offensichtlichen Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze spricht (a. A. LG München, Urteil vom 04.02.2021 – 31 S 10317/20). Dass die Beklagte hier die Zahlungsaufforderungen auch tatsächlich erhalten hat und dadurch die Zahlungsfrist von 60 Tagen in Gang gesetzt wurde, ist zur Überzeugung der Kammer durch die vorgelegten Ausdrucke der Sendungsverfolgung hinreichend dargetan. Die Beklagte hat darauf nicht mehr reagiert und den Zugang der Sendungen damit gem. § 138 Abs. 2 ZPO zugestanden. f. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu bemängeln. Soweit die Beklagte pauschal die richtige Umrechnung von HUF in EUR bestreitet, ist das nicht ausreichend, weil die Klägerin in den Anlagen K4 – K13 jeweils den konkreten Wechselkurs angegeben hat. Dass dieser zutreffend ist hat die Beklagte nicht bestritten. 3. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenforderung ergibt sich aus § 7 A Abs. 7 MautVO. Demnach ist ein vorheriger Verzug des Schuldners nicht erforderlich. Ob die Inkassokosten bereits an die A GmbH bezahlt worden sind, kann dahinstehen, da die Klägerin selbst in diesem Falle auf Zahlung klagen kann, da die Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.08.2011 - 6 U 49/11). Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch pro Fall nur 72,59 € verlangen, da mehr von der A GmbH ausweislich der Anlagen K4, K6, K8, K10, K12 und K14 nicht verlangt worden ist. Die von der A GmbH verlangte 1,2-Geschäftsgebühr kann gem. § 4 Abs. 5 EGRDG i. v. M. Nr. 2300 VV RVG verlangt werden. Die Höhe der Inkassokosten richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 b) Rom-I-VO nach deutschem Recht, da die A GmbH als Dienstleisterin ihren Sitz in Deutschland hat. Insoweit kommt es auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der A GmbH an, da die Inkassogebühr in diesem Rechtsverhältnis entstanden ist. Angesichts des unstreitig von der A GmbH zu betreibenden Aufwandes bestehen gegen die Erhebung einer 1,2-Geschäftsgebühr keine Bedenken. Soweit die Klägerin jedoch eine Auslagenpauschale von 10,80 € verlangt, besteht ein Anspruch nicht, da die A GmbH insoweit nur 3,00 € verlangt hat. Außerdem besteht hinsichtlich der Mehrwertsteuer ebenfalls nur ein Anspruch in der von der A GmbH verlangten Höhe von 11,59 €. 4. Ein Anspruch auf Verzinsung der Forderung der Klägerin besteht dagegen nicht. Gem. § 33/B Abs. 5 S. 4 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes können keine zusätzlichen Verzugszinsen auf die Nachgebühr gefordert werden. C. Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. § 92 Abs. 2 ZPO vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Klage teilweise wegen der Nebenforderungen unbegründet ist, ist die Zuvielforderung nur relativ geringfügig und hat nicht zu höheren Kosten geführt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. D. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt teilweise (LG München a.a.O.) hinsichtlich der Frage des Verstoßes gegen den ordre public eine von dem vorliegenden Urteil abweichende Auffassung.