Urteil
191 C 8294/19
AG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind nach Art. 2 EuGVO zuständig für zivilrechtliche Ansprüche aus ungarischer Mautordnung.
• Auf das eingeklagte Entgelt findet nach Art. 4 Rom-II-VO ungarisches Recht Anwendung; die Erhebung einer stark erhöhten Nachgebühr allein wegen Zeitablaufs kann aber gegen den ordre public verstoßen.
• Die Haftung des Halters für Mautentgelte nach ungarischem Recht ist als zulässige pauschale Regelung anzusehen, sofern sie verhältnismäßig bleibt.
• Inkassokosten sind bei teilweise unbegründeter Forderung und zusammenhängenden Forderungen entsprechend zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit ungarischer Mautforderungen; Überschreitung durch erhöhte Nachgebühr verletzt ordre public • Deutsche Gerichte sind nach Art. 2 EuGVO zuständig für zivilrechtliche Ansprüche aus ungarischer Mautordnung. • Auf das eingeklagte Entgelt findet nach Art. 4 Rom-II-VO ungarisches Recht Anwendung; die Erhebung einer stark erhöhten Nachgebühr allein wegen Zeitablaufs kann aber gegen den ordre public verstoßen. • Die Haftung des Halters für Mautentgelte nach ungarischem Recht ist als zulässige pauschale Regelung anzusehen, sofern sie verhältnismäßig bleibt. • Inkassokosten sind bei teilweise unbegründeter Forderung und zusammenhängenden Forderungen entsprechend zu kürzen. Die Klägerin verlangt von der beklagten Omnibushalterin Zahlung für zwei festgestellte Mautverstöße in Ungarn am 04.05.2017 und 05.05.2017. Für den zweiten Tag wurde die Vignette erst nach Feststellung der Mautverletzung gekauft. Die Klägerin fordert die jeweils erhöhte Nachgebühr (je 874,00 €) plus Inkassokosten; die Beklagte weist die Klage zurück. Die ungarische Mautordnung regelt die Gebühr und die Halterhaftung; die Klägerin beruft sich auf diese zivilrechtliche Regelung. Das Gericht prüft internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht (Rom-II-VO) und die Vereinbarkeit der ungarischen Regelungen mit dem deutschen ordre public. Es entscheidet im schriftlichen Verfahren ohne Einholung eines Gutachtens zum ungarischen Recht. • Zuständigkeit: Nach Art. 2 EuGVO sind deutsche Gerichte für zivilrechtliche Forderungen aus der ungarischen Mautordnung zuständig; das Verhältnis ist nicht öffentlich-rechtlich. Deshalb verzichtet das Gericht auf ein Gutachten zum ungarischen Recht. • Anwendbares Recht: Da es sich um ein nichtvertragliches Schuldverhältnis handelt, ist nach Art. 4 Rom-II-VO ungarisches Recht anzuwenden; Rom-I-VO findet keine Anwendung, weil kein hinreichend substantiiertes Vertragsverhältnis zwischen Halter und Straßenbetreiber dargelegt ist. • Halterhaftung: Das ungarische Recht ordnet die Zahlungspflicht grundsätzlich dem Halter zu; diese pauschale Zuweisung ist tatbestandsbezogen und steht nicht generell im Widerspruch zum ordre public, solange die Sanktion angemessen und verhältnismäßig bleibt. • Einfache Nachgebühr: Die Klägerin kann die einfache erhöhte Nachgebühr (2 x 218,00 € = 436,00 €) geltend machen; dies stellt eine pauschalierte Schadensersatzregelung dar, die noch mit deutschem Recht vereinbar ist. • Erhöhte Nachgebühr und ordre public: Die weitergehende Forderung auf 874,00 € wegen Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen ist eine weitere massive Erhöhung allein wegen Zeitablaufs und stellt damit einen strafähnlichen Schadensersatz dar, der gegen den deutschen ordre public verstößt und daher nicht angewendet wird. • Anrechnung der Vignette: Die zwischenzeitlich erworbene Vignette (40,39 €) ist auf die Forderung anzurechnen, weil die Leistung für den zweiten Tag nachträglich erbracht wurde. • Inkassokosten: Ersatzanspruch besteht dem Grunde nach nach ungarischem Recht, die berechneten Inkassokosten sind aber wegen der teilweisen Unbegründetheit und der Zusammenfassung beider Fälle auf eine Gebühr zu kürzen; so ergeben sich 83,54 €. • Zinsen: Ein Zinsanspruch nach § 291 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil deutsches Recht nicht als materielles Forderungsstatut dargelegt wurde. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte hat an die Klägerin 391,61 € sowie 83,54 € Inkassokosten zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Begründend ist ungarisches Recht nach Rom-II-VO anzuwenden, soweit die Regelungen nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen; die pauschale Halterhaftung und die einfache erhöhte Nachgebühr sind anwendbar, die allein wegen Zeitablaufs massiv erhöhte Nachgebühr (874,00 €) jedoch nicht. Die zwischenzeitlich gezahlte Vignette ist anzurechnen, weshalb sich die geschuldete Restforderung ergibt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.