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Beschluss

1 T 25/25

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2025:0306.1T25.25.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 03.02.2025, Az. 73 XIV 17/25 B, wie folgt abgeändert: Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 05.06.2025 angeordnet. 2. Der Beschluss ist sofort wirksam. 3. Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 03.02.2025, Az. 73 XIV 17/25 B, wie folgt abgeändert: Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 05.06.2025 angeordnet. 2. Der Beschluss ist sofort wirksam. 3. Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung von Abschiebehaft zum Nachteil des Betroffenen. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist afghanischer Staatsbürger und stellte im Jahr 2013 ein Asylgesuch. Das Asylverfahren endete im Jahr 2019 ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Mit Anklageschrift vom 15.07.2021 wurde der Betroffene aufgrund 37 selbstständiger Handlungen angeklagt. Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 08.12.2021 (Bl. 510 ff. Ausländerakte) wurde er auf diese Anklage hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts Koblenz verkaufte der Betroffene im Zeitraum zwischen dem 01.06.2019 und dem 30.06.2020 an einen im Tatzeitraum 14 bzw. 15 Jahre alten Zeugen in A in 25 Fällen jeweils 1 g Marihuana. Am 30.06.2020 verkaufte der Betroffene an den gleichen Zeugen, der zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt war, 5 g Marihuana. Auch diese Tat beging der Betroffene in A. Zu zwei Zeitpunkten im Sommer 2019 verkaufte der Angeklagte in A an einen weiteren im Tatzeitraum höchstens 16 Jahre alten Zeugen jeweils 1 g Marihuana. Anfang des Jahres 2020 verkaufte der Betroffene an einen im Tatzeitpunkt 15 Jahre alten Zeugen 1 g Marihuana. Diese Tat beging er in K, einer Ortsgemeinde im Landkreis A. Mitte Juli 2020 verkaufte der Betroffene in A an einen anderen zur Tatzeit 20-jährigen Zeugen 1 g Marihuana. Im Winter 2019/20 verkaufte der Betroffene in Kettenhausen an einen weiteren Zeugen, der zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt war, 1 g Marihuana. Zu fünf Zeitpunkten im Winter 2019 bis Frühjahr 2019 verkaufte der Betroffene in A an einen weiteren zum Tatzeitpunkt höchstens 14 Jahre alten Zeugen jeweils 1 g Marihuana. Nach den Feststellungen des Landgerichts Koblenz war sich der Betroffene in allen Fällen, in denen er Marihuana an Minderjährige verkaufte, über deren Minderjährigkeit bewusst. Darüber hinaus wurde der Betroffene durch das Amtsgericht Dietz mit Urteil vom 31.10.2023 (Bl. 525 ff. Ausländerakte) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen einer in der Strafhaft begangenen, vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Der Betroffene war aufgrund der vorgenannten Verurteilungen bis zum 06.02.2025 in der JVA Zweibrücken inhaftiert. Mit Anlaufbescheinigung vom 04.02.2025, die dem Betroffenen noch in der JVA ausgehändigt wurde (Bl. 193 Ausländerakte), wurde ihm aufgegeben, noch am Tag seiner Entlassung bei der Antragstellerin vorzusprechen. Dem kam der Betroffene nicht nach und reiste stattdessen zu Angehörigen nach F. Bei der Antragstellerin sprach der Betroffene erst am 10.02.2025 vor. Diese stellte ihm eine Duldung bis zum 17.02.2025 aus, die mit der Auflage der Wohnsitznahme in xxx, xxx, sowie - unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 1c AufenthG - einer Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis A versehen war. Mit Datum 13.02.2025 meldete sich der Betroffene schließlich bei der Verbandsgemeinde A und nahm seinen Wohnsitz unter der Anschrift xxx, xxx. Zuletzt verlegte der Betroffene seinen Wohnsitz zum 24.02.2025 an die Anschrift xxx, xxx. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 24.01.2025 beim Amtsgericht Speyer einen Antrag auf Abschiebehaft ab dem 06.02.2025 bis zum 05.08.2025, hilfsweise auf vorläufige Freiheitsentziehung ab dem 06.02.2025 bis zum 19.03.2025 gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (Bl. 1ff. der Akte des AG, im Folgenden: AGA) verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2025 die Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 62d AufenthG bestellt (Bl. 31 AGA), den Betroffenen angehört (Bl. 29 AGA) und den Antrag insgesamt zurückgewiesen (Bl. 33 ff. AGA). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung vorliegend rein tatsächlich nicht nur ungewiss, sondern ausgeschlossen wäre und daher der Antrag unzulässig wäre. Grundsätzlich wären für die Durchführbarkeit einer Abschiebemaßnahme die Übernahmebereitschaft des Ziellandes und in der Regel ein Rücknahmeabkommen erforderlich. Dies würde diplomatische Beziehungen erfordern, was für Afghanistan gegenwärtig nicht der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03.02.2025 (Bl. 33 ff. AGA) verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mir Ihrer Beschwerde vom 03.02.2025 (Bl. 36 ff. AGA). Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass es auch unterhalb der Schwelle eines Botschafters diplomatische Beziehungen geben könnte und im Jahr 2024 bereits eine Abschiebung nach Afghanistan erfolgreich durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 36 ff. AGA) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 03.02.2025 – 73 XIV 17/25 B aufzuheben, 2. den Betroffenen für die Dauer des Abschiebungsverfahrens, d.h. vom 06.02.2025 bis 05.08.2025 in Abschiebungshaft zu nehmen, 3. die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen sowie 4. hilfsweise die vorläufige Freiheitsentziehung ab dem 06.02.2025 bis zum 19.03.2025 und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen. Der Betroffene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 06.02.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 42 AGA). Die Kammer hat mit Verfügung vom 07.02.2025 die Ausländerakte bei der Antragstellerin angefordert und die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, sowie die Antragstellerin zur Mitteilung der aktuellen Anschrift des Beschwerdeführers aufgefordert (Bl. 2 d.A.). Mit Verfügung vom 12.02.2025 (Bl. 6 d.A.) hat die Kammer einen Hinweis erteilt und die Verfahrensbeteiligten im Termin vom 06.03.2025 angehört. Zu dem zuvor auf den 26.02.2025 bestimmten Anhörungstermin war der Betroffene nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Betroffene ist zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft zu nehmen. Auf Grund der von dem Betroffenen begangenen Straftaten ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, die die Haft rechtfertigt. Die Beschwerde war nur im Hinblick auf die beantragte Haftdauer teilweise zurückzuweisen, soweit die beantragte Haftdauer einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag der gerichtlichen Entscheidung überschreitet. A. Die Beschwerde ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 416 S. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift war zunächst das Amtsgericht Speyer für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin zuständig, da die Zuständigkeit für derartige Verfahren gemäß § 16a Nr. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 (ZivilZustV RP) auch für den Bezirk des Amtsgerichts Zweibrücken bei dem Amtsgericht Speyer besteht und sich der Betroffene bei Antragseingang im Bezirk des Amtsgerichts Zweibrücken in Strafhaft befand. Mangels einer speziellen Zuständigkeitsregelung für das Beschwerdeverfahren, ergibt sich aus § 416 S. 2 FamFG auch die Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Gewahrsamsortes bleibt auch dann bestehen, wenn der Betroffene zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden ist (MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl. 2019, FamFG § 416 Rn. 6). Die Antragstellerin ist gemäß § 429 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Die weiteren Formalien gemäß § 63 ff. FamFG sind erfüllt. Die Beschwerde ist insbesondere fristgerecht und formwirksam gemäß § 14b FamFG, 130a, d ZPO in elektronischer Form eingelegt worden, nachdem diese aus einem besonderen Behördenpostfach übermittelt wurde und einfach signiert ist. B. Die Beschwerde ist teilweise begründet. a) Der Haftantrag der Antragstellerin erfüllt die diesbezüglichen formellen Anforderungen. Dabei ist die Zulässigkeit des Haftantrags in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. 1. Die Antragstellerin ist die für die Antragsstellung zuständige Behörde. Dabei kommt es für die Frage der Zuständigkeit der Antragstellerin ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragsstellung an. Eine bei Antragstellung fehlende Zuständigkeit wäre nicht heilbar (BGH Beschl. v. 5.12.2023 – XIII ZB 32/21, BeckRS 2023, 41281 Rn. 6). aa) Die Antragstellerin ist sachlich zuständig. Gemäß §§ 71 Abs. 1 AufenthG, 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz vom 14. Januar 2020 (AufenthGZustV RP) ist sachlich grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig. bb) Die Antragstellerin ist auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich mangels besonderer ausländerrechtlicher Vorgaben nach dem allgemeinen Landesrecht (vgl. LG Mainz Beschl. v. 11.8.2014 – 8 T 124/14, BeckRS 2014, 128507 Rn. 21). Gemäß § 106 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG RLP), welcher nach § 1 Abs. 1 der AufenthGZustV RP auch für die Frage der Zuständigkeit für ausländerrechtliche Angelegenheiten einschlägig ist, ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Das kann bei inhaftierten Ausreisepflichtigen auch der Ort sein, an dem die betreffende Person vor einer Inhaftierung mehrere Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und eine voraussichtliche Gefährdung der polizeirechtlich geschützten Güter zu befürchten steht (vgl. VGH Kassel, Urt. 08.05.1995 - Az. 12 UE 3336/94, BeckRS 2005, 23366). Dies ist hier der Bezirk der Antragstellerin. Bei Antragstellung am 24.01.2025 war zu erwarten, dass die zu schützenden Interessen in deren Bezirk gefährdet werden. Dies hat die Antragstellerin auf den Hinweis der Kammer vom 12.02.2025 mit Schriftsatz vom 17.02.2025 (Bl. 11 ff. d.A.) auch nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Biografie des Betroffenen vorgetragen. Die Antragstellerin ging damit berechtigt davon aus, dass der Beschwerdegegner nach Ende der Strafhaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt erneut in ihrem Bezirk begründen würde, er sich demnach auch dort einer drohenden Abschiebung entziehen und neuerlich Straftaten begehen würde. Die Antragstellerin bezieht sich insoweit darauf, dass die von dem Betroffenen begangenen Straftaten - abgesehen von dem in der Haft begangenen Körperverletzungsdelikt - alle im Landkreis A begangen wurden und zudem seitens der JVA eine negative Sozialprognose (Bl. 118 ff. Ausländerakte) für den Betroffenen ausgestellt wurde. Unbeachtlich bleibt dabei aber die Anlaufbescheinigung vom 04.02.2025, die erst nach der Antragstellung erstellt wurde und deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur weiteren Untermauerung, der - aber wie vorstehend ausgeführt ohnehin bereits hinreichend begründeten - Annahme, der Betroffene werde in den Bezirk der Antragstellerin zurückkehren, herangezogen werden konnte. Auch die Einlassung der Verfahrensbevollmächtigten in der erstinstanzlichen Anhörung vom 03.0.22025 (Rückseite Bl. 29 d. erstinstanzlichen Akte), der Betroffene werde einen Cousin aufsuchen und wolle nach Worms ziehen, war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt und kann daher auch nicht zur Unzuständigkeit der Antragstellerin im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung führen. 2. Schließlich ist vorliegend auch die Antragsbegründung formell ausreichend, § 417 Abs. 2 FamFG. aa) Die Identität des Betroffenen (§ 417 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist im Antrag eindeutig beschrieben. bb) Der gewöhnliche Aufenthalt (§ 417 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) des Betroffenen im Zeitpunkt der Antragstellung ist unzweifelhaft mitgeteilt worden, da er damals noch inhaftiert war. Zudem wurde aber auch der im Entscheidungszeitpunkt gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen mitgeteilt. cc) Die Antragstellerin hat hinreichende Angaben zur Erforderlichkeit der Haft gemacht, § 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Sie hat einzelfallbezogen Tatsachen vorgetragen, die die Anordnung der Freiheitsentziehung rechtfertigen können und die konkrete Eingriffsgrundlage benannt (Marschner/Lesting/Stahmann/Stahmann, 7. Aufl. 2024, FamFG § 417 Rn. 33, beck-online). Insbesondere sind die Anhaltspunkte für eine anzunehmende Fluchtgefahr und die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose der Antragstellerin hinreichend konkret benannt. dd) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch die Durchführbarkeit der Abschiebung hinreichend dargetan, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Antragsschrift muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, darlegen, dass die beabsichtigte Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt werden kann (BGH Beschl. v. 26.10.2017 – V ZB 143/17, BeckRS 2017, 136682 Rn. 3). Das Amtsgericht hat den Antrag insbesondere deshalb abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass diese Voraussetzung im Antrag nicht hinreichend dargelegt worden sei, und meint, dass eine Abschiebung nach Afghanistan - jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - generell ausgeschlossen sei. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass bereits am 30.08.2024 eine Abschiebemaßnahme nach Afghanistan durchgeführt wurde und - worüber zwischenzeitlich auch die Presse vielfach berichtet hat - eine weitere derartige Maßnahme in Planung ist, die womöglich sogar zeitnah erfolgen kann. Zudem befindet sich bei der Ausländerakte (dort Bl. 188) ein Schreiben des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz vom 21.01.2025, in dem gegenüber der Antragstellerin mitgeteilt wird, dass derzeit eine konkrete Abschiebungsmaßnahme nach Afghanistan vorbereitet werde und der Betroffene gegenüber dem zuständigen Bundesministerium für diese nächste geplante Abschiebungsmaßnahme gemeldet worden sei. Die pauschale Begründung des Amtsgerichts, dass für eine Abschiebemaßnahme grundsätzlich ein Rücknahmeabkommen erforderlich wäre, welches diplomatische Beziehungen erfordere, die zwischen der Bundesrepublik und Afghanistan nicht bestünden, überzeugt daher nicht. Bereits die im vergangenen Sommer erfolgte Abschiebung nach Afghanistan zeigt, dass ein derartiges Vorhaben auch ohne direkte diplomatische Beziehungen - jedenfalls auf der Ebene der Entsendung von Botschaftern - möglich ist. Das bei der Ausländerakte befindliche Schreiben des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration vom 21.01.2025 belegt zudem, dass sich eine entsprechende Maßnahme gerade für den Betroffenen derzeit auch in der Umsetzung befindet. ee) Auch der Zeitraum, innerhalb dessen die Abschiebung vorgenommen werden kann (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG), die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) sind im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar angegeben. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift benannt, dass und innerhalb welches Zeitraums Abschiebungen nach Afghanistan üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und dass diese im konkreten Fall vorliegen (BGH Beschl. v. 26.10.2017 – V ZB 143/17, BeckRS 2017, 136682 Rn. 3; BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 90/19, BeckRS 2021, 30592 Rn. 7, beck-online). Ausreichend ist, wenn die Ausführungen konkret genug sind, dass sie dem Haftgericht konkrete Nachfragen erlauben. Ob sie inhaltlich tragfähig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 87/20, BeckRS 2021, 29966 Rn. 10). Eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes ist in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist (wie hier) ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation) (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 – V ZB 130/17, Rn. 7 Juris; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – XIII ZB 116/19, Rn. 9, Juris). Auch insoweit sind die Ausführungen der Antragsstellerin ausreichend, nachdem sich aus der Antragsschrift ergibt, dass die Abschiebung nach Afghanistan erfolgen soll, es keine in Betracht kommende Fluggesellschaft gibt und daher ein Charterflug in ein Land organisiert werden muss, zu welchem jedenfalls gegenwärtig keine diplomatischen Kontakte in der Form des Austauschs von Botschaftern bestehen. Dies macht die Einbeziehung einer Vielzahl in- und ausländischer Stellen erforderlich und den beantragten Haftzeitraum von 6 Monaten - soweit dies für die Frage der Zulässigkeit des Antrags relevant ist - grundsätzlich nachvollziehbar. b) Auch die materiellen Voraussetzungen der beantragten Sicherungshaft liegen vor. 1. Die Sicherungshaft setzt voraus, dass eine Abschiebung zulässig ist. Dies verlangt eine vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen hierfür sind im Antrag schlüssig vorgetragen und unwidersprochen geblieben. Sie ergeben sich auch aus der Ausländerakte, aus der ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 16.07.2024 (Bl. 173 ff. d. Ausländerakte) die Klage des Betroffenen gegen seine Ausweisungsverfügung vom 28.07.2023 abgewiesen hat. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Androhung der Abschiebung ist gemäß dem Bescheid des BAMF vom 15.09.2017 erfolgt und rechtskräftig (vgl. Bl. 76, 126 d. Ausländerakte). Schließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht in der Anhörung vom 06.03.2025 bestätigt. 2. Nachdem die Feststellung eines Abschiebehindernisses (insbesondere aus humanitären Gründen) durch ein Verwaltungsgericht oder die Beschwerdeführerin vorliegend von keiner der Verfahrensparteien behauptet wurde, ist insoweit keine weitergehende Prüfung durch die Kammer erforderlich. Die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGH Beschl. v. 6.5.2010 – V ZB 193/09, BeckRS 2010, 13122 Rn. 19). 3. Auch die nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG für die Sicherungshaft erforderliche Fluchtgefahr liegt vor. Zur Begründung der Fluchtgefahr beruft sich die Antragstellerin insbesondere auf § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG wonach die wiederholte, rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein kann. Für eine Fluchtgefahr spricht gemäß § 62 Absatz 3b Nr. 4 AufenthG, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Erforderlich sind daher mindestens zwei Verurteilungen wegen Vorsatztaten und in mindestens einem Fall muss eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein. Auch kann insoweit nicht jede Vorsatztat genügen (Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 123 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH muss für die Annahme von Fluchtgefahr durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird. Es ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH Beschl. v. 12.9.2023 – XIII ZB 22/20, BeckRS 2023, 30214 Rn. 7). Diese Gesamtbetrachtung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Kammer von einer Fluchtgefahr des Betroffenen ausgeht. Seine mehrfache rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist insoweit ein hinreichend konkreter und stichhaltiger Anhaltspunkt, den der Betroffene auch in der seiner persönlichen Anhörung nicht zu entkräften vermochte. Zwar ist der Betroffene zwischenzeitlich mehrfach bei der Antragstellerin vorstellig geworden. Auch hat er seinen Wohnsitz im Bezirk der Antragstellerin genommen, obwohl er nach der Einlassung seiner Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Anhörungstermin eine Arbeitsstelle in W in Aussicht hat. Zu der Anhörung vor der erkennenden Kammer am 06.03.2025 ist der Betroffene erschienen. Zu dem Anhörungstermin am 26.02.2025 musste der Betroffene nicht erscheinen, da er zu diesem Termin nicht ordnungsgemäß geladen war. Gleichwohl lässt der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln, mithin der Verkauf von Cannabis an Minderjährige, erkennen, dass der Betroffene unserer Rechtsordnung zumindest gleichgültig gegenübersteht. Eine andere Bewertung der eingangs unter I. geschilderten Taten ist auch nicht deshalb angezeigt, weil zwischenzeitlich das KCanG in Kraft getreten ist. Im Zuge dessen hat der Gesetzgeber die Mindeststrafe für den Verkauf von Cannabis an Minderjährige, für den der Betroffene rechtskräftig verurteilt wurde, sogar noch erhöht (§ 29 Abs. 1 BTMG, § 34 Abs. 4 KCanG). Dabei zeigt die konkrete Tatbegehung, nämlich das gewerbsmäßige Handeln, dass der Betroffene diese Taten gerade nicht, wie dies möglicherweise bei dem in Haft begangenen Körperverletzungsdelikt der Fall ist, bei Gelegenheit und spontan, sondern planhaft und über einen längeren Zeitraum begangen hat. Dabei hat er sich durch seine Verstöße gegen die Rechtsordnung eine, wenn auch überschaubare, so doch beständige Einkommensquelle geschaffen. Auch die JVA hat ihm eine negative Sozialprognose bescheinigt. In seiner persönlichen Anhörung hat der Betroffene zudem angegeben auf keinen Fall nach Afghanistan zurückzugehen. Auf die Frage, ob er - anders als bei der Fahrt zu dem Anhörungstermin - auch dann freiwillig mit der Polizei mitgefahren wäre, wenn diese ihn zu einem Abschiebungsflug hätte bringen wollen, hat er angegeben, bei einer solchen Fahrt nicht mitzukommen. Aufgrund dieser eindeutigen Einlassungen des Betroffenen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird. Dabei glaubt die Kammer dem Betroffenen auch, dass er gerne einer Arbeit in Deutschland nachgehen möchte und seine persönliche Zukunft hier sieht. Auch dies lässt eine freiwillige Ausreise aber ebenfalls unwahrscheinlich erscheinen und legt nahe, dass er auch versuchen würde, sich einer Abschiebung zu entziehen, wenn deren konkreter Termin für ihn absehbar würde. Hierfür spricht auch, dass der Betroffene die Ernsthaftigkeit seiner Ausreisepflicht nach dem Eindruck der Kammer erst im Termin verstanden hat und sich anderenfalls unter Umständen nicht zur Anhörung begeben hätte. Zudem war dem Betroffenen mit der Anlaufbescheinigung vom 04.02.2025 aufgegeben worden, bis zum 06.02.2025 bei der Antragstellerin vorzusprechen. Dem war er aber nicht nachgekommen, obwohl er die Aufforderung verstanden hatte. Zwar hat er in seiner Anhörung angegeben, sich nach seiner Entlassung telefonisch um eine Terminvereinbarung bemüht zu haben. Eine Vorsprache vor Ort ist aber erst mehrere Tage später erfolgt. Auch hat der Betroffene entgegen seiner auf eine konkrete Wohnanschrift bezogenen Duldung zwischenzeitlich zweifach den Wohnort innerhalb des Landkreises A gewechselt, sich zwar stets beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, die Ausländerbehörde aber beide Male erst nachträglich informiert. Ein Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d AufenthG) ist in § 62 Abs. 3b Nr. 6 AufenthG zwar nicht als gesetzlich definierter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr genannt. In der Gesamtwürdigung sieht die Kammer die Nichtbefolgung der Verpflichtung aus der Anlaufbescheinigung und den mehrfachen Wohnsitzwechsel entgegen der jeweiligen Duldung aber als weiteren Beleg für eine Gleichgültigkeit des Betroffenen gegenüber der deutschen Rechtsordnung und damit korrespondierenden behördlichen Maßnahmen, was wiederum für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht. 4. Die Sicherungshaft ist auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig. Unter Würdigung der Ausländerakte und der aktuellen öffentlichen Berichterstattung über den geplanten Flug ergibt sich, dass eine Abschiebung jedenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate naheliegend ist. Selbst wenn man alternativ davon ausgehen wollte, dass eine zuverlässige Prognose sich daraus nicht ableiten lässt und eine Prognose daher gegenwärtig nicht zuverlässig getroffen werden kann, geht eine verbleibende Ungewissheit zu Lasten des Betroffenen (BGH Beschl. v. 23.7.2024 – XIII ZB 36/24, BeckRS 2024, 19325 Rn. 8, beck-online). Insofern kommt es nicht darauf an, ob § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG gemäß § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG vorliegend möglicherweise nicht anwendbar ist. 5. Der Antrag ist entsprechend § 62 Abs. 4 AufenthG auf eine Haftdauer von 6 Monaten begrenzt. 6. Die Haft ist vorliegend für die Dauer von drei Monaten bis zum Ablauf des 05.06.2025 verhältnismäßig. Die Abschiebungshaft muss auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Eine Sicherungshaft darf - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - deshalb nur für eine Dauer verhängt werden, in der eine Abschiebung bei der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung durch die Behörden zu erwarten ist. Zwar ist der Behörde eine Verzögerung durch die Bearbeitung durch ausländische Stellen nicht zuzurechnen; ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann sich aber daraus ergeben, dass die Ausländerbehörde ihrerseits nicht alle notwendigen Anstrengungen unternimmt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – V ZB 25/13 –, Rn. 6, juris). Die Kammer hat hierbei zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößert (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 – V ZB 121/10 –, Rn. 18, juris). Die vorliegend angeordnete Dauer von drei Monaten beruht auf dem Umstand, dass die Informationen zur Durchführbarkeit der Abschiebung wenig konkret sind und diese daher keineswegs als gewiss betrachtet werden kann. Erfolgsversprechende Aufklärungsansätze um insoweit im Rahmen der Amtsermittlung eine weitere Aufklärung zu erreichen, sieht die Kammer derzeit nicht. Es werden hier - recht offensichtlich - von Seite der zuständigen Stellen keine Detailinformationen herausgegeben, um die tatsächliche Durchführbarkeit der Maßnahmen nicht durch das Eingreifen Dritter oder das Abtauchen der Betroffenen zu vereiteln. Die Kammer hält daher eine Neubewertung der Situation nach dem Ablauf von drei Monaten für erforderlich. Sollte sich dann eine zeitnahe Abschiebemaßnahme nicht deutlicher als derzeit abzeichnen, wäre eine weitergehende Haft nicht mehr zu rechtfertigen. Schließlich hat das zuständige Ministerium bereits Ende Januar angegeben, dass eine Abschiebung des Betroffenen gegebenenfalls bereits binnen Tagen möglich sein könnte. Die Vorbereitungen waren also bereits im Januar weit fortgeschritten. Das bloße Abwarten einer möglichen Verbesserung der internationalen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und Afghanistan nach Abschluss der für den geplanten Charterflug erforderlichen Vorbereitungen rechtfertigte den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht. Die Sicherungshaft war daher nur bis 05.06.2025 auszusprechen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. c) Da bereits der Hauptantrag auf eine Hauptsacheentscheidung Erfolg hat, war über den hilfsweise auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag nicht zu entscheiden. C. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit war auszusprechen. Sie steht nach § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG im Ermessen der Kammer und ist vorliegend zweckmäßig, weil anderenfalls der Zweck der Abschiebehaft, nämlich die Vereitelung einer etwaigen Flucht des Betroffenen, gefährdet würde. Wie vorstehend ausgeführt, geht die Kammer von einer Fluchtgefahr aus. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81 Abs. 1, 430 FamFG und folgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens daraus, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung bestand und der Antrag nur hinsichtlich der Haftdauer teilweise zurückzuweisen war. Da der Betroffene erst nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung in Abschiebehaft genommen wurde, gebietet auch Art. 5 Abs. 5 EMRK keine abweichende Kostenentscheidung. Von der Auferlegung von Dolmetscherkosten ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen Art. 6 Abs. 3 lit. e. EMRK abzusehen.