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Entscheidung

XIII ZB 18/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB18.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 18/25 vom 14. Juli 2025 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. März 2025 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach Erledigung der Haft noch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt, hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. April 2025 (XIII ZB 18/25, juris) verwiesen, mit dem der An- trag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurück- gewiesen worden ist. Der Betroffene hat während der bis 10. Juni 2025 laufenden Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine ergänzende Begründung ein- gereicht und damit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurtei- lung rechtfertigen könnten. 1 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. III. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Be- willigung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN). Vielmehr waren nur die allgemeinen Grundsätze, unter denen Sicherungshaft angeordnet werden darf, auf einen konkreten Einzelfall an- zuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - XIII ZB 18/25, juris Rn. 7). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 03.02.2025 - 73 XIV 17/25 B - LG Frankenthal, Entscheidung vom 06.03.2025 - 1 T 25/25 - 2 3