Urteil
7 KLs 5221 Js 17285/15 jug (2)
LG Frankenthal 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2019:0802.7KLS5221JS17285.1.07
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Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des Misshandelns von Schutzbefohlenen in zwei rechtlich selbständigen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit 21 Fällen der gefährlichen Körperverletzung, im anderen Fall in Tateinheit mit 17 Fällen der gefährlichen Körperverletzung.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wird; im Umfang des Freispruchs trägt die Kosten und Auslagen des Angeklagten die Staatskasse.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 223, 224 Absatz 1 Nr. 2, 225 Absatz 1, 52, 53, 54, 55 StGB
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist schuldig des Misshandelns von Schutzbefohlenen in zwei rechtlich selbständigen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit 21 Fällen der gefährlichen Körperverletzung, im anderen Fall in Tateinheit mit 17 Fällen der gefährlichen Körperverletzung. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wird; im Umfang des Freispruchs trägt die Kosten und Auslagen des Angeklagten die Staatskasse. Angewendete Strafvorschriften: §§ 223, 224 Absatz 1 Nr. 2, 225 Absatz 1, 52, 53, 54, 55 StGB I. Der heute … jährige deutsche Angeklagte wurde in Ort im Kreis geboren. Er wuchs dort als Einzelkind zunächst bei seiner Großmutter und ab seinem vierten Lebensjahr bei seiner alleinerziehenden und ledigen Mutter, einer gelernten Krankenschwester, auf. Zum Vater hat der Angeklagte seit 1986 keinen Kontakt mehr. Die Mutter des Angeklagten pflegte einen für diese Zeit unkonventionellen Lebenswandel mit verschiedenen Lebenspartnern, aufgrund dessen die Familie bis zum 17. Lebensjahr des Angeklagten zwischen zehn und zwölf Mal im regionalen Bereich zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen umzog. Die Beziehung zu seiner Großmutter wie auch zu seiner Mutter beschrieb der Angeklagte dennoch als eng und vertraut. Der Angeklagte besuchte regelgerecht die Grundschule in Ort und wechselte dann zunächst auf das ... Gymnasium in .... In dieser Zeit trennte sich die Mutter des Angeklagten von ihrem damaligen langjährigen Lebensgefährten, zu dem der Angeklagte ein gutes Verhältnis gehabt hatte. Die nachfolgenden Lebenspartner der Mutter konnte der Angeklagte hingegen nur schwer akzeptieren. Durch ihre neue Partnerschaft kam die Mutter des Angeklagten, als dieser circa in der 5. / 6. Klasse war, in Kontakt mit dem Rotlichtmilieu und begann als Prostituierte zu arbeiten. Der Angeklagte zeigte in dieser Zeit Anpassungsschwierigkeiten und seine schulischen Leistungen verschlechterte sich zunehmend, so dass seine Mutter sich von ihrem Lebensgefährten trennte und einen Umzug nach Ort veranlasste. Nach einem erneuten Schulwechsel musste der Angeklagte die 7. Klasse wiederholen. Hierbei kam es zu mehreren Wochen unentschuldigten Fehlens, so dass der Angeklagte auf Veranlassung des Jugendamts in ein Schülerwohnheim in Ort kam und von dort aus die Gesamtschule in Ort besuchte. Seine Mutter sah der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt nur noch am Wochenende. Dort erreichte der Angeklagte 1987 seine mittlere Reife. Seine Mutter, die nach wie vor im Rotlichtmilieu tätig war, zog berufsbedingt mit dem Angeklagten nach Ort, wo er in der berufsbildenden Schule noch zusätzlich die Fachhochschulreife erlangte. Anschließend meldete der Angeklagte sich freiwillig bei der Bundeswehr. Aufgrund eines nicht näher bekannten Vorfalls kam eine weitergehende Verpflichtung jedoch nicht in Betracht und der Angeklagte wurde als Obergefreiter entlassen. Daraufhin begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Elektrotechniker oder als kaufmännischer Angestellter bei einem Elektrofachgeschäft in Ort, die er aber bereits nach 14 Tagen aufgrund Meinungsverschiedenheiten über sein Tätigkeitfeld abbrach. Anschließend übte der Angeklagte zunächst Aushilfstätigkeiten in der örtlichen Filiale der Firma A aus, bis er dort eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann begann und 1992 erfolgreich abschloss. Im gleichen Jahr erlag die Mutter des Angeklagten einer Krebserkrankung. Durch den Tod der Mutter, mit der er zu diesem Zeitpunkt noch zusammengewohnt hatte, geriet der Angeklagte in finanzielle Schwierigkeiten. Aufgrund eines besseren Gehaltsversprechens bewarb er daher sich bei der Konkurrenzfirma B, erkrankte jedoch unmittelbar nach seinem Wechsel für mehrere Wochen, so dass sein neuer Arbeitgeber die Kündigung aussprach. Der Angeklagte war daraufhin wieder für seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Firma A, im Verkauf tätig, musste jedoch seine bisherige Wohnung aufgeben und häufte private Schulden an. Zwischen 1993 und 1994 lernte er seine erste Ehefrau, die Zeugin AA (damals nur BB), über eine von ihm geschaltete Kontaktanzeige im Fernsehen kennen. Diese war zu dieser Zeit in ihrer Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin und lebte noch im elterlichen Haushalt. Nach eigenen Angaben suchte der Angeklagte einen Ersatz für die Lücke, die seine kürzlich verstorbene Mutter hinterlassen hatte, und jemanden zum Reden, während die Zeugin BB-AA seiner Ansicht nach eine gewisse Art von Unabhängigkeit und Distanz zu ihrer Familie und der ihr aufgezwungenen Ausbildung suchte. Die Zeugin zog zu ihm und wurde 1996 schwanger. Das Paar dachte aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse zunächst über eine Abtreibung nach, entschied sich aber, nachdem die Abtreibungsberatung zu einem Kredit verhalf, das Kind zu bekommen. Am … heiratete der Angeklagte die Zeugin BB-AA und am selben Tag wurde die gemeinsame Tochter, die Zeugin EE BB, geboren. Die junge Familie zog dann in eine größere Wohnung nach Ort um. Während die Zeugin BB-AA sich um das gemeinsame Kind kümmerte, was sowohl dem Angeklagten als auch seiner damaligen Ehefrau sehr wichtig war, verdiente der Angeklagte den Lebensunterhalt der Familie. 1999 wurde als zweites Kind der Zeuge CC, geboren. Im Jahr 2001/2002 zog die Familie in ein älteres Haus ohne sanitäre Anlagen und Heizung in Ort, das der Angeklagte mit einem Darlehen von 95.000 Euro gekauft und es anschließend in Eigenleistung renoviert hatte. Im Jahr 2002 oder 2003 musste die Filiale der Firma A in Ort, in der der Angeklagte bisher gearbeitet hatte, schließen. Der Angeklagte wechselte nach einer einjährigen Arbeitslosigkeit zur Filiale der Firma B in Ort. Die finanziellen Verhältnisse der Familien waren jedoch daraufhin angespannt, auch weil die Ehefrau des Angeklagten aufgrund einer gemeinsamen Absprache größtenteils nicht erwerbstätig war und sich Vollzeit um die Kinder und den Haushalt kümmerte. Nach drei Jahren wurden dem Angeklagten seitens der Firma B gekündigt und er arbeitete anschließend für sechs bis acht Monate für die Firma C in Ort, einer Firma für Handykommunikation, bevor er zur Firma D in Ort wechselte. Anfang 2009 wurde die Ehefrau des Angeklagten erneut schwanger und im November kam der zweite gemeinsame Sohn DD zur Welt. Zu dieser Zeit begann es bereits in der Ehe der Angeklagten zu kriseln. Die Ehe litt zunehmend unter den finanziellen Schwierigkeiten der Familie und die Ehefrau des Angeklagten hatte - vom Angeklagten zunächst unbemerkt - eine Affäre mit dem Nachbarn, ihrem heutige Ehemann EE AA. Zum Jahreswechsel 2011/2012 kam es zur Trennung, woraufhin der Angeklagte einen Suizidversuch durch Aufschneiden der Pulsadern unternahm; Schlimmeres konnte durch das Hinzurufen von Polizei und Notarzt verhindert werden. Während seines anschließenden stationären Krankenhausaufenthalts in Ort zog die Ehefrau des Angeklagten mit den drei gemeinsamen Kindern zu ihrem neuen Lebensgefährten in das Nachbarhaus, unterband aber den Kontakt der Kinder zum Vater, was diesen sehr schmerzte. Der Angeklagte wurde aufgrund seiner psychischen Probleme an die IFKV verwiesen, wo er nach einer neunmonatigen Wartezeit medikamentös mit Antidepressiva bis 2015 behandelt wurde. Anfang 2014 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden. Nach seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haus im Jahr 2013 bekam der Angeklagte über das Jugendamt ein betreutes Umgangsrecht zu seinen zwei älteren Kindern, später durfte er die Kinder im zweiwöchigen Abstand auch zu sich nehmen, traf sich aber mit ihnen aufgrund seiner beengten Wohnverhältnisse in der Regel bei seinem Schwiegervater. Der Kontakt zur Tochter EE wurde jedoch zunehmend distanzierter, bis er vollständig abbrach. Im Juni 2013 endete seine Tätigkeit bei der Firma D und der Angeklagte war anschließend bis 2015 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld I. Danach war er kurzzeitig als Frachthelfer für die Firma E in Ort am Main sowie für drei Monate als Aushilfe bei der Post tätig. Seit 2016 ist der Angeklagte arbeitslos, wofür er auch das anhängige Verfahren verantwortlich macht, und erhält Arbeitslosengeld II in Höhe von 431 Euro monatlich zuzüglich Miete. 2016 zog sein Sohn FF auf eigenen Wunsch zu ihm und lebte unter Betreuung des Jugendamts beim Angeklagten. Da es zunehmend zu Konflikten kam, zog FF jedoch nach eineinhalb Jahren zu seinem Großvater mütterlicherseits, da er auch nicht in den Haushalt seiner Mutter zurückkehren wollte. Der Kontakt zum Angeklagten brach daraufhin ab. Mit seinem jüngsten Sohn hat der Angeklagte, auch auf Wunsch der Kindsmutter, keinen Kontakt. Probleme mit Alkohol oder Betäubungsmittel hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben nie. Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte ist der Vater der am … geborenen Zeugin EE BB (geborene GG), des am … geborenen Zeugen CC und des am … geborenen jüngsten Kindes DD. Zusammen mit seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin AA, und den gemeinsamen Kindern lebte der Angeklagte bis Januar 2012 in einem Haus in der Straße in Ort. Zwischen dem Angeklagten und der Kindsmutter, der Zeugin BB-AA, bestand die Absprache, dass der Angeklagte hauptsächlich den Lebensunterhalt der Familie verdienen und die Zeugin BB-AA sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt kümmern sollte. Darüber hinaus bestand zwischen den Eltern eine Vereinbarung, dass die Zeugin BB-AA dem Angeklagten, der tagsüber berufsbedingt abwesend war, nach dessen Rückkehr Verfehlungen der Kinder berichten und der Angeklagte die Bestrafung der Kinder in Form von Züchtigungen übernehmen sollte, wobei der Angeklagte in der Wahl der Art, des Umfangs und der Schwere der Bestrafung frei war. Zwischen Herbst 2007 und Ende 2010 kam es in einer Vielzahl von Fällen zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter EE BB und seines Sohnes CC, wobei der Angeklagte im Laufe der Zeit ein perfides und ritualisiertes System der Bestrafung entwickelt hatte, das neben dem Züchtigungscharakter regelmäßig auch einen besonders demütigenden Aspekt beinhaltete. Hiermit bestrafte der Angeklagte seine Kinder für Verfehlungen wie Stören durch Lärmen, schlechte Leistungen in der Schule oder ungenügende Erledigung der Hausaufgaben, die er entweder selbst mitbekommen hatte oder die ihm zuvor von der Kindsmutter berichtet worden waren. Beide Kinder besuchten auf Wunsch der Eltern ein humanistisches Gymnasium in Ort, dessen Anforderungen sie nicht gerecht werden konnten, so dass es zunehmend zu schlechten schulischen Leistungen bei EE und CC kam. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden, festgestellten Vorfälle: 1. - 3. (Anklagepunkt 1. bis 3.) Der Angeklagte zwang zwischen Herbst 2007 und Ende 2008 an drei zeitlich nicht näher bestimmbaren Tagen seine beiden Kinder EE BB und CC, zum Zwecke der Bestrafung für schlechte Lernleistungen, sich komplett zu entkleiden und sich gemeinsam nackt in die Badewanne des Hausanwesens in Ort zu stellen, wobei er die Kinder anschließend mehrere Minuten lang mit kaltem Wasser abduschte, so dass beide Kinder, wie vom Angeklagten beabsichtigt, froren, vor Kälte zitterten und bKK Lippen bekamen. 4. - 15. (Anklagepunkt 4. bis 15.) Im gleichen Zeitraum bestrafte der Angeklagte in mindestens 12 selbständigen Fällen seine beiden Kinder, wenn diese entweder ungehorsam waren oder schlechte schulische Leistungen ablieferten, auch dadurch, dass er beide Kinder dazu zwang, sich jeweils nacheinander mit entblößtem Gesäß über eine im Vorraum des Badezimmers stehende Holzbank zu legen. Anschließend schlug er zunächst mit einem trockenen, zusammengedrehten Handtuch, später auch mit einem nassen, zusammengedrehten Handtuch mehrfach fest auf das entblößte Gesäß der Kinder. In der Regel erfolgten im Durchschnitt 8 bis 9 Schläge. Teilweise ließ der Angeklagte die Kinder auch selbst über die Anzahl der Schläge entscheiden. Je weniger Schläge sie wählten, desto fester schlug der Angeklagte zu. Die Kinder erlitten hierdurch, wie vom Angeklagten beabsichtigt, jeweils Rötungen, teilweise auch Striemen, und nicht unerhebliche Schmerzen. 16. - 19. (Anklagepunkt 16. bis 19.) Da die zuvor beschriebene Form der Bestrafung durch Schlagen mit Handtüchern nach einer Weile dem Angeklagten nicht mehr genügte, schlug der Angeklagte beide Kindern an vier im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen zwischen 2008 und 2010 auch mit einem ca. 70 cm langen und ca. 5 cm breiten Aluminiumlineal mehrfach auf das entblößte Gesäß, wobei die Kinder sich wie auch schon bei den vorherigen Züchtigungen mit entkleidetem Gesäß über die oben genannte Holzbank legen mussten. Die Kinder erlitten jeweils durch die Schläge, wie vom Angeklagten beabsichtigt, großflächige Hämatome und Schwellungen am Gesäß und konnten hierdurch einige Tage nicht schmerzfrei sitzen. Diese Bestrafung erfolgte, weil die Kinder zuvor gelogen hatten oder es zu schulischen Problemen gekommen war. 20. (Anklagepunkt 20.) Nachdem der Angeklagte an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Jahr 2008 seinen Sohn FF beim Lügen erwischt hatte, schlug der Angeklagte diesem mit einem Kartenspiel derart fest auf die Finger, dass diese mehrere Tage lang, wie vom Angeklagten beabsichtigt, gerötet und geschwollen waren. 21. - 23. (Anklagepunkt 21. bis 23.) Nachdem die Zeugin BB-AA das Aluminiumlineal, mit dem der Angeklagte zuvor die Züchtigungen ausgeführt hatte, versteckt hatte, um ein weiteres Schlagen mit diesem Gegenstand zu verhindern, schlug der Angeklagte zwischen Februar und Mai 2009 zu mindestens drei verschiedenen Zeitpunkten seinen Sohn FF mit einer ca. 1 Meter langen und 2 bis 3 cm dicken Holzlatte mehrfach fest auf das entblößte Gesäß, wobei sich der Zeuge CC zuvor wieder mit heruntergelassener Hose über die oben beschriebene Holzbank legen musste. Bei dem letzten Vorfall lachte der Zeuge CC den Angeklagten aus, der daraufhin so fest zuschlug, dass die Holzlatte zerbrach. Der Zeuge CC erlitt jeweils durch die Schläge, wie vom Angeklagten beabsichtigt, massive Schwellungen und Striemen am Gesäß sowie nicht unerhebliche Schmerzen. 24. (Anklagepunkt 24.) An einem nicht genau feststellbaren Tag im August 2009 erfuhr der Angeklagte, dass der Zeuge CC zuvor Bargeld in Höhe von ungefähr 300 Euro aus dem Spielautomaten, der sich im Computerzimmer des Angeklagten befand, entwendet und sich von dem Geld Yu-Gi-Oh!-Spielkarten gekauft hatte. Der Angeklagte setzte sich daraufhin auf den Oberkörper seines am Boden liegenden elfjährigen Sohnes, der die Tat zuvor unter Tränen gestanden hatte, und schlug mit beiden Fäusten auf dessen Oberkörper ein, wodurch der Zeuge CC, wie vom Angeklagten beabsichtigt, mehrere Hämatome und erhebliche Schmerzen erlitt. 25. (Anklagepunkt 25) An einem nicht näher bekannten Abend 2009 schlug der Angeklagte beide Kinder, die seiner Meinung nach zuvor zu laut gewesen waren, mit einem Ledergürtel mehrfach fest auf das entblößte Gesäß, wobei beide Kinder auf die oben beschriebene Art und Weise über der Holzbank liegen mussten. Beide Kinder erlitten, wie vom Angeklagten beabsichtigt, durch die Schläge Striemen am Gesäß und auf dem Rücken und nicht unerhebliche Schmerzen. 26. (Anklagepunkt 26) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt 2009 oder 2010 bereiteten die Kinder EE BB und CC für die Familie das schwedische Gericht Köttbullar zum Abendessen zu. Nach dem Essen wollte die Zeugin EE BB noch ein Erdbeermilchgetränk ausprobieren. Ihre Mutter, die Zeugin BB-AA, verbot es ihr jedoch im Hinblick auf das zuvor zu sich genommene fettige Abendessen da sie Bedenken hatte, die Kinder würden sich dann übergeben müssen. Die Zeugin EE BB bestand jedoch darauf und begann mit ihrer Mutter eine Diskussion. Diese bekam der Angeklagte, der zuvor zum Rauchen das Haus verlassen hatte, bei seiner Rückkehr mit. Der Angeklagte, der sich zuvor bereits über das angebrannte Essen geärgert hatte, zwang daraufhin beide Kinder jeweils einen Liter von dem von der Zeugin EE BB begehrten Erdbeermilchgetränk zu trinken. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass beiden Kindern von dieser Menge Milch schlecht werden würde und sie sich womöglich übergeben müssten. Wie vom Angeklagten erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, wurde der Zeugin EE BB schlecht und der Zeuge CC musste sich aufgrund der getrunkenen Milchmenge im Kinderzimmer übergeben. Der Angeklagte drückte sodann das Gesicht seines Sohnes, um diesen weiter zu bestrafen und zu demütigen, für kurze Zeit in das Erbrochene. Anschließend schickte er den Zeugen CC ins Badezimmer, damit dieser sich säubern konnte. 27. (Anklagepunkt 27. bis 31.) Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 zwang der Angeklagte beide Kinder zur Strafe, weil sie ihre Lateinvokabeln nicht genügend beherrschten, 0,2 Liter eines Gemischs aus 150 Milliliter Milch und ca. 50 Milliliter Speiseöl zu trinken. Wie vom Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, wurden beiden Kindern hierdurch übel und der Zeuge CC bekam Durchfall. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 06.02.2017 unter Anklagepunkt 32. ferner zur Last gelegt wurde, er habe an einem Abend im Winter 2010 im Rahmen eines Streits mit der Zeugin BB-AA ein Bügeleisen in Richtung ihres Kopfes geworfen, wobei dieses die Zeugin knapp verfehlte und neben der Zeugin gegen einen in Kopfhöhe angebrachten Medizinschrank flog, so dass die Tür des Schrankes beschädigt wurde, wurde das Verfahren diesbezüglich auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss der Kammer vom 02.08.2019 gemäß § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt. III. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus noch eine Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin AA zur Last gelegt wurde, konnte ein Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit geführt werden. Dem Angeklagten wurde mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) unter Anklagepunkt 33 folgendes zu Last gelegt: An einem Tag Mitte Februar 2009 soll sich die Zeugin AA, nachdem die Kinder das Haus verlassen hatten, um zur Schule zu gehen, nochmal ins Bett gelegt haben, da ihr übel gewesen sei. Sie habe zuvor den Angeklagten aufgeweckt und dieser habe das Schlafzimmer verlassen. Als die Zeugin einige Zeit später aufgewacht sei, soll der Angeklagte neben dem Bett gestanden, ihre Handgelenke gegriffen und die Hände der Zeugin neben ihrem Kopf auf das Kopfkissen gedrückt haben. Unmittelbar danach soll der Angeklagte sich auf die mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleideten Zeugin gelegt haben. Als diese geschrien und versucht habe, ihn durch Schlagen und Wegdrücken von sich herunter zu bekommen, soll der Angeklagte der Zeugin zwischen die Beine gegriffen und ihren Slip zur Seite geschoben haben, um anschließend mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Zeugin einzudringen. Weder das Flehen der Zeugin aufzuhören noch die Tritte der Zeugin sollen den Angeklagten dazu gebracht haben, den Geschlechtsverkehr zu beenden. Erst nach einer Weile soll er von der Zeugin abgelassen haben. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Zu dem in der Anklageschrift geschilderten Übergriff sei es nicht gekommen. Geschlechtsverkehr in dieser Zeit sei einvernehmlich gewesen. Damals sei das gemeinsame Eheleben mit der Zeugin BB-AA noch harmonisch gewesen, erst nach der Geburt des dritten gemeinsamen Sohns DD im November 2009 habe es eine drei bis vier monatige Abstinenzphase in ihrer Beziehung und aufgrund seines Schnarchens auch getrennte Schlafzimmer gegeben. DD sei im Februar 2009, also im Tatzeitraum gezeugt worden. Die Schwangerschaft sei für ihn ungeplant und überraschend gewesen. Er habe aber nachträglich den Eindruck gewonnen, die Zeugin BB-AA habe diese Schwangerschaft willentlich und ohne vorherige Absprache mit ihm herbeigeführt. Seit der Geburt seines Sohnes FF … habe seine Ehefrau mit einer Hormonspritze verhütet. Dies habe 10 Jahre lang erfolgreich funktioniert und dann plötzlich und für ihn unverständlich im Februar 2009 versagt. Zudem habe seine Ehefrau ihm von der Schwangerschaft erst berichtet, als es für einen möglichen Schwangerschaftsabbruch zu spät gewesen sei. Hinzukomme, dass zum Zeitpunkt der dritten Schwangerschaft eigentlich vereinbart gewesen wäre, dass sich seine Ehefrau - nachdem beide Kinder ganztags eine weitergehende Schule besuchten - wieder eine Berufstätigkeit aufnehme und die Familie finanziell mitunterstützen solle. Hiergegen habe sie sich zuvor immer mit Hinweis auf die Kinder gewehrt. Von der Affäre seiner Frau mit dem Nachbarn, ihrem späteren Ehemann EE AA, habe er zu diesem Zeitpunkt noch nichts gewusst. Die Zeugin BB-AA habe ihm hiervon erst bei ihrer Trennung Ende 2011 erzählt. Diese Einlassung war nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu widerlegen. Die Zeugin BB-AA hat in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe im Kerngeschehen, so wie bereits im Ermittlungsverfahren geschildert und in der Anklage niedergelegt, wiedergegeben. Objektive Beweismittel, die den von ihr erhobenen Tatvorwurf bestätigen können, standen nicht zur Verfügung. Die Tatsache, dass die Zeugin im hier verfahrensrelevanten Tatzeitraum ein Kind vom Angeklagten empfangen hat, kam vor dem Hintergrund, dass beide eine intime Beziehung hatten, keine Beweisbedeutung zu. Zeugen, die von möglichen sichtbaren Tatfolgen hätten berichten können, standen ebenfalls nicht zur Verfügung. Einen Arzt, der möglicherweise bestehende Verletzungsspuren sexueller oder sonstiger körperlicher Übergriffe hätte dokumentieren können, suchte die Zeugin BB-AA nicht zeitnah auf. Die Zeuginnen HH und II gaben beide gegenüber der Kammer an, erst Jahre später und nach der Trennung der Zeugin vom Angeklagten von dieser von dem Vergewaltigungsvorwurf erfahren zu haben. Da somit weder unmittelbare Tatzeugen noch solche, die Wahrnehmungen zu möglichen körperliche Spuren oder Verhaltensauffälligkeiten der Zeugin BB-AA gemacht haben könnten, zur Verfügung standen, war alleiniges Beweismittel die Aussage der Zeugin BB-AA. Bei Vorliegen einer solchen Aussage gegen Aussage Situation ist die Aussage der einzigen Belastungszeugin einer besonders sorgfältigen und intensiven Prüfung zu unterziehen. Diese erwies sich im vorliegenden Fall letztlich als nicht geeignet, den bestreitenden Angeklagten der ihm zur Last gelegten Tat zu überführen. Die Zeugin schilderte in der Hauptverhandlung den Tatablauf im Kerngeschehen wie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Zwar konnte sie sich an einige Details nicht mehr erinnern, jedoch war dies auch mit dem langen Zeitablauf von inzwischen mehr als zehn Jahren zu erklären. Die Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin JJ BB-KK, der Schwester der Zeugin BB-AA, zu den Umständen der dritten Schwangerschaft weckten bei der Kammer allerdings Zweifel an der Glaubhaftigkeit der fehlenden Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs. Die Zeugin BB-AA gab an, dass sie davon ausgehe, dass DD bei der Tat, die am 25.02.2009 stattgefunden haben soll, gezeugt worden sei. Die Schwangerschaft sei nicht geplant gewesen. Auf Frage nach der zuvor wirksamen Verhütung durch Hormonspritzen, gab die Zeugin an, aus finanziellen Gründen auf ein günstigeres Verhütungspräparat umgestiegen zu sein, das sie wohl nicht vertragen habe. Neben dem vom Angeklagten geschilderten Eindruck, dass es sich um eine von der Zeugin BB-AA geplante Schwangerschaft gehandelt habe, weckten jedoch auch die Angaben der Zeugin BB-KK Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung. Die Zeugin führte aus, dass ihre Schwester zu dieser Zeit viel davon gesprochen habe, noch ein Kind zu wollen. Gleichzeitig hab der Angeklagte gewollt, dass seine Ehefrau aufgrund der finanziellen Probleme wieder arbeiten gehe. Das sei mehrfach Gesprächsthema der Eheleute gewesen. Ihre Schwester habe aber immer eine Ausrede gehabt, warum sie nicht berufstätig sein könnte, unter anderem habe sie ihre Migräne angeführt. Dann habe ihre Schwester sie angerufen und aus heiterem Himmel erzählt, wieder schwanger zu sein, was sie sehr verwundert habe. Von einer Vergewaltigung habe ihre Schwester ihr nie berichtet. Zwar schließt eine schon vor der Tat von der Zeugin BB-AA gewünschte und geplante weitere Schwangerschaft nicht aus, dass es am 25.02.2009 zu erzwungenen Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten gekommen sein könnte, jedoch war dies als Hinweis zu werten, dass die intime Beziehung der Eheleute zum Zeitpunkt der Tat noch nicht beendet war und die Zeugin BB-AA den generellen Gedanken an einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten noch nicht ausgeschlossen hatte. Des Weiteren musste bei der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben berücksichtigt werden, dass die Zeugin BB-AA einräumte, zu dieser Zeit bereits ein - zumindest kurzzeitiges - Verhältnis mit ihrem späteren Ehemann gehabt zu haben. Nach ihrer Einlassung habe der Angeklagte bei der Vergewaltigung gesagt, dass sie sein Eigentum sei und ihm gehören würde, wodurch sich ihr Verdacht bestärkt habe, dass er von ihrer Affäre Kenntnis gewonnen habe. Der Angeklagte bestreitet das. Darüber hinaus bestätigte die Zeugin gegenüber der Kammer auch, dass sie im Rahmen des Streits mit dem Angeklagten um ein Umgangs- oder Besuchsrecht für den jüngsten Sohn DD ihm gegenüber behauptet habe, dass DD nicht sein leibliches Kind, sondern im Rahmen ihrer außerehelichen Beziehung mit dem Zeugen EE AA gezeugt worden sei, was sich im Rahmen der familienrechtlichen Streitigkeit vor dem Amtsgericht Ort dann als unwahr herausgestellt habe. Die Zeugin BB-AA gab hierzu an, einem privaten DNA-Gutachten Glauben geschenkt zu haben, das ihren zweiten Ehemann als Vater bestätigt habe. Die Zeugin befand sich somit zum Tatzeitpunkt zeitgleich in zwei verschiedenen Liebesbeziehungen, bei denen es auch zu intimen Kontakten mit dem jeweiligen Partner - gleich ob gewollt oder ungewollt - gekommen ist. Nachdem sich die angebliche Vaterschaft des neuen Lebenspartners vor Gericht als unwahr herausgestellt hatte, bot somit der Vorwurf der Vergewaltigung der Zeugin BB-AA auch einen Vorwand, ihrem neuen Partner den Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann zu erklären, ohne einräumen zu müssen, mit diesem willentlich intim geworden zu sein und hierbei - womöglich bewusst - ein weiteres gemeinsames Kind gezeugt zu haben, was ebenfalls als nachvollziehbare Motivation für eine mögliche Falschbelastung zu berücksichtigen war. Noch schwerwiegender als die Auffälligkeiten bei den Angaben zur Schwangerschaft waren die Umstände der erstmaligen Erhebung der Vorwürfe gegen den Angeklagten. Die Zeugin BB-AA zeigte die Tat erstmals am 11.03.2015, also sechs Jahre nach der Tat und mehr als drei Jahre nach der Trennung vom Angeklagten und ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus, bei der Polizei an. Zu den Hintergründen der Anzeige gefragt, gab die Zeugin BB-AA an, dass sie die Vergewaltigung zunächst aus Angst, der Angeklagte würde sie und ihre Familie dann wieder belästigen, nicht angezeigt habe. Nach der Trennung und ihrem Auszug mit den Kindern 2012 habe der Angeklagte sie nicht in Ruhe gelassen und immer wieder - von ihr unerwünscht - Kontakt zu den Kindern gesucht. Zum Zeitpunkt ihrer Anzeige habe ein Gerichtsbeistand geprüft, wo der gemeinsame Sohn FF leben solle: bei ihr oder beim Angeklagten. Der Gerichtsbeistand habe sie gefragt, ob sie ihren Sohn vor dem Angeklagten schützen könne, das habe sie verneinen müssen. FF sei dann in der Obhut des Angeklagten verblieben, obwohl er zu ihr gewollt habe. Daraufhin habe sie sich zur Anzeige der Taten zum Nachteil ihrer Kinder, aber auch der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil entschlossen. Der Gerichtsbeistand habe zu ihr gesagt, dass sie das tun müsse. Der Angeklagte und der Zeuge CC stellten die damaligen Verhältnisse jedoch anders dar. Der Angeklagte berichtete, dass sich im Jahr 2016 sein damals 16jähriger Sohn FF mit dem Wunsch an ihn gewandt habe, zu ihm ziehen zu dürfen, nachdem der neue Lebensgefährte und spätere Ehemann der Zeugin BB-AA handgreiflich gegen FF geworden sei. Die Kindsmutter habe sich dagegen gewehrt. Es sei zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen und FF habe die nächsten anderthalb Jahre bei ihm gewohnt. Auch der Zeuge CC schilderte die Sachlage so, dass er auf eigenen Wunsch den Haushalt seiner Mutter verlassen und zu seinem Vater gezogen sei. Er habe seit seinem Auszug keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und wolle auch keinen mehr haben. Selbst als das Zusammenleben mit seinem Vater nicht mehr funktioniert habe, sei eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter für ihn nicht in Frage gekommen und er sei zu seinem Großvater gezogen. Die Umstände der ersten Erwähnung der Vorwürfe gegen den Angeklagten waren somit zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage von entscheidender Bedeutung. Dieser erfolgten nicht nur - wie bei Sexualdelikten nicht per se ungewöhnlich - über sechs Jahre nach der Tat und fast drei Jahre nach der Trennung vom Angeklagten, sondern auch im Rahmen eines familiengerichtlichen Streits über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den damals noch minderjährigen gemeinsamen Sohn FF und dienten dazu, den Angeklagten in einem schlechten Licht und als ungeeignet zur Beaufsichtigung des gemeinsamen Kindes darzustellen. Gleichzeitig räumte die Zeugin BB-AA im Rahmen der Hauptverhandlung ein, dass der Angeklagte auch ein Besuchsrecht für den jüngsten Sohn DD haben wollte und ihr dies missfallen habe. Die Umstände der Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit dem rechtlichen Streit des Angeklagten und der Zeugin BB-AA über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. ein Besuchsrecht für die gemeinsamen Söhne und die Tatsache, dass die Zeugin BB-AA einräumte, der Gerichtsbeistand für den Zeugen CC habe ihr zu einer Anzeige geraten, um einen Umzug ihres Sohnes FFs zum Angeklagten verhindern zu können, erweckt Zweifel an ihrer Motivation und der Aufrichtigkeit ihrer Angaben. Diese dienten offensichtlich nicht nur dem Zweck, das ihr widerfahrene Unrecht zur Anzeige zu bringen, sondern auch ihre Position im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten zu verbessern. Die Zeugin hatte daher ein persönliches Interesse daran, den Tatvorwurf gegen den Angeklagten möglichst schwerwiegend erscheinen zu lassen und diesen gegebenenfalls auch falsch zu belasten. Diese Annahme wurde auch durch die Angaben der Zeugin EE BB untermauert. Diese gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass ihre zweite polizeiliche Vernehmung, in der sie ihrem Vater auch sexuell motiviertes Fehlverhalten vorwarf, von ihrer Mutter initiiert worden und unter deren Druck erfolgt sei. Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe ihre Mutter sie gedrängt, zusätzlich zu den tatsächlich stattgefundenen körperlichen Bestrafungen auch zu sagen, dass ihr Vater sie unangemessen berührt habe. Als sie auf Frage der Mutter, ob sie auch diesen Teil in ihrer Vernehmung erwähnt habe, dies verneint habe, habe ihre Mutter sie angeschrien, dass sie so gar keine Chance hätte, den Angeklagten ins Gefängnis zu bringen. Als die Zeugin EE BB daraufhin zu ihrer Mutter gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe diese erwidert, dass sie das tun müsse. Der Angeklagte müsse ins Gefängnis. Das wäre besser so. Ihre Mutter habe daraufhin den zweiten polizeilichen Vernehmungstermin vereinbart, den die Zeugin EE BB auch aus Angst vor ihrer Mutter und ihrem neuen Ehemann wahrnahm. Den glaubhaften Ausführungen der gemeinsamen Tochter EE BB, die ihren Vater hinsichtlich der Züchtigungsvorwürfe auch weiterhin massiv belastete und lediglich vom Vorwurf einer sexuell motivierten Berührung - der im Übrigen nicht Teil der Anklage war - Abstand nahm, war daher zu entnehmen, dass die Zeugin BB-AA bereits bei Anzeigeerstattung im März 2015 das Bestreben hatte, den Angeklagten ins Gefängnis zu bringen und hierfür auch die gemeinsame Tochter zu einer Aussage nötigte, die über die bereits geschilderten erheblichen Misshandlungen der Kinder hinaus den Angeklagten in das Licht eines Sexualstraftäters rücken sollte. Es war daher nicht auszuschließen, dass das anfängliche Schweigen der Zeugin darauf zurückzuführen ist, dass sie den Geschlechtsverkehr im Februar 2009 erst nach der Trennung vom Angeklagten, im Rahmen des Vaterschaftsstreits um den gemeinsamen Sohn DD und des Streits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn FF, zur Rechtfertigung der festgestellten Vaterschaft des Angeklagten vor ihrem neuen Lebenspartner, aber auch um ihre Position vor dem Familiengericht zu stärken, zu einem Vergewaltigungsvorwurf hochstilisiert hat und es tatsächlich nicht zu einem gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Letztendlich vermochte sich die Kammer danach trotz der schlüssigen und im vorliegenden Verfahren weitestgehend konstanten Aussage zum Tatgeschehen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu überzeugen, weshalb der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Tatvorwurf der Vergewaltigung freizusprechen war. IV. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf der verlesenen Auskunft auf dem Bundeszentralregister vom 05.06.2019. Die unter II getroffenen Feststellungen stützen sich weitestgehend auf die geständige Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen EE BB, CC, AA und JJ BB-KK. Der Angeklagte räumte die Tatvorwürfe zum Nachteil seiner Kinder, soweit es Bestrafungen durch Schläge mit verschiedenen Gegenständen oder das zwangsweise Verabreichen von großen Mengen Milch bzw. Milch-Ö-Gemischen betraf, von Anfang an und offen ein, gab hinsichtlich der genauen Tatausführung, insbesondere der Anzahl der jeweiligen Schläge, und des jeweiligen Anlasses jedoch häufig an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was hinsichtlich des Zeitablaufs von bis zu 12 Jahren auch nachvollziehbar war und seine Einlassung nicht weniger glaubhaft erscheinen ließ. Lediglich das kalte Abduschen zu Züchtigungszwecken stellte der Angeklagte in Abrede und gab an, sich lediglich an einen Vorfall erinnern zu können, bei dem das Wasser aufgrund des Durchlauferhitzers nicht gleich warm geworden sei. Diesbezüglich wurde er jedoch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin EE GG und AA widerlegt. Die Angaben der Zeugen EE BB und CC waren für die Kammer durchgehend glaubhaft. Sie zeigten gegenüber dem Angeklagten keinen gesteigerten Belastungseifer. Insbesondere die Zeugin EE BB räumte gleich zu Beginn ihrer Vernehmung ein, im Rahmen ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung 2015 ihren Vater falsch belastet zu haben und dies nun berichtigen zu wollen. Beide Zeugen schilderten die einzelnen Vorfälle, soweit sie sich aufgrund des langen Zeitablaufs und ihres damaligen jungen Alters noch erinnern konnten, detailreich und übereinstimmend. Sie zeigten eine nachvollziehbare emotionale Betroffenheit und korrigierten teilweise auch die in der Anklageschrift formulierten Taten bezüglich ihrer Anzahl und der Anzahl der geschädigten Kinder zugunsten des Angeklagten nach unten. Die Zeugin BB-AA war zwar hinsichtlich der von ihr geschilderten Gewalttaten des Angeklagten gegen die beiden älteren Täter glaubwürdig, insbesondere weil ihre Angaben durch das Geständnis des Angeklagten und die Aussagen der beiden betroffenen Kinder bestätigt wurden, erweckte jedoch im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Kammer den nachhaltigen Eindruck, den eigenen Beitrag in diesem Bestrafungssystem stark zu beschönigen, sich selbst als weiteres Opfer des Angeklagten darstellen und die Schuld einzig dem Angeklagten zuschieben zu wollen, so dass dies bei der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt zu berücksichtigen war. Hinsichtlich der Bestrafungen der Kinder gab der Angeklagte, wie auch schon im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass diese teilweise in Absprache und auf gemeinsames Bestreben mit seiner Ehefrau und der Kindsmutter, der Zeugin BB-AA, erfolgt seien, da seine Frau die Bestrafung der Kinder für Fehlverhalten gewünscht, aber nicht selbst habe durchführen wollen. So habe er in vielen Fällen erst nachträglich durch seine Frau von den Verfehlungen der Kinder erfahren, da er tagsüber berufsbedingt abwesend gewesen sei. Seine Frau habe dann zu ihm gesagt: „Tu was!" und eine Bestrafung der Kinder von ihm erwartet. Hierbei sei er bei der Wahl der Art, Intensität und Dauer der Bestrafung frei gewesen. Es habe eine Art - so der Angeklagte wörtlich - „Gewaltenteilung" bei der Erziehung der Kinder gegeben: seine Frau habe den „Richterspruch" gefällt und er habe dann die Gewalt ausgeübt. Es sei hierbei Teil der Abrede gewesen, dass bei der Bestrafung immer beide Elternteile anwesend seien. Sie seien sich aber ebenfalls einig darin gewesen, dass den Kindern der Eindruck vermittelt werden solle, dass die Mutter als Ansprechpartner und Trösterin weiterhin zur Verfügung stünde, auch wenn die Entscheidung, dass eine Bestrafung zu erfolgen hätte, zuvor von beiden Elternteilen getroffen worden sei. Daher sei abgesprochen gewesen, dass er auch dann nicht aufhöre, wenn seine Frau während der Bestrafung „Hör auf!" gesagt habe. Ihre Anwesenheit habe als Zustimmung zur Züchtigung gegolten. Sie hätte nur den Raum verlassen oder nachträglich zu ihm sagen müssen, dass sie keine Bestrafung mehr wolle, dann hätte er damit aufgehört. Er habe im Sommer 2011 entschieden, diese Art der Bestrafung zu beenden, da EE und FF zu alt für diese Form der Züchtigung geworden seien und diese nicht mehr die gewünschte Wirkung gezeigt hätte und DD noch zu jung gewesen sei. Die Zeugin BB-AA hat dieser Darstellung widersprochen, die Einlassung des Angeklagten wurde jedoch durch die glaubhaften Angaben der Kinder, der Zeugin EE BB und des Zeugen CC, sowie der Zeugin BB-KK gestützt. Die Zeugin BB-AA gab an, den Angeklagten nie zu einer Bestrafung angestiftet zu haben. Dieser habe die Kinder auf eigenes Betreiben für Störungen oder schlechte schulische Leistungen bestraft. Von Letzteren habe er auch dadurch erfahren, dass die Kinder mit ihren Hausaufgaben oder dem Lernen oft nicht fertig waren, wenn der Angeklagte abends nach Hause kam. Sie sei manchmal dabei gewesen, habe aber nicht aktiv eingegriffen, sondern nur geschrien, dass er aufhören solle, was der Angeklagte immer ignoriert habe. Sie selbst habe ihren Kindern auch KlEe gegeben oder sie zur Beruhigung vor die Tür gestellt. Dies sei aber unter dem Druck passiert, den hohen Anforderungen des Angeklagten an seine Kinder gerecht zu werden. Diese Schilderung der Zeugin BB-AA wurde jedoch durch die Angaben der geschädigten Kinder widerlegt. Sowohl die Zeugin EE BB als auch der Zeuge CC gaben übereinstimmend an, dass Bestrafungen für Verfehlungen, die tagsüber geschehen seien wie z.B. schlechte Noten, Lärmen und zu langsames Lernen aufgehoben worden seien, bis der Vater abends zurückkehrte. Ihre Mutter habe diesem bewusst von den Fehlern der Kinder vom Tag berichtet, damit dieser sie bestraft. Die Mutter habe ihnen auch regelmäßig gedroht: „Wartet nur bis euer Vater nach Hause kommt! Dem erzähle ich alles!". Die Mutter sei bei den Bestrafungen zumindest teilweise anwesend gewesen, habe aber nicht aktiv eingegriffen, sondern lediglich manchmal „Hör auf!" oder „Lass es!" gesagt, was vom Vater nicht beachtet worden sei. Diese Darstellung konnte teilweise durch die Zeugin BB-KK bestätigt werden, die angab, im Rahmen von Telefonaten mit ihrer Schwester mitgehört zu haben, wie diese zu den Kindern Sätze wie „Warte bis dein Vater nach Hause kommt" sagte. Zudem schilderte sie der Kammer glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Angaben beider geschädigten Kinder, dass ihre Schwester hohe Anforderungen an die schulischen Leistungen ihrer Kinder gehabt und in ihrem Haushalt ein großer Druck auf die Kinder geherrscht habe, diesen Anforderungen zu entsprechen. Diesem hätten die Kinder nicht standhalten können, was dazu geführt habe, dass ihre Schwester immer strenger geworden sei. Das Leben der Kinder habe zum Schluss nur noch aus Hausaufgaben, Lernen und Nachhilfe bestanden. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass die Bestrafungen durch den Angeklagten aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit der Kindsmutter und in vielen Fällen auch erst auf ihre Veranlassung hin erfolgten. Im Rahmen der gemeinsamen Erziehung der beiden älteren Kinder hatte sich das Paar darauf geeinigt, dass die Mutter - zumindest für die Verfehlungen, die der Angeklagte nicht selbst mitbekommen hatte - den Anstoß für die jeweilige Bestrafung gab, diese aber vom Vater nach dessen Gutdünken ausgeführt wurden, um einerseits der Zeugin BB-AA eine eigenhändige Bestrafung zu ersparen und andererseits bei den Kindern den Eindruck zu erwecken, in der Mutter auch weiterhin einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner zu haben. Die Angaben der Zeugin BB-AA mussten im Gesamtbild der Angaben des Angeklagten und der Aussagen der geschädigten Kinder, aber auch ihrer Schwester als im Nachhinein zu ihren Gunsten geschönte Darstellung der Geschehnisse gewertet werden, bei der sie die Schuld weitestgehend dem Angeklagten zuschob. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Druck hinsichtlich guter schulischer Leistungen von beiden Elternteile auf die Kinder ausgeübt wurde und sich die Zeugin BB-AA zur Um- und Durchsetzung dieser Ansprüche der Absprache mit dem Angeklagten bediente, damit dieser die Züchtigungen durchführen sollte. Hieraus entstand ein für die Kinder sehr schmerzhaftes, demütigendes und ritualisiertes Bestrafungssystem, das über Jahre hinweg von beiden Eltern eingesetzt wurde, um die Kinder zu erziehen, zu maßregeln und zu besseren schulischen Leistungen anzutreiben. Aufgrund des langen Zeitablaufs war es für alle Beteiligten schwer, einzelne Vorfälle aus der Vielzahl an Bestrafungen herauszufiltern und zeitlich einzuordnen. Im Einzelnen konnte die Kammer jedoch folgende Einzelakte feststellen; zur besseren Darstellung sollen die jeweiligen Einlassungen des Angeklagten sowie die Angaben der Zeugen zu den einzelnen Bestrafungstaten gesondert dargelegt werden. Zu II. 1. bis 3. (Bestrafung durch kaltes Abduschen) Der Angeklagte gab hierzu an, dass es zwar einmal einen Vorfall gab, bei dem er die beiden älteren Kinder kalt abgeduscht habe, dies aber seiner Erinnerung nach keine Form der Bestrafung gewesen sei. Aufgrund des Durchlauferhitzers, der das Wasser erst hätte erwärmen müssen, sei das Wasser zunächst kalt gewesen. Die Einlassung des Angeklagten wurde in diesem Teilbereich durch die glaubhaften Angaben der geschädigten Tochter EE BB und der Zeugin AA widerlegt. Die Zeugin EE GG schilderte überzeugend, sich an mindestens drei Vorfälle in dem in der Anklageschrift benannten Zeitraum zu erinnern, bei denen ihr Bruder FF und sie sich zum Zweck der Bestrafung in die Dusche stellen mussten und anschließend vom Angeklagten mit kaltem Wasser abgeduscht wurden. Dies habe mit dem Durchlauferhitzer nichts zu tun gehabt. Sie könne aufgrund ihres damaligen jungen Alters und des langen Zeitablaufs keine bestimmte Dauer benennen, könne aber sagen, dass sie es als sehr lang empfunden habe. Ihr sei sehr kalt gewesen, beide Kinder hätten gezittert und bKK Lippen gehabt. Zwar konnte sich der Zeuge CC an diese Vorfälle nicht erinnern, was aufgrund des noch jüngeren Alters des Geschädigten - zur Tatzeit war der Zeuge CC zwischen 8 und 9 Jahre alt -, des langen Zeitablaufs von bis zu 12 Jahren sowie dem Umstand, dass es sich nur um einen kleinen Teilbereich in der Vielzahl und Vielfalt der Bestrafungen gehandelt hat, jedoch nachvollziehbar war und die Glaubwürdigkeit der Zeugin EE GG nicht erschüttern konnte, zumal diese - zumindest teilweise - auch von den Schilderungen der Zeugin LL AA gestützt wurde. Diese konnte sich im Rahmen ihrer Vernehmung zumindest noch gut an einen Vorfall erinnern. So schilderte die Zeugin, dass es ihr nicht gut gegangen sei und der Angeklagte sich ausnahmsweise um die Kinder gekümmert habe. Sie habe die Kinder schreien gehört, als der Angeklagte sie in der Dusche kalt abgebraust habe. Sie habe daraufhin beide Kinder, die bereits bKK Lippen gezeigt hätten, aus der Duschwanne geholt. Ihre Tochter EE habe ihr dann berichtet, dass es eine Strafe des Angeklagten dafür gewesen sei, dass sie etwas nicht verstanden habe. Zu II. 4. bis 15. (Schläge mit eingedrehten Handtüchern) Der Angeklagte hat diesen Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt. Auch die geschädigten Kinder EE BB und CC und die Zeugin AA konnten sich an diese Form der Bestrafung erinnern und bestätigten sowohl den Tatzeitraum als auch die Anzahl der Fälle als Mindestanzahl. Zu II. 16. bis 19. (Schläge mit einem Aluminiumlineal) Auch dieser Tatvorwurf wurde vom Angeklagten bezüglich beider Kinder vollumfänglich eingeräumt und von den Zeugen EE BB und AA bestätigt. Die Zeugin EE BB schilderte darüber hinaus eindrucksvoll und glaubhaft, dass sie durch das Schlagen mit dem Lineal rote Striemen bekommen habe und eine Zeit lang nicht sitzen konnte. Sie habe während der Bestrafung aufgrund der Schmerzen weinen müssen. Der Zeuge CC konnte sich zwar an das Lineal erinnern, war sich aufgrund der Vielzahl der Bestrafungen durch Schläge mit diversen Gegenstände nicht sicher, ob er auch mit diesem geschlagen wurde. Insoweit hatte die Kammer jedoch keine Zweifel an den Angaben des Angeklagten und der beiden anderen Zeugen, die übereinstimmend versicherten, dass beide Kinder in dieser Form und in dieser Mindestanzahl von Fällen bestraft worden seien. Zu II. 20. (Schlagen des Zeugen CC mit einem Kartenspiel) Auch diesen Tatvorwurf gab der Angeklagte zu, korrigierte die Anklageschrift aber dahingehend, dass er nicht mit dem zuvor genannten Aluminiumlineal, sondern mit einem Kartenspiel auf die Finger des Zeugen CC geschlagen habe, weil er diesen beim Lügen erwischt habe. Die Zeugin EE BB gab hierzu an, bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen zu sein und daher zum verwendeten Schlagwerkzeug nichts sagen zu können. Sie erinnere sich aber daran, dass die Finger ihres Bruders anschließend rot und geschwollen gewesen seien. Der betroffene Zeuge CC konnte sich nur noch daran erinnern, auch auf die Finger geschlagen worden zu sein, konnte jedoch weder angeben, von welchem Elternteil, noch mit welchem Gegenstand er geschlagen worden sei. Die Zeugin BB-AA konnte sich in der Hauptverhandlung nur noch erinnern, dass diese Züchtigung im Zusammenhang mit einem Kartenspiel gestanden habe, war sich hinsichtlich der restlichen Umstände jedoch nicht mehr sicher. Die Einlassung des Angeklagten, nur mit einem Kartenspiel und nicht mit einem Lineal geschlagen zu haben, war insoweit daher nicht zu widerlegen. Zu II. 21. bis 23. (Schlagen des Zeugen CC mit einer Holzlatte) Auch diesbezüglich räumte der Angeklagte ein, zumindest seinen Sohn FF mit der in der Anklageschrift genannten Holzlatte mindestens drei Mal geschlagen zu haben. Weitere Details, wie Anlass oder Anzahl der Schläge, waren dem Angeklagten aufgrund des Zeitablaufs jedoch nicht mehr erinnerlich. Der Zeuge CC hatte an die Holzlatte noch eine sehr gute Erinnerung und schilderte spontan und flüssig, dass er beim letzten Vorfall seinen Vater während der Bestrafung ausgelacht habe. Dieser habe dann so fest mit der Holzlatte zugeschlagen, dass die Latte an seinem entblößten Gesäß zerbrochen sei. Er habe durch das Schlagen Schmerzen erlitten. Auch die Zeugin EE BB konnte diese Art der Züchtigung und die Anzahl der Vorfälle zumindest im Hinblick auf ihren Bruder bestätigen. Sie selbst sei damit nicht geschlagen worden. Sie sei von beiden Geschwistern die bravere gewesen und daher seltener bestraft worden. Insoweit wurden die Angaben des Angeklagten, lediglich seinen Sohn FF und nicht auch die Zeugin EE GG mit der Holzlatte geschlagen zu haben, von beiden Kindern bestätigt. Die Zeugin BB-AA konnte sich zwar an die Holzlatte erinnern, nicht aber, ob beide Kinder damit geschlagen wurden. Zugunsten des Angeklagten war daher davon auszugehen, dass lediglich der Zeuge CC durch Schlagen mit der Holzlatte bestraft wurde. Zu II. 24 (Schlagen des Zeugen CC mit den Fäusten) Auch diese Tat räumte der Angeklagte ein und gab an, sich an den Vorfall erinnern zu können. Sein Sohn FF habe aus dem Spielautomaten, der im Zimmer des Angeklagten hing, ca. 300 Euro Bargeld entwendet und sich davon Yu-Gi-Oh!-Spielkarten gekauft. Das Geld sei für Urlaube oder andere schöne Dinge für die Familie gespart worden. FF habe die Tat gestanden und geweint. Der Zeuge CC gab an, sich zwar erinnern zu können, dass er Geld gestohlen habe und hierbei erwischt worden sei, jedoch nicht mehr zu wissen, was dann passiert sei. Die Zeugin EE GG bestätigte hingegen die Angaben ihres Vaters und schilderte der Kammer ausführlich und eindrücklich, dass sie bei diesem Vorfall in ihrem Zimmer gewesen sei und ihre Zimmertür von ihrer Mutter zugehalten worden sei, damit sie die Bestrafung des Vaters nicht sehe. Es habe Chaos geherrscht. Sie habe ihren Bruder schreien gehört und mitbekommen, wie ihre Mutter geschrien habe, dass der Angeklagte aufhören solle, ihren Bruder zu schlagen. Später habe ihre Mutter ihr erzählt, dass der Angeklagte auf FF gesessen und auf dessen Brustkorb eingeschlagen habe. Übereinstimmend hierzu gab die Zeugin AA an, dass der Angeklagte beide Kinder gefragt habe, wer das Geld entwendet habe. Als FF die Tat gestanden habe, habe der Angeklagte sich seinen Sohn geschnappt. Dieser habe unter ihm gelegen und er habe mit den Fäusten auf FF „eingeboxt". Sie habe geschrien, dass er aufhören solle, da sie Angst gehabt habe, er könne FF umbringen. Der Angeklagte habe dann von ihm abgelassen. Sie vermute, dass er Angst gehabt habe, dass die Nachbarn durch das laute Geschrei auf den Vorfall aufmerksam werden könnten. FF habe anschließend bKK Flecken gehabt. Die Kammer hatte daher an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten keinen Zweifel. Zu II. 25. (Schlagen beider Kinder mit einem Ledergürtel) Auch diesbezüglich gestand der Angeklagte, beide Kinder mal mit einem Ledergürtel geschlagen zu haben. An den Anlass für die Bestrafung könne er sich nicht mehr erinnern, wisse aber noch anschließend beide Kinder mit der Wundsalbe „Bepanthen" eingerieben zu haben, weil er aufgrund der deutlich sichtbaren Striemen gedacht habe: „Boah, das ist heftig! Da muss ich was machen!". Die Zeugin EE BB konnte den Einsatz des Gürtels zumindest bei ihrem Bruder bestätigen, war sich bezüglich ihrer eigenen Person aber nicht mehr sicher. Der Zeuge CC hatte hingegen noch eine lebhafte Erinnerung an seine eigene Bestrafung mit dem Ledergürtel und beschrieb, dass dies sehr schmerzhaft und mit Striemen verbunden gewesen sei. Ob auch seine Schwester auf diese Art gezüchtigt worden sei, könne er jedoch nicht sagen. Auch die Zeugin BB-AA war sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr sicher, ob beide Kinder mit dem Gürtel geschlagen worden seien, verwies aber auf ihre bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben. Diese hätten der Wahrheit entsprochen und sie habe sich damals viele Gedanken zu den einzelnen Vorfällen gemacht. Dort hatte die Zeugin berichtete, dass an diesem Tag beide Kinder mit dem Gürtel geschlagen wurden, weil diese zu laut gewesen seien. Aufgrund der detailreichen Erinnerung des Angeklagten an das Schlagen und die Folgen der Bestrafung hatte die Kammer trotz der Erinnerungsschwierigkeiten der Zeugen hinsichtlich der Bestrafung der Zeugin EE BB keinen Zweifel daran, dass bei diesem Vorfall beide Kinder gezüchtigt wurden. Zu II. 26. und 27. (Zwangsweise Verabreichen eines Liters Erdbeermilch bei beiden Kindern und Verabreichen eines Öl-Milch-Gemischs an beide Kinder) Hinsichtlich dieser Tatvorwurfs hatte der Angeklagte noch eine sehr genaue Erinnerung zum Anlass und Tathergang und räumte die Taten grundsätzlich ein. Er habe allerdings seinen Sohn FF, anders als in der Anklageschrift beschrieben, nie dazu aufgefordert, das Erbrochene aufzulecken. Er habe lediglich dessen Gesicht hineingedrückt. Des Weiteren gab er an, dass die Erdbeermilch nur seine Tochter EE und das Öl-Milch-Gemisch nur sein Sohn FF habe trinken müssen. Dies seien zwei verschiedene Vorfälle mit unterschiedlichen Anlässen gewesen. Zum ersten Vorfall schilderte er, dass das Essen, das EE zubereitet hatte, verbrannt gewesen sei und er sich darüber geärgert habe, dass EE selbst nur wenig davon gegessen habe, während er, um seine Tochter nicht zu kränken, den Rest aufgegessen habe. Als seine Tochter EE anschließend, vermutlich, weil sie noch Hunger gehabt habe, die Erdbeermilch trinken wollte, sei er sauer gewesen und habe sie gezwungen einen ganzen Liter dieses Getränks zu trinken. Der zweite Vorfall habe nur FF betroffen. Er habe sich übergeben müssen und er habe sein Gesicht dann in das Erbrochene gedrückt. Seine Frau sei dabei fast hysterisch geworden und habe geschrien. Er habe diese Art der Bestrafung jeweils gewählt, weil er gewusst habe, dass sich seine Frau davor geekelt habe. Er habe ein gewisses Machtgefühl gespürt, später dann Trauer und Mitleid. Die Kinder hätten geweint. Die Kammer ist dieser Einlassung weitestgehend gefolgt, war aufgrund der Angaben der Zeugen EE BB, CC und AA jedoch davon überzeugt, dass jeweils beide Kinder in dieser Art bestraft wurden und sich der Angeklagte aufgrund des langen Zeitablaufs hieran nicht mehr erinnern konnte bzw. die Vorfälle miteinander vermischt hat. Die Zeugin EE BB bestätigte die Angaben ihres Vaters hinsichtlich des von ihr zubereiteten und verbrannten Abendessen. Es sei Köttbullar gewesen. Anschließend habe sie ein neues Getränk, das aus Erdbeerpulver und Milch angerührt werde, ausprobieren wollen. Ihre Mutter habe ihr das im Hinblick auf das fettige Abendessen verboten, sie habe aber nicht lockergelassen und der Angeklagte, der gerade vom Rauchen gekommen sei, habe den Streit mitbekommen. Sie habe das Erdbeerpulver zurückgestellt, aber ihr Vater habe sie und ihren Bruder dann gezwungen, jeweils einen Liter dieses Milchmischgetränks zu trinken. Ihr sei schlecht geworden und FF habe sich im Kinderzimmer übergeben müssen. Dann sei die Situation vollends eskaliert, und ihr Vater habe das Gesicht ihres Bruders in das Erbrochene gedrückt. Darüber hinaus habe es einen weiteren Vorfall mit einem Milch-Öl-Gemisch gegeben. Dies sei eine Bestrafung dafür gewesen, dass die Kinder ihre Lateinvokabeln nicht beherrscht hätten. Sie hätten beide das Getränk zu sich nehmen müssen und ihnen sei beiden davon schlecht geworden. Ihr Bruder habe zusätzlich noch Durchfall bekommen. Ihre Mutter sei dabei nicht anwesend gewesen. Der Zeuge CC bestätigte die Angaben seiner Schwester hinsichtlich des Vorfalls mit dem Köttbullaressen, gab jedoch an, bei dieser Gelegenheit das Milch-Öl-Gemisch getrunken zu haben. An Erdbeermilch könne er sich nicht erinnern. Die Zeugin BB-AA hatte ebenfalls noch eine lebhafte Erinnerung und bekräftigte die Angaben des Angeklagten und der Zeugin EE GG zu den Umständen des ersten Vorfalls mit der Erdbeermilch. Darüber hinaus gab sie an, dass ihre Tochter ihr von dem zweiten Vorfall mit dem Öl-Milch-Gemisch im Nachhinein berichtet habe. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeuginnen EE BB und AA ging die Kammer daher von zwei verschiedenen Vorfällen aus. Da der Zeuge CC sich sowohl an seine Bestrafung im Zusammenhang mit dem Köttbullaressen, als auch an die Form der Bestrafung durch das Öl-Milch-Gemisch erinnern konnte, war davon auszugehen, dass jeweils beide Kinder, wie es die Zeugin EE BB auch glaubhaft geschildert hatte, auf diese Weise bestraft worden sind und der Zeuge CC und der Angeklagte durch den langen Zeitablauf bedingt beide Vorfälle miteinander vermischt haben. Dies deckte sich auch mit den Schilderungen der Zeugin LL AA. Hinsichtlich der Folgen dieser über Jahre hinweg erfolgten Bestrafungen gaben beide Kinder glaubhaft und überzeugend an, bis heute an den psychischen Folgen der Taten zu leiden und zu ihren Eltern kein gutes Verhältnis zu haben. Die Zeugin EE BB berichtete, dass sie aufgrund ihrer schulischen Probleme drei Mal eine Klasse wiederholen musste. Beide Kinder gaben an, den Kontakt zu beiden Elternteilen inzwischen gänzlich abgebrochen zu haben. Die Bestrafungen seien sehr schmerzhaft gewesen und sie hätten viel geweint, was jedoch bei ihren Eltern keine Reaktionen hervorgerufen habe. Es habe auch Spuren hinterlassen und sie hätten teilweise tagelang nicht schmerzfrei sitzen können. Bei der Züchtigung habe der Vater keine Regung gezeigt. Er habe genervt gewirkt, aber nicht den Eindruck gemacht, dass es ihm leid täte. Er habe auf sie gewirkt, als seien ihm ihre Schmerzen egal. Anlass für die Bestrafungen der Tochter EE BB seien eigentlich immer ihre schulischen Probleme gewesen. Ansonsten habe sie aus Angst vor der Bestrafung immer versucht, es allen recht zu machen. Ihr Bruder habe zwar weniger Probleme mit der Schule gehabt, sei dafür aufsässiger gewesen als sie und daher auch öfter bestraft worden. Der Zeuge CC fügte noch an, dass er seine Mutter in der größeren Verantwortung für seine schlechte Kindheit sehe als seinen Vater. Er hab die Strafen zwar ausgeführt, aber sie habe ihn angeleitet. Sein Vater habe sich Jahre später bei ihm entschuldigt und gesagt, er sei gedrängt worden. Er denke schon, dass sein Vater diese Reue ernst meine, nur ändere sie das Geschehene nicht. Die Zeugin BB-AA schilderte darüber hinaus gehend, dass die Züchtigungen aufgrund der Häufigkeit für die Kinder zur Normalität geworden seien. Wenn ihr Sohn FF angegeben habe, dass die Schläge nicht mehr so schmerzhaft seien wie anfangs, habe der Angeklagte das Schlagwerkzeug gewechselt. Zum Schluss hätten beide Kinder angegeben, dass es nicht mehr so schlimm sei und auch keinen Trost mehr gesucht. Dies sei jedoch der Gewohnheit und einer Abstumpfung der Kinder und nicht der nachlassenden Intensität der Bestrafung zuzuschreiben gewesen. In rechtlicher Hinsicht hat der Angeklagte sich des Misshandelns von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit 21 Fällen der gefährlichen Körperverletzung (hinsichtlich des Geschädigten CC) und im anderen Fall in Tateinheit mit 17 Fällen der gefährlichen Körperverletzung (hinsichtlich der Geschädigten EE BB) gemäß §§ 223, 224 Absatz 1 Nr. 2, 225 Absatz 1, 52, 53, 54, 55 StGB gemacht. Entgegen der Anklageschrift vom 06.02.2017 sah die Kammer in den festgestellten Bestrafungshandlungen durch den Angeklagten jeweils nur eine Tat des Misshandelns von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Kinder EE BB und CC in der Tatbestandsvariante des Quälens und nicht in der Tatbestandsvariante des rohen Misshandelns, so dass der Angeklagte nur wegen zwei tateinheitlicher Fälle des § 225 Absatz 1 StGB zu verurteilen war. Unter Quälen im Sinne des § 225 Absatz 1 StGB versteht man das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. beispielhaft BGH, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 4 StR 511/15; Beschluss vom 07.12.2006, Az. 2 StR 470/06; Beschluss vom 20.03.2012, Az. 4 StR 561/11). Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Absatz 1 StGB erfüllen, können daher ein Quälen im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein, wenn erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht. In diesem Fall werden die jeweiligen Einzelakte zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit und damit einer den Tatbestand des § 225 Absatz 1 StGB verwirklichenden Tat zusammengefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 4 StR 561/11; Urteil vom 27.07.2007, Az. 5 StR 92/07 in NStZ-RR 2007, 304; Urteil vom 30.03.1995, Az. 4 StR 768/94 in BGHSt 41, 113). Ob sich mehrere Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Regelmäßig wird es dabei erforderlich sein, dass sich die festgestellten einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 4 StR 561/11, Urteil vom 17.07.2007, Az. 5 StR 92/07 in NStZ-RR 2007, 304). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Täter bei jeder Einzelhandlung den Vorsatz hat, dem Opfer sich wiederholende, erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Verletzungsfolgen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 4 StR 561/11, Urteil vom 17.07.2007, Az. 5 StR 92/07 in NStZ-RR 2007, 304). Rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Absatz 1 StGB liegt hingegen vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative auf einzelne Körperverletzungsgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 4 StR 511/15; Urteil vom 23.07.2015, Az. 3 StR 633/14 in NStZ-RR 2015, 369; Beschluss vom 15.02.2015, Az. 4 StR 11/15). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Menschen verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt haben würde (vgl. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 225 Rn 13). Die Rohheit der Misshandlung verlangt zudem, dass diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führt (vgl. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 225 Rn 13). Die Folgen der oben dargestellten einzelnen Bestrafungsakte des Angeklagten zum Nachteil seiner Kinder EE BB und CC erreichten jedoch jeweils für sich nicht die Schwelle der Erheblichkeit, um sie als rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Absatz 1 StGB einordnen zu können. Die Kinder erlitten zwar durch die Schläge nicht unerhebliche Schmerzen, teils auch Striemen, Hämatome und Schwellungen, diese heilten aber in der Regel nach wenigen Tagen wieder vollständig und folgenlos ab und entsprachen daher in ihrer Intensität und Dauer nicht der Erheblichkeit von Verletzungen wie Knochenbrüchen, Verbrennungen, Verbrühungen oder narbenbildende, großflächige Wunden, bei denen die Rechtsprechung ein rohes Misshandeln bejaht hat. Im Übrigen konnte die Kammer beim Angeklagten weder eine dauernde noch vorübergehende gefühllose Gesinnung gegenüber seinen Kindern feststellen. Zwar zeigte sich der Angeklagte auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Leiden seiner Kinder nahezu emotions- und empathielos, jedoch gab der Angeklagte nicht widerlegbar an, grundsätzlich Schwierigkeiten damit zu haben, seine Empfindungen zu zeigen und mit seinen Kindern während und nach den Bestrafungen durchaus Mitleid gehabt zu haben, was auch - zumindest in einem Fall - durch das nachträgliche Behandeln der Striemen mit einer Wundsalbe zum Ausdruck kam. Die festgestellten Bestrafungsakte waren aber jeweils als Quälen im Sinne des § 225 Absatz 1 StGB zu werten. Hierbei war im Rahmen der Gesamtbetrachtung all dieser Gewaltakte ein zeitlicher, situativer und subjektiver Zusammenhang zu sehen, der die einzelnen Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammengefügt hat. Alle festgestellten Einzelhandlungen fanden im Rahmen der elterlichen Erziehung gegenüber ihren beiden älteren Kindern im elterlichen Haushalt in Ort statt, wobei sich über den Tatzeitraum von etwas mehr als drei Jahren ein ritualisiertes Bestrafungssystem für Fehlverhalten etablierte, bei dem sich das Leiden der Kinder stetig wiederholte und sich durch dieses Wiederholen sowie den zusätzlichen demütigenden Charakter der einzelnen Strafmaßnahmen über die eigentliche Körperverletzungshandlung hinaus ein besonderes Unrecht entfaltete. So mussten die Kinder sich bei Bestrafungen, die durch Schläge mit Gegenständen wie eingedrehte, teils trockene, teils nasse Handtücher, Aluminiumlineal, Holzlatte oder Ledergürtel erfolgten, zuvor mit entblößtem Gesäß über eine hierfür in den Vorraum des Badezimmers gestellte Bank beugen, was zusätzlich zu den Schmerzen, die schon durch das Schlagen an sich verursacht wurden, eine besondere Herabwürdigung und Bloßstellung bedeutete. Darüber hinaus ließ der Angeklagte die Kinder, die ihm aufgrund ihres jungen Alters in ihrer geistigen Reife noch nicht gewachsen waren, teilweise die Anzahl der Schläge selbst wählen, wobei den Kindern bewusst war, dass der Angeklagte umso härter zuschlagen würde, je weniger Schläge sie bestimmen würden. Der Angeklagte ließ die Kinder somit in einer perfiden Art und Weise selbst über die Dauer und Intensität der Bestrafung entscheiden und vermittelte so ein trügerisches Bild von Kontrolle, die die Kinder tatsächlich niemals hatten. Gleichermaßen bürdete er ihnen damit eine Selbstverantwortung für die eigene körperliche Unversehrtheit auf, der die Kinder allein schon aufgrund ihres Alters nicht gerecht werden konnten. Dieses Wählenlassen muss als Ausdruck einer sadistischen Gesinnung gesehen werden, die der Angeklagte somit auch gegenüber seinen Kindern auslebte. Belegt wird dies auch durch die später vom Angeklagten gewählte und besonders entwürdigende Form der Bestrafung des Verabreichens großer Mengen an Milch bzw. des Verabreichens eines Milch-Öl-Gemischs. Hierbei lag die Bestrafung in einer bewusst vom Angeklagten herbeigeführten Übelkeit, die bis hin zum Erbrechen der Kinder reichte. Die Folgen dieser Handlungen gingen aufgrund der Dauer der anhaltenden Übelkeit und dem demütigenden Charakter des sich Übergebenmüssens, der noch dadurch verstärkt wurde, dass der Angeklagte anschließend das Gesicht seines Sohnes in das Erbrochene drückte, sowie dem Gefühl der Hilflosigkeit und des Kontrollverlusts über die eigenen Körperfunktionen über die reinen Schmerzen, die durch Schlagen verursacht wurden, hinaus. Hinzukam eine über die Jahre hinweg stetige Steigerung der Intensität der Strafen. Hatte der Angeklagte zunächst mit eingedrehten trockenen Handtüchern zugeschlagen, verwendete er nach einiger Zeit zuvor angefeuchtete und somit schwerere Handtücher, die, wie vom Angeklagten beabsichtigt, größere Schmerzen verursachten. Als diese Form der Bestrafung den Anforderungen des Angeklagten nicht mehr genügte, wählte er ein Aluminiumlineal, das aufgrund der Inflexibilität des Materials noch größere Schmerzen und deutlichere Striemen hinterließ. Als die Zeugin BB-AA dieses versteckte - weil sie diese Bestrafung als zu weitgehend empfand -, nahm der Angeklagte ein dem Lineal in seiner Wirkungsweise vergleichbare massive Holzlatte. Als diese beim Schlagen zerbrach, schlug der Angeklagte mit einem Ledergürtel zu, der, wie der Zeuge CC glaubhaft schilderte, besonders schmerzhaft war und deutliche Striemen hinterließ. Da das reine Zufügen von Schmerzen trotz steigender Intensität bei den zunehmend heranreifenden Kindern nicht mehr die gewünschte Wirkung und Abschreckung zeigte, griff der Angeklagte mit dem Beibringen von großen Milchmenge bzw. einem Milch-Öl-Gemisch zu einer Bestrafung, dessen herabwürdigender Charakter den Kindern zusätzlich zu den körperlichen Leiden psychisch Qualen zufügen sollte. Ferner war im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen, dass diese Bestrafungen großteils für schlechte schulische Leistungen oder ungenügend ausgeführte Hausaufgaben erfolgten und hierdurch durch den Angeklagten und die Zeugin BB-AA auch außerhalb der einzelnen Strafakte ein andauernder Druck auf die Kinder aufgebaut wurde, den viel zu hohen und für die Kinder unerreichbaren Ansprüchen der Eltern genügen zu müssen. Da dies den Kindern nicht gelang, lebten sie über die einzelnen Strafakte hinaus in einer täglichen Angst vor weiteren Bestrafungen. Der Angeklagte und die Zeugin BB-AA erzeugten auf diese Weise ein über mehrere Jahre andauerndes Martyrium, dem sich die geschädigten Kinder aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern nicht entziehen konnten, und das bei beiden Zeugen über die physischen Schmerzen und mit der Zeit verheilten Striemen, Hämatome und Schwellungen hinaus psychische Spuren hinterließ und nach Angaben beider auch ihrem weiteren Lebensweg negativ beeinflusste. Der Angeklagte handelte auch jeweils mit dem erforderlichen Vorsatz, seinen Kindern sich wiederholende Schmerzen oder physische Leiden zuzufügen, die über die typischen Verletzungsfolgen der konkreten Körperverletzungshandlung hinausgingen. Zwar erfolgten die Bestrafungen jeweils anlassbezogen für eine vorangegangene Verfehlung der Kinder, jedoch basierten sie auch auf einer getroffenen Abrede zwischen dem Angeklagten und der Kindsmutter, dass der Angeklagte auf Zuruf von ihr festgestelltes und vom Angeklagten nicht weiter nachgeprüftes Fehlverhalten durch Gewalt ahndet. Hierdurch sollten die Erziehungsziele der Eltern durchgesetzt und die Kinder zu besseren schulischen Leistungen angetrieben werden. Der Angeklagte hatte aufgrund dieser Abrede den über den jeweiligen Tatentschluss zum einzelnen Bestrafungsakt hinausgehenden Vorsatz, seinen Kindern auch in Zukunft sich wiederholende Schmerzen zuzufügen - auch wenn diese zeitlich noch nicht bestimmt waren und teilweise von einem Anstoß durch die Zeugin BB-AA abhingen -, die aufgrund des perfiden Bestrafungssystems, das sich der Angeklagte einfallen ließ, auch über die typischen Verletzungsfolgen der einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen würden. Durch das Schlagen mit diversen Gegenstände (eingedrehte trockene oder nasse Handtücher, Aluminiumlineal, Holzlatte, Ledergürtel, Kartenspiel) wurde jeweils zusätzlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB erfüllt, so dass der Angeklagte hinsichtlich des geschädigten Kindes CC wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit 21 Fällen der gefährlichen Körperverletzung und hinsichtlich des geschädigten Kindes EE BB wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit 17 Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu bestrafen war. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 225 Absatz 1 StGB zu Grunde gelegt. Dieser sieht für das Misshandeln von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor. Gründe, die vorliegend die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 225 Absatz 4 StGB gerechtfertigt hätte, lagen bei Gesamtwürdigung der Tat und der Tatpersönlichkeit des Angeklagten auch unter Berücksichtigung aller unten angeführten, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht vor. Die Tat wich in ihrem Schweregrad nicht dergestalt vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten gewesen wäre. Dagegen sprachen bereits die Vielzahl der Bestrafungsakte in den verschiedenen, teils sehr schmerzhaften, teils sehr entwürdigenden Bestrafungsformen über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg sowie dem andauernden Druck auf die Kinder, der mit einer permanenten Angst vor weiteren Bestrafungen einherging. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB waren beim Angeklagten im Tatzeitraum nicht gegeben. Weder lagen Hinweise für eine seelische Erkrankung im Sinne einer Psychose oder eines hirnorganischen Psychosyndroms vor, noch wurde ein solches vom Angeklagten vorgetragen. Die Psychiatrische Behandlung des Angeklagten aufgrund seines Suizidversuchs 2012 erfolgte nach dem Tatzeitraum und war im Zusammenhang mit der für den Angeklagten unvermittelt erfolgten Trennung von der Zeugin BB-AA zu sehen. Des Weiteren gab es auch keine Anhaltspunkte für einen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch in Form eines akuten Intoxikationzustands zu den einzelnen Tatzeitpunkten oder einer verfestigten Suchtmittelabhängigkeit, die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätten haben können. Der Angeklagte selbst gab an, nie mit Alkohol oder Drogen Probleme gehabt zu haben. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21,49 StGB kam daher nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein frühes, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung abgelegtes und hinsichtlich der Straftaten zum Nachteil seiner Kinder auch weitgehendes Geständnis gewürdigt. Der Angeklagte legte sein Missverhalten gegenüber seinen Kindern von Anfang an offen und unumwunden dar und versuchte dies gegenüber dem Gericht auch nicht zu beschönigen, was seinen Kindern zwar eine Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung nicht gänzlich ersparte, aber erheblich erleichterte. Des Weiteren sprach für den Angeklagten, dass er dieses Bestrafungssystem aufgrund eines eigenen Entschluss im Sommer 2011 beendet hat und zumindest die körperlichen Verletzungsfolgen allesamt folgenlos verheilt sind. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte schon vor Beginn der Hauptverhandlung zumindest bei seinem Sohn, den Zeugen FF Kühler, persönlich für sein Verhalten entschuldigt hat. Des Weiteren sprach für den Angeklagten, dass die Taten inzwischen zwischen 12 und 9 Jahren zurückliegen und der Angeklagte davor und danach nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten musste sich dagegen die Vielzahl der massiven Bestrafungen über eine Dauer von mehr als drei Jahre hinweg und deren stetige Steigerung hinsichtlich ihrer Intensität auswirken. Ebenso sprach gegen den Angeklagten, dass die einzelnen Bestrafungsakte in großen Teilen auch über das Zufügen reiner körperlicher Schmerzen und Leiden hinaus entweder durch die Durchführungsweise der Bestrafung oder die Bestrafungsart selbst mit einem verachtenswerten Demütigungscharakter verbunden waren und dass sowohl die Wahl der Art, der Dauer als auch der Intensität der Bestrafung allein beim Angeklagten lagen. Dieser hat nicht nur auf Anweisung der Kindsmutter, sondern teilweise auch aus eigener Initiative heraus die Kinder auf diese Art bestraft, da er es als notwendige Maßnahme im Rahmen der Erziehung seiner Kinder sah. Des Weiteren war das junge Alter der geschädigten Kinder, die bei den Taten zwischen 8 und maximal 14 Jahre alt waren, und sich aufgrund dessen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten befanden, zu berücksichtigen und, dass beide Kinder noch heute unter den Folgen dieser Taten psychisch zu leiden haben. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen erschien daher eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen, wobei die Kammer nochmals zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis und der lange Zeitablauf berücksichtigt hat. Aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten von dieser Gesamtfreiheitsstrafe 3 Monate als vollstreckt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 StPO.