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Beschluss

4 StR 511/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei §177 Abs.1 StGB ist für sexuelle Nötigung ein unmittelbarer Körperkontakt als sexueller Akt erforderlich; bloßes Festhalten, Entkleiden oder Schläge können Mittel zur Vornahme, nicht aber selbst sexuelle Handlungen sein. • Fehlende oder fehlerhaft begründete Rückrechnung einer Blutalkoholkonzentration kann die Prüfung der Schuldfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht durchgreifend in Frage stellen. • Liegt bei mehreren zeitlich getrennten Gewalthandlungen kein einheitliches Körperverletzungsgeschehen vor, ist die Qualifikation als einheitliches rohes Misshandeln nicht gerechtfertigt. • Bei Wegfall eines – im Vergleich zum ursprünglich angenommenen Tatbestand – erschwerenden Merkmals kann der Schuldspruch im Urteil abgeändert werden; hierfür bedarf es nicht zwingend eines Hinweises nach §265 Abs.1 StPO. • Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung ist geboten, wenn die Schuldfähigkeitsprüfung und damit verbundene Rechtsfolgen (z. B. §46a, §64, Konkurrenzen) rechtlich nicht geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsprüfung; sexuelle Nötigung zu Nötigung herabgestuft • Bei §177 Abs.1 StGB ist für sexuelle Nötigung ein unmittelbarer Körperkontakt als sexueller Akt erforderlich; bloßes Festhalten, Entkleiden oder Schläge können Mittel zur Vornahme, nicht aber selbst sexuelle Handlungen sein. • Fehlende oder fehlerhaft begründete Rückrechnung einer Blutalkoholkonzentration kann die Prüfung der Schuldfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht durchgreifend in Frage stellen. • Liegt bei mehreren zeitlich getrennten Gewalthandlungen kein einheitliches Körperverletzungsgeschehen vor, ist die Qualifikation als einheitliches rohes Misshandeln nicht gerechtfertigt. • Bei Wegfall eines – im Vergleich zum ursprünglich angenommenen Tatbestand – erschwerenden Merkmals kann der Schuldspruch im Urteil abgeändert werden; hierfür bedarf es nicht zwingend eines Hinweises nach §265 Abs.1 StPO. • Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung ist geboten, wenn die Schuldfähigkeitsprüfung und damit verbundene Rechtsfolgen (z. B. §46a, §64, Konkurrenzen) rechtlich nicht geklärt sind. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrerer Gewalttaten gegen Minderjährige und einer Sexualtat zu insgesamt zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kernvorwürfe sind Misshandlung Schutzbefohlener (Schläge mit Gummiknüppel, Drillmaßnahmen, Tritte), gefährliche Körperverletzungen gegenüber zwei Zwillingen sowie eine sexuelle Nötigung bzw. versuchte Vergewaltigung einer Zeugin. Bei der Zeugin verhinderte diese das Eindringen durch Zusammenpressen der Lippen; der Angeklagte schlug sie ins Gesicht, zog ihr die Unterwäsche herunter und gab sein Vorhaben später auf. Die Strafkammer wertete das Geschehen als versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; bezüglich der Kinder als rohes Misshandeln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Gericht berücksichtigte bei der Schuldfähigkeitsprüfung eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration, deren Berechnung der Senat für nicht nachvollziehbar hielt. • Tatbestand sexuelle Nötigung (§177 Abs.1 StGB): Voraussetzung ist ein unmittelbarer sexueller Körperkontakt, der hier nicht festgestellt wurde; die vom Landgericht beschriebenen Handlungen (Kopfdrücken, Schläge, Entkleiden) sind Mittel zur Vornahme sexueller Handlungen und damit für §177 Abs.1 nicht ausreichend. • Daher ist die Verurteilung wegen sexueller Nötigung nicht tragfähig; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und erkennt stattdessen Nötigung (§240 Abs.1 StGB) als verwirklicht an. • Misshandlung Schutzbefohlener (§225 Abs.1 StGB): Die gesetzlichen Alternativen (Quälen, rohes Misshandeln) sind voneinander zu unterscheiden; rohes Misshandeln betrifft in der Regel ein einzelnes, besonders gefühlloses Körperverletzungsgeschehen, Quälen kann wiederholte Handlungen umfassen. • Die vom Landgericht angenommene Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens als ein einziges rohes Misshandeln ist unzutreffend, weil die Handlungen zeitlich abgrenzbar sind; eine Neubeurteilung ist erforderlich. • Schuldfähigkeitsprüfung: Die Rückrechnung der an späterer Stelle gemessenen BAK auf den Tatzeitpunkt ist fehlerhaft begründet; diese unzuverlässige Berechnung untergräbt die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit die darauf gestützten Schuldsprüche. • Wegen der erheblichen Bedenken an der Schuldfähigkeitsprüfung bleiben Feststellungen zur Tatbegehung unangetastet, die rechtliche Bewertung (Tatbestandsqualifikation, Konkurrenzen, Prüfung von Strafmilderungs- oder Maßregelvorschriften wie §46a, §64 StGB) ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen. • Rechtsfolgenausspruch ist mangels verlässlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufzuheben und die Sache einschließlich der Kostenfolge zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zu verweisen. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung wurde dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung (§240 Abs.1 StGB) schuldig ist; die Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gesamte Rechtsfolgenausspruch wurden aufgehoben. Soweit die Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung die Taten an der Zeugin betreffen, blieb die Revision erfolglos. Aufgrund erheblicher Bedenken an der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und damit an der Schuldfähigkeitsprüfung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Folgen (u. a. Konkurrenzen, Prüfung von §46a und §64 StGB sowie der Kosten), an eine andere zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Daraus folgt, dass zwar einzelne Tatfeststellungen erhalten bleiben, die rechtliche Bewertung und das Strafmaß im Revisionsverfahren nicht endgültig entschieden werden konnten.