Beschluss
7 O 65/19
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2019:0703.7O65.19.00
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Leitsätze
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, wenn es an einer den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen fehlt, insbesondere an einem nachvollziehbaren geordneten substantiierten Tatsachenvortrag, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch (hier: Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung) schlüssig ergeben soll.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 16.01.2019 in der Fassung ihres Schreibens vom 23.06.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, wenn es an einer den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen fehlt, insbesondere an einem nachvollziehbaren geordneten substantiierten Tatsachenvortrag, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch (hier: Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung) schlüssig ergeben soll.(Rn.2) Der Antrag der Klägerin vom 16.01.2019 in der Fassung ihres Schreibens vom 23.06.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung der mit den Schreiben vom 23.06., 27.06. und 28./29.06.2019 erfolgten weiteren Ausführungen der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 13.06.2019 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Zwar hat die Klägerin - neben der Einreichung der Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - nunmehr im Rahmen der Änderung der Beklagtenpartei (Land XXX statt Bundesrepublik Deutschland) eine zustellfähige Anschrift mitgeteilt. Trotz der wiederum umfassenden Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen zu dem o.g. gerichtlichen Hinweis fehlt es jedoch nach wie vor an einer den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO entsprechenden Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der geforderten „bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs“ (hier Schadensersatz aus Amtshaftung) handelt es sich keineswegs - wie die Klägerin meint - um eine bloße Formvorschrift. Vielmehr gilt im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz, d.h. die vom Gericht zu bewertenden Tatsachen müssen von den Parteien vorgetragen werden. An einem nachvollziehbaren geordneten substantiierten Tatsachenvortrag, aus dem sich der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schlüssig ergeben soll, fehlt es weiterhin. Die Klägerin macht in ihren Stellungnahmen vom 23.06., 27.06. und 28./29.06.2019 zwar wiederum weitschweifige Ausführungen, bei denen es sich jedoch nicht um die erforderliche Darlegung der konkreten anspruchsbegründenden Tatsachen (“Wer hat wann/wo konkret welche Handlungen begangen, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dargestellt und welchen konkreten Schaden bei der Klägerin verursacht haben?“) handelt. Stattdessen formuliert die Klägerin Bewertungen wie „Täter-Gemeinschaft des F D“, „Einbruchsdiebstahl“ und erwähnt u.a. den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB und verwendet eine Vielzahl juristischer Fachbegriffe, ohne eine Darstellung der diesen Wertungen konkret zugrunde liegenden Tatsachen vorzunehmen. Eine solche erforderliche Tatsachendarstellung ergibt sich auch nicht aus den umfangreichen Anlagen in den mit der Klageschrift eingereichten Leitzordnern, die im wesentlichen aus von der Klägerin selbst verfassten Schreiben und diverser Korrespondenz bestehen.