Entscheidung
III ZB 5/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320BIIIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320BIIIZB5.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 5/20 vom 25. März 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts vom 16. Dezember 2019 - 11 W 27/19 und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss werden abgelehnt. Gründe: 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Notanwalts liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. 1 2 - 3 - Als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es eine Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskos- tenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen hat, kommt allein eine Rechts- beschwerde in Betracht. Dieses Rechtsmittel ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem ange- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zu- lassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Soweit die Antragstellerin ausführt, der Notanwalt könne die "Amtshaf- tungs-Klageschrift 2019 in makelloses Juristendeutsch übersetzen", kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO durch den Senat auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klage bei dem örtlich zuständigen Landgericht erhoben werden müsste. Daher wäre dieses zur Prüfung der Vo- raussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts berufen; der Bundesge- richtshof ist insoweit nicht zuständig. Der Bundesgerichtshof kann einen Not- anwalt nur für vor ihm zu betreibende Verfahren bestellen, denn der Antrag auf Beiordnung eines solchen Anwalts ist bei dem Prozessgericht anzubringen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (BVerwG, NJW 2013, 711 Rn. 28). 2. Die Eingabe der Antragstellerin vom 8. Februar 2020 legt der Senat zu- gleich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die ange- fochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie- 3 4 5 - 4 - tet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Aus den unter 1. dargelegten Gründen hat die Rechts- verfolgung jedoch keine Erfolgsaussicht. Herrmann Reiter Kessen Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert hat an der Entscheidung mitgewirkt, ist jedoch auf infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Herrmann Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 03.07.2019 - 7 O 65/19 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2019 - 11 W 27/19 -