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Beschluss

5 T 171/15

LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2015:1112.5T171.15.00
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Leitsätze
Die freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer ist zulässig, wenn und solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, was gegeben ist, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass dieser sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, diese Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn bei dem Betreuten ein wahnhaftes und realitätsverkennendes Verhalten, eine latente Aggressivität und Unzulänglichkeiten im Gespräch festzustellen sind, das Denken und Handeln durch krankheitsbedingte Fehleinschätzungen bestimmt wird und eine Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht vorliegt, so dass eine erhebliche Eigengefährdung gegeben ist.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.10.2015 und des Beschlusses vom 04.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer ist zulässig, wenn und solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, was gegeben ist, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass dieser sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, diese Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn bei dem Betreuten ein wahnhaftes und realitätsverkennendes Verhalten, eine latente Aggressivität und Unzulänglichkeiten im Gespräch festzustellen sind, das Denken und Handeln durch krankheitsbedingte Fehleinschätzungen bestimmt wird und eine Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht vorliegt, so dass eine erhebliche Eigengefährdung gegeben ist.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.19) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.10.2015 und des Beschlusses vom 04.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Für den Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine umfassende Betreuung. Diese wurde zuletzt verlängert u.a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge durch den inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26. August 2015, mit dem auch die weitere Betreuung durch den Berufsbetreuer T. angeordnet wurde. Soweit der Betroffene unter dem 29. Oktober 2015 telefonisch gegenüber dem Amtsgericht Flensburg um die Bestellung eines neuen Betreuers gebeten hat (Bl. 1033 d.A.), hat dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Insoweit bedarf es zunächst einer amtsgerichtlichen Entscheidung über den neuen Antrag auf einen Betreuerwechsel. Die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung erging nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen B. vom 15. August 2015, auf das verwiesen wird (Bl. 927-935 d.A.). Für den Betroffenen sind in der Vergangenheit bereits mehrfach freiheitsentziehende Unterbringungsanordnungen getroffen worden. So wurde dem Betreuer mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 1. September 2011 (7 XVII J 500) die Genehmigung erteilt, den Betroffenen auf der geschlossenen Abteilung des Schleiklinikums Schleswig bis zum 25. November 2011 unterzubringen. Am 20. Juni 2012 bestätigte die Beschwerdekammer des Landgerichts die amtsgerichtliche Entscheidung, dem Betreuer die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung bis zum 24. Mai 2014 zu erteilen zur Abwendung einer Eigengefährdung und zur Durchführung der erforderlichen Heilbehandlung. Zur Begründung führte die Kammer bereits damals aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Betroffene sich außerhalb der geschützten Umgebung sofort Drogen beschaffte, diese konsumiere, darüber hinaus seine Medikamente absetze und so seine Psychose aktualisiere. Der Betroffene gefährde seine Gesundheit im akut psychotischen Zustand durch Krampfanfälle oder den Versuch sich selbst zu töten (LG -5 T 141/12-, Bl. 792 d.A ). In der Folge konnte diese Unterbringung durch den Betreuer jedoch nicht umgesetzt werden, da es diesem trotz intensiver Bemühungen nicht gelang, eine Einrichtung zu finden, die bereit gewesen wäre, den Betroffenen aufzunehmen. Mit Schreiben vom 31. August 2015 (Blatt 945 der Akte) beantragte der Betreuer, ihm die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu erteilen für eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen zum Zweck der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BGB für die Dauer von maximal zwei Jahren. Zur Begründung verwies der Betreuer auf die langjährige chronische psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie sowie auf die zudem vorliegende Polytoxikomanie und im Zusammenhang mit weiter fortdauerndem Drogenkonsum auftretende lebensgefährdende epileptische Anfälle. Ausweislich der beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 27. August 2015 der behandelnden Ärztinnen aus der DIAKO Flensburg Station G3 (Blatt 951, 952 der Akte ) zeige sich eine Persönlichkeitsstruktur mit dissozialen Anteilen. Im Zusammenhang mit seiner psychotischen Grunderkrankung neige der Betroffene zu aggressiven Übergriffen und Größenwahn. Im Laufe der Jahre sei eine Verschlechterung des psychischen wie auch des somatischen Zustandes feststellbar. Seit dem Tod der Mutter des Betroffenen im März 2015, die den Betroffenen zuvor in allen Lebenslagen intensiv unterstützt und ihm Unterkunft und Verpflegung gewährt habe, sei eine rapide Verschlechterung erkennbar. Psychische Erkrankung, fehlende Krankheitseinsicht und Drogenkonsum verhinderten die Einsicht in die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen zum Schutze des Lebens des Betroffenen. Ferner nahm der Betreuer Bezug auf ein am 24. November 2011 erstelltes Gutachten des Sachverständigen H., Facharzt für Psychiatrie (Blatt 953-966 der Akte). Mehrfache Klinikaufenthalte hätten den Betroffenen - trotz entsprechender deutlicher Hinweise darauf, dass Psychopharmaka, Neuroleptika und Antiepileptika regelmäßig einzunehmen seien und „kalte“ Entzüge aufgrund seiner wahrscheinlichen Reaktion mit epileptischen Anfällen ein tödliches Risiko aufgrund eines möglichen und bereits vorgekommen Atemstillstandes bedeuten könnten - nicht überzeugen können. Der Betroffene sei bis zum Tod der Mutter, die auch den Drogenkonsum finanziert habe, beschützt worden mit der Folge, dass der Betroffene keinen Zugang zu einem „normaleren“ Leben habe erreichen können. Nach dem Tod könne er seinen Haushalt nicht führen, habe massive hygienische Probleme, könne nicht kochen und nicht planen, nicht mit Geld umgehen. Er leide Mangel. Der Betroffene könne zudem die Bedeutung seiner chronischen Erkrankung an Hepatitis C nicht erfassen. Jedenfalls verhalte er sich nicht entsprechend angemessen und gefährde sich dadurch. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Betroffenen zu einem angemessenen sozialen Umgang mit Menschen habe die Bildung tragender Beziehungen und Bindungen zu anderen Menschen verhindert. Eine Verhaltensmusteränderung, Gewöhnung an übliche Lebensgestaltung, Körperbewusstsein und regelrechte soziale Interaktion könnten seiner Ansicht nach nur in einem beschützten und unterstützenden Rahmen geschehen. Dies müsse auch ein geschlossener Rahmen sein. Dies habe die Vergangenheit gezeigt. Auch nach dem letzten stationären Aufenthalt habe sich keine dauerhafte Veränderung in der Lebensführung ergeben. Bei einer Rückkehr nach dem Klinikaufenthalt in die jetzigen Bedingungen würde der Betroffene vermutlich wenig Überlebenschancen haben. Eine möglichst langfristige, zunächst zweijährige geschlossene Unterbringung, die ihm überhaupt erst ein Bild von einem normaleren Leben anbieten könne, würde für den Betroffenen einen weitaus höheren Gewinn bedeuten als die Beeinträchtigungen, die durch den Freiheitsentzug entstünden. Der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit dem Gut „Freiheit“ umzugehen. Der Betreuer legte zudem ein Schreiben des Bruders des Betroffenen vom 4. September 2015 vor, in dem dieser den Betreuer um Unterstützung des aus seiner Sicht vollkommen lebensuntüchtigen Betroffenen und der sich daraus ergebenden Gefahr bittet. Wegen des Inhalts wird verwiesen auf Blatt 976-979 der Akte. Auf Anforderung des Betreuungsgerichts erstellte der Sachverständige Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie, am 10. September 2015 ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer weiteren geschlossenen Unterbringungsmaßnahme. Dieser kam in seinem Gutachten aufgrund eigener Exploration des Betroffenen und unter Bezugnahme auf sein eigenes, im Jahr 2011 erstelltes Gutachten und das Gutachten der Sachverständigen B. vom August 2015 zu der Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreises bei derzeit weiter hochpsychotischen Erlebnissen und wahnhaften Zuständen, zusätzlicher Polytoxikomanie bei erneutem massiven bis hin zu lebensbedrohlichem Drogenkonsum ohne intensive Beaufsichtigung. Die Unterbringung des Patienten sei auch nach Beendigung der Krankenhausbehandlung erforderlich, um eine erneute massive Selbstgefährdung in der gesundheitlichen Situation zu verhindern, außerdem sei nur so die Fortführung der gebotenen ärztlichen Heilbehandlung sicherzustellen. In der nach wie vor bestehenden hochpsychotischen Situation des Patienten bestehe unverändert keine freie Willensbildung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Unterbringung. Dieser Zustand bestehe bereits seit mehreren Jahren, sei bisher allerdings durch familiäre Unterstützung zumindest teilweise kompensiert worden. Empfohlen werde die geschlossene Unterbringung des Patienten, der nicht in der Lage sei über diese Maßnahme selbst zu entscheiden, in einer geeigneten fachpsychiatrisch geführten Pflegeeinrichtung, und zwar angesichts der Gesamtsituation und der langjährigen Vorgeschichte für die Dauer von zwei Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. Blatt 993-1000 der Akte. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen im Beisein des Betreuers und des Verfahrenspflegers, dem das Gutachten H. zuvor zur Kenntnis gebracht worden war, am 30.9.2015 zur Frage der längerfristigen Unterbringung angehört. Nachdem der Betroffene zunächst die Vorstellung einer zweijährigen Unterbringung weit von sich gewiesen hatte, zeigte er im Zuge der Anhörung insoweit Einsicht, als er äußerte, es sei ja dann vielleicht das Beste, es einmal in einer Einrichtung zu versuchen. Insgesamt war er jedoch mit der Vorstellung, nach Hannover in eine Einrichtung zu müssen, nicht einverstanden. Er bestritt weiterhin, an Epilepsie zu leiden und schob die Anfälle auf die ihm verabreichte Medikation. Zum einen verneinte er, in der letzten Zeit erheblich Drogen konsumiert zu haben, zum anderen meinte er aber auch, es sei doch nahezu unmöglich von Drogen wegzukommen. Er sei sich nicht sicher, ob sich dieser Aufwand lohne. Insbesondere gebe es doch inzwischen Drogen, die vollkommen nebenwirkungsfrei seien und nicht abhängig machten (Blatt 1013,1013 R der Akte). Der Verfahrenspfleger äußerte, keine Bedenken gegen eine längerfristige Unterbringung des Betroffenen zu haben. Er sei erschrocken darüber, in welch schlechtem Zustand sich der Betroffene befinde im Vergleich zum Zustand vor einigen Jahren. Gegen diesen ihm am 30. September 2015 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit bei Gericht am 10. Oktober 2015 eingegangenem Faxschreiben Beschwerde gegen die Unterbringung in einer Einrichtung wie in Hannover eingelegt. Er wünsche die komplikationslose schriftliche Aufhebung des Beschlusses. Er wolle mit einem neuen Betreuer, in einer eigenen Wohnung und dem Kontakt zur Institutsambulanz in seiner Heimatstadt Flensburg leben (Bl.1016 d.A.). Da sich die vom Betreuer angedachte Unterbringung des Betroffenen in der Einrichtung Wahrendorff in der Nähe von Hannover voraussichtlich erst zum 25. November 2015 umsetzen lässt, beantragte dieser am 15. September 2015 und dann am 2. November 2015 die Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts Flensburg vom 29. September 2015 auf die Genehmigung zunächst einer Unterbringung in der psychiatrischen Klinik der DIAKO Flensburg, Station G3 bis zum Freiwerden eines Heimplatzes in der Pflegeeinrichtung Wahrendorff, um eine übergangslose fachliche Weiterbehandlung des Betroffenen zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Anträge Blatt 982 und Blatt 1017 der Akte. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 (Blatt 1020 der Akte) hat das Betreuungsgerichts antragsgemäß den Beschluss vom 29. September 2015 dahingehend erweitert, dass zunächst die geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum 4. November 2015 genehmigt und der Beschluss im übrigen unter Nichtabhilfe der Beschwerde aufrechterhalten werde. Mit Beschluss vom 4. November 2015 verlängerte das Betreuungsgerichts die Genehmigung zur Unterbringung im Krankenhaus bis zum 25. November 2015 (Blatt 1036 der Akte). Vorausgegangen war den jeweiligen Beschlüssen eine erneute Anhörung des Betroffenen am 14.10.2015 im Beisein der behandelnden Ärztin und am 04.11.2015. Insoweit wird verwiesen auf die Anhörungsvermerke Blatt 1023,1024 und 1043,1044 der Akte. II. Die von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 29.09.2015 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.10.2015 ist statthaft und zulässig gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. In der Sache ist die Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die Unterbringung eines Betreuten, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, durch den Betreuer zulässig, wenn und solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass der Betreute sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§1906 Abs. 1 Nr.1 BGB) oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, diese Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung. Ausweislich des aktuell eingeholten ausführlichen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. H. stellt dieser in Übereinstimmung mit früher erstatteten Gutachten eine Doppeldiagnose einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie fest. Der Sachverständigen B. gegenüber hatte der Betroffene im August 2015 anlässlich seiner Begutachtung angegeben, seit dem 13. Lebensjahr Alkohol, seit vier Jahren außerdem Benzodiazepine, gelegentlich Cannabis und häufiger auch Kokain und Heroin zu konsumieren. Die Drogensucht hat zu Komplikationen wie epileptischen Anfällen geführt. So musste der Betroffene bereits Ende Juli 2011, nachdem er im kalten Entzug mehrfach unter anderem generalisiert gekrampft hatte, intensivmedizinisch behandelt werden (LG Flensburg 5 T 189/11 S.2). Vor seiner stationären Aufnahme im Rahmen einer PsychKG-Unterbringung am 11.08.2015 in der Psychiatrie in Flensburg kam es zu einer Krampfanfallserie, die bis zur Bewusstlosigkeit des Betroffenen führte. Anlässlich seiner amtsrichterlichen Anhörung am 12.08.2015 bot der Betroffene das Bild einer nicht orientierten, hilflosen Person mit fehlendem Realitätsbezug. Während des stationären Aufenthaltes zeigte sich der Betroffene nach Auskunft der behandelnden Ärzte weiterhin wahnhaft und drängte in völliger Fehleinschätzung seiner Situation immer wieder nach Hause (vgl. LG Flensburg 5 T 138/15). Der Betroffene wurde sodann am 25.08.2015 in einem hochwahnhaften Zustand von der Polizei vor dem leerstehenden Haus seiner verstorbenen Eltern aufgegriffen, in welches er gewaltsam einzudringen versuchte. Der Betroffene randalierte und erwies sich im Kontakt als akut bedrohlich, steuerungsunfähig, nicht erreichbar und wahnhaft. Er führte Selbstgespräche und litt an Größenideen, Halluzinationen und paranoidem Erleben. Nach Verbringung in die Psychiatrische Klinik des Diakonissenkrankenhauses Flensburg äußerte sich der Betroffene fast ununterbrochen durch Schreie und Rufe; zudem musste er fixiert werden, um Übergriffe zu verhindern. Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Flensburg vom 26.08.2015 wurde die geschlossene Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 16.09.2015 angeordnet. Durch die Behandlung verbesserte sich zwar der Gesundheitszustand des Betroffenen, insbesondere entfiel die Fremdgefährdung; jedoch wies er ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. Topic vom 11.09.2015 ein wahnhaftes und realitätsverkennendes Verhalten, eine latente Aggressivität und Unzugänglichkeiten im Gespräch auf; das Denken und Handeln wurde durch krankheitsbedingte Fehleinschätzungen bestimmt; eine Krankheits- und Behandlungseinsicht konnte der Betroffene demnach noch nicht entwickeln (vgl. Landgericht Flensburg 5 T 159/15 vom 29.09.2015). Mit Beschluss vom 16.09.2015 (Bl. 20-21 d.A.) ordnete das Amtsgericht Flensburg die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 14.10.2015 an. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene unter dem 22.09.2015 Beschwerde ein. Das Landgericht führte in seiner Beschwerdeentscheidung vom 29.09.2015 (5 T 159/15) aus: „Angesichts der weiterhin bestehenden erheblichen Eigengefährdung kommt eine Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht in Betracht. Der Betroffene verkennt bei fehlender Krankheitseinsicht und aufgehobener Urteils- und Kritikfähigkeit nach Ansicht der Kammer die Lebensgefahr, die von den Krampfanfällen ausgeht. Die Notwendigkeit einer Behandlung sieht er nicht und meint in völliger Realitätsverkennung, trotz der langjährigen Polytoxikomanie den Drogenkonsum ohne Hilfe zu Hause beenden zu können. Auch die nunmehr angehörte Verfahrenspflegerin hält aufgrund ihres persönlichen Eindrucks vom Betroffenen eine ärztliche Überwachung und medizinische Versorgung für dringend notwendig, um sein Überleben zu sichern“. Aus dem derzeitigen Krankheitsbild des Betroffenen folgt die weiterhin bestehende erhebliche Gefahr einer Gesundheitsgefährdung und die Gefährdung seines Lebens. Ohne Unterbringung ist die regelmäßige Medikamenteneinnahme des Betroffenen nicht sichergestellt. Die Äußerungen des Betroffenen anlässlich seiner Anhörungen zeigen seine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, insbesondere hinsichtlich der Drogenabhängigkeit. In völliger Realitätsverkennung meinte er noch am 4. November 2015, es reiche, wenn er sich nunmehr durch Laufen im Volkspark körperlich wieder fit mache. Die Suchterkrankung des Betroffenen ist aber so weit fortgeschritten, dass es ohne geschlossene Unterbringung zu Rückfällen mit lebensbedrohlichen Zuständen kommen wird. Die Suchterkrankung ist kombiniert mit einer psychischen Erkrankung. Beides führt zur Aufhebung der freien Willensbestimmung. Aus diesem Grund muss auch die übergangslose stationäre Behandlung des Betroffenen im psychiatrischen Krankenhaus der DIAKO Flensburg bis zum Antritt der weiteren Behandlung in der Einrichtung in Wahrendorff, die für den 25.November 2015 geplant ist, sichergestellt werden. Die geschlossene Unterbringung ist zudem erforderlich, um eine Heilbehandlung sicherzustellen, die ansonsten mangels Behandlungs- und Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht durchgeführt werden könnte. Die Kammer schließt sich der überzeugenden Argumentation des Betreuers in seinem Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Unterbringung und des Sachverständigen Dr. H. in seinem Gutachten an. Die Kammer hält die Vorstellung des Betroffenen, ein selbständiges Leben in Flensburg führen zu können in einer eigenen Wohnung mit Kontakt zur Institutsambulanz für unrealistisch. Dies ergibt sich eindeutig aus dem früheren Verhalten des Betroffenen sowie den Schilderungen des Betreuers, des Bruders des Betroffenen und des Verfahrenspflegers. Angesichts der zahlreichen Anhörungen des Betroffenen, zuletzt am 3.11.2015, und dessen sich wiederholender Argumentation hat die Kammer von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da von ihr weitergehende Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Angesichts seiner Vorgeschichte ist die Heilbehandlung in Wahrendorff möglicherweise die letzte -vom Betreuer mühsam erreichte- Chance für den Betroffenen, auf diesem Weg für ein selbständiges Leben ohne Gesundheitsgefährdung vorbereitet und stabilisiert zu werden. Angesichts der Schwere und Dauer der Erkrankung ist die Unterbringungszeit von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 25 Abs.2 GNotKG.