Leitsatz
VII ZB 22/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB22
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 22/16 vom 1. Februar 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 766, 732, 724 Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hin- gegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148; vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146). BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Schuldner wendet sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss. Grundlage der Vollstreckung bildet der Zuschlagsbeschluss des Amtsge- richts L. vom 24. Mai 2012, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters, Gerhard W., gehörendes Grundstück in L. ersteigert hat. Erben sind neben dem Schuldner sein Bruder und der Sohn seines Bruders, der Gläubiger des hiesigen Verfahrens. Nach Abschluss des Verteilungsverfah- rens stellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28. August 2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 € zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde dem Gläubiger vom Amtsgericht L. am 2. September 2014 eine vollstreckbare 1 2 - 3 - Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt: "Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer Daniel W. (Anm.: Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstre- ckung gegen den Ersteher Dr. Harald W. (Anm.: Schuldner) … wegen folgender Forderung erteilt: 152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. Harald W., Daniel W. und Dieter W. zustehender unverteilt gebliebener Erlös- überschuss." Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 6. Oktober 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, sowie der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthabens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Unter dem Punkt "Sonstige Anordnungen" ist angeordnet worden, dass die Leistung durch Hinterlegung bei der Hin- terlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten der Erbengemeinschaft nach Gerhard W., bestehend aus dem Schuldner, Dieter W. und dem Gläubiger, zu erbringen ist. 3 - 4 - Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Gläubiger zu Unrecht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubiger aufgeführt werde. Gläu- bigerin des zugrunde liegenden Anspruchs sei vielmehr die Erbengemeinschaft. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möch- te der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht be- gründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der am 6. Oktober 2015 erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Gläubigerbezeichnung durch Nennung nur eines Miterben in formaler Hinsicht ungenau erscheine, da die Erbengemeinschaft nach Gerhard W. Forderungsinhaberin sei, weise der Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss die richtige Gläubigerbezeichnung auf. Die Geltendmachung von Nachlassansprüchen durch einen Miterben allein - auf Leistung an alle - sei nach § 2039 BGB zulässig. Dieser gesetzlichen Interessenbewertung sei auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Vorschrift des 4 5 6 7 - 5 - § 2039 BGB sei dahin zu verstehen, dass sie einen Miterben auch für die Zwangsvollstreckung ermächtige, eine der Erbengemeinschaft zustehende For- derung alleine beizutreiben - mit der Anordnung der Leistung an alle oder der Hinterlegung. Entscheidend sei, dass nicht dem Gläubiger, sondern der Erben- gemeinschaft die Leistung wirtschaftlich zugutekomme. Letzteres sei jedoch durch die Hinterlegungsanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Fall. Vermöge ein einzelner Miterbe nach § 2039 BGB hiernach seinen An- spruch gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen, dürfe er, wenn in einem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren auch bei gemeinschaftlicher Klage keine notwendige Streitgenossenschaft gegeben wäre, für das folgende Vollstreckungsverfahren ebenso wenig auf ein gemeinsames Vorgehen mit den übrigen Gläubigern oder auf eine Abstimmung unter ihnen verwiesen werden. Die notwendige Unabhängigkeit voneinander in der Zwangsvollstreckung sei aber nur gewährleistet, wenn jeder Miterbe für sich eine vollstreckbare Ausferti- gung in Händen halte. Der Schuldner werde durch eine solche Verfahrensweise nicht unvertretbar belastet. Einem Fall mehrfacher Zwangsvollstreckung könne er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) entgegentreten. Die weiteren Einwendungen des Schuldners, welche sich gegen die zu- grunde liegende titulierte Forderung richteten, seien im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Der Schuldner wendet sich gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6. Oktober 2015. Amts- und Landgericht haben 8 9 10 11 - 6 - sein beim Vollstreckungsgericht eingelegtes Rechtsmittel deshalb als Vollstre- ckungserinnerung gemäß § 766 ZPO behandelt. Dies begegnet keinen rechtli- chen Bedenken. b) Es kann dahinstehen, ob dem Gläubiger nach § 132 Abs. 2 ZVG zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsge- richts L. vom 24. Mai 2012 über eine der Erbengemeinschaft nach Gerhard W. gegen den Schuldner zustehende Forderung über 152.306,60 € erteilt worden ist und ob eine korrekte Gläubigerbezeichnung, wie das Beschwerdegericht meint, deswegen vorliegt, weil im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Hinterlegungsanordnung zugunsten der Erbengemeinschaft enthalten ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Schuldners sind im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO nicht zu berücksichtigen. aa) Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu mes- sen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel ent- scheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Voll- streckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungsver- fahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm überge- ordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 15; Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437 Rn. 9). So liegt der Fall hier. 12 13 - 7 - bb) Die Einwendungen des Schuldners, der im Vollstreckungstitel be- nannte Gläubiger der titulierten Forderung stimme nicht mit dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger überein, eine Vollstre- ckungsstandschaft existiere nicht, der Gläubiger könne nicht durch bloße An- tragstellung im Vollstreckungsverfahren zum Gläubiger der titulierten Forderung werden, betreffen der Sache nach nicht die Art und Weise der Zwangsvollstre- ckung, sondern die Zulässigkeit der dem Gläubiger erteilten Vollstreckungs- klausel. Der Schuldner ist der Auffassung, dass dem Gläubiger als Miterben nach dem verstorbenen Gerhard W. keine vollstreckbare Ausfertigung des Zu- schlagsbeschlusses vom 24. Mai 2012 zur Vollstreckung gegen den Schuldner hätte erteilt werden dürfen und der auf dieser Grundlage ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daher fehlerhaft sei. Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob zugunsten des Gläubigers eine Voll- streckungsklausel erteilt worden ist. Dies ist hier der Fall. c) Ohne Erfolg macht der Schuldner außerdem geltend, der vom Gläubi- ger betriebenen Zwangsvollstreckung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser hierdurch unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlan- gen könne. Soweit der Schuldner dies damit begründet hat, dem Gläubiger ge- he es nicht darum, der Erbengemeinschaft die zu vollstreckenden Gelder zuzu- führen oder selbst den ihm zustehenden Anteil an dem Erlös aus der Zwangsversteigerung zu erhalten, steht dies dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie der Gläubiger den vom Schuldner beizutreibenden Betrag ver- wenden will. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch der Hinweis 14 15 16 - 8 - des Schuldners, der Gläubiger strebe eine Auseinandersetzung der Erbenge- meinschaft nicht an und habe auch in der Vergangenheit hieran nicht mitge- wirkt. Die vom Schuldner aufgezeigte Möglichkeit des Gläubigers, nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG eine Sicherungshypothek am Grundstück eintragen zu las- sen, soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, schließt eine Vollstreckung in anderes Vermögen des Erstehers des Grundstücks nicht aus. Der Einwand, es fehle hinsichtlich der Zwangsvollstreckung an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger wegen eines Betrags vollstrecke, der sogleich zurückzuzahlen sei, betrifft den zu vollstreckenden materiell- rechtlichen Anspruch und kann daher nicht im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. d) Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat ferner die nach § 788 ZPO zugunsten des Gläubigers festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstre- ckung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 152.317,05 € ermittelt, der die zu vollstreckende Forderung einschließlich der Zustellungskos- ten umfasst. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist der Gegenstandswert nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Betrag des Guthabens in Höhe von 6.050 € anzusetzen, das auf seinem von der Pfändung erfassten Girokonto vorhanden war. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung 17 18 19 20 - 9 - einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfän- det werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maß- gebend. Mit dem vom Gläubiger beantragten Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss sollen neben dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des auf seinem Girokonto bei der Drittschuldnerin bestehenden Guthabens auch der Anspruch auf Gutschrift der auf dem Konto eingehenden Beträge sowie die ge- genwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuld- nerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, gepfändet werden. Die Zwangsvoll- streckung beschränkt sich damit nicht auf das im Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Pfändung vorhandene Guthaben. Für den Gegenstandswert ist daher der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der aufgewendeten Zustellkosten maßgeblich. - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2015 - 6 M 15589/15 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2016 - 5 T 171/15 - 21