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Urteil

4 O 48/11

LG Flensburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2013:0111.4O48.11.00
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Leitsätze
Zur Beitragsfreiheit des Versicherers bei arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Verminderungsfalls.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird endgültig auf 247.041,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beitragsfreiheit des Versicherers bei arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Verminderungsfalls.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird endgültig auf 247.041,60 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger kann eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben, weil er ein rechtliches Interesse daran hat, die Eintrittspflicht der Beklagten für den Brandschaden vom 15.09.2010 dem Grunde nach gerichtlich klären zu lassen. Er kann noch keine Leistungsklage erheben, weil zur Höhe des Schadens ggf. noch ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden müsste. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Beklagte jedenfalls wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 26 Nr. 3 a) Satz 1, b) i.V.m. Nr. 2 a) hh) VGB 2008 leistungsfrei ist im Hinblick auf unrichtige Angaben des Klägers zur früheren Lebensgefährtin seines Sohnes, der Zeugin M.. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Schadensfall auf eine mit Wissen und Wollen des Klägers verübte Brandstiftung zurückzuführen ist (§ 81 Abs. 1 VVG), und ob der Kläger schuldhaft noch weitere Obliegenheitsverletzungen begangen hat, insbesondere durch seine objektiv unrichtigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seines Sohnes. Ebenso kann es deshalb im Hinblick auf § 14 Nr. 5 b) VGB 2008 dahingestellt bleiben, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen K. wegen des Brandes noch einmal wieder aufgenommen worden ist, und ob K. als Repräsentant des Klägers anzusehen ist. a) Der Kläger und seine Ehefrau sind unstreitig am 28.04.2011 vom Beauftragten Schilling der Beklagten gefragt worden, ob noch Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin ihres Sohnes K. bestand. Diese Frage hatte der Kläger nach § 26 Nr. 2 a) hh) VGB 2008 zu beantworten, denn sie diente ersichtlich der sachgerechten weiteren Aufklärung der Hintergründe und Zusammenhänge des streitgegenständlichen Versicherungsfalls. Die Beklagte wollte erkennbar mit der früheren Lebensgefährtin K. Kontakt aufnehmen, um auch diese zu befragen. Der Anlass dafür ergab sich daraus, dass der Kläger zuvor die Übertragung des versicherten Hausgrundstücks im Jahre 2008 mit einer Lebenskrise begründet hatte, in die K. gerade durch die Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind geraten sein sollte. Mag Herr S. dem Wortlaut nach zunächst auch nur gefragt haben, ob noch Kontakt bestehe, so ergibt sich doch aus der Antwort, dass dem Kläger klar war, dass die Beklagte letztlich den Namen und die Anschrift der Lebensgefährtin erfahren wollte, um sich mit dieser in Verbindung setzen zu können. Der Kläger war deshalb verpflichtet, ihr nach bestem Wissen alle Informationen zu geben, um ihr eine solche Kontaktaufnahme mit der Zeugin M. zu ermöglichen. b) Demgegenüber wurde die Frage der Beklagten tatsächlich dahingehend beantwortet, dass keinerlei Kontakt zur Lebensgefährtin mehr bestehe und daher selbstverständlich auch Name und Adresse nicht mitgeteilt werden könnten. Diesen von der Beklagten auf Seite 27 der Klageerwiderung vom 05.07.2011 (Bl. 134 d. A.) vorgetragenen Inhalt der Antwort hat der Kläger in seinem anschließenden Schriftsatz vom 10.08.2011 auf Seite 30 (Bl. 267 d. A.) nicht bestritten, sondern lediglich betont, dass tatsächlich keinerlei direkter Kontakt zu der Zeugin M. mehr bestehe. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob der Kläger selbst mündlich diese Antwort gegeben hat, oder ob es seine Ehefrau in seiner Gegenwart getan hat. Der Kläger als obliegenheitsverpflichteter Versicherungsnehmer hat sich nämlich die Antwort seiner Ehefrau dann jedenfalls dadurch zu eigen gemacht, dass er sie stillschweigend geduldet und auf eine eigene Erklärung verzichtet hat. Dabei mag die Antwort insoweit richtig gewesen sein, als ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Zeugin M. andererseits im Frühjahr 2011 tatsächlich nicht (mehr) bestanden haben dürfte. Die letzten Geschenksendungen für das Enkelkind waren nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen K. und M. Ende 2009 erfolgt. Die Antwort war aber insoweit unrichtig, als (möglicherweise über den ursprünglichen Wortlaut der Frage hinaus, aber in richtiger Erkenntnis des Frageziels) auch erklärt wurde, dass man den Namen und die Anschrift der Lebensgefährtin nicht angeben könne. Der Kläger kannte nämlich tatsächlich nicht nur (selbstverständlich) den Namen der Zeugin M., sondern auch deren Anschrift, die sich zwischen dem Jahresende 2009 und dem Frühjahr 2011 nicht geändert hatte. c) Die falsche Angabe durch den Kläger bzw. seine Ehefrau erfolgte auch vorsätzlich. Der Kläger hat selbst schriftsätzlich nie behauptet, geglaubt zu haben, dass die Zeugin M. zwischen dem Jahresende 2009 und dem Frühjahr 2011 umgezogen sei. Dabei hat sich der Kläger schriftsätzlich jeweils ausführlich mit den Vorwürfen der Beklagten auseinandergesetzt und - soweit es im Hinblick auf ihm vorgeworfene falsche Angaben darauf ankam - auch jeweils ausführlich zu seinem Kenntnisstand im Frühjahr 2011 vorgetragen. Dagegen ergeben sich lediglich aus der schriftlichen Erklärung der Zeugin M. vom 01.11.2012, aus ihrer anschließenden Aussage im Verhandlungstermin und aus der Aussage der Zeugin K. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau möglicherweise im Frühjahr 2011 mit einem Umzug der Zeugin ins Ausland gerechnet haben. Selbst wenn man aber unterstellt, dass sich der Kläger die entsprechende Aussage seiner Ehefrau stillschweigend zu eigen gemacht hat, kann ihn dieser Gesichtspunkt im Ergebnis nicht entlasten. Das Gericht ist nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Frühjahr 2011 einen Fortzug der Zeugin allenfalls für möglich hielten, aber keineswegs sicher waren, dass ein solcher tatsächlich schon erfolgt war. Wenn die Zeugin K. angegeben hat, sie und der Kläger seien im Frühjahr 2011 davon ausgegangen, dass die Umsiedlung schon erfolgt gewesen sei und deshalb die ihnen bekannte Adresse nicht mehr zugetroffen habe, kann dieser Aussage nicht gefolgt werden. Für eine derart sichere Annahme konnten der Kläger und seine Ehefrau nämlich keine hinreichenden Grundlagen haben. Wie die Zeugin M. anschaulich und nachvollziehbar dargelegt hat, befand sie sich selbst im Frühjahr 2011 insoweit noch in einem inneren Zwiespalt. Sie war gerade schwanger und wollte einerseits zwar mit ihrem neuen Lebensgefährten in China zusammen leben, konnte sich andererseits aber auch nicht vorstellen, ihr Kind in China zu bekommen oder dort mit einem Säugling in einer Metropole wie Shanghai zu leben. Aus diesem Grunde waren ihre Planungen auch nie so weit gediehen, dass etwa schon ein konkreter Umzugstermin ins Auge gefasst worden wäre. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Zeugin M. auch gegenüber dem Sohn des Klägers lediglich allgemein von der Möglichkeit gesprochen hat, dass sie nach China zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen könnte, dass sie ihm aber keineswegs den Eindruck vermittelt hat, sie werde das auf jeden Fall im Frühjahr 2011 tun. Dabei ermöglichte die Zeugin M. dem Sohn des Klägers ja auch nach der Trennung gelegentliche Zusammenkünfte mit der gemeinsamen Tochter. Ein Umzug der Zeugin nach China unter Mitnahme der S hätte naturgemäß gravierende Auswirkungen auch auf die Umgangsmöglichkeiten von K. mit seinem Kind gehabt, sodass ihn die Zeugin schon aus diesem Grunde über einen tatsächlich anstehenden Umzug entsprechend konkret informiert hätte. Solange das nicht geschehen war, musste und durfte K. davon ausgehen, dass die Zeugin M. sich mit dem gemeinsamen Kind weiterhin in O. aufhielt. Etwas anderes kann er deshalb auch dem Kläger und dessen Ehefrau nicht erzählt haben. Der Kläger musste es deshalb im Frühjahr 2011 zumindest noch für möglich halten, dass die Zeugin M. unter der ihm bekannten Anschrift nach wie vor erreichbar war und dass die der Beklagten gegenüber gegebene Antwort dementsprechend falsch war. Ein solcher Eventualvorsatz reicht als Vorsatz i.S.d. § 26 Nr. 3 a) Satz 1 VGB 2008 aus. d) Für die Leistungsfreiheit der Beklagten ist es schließlich unerheblich, dass die Obliegenheitsverletzung des Klägers im Ergebnis folgenlos geblieben ist, weil es der Beklagten ja trotz seiner fehlenden Mitwirkung gelungen ist, die Zeugin M. zu ermitteln und zu befragen. Der Einwand der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung steht dem Kläger nach § 26 Nr. 3 b) VGB 2008 nicht offen, weil er arglistig gehandelt hat. Das Gericht ist nämlich davon überzeugt, dass der Kläger (bzw. seine Ehefrau mit seiner Billigung) der Beklagten den Namen und die Anschrift der Zeugin M. verschwiegen hat, um eine Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zeugin zu verhindern. Ein anderes Motiv ist vernünftigerweise nicht denkbar. Wie oben ausgeführt, war für den Kläger klar, dass die Beklagte den Namen und die Anschrift der Zeugin erfahren wollte, um sie zu den Hintergründen des streitgegenständlichen Versicherungsfalls zu befragen. Wenn er die Absicht gehabt hätte, die Beklagte dabei pflichtgemäß zu unterstützen, dann hätte er ihr zumindest den Namen und die letzte bekannte Adresse der Zeugin M. angeben können. Er hätte die Beklagte dann ja zusätzlich darauf hinweisen können, dass die Zeugin nach seiner Kenntnis einen Umzug ins Ausland plante und möglicherweise schon umgezogen war. Selbst in diesem Falle hätte die Beklagte es bei Kenntnis des Namens und der bisherigen Anschrift der Zeugin leichter gehabt, diese wieder ausfindig zu machen. Nach der Überzeugung des Gerichts wollte der Kläger aber gerade nicht, dass die frühere Lebensgefährtin seines Sohnes in die Sache hineingezogen wurde. Nur so ist die gänzlich „abblockende“ Antwort verständlich. Dafür spricht es im Übrigen auch, dass der Kläger - wie oben bereits angeführt - im vorliegenden Rechtsstreit seine Antwort schriftsätzlich nicht etwa mit dem Hinweis auf die Umzugspläne der Zeugin verteidigt hat, sondern in der sonst sehr ausführlichen Replik vom 10.08.2011 zu diesem Punkt lediglich knapp angemerkt hat, die Thematik gebe für den Rechtsstreit nichts her und belege nur, dass ihm und seiner Gattin zunehmend unwohler geworden sei, "weil sie sich mittlerweile des Eindrucks nicht mehr erwehren konnten, von Seiten der Beklagten wie Verbrecher behandelt zu werden.“ Daraus wird zumindest ansatzweise deutlich, dass der Kläger und seine Ehefrau sich über das Vorgehen der Beklagten ärgerten und sie nicht noch bei weiteren letztlich gegen sie gerichteten Ermittlungen unterstützen wollten. Dabei erfordert eine Arglist i.S.d. § 26 Nr. 3 b) VGB 2008 nicht die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Arglistig handelt also nicht etwa nur ein Versicherungsnehmer, der weiß, dass ihm eigentlich kein Anspruch gegen den Versicherer zusteht, und der deshalb durch falsche Angaben über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen täuschen will. Vielmehr liegt Arglist auch schon dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer die Durchsetzung eines objektiv oder jedenfalls nach seiner Vorstellung begründeten Anspruches auf die Versicherungsleistung dadurch erleichtern und beschleunigen will, dass er durch falsche Angaben Bedenken des Versicherers zerstreut oder diesen von sachgerechten weiteren Ermittlungen abhält (vergl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rn 117). Die Absicht des Klägers, eine Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zeugin M. zu verhindern, reicht deshalb für eine Arglist schon aus. Nach der Überzeugung des Gerichts wollte der Kläger eine Befragung der Zeugin M. durch die Beklagte vermeiden, weil er davon zumindest eine weitere Verzögerung der Regulierung und eine Verstärkung der ihm ja schon deutlich gewordenen Bedenken und des Misstrauens der Beklagte erwartete. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er gerade eine Offenlegung der finanziellen Probleme seines Sohnes K. durch die Zeugin M. befürchtete, oder eher, dass die Schilderung der Zeugin die als Grund für die Grundstücksübertragung angegebene Lebenskrise des Sohnes weniger plausibel erscheinen lassen könnte. Ausreichend ist, dass der Kläger allgemein befürchtete, die Befragung der ja inzwischen in einer gewissen Distanz zu seiner Familie stehenden Zeugin könne der ohnehin gegen ihn ermittelnden Beklagten weitere Vorwände (aus der Sicht des Klägers) liefern, um eine Regulierung seines Brandschadens abzulehnen. e) Die Beklagte hat den Kläger auf die Rechtsfolge einer Leistungsfreiheit bei Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit gemäß § 26 Nr. 3 c) VGB 2008 durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen, und zwar durch den von ihr beauftragten Schadensfeststeller G. mit dem vom Kläger auch gesondert unterschriebenen Mitteilungsblatt vom 23.09.2010 (Anlage B 11, Bl. 199 d. A.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag nach einem Brandschaden. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 19.08.2008 und der dazugehörenden Versicherungsbedingungen, insbesondere der VGB 2008 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) für ein Einfamilienhaus in G., D-Straße. Dieses Objekt hatte der Sohn des Klägers, der Zeuge K., im Jahre 2001 erworben und mit Vertrag vom 29.07.2008 auf den Kläger übertragen. K. lebte bis zum Frühjahr 2006 mit der Zeugin M. zusammen und hatte mir ihr ein gemeinsames Kind, das er auch nach der Trennung gelegentlich besuchte. Der Kläger und seine Ehefrau schickten jedenfalls bis Ende 2008 Geschenke für das Enkelkind an die ihnen bekannte Adresse der Zeugin M. in O.. Am 15.09.2010 kam es in dem Haus, das von K. und seinem Bruder, dem Zeugen T., bewohnt wurde, zu einem Brand. Wegen des Verdachts der Brandstiftung wurde anschließend ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen K. eingeleitet. Auch die Beklagte führte umfangreiche Ermittlungen durch und stellte dem Kläger und seiner Ehefrau wiederholt schriftlich und mündlich Fragen jeweils unter Hinweis auf die Obliegenheit des Klägers zur wahrheitsgemäßen Beantwortung und auf die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Unter anderem erfolgte eine Befragung des Klägers und seiner Ehefrau am 28.04.2011 in den Räumen des Klägervertreters. Dabei wurden der Kläger und seine Ehefrau vom Beauftragten S. der Beklagten unter anderem auch gefragt, ob noch Kontakt zur früheren Lebensgefährtin ihres Sohnes K. bestehe. Der Kläger und seine Ehefrau gaben an, dass keinerlei Kontakt mehr bestehe und daher selbstverständlich auch Namen und Adresse der früheren Lebensgefährtin nicht mitgeteilt werden könnten. Die Beklagte konnte die Zeugin M. in der Folgezeit dennoch ermitteln und befragen. Der Kläger behauptet, die Brandursache sei ungeklärt. Eine Brandstiftung sei nicht nachgewiesen, jedenfalls sei sie nicht von K. oder sonst mit seinem (des Klägers) Wissen und Wollen begangen worden. Die Übertragung des Hausgrundstücks 2008 sei im Hinblick auf eine Lebenskrise des Sohnes K. vorgenommen worden, die durch die Trennung von der Zeugin M. ausgelöst worden sei. Davon, dass K. - unstreitig - wegen einer Straftat zum Nachteil einer Frau H. einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen sei und im März 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau zur Zeit der Befragungen durch die Beklagte nichts bekannt gewesen. Er habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Zur Zeugin M. bestehe tatsächlich kein direkter Kontakt mehr, auch Geschenke an das Enkelkind habe es in den Jahren 2009 und 2010 nicht mehr gegeben. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag zu der Versicherungsschein-Nummer XXX Versicherungsschutz wegen des Brandes des versicherten Gebäudes vom 15. September 2010 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Brand sei auf eine Brandstiftung zurückzuführen, die von K. mit Wissen und Wollen des Klägers verübt worden sei, weil sich der Kläger in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Außerdem sei sie wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei, weil ihr der Kläger trotz entsprechender Kenntnis die finanziellen Probleme seines Sohnes verschwiegen und hinsichtlich der Zeugin M. falsche Angaben gemacht habe. Der Kläger und seine Ehefrau schickten der Zeugen nämlich nach wie vor Geschenke für das Enkelkind zu Weihnachten und zu Ostern. Sie hätten offenbar eine Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Zeugin M. verhindern wollen, weil diese Kenntnis von den finanziellen Problemen K. gehabt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 14.09.2012 (Bl. 356 ff. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen K., Ka., T., C., Sc. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2012 (Bl. 377 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Zeugin M. hat zudem auch eine schriftliche Erklärung vom 01.11.2012 abgegeben, auf die verwiesen wird (Bl. 370 d. A.). Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Flensburg 109 Js 24620/10 haben dem Gericht bis Anfang 2012 vorgelegen.