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IV ZR 152/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZR152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZR152.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152/14 vom 13. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. April 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge- gen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holstei- nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2014 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 247.041,60 €. Gründe: I. Der Kläger, Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehal- tenen Wohngebäudeversicherung, begehrt die Feststellung, dass die Be- klagte dem Grunde nach verpflichtet sei, Entschädigung für das am 15. September 2010 abgebrannte versicherte Gebäude, ein ehemals von den Söhnen des Klägers bewohntes Einfamilienhaus, zu leisten. Das 1 - 3 - Haus hatte zunächst der Sohn des Klägers, Kay T. , im Jahre 2001 erworben und sodann bis zum Frühjahr 2006 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnt. Nach Trennung von ihr übertrug er das Eigentum am Haus am 29. Juli 2008 auf den Kläger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Grund hierfür eine trennungsbedingte L e- benskrise des Sohnes oder dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten wa- ren. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein anderes Haus. Das ver- sicherte Haus vermietete er an seine beiden Söhne. Am Abend des 15. September 2010 brannte das versicherte G e- bäude ab. Im Rahmen ihrer für die Schadenregulierung erforderlichen Untersuchungen ging die Beklagte insbesondere auch der Frage nach, ob eine so genannte Eigenbrandstiftung vorliege. Mit an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers gerichtetem Schreiben vom 25. November 2010 fragte die Beklagte unter anderem: "… vor dem Hintergrund einer möglichen vorsätzlichen Brandlegung müssen wir … [den Kläger] auch fragen, ob er Kenntnis über Sachverhalte hat, die den Verdacht nahele- gen, dass Kay und/oder Thomas T. den Brand ge- legt haben. Haben Sie Kenntnis von Sachverhalten, wie z.B. finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkei- ten, die ein Motiv für eine Brandlegung seitens des Kay bzw. Thomas T. darstellen können?" Hierauf ließ der Kläger seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 antworten, dass er über irgendwelche finanzielle n Probleme oder irgendwelche anders gelagerte Probleme seiner Kinder keinerlei Kenntnis habe. Da sei nach seinem Wissensstand nichts vo r- handen. 2 3 - 4 - Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben allerdings, dass Kay T. am 24. April 2009 wegen Computerbetruges zu einer - zur Be- währung ausgesetzten - Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt wor- den war. Er hatte in den Jahren 2006/2007 als Aushilfskraft einer Versi- cherungsagentur die Zeugin H. (im Folgenden Geschädigte) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung dazu bewogen, 10.000 € auf ein von ihm eingerichtetes Konto zu zahlen und sodann unbefugt von diesem Geld insgesamt 6.816,88 € für sich en t- nommen. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte die zu- ständige Staatsanwaltschaft Ende April 2008 Gewinnabschöpfungsma ß- nahmen eingeleitet. Zudem hatte der Leiter der Versicherungsagentur wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionsrückzahlungsford e- rungen in Höhe von 3.000 € gegen Kay T. erhoben und nach ei- nem Mahnverfahren titulieren lassen. Kay T. hatte am 10. März 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 28. April 2011 kam es zu einem persönlichen Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit zwei Schadenermittlern der Beklagten. Hier gab der Kläger an, Namen und Anschrift der früheren Lebensgefähr- tin seines Sohnes nicht zu kennen, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die Schadenermittler den Wunsch nach einer Ko n- taktaufnahme zu dieser Zeugin hinreichend deutlich machten und ob sich ihre Frage allein auf die aktuellen Daten oder etwa auch auf die frühere Wohnanschrift der Zeugin bezog. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Überzeugung, dass der Sohn des Klägers, Kay T. , eine - dem Kläger zuzurech- nende - Eigenbrandstiftung verübt und der Kläger durch die vorgenann- ten Angaben seine Aufklärungsobliegenheit aus § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) 4 5 6 - 5 - der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedi n- gungen (im ff.: AVB) arglistig verletzt habe. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsge- richt hat das vorgenannte Urteil auf die Berufung des Klägers geändert und der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem angenommen, der Kläger habe den Versicherungsfall nicht herbeigeführt. Eine Eigenbran d- stiftung durch ihn habe die Beklagte selbst nicht behauptet; eine Zurech- nung des Verhaltens seines Sohnes komme mangels dessen Repräsen- tantenstellung nicht in Betracht. Auch sei nicht dargelegt, dass eine - unterstellte - Brandstiftung durch den Sohn des Klägers mit dessen Wissen und Wollen erfolgt wäre. Schon deshalb sei eine weitere Aufklä- rung, ob der Sohn des Klägers den Brand gelegt habe, nicht geboten. Der Kläger habe auch keine Obliegenheiten verletzt. Das gelte zu- nächst für die die frühere Lebensgefährtin seines Sohnes betreffenden Angaben des Klägers. Dieser habe auch zu seinen Kenntnissen über wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Sohnes keine falschen Angaben gemacht. Die Beklagte sei seinem Vortrag, beide Eltern hätten erst durch die Klagerwiderung vom 5. Juli 2011 von den oben genannten wirtschaft- lichen Schwierigkeiten erfahren, nicht in erheblicher Weise entgegenge- treten. Ihre Behauptung, der Klägervortrag sei falsch, reiche angesichts ihrer Darlegungslast nicht aus. Tragfähige Umstände dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Befragung von einer desolaten wirtschaftli- chen Lage seines Sohnes Kenntnis gehabt habe, seien nicht dargelegt. Allein die Übernahme des Hauses durch den Kläger im Juli 2008 lasse nicht auf eine solche Kenntnis schließen. Auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis ergeben. 7 8 - 6 - Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr gestützt auf den Vermerk eines Mitarbeiters über ein Telefongespräch mit der Ge- schädigten behaupte, letztere habe am 22. November 2012 telefonisch davon berichtet, schon im Jahre 2008 vom Kläger und seiner Ehefrau die Übernahme der Schulden Kay T. verlangt zu haben, sei dies in Bezug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Tel e- fonate unsubstantiiert. Auch wenn der Kläger oder seine Ehefrau inzwi- schen Schadensersatzzahlungen an die Geschädigte geleistet hätten , ergebe sich keine Grundlage für die Annahme, sie hätten vor 2011 die wirtschaftlichen Probleme ihres Sohnes gekannt. Die Geschädigte ist deshalb nicht vernommen worden. III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt, weil dieses das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Angriff der Nichtzulassungs- beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in Bezug auf Namen und Wohnort der früheren Lebensgefährtin seines Sohnes keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht, in dem revi- sionsrechtlich unbehelflichen Versuch erschöpft, die tatrichterliche B e- weiswürdigung durch eine eigene, vermeintlich bessere, zu ersetzen. Denn jedenfalls der Rüge der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Geschädigten im Zusammenhang mit der Frage, ab wann der Kläger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kay hatte, gehörswidrig übergangen, kann der Erfolg nicht versagt werden. 9 10 11 - 7 - 1. Bei der nach dem Brand des versicherten Hauses im Zuge der Regulierungsermittlungen gestellten Frage, ob der Kläger von wirtschaf t- lichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kenntnis habe, handelte es sich um eine zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderliche und de s- halb zulässige Frage der Beklagten. Nach § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) AVB hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leis- tungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine solche Aufklä- rungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Ver- sicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintritt s- pflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Scha- dens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schaden s- ereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 81 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungs- nehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, r+s 2006, 185 unter II 1 a zu § 20 Nr. 1 d VGB 88; vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 3). 12 13 14 - 8 - Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. Okto- ber 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 aaO unter II 1 b m.w.N.) ist es grundsätzlich Sache des Versiche- rers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsne h- mers - oder hier: seiner Angehörigen - gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versich e- rungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspre- che der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In di e- sem Zusammenhang genügt es, dass die vom Versicherungsnehmer ge- forderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Lei s- tungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 aaO und vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2). 2. Im Streitfall hatte die Beklagte Anlass, das subjektive Risiko be- sonders zu prüfen, weil die Übertragung des Hauses auf den Kläger im Juli 2008 einen Anfangsverdacht dahingehend begründete, der frühere Eigentümer und Sohn des Klägers habe die wirtschaftliche Last des Hauses nicht mehr tragen können. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn die Beklagte versuchte, die Motive für die Übertragung des Hauses zu ermitteln. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des Klägers, er habe keinerlei Kenntnis über irgendwelche finanzielle Probleme oder irgend- welche anders gelagerten Probleme seiner Kinder, der Wahrheit en t- sprach, hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten auf 15 16 17 - 9 - Vernehmung der Geschädigten prozessordnungswidrig übergangen und damit das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Unstreitig hatte der Sohn des Klägers die Zeugin in den Jahren 2006 und 2007 um insgesamt 6.816,88 € geschädigt und war deshalb vom Amtsgericht Flensburg am 24. April 2009 wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitstrafe von acht Mon a- ten verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte - gestützt auf einen schriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters - über dessen mit der Geschädigten geführtes Telefonat vom 22. November 2012, 17.00 Uhr, vorgetragen, die Geschädigte habe bereits im Jahre 2008 mehrmals bei der Ehefrau des Klägers und auch beim Kläger selbst telefonisch nach- gefragt, ob beide gegebenenfalls bereit seien, für den Schaden aufzu- kommen. Beide hätten das aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr Sohn alt genug sei, um seine Verpflichtungen alleine zu erfüllen. Dass die Telefonate schon im Jahre 2008 erfolgt seien, habe die Geschädigte deshalb so bestimmt angeben können, weil sie sich sicher gewesen sei, noch von ihrem früheren Hause aus telefoniert zu haben, welches sie aus Altersgründen am 1. Dezember 2009 verlassen habe. 4. Hätten sich diese Angaben nach einer Vernehmung der Ge- schädigten bestätigt, stünde fest, dass die im April 2011 gegebene Ant- wort des Klägers, er habe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes keinerlei Kenntnis, nicht der Wahrheit entsprach. Der Beweisa n- tritt, die Geschädigte als Zeugin zu vernehmen, betraf mithin eine für die dem Kläger angelastete Obliegenheitsverletzung erhebliche Frage, der das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen. Seine Auffassung, der diesbezügliche Beklagtenvortrag sei in B e- zug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Telefon a- te unsubstantiiert, ist rechtsfehlerhaft. Für die Frage, ob der Kläger im 18 19 - 10 - April 2011 von den wirtschaftlichen Problemen seines Sohnes Kenntnis hatte, war nicht entscheidend, an welchen Tagen genau die Geschädigte mit ihrem Schadensersatzverlangen an ihn und seine Ehefrau herange- treten war, vielmehr genügte die Information, die Zeugin habe die betre f- fenden Telefonate noch von ihrem früheren Hause aus geführt, welches sie am 1. Dezember 2009 aus Altersgründen verlassen habe. Nach der Senatsrechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden e r- scheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteil vom 12. O k- tober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 152/08, IPRspr. 2009 Nr. 216 unter II 2 m.w.N.). Die Beklagte hat unter Benennung konkreter Daten und unter entsprechendem Beweisantritt Umstände vorgetragen, aus denen sich im Falle ihrer Erweislichkeit ergeben hätte, dass der Kläger unwahre Anga- ben gemacht hatte. Die Ablehnung der Einvernahme der Geschädigten als Zeugin findet im Prozessrecht deshalb keine Stütze. 5. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Berufungsur- teil auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Zwar erscheint es denkbar, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten an einem Kausali- tätsgegenbeweis des Klägers nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG scheitert, weil es der Beklagten anderweitig gelungen ist, die wirtschaftl ichen Schwierigkeiten seines Sohnes zu ermitteln und sich eine Brandstiftung durch ihn nicht hat nachweisen lassen. 20 - 11 - Es ist aber derzeit nicht ersichtlich, ob es darauf ankommen wird, denn durch seine verfahrensfehlerhafte Annahme, eine wahrheitswidri ge Beantwortung der Frage nach der Kenntnis von wirtschaftlichen Schwi e- rigkeiten des Sohnes lasse sich nicht nachweisen, ist das Berufungsge- richt nicht zu der Frage vorgedrungen, ob eine Falschangabe, wenn sie denn vorgelegen hätte, arglistig geschehen wäre. Das Berufungsgericht wird deshalb die versäumte Zeugenverneh- mung nachzuholen haben. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 11.01.2013 - 4 O 48/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.03.2014 - 16 U 18/13 - 21 22