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Urteil

3 O 53/23

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2025:1212.3O53.23.00
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Leitsätze
1. Das rechtliche Interesse für die begehrte Feststellung, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Dienstverhältnis durch eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht beendet wurde, entfällt nicht dadurch, dass das Dienstverhältnis im Laufe des Rechtsstreits jedenfalls durch eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet ist. Ist eine Feststellungsklage wie gemäß § 256 ZPO in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, auch wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2016 - 27 U 105/15, juris Rn. 63 mwN). Anderes gilt auch nicht, wenn der Kläger die Klage im Wege der objektiven Klagehäufung um einen Leistungsantrag erweitert. 2. Der behauptete Verstoß gegen eine Geschäftsführeranweisung stellt schon dann keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB dar, wenn diese nicht wirksam erteilt wurde. 3. Der Finanzausschuss eines fakultativen Aufsichtsrats einer Kommanditgesellschaft hat kein Weisungsrecht ggü. dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dahin, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Finanzausschusses vorgenommen werden dürfen, wenn im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Ermächtigung von Ausschüssen, die satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalte zu erweitern, nicht vorgesehen ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2023 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.645,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.068,67 € seit dem 31.03.2023, auf weitere 9.202,00 € seit dem 30.04.2023, auf weitere 9.202,00 € seit dem 31.05.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 2.868,04 € netto seit dem 30.06.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.07.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.08.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 30.09.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.10.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 30.11.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 955,16 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 477,58 € seit dem 30.04.2023 und auf 477,58 € seit dem 31.05.2023 zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 8.340,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 695,00 € seit 31.01.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 28.02.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.03.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.04.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.05.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.06.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.07.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.08.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.09.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.10.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.11.2023 und auf weitere 695,00 € seit dem 31.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das rechtliche Interesse für die begehrte Feststellung, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Dienstverhältnis durch eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht beendet wurde, entfällt nicht dadurch, dass das Dienstverhältnis im Laufe des Rechtsstreits jedenfalls durch eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet ist. Ist eine Feststellungsklage wie gemäß § 256 ZPO in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, auch wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2016 - 27 U 105/15, juris Rn. 63 mwN). Anderes gilt auch nicht, wenn der Kläger die Klage im Wege der objektiven Klagehäufung um einen Leistungsantrag erweitert. 2. Der behauptete Verstoß gegen eine Geschäftsführeranweisung stellt schon dann keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB dar, wenn diese nicht wirksam erteilt wurde. 3. Der Finanzausschuss eines fakultativen Aufsichtsrats einer Kommanditgesellschaft hat kein Weisungsrecht ggü. dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dahin, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Finanzausschusses vorgenommen werden dürfen, wenn im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Ermächtigung von Ausschüssen, die satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalte zu erweitern, nicht vorgesehen ist. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2023 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.645,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.068,67 € seit dem 31.03.2023, auf weitere 9.202,00 € seit dem 30.04.2023, auf weitere 9.202,00 € seit dem 31.05.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 2.868,04 € netto seit dem 30.06.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.07.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.08.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 30.09.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.10.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 30.11.2023, auf weitere 9.202,00 € abzüglich 3.072,90 € netto seit dem 31.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 955,16 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 477,58 € seit dem 30.04.2023 und auf 477,58 € seit dem 31.05.2023 zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 8.340,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 695,00 € seit 31.01.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 28.02.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.03.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.04.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.05.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.06.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.07.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.08.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.09.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 31.10.2023, auf weitere 695,00 € seit dem 30.11.2023 und auf weitere 695,00 € seit dem 31.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2023 nicht beendet wurde. Zwar hat die Beklagte zugleich hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt, so dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags jedenfalls zum Ablauf des 31.12.2023, also nach Rechtshängigkeit der Klage und vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wirksam beendet wurde. Dies ändert am Fortbestand des ursprünglich bestehenden Feststellungsinteresse allerdings nichts. Ist eine Feststellungsklage wie hier gemäß § 256 ZPO in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, auch wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (für einen insoweit vergleichbaren Fall etwa OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - 27 U 105/15, juris Rn. 63 mwN). Anderes gilt auch nicht, wenn der Kläger wie hier die Klage im Wege der objektiven Klagehäufung um einen Leistungsantrag erweitert. 2. Die Klage ist begründet. a) Der Kläger hat iSd. § 256 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2023 nicht beendet wurde. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2023 war nicht wirksam, weil es an einem Kündigungsgrund fehlt. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 2 Abs. 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrags kann das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund ist hier nicht festzustellen. Im Einzelnen: aa) Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung vom 10.03.2023 maßgeblich auf zwei Verstöße des Klägers gegen die Geschäftsführeranweisung des Finanzausschusses des Aufsichtsrats der Messe H... & C... GmbH & Co. KG vom 16.12.2022, nämlich auf die Vereinbarung eines höheren Entgelts mit Frau P… und auf den Abschluss des Vertrags mit der B... UG. Weiterer Feststellungen zu den zwischen den Parteien streitigen Umständen hierzu bedarf es nicht. Mindestvoraussetzung der gerügten Pflichtverletzungen ist, dass die Geschäftsführeranweisung vom 16.12.2022 wirksam erteilt worden wäre. Dies war nicht der Fall: Die Geschäftsführeranweisung vom 16.12.2022 ist ausdrücklich als eine solche des Finanzausschusses des Aufsichtsrates“ bezeichnet und von den Herren S... und C... als „Finanzausschuss des Aufsichtsrates“ unterzeichnet. Der Finanzausschuss des Aufsichtsrates der Messe H... & C... GmbH & Co. KG war allerdings nicht berechtigt, dem Kläger als Geschäftsführer der Beklagten die streitgegenständlichen Weisungen zu erteilen, wonach sämtliche arbeitsvertraglichen Maßnahmen und der Abschluss von Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 5.000 € der Genehmigung bzw. der Zustimmung des Finanzausschusses des Aufsichtsrates bedürfen. (1) Ein originäres Weisungsrecht stand dem Finanzausschuss des Aufsichtsrats der Messe H... & C... GmbH & Co. KG nicht zu. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH können grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag oder Beschlüssen der Gesellschafter folgen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Derartige Beschränkungen lagen hier nicht vor. (2) Auch ein abgeleitetes Weisungsrecht stand dem Finanzausschuss des Aufsichtsrats der Messe H... & C... GmbH & Co. KG nicht zu. (11) Nach § 10 Satz 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrags beauftragt und bevollmächtigt die an sich weisungsbefugte Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der M... H... & C... GmbH & Co. KG (noch firmierend unter H... W... mbH & Co. KG), alle der Gesellschafterversammlung zustehenden Rechte für diese nach eigenem Ermessen wahrzunehmen. Aus dieser Delegation folgt aber zunächst nur eine Weisungsbefugnis des Aufsichtsrats als Ganzes, nicht eines einzelnen Ausschusses. (22) Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, weil die Geschäftsführeranweisung auch von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet worden sei, habe dieser den Aufsichtsrat jedenfalls wirksam vertreten, teilt das Gericht diese Auffassung nicht: Zum einen erfolgte die Anweisung ausdrücklich im Namen des Finanzausschusses, nicht des gesamten Aufsichtsrats. Zum anderen wäre der Vorsitzende des Aufsichtsrats gemäß § 5 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur ermächtigt, in dessen Namen Willenserklärungen abzugeben, um zuvor gefasste Beschlüsse des Aufsichtsrats durchzuführen, nicht aber, diese zu ersetzen - an einem solchen, nur umsetzungsbedürftigen Beschluss des Aufsichtsrats fehlt es aber gerade. (33) Schließlich kann der Finanzausschuss des Aufsichtsrats ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin auch nicht aus § 8.4. der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ableiten. Die Kompetenzen der Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nicht näher beschrieben, es gelten die „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die den Aufsichtsrat betreffenden Bestimmungen der Satzung und dieser Geschäftsordnung sinngemäß.“ Nach der gesetzlichen Regelung für verpflichtende Aufsichtsräte können Beschlüsse, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, nicht einem Ausschuss an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 2, § 107 Abs. 3 Satz 7 AktG). Dies mag für einen fakultativen Aufsichtsrat in der Satzung abweichend geregelt werden können, eine solche Delegationsbefugnis findet sich im Gesellschaftsvertrag des Messe H... & C... GmbH & Co. KG aber nicht. Zustimmungsvorbehalte und die Beschlussfassung hierüber sind in § 13 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich geregelt - die Möglichkeit einer Ermächtigung von Ausschüssen, die satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalte zu erweitern, findet sich nicht. Schon dem Wortlaut von § 8.4. der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats lässt sich nicht entnehmen, dass jeder Ausschuss mit allen Kompetenzen des Aufsichtsrats ausgestattet sein soll, eine solche Ermächtigung wäre aber jedenfalls von den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht gedeckt. bb) Soweit die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung vom 10.03.2023 auf den Vorwurf unrichtiger Spesenabrechnungen stützt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Hinsichtlich der gerügten Spesenabrechnungen vom 16.04.2022 und 17.04.2022 ist bereits nicht festzustellen, dass der Kläger diese eingereicht hat. Der Kläger hat dies bestritten und vorgetragen, diese Bewirtungsbelege seien von Frau B... eingereicht worden. Die Beklagte hat dies wiederum bestritten. Sie ist insoweit allerdings beweisbelastet. Einen Beweis, dass gerade der Kläger diese Belege zur Spesenabrechnung eingereicht hat, hat die Beklagte aber nicht angeboten. Hinsichtlich der gerügten Spesenabrechnung vom 14.05.2022 ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis ihrer Behauptung, das Treffen mit dem Zeugen F... habe keinen geschäftlichen Bezug gehabt, nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen F... ist das Gericht iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass es sich bei dem Treffen des Klägers mit dem Zeugen um ein Geschäftsessen gehandelt hat. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass und um welche die Messe Husum sowie ein neues, bei der Wirtschaftsförderung Schleswig-Holstein vorzustellendes Konzept betreffende Fragen es bei dem Gespräch gegangen sei und weshalb dies so dringlich gewesen sei, dass das Gespräch im Urlaub des Zeugen auf S... stattgefunden habe. cc) Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung vom 10.03.2023 darauf, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich keine Tätigkeiten in dem von ihr abgerechneten Umfang erbracht und der Kläger davon gewusst habe oder hätte wissen müssen. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers bleiben die Ausführungen der Beklagten unsubstantiiert. Die Beklagte trägt vor, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers nicht im abgerechneten Umfang der geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen sei. Konkrete, über Vermutungen hinausgehende Umstände hierzu sind nicht vorgetragen. Erfolglos bleibt auch der zunächst erhobene Vorwurf der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an die Ehefrau des Klägers. Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 hat die Beklagte zuletzt vorgetragen, tatsächlich sei die Inflationsausgleichsprämie nicht gezahlt worden, vielmehr sei eine solche Zuwendung in Form einer getarnten Lohnzahlung versucht worden. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist bereits zu unsubstantiiert, um dem weiter nachgehen zu können. dd) Soweit die Beklagte dem Kläger ein kreditschädigendes Verhalten durch private Bestellungen über die dienstliche E-Mail mit nachfolgender schleppender Zahlungsweise vorwirft, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe Miele-Zubehör für eine private Spülmaschine und einen Akkusauger der Fa. Dyson privat erworben habe. Irrtümlich seien die Rechnungen der Fa. Euronics XXL zunächst nicht entsprechend getrennt auf ihn privat ausgestellt worden. Dies habe er aber umgehend veranlasst und die Rechnungen für die privat bestellten Gegenstände ausgeglichen. Danach wären Pflichtverletzungen nicht festzustellen, schon gar keine, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellten. Einen Beweis dafür, dass die Rechnungen der Fa. Euronics XXL nicht irrtümlich auf die Beklagte ausgestellt wurden und die Korrektur zu der Zahlungsverzögerung führte, hat die Beklagte nicht angeboten. ee) Soweit die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung vom 10.03.2023 auf den Vorwurf stützt, der Kläger habe am 15.09.2022 bei der Fa. C… J.. .S... GmbH in H... auf Kosten der Beklagten fünf Herrenhemden für private Zwecke erworben, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Diese Behauptung der Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlicht unzutreffend. Die Zeugin L… hat den Vortrag des Klägers, die Bestellung sei von ihr zur Ausstattung des neuen Mitarbeiters L... T... veranlasst worden, glaubhaft bestätigt. ff) Schließlich rechtfertigt auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe für die Mitarbeiterin K... H... eine Apple Watch als Sachzuwendung erworben, wozu er nicht berechtigt gewesen sei, die außerordentliche Kündigung vom 10.03.2023 nicht. Die bereits geladene Zeugin H... ist aufgrund ihrer Verhinderung abgeladen und bislang deshalb nicht vernommen worden. Ihrer Vernehmung bedarf es aber auch nicht mehr. Insoweit spielt allerdings keine Rolle, dass die Zeugin mit E-Mail vom 01.10.2025 mitgeteilt hat, sie wisse zum Beweisthema nichts, weil sich diese Unergiebigkeit nicht in einer förmlichen Beweisaufnahme ergeben hat. Ihrer Vernehmung bedarf es aber deshalb nicht mehr, weil sie unerheblich wäre: Wie bereits ausgeführt, sind sonstige Pflichtverletzungen des Klägers entweder aus Rechtsgründen oder tatsächlich nicht festzustellen. Den verbleibenden Vorwurf der Beklagten als wahr unterstellt wäre dieser aber als solches, d.h. ohne das Hinzutreten weiterer Pflichtverletzungen, nicht geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, weil dann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar wäre. gg) Mangels Kündigungsgrundes bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden ist, keiner Entscheidung. b) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 67.645,89 €, von 955,16 € netto und 8.340,00 € aus § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ende des Dienstverhältnisses aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung am 31.12.2023. In der Zeit vom 11.03.2023 bis zum 31.12.2023 wurden dem Kläger die für diesen Zeitraum vereinbare Vergütung in Höhe von 88.951,22 € sowie für April und Mai 2023 der Zuschuss für die private Krankenversicherung in Höhe von 401,50 € je Monat und für die private Pflegeversicherung in Höhe von 76,06 € pro Monat, insgesamt 955,16 €, nicht gezahlt. Gleiches gilt für die anteilige Fixtantieme in Höhe von insgesamt 8.340 €. Über die Höhe dieser vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2025 bezifferten Vergütung streiten die Parteien nicht. Aufgrund der Freistellung des Klägers durch die Beklagte auf der Grundlage der unwirksamen außerordentlichen Kündigung geriet die Beklagte in Annahmeverzug, der Kläger kann die vereinbarte Vergütung verlangen. Er hat sich die erhaltenen Zahlungen in Höhe von 21.305,44 € durch die Bundesanstalt für Arbeit anrechnen zu lassen. Hieraus errechnen sich die aus dem Tenor ersichtlichen Zahlbeträge. c) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein mit der Beklagten bestehendes Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch eine ausgesprochene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist, und die Nachzahlung seiner Vergütung bis zum Zeitpunkt der hilfsweise ebenfalls erklärten ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts F… (...) eingetragene Gesellschaft, deren Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich Fremdenverkehrsservice, Werbung, Stadtmarketing und Veranstaltungsmanagement und aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte ist, insbesondere auch die Tätigkeit als Komplementärin der M... H... & C... GmbH & Co. KG, einer ebenfalls beim Handelsregister des Amtsgerichts F... (...) eingetragenen Gesellschaft und zuvor firmierend unter H... W... mbH & Co. KG. Die M… H... & C... GmbH & Co. KG ist ein Zusammenschluss von ca. 100 Kaufleuten aus dem H... Einzugsgebiet. Diese sind als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Die Messe H... & C… S… W...". Dabei handelt es sich um eine deutsche Windmesse und Leitmesse der Windindustrie für den deutschsprachigen Raum. Auf der H... W... präsentieren diverse nationale und internationale Aussteller ihre Produkte aus den Bereichen On- und Offshore ihre Produkte, Dienstleistungen, Spitzentechnologien und Innovationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Windbranche. In § 10 des Gesellschaftsvertrags der Messe H... & C... GmbH & Co. KG (Anlage B29) heißt es u.a.: „... § 10 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die H... W... mbH als Komplementärin berufen, die durch ihre Geschäftsführer handelt. Geschäftsführung und Vertretung kann der Komplementärin nicht entzogen werden. ... 3. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Maßgebend sind insoweit die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die Beschlüsse des Aufsichtsrats der Gesellschafterversammlung sowie der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer mit der Komplementärin. ...“ Für die M... H... & C... GmbH & Co. KG ist ein Aufsichtsrat gebildet. Im Gesellschaftsvertrag heißt es hierzu u.a.: „... § 12 Aufgaben des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Geschäftsführung und berät sie in allen für die Gesellschaft relevanten Angelegenheiten. 2. Dem Aufsichtsrat obliegt gemeinsam mit der Gesellschafterversammlung der Komplementärin (H... W... mbH) die Bestellung von Geschäftsführern, die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstigen Vertretungsbefugnissen sowie der Abschluss der zugehörigen Anstellungsverträge. Für die Abstimmung im Aufsichtsrat gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. ... § 13 Weisungsrechte des Aufsichtsrats 1. Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis zu Handlungen, welche nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Aufsichtsrats. Zu solchen Handlungen rechnen insbesondere: a) die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vertretungsbefugnissen, b) der Abschluss von Gesellschaftsverträgen, c) die Aufnahme neuer und die Aufgabe bisheriger Geschäftszweige der Gesellschaft, d) die Änderung der Organisationsstruktur der Gesellschaft, e) der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, f) die Aufnahme von Krediten, soweit die Laufzeit mehr als drei Monate beträgt, g) die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Garantieverträgen und die Hingabe von Sicherheiten, h) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, i) der Abschluss von Schenkungsverträgen, j) der Erlass von Forderungen und der Abschluss von Vergleichen, soweit die jeweilige Reduzierung der Forderung zu Lasten der Gesellschaft 5.000,00 € übersteigt, k) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, soweit die Pachtdauer den Zeitraum von drei Kalenderjahren und die jährliche Miete/Pacht im Einzelfall 3.000,00 € netto übersteigt, I) Geschäfte und Vertragsabschlüsse mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25.000,00 € netto, soweit diese nicht durch den jeweiligen Wirtschafts- und Finanzplan gem. § 18 Abs. 1 dieses Vertrages oder den Stellenplan abgedeckt sind. 2. Für die Zustimmung des Aufsichtsrats zu den vorstehenden in Abs. 1 a) bis I) aufgeführten Rechtshandlungen der Geschäftsführung ist bei der Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit erforderlich. ...“ In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (Anlage B28) heißt es u.a.: „... § 5 Beschlussfassung 5.4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. ... § 8 Ausschüsse 8.1. Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse. Er bestellt als ständigen Ausschuss den Finanz- und Wirtschaftsausschuss. Geborenes Mitglied der Ausschüsse ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Ihre Amtszeit entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. ... 8.4. Für die Aufsichtsratsausschüsse gelten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die den Aufsichtsrat betreffenden Bestimmungen der Satzung und dieser Geschäftsordnung sinngemäß. An die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats tritt der Vorsitzende des Ausschusses. ...“ Am 07.12.2019 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten ab dem 01.04.2020 auf unbestimmte Zeit (Anlage K1). In dem Vertrag heißt es u.a.: „... § 2 Vertragsdauer ... (3) Nach Ablauf der Probezeit kann jede Vertragspartei jederzeit ordentlich kündigen mit einer Frist von 9 Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2020. (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ... § 3 Geschäftsführung/Vertretung (1) Für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft gelten die folgenden Bestimmungen: (a) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Weisungen der jeweiligen Gesellschafterversammlung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Zustimmungserfordernisse, die die Satzung der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die Gesellschafterversammlung jeweils aufstellen. (b) Der Geschäftsführer wird bei der Vertretung der Gesellschaft die gesetzlichen Bestimmungen, die Weisungen der Gesellschafterversammlung und die Satzung der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung befolgen. (2) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, welche die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten mehrerer Geschäftsführer gegeneinander abgrenzt. Die Bestimmungen einer etwaigen Geschäftsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Regelungen dieses Vertrages sind vom Geschäftsführer sowohl bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft als auch bei der Vertretung der Gesellschaft zu beachten. ... § 10 Aufsichtsrat Die Gesellschaft ist Komplementärin der H... W… mbh & Co. Kommanditgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes F... Gesellschafterversammlung unter … . Die Gesellschafterversammlung beauftragt und bevollmächtigt den Aufsichtsrat der H… W... mbh & Co. Kommanditgesellschaft, alle der Gesellschafterversammlung zustehenden Rechte nach diesem Vertrag für die Gesellschafterversammlung nach eigenem Ermessen wahrzunehmen. Die Rechte nach § 4 Absatz 2 und § 5 werden allein von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wahrgenommen, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter. ...“ Am 16.12.2022 erteilte der Finanzausschuss des Aufsichtsrates der Messe H... & C...GmbH & Co. KG dem Kläger eine schriftliche Geschäftsführeranweisung (Anlage B3), in der es heißt: „Mit sofortiger Wirkung gilt diese Geschäftsführeranweisung des Finanzausschusses des Aufsichtsrates. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres. 1. Herr L... hat sämtliche arbeitsvertraglichen Maßnahmen, wie z.B. Anpassung der Arbeitszeit, Anpassung von Gehältern, Ein- und Austritte, Sonderzahlungen und sonstige Zuwendungen sich vorab vom Finanzausschuss des Aufsichtsrates genehmigen zu lassen. 2. Rechtsgeschäfte über den Wert von 5.000 € im Einzelfall oder in der Folgewirkung bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Aufsichtsrates. Ausgenommen hiervon sind Ausgaben, die ausdrücklich im Wirtschaftsplan vorgesehen sind. 3. Es wurde über diese Anweisung Stillschweigen vereinbart. Lediglich der Steuerberater Herr H... wird informiert. gez. O... S... und P… C... Finanzausschuss des Aufsichtsrates“ Am 13.01.2023 schloss der Kläger in Vertretung der Messe H… & C... GmbH & Co. KG einen Kooperationsvertrag mit der B… UG (Anlagen B23 und B24), auf dessen Grundlage die Messe H…. & C... GmbH & Co. KG zur Zahlung von 25.000 € netto verpflichtet war. Ob dies mit Zustimmung des Finanzausschusses des Aufsichtsrats der M... H... & C... GmbH & Co. KG geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Ausweislich des Schreibens vom 16.02.2023 (Anlage B4) hob der Kläger die Vergütung der Frau L... P..., einer Angestellten der Messe H... & C... GmbH & Co. KG, rückwirkend zum 01.01.2023 um einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro an, der Arbeitsvertrag wurde am 20.02.2023 entsprechend angepasst (Anlage B5), zudem wurde eine Zielvereinbarung für das Jahr 2023 abgeschlossen (Anlage B6). Dies geschah ohne Zustimmung des Aufsichtsrats der Messe H... & C... GmbH & Co. KG oder der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 01.03.2023 (Anlage B19) heißt es u.a.: „1. Die Versammlung beschließt einstimmig die Tagesordnung: Beschluss über die Beendigung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer K... L... sowie eine mögliche Nachfolge.“ Mit Schreiben vom 10.03.2023 (Anlage K2) erklärte die Beklagte die außerordentliche, fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Zugleich erklärte die Beklagte hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung bis zum Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses frei. In der Zeit vom 11.03.2023 bis zum 31.12.2023 wurden dem Kläger die für diesen Zeitraum vereinbare Vergütung in Höhe von 88.951,22 € sowie für April und Mai 2023 der Zuschuss für die private Krankenversicherung in Höhe von 401,50 € je Monat und für die private Pflegeversicherung in Höhe von 76,06 € pro Monat, insgesamt 955,16 €, nicht gezahlt. Gleiches gilt für die anteilige Fixtantieme in Höhe von insgesamt 8.340 €. Wegen der Einzelheiten dieser Bezifferung und die geltend gemachten Zinsen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.06.2025 (Blatt 203 ff. der Akte) und vom 24.06.2025 (Blatt 223 ff. der Akte) Bezug genommen. Im gleichen Zeitraum erhielt der Kläger Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 21.305,44 €. Der Kläger ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 10.03.2023 sei unwirksam, weshalb dieser aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erst zum 31.12.2023 beendet worden sei. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung habe nicht vorgelegen. Den von der Beklagten herangezogenen Gründen für die erklärte außerordentliche Kündigung tritt der Kläger entgegen. Der Kläger habe nicht pflichtwidrig gegen die Geschäftsführeranweisung vom 16.12.2022 verstoßen. Zum einen sei die Erhöhung der Vergütung von Frau P... im Interesse der Beklagten zwingend erforderlich gewesen. Diese sei als Projektleiterin für die Fachmesse „D...“ zuständig gewesen und habe bei der Fachmesse „H... W...“ das wichtige Teilprojekt „Sponsoring“ betreut. Frau P... habe nun die Gehaltserhöhung von € 500,00 monatlich gefordert gehabt, der Kläger habe diesen Wunsch an den Aufsichtsrat am 11.01.2023 weitergegeben, der eine mündliche Freigabe um 300,00 € bewilligt hatte. Am daraufhin geführten Personalgespräch am 17.01.2023 habe Frau P... ohne Kompromissbereitschaft an ihrem Wunsch festgehalten und am 16.02.2023 dann ihr Kündigungsschreiben übergeben. In dieser Notsituation habe sich der Kläger entscheiden müssen, ob er der Forderung von Frau P... nachgebe oder ob er riskiere, dass der Messe H... & C... GmbH & Co. KG durch den Weggang von Frau P... ein hoher wirtschaftlicher Schaden entstehe. Letztendlich habe sich der Kläger für die Gehaltserhöhung entschieden und hierdurch in verantwortungsvoller Weise für die Beklagte einen erheblichen Schaden abgewendet. Dass die Beklagte dies auch so sehe, habe sie inzwischen dadurch bestätigt, dass Frau P... in der Folge eine weitere Gehaltsanpassung bewilligt worden sei. Zum anderen seien die Verhandlungen über den Kooperationsvertrags mit der B... UG und dessen Abschluss den Mitgliedern des Finanzausschusses, Herrn C...und Herrn S..., berichtet worden. Die Gesamtsumme der angedachten Kooperation sei im Rahmen der Gesamtaufwendungen für die Messe H... W... innerhalb des Wirtschaftsplans 2023 dezidiert kalkuliert und letztendlich auch durch den gesamten Aufsichtsrat durch die Zustimmung des Wirtschaftsplans 2023 genehmigt worden. Der Kläger habe auch keine unrichtige Spesenbelege bei der Buchhaltung der Beklagten eingereicht. Der in der Anlage B7 aufgeführte Spesenbeleg vom 16.04.2022 und 17.04.2022 sei schon nicht vom Kläger, sondern von der ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau C... B..., eingereicht worden. Diese sei die zuständige Projektleiterin der Messe „H... W...“ gewesen. In dieser Eigenschaft sei sie im Besitz einer Firmenkreditkarte und per Unterschriftenregelung berechtigt gewesen, i.A. zu unterschreiben. Frau B... habe die Rechnung mit der Firmenkreditkarte bezahlt und den Beleg unterzeichnet. In diesen Gesprächen sei es um den Wunsch von Frau B... gegangen, ihren Vertrag zu beenden. Herr F... sei bei diesen Gesprächen nicht dabei gewesen. Warum Frau B... Herrn F... statt Herrn B... als Teilnehmer benannt hatte, wisse der Kläger nicht. Am 14.05.2022 sei tatsächlich der Zeuge F... bewirtet worden, allerdings ausschließlich in einem geschäftlichen Rahmen. Dabei sei u.a. über die Neubesetzung der Projektleitung, dem Projektstatus und der Zusammenarbeit mit B.../H... für die B... A… auf der H... W... 2023 diskutiert worden. Soweit die Beklagte davon ausgehe, die Ehefrau des Klägers habe tatsächlich keine Tätigkeiten im von ihr abgerechneten Umfang erbracht, sei dies unrichtig und verletzend. Anhaltspunkte dafür bestünden nicht. Der Erwerb der Apple Watch für die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K... H..., sei für diese als Betriebsmittel erfolgt und für ihre Tätigkeit als Projektleiterin der H... Stadtfeste sinnvoll gewesen. Der Kläger habe sich nicht kreditschädigend verhalten. Richtig sei, dass der Kläger Miele-Zubehör für eine private Spülmaschine und einen Akkusauger der Fa. Dyson privat erworben habe. Irrtümlich seien die Rechnungen der Fa. Euronics XXL zunächst nicht entsprechend getrennt auf ihn privat ausgestellt worden. Dies habe der Kläger aber umgehend veranlasst und die Rechnungen für die privat bestellten Gegenstände ausgeglichen. Ein pflichtwidriges Verhalten liege insoweit nicht vor. Die bei der Fa. C…. J.... S... GmbH in H... am 15.09.2022 bestellten fünf Herrenhemden seien nicht für private Zwecke des Klägers gekauft worden. Vielmehr sei die Bestellung von der Assistentin des Klägers, Frau L..., für den Mitarbeiter L... T... veranlasst worden. Der Kläger bestreitet, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden sei. Hierzu bestreitet er, dass die Sachverhalte, die angeblich die Kündigung tragen sollen, den einzelnen Gesellschaftern nicht bereits vor dem 01.03.2023 bekannt gewesen seien und dass nicht schon vor dem 01.03.2023 eine anderweitige Gesellschafterversammlung stattgefunden habe, in der bereits über einzelne der vorgetragenen Vorwürfe oder auch möglicherweise auch über die Gesamtheit gesprochen worden sei. Zudem bestreitet der Kläger, dass die Gesellschafterversammlung am 01.03.2023 ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. März 2023 nicht aufgelöst wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 88.951,33 brutto abzüglich € 21.305,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 3.068,67 seit dem 31.03.2023, auf weitere € 9.202,00 seit dem 30.04.2023, auf weitere € 9.202,00 seit dem 31.05.2023, auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 2.868,04 netto seit dem 30.06.2023, auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 3.072,90 netto seit dem 31.07.2023, auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 3.072,90 netto seit dem 31.08.2023, auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 3.072,90 netto seit dem 30.09.2023, auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 3.072,90 netto seit dem 31.10.2023, auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 3.072,90 netto seit dem 30.11.2023 auf weitere € 9.202,00 abzüglich € 3.072,90 netto seit dem 31.12.2023, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 955,16 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 477,58 seit dem 30.04.2023 und auf € 477,58 seit dem 31.05.2023 zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.340,00 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 695,00 seit 31.01.2023 auf weitere € 695,00 seit dem 28.02.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 31.03.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 30.04.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 31.05.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 30.06.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 31.07.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 31.08.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 30.09.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 31.10.2023, auf weitere € 695,00 seit dem 30.11.2023 auf weitere € 695,00 seit dem 31.12.2023, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein wichtiger Grund für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist iSd. § 626 Abs. 1 BGB habe vorgelegen. Erstens habe der Kläger gegen die Geschäftsführeranweisung vom 16.12.2022 verstoßen, indem er ohne Zustimmung des Aufsichtsrats die Vergütung der Frau L... P... rückwirkend zum 01.01.2023 angehoben habe. Auch mit dem Abschluss des Kooperationsvertrags mit der B... UG am 13.01.2023 habe der Kläger gegen diese Geschäftsführeranweisung verstoßen. Hierzu behauptet die Beklagte, dass der Finanzausschuss des Aufsichtsrats diesem Vertragsschluß nicht zugestimmt gehabt habe. Zweitens habe der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit mehrfach unrichtige Spesenbelege bei der Buchhaltung der Beklagten eingereicht, was Nachforschungen der Beklagten und ihres Steuerberaterbüros ergeben hätten. Hierzu behauptet die Beklagte zunächst, bei den abgerechneten Bewirtungen am 16.04.2022 in Höhe von 242,00 € und 17.04.2022 in Höhe von 100,00 € (Anlage B7) sei angeblich der Zeuge H... F... bewirtet worden, aber nicht anwesend gewesen. Tatsächlich hätten diese Bewirtungen keinen geschäftlichen Bezug gehabt. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen der Zeugin B... und dem Kläger versucht worden sei, die Kündigung der Frau B... abzuwenden, und dass diese die Bewirtungsbelege eingereicht habe. Bei dem eingereichten Beleg einer Bewirtung vom 14.05.2022 in Höhe von 175,40 € (Anlage B9) sei der Zeuge F... nicht in einem geschäftlichen Zusammenhang bewirtet worden, vielmehr habe es sich um ein privates Treffen auf S... gehandelt. Drittens sei die Ehefrau des Klägers seit dem 01.04.2022 geringfügig beschäftigt gewesen zur Betreuung einer Notunterkunft sowie der Betreuung einer Spendenplattform der Beklagten. Es sei davon auszugehen, dass Frau L... tatsächlich keine Tätigkeiten im von ihr abgerechneten Umfang erbracht habe, und dem Kläger dies bekannt gewesen sei und ihm habe bekannt sein müssen. Zudem habe der Kläger seiner Ehefrau eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.500,00 Euro mit der Begründung gewährt, Mehraufwände für die Betreuung der Notunterkunft und der Betreuung der Spendenplattform kompensieren zu wollen. Hierbei handele es sich um eine steuer- und sozialabgabenfreie Leistung des Arbeitgebers bis zu einer maximalen Leistungshöhe von 3.000,00 Euro, die nicht auf den ohnehin geschuldeten Lohn angerechnet werden dürfe. Tatsächlich sei die Inflationsausgleichsprämie für Frau L... aber nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung desselben ausgezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 trägt die Beklagte zuletzt vor, die Inflationsausgleichsprämie sei zwar nicht gezahlt worden, die Beklagte sei aber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich Risiken ausgesetzt worden. Viertens habe der Kläger für die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K... ... erworben. Hierbei habe es sich um eine Sachzuwendung gehandelt, zu welcher der Kläger nicht befugt gewesen sei. Fünftens habe sich der Kläger kreditschädigend verhalten. Er habe sein E-Mail-Konto für private Bestellungen verwendet, wobei er in mehreren Fällen eine schleppende Zahlungsweise gegenüber seinen Gläubigern an den Tag gelegt habe. Sechstens habe der Kläger bei der C…. J…. Schmidt GmbH in H... am 15.09.2022 fünf Herrenhemden zu einem Gesamtpreis von 309,91 € für private Zwecke auf Kosten der Beklagten gekauft. Aufgrund dieser Pflichtverletzungen sei eine weitere Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger unzumutbar gewesen, das Vertrauen der Beklagten in die Person des Klägers als Geschäftsführer unwiederbringlich verloren. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die zweiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden. Maßgeblich für den Fristbeginn sei die sichere und umfassende Kenntnis aller Gesellschafter von den Kündigungsgründen. Ausweislich des Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2023 (Anlage B19) habe diese in ihrer Gesamtheit erst am 01.03.2023 von den die außerordentliche Kündigung stützenden Tatsachen positive Kenntnis erlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F... und L.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 (Blatt 336 ff. der Akte) Bezug genommen.