Urteil
3 O 378/20
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:1210.3O378.20.00
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Leitsätze
Durch die notfallmäßige Behandlung eines geschäftsunfähigen Patienten erwirbt der Träger des Krankenhauses, in dem der Patient behandelt wurde, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 683 Satz 1, § 670 BGB. Weil die gegenüber dem Patienten geleisteten Dienste zum Gewerbe des Krankenhausträgers gehören, steht diesem in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 17. Dezember 2008 die übliche Vergütung zu.(Rn.22)
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 18.08.2021 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.08.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die notfallmäßige Behandlung eines geschäftsunfähigen Patienten erwirbt der Träger des Krankenhauses, in dem der Patient behandelt wurde, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 683 Satz 1, § 670 BGB. Weil die gegenüber dem Patienten geleisteten Dienste zum Gewerbe des Krankenhausträgers gehören, steht diesem in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 17. Dezember 2008 die übliche Vergütung zu.(Rn.22) Das Versäumnisurteil vom 18.08.2021 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.08.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Der Einspruch ist zulässig (§§ 338 S. 1, 339, 340 Abs. 1, 2 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dass die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage nicht ausdrücklich beantragt, ist unschädlich, weil ihr entsprechendes Begehren nach verständiger Würdigung aus der Einspruchsschrift hervorgeht. II. Das Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten, weil die zu treffende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 S. 1 ZPO). Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 45.499,79 € gemäß §§ 1922, 1967 BGB iVm. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB und § 1835 Abs. 3 BGB analog. Im Einzelnen: a) Die Beklagte ist - was zwischen den Parteien unstreitig ist - Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Patienten und haftet gemäß § 1967 Abs. 1 BGB auch für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. b) Teil der Nachlassverbindlichkeiten sind die streitgegenständlichen Behandlungskosten. Diese sind gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB und § 1835 Abs. 3 BGB nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Patienten zu erstatten. aa) Die Klägerin hat gegenüber dem Patienten mit der ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 ein zumindest subjektiv fremdes Geschäft gegenüber dem Patienten geführt, indem sie ihn ab dem 18.01.2017 notfallmäßig versorgt hat. bb) Die Geschäftsführung der Klägerin erfolgte im Zeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 ohne Auftrag des Patienten oder eines Dritten noch mit einem sonstigen Geschäftsführungsrecht. (1) Dem wirksamen Abschluss eines Behandlungsvertrags (§ 630a BGB) zwischen der Klägerin und dem Patienten steht der durch die Klägerin selbst geschilderte und dokumentierte Gesundheitszustand des Patienten entgegen, der eine Geschäftsunfähigkeit iSd. § 104 BGB beschreibt. Der Patient wurde am 20.12.2016 aufgrund amtsärztlicher Zwangseinweisung in die Fachklinik für Psychiatrische und Psychosomatische Medizin verbracht, in der eine Demenz diagnostiziert wurde; auf den Aufnahmebericht vom 18.01.2017 (Sonderband) wird Bezug genommen. Nach Überzeugung der Kammer befand sich der Patient bereits zu diesem Zeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung. Nicht anders kann der Gesundheitszustand des Patienten in dem Behandlungszeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 bewertet werden. Ausweislich der Aufnahmebefundung der Klinik für Neurologie vom 18.01.2017 (Sonderband) wies der Patient zu diesem Zeitpunkt - neben der Demenz - die Verdachtsdiagnose eines malignen neuroleptischen Syndroms auf, bei einem Glasgow Coma Score von 6, welcher für eine schwere Bewusstseinsstörung steht. Dass sich der Gesundheitszustand des Patienten bis zu seinem Ableben am 28.02.2017 nochmals derart gebessert hat, dass er durch Zustimmung zur ärztlichen Behandlung einen Behandlungsvertrag mit der Klägerin begründet hat, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. (2) Ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung ist auch nicht in der amtsärztlichen Zwangseinweisung zu sehen. Ob in dieser ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zur Behandlung zu sehen ist, kann hier bereits deshalb dahinstehen, weil die streitgegenständliche Behandlung ab dem 18.01.2017 nicht auf der Zwangseinweisung des Patienten in die Fachklinik für Psychiatrische und Psychosomatische Medizin beruhte, sondern - was eine Zäsur in dem Behandlungsverhältnis zur Klägerin darstellt - auf der notfallmäßigen Aufnahme des Patienten und anschließenden Versorgung auf der Operativen Intensivstation. cc) Die Geschäftsführung der Klägerin erfolgte auch im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Beides ist nach den maßgeblichen objektiven Kriterien zu bejahen, da die notfallmedizinische Versorgung des Patienten ab dem 18.01.2017 ausweislich der umfassenden Dokumentation der Klägerin zu seiner Lebenserhaltung angewendet wurde. Insoweit wird nur exemplarisch auf den Abschlussbericht in Anlage K1 (Blatt 8 f. der Akte) Bezug genommen. Soweit die Beklagte pauschal die Notwendigkeit der Behandlung einer nicht heilbaren Demenz bestreitet, verkennt sie offenbar den Grund der Behandlung ab dem 18.01.2017, der eben nicht in der Behandlung der Demenz, sondern in der Behandlung des malignen neuroleptischen Syndroms lag. Dass die lebenserhaltenden Maßnahmen ausdrücklich gegen den Willen des Patienten - beispielsweise geäußert in einer Patientenverfügung - durchgeführt worden seien, behauptet die Beklagte schon nicht. Ob die Behandlung mit dem Willen der Beklagten erfolgte und ob sie über die Behandlungskosten aufgeklärt wurde, ist nicht entscheidungserheblich, weil es auf den Willen des Geschäftsherren ankommt. ff) Nach § 683 Satz 1, § 670 BGB muss der Patient die Aufwendungen der Klägerin aufgrund der Behandlung im Zeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 ersetzen. Diese umfassen die Behandlungskosten im tenorierten Umfang. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Dienste, da der Auftrag, auf den § 670 verweist, grundsätzlich unentgeltlich ist (§ 662). Gehören die Dienste jedoch zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers, kann dieser analog § 1835 Abs. 3 die übliche Vergütung verlangen. Dem Behandelnden steht also auch dann, wenn er ohne vertragliche Grundlage tätig wird, ein Anspruch auf das übliche Honorar zu (BeckOK BGB/Katzenmeier, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 630a Rn. 51 mwN). So liegt der Fall hier: Die gegenüber dem Patienten geleisteten Dienste gehörten zum Gewerbe der Klägerin als Trägerin des streitgegenständlichen Klinikums. Die gegenüber dem Patienten abgerechnete Vergütung entspricht auch dem durch die Klägerin dokumentierten Behandlungsumfang. Insoweit wird - exemplarisch - auf den Verlegungsbericht vom 21.02.2017 (Sonderband) Bezug genommen, der eindrücklich die intensivmedizinische Behandlung des Patienten beschreibt: Danach wurde der Patient im Zeitraum 18.01. - 03.02.2017 und erneut vom 11.02. - 17.02.2017 intensivmedizinisch - teilweise unter invasiver Beatmung - behandelt und in dem Zeitraum 03.02. - 11.02.2017 auf der Intermediate-Care-Einheit versorgt. Der insoweit nachvollziehbaren Behauptung der Klägerin, dass die in der Abrechnung vom 24.03.2017 aufgeführten Leistungspositionen sich auf tatsächlich erbrachte ärztliche Leistungen begründen und der Höhen nach dem üblichen Honorar der Fallpauschale entsprächen, ist die Beklagte nicht substantiiert und daher unbeachtlich entgegen getreten. Die Beklagte hat sich auf ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung beschränkt, gleichwohl ihr die als Anlage K2 (Blatt 12 f. der Akte) beigefügte Abrechnung (spätestens) mit der Übersendung der Klageschrift bekannt war und sie sich Einsicht in die Behandlungsdokumentation der Klägerin hätte verschaffen können. c) Dem Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz stehen weder behauptete Behandlungsfehler (dazu unter aa) noch Schadenersatzansprüche aufgrund der vermeintlich zu späten Überlassung der Rechnung (dazu unter bb) entgegen. aa) Soweit die Beklagte pauschal behauptet, der Patient habe offensichtlich unter einer viel zu hohen Gabe von Beruhigungsmittel gelitten, da er ab der zweiten Behandlungswoche oft wie betäubt gewirkt habe, auf einmal auch tagsüber eingeschlafen sei und nicht mehr habe sprechen können, ist dieser Vortrag nicht ausreichend, eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche überhaupt dem Anspruch auf Aufwendungsersatz entgegenstehen würde, da die Beklagte offensichtlich über einen Behandlungszeitraum vor dem streitgegenständlichen Zeitraum berichtet. Ab dem 18.01.2017 befand sich der Patient ausweisliche der Behandlungsdokumentation der Klägerin bis zu seinem Tod in einem Zustand, in dem er nicht aufgrund seiner Demenz, sondern aufgrund eines neuroleptischen Syndroms mit Vigilanzminderung und akutem Nierenversagen nicht mehr ansprechbar war und invasiv beatmet wurde. Vermeintliche Behandlungsfehler in der Fachklinik für Psychiatrische und Psychosomatische Medizin betreffen aber den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht. bb) Soweit die Beklagte behauptet, erstmals mit Zustellung der Klageschrift Kenntnis von der Abrechnung der Klägerin vom 24.03.2017 erlangt zu haben, begründet dies weder den Einwand der Verwirkung noch einen aufrechenbaren Schadenersatzanspruch. (1) Hinsichtlich einer Verwirkung der Ansprüche der Klägerin mangelt es dem Vortrag der Beklagte bereits an einer substantiierten Darlegung eines Umstandsmoments, denn zum Zeitablauf müssen für eine Verwirkung darüber hinaus Umstände hinzutreten, aufgrund derer die Geltendmachung des Anspruchs oder des sonstigen Rechts treuwidrig erscheint. Eine bloße Untätigkeit oder ein Zeitablauf allein genügen dafür nicht, da diesem Umstand bereits durch das Verjährungsrecht Rechnung getragen ist (BeckOGK/Kähler, 1.8.2021, BGB § 242 Rn. 1695). (2) Der Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Soweit die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vorträgt, die vermeintlich erstmals mit Zustellung der Klageschrift erhaltene streitgegenständliche Abrechnung nicht mehr gegenüber Beihilfe und Krankenversicherer des Patienten geltend machen zu können, geht ihr Vortrag nicht über die bloße Vermutung hinaus, dass etwaige Fristen zur Einreichung verstrichen seien. So sei „völlig offen, ob von dort Erstattung erfolgen wird.“ auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 15.02.2021 (Blatt 25 der Akte) wird Bezug genommen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus den § 288 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin spätestens seit dem 11.05.2017 in Verzug. Insoweit die Beklagte den Zugang der Rechnung vom 24.03.2017 einfach bestreitet, genügt dies angesichts des qualifizierten Vortrags der Klägerin nicht. Für den Vortrag der Klägerin, die streitgegenständliche Rechnung sei der Beklagten vor dem 10.05.2017 zugegangen, spricht die als Anlagen K4 und K5 (Blatt 31 f. der Akte) vorgelegte Korrespondenz der Klägerin mit dem Krankenversicherer des Patienten. Die D hat sich mit Schreiben vom 02.06.2017 an die Klägerin zwecks Prüfung der streitgegenständlichen Rechnung gewandt, obwohl - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Klägerin gegenüber dem Krankenversicherer nicht abgerechnet hatte. Da es jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht, dass der Krankenversicherer die Rechnung vom 24.03.2017 auf anderem Weg als über die Parteien erhalten hat, ist hieraus zu schließen, dass diese Rechnung von der Beklagten eingereicht worden ist, wozu sie dieser zuvor zugegangen sein musste. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte zudem die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 15.05.2017 eigenhändig unterschrieben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung von 45.499,79 € für die Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Herrn K R, im Zeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017. Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, welches zur Behandlung gesetzlich und privat versicherter Patienten sowie von Selbstzahlern zugelassen ist. Die Beklagte ist Erbin nach ihrem Ehemann K R (nachfolgend: der Patient), der privat krankenversichert und beihilfeberechtigt war. Der Patient wurde in dem Zeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 im Klinikum der Klägerin - dort im Wesentlichen auf der Operativen Intensivstation - medizinisch behandelt. Der Behandlung vorausgegangen war die amtsärztliche Zwangseinweisung des an Demenz erkrankten und durch die Beklagte zu Hause allein zurück gelassenen Patienten am 30.12.2016 in die ebenfalls durch die Klägerin betriebene Fachklinik für Psychiatrische und Psychosomatische Medizin. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag wurde mit dem Patienten weder am 30.12.2016 noch danach geschlossen. Aufgrund der Verdachtsdiagnose eines malignen neuroleptischen Syndroms mit akutem Nierenversagen auf dem Boden einer Exsikose wurde der Patient am 18.01.2017 von der Fachklinik für Psychiatrische und Psychosomatische Medizin in die Notaufnahme der Klinik der Klägerin verbracht und im Anschluss auf der Operativen Intensivstation notfallmäßig versorgt. Trotz umfangreicher medizinischer Betreuung - hinsichtlich deren Umfang auf den Abschlussbericht (Anlage K1, Blatt 8 ff. der Akte) Bezug genommen wird - verstarb der Patient am 28.02.2017. Nach Abschluss der Behandlung stellte die Klägerin die Behandlungskosten für den Zeitraum vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 per Selbstzahlerrechnung in Höhe von 45.499,79 € mit der Fallpauschale A11C zum 10.05.2017 gegenüber den Erben des Patienten fällig, auf die Anlage K2 (Blatt 12 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Gegenüber dem Krankenversicherer des Patienten - der D - rechnete die Klägerin nicht ab. Mit Schreiben vom 02.06.2017 wandte sich der Krankenversicherer an die Klägerin mit Bitte, die Behandlungsdokumentation zum Zweck der Prüfung der streitgegenständlichen Rechnung zu überlassen. Dem Schreiben beigefügt war eine Schweigepflichtentbindungserklärung, augenscheinlich datiert auf den 15.05.2017 und unterschrieben mit dem Namen „A R“; auf die Anlagen K4 und K5 (Blatt 31 f. der Akte) wird Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin der Beklagten die Rechnung vor dem 10.05.2017 aushändigte. Die Beklagte leistete auf die Rechnung keine Zahlung. Mit Schreiben vom 10.12.2020 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf. Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen. Der Patient sei - auch auf Wunsch seiner Familie - trotz fortschreitender Erkrankung maximaltherapeutisch versorgt worden. Für den streitgegenständlichen Behandlungszeitraum sei anhand einer DRG-Fallgruppe abgerechnet worden, nachdem die vorliegend durchgeführte medizinisch Behandlung unter Beachtung der Haupt- und Nebendiagnosen sowie durchgeführten Prozeduren in die abgerechnete DRG eingestuft worden sei. Die Abrechnung der Behandlungskosten sei auf Wunsch der Beklagten als Selbstzahlerrechnung erfolgt und ihr ausgehändigt worden. Diese Rechnung habe die Beklagte selbst an die D, den privaten Krankenversicherer des Patienten, übermittelt. Dies werde schon dadurch bestätigt, dass die D mit Schreiben vom 02.06.2017 an die Klägerin auf diese Rechnung samt Rechnungsnummer Bezug genommen habe, ohne dass die Klägerin selbst dem Krankenversicherer diese Rechnung ausgehändigt hat. Die Klägerin meint, sie habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Patienten einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von 45.499,79 €. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.499,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2017 zu zahlen11.05.2017 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 hat die Beklagte nicht verhandelt. Das Gericht hat die Beklagte am 18.08.2021 antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 31.08.2021 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagten am 10.09.2021 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 18.08.2021 aufrecht zu erhalten. Die Beklagten hat weder in der Einspruchsschrift noch danach ausdrücklich die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.08.2021 und Abweisung der Klage beantragt. Die Beklagte behauptet, erstmals durch die Klage von der Abrechnung für den damaligen Krankenhausaufenthalt des Patienten Kenntnis erlangt zu haben. Auch das Schreiben der Klägervertreter vom 10.12.2020 (Anlage K3) habe sie nicht erhalten. Die auf dem Schreiben des Krankenversicherers abgebildete Unterschrift stamme nicht von ihr, auch sei das Datum manipuliert worden, als dort aus der ursprünglichen Zahl 6 eine 5 gemacht worden sei. Hätte sie die Rechnung zeitnah erhalten, hätte sie diese bei der Beihilfe und bei der privaten Krankenversicherung des Patienten vorgelegt. Diesen gegenüber seien Fristen einzuhalten - ob eine Erstattung nach dem Zeitablauf noch möglich ist, sei völlig offen, es sei jedoch zu erwarten, dass diese eine Rechnungsübernahme mit dem Hinweis der Verjährung nicht übernehmen würden. Die Beklagte meint, in einem solchen Fall sei der Einwand der Verwirkung gem. § 242 BGB zu erheben, da die Klägerin durch ihr Verhalten eine Geltendmachung der Ansprüche aus der Privatversicherung und dem Beihilferecht vereitelt habe. Die Beklagten müsse als Rechtsnachfolgerin des Patienten im Falle einer Verurteilung für die Kosten aufkommen, ohne die genannten Stellen auf Erstattung in Anspruch nehmen zu können. Dies stelle aus Sicht der Beklagten auch eine Schädigung dar, so dass ihr ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Rechnungslegung zustehe, den sie aufrechnungsweise der Klageforderung entgegenstelle. Auch habe die Beklagte nicht den Wunsch nach maximaler Therapie des Patienten geäußert. Einen solchen habe sie gar nicht äußern können, da die Demenz eine nicht heilbare Krankheit sei. Vielmehr habe sie regelmäßig nachgefragt, wann der Patient wieder transportfähig sei. Der Patient sei infolge seiner Demenz viel besser bei ihr, ihrer Familie oder ggf. in einer Pflegeeinrichtung aufgehoben gewesen. So habe die Beklagte auch feststellen müssen, dass die Demenz des Patienten überhaupt nicht behandelt oder ihr entgegengewirkt worden sei. Über möglichen Behandlungskosten sei sie nicht aufgeklärt worden. Daher werde die Richtigkeit und Angemessenheit der Rechnungsbeträge bestritten. Bei der Behandlung des Patienten sei offensichtlich eine viel zu hohe Gabe von Beruhigungsmittel erfolgt, da der Patient ab der zweiten Behandlungswoche oft wie betäubt gewirkt habe, auf einmal auch tagsüber eingeschlafen sei und nicht mehr habe sprechen können. Dass dieser Zustand auf die Demenz des Patienten zurückzuführen sei - wie es die Ärzte der Beklagten behaupteten - treffe nicht zu. Die Beklagte ist vielmehr der Auffassung, dass hier eine fehlerhafte Behandlung durch die Klägerin vorgenommen worden sei. Für die Beklagte stelle sich die Angelegenheit so dar, dass hier „eine Kuh gemolken“ werden solle in Form eines mit privater Krankenversicherung und Beihilfeberechtigung versehenen, wehrlosen Patienten. Der Beklagten erschließe sich die Notwendigkeit der Behandlung nicht.