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Entscheidung

III ZR 69/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130223BIIIZR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130223BIIIZR69.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 69/22 vom 13. Februar 2023 in dem Verfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2023 durch den Richter Dr. Herr als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 (Kassenzeichen 780022154345) wird zurück- gewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 - 4 U 7/22 - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B. - mit Schreiben vom 8. Januar 2023 Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - 2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof ge- mäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Be- schluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zuläs- sig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorange- gangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenan- satz hier entspricht den in der Kostenrechnung angegebenen gesetzlichen Vor- schriften und ist nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. 4. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlos- sen ist, wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mit einer Verbescheidung der in den Schreiben vom 23. Dezember 2022, 8. Januar 2023, 9. Januar 2023 2 3 4 - 4 - und 10. Februar 2023 zum Gegenstand der Hauptsache vorgebrachten Einwen- dungen nicht mehr rechnen kann. Dr. Herr Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 10.12.2021 - 3 O 378/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2022 - 4 U 7/22 -