Urteil
2 O 132/22
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2023:0531.2O132.22.00
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Leitsätze
Ergibt sich aus der Übernahme von kapitalgesellschaftsrechtlichen und von personengesellschaftsrechtlichen Organisationsmerkmalen eine Uneindeutigkeit des Gesellschaftsvertrages und fehlen Regelungen, die mit hinreichender Sicherheit zu der Auslegung führen, dass Beschlussmängel durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu machen sind, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass durch die Wahl der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auch das dieser Gesellschaftsform zugewiesene Verfahren zur Geltendmachung von Beschlussmängeln bestimmt wird, wonach die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage zu klären ist, die gegen die Gesellschafter zu erheben ist, die von der Wirksamkeit der Beschlüsse ausgehen. (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen,
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergibt sich aus der Übernahme von kapitalgesellschaftsrechtlichen und von personengesellschaftsrechtlichen Organisationsmerkmalen eine Uneindeutigkeit des Gesellschaftsvertrages und fehlen Regelungen, die mit hinreichender Sicherheit zu der Auslegung führen, dass Beschlussmängel durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu machen sind, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass durch die Wahl der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auch das dieser Gesellschaftsform zugewiesene Verfahren zur Geltendmachung von Beschlussmängeln bestimmt wird, wonach die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage zu klären ist, die gegen die Gesellschafter zu erheben ist, die von der Wirksamkeit der Beschlüsse ausgehen. (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen, Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 30.000 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann den Feststellungsanspruch nicht mit Erfolg gegen die Beklagte richten. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht (BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 3/12 NZG 2013, 664 Rn. 14). Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich die Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter zu richten, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Letzteres ist der Fall, wenn die Gesellschafter von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 11. 09.2018, II ZR 307/16; BGH, Urteil vom 01.03.2011, Il ZR 83/09; BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017, 6 U 225/16; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019, 35 O 113/17, Rn. 63). 1. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, um anzunehmen, dass Beschlussmängel nicht wie grundsätzlich im Personengesellschaftsrecht durch Feststellungsklage gegen die Gesellschafter, sondern - wie im Recht der Kapitalgesellschaften durch Gestaltungsklage gegen die Gesellschaft - geltend zu machen sind. a. Dass angesichts der großen Zahl von Kommanditisten – hier 298 – die Feststellungsklage gegen sehr viele Beklagte zu erheben wäre, vermag als Argument einer Unzweckmäßigkeit eines solchen Vorgehens die Legalität einer gegen die Gesellschaft gerichteten Gestaltungsklage nicht zu begründen, weil sie der Entscheidung des Gesetzgebers, Beschlussmängelstreitigkeiten unter Beteiligung der streitenden Gesellschaft auszutragen, widerspricht. Auch der Gesichtspunkt, dass der Klägerin eine prozessuale Auseinandersetzung mit der Mehrheit von nahezu 300 Kommanditisten unter – hier nicht dargelegten Umständen – unzumutbar sein könnte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Gesichtspunkte belegen allenfalls die Notwendigkeit einer entsprechenden Zuständigkeitsverlagerung auf die Gesellschaft durch Einfügung einer derartigen Klausel in den Vertrag, lassen aber allein nicht den sicheren Schluss zu, dass der Vertrag auch einen derartigen Inhalt tatsächlich hat (BGH, Urteil vom 07.06. 1999, II ZR 278/98, NZG 1999, 935). Aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten lässt sich aber nicht herleiten, dass Beschlussmängel durch Klage gegen die Beklagte geltend zu machen sind. b. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten hat das System der Kapitalgesellschaften nur teilweise übernommen. aa. Einige Regelungen des Gesellschaftsvertrages sind so gestaltet, dass die Beklagte den gesetzlichen Regelungen zur Aktiengesellschaft und der GmbH angenähert ist. Indiz für den Willen der Gesellschafter, das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu übernehmen, ist das Bestehen eines Beirats, dem nach § 7 (12) des Gesellschaftsvertrages die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt. Damit erfüllt der Beirat Aufgaben ähnlich einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, was auf eine kapitalgesellschaftsrechtliche Struktur hinweist (OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 2565/11, Rn. 45). Weitere Indizien für den Willen der Gesellschafter, das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu übernehmen, kann der Umstand sein, dass eine Kündigung unmittelbar die Gesellschaft bzw. an ihre geschäftsführende Kommanditistin oder Komplementärin und nicht etwa an die Mitgesellschafter zu richten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2003, Il ZR 4/01, Rn. 12; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019, 35 O 113/17, Rn. 65). Das ist auch hier der Fall. Nach § 2 (2) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages hat der Gesellschafter seine Kündigungserklärung an die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zu richten. Ein Wille zur Übernahme der kapitalgesellschaftsrechtlichen Regelungen kann sich weiter darin ausdrücken, dass die Einberufung zur Gesellschafterversammlung durch eine Minderheit möglich ist (OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 2568/11, Rn. 45; BGH, Urteil vom 24.03.2003, Il ZR 4/01, Rn. 12). So ist es hier. § 5 (2) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages lässt es zu, dass die Gesellschafterversammlung durch eine Minderheit von Gesellschaftern deren Kommanditeinlage zusammen mindestens 30% des Festkapitals betragen muss, einberufen werden kann. Die Formalien zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wonach eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten (§ 5 (3) Satz 3 des Gesellschaftsvertrages) und mit der Einladung auch die Tagesordnung mitzuteilen ist (§ 5 (3) Satz 4 des Gesellschaftsvertrages), sind § 51 GmbHG nachgebildet, was ebenfalls darauf hinweisen kann, dass personengesellschaftsrechtliche Grundsätze nicht zur Anwendung kommen sollen (BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01, Rn. 12, Juris; OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 2565/11, Rn. 45). bb. Andere Regelungen des Gesellschaftsvertrages orientieren sich dagegen am Recht der Personengesellschaften. Das gilt für das Recht zum Eintritt in die Gesellschaft. Wegen der großen Zahl der Kommanditisten liegt zwar der Vergleich mit einer auf eine bloß finanzielle Beteiligung von vielen Gesellschaftern gerichteten Publikumsgesellschaft nahe. Eine Vielzahl einander persönlich unbekannter Gesellschafter, deren Mehrheit mit der Beteiligung nur ein finanzielles Interesse verfolgt, ist die typische Beteiligungsform an einer Aktiengesellschaft (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019, 35 O 113/17, Rn. 65). Die Sache ist aber anders zu beurteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht auf einen stetigen Wechsel im Gesellschafterbestand angelegt und mit der Gesellschafterstruktur einer (üblichen) Publikumskommanditgesellschaft nicht zu vergleichen ist (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.8.2016, 2 U 500/14, Rn. 33). Das ist hier der Fall. Die Beklagte ist nicht zur Beteiligung von möglichst vielen, anonymen Kapitalgebern gegründet worden. Gemäß § 3 (3) kann ein (Anwohner und Flächeneigentümer) Kommanditist der Beklagten werden, der aufgrund des Wohnortes oder der Belegenheit seines Grundeigentums eine örtliche Beziehung zum Gesellschaftszweck der Beklagten, dem Betrieb von Windkraftanlagen, aufweist. Für eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems spräche, wenn die Kommanditgesellschaft entgegen dem gesetzlichen Normalfall (§ 161 Abs. 2, § 125 HGB) nicht von ihrer Komplementärin, sondern von zu Geschäftsführern bestellten Kommanditisten vertreten werden würde (vgl. OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 2565/11, Rn. 45). Das trifft auf die Beklagte nicht zu. Sie wird gemäß § 4 (1) des Gesellschaftsvertrages von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin vertreten, die auch deren Geschäfte führt. Die personalistische Struktur der Gesellschaft kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zwar möglich ist, aber der Kreis der Personen, die für den Kommanditisten als Bevollmächtigten auftreten darf, gemäß § 5 (7) des Gesellschaftsvertrages auf enge Familienangehörige (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Abkömmlinge) beschränkt ist. cc. Zudem soll der Umstand, dass eine Kommanditgesellschaft strukturell einer Kapitalgesellschaft angenähert wurde, im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages noch kein tragendes Argument dafür sein, dass auch das Beschlussmängelsystem der Kapitalgesellschaften übernommen worden ist (OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016, 2 U 500/14, Rn. 35). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, weil der Vertrag sowohl für eine Kapitalgesellschaft als auch für eine Personengesellschaft typische Regelungen enthält. Es kommt dann darauf an, ob die Gesellschafter auch die Übernahme des Beschlusssmängelsystems der Kapitalgesellschaften vereinbart haben (OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016, 2 U 500/14, Rn. 35; BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Auf die Übernahme des Rechts der Kapitalgesellschaften könnte zwar § 6 (10) des Gesellschaftsvertrages hindeuten. Hiernach hat die Überprüfung von Beschlüssen durch fristgebundene Klage zu erfolgen. Das Personalgesellschaftsrecht kennt keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen (vgl. OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 2565/11, Rn. 45; BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01, Rn. 11). Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur im Wege einer gegen die Gesellschaft zu richtenden Klage überprüft werden kann. Die Vereinbarung einer Klagefrist kann lediglich auf die Schaffung von Rechtsklarheit abzielen, soweit sie damit der Möglichkeit begegnet, dass im Personengesellschaftsrecht ohne eine solche Regelung Beschlussmängel bis zur (zeitlichen) Grenze der Verwirkung geltend gemacht werden können. Der Gesellschaftsvertrag enthält dagegen keine den § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 2 Satz 1 AktG vergleichbare Regelungen, aus denen sich die Absicht ergibt, dass die Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft – die Beklagte – zu erfolgen hat. 2. Angesichts der Uneindeutigkeit des Gesellschaftsvertrages, die sich aus der Übernahme von kapitalgesellschaftsrechtlichen und von personengesellschaftsrechtlichen Organisationsmerkmalen ergibt, und wegen des Fehlens von Regelungen, die mit hinreichender Sicherheit zu der Auslegung führen, dass Beschlussmängel durch Klage gegen die Gesellschaft (Beklagte) geltend zu machen sind, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass durch die Wahl der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auch das dieser Gesellschaftsform zugewiesene Verfahren zur Geltendmachung von Beschlussmängeln bestimmt wird, wonach die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage klären ist, die gegen die Gesellschafter zu erheben ist, die von der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse ausgehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO anzuordnen. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. Die Klägerin begehrt als Kommanditistin der Beklagten Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, die am 21.06.2022 in ihrer Abwesenheit auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasst wurden. Die Beklagte wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 (Anlage K 1, Blatt 2ff dA) gegründet. Sie hat 298 Kommanditisten und betreibt einen sogenannten „Bürgerwindpark“ (Bürgerenergiegesellschaft). Kommanditisten können neben den Gründungskommanditisten sowie Gründungsgesellschaftern der Komplementärin nur volljährige Personen sein, die vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden T…, A… oder B… hatten oder am Stichtag Eigentümer von Windeignungsflächen waren. Die Kommanditisten haben eine Pflichteinlage von mindestens 3.000 €, höchstens 39.000 €, zu leisten. Die Klägerin erwarb 13 Anteile im Nominalwert von 39.000,00 €. Ihr inzwischen geschiedener Ehemann, I… A…, und ihre Mutter hatten jeweils 13 Anteile erworben. Die Klägerin verwaltete die Anteile des Herrn A… treuhänderisch. Am 05.08.2014 eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 54 IK 303/14 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I… A…, das mittlerweile abgeschlossen ist. Im Jahr 2021 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter deren 13 Anteile. Am 21.06.2022 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, bei der die Klägerin nicht anwesend war. In dieser Gesellschafterversammlung wurde entsprechend des Protokolls (Anlage K 5, Bl. 135ff dA) folgendes beschlossen: · Unter TOP 6 über die Jahresabschlüsse für die Jahre 2019/2020/2021: „Somit werden diese Jahresabschlüsse einstimmig festgestellt.“ · Unter TOP 7 zur Entlastung der Geschäftsführung: „Bei eigener Enthaltung wird die Geschäftsführung einstimmig entlastet.“ · Unter TOP 8 zur Entlastung des Beirats für 2019/2020/2021: „Dem Beirat wird einstimmig Entlastung für die Jahre 2019/2020 und 2021 erteilt.“ · Unter TOP 9 zur Ergebnisverwendung: „Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: […] Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 135ff dA verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie sei zur Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden. Sie sei über die Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 auch sonst nicht informiert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der am 21.06.2022 getroffenen Beschlüsse sei gegen die Beklagte zu richten. Angesichts der Anzahl von 298 Kommanditisten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage gegen jeden Kommanditisten gerichtet werden solle, der für die streitgegenständlichen Beschlüsse gestimmt hat, wie es bei anderen Personengesellschaften üblich ist. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche Anfechtungssystem übernommen habe. Gemäß § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages sei eine Anfechtungsfrist bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages müsse die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Klägerin meint, die auf der Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 gefassten Beschlüsse seien nichtig, da sie nicht geladen worden sei und an der Versammlung nicht habe teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben können. Das Unterbleiben der Einladung führe nach § 241 AktG analog zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I… B… GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 6 betreffend die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2019/2020 und 2021 mit dem Inhalt: "Somit werden diese Jahresabschlüsse einstimmig festgestellt", nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I… B… GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 7 betreffend die Entlastung der Geschäftsführung für 2019/2020/2021 mit dem Inhalt: "Bei eigener Enthaltung wird die Geschäftsführung einstimmig entlastet", nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I… B… GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 8 betreffend die Entlastung des Beirats für 2019/2020/2021 mit dem Inhalt: "Dem Beirat wird einstimmig Entlastung für die Jahre 2019/2020 und 2021 erteilt", nichtig ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I... B... GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 9 betreffend die Ergebnisverwendung 2021 mit dem Inhalt: "Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: .... Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen", nichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Klägerin zur Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 nicht ordnungsgemäß geladen zu haben und behauptet dazu, die Einladungen zur Gesellschafterversammlung seien als Serienbrief an alle Gesellschafter insbesondere auch an die Klägerin hinausgegeben worden. Die Zeugin P… habe die Einladungen zusammengestellt und diese auf einer Liste nach entsprechender Übergabe zur Post abgehakt. Die Klägerin sei auf dieser Liste abgehakt. Die Post sei nicht zurückgekommen. Sie ist der Auffassung, die Klage könne nicht gegen die Beklagte gerichtet werden. Die Beklagte sei nicht die richtige Partei. Die Anträge hätten vielmehr gegen alle Kommanditisten erhoben werden müssen, die die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst hätten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem übernommen worden sei. Es lägen auch keine Gründe vor, nach welchen die streitgegenständlichen Beschlüsse nichtig wären. Die Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden. Wäre die Klägerin anwesend gewesen, hätte dies an der Beschlussfassung nichts geändert. Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 wird Bezug genommen.