Urteil
6 HKO 35/22, 6 HK O 35/22
LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2023:1215.6HKO35.22.00
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Leitsätze
1. Das notwendige Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung des Bestehens, der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Das Feststellungsinteresse besteht für Feststellungsklagen gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, jedenfalls aber für die Klage gegen alle die Nichtigkeit bestreiten Mitgesellschafter.(Rn.395)
(Rn.396)
2. Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es nicht darauf an, dass ein Gesellschafter kein Stimmrecht besaß. Entscheidend ist, dass er Gesellschafter ist und die Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse verteidigt. Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschafter zu richten, die eine andere Auffassung vertreten (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2023 - 8 U 48/22).(Rn.396)
(Rn.398)
3. Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen Klagefristen. Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO ist an keine Frist gebunden, kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in der Personengesellschaft frei, die Berufung auf Beschlussmängel durch materielle Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2013 - 8 U 21/12).(Rn.403)
4. Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller in Betracht kommenden Tatsachen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Ausschließungsgrund liegt namentlich dann vor, wenn ein Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten das bis dahin bestehende Vertrauen der Gesellschafter zueinander zerstört hat und wenn es den übrigen Gesellschaftern aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist, mit ihm wie bisher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist (Anschluss OLG Jena, Endurteil vom 19. Juni 2013 - 2 U 534/12).(Rn.407)
5. Die Ausschließung kommt als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit durch mildere Mittel wie beispielsweise die Rückübertragung von Anteilen oder Erstattung von Zahlungen nicht beseitigt werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09).(Rn.421)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die auf der Gesellschafterversammlung der I... B... GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 gefassten Beschlüsse
1. zum Tagesordnungspunkt 8
„Frau A... wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“
und
2. zum Tagesordnungspunkt 10
„Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A... zurückgefordert werden.“
nichtig sind.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben 46% die Klägerin und 54% die Beklagten zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 15), 16), 26), 27), 30), 33), 34), 36), 37), 38), 40), 41), 42), 44), 45), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 73), 75), 77), 80), 81), 82), 87), 90), 92), 93), 95), 97), 98), 102), 103), 106), 107), 108), 109), 110), 111), 112), 114), 116), 117), 118), 119), 120),121), 127), 128), 129), 130), 131), 133), 134), 135), 136), 138), 139), 140), 141), 142), 143), 146), 148), 150), 151), 153), 160),161), 164), 166), 167), 170), 173), 175), 176), 177), 148), 179), 180), 181), 184), 185), 187), 190), 192), 193), 197), 199), 200), 202), 204),206), 207), 210), 211), 214), 215), 216), 217), 218), 219), 222), 223), 224), 229), 235), 239), 241), 242), 244), 247), 248), 251), 252), 253), 254), 252), 258), 260), 261), 264), 266), 267), 272), 273), 274), 278), 280), 282), 287), 288) und 294) als Gesamtschuldner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 4), 5), 11), 12), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 25), 28),29), 31), 32), 35), 39), 43), 52), 53), 70), 71), 72), 74), 76), 78), 79), 83), 84), 85), 86), 88), 89), 91), 94), 96), 99), 100), 101),113), 104), 105), 115), 122), 123), 123), 124), 125), 126), 132), 137), 144), 145), 147), 149), 152), 154), 155), 156), 157), 158), 159), 162), 163), 165), 168), 169), 170), 172), 174), 182), 183), 186), 188), 189), 191), 194), 195), 196), 198), 201), 203), 205), 208), 209), 212), 213), 220), 221), 225), 226), 227), 228), 230), 231), 232), 233), 234), 236), 237), 238), 240), 243), 246), 249), 250), 256), 257), 259), 262), 263), 265), 269), 270), 271), 275), 276), 277), 279), 283), 284), 285), 286), 189), 290), 291), 292), 293), 295), 296), 297), 298) und 299) hat die Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 15), 16), 26), 27), 30), 33), 34), 36), 37), 38), 40), 41), 42), 44), 45), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 73), 75), 77), 80), 81), 82), 87), 90), 92), 93), 95), 97), 98), 102), 103), 106), 107), 108), 109), 110), 111), 112), 114), 116), 117), 118), 119), 120),121), 127), 128), 129), 130), 131), 133), 134), 135), 136), 138), 139), 140), 141), 142), 143), 146), 148), 150), 151), 153), 160),161), 164), 166), 167), 170), 173), 175), 176), 177), 148), 179), 180), 181), 184), 185), 187), 190), 192), 193), 197), 199), 200), 202), 204),206), 207), 210), 211), 214), 215), 216), 217), 218), 219), 222), 223), 224), 229), 235), 239), 241), 242), 244), 247), 248), 251), 252), 253), 254), 252), 258), 260), 261), 264), 266), 267), 272), 273), 274), 278), 280), 282), 287), 288) und 294) tragen diese selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Beschluss: Der Streitwert wird auf 305.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das notwendige Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung des Bestehens, der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Das Feststellungsinteresse besteht für Feststellungsklagen gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, jedenfalls aber für die Klage gegen alle die Nichtigkeit bestreiten Mitgesellschafter.(Rn.395) (Rn.396) 2. Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es nicht darauf an, dass ein Gesellschafter kein Stimmrecht besaß. Entscheidend ist, dass er Gesellschafter ist und die Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse verteidigt. Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschafter zu richten, die eine andere Auffassung vertreten (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2023 - 8 U 48/22).(Rn.396) (Rn.398) 3. Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen Klagefristen. Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO ist an keine Frist gebunden, kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in der Personengesellschaft frei, die Berufung auf Beschlussmängel durch materielle Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2013 - 8 U 21/12).(Rn.403) 4. Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller in Betracht kommenden Tatsachen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Ausschließungsgrund liegt namentlich dann vor, wenn ein Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten das bis dahin bestehende Vertrauen der Gesellschafter zueinander zerstört hat und wenn es den übrigen Gesellschaftern aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist, mit ihm wie bisher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist (Anschluss OLG Jena, Endurteil vom 19. Juni 2013 - 2 U 534/12).(Rn.407) 5. Die Ausschließung kommt als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit durch mildere Mittel wie beispielsweise die Rückübertragung von Anteilen oder Erstattung von Zahlungen nicht beseitigt werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09).(Rn.421) I. Es wird festgestellt, dass die auf der Gesellschafterversammlung der I... B... GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 gefassten Beschlüsse 1. zum Tagesordnungspunkt 8 „Frau A... wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“ und 2. zum Tagesordnungspunkt 10 „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A... zurückgefordert werden.“ nichtig sind. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben 46% die Klägerin und 54% die Beklagten zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 15), 16), 26), 27), 30), 33), 34), 36), 37), 38), 40), 41), 42), 44), 45), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 73), 75), 77), 80), 81), 82), 87), 90), 92), 93), 95), 97), 98), 102), 103), 106), 107), 108), 109), 110), 111), 112), 114), 116), 117), 118), 119), 120),121), 127), 128), 129), 130), 131), 133), 134), 135), 136), 138), 139), 140), 141), 142), 143), 146), 148), 150), 151), 153), 160),161), 164), 166), 167), 170), 173), 175), 176), 177), 148), 179), 180), 181), 184), 185), 187), 190), 192), 193), 197), 199), 200), 202), 204),206), 207), 210), 211), 214), 215), 216), 217), 218), 219), 222), 223), 224), 229), 235), 239), 241), 242), 244), 247), 248), 251), 252), 253), 254), 252), 258), 260), 261), 264), 266), 267), 272), 273), 274), 278), 280), 282), 287), 288) und 294) als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 4), 5), 11), 12), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 25), 28),29), 31), 32), 35), 39), 43), 52), 53), 70), 71), 72), 74), 76), 78), 79), 83), 84), 85), 86), 88), 89), 91), 94), 96), 99), 100), 101),113), 104), 105), 115), 122), 123), 123), 124), 125), 126), 132), 137), 144), 145), 147), 149), 152), 154), 155), 156), 157), 158), 159), 162), 163), 165), 168), 169), 170), 172), 174), 182), 183), 186), 188), 189), 191), 194), 195), 196), 198), 201), 203), 205), 208), 209), 212), 213), 220), 221), 225), 226), 227), 228), 230), 231), 232), 233), 234), 236), 237), 238), 240), 243), 246), 249), 250), 256), 257), 259), 262), 263), 265), 269), 270), 271), 275), 276), 277), 279), 283), 284), 285), 286), 189), 290), 291), 292), 293), 295), 296), 297), 298) und 299) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 10), 13), 14), 15), 16), 26), 27), 30), 33), 34), 36), 37), 38), 40), 41), 42), 44), 45), 46), 47), 48), 49), 50), 51), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 73), 75), 77), 80), 81), 82), 87), 90), 92), 93), 95), 97), 98), 102), 103), 106), 107), 108), 109), 110), 111), 112), 114), 116), 117), 118), 119), 120),121), 127), 128), 129), 130), 131), 133), 134), 135), 136), 138), 139), 140), 141), 142), 143), 146), 148), 150), 151), 153), 160),161), 164), 166), 167), 170), 173), 175), 176), 177), 148), 179), 180), 181), 184), 185), 187), 190), 192), 193), 197), 199), 200), 202), 204),206), 207), 210), 211), 214), 215), 216), 217), 218), 219), 222), 223), 224), 229), 235), 239), 241), 242), 244), 247), 248), 251), 252), 253), 254), 252), 258), 260), 261), 264), 266), 267), 272), 273), 274), 278), 280), 282), 287), 288) und 294) tragen diese selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Beschluss: Der Streitwert wird auf 305.000,00 € festgesetzt. A Die Klage hat Erfolg, soweit sie gegen die folgenden Beklagten gerichtet ist: 2) B... I... Verwaltungs GmbH 3) B... A... 6) C... J... 7) T... J... 8) H... O... 9) C... P... 10) S... P... 13) M... A... 14) A... A... 15) A... A... 16) J... A... 26) O... B... 27) J... B... 30) A... B... 33) M... B... 34) E... B... 36) S... B... 37) G... B... 38) N... C.. 40) H... C... 41) H... C.. 42) I... C... 44) I... C... 45) W... C... 46) K... C... 47) S... C... 48) S... C... 49) R... C... 50) R... C... 51) H... C... 54) T.. D... 55) H...-J... D... 56) M... D... 57) K... D... 58) G... D... 59) A... D... 60) M... D... 61) A... D... 62) G... D... 63) K... D... 64) T... E...-H... 65) I... E... 66) N... E... 67) S... E... 68) A... E... 69) C... E... 73) H... F... 75) B... G... 77) C... G... 80) C... G... 81) I... G... 82) S... G... 87) A... G... 90) C...-D… G... 92) H...-E... G... 93) J... G..., 95) A... H... 97) A... H... 98) H--- H... 102) G... H... 103) H... T... H... 106) M... H... 107) A... H... 108) C... J... H... 109) H... H... 110) E... H... 111) A... H... 112) A... C... H... 114) H... H... 116) H... H.. 117) S... H... 118) G... H... 119) J... H... 120) N... H... 121) H... H... 127) A... H... 128) E... H… 129) T... J... 130) H...-T... J... 131) E... J... 133) T... J... 134) T... J... 135) I... J... 136) H...-H... J... 138) L... J... 139) M... J... 140) S... J... 141) E... J... 142) G... J... 143) K...-H... K... 146) B... K... 148) S… K…-J... 150) V… K… 151) T... L… 153) D… L… 160) F… L… 161) A… L… 164) Dr. H... L… 166) T... L... 167) A... L... 171) D… M… 173) A... M… 175) M... N… 176) S... N… 177) J... O… 178) C… O… 179) A..-C… O… 180) S... O... 181) J... C... O... 184) J... P... 185) F… P... 187) A… P... 190) J…F... P... 192) J... P... 193) M... P...-K... 197) I… R… 199) B… R… 200) T... R… 202) H… R… 204) M… R… 206) G… S… 207) D... S… 210) G... S... 211) I… S… 214) A... S… 215) S…S… 216) G… S… 217) B… S… 218) R… S… 219) R... S… 222) D… S… 223) G... S… 224) R… S… 229) A… S… 235) P… T... 239) H... T... 241) R... T... 242) L… T... 244) E... T… 245) S... T… 247) I... T… 248) O… T… 251) S... U… 252) B… V… 253) F…E… V… 254) C... W… 255) D...-R… W… 258) D… W… 260) W… W… 261) A... W… 264) E… K… 266) M... R… 267) Birgit H...en 268) S… G… E… H… z… P…-T… 272) S... W… 273) H... T… 274) B… G... 278) C... R… 280) S... B... 282) M.. A... 287) S... P... 288) H... P... 294) H… H… Gegen die übrigen Beklagten ist die Klage abzuweisen. I. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über den Ausschluss der Klägerin hat Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Die Klägerin ist klagebefugt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse eI... Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung des Bestehens, der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eI... Gesellschafterbeschlusses ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft. b) Das Feststellungsinteresse besteht für Feststellungsklagen gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, jedenfalls aber für die Klage gegen alle die Nichtigkeit bestreiten Mitgesellschafter (Schmidt, in Scholz GmbHG, 12. Aufl., 2021 Anhang § 45, Gesellschafterversammlung und Gesellschafterkompetenzen in der GmbH & Co. KG, Rn. 49; Schäfer, in: Staub HGB Großkommentar, 5. Aufl. 2009, HGB § 119, Rn. 91, Juris). Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2) kein Stimmrecht besaß. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 2) Gesellschafterin ist und die Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse verteidigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023, 8 U 48/22, NZG 2023, 779 [781] Rn. 71). 2. Der Feststellungsantrag gegen die oben bezeichneten Beklagten ist begründet. a) Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschafter zu richten, die eine andere Auffassung vertreten (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2023, 8 U 48/22, NZG 2023, 779 [781] Rn. 71); nach anderen Auffassung genügt die Klageerhebung gegen jene Gesellschafter, welche die Unwirksamkeit der Beschlussfassung bestreiten (OLG Jena, Endurteil vom 19.06.2013, 2 U 534/12, BeckRS 2013, 199610 Rn. 66, 67, Beck-online). aa) Die Feststellungsanträge sind daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Die Beklagte zu 1) ist nicht die richtige Klagegegnerin. Rechtsstreitigkeiten, die die Wirksamkeit eI... Ausschlusses eI... Gesellschafters aus einer Personen(handels)gesellschaft, die die Beklagte zu 1) ist, und den Inhalt der Gesellschafterrechte zum Gegenstand haben, können mit Rechtsverbindlichkeit - auch für die Gesellschaft selbst - nur unter den Gesellschaftern ausgetragen werden. Denn eine solche Streitigkeit betrifft die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses und den von den Gesellschaftern geschlossenen Gesellschaftsvertrag; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis (BGH, Urteil vom 13.07.1981, II ZR 56/80, NJW 1981, 2565, Beck-online). Die Gesellschafter der Beklagten zu 1) haben in ihrem Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 keine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen getroffen, dass der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen - wie im Recht der Kapitalgesellschaften - mit der Gesellschaft - der Beklagen zu 1) - auszutragen ist. Solche abweichenden Bestimmungen können wirksam auch für eine Kommanditgesellschaft getroffen werden (BGH, Urteil vom 13.02.1995, II ZR 15/94, NJW 1995, 1218, Beck-online). Für die Annahme, die Gesellschafter der Beklagten zu 1) hätten das für die Kapitalgesellschaften geltende System der Beschlussanfechtung übernommen, reicht es nicht aus, dass der Gesellschaftsvertrag unter § 6 Abs. 10 vorsieht, dass Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden können. Auch der übrige Inhalt des Gesellschaftsvertrages bietet nicht genügend tragfähige Anhaltspunkte für den Willen der Gesellschafter, den Streit um die Wirksamkeit eI... Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit der Kommanditgesellschaft auszutragen. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 07.12.2022, 6 HKO 34/22, verwiesen. bb) Die Klage ist auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagten richtet, die eine Abtrennung des Verfahrens... beantragt haben. Diese Beklagten haben an der Abstimmung nicht mitgewirkt und ihr Antrag auf Abtrennung lässt erkennen lässt, dass sie dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse nicht entgegentreten wollen. b) Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 ZPO ist an keine Frist gebunden, kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein. Allerdings steht es den Gesellschaftern auch in der Personengesellschaft frei, die Berufung auf Beschlussmängel durch materielle Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2013, 8 U 21/12, BeckRS 2014, 14203, Beck-online). Die durch § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Frist von einem Monat für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen wurde eingehalten. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin mit der bereits am 25.11.2022 gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anfechtungsklage die Ausschussfrist eingehalten hat. Denn mit der am 22.12.2022 eingereichten Erweiterung der Klage gegen die darin bezeichneten Beklagten zu 2) bis 296) ist die Frist gewahrt, weil die Feststellungsklage innerhalb eI... Monats nach Zugang des unter dem 23.11.2022 unterschriebenen Protokolls der Gesellschafterversammlung eingereicht worden ist, c) Der mit der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages notwendigen Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen zustande gekommene Beschluss über den Ausschluss der Klägerin ist nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob eine Nichtigkeit schon deshalb anzunehmen ist, weil dem bevollmächtigten Vertreter der wegen einer Erkrankung an ihrer Teilnahme verhinderten Klägerin kein Rederecht zum Beschlussgegenstand „Ausschluss der Klägerin als Kommanditistin“ eingeräumt worden ist (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016, 2 U 500/14, Rn. 99 Beck-online). Der Ausschluss der Klägerin als Kommanditistin ist jedenfalls unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund dafür fehlte. aa) Nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages kann ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er nachhaltig gegen wesentliche Gesellschafterpflichten verstößt. Damit haben die Gesellschafter wirksam die Ausschließung durch bloßen Gesellschafterbeschluss der übrigen Gesellschafter statt durch eine Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann das Ausschließungsverfahren nach § 131 Abs. 3 Nr. 6 auch so regeln, dass ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung an die Stelle der Ausschließungsklage tritt. Da der Ausschließungsbeschluss, wie es die Ausschließung durch Klage nach § 140 Abs. 1, § 133 Abs. 1, 2. Hs HGB voraussetzt, das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert, bestehen gegen die Wirksamkeit der Regelung keine Bedenken. bb) Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller in Betracht kommenden Tatsachen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Ausschließungsgrund liegt namentlich dann vor, wenn ein Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten das bis dahin bestehende Vertrauen der Gesellschafter zueinander zerstört hat und wenn es den übrigen Gesellschaftern aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist, mit ihm wie bisher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (...). Es muss also ein Sachverhalt vorliegen, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes beeinträchtigt und den die Ausschließung beschließenden Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Ausgeschlossenen unzumutbar macht. Die Feststellung dieses Sachverhaltes erfordert eine Gesamtabwägung durch eine umfassende Interessenabwägung der Lage. Dabei ist es auch Voraussetzung für eine wirksame Ausschließung, dass der Beschluss die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit wahrt. Kein wichtiger Grund für eine Ausschließung liegt daher vor, wenn diese durch weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann. Kein milderes Mittel ist aber auch dann vorhanden, wenn ein solches dem Auszuschließenden verbindlich angeboten worden ist, dieser es aber endgültig abgelehnt hat. Der wichtige Grund kann auch auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist (OLG Jena, Endurteil vom 19.6.2013, 2 U 534/12, BeckRS 2013, 199610, Rn. 103, Beck-online; BGH, Urteil vom 15.09.1997, II ZR 97/96, Rn. 12; Juris). Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund tragen die den Ausschluss betreibenden Beklagten, die Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert die Darlegungs- und Beweislast nicht. (cc) Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe tragen den Ausschluss der Klägerin nicht. (1) Der Abschluss der Treuhandvereinbarung, deren schriftliche Fassung auf den 18.07.2014 datierten worden ist, stellt keinen Verstoß gegen § 12 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages dar. Nach dieser Bestimmung ist eine Abtretung erstmals nach Ablauf des dritten Folgejahres nach der vollständigen Inbetriebnahme des Windparks möglich. (1.1) Eine Verletzung des Verbots wäre hier nicht der Klägerin, sondern allenfalls Herrn A... vorzuwerfen, weil die Treuhandvereinbarung ein Rechtsgeschäft über seine Kommanditanteile ist. (1.2) Die Regelung von § 12 Abs. 3 verbietet nach ihrem Wortlaut während der Haltedauer von 3 Jahren nur eine Abtretung, nicht aber eine Vereinbarung, wie sie hier zwischen der Klägerin und Herrn I... A... getroffen wurde, mit der ein Kommanditist sich verpflichtet, seinen Kommanditanteil zukünftig für einen Dritten zu halten (Vereinbarungstreuhand). (1.3) Ob eine Vereinbarungstreuhand eine unzulässige Umgehung eines Abtretungsverbots darstellt, wird unterschiedlich beurteilt (Schmidt, in: GmbHR 2011,1289 [1291], Juris; Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl, 2019, vor § 230 HGB, Rn. 54, Beck-online). Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 28.09.1992, 8 U 9/92, eine entsprechende Anwendung eines Abtretungsverbotes auf eine Treuhandabrede abgelehnt: „Das verstieß nicht gegen § 6 des Gesellschaftsvertrages, weil die schuldrechtliche Treuhandabrede keine Verfügung über den Geschäftsanteil darstellt. Eine entsprechende Anwendung von § 6 des Gesellschaftsvertrages - sollte diese überhaupt rechtlich zulässig sein - ist nicht geboten. Denn es ist nicht erkennbar, welcher Nachteil der Klägerin dadurch entstehen könnte. Immerhin war .... Mitgesellschafter und unterlag damit ebenso wie der Beklagte der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Die Gefahr, daß der Beklagte seine Gesellschafterstellung zum Nachteil der Gesellschaft ausüben könnte, ist daher nicht begründet. Auch der Einwand der Klägerin, ... hätte dadurch zu großen Einfluß auf Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung erlangt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn die Klägerin konnte nicht verhindern, daß der Beklagte und ... ihr Abstimmungsverhalten in anderer Weise aufeinander abstimmten. Absprachen über Stimmrechtsbindungen verbot der Gesellschaftsvertrag nicht“ (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1992, 8 U 9/92, BeckRS 1992, 30987570, Beck-online). Da die Auffassung, ein Abtretungsverbot stehe einer Vereinbarungstreuhand nicht entgegen, als vertretbar anzusehen ist, kann ihr Abschluss keine, jedenfalls keine erhebliche Verletzung von Gesellschafterpflichten darstellen. (2) Der Klägerin ist auch kein Betrug gegenüber den Beklagten zu deren Nachteil mit der Begründung vorzuwerfen, sie habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn A... verschwiegen. Es fehlt bereits an der nach dem objektiven Tatbestand von § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Täuschungshandlung. Eine hier in Betracht kommende Täuschung durch Unterlassen gem § 13 StGB setzt voraus, dass die Klägerin rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Erfolg nicht eintritt. Eine Verpflichtung, die Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I... A... aufzuklären, bestand aber nicht. Die aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1) bestehende Treuelicht verpflichtet die Klägerin allenfalls, die Beklagten über solche rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu unterrichten, die ihre eigene Beteiligung betreffen. Die mit Herrn I... A... über dessen Kommanditanteil geschlossen Treuhandvereinbarung begründet ebenfalls keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten. Die aus der Treuhandvereinbarung folgenden Nebenpflichten bestehen grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses; eine Drittwirkung zugunsten der Beklagten, die die Klägerin hätte verpflichteten können, die Beklagte zu 1) über die Eröffnung des Insolvenzerfahrens... des Treuhänders zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. Soweit die Herrn I... A... zustehenden Gewinnbeteiligungen an die Klägerin gezahlt worden sind, beruht die Auszahlung an diese auf einer Weisung von Herrn A.... Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Herr E... S..., hat vorgetragen, dass jeder Kommanditist angeben könne, an wen die Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden solle. Die Treuhandvereinbarung und die Beteiligung der Klägerin an ihrem Abschluss waren also nicht ursächlich dafür, dass die Beklagte zu 2) Ausschüttungen an Herrn A... bzw. an die von ihm als empfangszuständig benannte Klägerin vornahm. (3) Die von der Beklagten ins Feld geführte Beteiligung der Klägerin an möglichen Insolvenzstraftaten von Herrn A... (§ 283, § 283c, § 25ff StGB) hätten im Falle einer relevanten Verringerung der Insolvenzmasse zu einem Schaden der Gläubiger geführt; ein vergleichbarer Schaden ist den Beklagten nicht entstanden. (4) Die Klägerin hat mit dem Abschluss der Treuhandvereinbarung auch die von ihr unterzeichnete Erklärung zum EEG 2012 nicht verletzt. Die Erklärung, „Ich bin rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung an der I... B... GmbH & Co. KG und habe in Bezug auf meine Beteiligung keine Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Absprachen zur Übertragung meiner Anteile zur Ausübung meiner Stimmrechte oder zur Umgehung der Anforderung an Bürgerenergiegesellschaften geschlossen.“ stellt eine Auskunft zu der eigenen Beteiligung dar. Diese Auskunft war inhaltlich richtig. Denn bei der Treuhandvereinbarung handelte es sich nicht um ein Rechtsgeschäft über ihren, sondern über den Kommanditanteil von Herrn A.... Eine Auskunft, dass sie in Bezug auf eine fremde Beteiligung die in der Erklärung bezeichneten Vereinbarungen oder Absprachen nicht getroffen habe, wurde von ihr nicht verlangt und von ihr auch nicht erteilt. dd) Zu der rechtlichen Bewertung, dass der Klägerin eine Verletzung von Gesellschafterpflichten nicht vorgehalten werden kann, kommt hinzu, dass die Beklagten auch nicht aufgezeigt haben, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin zukünftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern nicht mehr möglich sei und im Falle eI... Verbleibs der Klägerin in der Beklagten zu 1) die Erreichung des Gesellschaftszwecks gefährdet wäre. Die Ausschließung kommt als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel (hier ggfs. Rückübertragung von Anteilen oder Erstattung von Zahlungen) nicht beseitigt werden kann (BGH, Urteil v. 01.03.2011, II ZR 83/09, NJW 2011, 2578 [2580]). II. Der unter Top 10 gefasste Beschluss, die in den Jahren vor 2021 gezahlten Gewinnbeteiligungen von Frau A... zurückzufordern, ist ebenfalls nichtig. Die Beklagten haben den Rückforderungsanspruch im Hinblick auf den Ausschluss der Klägerin aus der Gesellschaft geltend gemacht. Da der Ausschluss unwirksam ist, besteht auch kein Rückforderungsrecht. Im Übrigen käme auch im Falle eI... Ausschlusses eine Rückforderung von ausgezahlten Gewinnbeteiligungen nicht in Betracht, weil die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eI... Ausschlusses Kommanditistin der Beklagten gewesen wäre und ihr für diesen Zeitraum auch die Gewinnbeteiligung zugestanden hätte. III. Der Antrag, die Nichtigkeit etwaiger weiterer Beschlüsse in dieser Versammlung mit in ihren Wirkungen gleichen Inhalts festzustellen, ist abzuweisen. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Er lässt nicht erkennen, welcher Beschluss von der Klägerin angegriffen werden soll, insbesondere ob sich die Formulierung „Beschlüsse gleichen Inhalts“ auf den Ausschluss, die Rückforderung von Gewinnausschüttungen oder auf den Gewinnanspruch für 2021 beziehen soll. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Kostenteilung berücksichtigt den Umstand, dass die Klage gegen einen Teil der Beklagten keinen Erfolg hatte, weil diese Beklagten an der Abstimmung nicht mitgewirkt haben und ihr Antrag auf Abtrennung erkennen lässt, dass sie dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht zur Verteidigung der gefassten Beschlüsse entgegentreten wollten. D Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat die Kammer aufgrund von § 709 ZPO angeordnet. E Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG, § 3 ZPO. Der Wert des Klageantrages zu 1) wird auf 200.000 € festgesetzt. Bei der Ausschließung eI... Gesellschafters durch Beschluss richtet sich der Streitwert nach dem Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, II ZR 262/18, BeckRS 2019, 31898, Rn. 4, Beck-online). Der wirtschaftliche Wert der Kommanditanteile der Klägerin liegt über dem Nominalwert von 78.000 € (ursprünglich erworbene 13 Anteile im Wert von 39.000 € und die von der Mutter übertragenen 13 Anteile im Wert von weiteren 39.000 €). Denn allein für das Jahr 2021 weist die dem Infobrief (Anlage K 3) beigefügte „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ für 2021 laufende Einkünfte von rund 93.700 € aus. Den Wert des Klageantrages zu 10) schätzt das GE...t auf 100.000 €. Gegenstand des Beschlusses ist die Rückzahlung von in der Vergangenheit gezahlten Gewinnbeteiligungen (Seite 16 des Protokolls, Anlage K 7). Da in dem Beschluss oder in der Tagesordnung nicht mitgeteilt worden ist, für welchen Zeitraum die Gewinnbeteiligung zurückverlangt werden soll, hat das GE...t nach Maßgabe aufgrund der Angaben der Beklagten zur Höhe des Schadens einen Betrag von 100.000 € zugrundelegt. Den Wert des Antrages zu 3) hat das GE...t mit 5.000 € angenommen. Die Klägerin macht mit der Feststellungsklage insbesondere die Nichtigkeit des auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 der Beklagten zu 1) gefassten Beschlusses über ihren Ausschluss als Kommanditistin der Beklagten zu 1) geltend. Die Beklagte zu 1) ist mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 (Anlage K 1) gegründet worden. Sie hat ca. 300 Kommanditisten und betreibt einen sogenannten „B...“ (B...). Kommanditisten können neben den Gründungskommanditisten sowie Gründungsgesellschaftern der Komplementärin, der Beklagten zu 2), nur volljährige Personen sein, die vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden T..., A... oder B… hatten oder am Stichtag Eigentümer von Windeignungsflächen waren. Die Kommanditisten haben eine Pflichteinlage von mindestens 3.000 € aber höchstens 39.000 € zu leisten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 15.10.2013 (Anlage K 1) enthält zu Gesellschafterbeschlüssen, zur Verfügung über Kommanditanteile sowie zum Ausschluss und Ausscheiden von Gesellschaftern u.a. folgende Regelungen: § 6 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Gesellschafterversammlung beschließt in jedem Fall über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung und gegebenenfalls die Wahl eines Abschlussprüfers. (2) In der Gesellschafterversammlung wird den Gesellschaftern je gezeichneten 3.000,00 € ein Stimmrecht gewährt. (3) Die Komplementärin ist in der Gesellschafterversammlung nicht stimmberechtigt. ... (5) Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen ist erforderlich bei g) Ausschließung eines Gesellschafters, wobei dessen Kommanditanteil bei der Berechnung nicht mitberechnet wird. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit reduziert sich die Frist auf sieben Kalendertage. ... (10) Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen können nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden. § 12 Verfügung über Kommanditanteil (1) Jeder Kommanditist kann ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter seinen Kommanditanteil oder Teile desselben an nachfolgeberechtigte Personen abtreten. Nachfolgeberechtigt sind: d) die leiblichen Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder) der Kommanditisten; e) die Ehegatten der Kommanditisten; f) die Eltern oder Großeltern der Kommanditisten. Die Abtretung ist jedoch erstmals nach Ablauf des dritten Folgejahres nach der vollständigen Inbetriebnahme des Windparks möglich. (2) Im Übrigen kann eine Beteiligung nicht auf andere Personen übertragen werden. Ausnahmen kann nur die Gesellschafterversammlung gemäß § 6 Abs. 5 lit. f) durch entsprechenden Beschluss gestatten. (3) Die Verpfändung oder Belastung der Beteiligung ist unzulässig. Auch die Einräumung einer Unterbeteiligung ist nicht gestattet. Die Übertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung von Rechten und Ansprüchen der Gesellschafter aus diesem Vertrag sind unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Entnahme- und Auszahlungsansprüche sowie für Ansprüche auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. ... § 14 Konkurs, Vergleich, Insolvenz, Auflösungsklage eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder bezüglich dessen Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, scheidet mit dem Tag der Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens bzw. des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aus der Gesellschaft aus. ... § 15 Ausschließen von Gesellschaftern (1) Ein Kommanditist kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er nachhaltig gegen wesentliche Gesellschafterpflichten verstößt. (2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter mit mindestens 75% Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der auszuschließende Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. Wirksam wird die Ausschließung mit Zugang des Beschlusses.' ... § 16 Folgen des Ausscheidens (1) In den Fällen der §§ 14 und 15 sowie bei Kündigung (§ 4) wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr scheidet der betroffene Gesellschafter aus, während die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit dem Recht zur unveränderten Beibehaltung der Firma fortgeführt wird .... Die Klägerin erwarb 13 Anteile im Nominalwert von 39.000,00 €. Ihr inzwischen geschiedener Ehemann, I... A..., erwarb im April 2014 ebenfalls 13 Anteile mit einem Nominalwert von 39.000,00 €. Weitere 13 Anteile hatte die Mutter der Klägerin gezeichnet, diese sind später auf die Klägerin übertragen worden. Die Kommanditisten - so auch die Klägerin und Herr I... A... - hatten bei ihrem Eintritt in die Beklagte zu 1) eine Gesellschaftererklärung zum EEG 2012 unterschrieben: „Ich bin rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung an der I... B... GmbH & Co. KG und habe in Bezug auf meine Beteiligung keine Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Absprachen zur Übertragung meiner Anteile zur Ausübung meiner Stimmrechte oder zur Umgehung der Anforderung an Bürgerenergiegesellschaften geschlossen.“ Die Klägerin schloss mit ihrem (damaligen) Ehemann I... A..., dem Kläger im Verfahren 6 HKO 36/22, einen auf den 18.07.2014 datierten schriftlichen Treuhandvertrag, woraus sich ergibt, dass ihm das Kapital zur Zahlung der 13 Anteile von der Klägerin als Treugeberin zur Verfügung gestellt wurde und er diese Anteile für sie gezeichnet hat. Der nur in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 HKO 34/22 von der hiesigen Beklagten zu 1) zur Akte eingereichte Treuhandvertrag (dort Blatt 238) zwischen der Klägerin (Treugeberin) und Herrn I... A... (Treuhänder) lautet: „§ 1 Präambel Der Treuhänder ist Kommanditist der I... B... GmbH & Co. KG (HRA 8046 FL). Er hat 13 Anteile für die Treugeberin gezeichnet (Einlage 39.000,00 €), weil er nach deren Satzung die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das Kapital zur Zahlung der Anteile wurde von der Treugeberin zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund vereinen die Parteien was folgt: § 2 Begründung des Treuhandverhältnisses Die Parteien vereinbaren, dass der Treuhänder für die Treugeberin 13 Anteile an der I... B... GmbH & Co. KG treuhänderisch hält. § 3 Pflichten des Treuhänders 1. Der Treuhänder verpflichtet sich, den in § 1 genannten Geschäftsanteil für Rechnung der Treugeberin zu halten, zu besitzen und zu verwalten und in diesem Rahmen alle Gesellschafterrechte ausschließlich im Interesse der Treugeberin auszuüben. Erträge aller Art aus den Geschäftsanteilen, insbesondere ausgeschütteter Gewinn, sind unverzüglich an die Treugeberin abzuführen. Der Treuhänder tritt hiermit sicherungshalber bereits heute sämtliche ihm aus der Beteiligung erwachsenen Gewinnansprüche an die Treugeberin ab. 2. Der Treuhänder hat der Treugeberin in jeder Hinsicht Auskunft zu geben und ihr Rechenschaft abzulegen. Der Treuhänder ist verpflichtet, sein Stimmrecht in der Gesellschaft nach Weisung der Treugeberin auszuüben, soweit nicht gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft dem zwingend entgegenstehen. Beschlüsse der Gesellschafter hat der Treuhänder der Treugeberin mitzuteilen und ihm übermittelte Protokolle über Verhandlungen und Beschlüsse abschriftlich der Treugeberin zu übersenden. Der Treugeber ermächtigt hiermit die Treugeberin, mit der Maßgabe, dass diese Vollmacht durch den eventuellen Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll, die Rechte aus den Geschäftsanteilen auch in eigener Person wahrzunehmen, insbesondere das Stimmrecht auszuüben. 3. Der Treuhänder ist verpflichtet, ohne vorheriges Einverständnis der Treugeberin wieder über den Geschäftsanteil zu verfügen noch sich zu einer Verfügung zu verpflichten. Gleiches gilt für den mit dem Geschäftsanteil verbundenen Nebenrechten und Ansprüche wie insbesondere den Gewinnanspruch. Demgemäß erteilt der Treuhänder der Treugeberin unwiderruflich Vollmacht den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil ganz oder zum Teil abzutreten, zu verpfänden oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Diese Vollmacht erlischt nicht durch den evtl. Tod des Vollmachtgebers. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. 4. Soweit nicht nach dem Gesetz eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, haben Treugeberin und Treuhänder das Treuhandverhältnis gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln. Eine Offenbarung gegenüber Dritten ist nur zulässig, sofern der Treugeber dies wünscht. 5. Der Treuhänder verpflichtet sich für den Fall, dass die Treugeberin die persönlichen Voraussetzungen erfüllte, Kommanditist der I... B... GmbH & Co. KG zu sein, an einer vertraglichen Vereinbarung mitzuwirken, die die Übertragung der Kommanditanteile gewährleistet. § 4 Pflichten der Treugeberin 1. Für seine Tätigkeit erhält der Treuhänder keine Vergütung 2. Die Treugeberin ist verpflichtet, den Treuhänder von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, welche sich auf den von ihm treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil gründet. In diesem Rahmen ist die Treugeberin insbesondere verpflichtet, den Treuhänder von jeder Inanspruchnahme aus einer Kosten besteht-und Steuerschuld, gleich welcher Art freizustellen, welche sich aus der Gesellschaft Mitteilung ergeben sollte. Darüber hinaus hat die Treugeberin dem Treuhänder alle Auslagen zu erstatten, welche durch die Übernahme, den Besitz, die Verwaltung oder eine Weisung gemäß Übertragung des Geschäftsanteils entstanden sind oder künftig entstehen werden. § 5 Beendigung des Treuhandverhältnisses 1. Das Treuhandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit begründet. Es endet mit dem Tod des Treuhänders, Beschlagnahme des Anteils im Rahmen einer gegen den Treuhänder gerichteten Zwangsvollstreckung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders oder Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse. Das Treuhandverhältnis endet außerdem auch ohne vorangegangene Kündigung, wenn der Treuhänder auf Weisung der Treugeberin den Geschäftsanteil vollständig an diesen oder eine vom Treugeber benannte dritte Person überträgt. 2. Die Treugeberin ist berechtigt, das Treuhandverhältnis zum Ende eines Monats gedankt Strich aus wichtigem Grund auch fristlos zu kündigen. 3. Der Treuhänder ist nur berechtigt, das Treuhandverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. 4. Aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses tritt hiermit der Treuhänder den von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an die Treugeberin ab, unbeschadet des Rechts der Treugeberin, vom Treuhänder bzw. im Fall des Todes des Treuhänders seinen Erben die Übertragung des bzw. der Geschäftsanteile an einen von der Treugeberin benannten Dritten zu verlangen. Ein Entgelt steht dem Treuhänder im Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht zu. 5. Der Treuhänder tritt für den Fall der entgeltlichen Übertragung bei Ausübung des Vorerwerbsrechts an den dies annehmenden Treugeber alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag ab.§ 7 Schlusssatzung Diese Vereinbarung betrifft eine zuvor mündlich getroffene Abrede. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Die betroffene Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zersetzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.“ Die Klägerin und Herr I... A... informierten die Beklagte zu 1) nicht über die Treuhandvereinbarung. Die Klägerin legte den Treuhandvertrag gegenüber dem Finanzamt offen und versteuerte die Erträge. Am 05.08.2014 eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 54 IK 303/14 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I... A..., das im Jahr 2021, nach Erteilung von Restschuldbefreiung, aufgehoben wurde. Im Jahr 2021 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter deren 13 Anteile. Ende Januar 2022 erhielt die Beklagte zu 1) Kenntnis vom Bestehen eines Treuhandvertrages und von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn I... A.... Die Beklagte zu 1) hielt der Klägerin und Herrn I... A... mit Schreiben vom 25.03.2022 (Anlage B 2) eine Verletzung des Gesellschaftsvertrages vor. Am 13.06.2022 fand ein Gespräch der Beteiligten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 21.06.2022 fassten die Gesellschafter jeweils für die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 Beschlüsse zur Feststellung der Jahresabschlüsse, zur Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats sowie zur Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2021, deren Nichtigkeit die Klägerin mit einer Feststellungsklage angegriffen hat. Die Berufung gegen das ihre Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten zu 1) abweisende Urteil des Landgerichts (2 O 132/22) ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht unter dem Az. 9 U 53/23 anhängig. Mit Schreiben vom 05.10.2022 (Anlage K 4) luden die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 25.10.2022 ein. Mit der beigefügten Tagesordnung waren als Beratungs- und Beschlussgegenstände angekündigt: 6. Bericht des Rechtsanwalts M... L... über den Inhalt der Ermittlungen gegen Herrn I... A... und Frau N…A ... 7. Abstimmung über den Ausschluss von Herrn A... aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund 8. Abstimmung über den Ausschluss von Frau A... aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund 9. Herr und Frau A... begehren unter Androhung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Gesellschaft Auszahlung von Ergebnisbeteiligungen. Erörterung und Abstimmung wie mit dem Begehren umgegangen werden soll. 10. Erörterung und Abstimmung wie mit den Geschäftsanteilen von Herrn A... und für den Fall des Ausschlusses mit den Geschäftsanteilen von Frau A…zu verfahren ist und ob bereits ausgekehrte Gelder zurückzufordern sind. Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2023 waren von 1.412 stimmberechtigten Anteilen 1.004 Anteile anwesend. Die Klägerin, die aufgrund einer Covid-19-Erkrankung an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen konnte, bevollmächtigte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Prof. Dr. M..., ihre Gesellschafterrechte auf der Versammlung wahrzunehmen. Die Gesellschafterversammlung ließ die Teilnahme von Prof. Dr. M... zu, verweigerte sowohl ihm als auch dem ebenfalls teilnehmenden Herrn I... A... ein Rede- und Antragsrecht und beteiligte sie nicht an der Abstimmung. Nachdem auf der Gesellschafterversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss der Klägerin von Rechtsanwalt L... vorgestellt und sodann unter den Kommanditisten erörtert worden waren, stimmten die Kommanditisten unter Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss der Klägerin als Kommanditistin ab. Der Antrag, die Klägerin auszuschließen, erhielt mit 921 Ja-Stimmen und 83 Nein-Stimmen 91,73% der anwesenden Stimmen. Der Ausschluss der Klägerin ist am 29.11.2022 im Handelsregister eingetragen worden. Zum Tagesordnungspunkt 9 beschlossen die Gesellschafter, dass die noch nicht ausgezahlte Gewinnbeteiligung für 2021 - deren Höhe auf Seite 16 des Protokolls der Gesellschafterversammlung mit 40.950 € angegeben wurde - für die Klägerin und Herrn I... A... nicht mehr ausgezahlt wird. Zum ebenfalls angekündigten Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen die Gesellschafter mit 701 Ja-Stimmen (69,82%) gegen 294 Nein-Stimmen, dass die Klägerin ihre bisherigen Gewinnbeteiligungen zu erstatten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das unter dem Datum vom 23.11.2022 unterschriebene Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 (Anlage K 7) verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Ausschlussbeschluss zu Top 8 sei nichtig. Die Abstimmung habe ihre Beteiligungsrechte verletzt, weil ihr Bevollmächtigter an der Aussprache und an der Abstimmung über den Beschlussgegenstand nicht beteiligt worden sei. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Sachverhalt auf der Gesellschafterversammlung falsch darstellen lassen. Sie meint, es fehle auch an einen Ausschlussgrund im Sinne von § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Danach setze ein Ausschluss voraus, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss bestehe, aufgrund dessen den verbleibenden Gesellschaftern eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Klägerin nicht zugemutet werden könne. Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung über den Geschäftsanteil von Herrn I... A... sei kein hinreichender Ausschlussgrund, insbesondere kein nachhaltiger Verstoß gegen wesentliche Gesellschafterpflichten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2. Herr A... sei als Treuhänder Kommanditist und habe auch die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für die Aufnahme als Kommanditist erfüllt. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gestatte es - wenn auch erst nach Ablauf von 3 Jahren nach der - insoweit unstreitig - im Jahr 2014 erfolgten Inbetriebnahme des Windparks - einen Kommanditanteil ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auf leibliche Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern oder Großeltern des Kommanditisten zu übertragen. Sie behauptet, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Verwandte sei geübte Praxis. Aus der Auskunft der Creditreform (Anlage K 5) ergebe sich, dass Gesellschafter ihre Kommanditanteile schon vor Ablauf der Haltefrist von drei Jahren übertragen hätten. Dies gelte insbesondere für die Beiratsmitglieder, denen schon im Jahr 2017 die Geschäftsanteile von ihren Familienangehörigen übertragen worden seien. Einzelne Kommanditisten seien inzwischen Inhaber von bis zu 52 Anteilen. 17 Kommanditisten hielten Anteile im Nominalwert von 42.000 € bis zu 156.000 €; diese seien mit ca. 30% am nominellen Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) beteiligt. Den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) sei die Treuhandvereinbarung spätestens seit 2021 bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Das zeige der an die Klägerin gerichteten Infobrief I/2022 der Beklagten zu 1) vom 27.07.2022 (Anlage K 3), in dem auch die treuhänderisch übernommenen Anteile ausgewiesen worden seien. Die Beklagte habe durch die Treuhandvereinbarung auch keinen Nachteil erlitten. Der Beklagten zu 1) sei bekannt gewesen, dass über das Vermögen des Herrn I... A... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, Da der Beschluss über den Ausschluss nichtig sei, könne auch der Beschluss über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen zu Top 10 keine Wirkung haben. Die Klägerin hat die Feststellungsklage zunächst gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Nachdem die Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 HKO 34/22 den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag der Klägerin, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Beteiligungsrechte zu erlassen, mit Urteil vom 07.12.2022 wegen fehlenden Passivlegitimation der Kommanditgesellschaft zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin die Klage gegen die Komplementärin - die Beklagte zu 2) - und die Beklagten zu 3) bis 299) erweitert. Die Beklagten zu 132) - A... J... - und zu 269) - S... J... - sind keine Kommanditisten, bei unter lfd. Nr. 86) und 281) aufgeführten Beklagten - A... G... - handelt es sich um dieselbe Person. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I... B... GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 a) zu TOP 8 über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten aus wichtigem Grund mit dem Inhalt „Frau A... wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“ nichtig ist, b) zu TOP 10 über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen von der Klägerin mit dem Inhalt „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A... zurückgefordert werden.“ nichtig ist und c) etwaige weitere Beschlüsse in dieser Versammlung mit in ihren Wirkungen gleichen Inhalts ebenfalls nichtig sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie sei nicht die richtige Antragsgegnerin. Die Anträge seien vielmehr gegen die Kommanditisten, die für den Ausschluss der Klägerin gestimmt hätten, zu richten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem übernommen worden sei. Die Beklagten tragen vor, dass folgende Kommanditisten an der Abstimmung über den Ausschlussbeschluss nicht beteiligt gewesen seien, weil sie entweder an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hätten: 5) S... J... 12) H... F... A... 17) G... A... 18) H... A... 19) M... A... 20) I... A... 21) N... A... 22) E... A... 23) O... A... 25) C... B..., 29) M... G... (vormals: B...) 31) E... B... 32) R... B... 35) J...a B... 39) S... C... 43) T... C... 52) A... C... 53) L... D... 70) S... F... 71) H... F... 72) D... F... 74) M... G... 76) J... P... G... 78) D... G... 83) S... G... 84) J... G... 85) M... G... 86) A... G... 88) T... G... 89) T... G... 91) R... G... 94) J... G... 96) K... H... 99) D... H... 100) D... H... 113) S... H... 122) H... H... 123) A… H... 124) A... H... 125) I… H... 126) H... H... 145) U... K... 147) K... K... 149) S... K… 152) L… L… 154) N… L… 155) F… L… 156) M… L… 157) G... L… 158) M... L… 159) S... L… 162) H...-W... L… 163) C… L… 165) A… L... 168) S… M… 169) M… M… 174) S… L…-M…, 182) T... P… 183) M... P... 186) T... P... 188) H...-T... P... 189) F… P... 191) G… P... 194) L… P… 195) A... R… 196) K… R… 198) K... R…-L… 201) H... R… 203) V…R… 205) D... R… 208) K… S... 209) C...-P... S... 212) H... S… 213) J... S… 220) P... S… 221) H...-U…S… 226) A... S… 227) E… C…S… 228) C...-J... S… 230) D… S… 231) B… S… 232) W… T… 233) U... T… 234) E… M… (vormals T…) 238) N… T... 240) J... T... 243) A…T… 246) S... T… 249) B… T…-S.. 250) J... T… 257) O..W… 259) K… W… 262) E…-L… K… T... 270) B… H... 271) H… W… 275) B… R… 276) K… R… 277) D... F… A... 279) F… R… R… 283) T... R… 284) T… R… 285) B…. M… 286) A…-M… M… 289) J... B… 290) U… B…-C... 291) A... B…-P… 292) P… M… 293) H… T... 295) K… B... 296) F… B... 297) A... J... 298) W… P… 299) K… L... oder weil sie nicht stimmberechtigt gewesenen seien: 4) M... E... C... 11) Dipl.-Ing. E... S... 24) H... A... 28) D... B... 79) S... G... 101) B... H... 104) C... H... H... 105) I... H… 115) O… H... 137) J... J... 144) A... K... 170) H... M… 172) B… M… 225) T... S… 236) K… T... 237) I… M… T... 256) B… W… 263) M... G... 265) R… M… Sie haben beantragt, die Verfahren insoweit abzutrennen. Die Beschlüsse seien wirksam gefasst worden. Dem Vertreter der Klägerin habe kein Recht zur Rede und Abstimmung zugestanden. Nach dem Gesellschaftsvertrag dürfe eine Vollmacht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung nur den darin benannten Familienangehörigen erteilt werden. Herr A..., der - unstreitig - auf der Versammlung anwesend gewesen sei, habe ebenfalls kein Rederecht für die Klägerin ausüben können, weil er infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... über sein Vermögen als Kommanditist ausgeschieden sei. Die Klägerin und Herr A... seien über die gegen sie erhobenen Vorwürfe ausreichend informiert gewesen. Die Beklagte zu 1) habe in dem Gespräch vom 13.06.2022 Herrn I... A... mitgeteilt, dass er aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden sei. Der Klägerin habe sie eine einvernehmliche Lösung angeboten. Auf das Angebot sei die Klägerin innerhalb der ihr bis Ende Juli 2022 gesetzten Frist nicht eingegangen, sondern sie habe die Beklagte zu 1) aufgefordert, ihr einen Gewinnanteil in Höhe von 40.950,00 € auszuzahlen. Es lägen auch wichtige Gründe zum Ausschluss vor: Die Klägerin habe sich durch die Treuhandvereinbarung mit ihrem geschiedenen Ehemann gegenüber anderen Gesellschaftern ungerechtfertigte Sondervorteile verschafft, weil sie dadurch wirtschaftlich mit mehr als der vertraglichen Höchstzeichnungssumme von 39.000,00 € an der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen sei. Eine Abtretung von Kommanditanteilen sei innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage nicht zulässig gewesen. Die Vereinbarung habe den Zweck gehabt, die nachteiligen Folgen der absehbaren Insolvenz von Herrn A... durch die Verschiebung von Vermögen zu vermeiden. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass über das Vermögen von Herrn A... bereits am 05.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte zu 1) von diesem Umstand nicht unterrichtet, sondern habe stattdessen Zahlungen am Gesellschaftsanteil von Herrn A... entgegengenommen, obgleich sie gewusst habe, dass nach § 14 des Gesellschaftsvertrages Herr A... mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei und er mithin keinen Anspruch auf die Ergebnisbeteiligung gehabt habe. Dadurch hätten die Klägerin und Herr I... A... in betrügerischer Weise der Beklagen zu 1) einen Schaden zugefügt, indem sie unberechtigt Ergebnisbeteiligungen von mehr als 100.000,00 € vereinnahmt hätten.