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Urteil

2 O 183/07

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2012:0615.2O183.07.0A
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Leitsätze
1. Wird der Kaufgegenstand bei der Veräußerung einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertragsurkunde beigefügten zeichnerischen Darstellung gekennzeichnet, muss diese Darstellung grundsätzlich maßstabsgerecht sein, um hinreichend bestimmt zu sein. Allerdings ist auch insoweit der Wille der Vertragsparteien maßgeblich. Geben sich die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden und überlassen die verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags, ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam; es ist dann eine Frage der Auslegung, wem die genaue Festlegung zustehen sollte.(Rn.18) 2. Sind sich die Parteien eines notariellen Grundstückskaufvertrags einig, dass ein zunächst nicht genau bestimmtes, erst durch eine nachfolgende Vermessung zu konkretisierendes Teilstück von der Veräußerung ausgenommen und beim Verkäufer verbleiben soll zu dem Zweck, dort eine Windenergieanlage zu errichten, kommt für den Fall, dass bei der Durchführung des Kaufvertrags das Flurstück irrtümlich so vermessen wird, dass das auf den Käufer zu übertragende Teilstück den Standort der geplanten Windenergieanlage umfasst und dass durch diese Vermessung eine entsprechende Konkretisierung des Kaufgegenstands eintritt, eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, nach der das irrtümlich herausvermessene Teilstück auszutauschen ist.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, sein Einverständnis zu einer Neuvermessung des in seinem Eigentum stehenden, im Grundbuch von S. Blatt 150 eingetragenen Flurstücks 12/2 der Flur 16 dergestalt zu erklären, dass an dem Standort, der sich mit dem Standort der Windkraftanlage der D. Verwaltungs-GmbH & Co. W. S. B. KG (Gauß-Krüger-Koordinaten R … H ...) deckt, ein Flurstück zu einer Größe von 15 x 15 Metern nebst Zuwegung abvermessen und als neues Flurstück pfandfrei abgeschrieben wird. Der Beklagte wird weiter verurteilt, das Eigentum an dem oben genannten Grundstück (abzuvermessendes und abzuschreibendes neues Flurstück) auf den Kläger zu übertragen Zug um Zug gegen Übertragung des im Eigentum des Klägers stehenden, im Grundbuch von S. Blatt 140 eingetragenen Flurstücks 12/1 der Flur 16. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 252.000 Euro, wegen der Kosten in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Kaufgegenstand bei der Veräußerung einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertragsurkunde beigefügten zeichnerischen Darstellung gekennzeichnet, muss diese Darstellung grundsätzlich maßstabsgerecht sein, um hinreichend bestimmt zu sein. Allerdings ist auch insoweit der Wille der Vertragsparteien maßgeblich. Geben sich die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden und überlassen die verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags, ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam; es ist dann eine Frage der Auslegung, wem die genaue Festlegung zustehen sollte.(Rn.18) 2. Sind sich die Parteien eines notariellen Grundstückskaufvertrags einig, dass ein zunächst nicht genau bestimmtes, erst durch eine nachfolgende Vermessung zu konkretisierendes Teilstück von der Veräußerung ausgenommen und beim Verkäufer verbleiben soll zu dem Zweck, dort eine Windenergieanlage zu errichten, kommt für den Fall, dass bei der Durchführung des Kaufvertrags das Flurstück irrtümlich so vermessen wird, dass das auf den Käufer zu übertragende Teilstück den Standort der geplanten Windenergieanlage umfasst und dass durch diese Vermessung eine entsprechende Konkretisierung des Kaufgegenstands eintritt, eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, nach der das irrtümlich herausvermessene Teilstück auszutauschen ist.(Rn.24) Der Beklagte wird verurteilt, sein Einverständnis zu einer Neuvermessung des in seinem Eigentum stehenden, im Grundbuch von S. Blatt 150 eingetragenen Flurstücks 12/2 der Flur 16 dergestalt zu erklären, dass an dem Standort, der sich mit dem Standort der Windkraftanlage der D. Verwaltungs-GmbH & Co. W. S. B. KG (Gauß-Krüger-Koordinaten R … H ...) deckt, ein Flurstück zu einer Größe von 15 x 15 Metern nebst Zuwegung abvermessen und als neues Flurstück pfandfrei abgeschrieben wird. Der Beklagte wird weiter verurteilt, das Eigentum an dem oben genannten Grundstück (abzuvermessendes und abzuschreibendes neues Flurstück) auf den Kläger zu übertragen Zug um Zug gegen Übertragung des im Eigentum des Klägers stehenden, im Grundbuch von S. Blatt 140 eingetragenen Flurstücks 12/1 der Flur 16. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 252.000 Euro, wegen der Kosten in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Vermessung eines Flurstücks mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt und auf Übereignung des diesem Flurstück entsprechenden Grundstücks Zug um Zug gegen Übereignung des im Grundbuch von S. Blatt 140 eingetragenen Flurstücks 12/1 der Flur 16. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dieser Anspruch allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat das Eigentum an dem Flurstück 12/2 und damit an dem Teil des Grundstücks, auf dem die Windenergieanlage der D. KG tatsächlich steht, nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums an diesem Teil des Grundstücks ist der notarielle Kaufvertrag vom 26. Mai 1998. Die Parteien haben sich mit Abschluss des Kaufvertrags und durch die spätere Konkretisierung durch die Vermessung der Flurstück 12/1 und 12/2 geeinigt, eine Eigentumslage herbeizuführen, die der aktuellen Eigentumslage der Flurstücke 12/1 und 12/2 entspricht. a) Der notarielle Kaufvertrag vom 26. Mai 1998 ist wirksam. Insbesondere ist die vom Kläger geschuldete Leistung durch den Kaufvertrag hinreichend bestimmt. Wird der Kaufgegenstand bei der Veräußerung einer wie im vorliegenden Fall noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertragsurkunde beigefügten zeichnerischen Darstellung gekennzeichnet, muss diese Darstellung grundsätzlich maßstabsgerecht sein, um hinreichend bestimmt zu sein (BGH, Urteil vom 23. April 1999 - V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). Allerdings ist auch insoweit der Wille der Vertragsparteien maßgeblich. Geben sich die Vertragsparteien bei Vertragsabschluß mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden und überlassen die verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags, ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam; es ist dann eine Frage der Auslegung, wem die genaue Festlegung zustehen sollte (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, NJW 2002, 2247 ff.). b) So liegt der Fall hier. Nach dem ausdrücklichen Inhalt des Kaufvertrags vom 26. Mai 1998 waren sich die Parteien darüber einig, dass ein der Anlage des Kaufvertrages entsprechendes und noch zu vermessendes Flurstück im Eigentum des Klägers verbleiben sollte, um dort eine Windenergieanlage zu errichten, und dass das Eigentum der restlichen Teils des Flurstücks 12 auf den Beklagten übertragen werden sollte. Das zu vermessende Teilstück, welches beim Kläger verbleiben sollte, wurde in der Anlage zum Kaufvertrag - ausdrücklich nicht maßstabsgerecht - eingezeichnet. Eine weitergehende Konkretisierung des Kaufgegenstands erfolgte nicht, etwa durch eine Bezugnahme auf Planungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Eine solche weitere Konkretisierung ist auch durch eine am wirklichen Willen der Parteien orientierten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht festzustellen. Der Kläger behauptet zwar, der Wille der Parteien sei bei Abschluss des Kaufvertrags darauf gerichtet gewesen, gerade den Teil des Flurstücks 12 von der Veräußerung auszunehmen, auf dem die Windenergieanlage seinerzeit geplant und letztlich auch errichtet worden sei. Ein solcher übereinstimmender Wille der Parteien ist aber nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem konkret geplanten Standort der Windenergieanlage Kenntnis hatte und sich seine Willenserklärung hierauf erstreckte. Der Kläger hat insoweit einen Beweis nicht angeboten. Maßgeblich für die einfache Auslegung ist demnach der Wille der Parteien, wie er in der Kaufvertragsurkunde niedergelegt wurde. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss mit einem geringen Grad an Bestimmtheit zufrieden gegeben und die Konkretisierung des Kaufgegenstands der späteren Vermessung überlassen haben. Ob diese nachfolgende Festlegung der Leistung allein dem Kläger (§ 315 Abs. 1 BGB) oder den Parteien gemeinsam überlassen wurde, bedarf keiner Entscheidung. Das Flurstück 12 wurde in der Folge vermessen, beide Parteien waren an der Vermessung beteiligt und haben dem Ergebnis der Vermessung, durch welche die Grenzen der jetzigen Flurstücke 12/1 und 12/2 festgelegt wurden, nicht beanstandet. Hierdurch haben die Parteien übereinstimmend den Gegenstand des Kaufvertrags vom 26. Mai 1998 auf das jetzige Flurstück 12/2 konkretisiert. Dass dies in der irrtümlichen Annahme erfolgte, das vermessene Flurstück 12/1 sei das Teilstück, auf dem die Windenergieanlage geplant und errichtet wird, steht der Festlegung der vertraglichen Leistungspflicht des Klägers nicht entgegen. 2. Der geltend gemachte Anspruch folgt allerdings aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB iVm. § 242 BGB) des notariellen Kaufvertrags vom 26. Mai 1998. a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Unvollständigkeit, d.h. eine Regelungslücke, aufweist (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 ff. mwN). Eine solche Regelungslücke liegt insbesondere dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Der notarielle Kaufvertrag vom 26. Mai 1998 enthält eine solche planwidrige Unvollständigkeit. Nach § 1 des Kaufvertrags iVm. der nicht maßstabsgetreuen Anlage zum Kaufvertrag waren sich die Parteien darüber einig, dass ein zunächst nicht genau bestimmtes, erst durch eine nachfolgende Vermessung zu konkretisierendes Teilstück des Flurstücks 12 von der Veräußerung ausgenommen und beim Kläger verbleiben sollte zu dem Zweck, dort eine Windenergieanlage zu errichten. Die genaue Festlegung des Kaufgegenstands haben die Parteien der zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Vermessung überlassen. Nach dem vertraglichen Regelungsplan sollte dem Kläger aber der Teil des Flurstücks verbleiben, auf dem die Windenergieanlage errichtet wird. Den Fall, dass bei der Durchführung des Kaufvertrags das Flurstück 12 irrtümlich so vermessen wird, dass das auf den Beklagten zu übertragende Flurstück 12/2, nicht aber das beim Kläger verbleibende Flurstück 12/1 den Standort der geplanten Windenergieanlage umfasst, und dass durch diese irrtümliche Vermessung eine entsprechende Konkretisierung des Kaufgegenstands eintritt, haben die Parteien nicht bedacht und deshalb auch nicht geregelt. b) Weil diese Regelungslücke nicht durch das dispositive Recht geschlossen wird, bedarf es hierzu einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH aaO). Anzuknüpfen ist an den Vertrag selbst; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Nach dem Regelungsplan des notariellen Kaufvertrags vom 26. Mai 1998 sollte dem Kläger der Teil des Flurstücks 12 verbleiben, auf dem die Windenergieanlage zu errichten war. Es entsprach der vertraglichen Interessenlage, dass der Kläger genau das Teilstück behält, auf welchem die Windenergieanlage errichtet werden sollte. Der Kläger hatte hieran ein gesteigertes Interesse, um seine zukünftigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der D. KG erfüllen zu können. Demgegenüber war das Interesse des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur darauf gerichtet, das verbleibende Grundstück zum Zweck der Bewirtschaftung zu erwerben. Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein weitergehendes, besonderes Interesse am Erwerb des Flurstücks 12/2 gerade mit seinen derzeitigen Abmessungen hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juni 2012 vorgetragen hat, dass das im Eigentum des Klägers verbliebene Flurstück 12/1 sowohl wegen der Bodenbeschaffenheit als auch wegen seiner Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten schlechter geeignet sei, erfolgte dieser Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Demgegenüber war das Interesse des Klägers, genau das Teilstück zu behalten, auf welchem die Windenergieanlage errichtet werden sollte, auch für den Beklagten ersichtlich. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte eine konkrete Kenntnis sowohl von der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der D. KG als auch von dem im Baugenehmigungsverfahren geplanten Standort hatte, weil das Interesse des Klägers bereits aus § 1 des notariellen Kaufvertrags hinreichend deutlich zu erkennen war. In Kenntnis des vertraglichen Regelungsplans und der Interessen der Parteien hätten redliche Vertragspartner für den Fall, dass eine spätere Konkretisierung des Kaufgegenstands durch eine irrtümliche Vermessung des Flurstücks 12 erfolgte und hierdurch das Vertragsziel, dem Kläger das Eigentum an dem Standort der Windenergieanlage zu sichern, nachhaltig gestört würde, eine vertragliche Regelung dergestalt getroffen, dass das Eigentum an dem Grundstücksteil, auf dem die Windenergieanlage tatsächlich errichtet worden ist, gegen das irrtümlich herausvermessene Teilstück 12/1 auszutauschen sei. Nach Treu und Glauben hätten redliche Vertragsparteien hierzu vereinbart, dass im Fall einer solchen Störung des Vertrags der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Vermessung eines der Regelung in § 1 des Kaufvertrags entsprechenden Teilstücks am tatsächlichen Standort der Windenergieanlage und dessen Übereignung Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem irrtümlich vermessenen Teilstück 12/1 verlangen könne. Entsprechend ist der notarielle Kaufvertrag vom 26. Mai 1998 zu ergänzen. Diese Vertragsergänzung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klägers nach § 315 BGB dar, vielmehr wird der Vertrag um eine Regelung ergänzt, welche redliche Parteien nach Treu und Glauben übereinstimmend getroffen hätten, wenn sie den tatsächlich ungeregelt gebliebenen Fall bedacht hätten. Die geltend gemachten Ansprüche folgen aus dieser Vertragsergänzung. c) Die Formbedürftigkeit der aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Regelung (§ 311 b Abs. 1 BGB) steht der Vertragsergänzung nicht entgegen. Auch formbedürftige Rechtsgeschäfte sind einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Im vorliegenden Fall sind zumindest der vertragliche Regelungsplan und der Zweck der vertraglichen Abrede in der notariellen Urkunde vom 26. Mai 1998 niedergelegt. Dies genügt im Fall der ergänzenden Vertragsauslegung für die Einhaltung der erforderlichen Form. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass dingliche Rechtsgeschäfte über Grundstücke wegen des erforderlichen Verkehrsschutzes einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Regel nicht zugänglich sind - die hier vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung betrifft den Kaufvertrag und nicht die sachenrechtliche Einigung, so dass das Vertrauen des Rechtsverkehrs nicht beeinträchtigt wird. d) Der aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgende Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch ist auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet und unterliegt deshalb der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB iVm. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 1. Juni 2007 noch nicht abgelaufen, die Verjährung wurde durch die Erhebung der Klage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Die mündliche Verhandlung war auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juni 2006 hin nicht wiederzueröffnen. Eine Wiedereröffnung ist nicht nach § 156 Abs. 2 ZPO deshalb geboten, weil der Beklagte erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juni 2012 vorgetragen hat, dass das im Eigentum des Klägers verbliebene Flurstück 12/1 sowohl wegen der Bodenbeschaffenheit als auch wegen seiner Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten schlechter geeignet sei, weshalb die letztlich vom Gericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht komme. Dieser weder nach § 139 Abs. 5 ZPO noch nach § 283 ZPO nachgelassene tatsächliche Vortrag erfolgte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Die mündliche Verhandlung wurde auch ohne Verfahrensfehler geschlossen. Insbesondere kann das Gericht eine Verletzung der eigenen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht erkennen. Zum einen hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch von vornherein auch auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt und vorgetragen, es sei dem Beklagten egal gewesen, welche Lage das noch zu vermessende Flurstück haben würde. Vor dem Schriftsatz vom 5. Juni 2012 ist der Beklagte dem nicht entgegengetreten, obwohl für ihn erkennbar war, dass die Interessenlage der Parteien für den Rechtsstreit Bedeutung hat. Eines gesonderten Hinweises des Gerichts hätte es insoweit bereits nicht bedurft. Zum anderen hat das Gericht einen solchen Hinweis aber auch erteilt. Das Gericht hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2012 seine vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt und die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung eingehend erörtert. Dabei ist auch über die Interessenlage der Parteien gesprochen worden. Dem persönlich anwesenden Beklagten wäre es möglich gewesen, sich hierzu sofort zu erklären (§ 139 Abs. 5 ZPO). Der Kläger begehrt nach Durchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrags die Rückübertragung eines noch zu vermessenden Teilgrundstücks. Der Kläger beabsichtigte, die im Grundbuch von S. Blatt 140 eingetragenen Flurstücke 12 und 13 der Flur 16 an den Beklagten zu veräußern, der diese Flurstücke bereits als Pächter bewirtschaftete. Der Kläger wollte jedoch einen 15 x 15 Meter nebst Zuwegung großen, noch zu vermessenden Teil des Flurstücks 12 behalten. Dieses Teilstück sollte als Standort für eine Windenergieanlage dienen; der Kläger hatte sich gegenüber der D. Verwaltungs GmbH & Co. W. S. B. KG (im Folgenden: D. KG) verpflichtet, dieser das Teilstück als Standort für eine Windenergieanlage zur Pacht zu überlassen. Der Beklagte sollte dementsprechend das durch die Vermessung entstehende restliche Flurstück 12 erwerben. Am 26. Mai 1998 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag vor dem Notar S. aus B. (Urkundenrolle Nr. XXX/1998). In § 1 des Kaufvertrags heißt es: "Der Verkäufer verkauft das unter Ziffer 1. aufgeführte Grundstück abzgl. einer noch zu vermessenden Teilfläche von 15 x 15 Metern zuzüglich Zuwegung. Bei dieser Teilfläche handelt es sich um einen Windkraftanlagenstandort. Das Teilstück ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil des Vertrages ist, rot umrandet. Für die Zuwegung kann eine ca. Größe nicht angegeben werden… Die Parteien sind sich über die Lage der Grundstücke und der abzuvermessenden Flurstücke in der Natur einig." In der Anlage zu diesem notariellen Kaufvertrag ist das zu vermessende Teilstück, welches nicht übertragen werden sollte, eingezeichnet, und zwar ausdrücklich nicht maßstabsgerecht. Wegen des weiteren Inhalts des notariellen Kaufvertrags nebst Anlage wird auf Blatt 11 ff. der Akte Bezug genommen. Anschließend erteilte der beurkundende Notar S. einen Vermessungsauftrag. Am 27. Juli 2007 fand ein vom Katasteramt durchgeführter Vermessungstermin statt, an dem die geladenen Parteien teilnahmen. Das Flurstück 12 wurde vermessen. Mit Schreiben vom 19. August erhielten die Parteien vom Katasteramt die entsprechende Abmarkungsmitteilung mit der Bitte, etwaige Einwendungen gegen die Grenzen binnen eines Monats mitzuteilen. Einwendungen wurden nicht erhoben. Der Beklagte wurde als Eigentümer des Flurstücks 12/2 im Grundbuch eingetragen, der Kläger blieb als Eigentümer des Flurstücks 12/1 eingetragen. Am 21. November 2000 errichtete die D. KG eine Windenergieanlage und nahm diese am 23. Januar 2001 in Betrieb. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Im Oktober 2006 beauftragte der Beklagte Herrn Dipl.-Ing. J. aus H. mit der Vermessung der von der D. KG errichteten Windenergieanlage. Dabei stellte sich heraus, dass die Windenergieanlage nicht auf dem beim Kläger verbliebenen und für diesen im Grundbuch eingetragenen Flurstück 12/1 steht, sondern auf dem für den Beklagten im Grundbuch eingetragenen Flurstück 12/2. Wegen des Messergebnisses wird auf den als Anlage K 2 eingereichten Lageplan (Blatt 18 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger meint, nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des notariellen Kaufvertrags sei das Teilgrundstück, auf dem die Windenergieanlage geplant und schließlich errichtet worden sei, nicht an den Beklagten veräußert worden. Nach dem Willen der Parteien habe gerade das Teilstück von der Veräußerung ausgenommen werden sollen, auf dem die Windenergieanlage tatsächlich errichtet worden sei. § 1 des notariellen Kaufvertrages lasse sich nämlich entnehmen, dass das Flurstück, welches der Kläger nach der Vermessung zurückbehalten sollte, mit dem bereits bestimmten Standort der Windkraftanlage übereinstimmen solle. Dass versehentlich ein anderes Teilstück als Flurstück 12/1 vermessen worden sei, ändere an der Einigung der Parteien nichts, der vertraglich gewollte Zustand sei deshalb herbeizuführen. Hierzu behauptet der Kläger, dem Beklagten sei bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen, dass der Kläger den Standort der Windenergieanlage an die D. KG verpachtet hatte. Der genaue Standort der Windenergieanlage sei für den Beklagten unerheblich gewesen, diesem sei es auf die Bewirtschaftung des umliegenden Ackerlandes angekommen. Der genaue Standort der Windenergieanlage sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch bestimmbar gewesen. Am 14. Mai 2005 sei die Baugenehmigung durch den Kreis Schleswig-Flensburg erteilt worden, die notwendigen Unterlagen seien bereits 1997 durch den beauftragten Architekten H. eingereicht worden. Aus diesen Unterlagen lasse sich der Standort der Windenergieanlage genau bestimmen, dieser Planungsstandort stimme mit dem heutigen Standort der Windenergieanlage überein. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis zu einer Neuvermessung des in seinem Eigentum stehenden, im Grundbuch von S. Blatt 150 eingetragenen Flurstücks 12/2 der Flur 16 dergestalt zu erklären, dass an dem Standort, der sich mit dem Standort der Windkraftanlage der D. Verwaltungs-GmbH & Co. W. S. B. KG (Gauß-Krüger-Koordinaten R … H …) deckt, ein Flurstück zu einer Größe von 15 x 15 qm nebst Zuwegung abvermessen und als neues Flurstück pfandfrei abgeschrieben wird; 2. den Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an dem unter Ziffer 1. bezeichneten Grundstück (abzuvermessendes und abzuschreibendes neues Flurstück) auf den Kläger zu übertragen Zug um Zug gegen Übertragung des im Eigentum des Klägers stehenden, im Grundbuch von S. Blatt 140 eingetragenen Flurstücks 12/1 der Flur 16. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, mit dem vermessenen Flurstück 12/1 habe der Kläger das Teilgrundstück zurückbehalten, das er nach dem Inhalt des Kaufvertrags habe zurückbehalten wollen. Der Anlage zum Kaufvertrag lasse sich kein genauer Standort entnehmen. Der Beklagte trägt vor, keine der Parteien habe eine genaue Vorstellung davon gehabt, wo die Windkraftanlage hin solle. Er bestreitet, dass ihm oder dem Kläger ein bestimmbarer Genehmigungsstandort der Windkraftanlage bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen sei. Die Grundstücke befänden sich in einem Windvorranggebiet, so dass viele Standorte für eine Windkraftanlage denkbar gewesen seien. Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der D. KG sei dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen. Dem Beklagten sei nur bekannt gewesen, dass der beim Kläger verbleibende Grundstücksteil ein Windkraftanlagenstandort sein sollte. Der Beklagte ist der Auffassung, der genaue Standort der Anlage sei durch die Vermessung bestimmt worden. Deren Ergebnis habe der Kläger nicht widersprochen, obwohl nach dem eigenen Vortrag des Klägers der genaue Standort der Windenergieanlage bestimmbar gewesen sei. Der Kläger habe jedoch vor Errichtung der Anlage und gegen den Rat des Architekten H. das Teilstück 12/1 heraus messen lassen wollen. Der Beklagte behauptet, die Windenergieanlage sei später 30 Meter verlegt worden, um den Mindestabstand zu den vorhandenen Gebäuden einhalten zu können. Der Beklagte meint, im notariellen Kaufvertrag finde sich kein Hinweis auf die Baugenehmigung oder einen dort enthaltenen Standort, weshalb der Lageplan und dessen Konkretisierung durch die erfolgte Vermessung für die Ermittlung des Parteiwillens entscheidend seien. Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die Klage ist am 1. Juni 2007 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten (Blatt 153 ff. der Akten) Bezug genommen. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. J. hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2011 erläutert. Das Gericht hat die Bauakte des Kreises Schleswig-Flensburg, Az. X/XXX XXX XXX/X, beigezogen. Der Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 5. Juni 2012 weiter vorgetragen und die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragt.