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Urteil

II KLs 103 Js 31111/23

LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2025:0128.II.KLS103JS3111.2.00
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Leitsätze
1. Das bloße Vereinbaren eines Termins mit dem Opfer zur Vornahme von sexuellen Dienstleistungen erfüllt die Voraussetzungen von dirigistischer Zuhälterei noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17).(Rn.134) 2. Veranlasst der Täter die Prostituierte durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Zwangsprostitution, erfüllt dies den Tatbestand der dirigistischen Zuhälterei.(Rn.135) 2. Nimmt der Täter dem Opfer die erwirtschafteten Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nahezu vollständig ab, erfüllt dies den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.137)
Tenor
Der Angeklagte ist der schweren Zwangsprostitution, der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit dirigistischer und ausbeuterischer Zuhälterei, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an Minderjährige und des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig. Gegen ihn wird deshalb unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verhängt. Die Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20), soweit sie den Angeklagten betrifft und die dort ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis werden aufrechterhalten. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.210 Euro wird angeordnet. Der Adhäsionsantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter der Nebenklägerin sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 223 Abs. 1, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Var. 2, Abs. 4, 52, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73c StGB, §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, § 52 Abs. 3 Zif. 1 WaffG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das bloße Vereinbaren eines Termins mit dem Opfer zur Vornahme von sexuellen Dienstleistungen erfüllt die Voraussetzungen von dirigistischer Zuhälterei noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17).(Rn.134) 2. Veranlasst der Täter die Prostituierte durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Zwangsprostitution, erfüllt dies den Tatbestand der dirigistischen Zuhälterei.(Rn.135) 2. Nimmt der Täter dem Opfer die erwirtschafteten Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nahezu vollständig ab, erfüllt dies den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.137) Der Angeklagte ist der schweren Zwangsprostitution, der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit dirigistischer und ausbeuterischer Zuhälterei, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an Minderjährige und des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig. Gegen ihn wird deshalb unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verhängt. Die Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20), soweit sie den Angeklagten betrifft und die dort ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis werden aufrechterhalten. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.210 Euro wird angeordnet. Der Adhäsionsantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter der Nebenklägerin sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 223 Abs. 1, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Var. 2, Abs. 4, 52, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73c StGB, §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, § 52 Abs. 3 Zif. 1 WaffG I. 1. Der Angeklagte wuchs in familiär prekären Verhältnissen auf, die sich durch mangelnde Stabilität und häusliche Gewalt auszeichneten. Seine Eltern trennten sich im Jahr 2012. Zuerst zog er zu seiner Mutter und deren neuem Lebensgefährten. Nachdem es zu Problemen zwischen ihm und dem Lebensgefährten gekommen war, musste er den mütterlichen Haushalt verlassen und in ein Kinderheim ziehen. Es kam zu diversen Einrichtungswechseln, da der Angeklagte sich in die jeweiligen Gefüge nicht einzufügen vermochte. Zu beiden Elternteilen hat er seit 2018 keinen Kontakt mehr. Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Er arbeitete sporadisch in selbstständiger Tätigkeit mit einem Haus- und Gartenservice. Er hat drei Kinder von verschiedenen Partnerinnen. Eins der Kinder lebt in einer Pflegefamilie. Er lebt aktuell in einer Beziehung. 2. Im Alter von etwa 14-15 Jahren begann er - unter Steigerung der Konsummenge - anhaltend Cannabis zu konsumieren. In der Zeit zwischen 2020 und 2021 konsumierte er täglich 5 - 10 g Cannabis. Um diesen Konsum zu finanzieren, begann er selbst Cannabis zu verkaufen. Diese Tätigkeit führte schließlich zu der Verurteilung durch die Kammer im Februar 2024 (s.u.). Zu Beginn des Jahres 2021 begann der Angeklagte zudem regelmäßig Kokain zu konsumieren; zunächst in Kleinmengen von 1-2 g am Wochenende, dann unter sukzessiver Steigerung täglich, ab August 2023 teilweise 3 - 6 g. Seinen Konsum passte er ohne Weiteres an die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen an. Mit seiner Verhaftung Ende November 2023 stellte er seinen Drogenkonsum ein. Entzugssymptome oder Suchtdruck verspürt(e) er nicht. Aktuell konsumiert der Angeklagte (nur noch) gelegentlich Cannabis. 3. Er ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten: So verurteilte ihn das Amtsgericht F... am 16.09.2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 27.07.2022) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Am 28.03.2023 wurde er ebenfalls vom Amtsgericht F... wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Tatzeiten: 08.06.2022 und 25.07.2022) unter Einbeziehung der zuvor genannten Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt (rechtskräftig seit dem 15.04.2023). Der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf einer Frist von 9 Monaten nach Rechtskraft eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ihm wurde für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Geldstrafe beglich er am 08.12.2023 vollständig. Mit Urteil vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20) wurde der Angeklagte durch das Landgericht F... wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Verstoßes gegen ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.159,00 EUR angeordnet. Zudem wurde der zuständigen Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil ist seit dem 13.02.2024 rechtskräftig. Die Kammer hat in dem Urteil - soweit es den Angeklagten betraf - die folgenden Feststellungen getroffen: 1. - 6. Tat (Ziffern 1., 2., 4. -6., 35- der Anklageschrift vom 22.05.2021) Der Angeklagte E... holte in dem Tatzeitraum auf Anweisung des Angeklagten L... zuvor durch diesen definierte und erworbene Mengen Marihuana bei dem gesondert Verfolgten A... ab. Dabei wusste er, dass der Angeklagte L... die Betäubungsmittel aus der gemeinsam genutzten Wohnung heraus gewinnbringend weiterveräußerte. Jeweils 50 g der abgeholten Mengen stellte der Angeklagte L... dem Angeklagten E... jeweils zur Verfügung, damit er diese seinerseits - soweit nicht wie vorab beabsichtigt für den Eigenkonsum genutzt - ebenfalls gewinnbringend weiterveräußern konnte, was der Angeklagte E... auch tat. Er verkaufte die ihm zur Verfügung gestellte Menge von jeweils 50 g - abzüglich einer Menge von 7 g für den eigenen Konsum - binnen eines Tages zu einem Preis von durchschnittlich 9 Euro pro Gramm. Dabei handelte es sich im Einzelnen um die folgenden Abholvorgänge: Ziffer laut Anklage- schrift v. 22.5.21 Datum Abgeholte Menge Zum Handel- treiben bestimmte Menge Wirkstoff- gehalt THC in g 1 27.11.2020 100 g 87 g 12,2 2 28.12.2020 200 g 175 g 24,5 4 18.01.2020 100 g 87 g 12,2 5 23.01.2021 150 g 131 g 18,3 6 24.01.2021 100 g 87 g 12,2 35 03.02.2021 200 g 175 g 24,5 7. Tat (Ziffer 3. der Anklageschrift vom 22.05.2021) Am 29.12.2020 erwarb der Angeklagte E... über den gesondert Verfolgten F… J… bei dem gesondert Verfolgten F... C… 65 g Marihuana. 14 g davon waren für seinen Eigenkonsum bestimmt. Die restlichen 51 g waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt (Wirkstoffgehalt 7,14 g THC). 8. Tat (Ziffer 38 der Anklageschrift vom 22.05.2021) Der Angeklagte bewahrte am 10.02.2021 in seinem Zimmer in der … in F... einen Teleskopschlagstock auf, obwohl ihm bekannt war, dass ihm der Besitz durch die Ordnungsverfügung der Stadt F... vom 25.07.2016 (Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) zuvor untersagt worden war. 9. Tat (Anklageschrift vom 12.05.2023, ehemals II KLs 108 Js 13772/23) Der Angeklagte befuhr am 02.02.2023 gegen 23:06 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB 7 zwischen den Kilometerabschnitten 22 und 20,5, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, was er auch wusste. 10. Tat (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.07.2023, ehemals II KLs 108 Js 20558/23) Der Angeklagte hatte an seinem Pkw Golf IV die nicht für diesen ausgegebenen amtlichen Kennzeichen … angebracht, um den Anschein eines für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs zu erwecken. Mit diesem Fahrzeug befuhr er am 24.03.2023 gegen 12:52 Uhr die F… in S…. Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und dass für den Pkw kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Als die Zeugin POM B… und PHK'in H…, welche mit ihrem Streifenwagen ebenfalls die F... in S… befuhren, den Angeklagten kontrollieren wollten und dies deutlich erkennbar mit einem Stopsignal anzeigten, erhöhte der Angeklagte seine Geschwindigkeit, um sich der Kontrolle zu entziehen. Er fuhr über die B…straße, die B…straße und die ..straße bis zur B…straße und schaffte es, den Sichtkontakt des Streifenwagens zu unterbrechen. In der B…straße verließ er das Fahrzeug fußläufig, um zu flüchten und sich zu verstecken. Während der gesamten Zeit führte der Angeklagte einen Teleskopschlagstock bei sich, obwohl ihm bekannt war, dass ihm aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt F... vom 25.07.2016 (Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) nicht berechtigt war, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen. 11. Tat (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.07.2023, ehemals II KLs 108 Js 20558/23) Die Polizeibeamten gelang es schließlich, den Angeklagten zu stellen. Den Aufforderungen, seine Personalien anzugeben, seinen Personalausweis herauszugeben und die Entnahme einer Blutprobe zu dulden (eine solche hatten die Zeugen aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten, das einen Drogenkonsum als wahrscheinlich vermuten ließ, angeordnet) kam der Angeklagte nicht nach. Er war auch auf Aufforderung der Polizeibeamten nicht bereit, sie zum 1. Polizeirevier in F... zwecks Blutprobenentnahme zu begleiten. Nunmehr traten die Zeugen POM B... und PHK'in H... sowie die zwischenzeitlich als Verstärkung hinzugestoßenen PK H... und POM M…, an den Angeklagten heran und packten ihn an den Armen, um ihn zum Funkstreifenwagen zu verbringen. Der Angeklagte verschränkte indes die Arme vor der Brust und sperrte sich mit seinem gesamten Körpergewicht gegen das Verbringen in den Streifenwagen. Nachdem die Zeugen ihn zu Boden gebracht hatten und beabsichtigten ihm Handfesseln anzulegen, zog der Angeklagte seine Arme fest unter seinen Oberkörper, sodass er auf ihnen lag und ein Anlegen der Handfesseln durch die Zeugen nicht möglich war. Schließlich gelang es den Zeugen erst mit erheblichem Kraftaufwand die Arme hervorzuholen und auf dem Rücken des Angeklagten zu fesseln. 12. Tat (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 14.12.2023, ehemals II KLs 108 Js 20313/23) Am 06.03.2023 gegen 14:20 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem von ihm zuvor erworbenen Pkw Golf IV die … in Richtung des Kreisverkehrs in B…, obwohl er wusste, dass für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand und er selbst nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu erwecken, hatte der Angeklagte zuvor die Kennzeichen „…“, die zum Fahrzeugs seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin S…, gehörten, an sein Fahrzeug montiert. 13. Tat (Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift vom 14.12.2023, ehemals II KLs 108 Js 20313/23) In der Nacht vom 29. auf den 30.03.2023 begab sich der Angeklagte auf das Betriebsgelände der Firma C… Ti… B…, B… in … und entwendete dort von dem Fahrzeug des Zeugen A… B… die amtlichen Kennzeichen …, um sie für sich zu verwenden. Die entwendeten Kennzeichen montierte er in einer Zeit jedenfalls vor dem 31.03.2023, 10:09 Uhr an seinem Pkw (dem unter 10. beschriebenen Pkw Golf IV) und stellte diesen vor der Marienkirche in R… ab. Dem Angeklagten war bewusst, dass er über eine Fahrerlaubnis zum Führen des Pkw nicht verfügte und dass für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. 14. Tat (Anklageschrift vom 03.07.2023, ehemals II KLs 108 Js 18162/23) Der Angeklagte befuhr am 07.04.2023 gegen 12:40 Uhr mit seinem Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welchen er erst am 03.04.2023 von dem Zeugen B… F… erworben hatte, unter anderem die Straße … in …, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, was er auch wusste. 15. Tat (Anklageschrift vom 15.12.2023, ehemals II KLs 108 Js 18160/23) Der Angeklagte befuhr am 12.04.2023 mit dem Pkw Audi A6, Fahrgestellnummer: …, amtliches Kennzeichen …, welchen er am 03.04.2023 von dem Zeugen F… erworben hatte, die H… in Höhe der Hausnummer … in B…, obgleich er wusste, dass er über eine Fahrerlaubnis nicht verfügte. Der Pkw ist durch Staatsanwaltschaft F... sichergestellt und notveräußert worden. Im Hinblick darauf erklärte der Angeklagte E... im Rahmen der Hauptverhandlung, auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche zu verzichten. Zur Strafzumessung führte die Kammer folgendes aus: 2. Angeklagter E... a) Soweit es die Taten II.B.1. bis 6. betrifft, hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG - Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren - zugrunde gelegt und insoweit im Hinblick auf die jeweils nur geringfügigen Überschreitungen des Grenzwertes für die Annahme der nicht geringen Menge einen minder schweren Fall angenommen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte E... sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und jedenfalls mit Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Bei dem gehandelten Cannabis handelt es sich zudem um eine sog. „weiche Droge“. Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: • Tat 1.: 6 Monate • Tat 2.: 8 Monate • Tat 3.: 6 Monate • Tat 4.: 7 Monate • Tat 5.: 6 Monate • Tat 6.: 8 Monate b) Im Hinblick auf die Tat 7 hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des 29 Abs. 1 S. 1 BtMG zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Auch hier hat die erneut die Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat und die Art des gehandelten Betäubungsmittels (“weiche Droge“). Sie hat auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt. c) Im Rahmen der Strafzumessung im Hinblick auf die Tat 8 hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Angeklagten auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt. d) Für die Taten 9, 14 und 15 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG herangezogen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Angeklagte hat sich zwar geständig eingelassen, ist aber bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Die Kammer hielt daher die folgenden Strafen für tat- und schuldangemessen: • Tat 9: 90 Tagessätze, • Tat 14: 120 Tagessätze und • Tat 15: 120 Tagessätze. e) Für die Tat zu 10 hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, die sie gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen hat, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bereits - soweit es das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis betrifft - in Erscheinung getreten war und dass mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind. Zu seinen Gunsten hat sie auch hier das Geständnis gewertet. f) Für die Tat zu 11 hat die Kammer unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 113 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Auch hier wirkte sich das Geständnis des Angeklagten strafmildernd aus. g) Die Kammer hat zudem für die Tat zu 12 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen gegen den Angeklagten verhängt. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB war hier der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) maßgeblich. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser wiederholt gegen die genannten Normen verstoßen hat und dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Zu seinen Gunsten war auch hier das Geständnis zu werten. h) Schließlich hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gegen den Angeklagten für die Tat zu 13 verhängt. Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB bzw. des § 267 Abs. 1 StGB (jeweils Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB hat die Kammer zulasten des Angeklagten den wiederholten Verstoß sowie die tateinheitliche Verletzung mehrerer Tatbestände gewürdigt; zu seinen Gunsten erneut die geständige Einlassung. i) Aus den verhängten Einzelstrafen (Taten zu 2. bzw. 6) hat sie unter Erhöhung der jeweils höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe - unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet. In die hier zu verhängende Strafe wäre grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts F... vom 28.03.2023 miteinzubeziehen gewesen, da diese gesamtstrafenfähig im Sinne des § 55 StGB war. Da diese jedoch bereits vollstreckt ist - der Angeklagte E... beglich sie am 08.12.2023 vollständig - konnte eine nachträgliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden, sodass ein Härteausgleich erfolgen musste. Bei der Bemessung der hiesigen Gesamtstrafe ist daher die bereits vollstreckte und gesamtstrafenfähige Strafe zugunsten des Angeklagten E... berücksichtigt worden. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die Erwartung hat, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat sie vor allem in ihre Bewertung eingestellt, dass der Angeklagte vor Beginn der hiesigen Hauptverhandlung und über deren Dauer erneut inhaftiert wurde und ihm so die möglichen Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit spürbar vor Augen geführt worden sind. Zur Sperre: 2. Gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB hat die Kammer für den Angeklagten E... eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Grund für die Anordnung ist der Umstand, dass sich der Angeklagte nach § 69 Abs. 1 S. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem wiederholten Führen von Kraftfahrzeugen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis trotz bereits einschlägiger Vorverurteilungen. Bei der Bemessung der Sperre hat sich die Kammer von § 69a Abs. 3 StGB leiten lassen, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Angeklagten - wie hier - in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden war. Zur Einziehung: Die Kammer hat gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB [...] die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten angeordnet in Höhe [...] von 3.159 Euro (= 351 g (= 6x 50g (= Taten 1.-6.) + 51 g (Tat zu 7.)) x 9 €/g). Der Angeklagte war in dieser Sache außerdem in Untersuchungshaft. Dazu hat die Kammer folgendes ausgeführt: Der Angeklagte E... befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F... vom 03.02.2021 (Az: 485 Gs 84/21) seit dem 10.02.2021 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 07.07.2021 setzte die Kammer den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 24.07.2023 aufgehoben und die Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 03.02.2021 angeordnet, da der Angeklagte unbekannten Aufenthalts war. Seit dem 28.11.2023 befand sich der Angeklagte E... - zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 03.02.2021 - erneut in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat die Kammer den Haftgrund auf Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO abgeändert und den Haftbefehl insgesamt neu gefasst. 4. Dem Angeklagten waren mit der Anklageschrift vom 01.07.2024 weitere Taten - über die abgeurteilten hinaus - zur Last gelegt worden, welche durch die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind: a) Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift: „Der Angeklagte schrieb ab dem 26.08.2023 mit dem gesondert Verfolgten K… C… F… per WhatsApp, da dieser dem Angeklagten gerne Betäubungsmittel in Form von Ecstasy, Amphetamin und auch Viagra im Wert von 50 - 60 € abkaufen wollte. Der Angeklagte sagte dies zunächst zu. Nach längerem Hin und Her zwischen beiden Personen verkaufte der Angeklagte letztlich am Abend des 27.09.2023 in H… mehrere Tabletten Ecstasy und 6 Gramm Amphetamin zu einem nicht näher bekannten Preis an K… C… F…, der die Betäubungsmittel daraufhin selbst konsumierte.“ b) Tat zu Ziffer 7 gemäß dem Eröffnungsbeschluss „An einem nicht näher bestimmbaren Tag Ende Mai 2023, an dem die Zeugin T... M... sich erstmals auch in dem Haus … in J… aufhielt, saßen jedenfalls T... M..., der Angeschuldigte E..., der gesondert Verfolgte R… und die Zeugin T… F…. auf der Terrasse des Ferienhauses … in J…. Der Angeschuldigte stellte der Zeugin T… F… an diesem Abend mehrfach Kokain zur Verfügung, welches diese auch konsumierte (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).“ c) Tat zu Ziffer 9 gemäß dem Eröffnungsbeschluss „Schließlich fragte die T… F… den Angeschuldigten per WhatsApp am 9.09.2023, ob sie „einen drehen und Spazierengehen" könne, um den Kopf frei zu bekommen. Gemeint war damit der Konsum von Cannabis. Der Angeschuldigte erlaubte ihr dies sodann, sofern sie etwas überlasse. In der Folge kam es zum Konsum durch die Zeugin (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a KCanG).“ 5. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F... vom 06.02.2024 seit dem 13.02.2024 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl ist durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 09.08.2024 aufgehoben worden. Der Angeklagte ist am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. II. Vorgeschichte Die am 17.02.2007 geborene Nebenklägerin entstammt - wie der Angeklagte - familiär prekären Verhältnissen. Die alleinerziehende Mutter war mit der Erziehung der Nebenklägerin und deren älterer Schwester M… überfordert. Die Schwester ist bereits früh aus der Familie genommen und in Heimen untergebracht worden, wohingegen lange versucht worden ist, die Nebenklägerin im mütterlichen Haushalt zu halten. Im Jahr 2016 erhob die Nebenklägerin Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe durch den damaligen Lebensgefährten - der zu diesem Zeitpunkt bereits (was der Nebenklägerin nicht bekannt war) wegen Sexualstraftaten eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hatte - der Mutter. Nach der Trennung von dem Lebensgefährten im Jahr 2020 zog die Mutter mit der Nebenklägerin und dem zwischenzeitlich geborenen kleinen Bruder nach Niedersachsen. Mit Beginn der Pubertät der Nebenklägerin gestaltete sich das ohnehin schon schwierige Zusammenleben weitaus problematischer, sodass die Nebenklägerin schließlich vom Jugendamt in Obhut genommen worden ist. Sie konsumierte in einem problematischen Maß Alkohol und hatte bereits ersten Kontakt mit Kokain und LSD. Da sie sich in der Einrichtung nicht an die dort geltenden Regeln hielt, wurde ihr Heimaufenthalt seitens des Trägers beendet. In der Folge nahm ihre Mutter sie wieder auf und ließ sie eine Entgiftung durchlaufen. Bereits im Mai 2021 zog die Mutter mit dem kleinen Bruder nach Schleswig-Holstein (R…), die Nebenklägerin folgte erst im Jahr 2022. Nachdem sich das Zusammenleben zunehmend schwieriger gestaltet hatte, zog die Nebenklägerin zunächst zu einem Freund. Dieser stellte Regeln für ein funktionierendes Zusammenleben auf, etwa dass die Nebenklägerin nachts nach Hause kommt und keine Drogen konsumiert. Daran hielt sie sich nicht, weshalb der Freund das Zusammenleben nach kurzer Zeit für beendet erklärte. Die Nebenklägerin kam anschließend bei dem Vater einer Freundin, T… H… unter. Dieser tolerierte den zunehmenden Drogenkonsum der Nebenklägerin, beabsichtigte aber die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu der Nebenklägerin, was diese stets ablehnte. Über eigene finanzielle Mittel verfügte sie zu dieser Zeit nicht, auch weil sie Hilfsangebote des Jugendamtes nicht wahrnehmen wollte. Zu dieser Zeit traf die Nebenklägerin den Angeklagten, der ihr anbot für ihn als Prostituierte zu arbeiten und dafür eine monetäre Entlohnung sowie eine Wohnung in Aussicht stellte, was diese aufgrund der vorgehend beschriebenen Lebensumstände als sehr attraktiv empfand. 1. Tat 1 (Ziffer 1 der Anklageschrift) Der Angeklagte lernte die Nebenklägerin im März 2023 über einen gemeinsamen Bekannten, Massimo, kennen und nahm anschließend per Instant Messaging Kontakt zu ihr auf. Dort deutete er bereits an, der Nebenklägerin aus ihrem finanziellen Engpass helfen zu können und fragte sie, wie weit sie dafür zu gehen bereit wäre. Die Nebenklägerin verstand die Andeutungen des Angeklagten zutreffend als eine in Aussicht gestellte Tätigkeit als Prostituierte und trat dem offen gegenüber. Die beiden verabredeten sich zu einem persönlichen Treffen wenige Tage später. Im Rahmen des Treffens wurde das Alter der damals 16-jährigen Nebenklägerin thematisiert sowie ihre Lebensumstände. Das Angebot des Angeklagten, für diesen als Prostituierte bzw. im sog. Escortservice zu arbeiten, nahm die Nebenklägerin auf freiwilliger Basis an. Die beiden vereinbarten, dass die Einnahmen zu gleichen Teilen unter den beiden aufgeteilt werden sollten. Dem Angeklagten oblag es im Gegenzug, zu Beginn der Tätigkeit Hilfe bei der Vereinbarung von Terminen zu leisten bis die Nebenklägerin dies selbst würde übernehmen können sowie weitere Leistungen, wie den Kauf von Kleidung oder Drogerieartikeln. Die beiden beabsichtigten, dass die Nebenklägerin die Koordination der Termine alsbald selbst übernehmen sollte. Zudem legte der Angeklagte, dem die Drogenproblematik der Nebenklägerin bekannt war, Wert darauf, dass diese - sobald sie für ihn tätig sei - keinerlei harte Drogen mehr konsumiere. Die Nebenklägerin konsumierte daraufhin über einen Zeitraum von mehreren Monaten ab Beginn ihrer Tätigkeit kein Kokain mehr. Es kam schließlich Mitte März 2023 zu einem ersten Treffen mit einem Freier in H…, zu dem der Angeklagte in Begleitung eines Freundes die Nebenklägerin fuhr. Dort kam es zwischen der Nebenklägerin und dem unbekannt gebliebenen Freier zu Geschlechtsverkehr, für dessen Durchführung die Nebenklägerin jedenfalls 150,00 € erhielt. Dieses Geld übergab sie anschließend an den Angeklagten, der es wiederum zwischen sich, dem Begleiter und der Nebenklägerin aufteilte. Die Nebenklägerin erhielt 50,00 € von dem Angeklagten zugeteilt. In der Folgezeit ging die Nebenklägerin an verschiedenen Orten, wie J…, S… und F… der Prostitution nach, wobei es zu durchschnittlich einem Sexualkontakt pro Tag kam. 2. Tat (Ziffer 5 der Anklageschrift) Ab dem Sommer 2023 verschlechterte sich das anfänglich positive Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zunehmend. Letztere begann wieder Kokain zu konsumieren. Der steigende Kokainkonsum des Angeklagten sowie sein Lebensstil (Urlaube, teure Autos, Markenkleidung) und der damit einhergehende höhere Geldbedarf führten dazu, dass er der Nebenklägerin zunehmend weniger Geld aus ihren Einnahmen zur Verfügung stellte und er sie gleichzeitig anhielt, mehr Freierkontakte wahrzunehmen. Am 31.10.2023 kam es schließlich zum Bruch im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Nachdem die Nebenklägerin eine Nacht „feiern“ war, den Morgen verschlief und keine Freiertermine wahrnahm, kontaktierte der sehr erboste Angeklagte sie, um sie zur Arbeit anzuhalten. Die Nebenklägerin erinnerte ihn daran, dass abgemacht gewesen sei, alle Tätigkeiten auf freiwilliger Basis stattfinden zu lassen. Sie machte ihm gegenüber deutlich, der Tätigkeit in dieser Gestalt nicht mehr nachgehen zu wollen. Dem trat der Angeklagte entgegen, indem er die Nebenklägerin verbal unter Druck setzte. Er erstellte eine fiktive Schuldenliste der Nebenklägerin, welche diese erst abarbeiten müsse, bevor sie die Tätigkeit als Prostituierte würde aufgeben können. Danach verordnete er ihr „Startschulden“ in Höhe von 1.000 Euro, welche sich für jeden Tag, an dem sie die Summe nicht vollständig begleichen sollte, um 50 Euro „Zinsen“ erhöhen sollten. Darüber hinaus teilte er ihr mit, dass er erwarte, dass sie jeden Tag mindestens 600 Euro durch Prostitutionsleistungen erwirtschaften und diesen Betrag in voller Höhe an ihn übergeben sollte. Sollte sie dieses Ziel nicht erreichen, käme der Differenzbetrag zusätzlich zu den ohnehin bestehenden „Schulden“ hinzu. Sollte die Nebenklägerin versuchen zu fliehen, stellte er ihr ein „Ticket in den Wald“ in Aussicht, was die Nebenklägerin, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, so verstand, dass er sie im Wald aussetzen würde und sie allein den Weg zurück finden und ggf. Oralverkehr an einem zufällig vorbeifahrenden Lkw-Fahrer durchführen müsse, damit dieser sie mitnehme. In einem vorangegangenen Streitgespräch hatte der Angeklagte ihr nämlich genau dies - wenngleich in einem anderen Kontext - in Aussicht gestellt. Aufgrund dieser Drohungen ging die Nebenklägerin der Prostitutionstätigkeit weiter nach. Schließlich bestimmte der Angeklagte auch, dass sie ab dem 22.11.2023 ihrer Tätigkeit in einer Modellwohnung in K… nachgehen sollte, weil er sich dort mehr Einkünfte erhoffte. Alle Einkünfte ab dem 31.10.2023 vereinnahmte der Angeklagte nunmehr überwiegend vollständig für sich. Die Nebenklägerin erhielt nur noch selten einen allenfalls geringen - im niedrigen zweistelligen Bereich liegenden - Anteil von dem Angeklagten zugeteilt. Es kam in der Folgezeit zu jedenfalls 12 Prostitutionsleistungen durch die Nebenklägerin, mit denen sie insgesamt 4.060 Euro einnahm. Das eingenommene Geld musste sie jeweils vollständig an den Angeklagten abgeben. Am 24.11.2023 übergab der Zeuge K… dem Angeklagten schließlich 10.000 € und kaufte die Nebenklägerin damit frei. 3. Tat (Ziffer 2 der Anklageschrift) Ende August 2023 schlug der der zierlichen Nebenklägerin körperlich weit überlegene Angeklagte diese im Badezimmer des Ferienhauses in J… mit der flachen Hand auf die rechte Gesichtshälfte. Die Nebenklägerin kam durch den Schlag kurzzeitig ins Taumeln und musste sich festhalten, da ihr kurz schwarz vor Augen wurde. Dies nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Das für die Strafverfolgung erforderliche besondere öffentliche Interesse hat die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift bejaht. 4. Tat (Ziffer 3 der Anklageschrift) Am 10.09.2023 traf sich der Angeklagte mit der damals 17-jährigen Zeugin M… P… (geboren am 27.10.2005) in der Discothek „…“ in H…. Sie begaben sich in den Außenbereich der Discothek und konsumierten dort gemeinsam Kokain, welches der Angeklagte mitgebracht und an die Zeugin zum unmittelbaren Gebrauch überlassen hat. Dem Angeklagten war das Alter der Zeugin ebenso wie der Umstand bekannt, dass sie bereits zuvor Kokainkonsumentin war. 5. Tat (Ziffer 8 gemäß Eröffnungsbeschluss) Der Angeklagte überließ der damals 16-jährigen Nebenklägerin - in Kenntnis ihres Alters - am 04.07.2023 0,5 g Kokain. Dieses stellte er ihr in der Diskothek „…“ in S… zum späteren eigenen Konsum zur Verfügung. Dass diese es später ihrer Schwester, der Zeugin M… F… und dem Zeugen M… überließ, wusste der Angeklagte nicht. 6. Tat (Ziffer 6 der Anklageschrift) Bei seiner Festnahme am 27.11.2023 führte der Angeklagte vorsätzlich einen Schlagring in seiner Bauchtasche - ohne über die entsprechende Erlaubnis zu verfügen - sowie insgesamt 2,9 g Kokain bei sich. Der Angeklagte verzichtete im Rahmen der Hauptverhandlung auf sämtliche Asservate, darunter auch der Schlagring, das am 27.11.2023 sichergestellte Kokain, das am selben Tag bei seiner Festnahme sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.430,50 Euro - insoweit ausdrücklich zur Verrechnung auf einen etwaig festzusetzenden Einziehungsbetrag - und sein Smartphone. Der Angeklagte entschuldigte sich im Rahmen eines WhatsApp-Chats vom 10.08.2024 allgemein für sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin. Bei allen Taten war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder erheblich vermindert oder gar aufgehoben. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, dem Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az. II KLs 106 Js 27021/20) und der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 02.07.2024. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den geständigen Angaben des Angeklagten, der diese - mit einer Abweichung die Tat zum Nachteil der Zeugin P… betreffend - wie festgestellt gestanden hat. Sofern er sich dahingehend einließ, das Alter der Zeugin P… zur Tatzeit nicht gekannt zu haben, wird diese Einlassung durch den zwischen ihm und der Zeugin im Vorfeld der Tat geführten Chatverlauf widerlegt. In diesem wird das Alter der damals 17-jährigen Zeugin zwischen den beiden Chatpartnern ausdrücklich thematisiert. a) So führten beide am 09.09.2023 - mithin am Tag vor der Tat - eine Konversation, die der Angeklagte eröffnete, indem er der Zeugin schrieb, sie vorletztes Wochenende in einer Discothek gesehen zu haben. Sie habe dort an einer Stange getanzt, was er „mega“ gefunden habe. Sie wisse wohl, wie man Männer gut „rumbekomme“. Wenn sie Interesse daran habe, damit auch noch Profit zu machen, solle sie sich bei ihm melden. Die Zeugin, die offenbar direkt begriff, dass es sich um Prostitutionsleistungen handeln sollte, antwortete prompt: „Ich bin minderjährig nh.“ Der Angeklagte fragte daraufhin „17j.?“; woraufhin die Zeugin ihre vorherige Aussage ergänzte um „Und vergeben“. Die beiden setzten ihre Konversation über den Tag des 09.09.2023 fort. Die Zeugin beklagte sich über die schlechte Qualität des von ihr zuletzt konsumierten Kokains, worauf der Angeklagte schrieb „Hättest mal meins genommen“. In der Folge verabredeten sich die beiden lose für einen erneuten Discobesuch am Abend des 09.09.2023. Der Angeklagte erkundigte sich weiter nach dem Geburtstag der Zeugin (Nachricht vom 09.09.2023, 22:04 Uhr: „Wann hast Geburtstag?“), was die Zeugin wahrheitsgemäß um 22:07 Uhr mit „27.10“ - also der 27. Oktober - beantwortete. Dies kommentierte der Angeklagte mit „Opti“. Aus den dargestellten Chatverläufen ergibt sich mithin, dass das Alter der Zeugin P… am Tag vor der Tat ausdrücklich thematisiert worden ist. b) Im Übrigen wird das Geständnis des Angeklagten durch die Angaben der Nebenklägerin, soweit diese betroffen ist (Taten zu II.1, II.2, II.3) bestätigt. Ihre Bekundungen decken sich mit den Angaben des Angeklagten, sodass die Kammer keinen Anlass hat, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die Tat zu II.5 vermochte die Nebenklägerin nicht sicher zu sagen, ob sie an diesem Abend von dem Angeklagten Kokain zur Verfügung gestellt bekommen habe oder ob sie es sich lediglich von „zuhause“ mitgenommen hatte. Sie könne sich noch erinnern, mit ihrer Schwester - der Zeugin M… F… - „gekokst“ zu haben. Ob J... an diesem Abend auch dabei gewesen sei, könne sie nicht erinnern. Die Zeugin M... F... konnte indes die Angaben des Angeklagten aus eigener Erinnerung bestätigen. Sie bekundete, dass der Angeklagte der Nebenklägerin an dem in Frage stehenden Abend mit den Worten „Hab Spaß“ eine kleinere Menge Kokain überlassen habe. Dieses Kokain habe die Nebenklägerin zunächst mit ihr - der Zeugin M... F... - geteilt. Dann sei ein weiterer Freund namens K… M… hinzugekommen, der gefragt habe, ob er an dem Konsum beteiligt werden könne. Die Nebenklägerin habe diesem Freund daraufhin eine geringe Menge Kokain zur Verfügung gestellt. Nach dem Konsum des Kokains sei der Freund aber nicht mehr ansprechbar gewesen und sie hätten sich entschieden, einen Rettungswagen zu rufen. Der Angeklagte habe von diesem ganzen Geschehen nichts mitbekommen. c) Die geständige Einlassung des Angeklagten zur Tat zu II.6 wird durch den Festnahmebericht der Polizeidirektion F... vom 27.11.2023 sowie die beiden „Bestimmungs-/ Wiegeberichte Betäubungsmittel“ vom 05.12.2023 verifiziert. Aus dem Festnahmebericht ergibt sich, dass der Angeklagte am 27.11.2023 in S… im … auf dem Parkplatz des ehemaligen Edekamarktes festgenommen wurde. Bei der Durchsuchung des Angeklagten wurden u.a. eine geschlossene, transparente Plastikdose mit weißem Pulver und ein Schlagring in seiner mitgeführten Bauchtasche aufgefunden und anschließend sichergestellt. Gemäß dem Bestimmungs-/Wiegebericht handelte es sich bei dem Pulver um Kokain, was mit den Angaben des Angeklagten, dass es sich dabei um Kokain gehandelt habe, übereinstimmt. Mittels geeichter Waage ist ermittelt worden, dass das Gesamtgewicht der Substanz 2,9 g betrug. d) Die Feststellungen zur Höhe des Einziehungsbetrages beruhen - soweit es die unter bb) - ff) dargestellten Prostitutionsleistungen betrifft - auf den Chatverläufen zwischen der Nebenklägerin (bzw. teilweise durch den Angeklagten im Namen der Nebenklägerin geführten Chats) und den jeweiligen Freiern. Dort wurden konkrete Beträge für bestimmte Dienstleistungen vereinbart, die die Kammer ihren Feststellungen zugrundelegt hat. Sofern eine ausdrückliche Einigung fehlte, hat die Kammer die günstigste Dienstleistung aus der Preisliste der Nebenklägerin angenommen und vor dem Hintergrund einer etwaigen Rabattgewährung - dies kam vereinzelt vor - einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Angeklagten vorgenommen. Dass es zu den vereinbarten Treffen und der Bezahlung auch tatsächlich kam, wenn zuvor - wie hier - die Adresse mitgeteilt und eine konkrete Uhrzeit vereinbart worden ist, ergibt sich aus den Angaben der Nebenklägerin, die dies entsprechend bekundete. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen K… und der Nebenklägerin (siehe aa)) sowie auf zwischen dem Angeklagten und einer unter dem Anschluss „C… H…“ agierenden Person geführten Chat und Telefonat (gg)). Für die Tat zu II.1 hat die Kammer den exakten Einziehungsbetrag nicht ermitteln können, aber aufgrund der ermittelten Anknüpfungstatsachen eine Schätzung des Mindestbetrages vornehmen können (siehe unter hh)). Im Einzelnen: aa) Der Zeuge K… vereinbarte am 03.11.2023, 11.11.2023, 12.11.2023 und 20.11.2023 jeweils 120 min Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Stellungen zu je 550 Euro. Dies bekundeten der Zeuge K… und die Nebenklägerin übereinstimmend. Von dem Entgelt gab die Nebenklägerin - was diese entsprechend bekundete -, die zu dieser Zeit über kaum noch eigene finanzielle Mittel verfügte, nur jeweils 500 Euro an den Angeklagten weiter. bb) Mit einem Freier, dessen Telefonnummer „…“ lautet, vereinbarte sie ein Treffen für den 01.11.2023. Über einen genauen Geldbetrag oder die Art und Dauer der konkret gewünschten Dienstleistung ist im Rahmen des Chats nicht kommuniziert worden. Die Kammer hat daher ausgehend von der Preisliste der Nebenklägerin unter Zugrundelegung der günstigsten Variante und der Gewährung eines eventuellen Rabattes einen Betrag von jedenfalls 50 Euro angenommen. Dies basiert auf den folgenden Überlegungen: Ausgehend von der durch den Angeklagten für die Nebenklägerin angefertigten Preisliste (eine solche übersandte er etwa an die Betreiberin der K… Modellwohnung) handelt es sich bei der günstigsten Dienstleistung um „15 min“ - als mögliche Services werden genannt: „Gv jegliche Stellung, oral Natur+schlucken, GF6, kuscheln“ -, für die 75 Euro aufgerufen werden. In der Preisliste, die der Angeklagte am 14.11.2023 um 02:35 Uhr an die Betreiberin der Modellwohnung in K… „C…“ sandte, heißt es: „15min 75€ 30min 100€ 45min 150€ 60min 200€ Natur +100€“ Aus den Angaben der Nebenklägerin ergab sich, dass die genannte Preisliste nicht bindend war, sondern in Einzelfällen auch Rabatte oder Abschläge gewährt worden sind, etwa bei Stammkunden oder finanziellen Engpässen der Kunden. Da eine solche Rabattgewährung auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 1/3 vorgenommen. cc) Aus dem Chat mit einem Freier, der über den Anschluss eines D… A… mit ihr kommunizierte, ergibt sich, dass die Nebenklägerin am 05.11.2023 um 22 Uhr für 260 Euro „GV natur“ - gemeint ist damit in szenetypischer Sprache ungeschützter Geschlechtsverkehr - an diesem ausübte. Sie verabredeten über den Chat ein Treffen des dargestellten Inhalts. Etwa 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit bedankte sich der Freier in dem Chat für das Treffen. dd) Über die Plattform markt.de vereinbarte die Nebenklägerin mit einem unter dem Pseudonym „…“ auftretenden Freier eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr (“Quicky“) für 100 Euro. Dies ergibt aus den zugrundeliegenden Chats. ee) Die Auswertung weiterer Chats der Plattform markt.de ergab, dass sich die Zeugin J… D… - diese war nach den Angaben der Nebenklägerin unter dem Arbeitsnamen „S…“ tätig - unter dem Pseudonym „…" am 08.11.2023 für die Nebenklägerin mit einem unter dem Pseudonym „…“ agierenden Freier die Durchführung von Oralverkehr für 100 Euro verabredete. Unter demselben Account vereinbarte sie mit dem Nutzer „…“ für denselben Tag die Durchführung von Oralverkehr für 80 Euro (Anlage 21 vom Datenträger „Vg/703371/23 Daten markt.de zu …“). Sie hatte zunächst 100 Euro verlangt, sich dann aber auf Bitten des Freiers auf 80 Euro herunterhandeln lassen. ff) Über den Messangerdienst WhatsApp vereinbarte die Nebenklägerin mit dem Nutzer unter dem Pseudonym „…“ für den 20.11.2023 die Erbringung sexueller Dienstleistungen (Selbstbefriedigung, Oral- und Vaginalverkehr, Filmen durch den Freier) für 200 Euro. gg) Zuletzt erwirtschaftete die Nebenklägerin in der Modellwohnung in K… am 22.11.2023 370 Euro und am 23.11.2023 900 Euro, wobei die Art und Anzahl der zugrunde liegenden Dienstleistungen nicht festgestellt werden konnte. Die Höhe der Einnahmen ergibt sich aus dem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und einer als „C…“ auftretenden Person, die die „ordnungsgemäße“ Ausübung der Prostitution in der Wohnung überwachte und Termine vereinbarte. Sie schrieb dem Angeklagten am 23.11.2023 die „Bilanz“ der Nebenklägerin für den Vortag - also den 22.11.2023 -, nämlich 370,00 Euro (Bl. 322 SB Mobiltelefonauswertung J... E... Band I Teil 1). Aus dem TKÜ-Protokoll für den 23.11., 20:44 (SB TKÜ-Auswertung Vg/703371/23, Bl. 13 - 16) Uhr zwischen dem Angeklagten und einer Person, die den Anschluss einer C... H... nutzte, ergibt sich, dass die Nebenklägerin an diesem Tag bereits knapp 900 Euro eingenommen hatte (“C... H...“: Also ich glaub, wir hatten Stand heute Nachmittag irgendwie 900 knapp drinne.). Aus dem Gespräch ergab sich im Übrigen, dass die Nebenklägerin gerade eine zweieinhalbstündige Pause gemacht hatte und für die Zeit nach dem Telefongespräch bereits weitere Termine anberaumt waren (C... H...: „Und dann haben wir gerade so 2,5 Stunden Pause gemacht ungefähr. [...] Und jetzt haben wir ... machen wir weiter.“). Die Kammer hat daher für den 23.11.2023 einen Mindestumsatz von 900 Euro angenommen. Diese Summe war zu dem Telefongespräch „knapp“ erreicht und es sollte unmittelbar im Anschluss jedenfalls ein weiteres Treffen stattfinden, sodass nach lebensnaher Würdigung die Summe von 900 Euro jedenfalls erreicht wurde. hh) Im Hinblick auf die unter II.1 dargestellte Tat hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte jedenfalls 150 Euro im Zusammenhang mit der Aufnahme der Prostitution erlangte. Zwar erinnerten weder der Angeklagte noch die Nebenklägerin die exakte Höhe der Einnahme. Beide bekundeten jedoch übereinstimmend, dass der Angeklagte von der Nebenklägerin zunächst den Gesamtbetrag ausgehändigt bekommen habe. Die Nebenklägerin wusste zwar nicht mehr, wie viel sie selbst anschließend von dem Angeklagten zugeteilt bekam, konnte jedoch erinnern, dass der Fahrer 50 Euro erhielt. Aufgrund dieser eher untergeordneten Tätigkeit ist sicher davon auszugehen, dass der Anteil des Angeklagten und der Nebenklägerin jedenfalls nicht unter diesem Betrag - mithin ebenfalls jeweils mindestens 50 Euro - betrug. Die Summe der drei Anteile ergibt den oben genannten Einziehungsbetrag. e) Feststellungen zu etwaigen Folgen der Tatgeschehen 1 und 2 für die Nebenklägerin hat die Kammer nicht zu treffen vermocht. Chats, die zwischen ihr und dem Angeklagten bis etwa vier Wochen vor Prozessbeginn (bis etwa 19.09.2024) geführt worden sind, belegen ein bis dahin freundschaftliches Verhältnis der beiden. So war diesen Chats zu entnehmen, dass sich der Angeklagte für sein Verhalten ihr gegenüber entschuldigte (WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vom 10.08.2024: Angeklagter: „Und du sollst wissen daß ich Sachen gemacht habe die nicht in Ordnung waren und ja will nur nicht das du nur diese schlechte Seite siehst von mir denn glaube wir alle wissen daß ich auch das größte Herz hatte wenns sein muss.“ - Antwort der Nebenklägerin: „Ja ich weiß hab ich anfangs auch mitbekommen wurdest ja zum Ende hin son Arsch wenn ich das jetzt mal so sagen darf.“ - Antwort des Angeklagten: „Ja Arsch ist glaube noch zu harmlos war schon echt bodenlos“). Die Nebenklägerin wiederum bat ihn zu einem späteren Zeitpunkt, ihr bei der Auswahl eines zu ihr passenden Hundes zu assistieren, da er sie gut kenne. Es wurden zudem Geburtstagsglückwünsche und liebevolle Emojis ausgetauscht. Dazu in einem für die Kammer nicht auflösbaren Widerspruch standen das Prozessverhalten der Nebenklägerin und ihre Behauptungen gegenüber ihrer Rechtsanwältin. Danach gab sie an, dass der Angeklagte versuche, zu ihr Kontakt aufzunehmen, um möglicherweise im Hinblick auf den anstehenden Prozess zu seinen Gunsten auf sie Einfluss zu nehmen. Auch verließ sie in den ersten Minuten ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung zweimal in einem dramatischen Habitus den Gerichtssaal. Dieses Verhalten wurde durch die Nebenklagevertreterin verstärkt, die stets auf eine „Traumatisierung“ der Nebenklägerin verwies, eine mit Tatsachen untermauerte Darstellung dieser psychischen Beeinträchtigung jedoch schuldig blieb. Nachdem die Nebenklägerin auf ihre Pflichten als Zeugin in einem Strafverfahren hingewiesen wurde, konnte die insgesamt 2-tägige Vernehmung sodann ohne weitere Zwischenfälle durchgeführt werden. Es kam verschiedentlich zu Interaktionen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Diese reagierte adäquat auf spontane, sachliche Einwürfe des Angeklagten. Es stellte sich zudem heraus, dass der Angeklagte gar nicht versucht hatte, auf sie einzuwirken, sondern - wie die Nebenklägerin bekundete - lediglich ihren festen Freund - der ebenfalls ein Freund des Angeklagten ist - darüber informiert hatte, dass es Gerüchte gebe, dass sie trotz ihrer Beziehung ein sexuelles Verhältnis zu ihrem Mitbewohner, dem Zeugen H..., pflegen soll. Dies empfand sie als Unrecht, da der Angeklagte seinerseits mit der Lebensgefährtin seines besten Freundes Intimitäten ausgetauscht haben soll, was er diesem aber wiederum nicht mitgeteilt habe. Diese - von ihr so empfundene - Ungerechtigkeit sei schließlich auch, so die Nebenklägerin, Anlass gewesen, den Angeklagten bei dem Messanger-Dienst „WhatsApp“ zu blockieren. Sofern die Nebenklägerin schilderte, an Panikattacken zu leiden, räumte sie auf Nachfrage ein, dass dies bereits seit den Vorfällen durch den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter der Fall gewesen sei. Ob es in dem in Frage stehenden Tatzeitraum bzw. in der Zeit danach zu einer qualitativen oder quantitativen Zunahme der Panikattacken kam, konnte sie auf Nachfrage nicht spezifizieren. Arztberichte, aus denen sich derartige Folgen ergeben könnten, reichte sie trotz Aufforderung durch die Kammer nicht ein. Sie entband auch nicht etwaig behandelnde Ärzte von einer Schweigepflicht, sodass es der Kammer im Ergebnis nicht möglich war, Folgen der Taten für die Nebenklägerin jenseits von bloßen Annahmen und Mutmaßungen festzustellen. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin bereits in der Zeit, bevor sie den Angeklagten kennenlernte, unter psychischen Problemen litt. So hat ihre Mutter (M… F...) als Zeugin bekundete, dass sich die Nebenklägerin im Mai 2022 - mithin deutlich bevor der Angeklagte im Februar 2023 in ihr Leben trat - aufgrund ihrer vorhandenen psychischen Probleme etwa zwei Wochen stationär im UKE befunden habe. Dort sei ihr eine „dicke Diagnose“ gestellt worden. Auf Nachfrage bekundete sie, dass aufgrund des Drogenkonsums der Nebenklägerin eine Entgiftung erforderlich gewesen sei. Zudem seien eine PTBS und mittelgradige Depression diagnostiziert worden. IV. 1. Der Angeklagte hat sich in Bezug auf das Tatgeschehen zu II.1 wegen schwerer Zwangsprostitution gemäß §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 iVm. 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die damals 16-jährige Nebenklägerin veranlasste, die Prostitution aufzunehmen. Eine Strafbarkeit wegen Zuhälterei gemäß § 181a StGB hat die Kammer nicht angenommen, da zum Zeitpunkt der Aufnahme weder ausbeuterische, noch dirigistische Elemente erkennbar waren. Das bloße Vereinbaren eines Termins - im Einverständnis mit der Nebenklägerin - zur Vornahme von sexuellen Dienstleistungen erfüllt die Voraussetzungen von dirigistischer Zuhälterei noch nicht (BGH, Urt. v. 12.4.2018 – 4 StR 336/17 - NStZ-RR 2018, 375, beck-online). Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen. Daran fehlt es vorliegend. 2. Hinsichtlich des unter II.2 festgestellten Tatgeschehens hat der Angeklagte sich wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit dirigistischer und ausbeuterischer Zuhälterei strafbar gemacht. Den Tatbestand der §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 iVm. 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, indem er die damals 16-jährige Nebenklägerin durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel - „Ticket in den Wald“ - zur Fortsetzung der Zwangsprostitution veranlasste. Aufgrund vorangegangener Chatnachrichten zwischen ihr und dem Angeklagten deutete sie dies - wie von dem Angeklagten gemeint und vorhergesehen - so, dass er sie tatsächlich im Wald aussetzen würde und sie, um von einem zufällig vorbeifahrenden „Trucker“ wieder nach Hause gebracht zu werden, an diesem Oralverkehr würde vollziehen müssen. Dies stellt ohne Weiteres ein empfindliches Übel dar. Auch nach dem Verständnis eines unbeteiligten Außenstehenden, für den dies naheliegend eher einer Todesdrohung gleichkäme, würde dies - ohne dass es vorliegend für die Strafbarkeit auf eine derartige Differenzierung ankommt - eine Drohung mit einem empfindlichen Übel begründen. Der Angeklagte verwirklichte zudem tateinheitlich den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, indem er der Nebenklägerin fortan ihre erwirtschafteten Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nahezu vollständig abnahm und ihr anschließend einen allenfalls geringen Prozentsatz - gelegentlich niedrige zweistellige Beträge - zur Verfügung stellte. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (BeckOK StGB/Ziegler, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 181a Rn. 4, beck-online). Nachdem die Nebenklägerin in der Zeit vor dem Bruch im Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten ein in finanzieller Hinsicht verhältnismäßig sorgloses Leben geführt hatte, war ihre ökonomische Bewegungsfreiheit nunmehr erheblich eingeschränkt. Hinzu kam die Aufstellung des fiktiven Schuldenplans durch den Angeklagten, an den sich die Nebenklägerin gebunden fühlte. Tateinheitlich wurde auch der Tatbestand der dirigistischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, indem er der Nebenklägerin fortan durch die Erstellung der Schuldenliste enge Vorgaben im Hinblick auf die zu erwirtschaftenden Einnahmen machte und damit den Umfang ihrer Tätigkeit maßgeblich beeinflusste. Dabei war ihm klar, dass die von ihm geforderte Summe in Höhe von 600 Euro täglich einen klar überdurchschnittlichen und eher schwierig zu erreichenden Tageslohn darstellte, wodurch die Selbstbestimmung der Nebenklägerin erheblich eingeschränkt worden ist. Der Angeklagte nahm selbst auch maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Tätigkeit der Nebenklägerin, indem er nunmehr wieder selbst Termine für diese vereinbarte. Am Ende bestimmte er sogar, dass sie nunmehr der Prostitution in einer Modellwohnung in K… nachgehen solle, da er sich dort ein höheres Kundenaufkommen und damit einhergehend höhere Einnahmen der Nebenklägerin erhoffte. Zudem hielt er sie durch die Erstellung der fiktiven Schuldenliste auch davon ab, die Prostitution aufzugeben. 3. Durch das Schlagen der Nebenklägerin verwirklichte er den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat mit Erhebung der Anklage das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses bejaht, § 230 Abs. 1 S. 1 StGB. 4. Indem der zur Tatzeit über 21-jährige Angeklagte die damals 17-jährige Zeugin P… eine Konsumeinheit Kokain konsumieren ließ, hat er sich wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Dabei war ihm positiv bekannt, dass die Zeugin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 5. Im Hinblick auf das unter II.5 dargestellte Geschehen hat sich der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht, indem er der Nebenklägerin 0,5 g Kokain zum späteren Verbrauch übergab. Dabei war ihm das Alter der Nebenklägerin positiv bekannt. 6. Der Angeklagte verwirklichte zudem durch dieselbe Handlung den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG sowie des § 52 Abs. 3 Zif. 1 WaffG iVm. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 3 WaffG (iVm. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. Zum WaffG), indem er am 27.11.2023 2,9 g Kokain - ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein - sowie einen Schlagring in seiner am Körper getragenen Bauchtasche bei sich führte. V. Dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, entnimmt die Kammer dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H…. Die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen nachvollzogen und sich ihnen nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. 1. Sachkunde der Sachverständigen Die von der Kammer herangezogene Sachverständige Dr. H… war nach ihrer Sachkunde und Erfahrung geeignet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Sie ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt forensische Psychiatrie. Sie verfügt über herausragende Sachkunde und war von 2007 bis 2015 - zuletzt als Oberärztin - und 2022/2023 als Chefärztin am AMEOS Klinikum für Psychiatrie und Psychotherapie in N… beschäftigt. Seit 2007 erstellt sie regelmäßig forensisch-psychiatrische Gutachten; aktuell jährlich etwa 80 bis 100 Stück. 2. Grundlagen des Gutachtens Die Sachverständige hat für die Kammer zunächst nachvollziehbar die Grundlagen ihres Gutachtens dargelegt. Dieses basiert auf ihren Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung und einer etwa halbstündigen Exploration des Angeklagten. Zur Vorbereitung standen der Sachverständigen die Verfahrensakten zur Verfügung. Die Sachverständige hatte den Angeklagten zudem bereits im Rahmen des Verfahrens II KLs 106 Js 27021/20 exploriert und begutachtet. Im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung referierte sie daher zusätzlich dessen Angaben in der damaligen Exploration vom 30.01.2024 (mithin nur kurz nach Beendigung der letzten hier verfahrensgegenständlichen Tat), welche der Angeklagte als zutreffend bestätigte. Im Rahmen der ersten Exploration habe der Angeklagte, so die Sachverständige, bekundet, dass er im Jahr 2021 begonnen habe Kleinmengen von 1-2 g Kokain an Wochenenden zu konsumieren. Nach seiner Inhaftierung im Rahmen des ersten Strafverfahrens (ebenfalls 2021) habe der Konsum geendet. Entzugssymptome habe der Angeklagte nicht gehabt und auch keinerlei Suchtdruck verspürt. Bei der zweiten Exploration - nunmehr im Rahmen dieses Verfahrens - am 30.10.2024 habe der Angeklagte bekundet, dass er in der Zeit der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe viel „Stress“ gehabt habe. Er sei viel unterwegs gewesen und habe Cannabis und mehr Kokain als zuvor konsumiert. Unter der Wirkung von Kokain habe er sich als lauter und hysterischer wahrgenommen. Mitunter sei er dünnhäutiger, aber nicht aggressiver gewesen. Anfang 2023 sei es zu einer Steigerung der konsumierten Kokainmengen gekommen. Nachdem er zu Beginn des Jahres noch 1-2 g am Wochenende konsumiert gehabt habe, habe er ab August/ September 2023 fast täglich 3 - 6 g konsumiert. Dabei habe er seinen Konsum stets dem verfügbaren Geld und dem zu kompensierenden Stress angepasst. Gefragt nach konsumbedingten Verhaltensveränderungen habe der Angeklagte bekundet, dass er „leichter hochgegangen“ sei. Er sei dann „laut“ gewesen. Mit seiner Inhaftierung am 27.11.2023 habe er seinen Konsum ohne Weiteres einstellen können. Suchtdruck habe er nie verspürt. Auch nach seiner Entlassung aus der Haft habe er nicht erneut begonnen, Kokain zu konsumieren. Er habe deutlich zugenommen und rauche ab und an noch einen „Joint“. Der Angeklagte bewertet seine Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe rückblickend als „einfach verdientes Geld“. Er habe sich etwas leisten wollen und einen Teil des Geldes in Kokain investiert, aber auch in ein Motorrad, eine (Mercedes) C-Klasse und teure Markenkleidung. Nachdem er festgestellt habe, dass sich sein früherer Betäubungsmittelhandel „nicht so gelohnt“ habe, habe er schlicht das Betätigungsfeld gewechselt. Die Sachverständige merkte in diesem Zusammenhang an, dass der Angeklagte bei der Exploration einen Gucci-Schal getragen habe. Er habe zudem angegeben, Wert auf sein äußeres Erscheinungsbild zu legen. So sei es ihm wichtig gewesen, im Anzug zur Hauptverhandlung zu erscheinen. 3. Diagnostik Die Sachverständige stellt bei dem Angeklagten für den in Frage stehenden Tatzeitraum die Diagnose eines missbräuchlichen Konsums von Kokain im Übergang zur Abhängigkeit (ICD 10: F14.1, F14.2). Sie führte dazu aus, dass ein steigender Konsum sowie eine Toleranzsteigerung erkennbar seien, sowie ein eher leicht ausgeprägtes Verlangen nach der Substanz. Mit Beginn der letzten Untersuchungshaft habe er den Konsum eingestellt. Es liege zudem ein missbräuchlicher Cannabis-Konsum (ICD 10: F12.1) vor. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei aufgrund fehlender Allgemeinkriterien nicht zu stellen. Die Sachverständige führte dazu aus, dass die Taten zwar einer ausgeprägt dissozialen Persönlichkeitsstruktur mit hoher krimineller Handlungsbereitschaft entsprängen. Einer psychiatrischen Diagnose entspreche dies aber nicht. Der Angeklagte sei gedanklich und in seinem Handeln flexibel und prinzipiell anpassungsfähig. Auch für das Vorliegen anderer psychischer Störungen gebe es keinerlei Anhalt. 4. Kein Eingangsmerkmal Die Kammer hat sich sodann mit der Frage befasst, ob die unter 3. genannten Diagnosen ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB darstellen bzw. sich auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich auswirken (würden). Das hat sie verneint. Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen grundsätzlich wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB als auch – vor allem bei körperlicher Abhängigkeit – jene einer krankhaften seelischen Störung erfüllen (BGH, NStZ 2013, 519 Rn. 7, beck-online). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Dekulpation im Fall des Vorliegens einer Drogensucht - der Angeklagte befand sich allenfalls in einem Übergangsbereich zur Abhängigkeit - nur bei bestimmten Fallgruppen zu bejahen. Etwa dann, wenn die Abhängigkeit zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat; wenn der Täter unter der Angst bevorstehender Entzugserscheinungen, „die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt“, handelt oder er die Tat im Zustand aktuellen Rausches verübt (vgl. MüKoStGB/Streng, 5. Aufl. 2024, StGB § 20 Rn. 105, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte hat überzeugend angegeben, keinerlei körperliche Entzugserscheinungen nach dem Einstellen des Kokainkonsums verspürt zu haben. Auch ist seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er einen solchen befürchtet hätte. Die Angaben des Angeklagten zu seinen Persönlichkeitsveränderungen unter Drogeneinfluss bzw. in der Tat des stetigen Konsums - er sei gereizter und etwas dünnhäutiger gewesen - begründen nicht im Ansatz die für die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit erforderliche Schwere der Persönlichkeitsveränderung. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkt für eine akute Intoxikation zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. Die Taten sind nicht impulsiv oder aus der inneren Not eines schwer substanzabhängigen Mannes, der keine oder eingeschränkte Handlungsalternativen gehabt hätte, begangen worden. Der Angeklagte beging die ihm vorgeworfenen Taten vielmehr zielgerichtet, um damit - auf einfache Art und Weise - Geld für seinen anspruchsvollen Lebensstil zu verdienen. VI. Die Kammer hat gegen den Angeklagten unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verhängt. 1. Die Kammer hat dabei zunächst die folgenden Einzelstrafen festgesetzt: a. Tat 1 Für die unter II.1 dargestellte Tat hat der Angeklagte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verwirkt. Bei Bemessung der Strafe hat die Kammer den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Var. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 232a Abs. 5 StGB hat die Kammer verneint. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt voraus, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dafür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - 2 StR 135/11). Der Angeklagte hat sich vorliegend geständig eingelassen und ist nicht einschlägig vorbestraft. Er hat zudem im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Rückgabe sämtlicher sichergestellter Asservate - u.a. das für die Kontaktaufnahme zum Zwecke der Anwerbung genutzte Mobiltelefon - und der sichergestellten Bargeldsumme zur Anrechnung auf die Einziehungsentscheidung verzichtet. Zudem sprach der Angeklagte vor Beginn der Hauptverhandlung eine pauschale Entschuldigung für sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin aus. Diese mildernden Umstände genügen in Anbetracht des Tatgepräges nicht, um ihr beträchtliches Überwiegen annehmen zu können. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die zuvor genannten Strafzumessungsaspekte erneut gewürdigt und abgewogen. b. Tat 2 Für die unter II.2 festgestellte Tat hat die Kammer eine Einzelstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verhängt. Dabei hat sie den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Var. 2 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr - zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 232a Abs. 5 StGB hat sie auch hier abgelehnt. Dabei hat sie die unter 1a) dargestellten Umstände - Geständnis, nicht einschlägig vorbestraft, Verzicht auf Rückgabe des zur Tatbegehung genutzten Mobiltelefons und der sichergestellten Bargeldsumme zur Anrechnung auf die Einziehungsentscheidung, Entschuldigung - erneut herangezogen und abgewogen. Zudem war zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er im Rahmen dieser Tat tateinheitlich den Tatbestand der Zuhälterei - sowohl ausbeuterische als auch dirigistische - verwirklichte. Das Tatgepräge spricht dabei in einer Gesamtschau offensichtlich gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Unter erneuter Abwägung der dargestellten Umstände hat die Kammer auf die genannte Einzelstrafe erkannt. c. Tat 3 Für die vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin hat die Kammer eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt, die sie dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 - Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe - entnommen hat. Auch hier war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich geständig einließ. Er war zudem nicht einschlägig vorbestraft und hat sich allgemein für sein Verhalten bei der Nebenklägerin entschuldigt. Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen gewürdigt, dass es sich um einen sehr kräftigen Schlag gehandelt hat, der jedenfalls dazu führte, dass der Nebenklägerin kurz schwarz vor Augen wurde. d. Tat 4 Für das Überlassen des Kokains zum unmittelbaren Gebrauch an die Zeugin P… hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Diese hat sie dem gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG geminderten Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG - Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren - entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat die Kammer in diesem Fall bejaht. Der Angeklagte hat sich auch hier überwiegend geständig eingelassen. Sofern er sich dahingehend einließ, das Alter der Zeugin P... nicht gekannt zu haben, wertet die Kammer dies nicht als Unwilligkeit ein vollständiges Geständnis abzulegen, sondern als tatsächliche Erinnerungslücke. Denn andere - zum Teil deutlich gravierendere - Taten räumte er ohne Umschweife ein, sodass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass er nur an dieser Stelle - bei einer Tat, die gegenüber anderen verwirklichten Straftatbeständen eher weniger ins Gewicht fällt - aus möglicherweise prozesstaktischen Erwägungen abstritt, das Alter der Zeugin gekannt zu haben. Die Kammer hat daher zugunsten des Angeklagten auch hier seine geständige Einlassung uneingeschränkt berücksichtigt. Zu seinen Gunsten hat sie ferner gewürdigt, dass es sich um eine geringe Menge Kokain gehandelt hat. Zudem lag das Alter der Zeugin P... nur knapp unterhalb der Schutzaltersgrenze und sie konsumierte unabhängig von dem Angeklagten ohnehin Kokain. In geringem Maße straferschwerend hat die Kammer die von dem bei Tatbegehung bereits anhängigen Strafverfahren (II KLs 106 Js 27021/20) wegen u.a. Betäubungsmittelstraftaten ausgehende Warnfunktion und den Umstand, dass es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt, berücksichtigt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. e. Tat 5 Auch für die Tat zu II.5 hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, die sie dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen hat. Es liegt hier ebenfalls ein minder schwerer Fall vor. Maßgebend für die Bewertung als minder schwerer Fall waren hier die geständige Einlassung des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Nebenklägerin bereits drogenerfahren - auch mit Kokain - war. Er hat sich zudem allgemein für sein Verhalten ihr gegenüber entschuldigt. In geringem Maße straferschwerend hat die Kammer auch hier die von dem bei Tatbegehung bereits anhängigen Strafverfahren (II KLs 106 Js 27021/20) wegen u.a. Betäubungsmittelstraftaten ausgehende Warnfunktion und den Umstand, dass es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt, berücksichtigt. Nicht angelastet hat die Kammer dem Angeklagten den Umstand, dass die Nebenklägerin das von ihm erhaltene Kokain an andere zum Konsum weitergab, da er davon nichts wusste und auch nicht damit rechnete. Unter erneuter Abwägung der genannten Umstände im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer auf die genannte Strafe erkannt. f. Tat 6 Für die unter II.6 festgestellte Tat hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Dabei hat sie im Hinblick auf § 52 Abs. 3 StGB den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG zugrunde gelegt, mithin Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 5 BtMG ist angesichts der sichergestellten Menge des Kokaingemischs ersichtlich nicht eröffnet. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hier berücksichtigt, dass er tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Zu seinen Gunsten fiel wiederum ins Gewicht, dass er sich auch bzgl. dieser Tat geständig eingelassen hat und auf die sichergestellten Asservate (Schlagring und Kokaingemisch) verzichtet hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf die oben genannte Strafe erkannt. 2. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, in die gemäß § 55 Abs. 1 StGB auch die mit Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20) verhängten Einzelstrafen - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - einzubeziehen waren. Dabei waren erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen; vor allem die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten und hinsichtlich der in dem Urteil vom 13.02.2024 bei der Einzelstrafzumessung genannten Umstände. Insbesondere war bei allen Taten zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu berücksichtigen. Zudem stehen die verfahrensgegenständlichen Taten (überwiegend) in engem situativen Zusammenhang; insbesondere die Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin weisen nur wenig Selbstständigkeit auf. Im Ergebnis erschien der Kammer eine eng zusammengezogene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Ein Härteausgleich im Hinblick auf die vollstreckte Gesamtgeldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts F... vom 28.03.2023 war nicht vorzunehmen. Zum einen hat der Angeklagte durch eine nicht mögliche Einbeziehung von Geldstrafe(n) in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten (vgl. BGH Urt. v. 14.3.2012 – 2 StR 547/11, BeckRS 2012, 10847 Rn. 22, beck-online). Zum anderen hätte - für den Fall, dass die Gesamtgeldstrafe nicht vollstreckt gewesen wäre - die Zäsurwirkung der Verurteilung vom 28.03.2023 zur Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen (Tat 1 dieses Urteils ist vor der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 28.03.2023 begangen worden) führen können. Dies hätte für den Angeklagten ein größeres Gesamtübel bedeutet als - wie vorliegend erfolgt - die Bildung einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe. 3. Gemäß § 55 Abs. 2 StGB waren die mit Urteil des Landgerichts F... vom 13.02.2024 (Az.: II KLs 106 Js 27021/20) verhängte Einziehungsentscheidung sowie die dort ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechtzuerhalten. VI. Für die Tat zu II.1 hat die Kammer gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 150 € angeordnet. Diesen Betrag zahlte der unbekannte Freier jedenfalls für die im Zusammenhang der Aufnahme der Prostitution stehende sexuelle Dienstleistung der Nebenklägerin. Da die Nebenklägerin dem Angeklagten diesen Betrag vollständig übergab, bevor dieser ihn später unter dem Fahrer, der Nebenklägerin und sich aufteilte, erlangte er die faktische Verfügungsgewalt über die gesamte Summe. Für den Tatkomplex zu II.2 - nunmehr ist auch der Tatbestand der Zuhälterei verwirklicht - war die Einziehung in Höhe von 4.060 Euro anzuordnen. Dies entspricht der Summe, die die Nebenklägerin ab dem 31.10.2023 im Rahmen der Prostitutionstätigkeit erwirtschaftete und in dieser Höhe dem Angeklagten übergab. VII. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Auch zu dieser Einschätzung gelangte die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H…, die die Kammer nachvollzogen und denen sie sich nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen hat. Es fehlt bereits an dem für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB erforderlichen Hang. Dieser setzt voraus, dass der Angeklagte - auch noch zum Urteilszeitpunkt - den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein solcher ist weder im Tatzeitraum, noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung erkennbar. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Angeklagte trotz gesteigerter Konsummengen immer in der Lage gewesen sei, seinen Konsum zu modulieren und an die vorhandene Geldmenge oder seinen Stresspegel anzupassen. Er kenne allenfalls leichte Entzugserscheinungen - Suchtdruck habe er verneint - und habe den Konsum ohne Hilfe von außen beenden können. Eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Zudem bekundete er überzeugend, seit der zweiten Inhaftierung - auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im August 2024 - gar kein Kokain mehr konsumiert zu haben. Allein dies steht der Anordnung der Maßregel entscheidend entgegen. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den im Tatzeitraum missbräuchlichen - nunmehr nur noch gelegentlichen - Konsum von Cannabis. Dieser sei, so die Sachverständige, nicht behandlungsbedürftig und habe ebenfalls zu keiner dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt. VIII. 1. Der mit dem Adhäsionsantrag geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Neben- und Adhäsionsklägerin (im Folgenden weiterhin: die Nebenklägerin) kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 232a Abs. 4, 181a Abs. 1 StGB, § 253 Abs. Abs. 2 BGB von dem Angeklagten dem Grunde nach ein Schmerzensgeld verlangen, weil er die oben festgestellten Straftaten begangen und damit ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (Taten 1 und 2) bzw. ihren Körper (Tat 3) verletzt hat. Im Hinblick auf die Höhe des Antrags hat die Kammer die Entscheidung nach § 406 Abs. S. 2 StPO auf den Haftungsgrund beschränkt, da zur Höhe des Schmerzensgeldbetrags, insbesondere zu den psychischen Folgen, weitere Feststellungen notwendig sind (s.o.). 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil die Nebenklägerin im Hinblick auf die erweiterte Pfändbarkeit gemäß § 850f Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse hat. Entsprechend der obigen Ausführungen ist der Antrag auch begründet. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a StPO. Die Kammer hat im Hinblick auf die Kosten des Adhäsionsverfahrens von ihrem Ermessen gemäß § 472a Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips erschien es der Kammer angemessen, den Angeklagten mit den Kosten des Adhäsionsantrags zu belasten.