Entscheidung
2 StR 135/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 135/11 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. Ad. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen, den Angeklagten Ad. auch der tateinheitlich be- gangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Es hat den Angeklagten A. A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ad. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten S. A. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die- ses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegte Revisi- on der Staatsanwaltschaft, die jeweils auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen der Jugendkammer beschlossen die Angeklag- ten am Abend des 24. Januar 2010, die Spielhalle " I. " in Kassel zu über- fallen. Nachdem sie den Tatort beobachtet hatten, holte der Angeklagte Ad. eine ungeladene Schreckschusspistole und ein Küchenmesser mit 20 cm Klingenlänge herbei. Die Angeklagten zogen sich Schals vor die Gesich- 1 2 - 4 - ter und setzten Kapuzen auf. Sie betraten gegen 23.40 Uhr die Spielhalle. Der Angeklagte S. A. bewachte den Eingang und Nebenräume, wobei er das Küchenmesser in der linken Hand hielt. Der anwesende Gast H. erkannte daran, dass ein Überfall stattfand. Der Angeklagte A. A. lief in den Hauptraum, in dem sich fünf oder sechs Besucher aufhielten, darunter die Eheleute N. . Er befahl diesen Gästen unter Drohung mit der Pistole, sich auf den Boden zu legen. Der Angeklagte Ad. sprang über die Theke und schlug im Sprung der Bedienung Ha. gegen den Hals, was die Angeklagten allerdings nicht vorausgeplant hatten. Der Angeklagte Ad. drückte die Zeugin Ha. mit einem Arm nieder, nahm 1.200 Euro aus der Kasse und fragte nach weiterem Geld. Dann gelang es Ha. , einen Alarmknopf zu drücken, worauf die Täter flohen. Das Landgericht hat angenommen, bei dem Angeklagten A. A. liege ein minderschwerer Fall des besonders schweren Raubes vor. Gegen die Angeklagten S. A. und Ad. hat es wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafen verhängt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Strafausspruch durch das Landgericht ist rechtsfehlerfrei. 1. Im Fall des Angeklagten A. A. sind die Begründung der Straf- rahmenwahl und die Strafbemessung rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falles muss un- tersucht werden, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Mo- mente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkom- menden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestraf- rahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint. Dafür ist eine Gesamtbe- trachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen 3 4 5 6 - 5 - sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Landgericht hat dabei nicht übersehen, dass der Tatbegehung durch drei Mittäter, dem Einsatz von zwei Drohmitteln, der nicht unerheblichen Beute und den Folgen der Tat für die Zeugin N. erhebliches Gewicht zu- kommt. Dem hat es aber erhebliche Milderungsgründe entgegengesetzt und insgesamt angenommen, dass die Tat vom Normalfall erheblich abweiche. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Erhebliche Bedeutung kam dem Nachtatverhalten zu. Der Angeklagte A. A. hatte sich selbst der Polizei gestellt, dort auch sogleich die Tat ein- geräumt und zudem den Angeklagten Ad. als Mittäter bezeichnet; inso- weit hat er wichtige Aufklärungshilfe geleistet. Der Angeklagte A. A. hat sich ferner in der Hauptverhandlung gegenüber der psychisch nachhaltig beein- trächtigten Zeugin N. entschuldigt, nachdem er auch dort die Tat einge- räumt hatte. Aus allem konnte das Landgericht auf das Vorliegen eines minder- schweren Falles des besonders schweren Raubes durch den jungen Täter schließen. Die Annahme der Jugendkammer, dem Einsatz des Messers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme im Rahmen des Gesamtgeschehens nur untergeordnete Bedeutung zu, unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Beden- ken. Der Angeklagte S. A. hielt das Messer in der linken Hand, wobei die Messerklinge nach hinten herausragte; eine unmittelbare Drohung gegen eine der Personen in der Spielhalle wurde damit - im Gegensatz zum Einsatz der ungeladenen Schreckschusspistole als Scheinwaffe, der für sich genom- men nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b [i.d.F. d. 6. StrRG] Werkzeug/Mittel 1) - nicht bewirkt. Die Tatsache, dass der Zeuge H. das Messer erkannte, führt zwar dazu, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 6). Dies ist jedoch innerhalb des so eröffneten Rahmens nicht in besonders schwerwiegender Weise geschehen. 7 8 - 6 - Das Tatgericht hat die Gleichartigkeit des Ausnahmestrafrahmens ge- mäß § 250 Abs. 3 StGB für minderschwere Fälle sowohl des schweren als auch des besonders schweren Raubes zutreffend bei der Strafzumessung im enge- ren Sinne berücksichtigt. 2. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Jugendstrafen gegen die Angeklagten S. A. und R. Ad. dieselbe Unrechtsbewer- tung zu Grunde gelegt, wie bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten A. A. . Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schuldgewich- tung kann bei der Bemessung einer Jugendstrafe neben dem Erziehungsge- danken, den die Jugendkammer nicht übersehen hat, beachtet werden. Dies ist insbesondere bei Verbrechen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe we- gen der Schwere der Schuld gebieten, angezeigt, und zwar in besonderer Wei- se dann, wenn ein minderschwerer Fall des Verbrechens angenommen wird (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minderschwerer Fall 3). Unterschiede im Nach- tatverhalten der beiden nach Jugendstrafrecht bewerteten Angeklagten sind vom Landgericht bei der unterschiedlichen Bemessung der Jugendstrafen be- rücksichtigt worden. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 9 10