Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall ohne Körperkontakt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin W. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2024 zu zahlen. Das Urteil ist, soweit es auf die Zahlung an die Adhäsionsklägerin lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist und die durch den Adhäsionsantrag angefallenen gerichtlichen Kosten und insoweit notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 in der Fassung vom 31.10.2008, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung, 53 StGB Gründe I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. Familiäre Situation, schulischer und beruflicher Werdegang Der in Litauen geborene Angeklagte ist Einzelkind. Im Alter von sechs Jahren trennten sich seine verheirateten Eltern. Die Ehe wurde später geschieden. Seinen Vater sah er fortan nur noch in den Sommerferien. Seine Mutter ist derzeit … Jahre alt, sein Vater verstarb vor 15 Jahren. Seine Mutter war beruflich in Küchen tätig, sein Vater übte verschiedene Berufe – wie Polizist und Forstmitarbeiter – aus. Sein Vater war gewalttätig gegenüber seiner Mutter und alkoholkrank. Er gab viel Geld für Alkohol aus. Von seinem 10. bis 17. Lebensjahr hatte seine Mutter einen neuen, kinderlosen Partner, der viel Zeit bei ihnen verbrachte, aber nicht bei ihnen lebte und mit dem seine Mutter auch nicht verheiratet war. Nachdem seine Mutter, als der Angeklagte etwa 17 Jahre alt war, Freunde in Deutschland besucht hatte, blieb sie dort, lebte in B. und besuchte ihn, der in Litauen bleiben wollte, immer mal wieder dort in der Eigentumswohnung der Familie, bis der Angeklagte selbst im Alter von 20 Jahren nach B. zog (dazu sogleich). Der Angeklagte besuchte in Litauen den Kindergarten und die Hauptschule. Als er in der 11. Klasse war, wechselte aufgrund einer Schulreform die Hauptschulform in die Realschulform. Die Realschule beendete er im Alter von 18 Jahren mit der 12. Klasse, was vergleichbar mit einem Abitur in Deutschland ist, da es ihm die Berechtigung zum Hochschulstudium verlieh. Eine Berufsausbildung oder ein Studium begann er im Anschluss nicht. Er lebte vom Basketballspielen. Aufgrund des Angebotes eines Talentscouts kam er schließlich im Alter von 20 Jahren im Jahr 0000 nach Deutschland, weil ihm angeboten wurde, ebenfalls gegen Bezahlung Basketball in B. zu spielen, wo seine Mutter lebte. Nachdem er aufgrund einer Verletzung bereits im Jahr 2005 nicht mehr Basketball spielen konnte, bemühte er sich um einen anderen Beruf, teilweise auch über Maßnahmen des Arbeitsamtes, ohne eine längerfristige, bezahlte Beschäftigung auszuüben. Eine Berufsausbildung schloss er nie ab, bis er in den Jahren 2010-2012 eine Fortbildung zum Möbelmonteur beenden konnte, in dessen Rahmen er in Bayern auch einen LKW-Führerschein erwarb. Im weiteren Verlauf war er sodann als LKW-Fahrer tätig. Das ist auch sein aktueller Beruf. Seit dreieinhalb Jahren ist er bei der Firma M. GmbH in Q. in Teilzeit im Nahverkehr tätig – um seine derzeitige Verlobte bei der Kindererziehung zu unterstützen (dazu sogleich) - und verdient hierbei 1400 EUR netto. Drogen- oder Alkoholprobleme hat der Angeklagte nicht. Er hat ein Nierenleiden und nur noch eine funktionierende Niere, deren Funktion nachlässt. Eine Dialyse benötigt er bislang nicht. Sonst hat der Angeklagte keine schwerwiegenden Erkrankungen oder Unfälle, gar mit Schädel-/Hirnbeteiligung erlitten. 2. Beziehungsleben Nachdem der Angeklagte bereits zuvor einige erste heterosexuelle Beziehungen geführt hatte, lernte er im Jahr 2003 die Zeugin S. kennen. Die beiden heirateten noch im selben Jahr und zogen zusammen im die K.-straße … in CA., in der sie bis zum Jahr 2017 lebten. Sie bekamen zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.0000 geborene Nebenklägerin W., sowie den am 00.00.0000 geborenen U.. Im März 2020 trennte sich der Angeklagte von der Zeugin S.. Die Zeugin S. war mit der Trennung nicht einverstanden. Mittlerweile ist das Paar seit dem Jahr 2021 geschieden (zu den weiteren Details der damaligen familiären Verhältnisse siehe unter II. 1.). Nachdem der Angeklagte in der Folge eine rein sexuelle Beziehung zu einer erwachsenen Frau geführt hatte, führt er nun seit April 2021 eine Beziehung zu der Zeugin R., die vier Kinder – von denen zwei bereits erwachsen sind – mit in die Beziehung gebracht hat und mit der er seit dem 00.00.0000 eine gemeinsame Tochter hat. Er lebt mit ihr, der gemeinsamen Tochter und den beiden …- und …jährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Das Paar ist seit Sommer 2023 verlobt. Der Angeklagte unterstützt die Zeugin R. bei der Betreuung der drei im Haushalt lebenden Kinder und arbeitet aus diesem Grund nur in Teilzeit. 3. Vorstrafen Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Familiäre Verhältnisse Die am 00.00.0000 geborene geschädigte Nebenklägerin ist die leibliche Tochter des Angeklagten und der Zeugin S.. Letztere lernte der Angeklagte im März 2003 kennen. Das Paar heiratete sodann im Oktober desselben Jahres und zog in eine Wohnung auf der K.-straße … in CA. zusammen bis sie im Jahr 2017 innerhalb CA. umzogen. Die Familie lebte – nachdem der Angeklagte nicht mehr Basketballspielen konnte - zunächst von Leistungen des Jobcenters. Der Angeklagte beschäftigte sich in dieser Zeit viel allein mit (auch nächtlichem) Computerspielen. Die Kindererziehung war zu einem großen Teil Aufgabe der Zeugin S., die bis zur Geburt des Sohnes im Jahr 0000 nicht, später dann als Küchenhilfe tätig war. Zu den Erziehungsaufgaben der S. gehörte auch die Körperhygiene der Nebenklägerin. Der Angeklagte stellte aber selbst auch Regeln auf, zum Beispiel die Ordentlichkeit der Kinderzimmer betreffend oder verfolgte die schulischen Leistungen der Kinder. Über die dann doch wenige Unterstützung durch den Angeklagten bei der Kindererziehung kam es öfter zum Streit zwischen den Eheleuten. Der vormals mehrmals wöchentliche Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten reduzierte sich bis zu den Jahren 2011-2012 auf etwa zweimal pro Monat. Der Angeklagte fühlte sich spätestens in dieser Zeit immer weniger wohl in der Beziehung zu seiner Frau, vermisste gemeinsame Interessen, trennte sich aber nicht. Die Nebenklägerin fürchtete sich vor der Strenge des Angeklagten in dem Sinne, dass dieser verbal laut wurde, insbesondere bei schlechten Schulnoten. Einmal - nach dem Tatzeitraum - schlug er die Nebenklägerin und ihren Bruder auch mit einem Gürtel, weil sie ihn durch ihre Lautstärke vom Schlafen abhielten. Die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin S., wurde zeitweise gegenüber ihren Kindern laut; handgreiflich wurde sie nie. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen 2.1. Tatentschlüsse Als die Nebenklägerin etwa sieben Jahre alt war, jedenfalls spätestens im nachstehend näher genannten Tatzeitraum, entschloss sich der Angeklagte sexuelle Befriedigung nunmehr bei der Nebenklägerin zu suchen. Der Angeklagte fasste den Entschluss, sich von der Nebenklägerin erst mit der Hand und schließlich mit dem Mund an seinem ungeschützten Glied befriedigen zu lassen, wobei er sich in einem Fall auch entschloss, in den Mund der Nebenklägerin zu ejakulieren. Zudem entschloss er sich, die Nebenklägerin aufzufordern, sich vor ihm stehend und nach vorne über gebeugt, dass dies ihr Gesäß in seine Blickrichtung hervortrat – gleichsam eine visuelle Penetrationsmöglichkeit a tergo andeutend - mit dem Rücken zu ihm gewendet mit ihrem Po hin und her zu wackeln, wobei er – hinter ihr stehend - sich selbst mit der Hand befriedigen wollte. Auf diese Art und Weise nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin das sexuelle Geschehen wahrnehmen würde, was für ihn für seine Handlung von entscheidender Bedeutung war. Dabei war ihm das Alter der Nebenklägerin ebenso bekannt, wie der Umstand, dass es sich um seine leibliche Tochter handelte. Ferner war ihm bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen durch die in den Jahren 2011-2012 sieben bzw. acht Jahre alte Nebenklägerin an ihm und vor ihm – dem Angeklagten – und auch die Vornahme sexueller Handlungen vor der Nebenklägerin nicht erlaubt waren. Mit all diesen Umständen fand sich der Angeklagte jedoch ab, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung zu erreichen. 2.2. Die Taten In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es im Einzelnen in dem Badezimmer der Wohnung in der K.-straße … in CA. in einem Zeitraum von mehreren Monaten der Jahre 2011-2012 zu den im folgenden beschriebenen Taten in der Badewanne: 2.2.1. – Taten 1-4 (Anklage Fälle 1-2 und 4-5) In vier Fällen im vorgenannten, nicht mehr noch näher einzugrenzenden Tatzeitraum forderte der Angeklagte die Nebenklägerin dazu auf, ihn mit der Hand zu befriedigen, wobei er ihr zunächst unter Verwendung der eigenen und ihrer Hand vormachte, welche Bewegungen sie hierzu an seinem Glied durchzuführen hatte. Der Angeklagte saß hierzu mit einer Unterhose bekleidet in einer (teilweise) mit Wasser gefüllten Badewanne, wobei er seine – als ehemaliger Basketballspieler langen - Beine links und rechts auf dem Badewannenrand positionierte, gleichsam rechts und links an der ihm gegenübersitzenden und ihm anblickenden Nebenklägerin vorbeigestreckt. Die Unterhose zog er, sobald die Nebenklägerin sich – auf sein Geheiß hin bekleidet mit einem zweiteiligen Kinderbadeanzug bzw. -bikini - zwischen seine Beine setzte, mindestens vorne so herunter, dass sein nacktes Glied entblößt war und holte es dann hervor. Teilweise ergriff er die Hand der Nebenklägerin, führte sie an sein Glied und dort auf und ab. Teilweise veranlasste er die Nebenklägerin, die vorgenannten, händischen Bewegungen alleine durchzuführen, wobei er, wenn die Nebenklägerin die Hand “nicht richtig” bewegte, nachhalf, indem er ihre Hand mit seiner führte. Während des Handverkehrs stöhnte der Angeklagte laut. Die Nebenklägerin kniff während der Taten jeweils weitgehend ihre Augen zu oder schaute weg. Der Angeklagte teilte ihr jedes Mal mit, wenn er „fertig“ war. 2.2.2. – Tat 5 (Anklage Fall 12) In einem Fall im vorgenannten Tatzeitraum forderte er die in der Badewanne befindliche und wie vorstehend beschrieben bekleidete Nebenklägerin auch mindestens einmal auf, aufzustehen, sich umzudrehen, so dass sie ihm ihren Rücken zuwandte und ihr Gesäß in seine Blickrichtung geriet – gleichsam eine visuelle Penetrationsmöglichkeit a tergo andeutend -, ihre Bikinihose herunterzuziehen und mit dem nackten Gesäß vor ihm hin und her zu wackeln, was diese auch tat, während er sich in gleicher Position und Bekleidung wie zuvor bei den Taten 1-4 beschrieben unter Verwendung seiner Hand selbst befriedigte, stöhnte und die Nebenklägerin aufforderte, die Beine breiter zu machen. Die Nebenklägerin hielt sich hierbei an der am kurzen Ende der Badewanne befindlichen Armatur fest. Die - auch durch das Stöhnen hörbar zum Ausdruck kommende - Selbstbefriedigung nahm die Nebenklägerin auch selbst wahr. 2.2.3. – Taten 6-8 (Anklage Fälle 7, 8, 10) Im Verlauf des oben genannten Tatzeitraumes genügte dem Angeklagten die Handbefriedigung nicht mehr. Die Nebenklägerin sollte ihn nunmehr mit dem Mund oral befriedigen, was der Angeklagte beim ersten Mal dadurch zum Ausdruck brachte, dass er sagte, „probiere es mal mit dem Mund“. In der wie bei den Taten 1-4 dargestellten Position des Angeklagten und der Nebenklägerin und der jeweils beschriebenen Bekleidung, kam die Nebenklägerin dieser Aufforderung in mindestens drei Fällen nach, wobei er ihren Kopf – diesen mit mindestens einer seiner Hände am Hinterkopf seiner Tochter anfassend - leicht führte, ohne dabei Gewalt anzuwenden und währenddessen laut stöhnte. Die Nebenklägerin kniff hierbei fast durchgängig ihre Augen zu, während der Angeklagte teilweise sehr tief in ihren Mund eindrang, so tief, dass sie manchmal keine Luft mehr bekam oder würgen musste. In den meisten Fällen des Oralverkehrs teilte der Angeklagte der Nebenklägerin jeweils mit, dass er „kurz davor“ sei. Die Nebenklägerin drehte dann ihren Kopf zur Seite und kniff die Augen zu, bis der Angeklagte ihr signalisierte oder die Nebenklägerin von sich aus schlussfolgerte, dass „er fertig“ war. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen des Vollzugs des Oralverkehrs: 2.2.3.1. – Tat 6 In einem Fall befriedigte die Nebenklägerin den Angeklagten so wie grundlegend beschrieben mit dem Mund ohne weitere Besonderheiten. 2.2.3.2. – Tat 7 In einem weiteren Fall befriedigte die Nebenklägerin den Angeklagten auf sein Geheiß erneut in der zuvor beschriebenen Weise oral. Während des Oralverkehrs forderte der Angeklagte die Nebenklägerin zudem auf, den Mund weiter zu öffnen, weil ihm ihre Zähne Schmerzen bereiten würden. 2.2.3.3. – Tat 8 In einem weiteren Fall befriedigte die Nebenklägerin den Angeklagten auf sein Geheiß erneut oral im vorgenannten Tatzeitraum und in der zuvor beschriebenen Weise, bis er – ohne die sonst erfolgende Ankündigung - in ihren Mund ejakulierte. Die Nebenklägerin ekelte sich und versuchte, das Ejakulat mit ihren Händen aus ihrem Mund bzw. von ihrer Zunge zu kratzen, während der Angeklagte ihr sagte, sie könne das ruhig schlucken, sie werde davon nicht schwanger. Spätestens im Zusammenhang mit diesem Vorfall nahm die Nebenklägerin eine Ejakulation des Angeklagten nebst Farbe und Konsistenz des Ejakulats wahr. Im Nachgang mindestens einer der Taten 1-8 verkündete er der Nebenklägerin, dass wenn sie jemandem etwas von den Taten erzähle, das Jugendamt kommen und die Nebenklägerin wegnehmen würde, worauf sie ihre Eltern nie wiedersehen werde. 2.3. Weiteres Geschehen 2.3.1. An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatzeitraum fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin in ein Waldstück, wo er den Reißverschluss seiner Hose öffnete und sie dazu aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Als diese sich weigerte, schloss er den Reißverschluss wieder und fuhr mit ihr zurück. 2.3.2. An einem weiteren, nicht mehr näher bestimmbaren Tag betrat der Angeklagte mit dem Entschluss, die Nebenklägerin erneut zum Oralverkehr zu bewegen, erneut das Badezimmer mit der Nebenklägerin, nachdem er sie zunächst vor die Wahl gestellt hatte, mit ihm ins Badezimmer oder ins Schlafzimmer zu gehen. Nachdem die Nebenklägerin das Badezimmer gewählt hatte, entgegnete er, das nächste Mal etwas Anderes mit ihr auszuprobieren, und zwar im Schlafzimmer. Im Badezimmer angekommen, stieß der Angeklagte nunmehr auf eine verbale Gegenwehr der Nebenklägerin. Sie weinte und sagte, sie wolle das nicht, woraufhin der Angeklagte die Nebenklägerin schließlich das Bad verlassen ließ. In ihrem Zimmer fragte ihre Mutter, die Zeugin S., was im Bad mit dem Angeklagten geschehen sei, dass sie nun so schrecklich weine und ob er – der Angeklagte - sie anfasse. Im Zusammenhang mit einem ebenfalls von ihrer Mutter (spätestens einige Wochen nach diesem Vorfall) entdeckten Tagebucheintrag der Nebenklägerin, in dem die Nebenklägerin entsprechend ihrer sprachlichen und schriftlichen Fähigkeiten andeutete, dass sie den Penis des Angeklagten in die Hand nehmen musste, bestätigte sie - die Nebenklägerin – schließlich gegenüber ihrer Mutter, dass diese Andeutungen „stimmten“. Zu weiteren Vorfällen im Badezimmer kam es in der Folgezeit nicht mehr. 2.4. Ende der Geschehnisse und Folgen In den folgenden Jahren blieb es bei einem – wenn auch nicht mehr von Missbrauchsstraften geprägten – schwierigen und von der Seite des Angeklagten auch sexualisierten Verhältnis des Angeklagten zu der Nebenklägerin. So sollte die Nebenklägerin im Alter von etwa 12 Jahren auf dem Schoß des Angeklagten auf dem Fahrersitz seines Pkw sitzend auf einem Supermarkparkplatz „Autofahren“, wobei sie dann unter sich etwas Hartes – wie sie im fortgeschrittenen Alter schlussfolgerte, sein erigiertes Glied - spürte. Im Alter von etwa 13 oder 14 Jahren oder auch schon etwas früher fragte der Angeklagte die Nebenklägerin – als er sie zu Lkw-Fahrten mitnahm – ob sie sich schon einmal bei einer Familienfeier unter dem Tisch selbst befriedigt hätte und schaute bzw. hörte gegen ihren Willen mit ihr eine Sendung – vermutlich „Y.“ – bei der es um sexuelle Vorlieben ging. Im März 2020 trennte sich der Angeklagte schließlich von der Zeugin S. und zog später in eine eigene Wohnung. Die Nebenklägerin empfand dies „wie eine Erlösung“ und verweigerte im Folgenden weitestgehend den persönlichen Kontakt zu dem Angeklagten. Lediglich einmal traf sie sich nach dessen Auszug mit ihm und ihrem Bruder in der Öffentlichkeit im E.-Park, einmal wurde sie von der Zeugin H., der Mutter des Angeklagten, in die ihr unbekannte Wohnung des Angeklagten gelockt, weigerte sich dort aber, mit dem Angeklagten zu sprechen. Seit April 2021 befindet sich der Angeklagte in einer Beziehung mit der Zeugin R., mit der er mit zweien ihrer Kinder und der gemeinsamen Tochter in D. lebt und seit Kurzem verlobt ist (zu den Details siehe bereits oben unter I.2.). Der Bruder der Nebenklägerin, der Zeuge U., besuchte und besucht den Angeklagten seit seinem Auszug im Jahr 2020 regelmäßig an Wochenenden. Der Auszug des Angeklagten war für die Nebenklägerin allerdings der Auslöser, über das zunächst verdrängte Tatgeschehen nachzudenken. Sie versuchte sich an einzelne Details zu dem ihr in Erinnerung gebliebenen Hand- und Mundverkehr zu erinnern und das Geschehene hierdurch zu verarbeiten. Hierzu sprach sie auch mit ihrer Mutter, der Zeugin S., wobei sie dieser – abgesehen davon, dass es im Bad ergänzend zu dem dieser bereits aus dem Tagebucheintrag bekannten Handverkehr auch zu Oralverkehr gekommen war – keine weiteren Details der Taten nannte. Ab Ende Juli 2020 befand sich die Nebenklägerin in therapeutischer Behandlung bei der Zeugin J., die sie wegen ihrer Traurigkeit, insbesondere Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und Lustlosigkeit aufsuchte. Nach einiger Zeit der Therapie offenbarte sie ihrer Therapeutin auf deren Nachfassen, dass sie von dem Angeklagten missbraucht worden war, wobei sie mit dieser über Details nicht sprechen konnte und ihr lediglich eine Zusammenfassung der Tathandlungen aufschrieb (zu den Details der Notizen siehe unten). Die Therapeutin diagnostizierte zunächst eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Problematik, im weiteren Verlauf der Therapie eine soziale Phobie und den Verdacht auf ein postraumatisches Belastungssyndrom bei der Nebenklägerin. Den Entschluss zur Strafanzeige fasste die Nebenklägerin erst, als sie die Zeugin R. hochschwanger bei der Zeugin H. im Garten sah, und erfuhr, dass der Angeklagte erneut eine kleine Tochter bekommen würde und realisierte, dass sie sich schuldig fühlen würde, wenn er diese – seine jüngste Tochter – etwaig ebenfalls missbrauchen würde und sie selbst nichts dagegen unternommen hätte. Im Rahmen eines Praktikums im Jahr 0000 bei dem Zeugen Rechtsanwalt F. erkundigte sich die – mittlerweile 18jährige - Nebenklägerin im Nachgang einer von beiden im Rahmen des Praktikums besuchten Gerichtsverhandlung in einer Verkehrsstrafsache über den „Missbrauchsparagraphen“, offenbarte dann schließlich auf Nachfrage des Zeugen, dass sie ihn – den Zeugen – wegen ihr selbst – der Nebenklägerin - widerfahrenen Missbrauchshandlungen darauf anspreche. Dieser vereinbarte sodann kurzerhand mit ihr einen Termin in seinem Büro und bat die Nebenklägerin „es“ bis dahin kurz aufzuschreiben. Dort sprachen sie über das Prozedere und die für die Taten grob zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen ohne über Details der Taten zu sprechen. Er teilte ihr mit, dass sie ausführlichere Notizen fertigen und noch einmal ein paar Nächte darüber schlafen solle. Sie übergab ihm im Folgenden dann die der Strafanzeige beigefügten Notizen und der Zeuge erstattete unter dem 15.07.2022 Strafanzeige im Namen der nunmehr 18jährigen Nebenklägerin, ohne die Notizen selbst gelesen zu haben. In der Zeit zwischen ihrem 18. Geburtstag im Mai 0000 und der Erstattung der Strafanzeige sprach sie auch mit ihrer Mutter, der Zeugin S., in der ihre Mutter ihr sagte, dass es aufgrund ihrer 18jährigkeit nunmehr zwar das Recht der Nebenklägerin sei, Anzeige gegen ihren Vater zu erstatten, die Nebenklägerin ihm aber vielleicht auch verzeihen könne, sodass er glücklich leben könne. Bis heute leidet die Nebenklägerin unter den Folgen der Taten. Sie hat Schwierigkeiten sexuelle Praktiken auszuüben, die mit Oralverkehr zu tun haben, was sich derzeit im Umgang mit ihrem Freund, dem Zeugen O., zeigt. Sie leidet unter Flashbacks. Wenn sie beispielsweise etwas – wie weißer Klebstoff an einer reparierten Tür – an Sperma erinnert, empfindet sie den Geruch und Geschmack von Sperma im Mund. Die Nebenklägerin lebt seit ihrem 18. Lebensjahr (0000) in einer Wohngruppe des betreuten Wohnens, nachdem der Zeuge I. als neuer Lebensgefährte ihrer Mutter– der Zeugin S. - bei ihnen eingezogen war und die Nebenklägerin mit ihm als einem fremden Mann nicht zusammenleben wollte. Einmal pro Woche trifft sie ihre dortige Betreuerin. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten unter I.1. und I.2. trifft die Kammer aufgrund der – insoweit – glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf widerspruchsfrei und flüssig berichtet. Nachfragen beantwortete er umgehend und auch ohne Umschweife korrigierend. Seine Angaben, insbesondere seine gescheiterte Basketballkarriere und die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit, wie auch die zeitlichen Angaben zu ihrer Beziehung, bestätigte auch die Zeugin S.. Die Angaben zu seiner Beziehung mit der Zeugin R. bestätigte auch diese. Die Feststellung zu den nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten unter I.3. ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 2. Feststellungen zur Sache 2.1. Feststellungen zu den familiären Verhältnissen Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen trifft die Kammer ebenfalls grundlegend aufgrund der entsprechenden Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat neben den Eckdaten zu der Ehe mit der Zeugin S. insbesondere selbst geschildert, dass das Verhältnis zu dieser im Tatzeitraum belastet war und er an Trennung dachte. Die Angaben des Angeklagten werden darüber hinaus bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin S., so zu ihrer eigenen Arbeitslosigkeit sowie zu der Verteilung der Erziehungsaufgaben und ergänzt bezüglich der Häufigkeit des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs und des (nächtlichen) Computerspielens des Angeklagten im Tatzeitraum. Die entsprechenden Angaben der Zeugin schilderte diese neutral, sachlich und widerspruchfrei. Die Angabe zur abnehmenden Frequenz des Geschlechtsverkehrs passt im Grundsatz auch zu der Einlassung des Angeklagten, im Tatzeitraum bereits an eine Trennung von der Zeugin gedacht zu haben. Die Angaben zu dem (nächtlichen) Computerspielen des Angeklagten werden auch bestätigt durch die Angaben der Nebenklägerin. Die Feststellung bezüglich der Strenge des Angeklagten und dessen Schlagen mit dem Gürtel trifft die Kammer ebenso aufgrund der – nachstehend ohnehin für die einzelnen Taten noch tiefergehend zu würdigenden – Angaben der Nebenklägerin, wie die entsprechenden Feststellungen zur verbalen Lautstärke der Zeugin S., die wiederum die Angabe der Nebenklägerin bestätigte, dass es zu einem Schlagen mit dem Gürtel gekommen war. 2.2. Feststellungen zum Tatgeschehen, weiteres Geschehen 2.2.1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die ihm vorgeworfenen Taten zu Lasten der Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Vor der Trennung von der Zeugin S. sei sein Verhältnis zu der Nebenklägerin immer gut gewesen, sie habe bei ihm auch Schutz gesucht vor ihrer Mutter, sich hinter seinem Rücken vor ihr versteckt, wenn diese – ihre Mutter – ihr – der Nebenklägerin – hinterhergelaufen sei. Die Nebenklägerin sei wütend auf ihn, weil er die Familie verlassen habe; sie habe ihm gesagt, er verlasse nicht nur ihre Mutter, sondern auch sie. Diese habe aber - anders als sie es angebe - Schlüssel zu seiner Wohnung nach seiner Trennung von ihrer Mutter gehabt und sei auch zwei bis dreimal dort gewesen, auch wenn er nicht da gewesen sei. Eine Nachbarin habe sie gesehen. Die Nebenklägerin sei aber auch verletzt, dass er nun eine neue Frau/Familie und insbesondere eine weitere Tochter (G.) habe. Die Nebenklägerin habe ihrem Bruder, dem Zeugen U., gesagt, er solle G. nicht anfassen, diese sei ekelig und nicht seine Halbschwester. Ihre Mutter habe ihm nach seinem Auszug und im Zuge der Scheidung jedenfalls gedroht, er werde das bereuen, er solle zurückkommen. Sie werde ihm das Leben zur Hölle machen und er werde bis zum Ende seines Lebens dafür bezahlen. Die Scheidung sei – insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs - streitig erfolgt. Die Nebenklägerin habe auch fälschlicherweise behauptet, er habe seinem Sohn seinen Penis gezeigt, was dieser auf seine Nachfrage aber verneint habe. Zudem habe die Nebenklägerin gegenüber seiner Mutter, der Zeugin H., in einem Gespräch, an dem auch die Großmutter mütterlicherseits, die Zeugin A. die Zeugin S. und der neue Lebensgefährte der S., der Zeuge I., teilgenommen haben, angegeben, dass sie sich die hiesigen Vorwürfe nur ausgedacht habe. Das habe ihm seine Mutter in einem Gespräch mit ihm selbst mitgeteilt. Auf den späteren Vorhalt, dass die Zeugin H. zu der vorstehenden Behauptung seinerseits in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich erklärte, die Nebenklägerin habe ihr gerade nicht gesagt, dass sie sich die Vorwürfe ausgedacht habe, ließ sich der Angeklagte dahin ein, er glaube sowohl das, was seine Mutter ihm nach seiner Einlassung im Gespräch mit ihm mitgeteilt habe, als auch das in ihrer Vernehmung vor der Kammer Berichtete. Auf den Vorhalt, dass es sich jeweils inhaltlich um das Gegenteil handele, erklärte der Angeklagte nur noch, ihm sei die Unvereinbarkeit beider Angaben bewusst. In seinem letzten Wort räumte der Angeklagte – wie er selbst angab gegen den Rat seines Verteidigers – ein, dass es die Situationen im Bad als solche im Hinblick auf Kleidung, Ort und Positionen beider (zumindest in der Badewanne einander gegenübersitzend, wobei er seine langen Beine am Körper seiner Tochter vorbei, etwas hochgestreckt und an der hinter dem Rücken des ihm gegenübersitzenden Kindes befindlichen Wand mit der Armatur abgestützt habe) tatsächlich gegeben habe. Allein die Missbrauchshandlungen hätten aber nicht stattgefunden. 2.2.2. Analyse der Angaben der Nebenklägerin Die Kammer sieht allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin, die getroffenen Feststellungen mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen an. Denn die Zeugin hat das Tatgeschehen – wie festgestellt – glaubhaft bekundet. Die Kammer schließt sich insofern nach eigener kritischen Prüfung der Bewertung der Sachverständigen V. an. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben erfordert es zunächst, die Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu bewerten. Dann sind ihre Angaben zusammenhängend und insgesamt darzustellen. Ausgehend von dieser Darstellung ist die Zuverlässigkeit der Aussage anhand der sogenannten „Nullhypothese“ und orientiert an den in der Aussagebegutachtung verwendeten Kriterien der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquelle bzw. der Motivationsanalyse (vgl. BGH NStZ 2001, 45) zu prüfen. 2.2.2.1. Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin W. Die Kammer hat zunächst die allgemeine und spezielle Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin überprüft und ist zur Überzeugung gelangt, dass diese besteht. 2.2.2.1.1. Die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin liegt vor. Sie ist gegeben, wenn keine grundlegenden Einschränkungen der Wahrnehmung und/oder Gedächtnisleistung der Zeugin bestehen. Es dürfen keine personellen Besonderheiten in Bezug auf die Bereitschaft und Fähigkeit zu einer adäquaten Situationswahrnehmung, das Behalten dieser Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum, den selbstständigen Abruf aus dem Gedächtnis und die basale Beherrschung relevanter kommunikativer Kompetenzen (Sprachvermögen) vorliegen. Ferner muss eine Kontrollmöglichkeit gegenüber Suggestiveinflüssen, ein angemessenes Quellenmonitoring und – grundlegend – die Motivation als Zeugin auszusagen, vorhanden sein. Die Zeugin ist zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Vorwürfe etwa 7 Jahre alt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Wahrnehmungs- und/oder Gedächtnisfähigkeiten erheblich eingeschränkt sein könnten, bestehen nicht. Ihre kognitiven Fähigkeiten sind – in der Gesamtschau – durchschnittlich, auch wenn die intellektuellen Kompetenzen nach den Ergebnissen der Sachverständigen tendenziell unterdurchschnittlich sind. Dies folgt bereits – zweifelsfrei – aus ihrer bisherigen Schulausbildung: Sie hat die Grundschule regelgerecht besucht und ist von dort auf eine Gesamtschule gewechselt, die sie nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss beendete. Nach dem Fachabitur an einem Berufskolleg besucht sie nun ein Wirtschaftsgymnasium, um das Vollabitur zu erzielen. Der Umstand, dass sie zuletzt die 11. Schulklasse wiederholt hat, lässt aufgrund des fortgeschrittenen Bildungsstandes keine abweichenden Erkenntnisse zu. Darüber hinaus ergab das von der aussagepsychologischen Sachverständigen durchgeführte sprachfreie Testverfahren ZVT zur Messung der Verarbeitungsgeschwindigkeit einen unterdurchschnittlichen IQ von 79 und das weitere sprachgebundene Testverfahren MWT einen leicht unterdurchschnittlichen IQ von 84. Zum Zeitpunkt der Vernehmungen war die Zeugin 18 bis 19 Jahre alt und – auch nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung - zu allen Qualitäten ausreichend orientiert. Sie ist in der Hauptverhandlung zu jeder Zeit in der Lage gewesen, auch unabhängig von konkreten Tatvorwürfen ihre jeweilige Lebenssituation und im weiteren Verlauf auch den gesamten Sachverhalt – was bereits Relevanz für die spezielle Aussagetüchtigkeit hat - umfassend, logisch aufgebaut und stringent zu berichten und auf Fragen entsprechend zu antworten. Sie hat die Details der Tatabläufe zueinander stimmig – wenn auch teilweise erst auf Nachfrage, weil es ihr ersichtlich schwer fiel, über das konkrete Tatgeschehen zu sprechen - und ohne kognitive Brüche berichten können. Die Zeugin ist auch verbal in der Lage gewesen, das Erlebte differenziert und nachvollziehbar darzustellen. Ein auffälliges Verhalten der Zeugin hat nicht vorgelegen. Sie ist vom Wesen her – wie die Sachverständige beschreibt und was die Kammer auch in der Hauptverhandlung selbst wahrgenommen hat – sehr zurückhaltend und um Unauffälligkeit bemüht. Zwar hat sie bei der Beschreibung der von ihr als besonders belastend und beschämend empfundenen Erlebnisse an wenigen Stellen in der Hauptverhandlung weinen müssen oder Tränen in den Augen gehabt. Zudem bat sie darum, ihr Fragen zu stellen, weil sie es als zu schambehaftet empfand, von sich aus zunächst umfassend Bericht zu erstatten. Dennoch ist sie in der Lage gewesen – auf offen gestellte Fragen - sehr differenziert über das Geschehene zu berichten. Die Nebenklägerin hat sich auch nicht auffällig dramatisch, theatralisch oder demonstrativ verhalten. Sie hat das Geschehene auch im Randgeschehen detailreich, sachlich, ruhig, grundlegend – mit gewissen sichtbaren Emotionen (s.o.) - gefasst und sicher berichtet. Wie auch gegenüber der Sachverständigen zeigte sie sich immer mal wieder peinlich berührt, aber auskunftsbereit. Auch mit zunehmender Vernehmungsdauer und -tiefe in der Hauptverhandlung blieb sie zugewandt und bemüht, sich an weitere Details zu erinnern. Sie hat den Angeklagten dabei auch immer wieder entlastet. So hat sie etwa berichtet, der Angeklagte habe sie nicht bedroht, um sie dadurch zu zwingen, den Oralverkehr an sich auszuüben. Wie die Sachverständige sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin nicht an der Realität orientiert ist. Die Nebenklägerin selbst gibt an, in der Vergangenheit einmal Mitglied einer evangelischen, freikirchlichen Gemeinde gewesen zu sein. Eine durch diesen – zudem noch vergangenen - Glauben bewirkte Beeinträchtigung ihrer Aussagefähigkeit ist weder ersichtlich noch liegt er ohne weitere – hier ebenfalls nicht ersichtliche Anknüpfungspunkte - auf der Hand. Objektive Anhaltspunkte für einen Hang zu einem „Okkultismus“ (so eine Frage des Verteidigers) der Nebenklägerin oder ihrer Mutter – die dies beide auf Nachfrage der Verteidigung ausdrücklich verneinten – waren ebenfalls weder ersichtlich noch drängt sich der Kammer eine relevante Beeinflussung der Aussagefähigkeit der Nebenklägerin auf. Die Angaben der Zeugin H., der Mutter des Angeklagten, waren in dieser Hinsicht nicht erheblich. Diese gab lediglich an, die Nebenklägerin habe mit sechs Jahren einmal „einen Mann gesehen“ und habe irgendwann einmal ein Buch mit dem Titel schwarze/weiße Magie besessen und die Nebenklägerin habe ihr berichtet, ihre Mutter – die Zeugin S. – habe ein Buch mit einem Spiegel mit schwarzem Stoff. Aus diesen Bekundungen lässt sich nach Auffassung der Kammer kein relevanter Hang zu Okkultismus oder einem fehlenden Realitätsverständnis der Nebenklägerin herleiten. Das Realitätsverständnis der Nebenklägerin ist nicht beeinträchtigt. Die Nebenklägerin war auch in der Lage, sich von suggestiven Einflüssen abzugrenzen. So hat der Vorsitzende sie, um diese Fähigkeit zu prüfen, gefragt, ob sie selbst erlebt habe, dass der Angeklagte auch mal ihren Po oder ihre Brüste angefasst oder sie vaginal penetriert habe. Diese Frage hat die Nebenklägerin ebenso ausdrücklich verneint wie die Frage, ob der Angeklagte sie auch einmal – an der Vulva - geleckt habe. Auch der Umstand, dass die Zeugin J. – einer approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin - bei der Nebenklägerin eine Anpassungsstörung (F43.21) mit längerer depressiver Problematik, eine soziale Phobie (F40.1) und den Verdacht auf ein bzw. ein posttraumatisches Belastungssyndrom (F43.1) diagnostizierte, beeinträchtigt dies die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin – wie auch die Sachverständige bestätigt - nicht. Diese Einschätzung bestätigt auch der in dem Fragebogen IES-27 erreichte Gesamtwert von 20 bei einem sog. Cut-Off-Wert (Trennwert) von 27, der nicht für eine überdurchschnittliche emotionale Instabilität der Nebenklägerin spricht, wie die aussagepsychologische Sachverständige, die forensisch jahrzehntelang erfahrene Dipl.-Psychologin V., erläuterte. Das passt auch zu der derzeit stabilen Stimmung der Nebenklägerin, die in der Vergangenheit, so durch den Selbstmord eines Patenonkels, gelegentlich insbesondere auch Suizidgedanken hatte, die sie aber ohnehin nicht auf den von ihr berichteten sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten, zurückführte. Selbst wenn die Nebenklägerin aufgrund des Erlebten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10:F43.1) leiden würde, wäre weder die allgemeine noch die spezielle Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin hierdurch beeinträchtigt. Eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1) kann auftreten, wenn eine Person einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt ist. Es müssen unter anderem anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder das wiederholende Erleben des Traumas mit sich aufdrängenden Erinnerungen (Träume, Albträume, Flashbacks) oder eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder damit im Zusammenhang stehen, vorhanden sein. Der Kammer ist aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen, in denen sie mangels schon damals erfolgter Vorbefassung mit einer solchen Fragestellung durch Psychiater beraten war und sich so eigene Sachkunde erwarb, bekannt, dass eine solche Störung keinesfalls zu einer generellen Einschränkung der Aussagetüchtigkeit führt (vgl. auch u.a. auch Dr. Nahlah Saimeh, Aussagetüchtigkeit bei psychischen Erkrankungen in „Die Erhebung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Verlag BMW, 2007, S. 86 f.). Zwar sind danach diese Umstände und die daraus etwaig resultierenden Folgen, zu denen zum Beispiel Vermeidungsverhalten oder eine gesunkene Aussagebereitschaft gehören kann, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben zu beachten. Die Fähigkeiten etwas wahrzunehmen, sich daran zu erinnern und Erlebtes zu schildern, sind dadurch aber nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Auch eine Depression (ICD-10 F32) hat insofern nach den Erfahrungen der Kammer und den entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen keine Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit. Depressionen zählen zu den affektiven Störungen. Zentrale Symptome sind Niedergeschlagenheit, Interessenverlust, Antriebsmangel, Freud- und Hoffnungslosigkeit, oft begleitet von erhöhter Ängstlichkeit und rascher Ermüdbarkeit. Insofern ist allenfalls ein etwas detailärmerer Bericht zu erwarten. Die soziale Phobie wird im ICD-10-GM F40. 1 beschrieben als Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen, die zu Vermeidung sozialer Situationen führt, beschrieben. Umfassendere soziale Phobien sind in der Regel mit niedrigem Selbstwertgefühl und Furcht vor Kritik verbunden. Sie können sich in Beschwerden wie Erröten, Händezittern, Übelkeit oder Drang zum Wasserlassen äußern. Dabei meint die betreffende Person manchmal, dass eine dieser sekundären Manifestationen der Angst das primäre Problem darstellt. Die Symptome können sich bis zu Panikattacken steigern. Einen Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit hat das allerdings – wie auch die Sachverständige erläutert – ebenfalls nicht. Ein solcher Mensch ist lediglich zurückhaltend, steht nicht gern im Mittelpunkt und braucht Zeit, um Vertrauen zu entwickeln. Auch die bei der Nebenklägerin nach eigenen Angaben diagnostizierte Migräne mit Aura hat keinen Einfluss auf ihre Erinnerungsfähigkeit, zumal die Nebenklägerin auch angibt, hierunter einmal jährlich zu leiden. Es handelt sich um eine jeweils einmalige Symptomatik. Insgesamt ist die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin W. auch vor dem Hintergrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen gegeben. Nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung – im Einklang mit der Beurteilung durch die Sachverständige - ist die Fähigkeit der Nebenklägerin, allgemein auszusagen (und auch das ihr Widerfahrene zu bekunden) nicht beeinträchtigt gewesen. Ihre zurückhaltende Art und die Tatsache, dass sie – was sie im Gerichtssaal allerdings unzweifelhaft bei ihrer Aussage tat – nicht gerne im Mittelpunkt steht, wurden deutlich. Es fiel ihr zudem leichter, auf Fragen zu antworten, als von sich aus vollumfänglich zu berichten, ohne dass die Vernehmung dadurch – gar ausschließlich – geprägt war. Vielmehr war die Zeugin immer wieder auch zu eigenen längeren Sachberichten in der Lage, ohne dass sie durch Fragen geleitet werden musste. 2.2.2.1.2. Darüber hinaus liegt die spezielle Aussagetüchtigkeit vor. Diese bezieht sich im Unterschied zu der allgemeinen Aussagetüchtigkeit auf die Wahrnehmung, Speicherung, Abrufbarkeit und Wiedergabe des in Frage stehenden Sachverhalts, also der angeklagten und festgestellten Taten im Zeitpunkt des Tatgeschehens. Die Nebenklägerin hat das Geschehene erlebt, als sie etwa 7 Jahre alt war. Anhaltspunkte, dass sie sich aufgrund ihres kindlichen Alters nicht hat erinnern können, liegen nicht vor. Die grundlegende Erinnerungsfähigkeit in diesem Alter steht, wie die Kammer aus vielen Verfahren weiß und auch die Sachverständige bestätigt, anders als etwa im Grenzbereich von vier/fünf Jahren nicht infrage. Bei einem normal entwickelten, siebenjährigen Kind ist nach den Ausführungen der Sachverständigen die Aussagetüchtigkeit gegeben, auch wenn (später) mal eine Klasse wiederholt worden sei. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung nach eigener kritischer Prüfung nach dem Eindruck von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung an. Denn es spricht die anschauliche, in sich stimmige und von einem subjektiven Empfinden getragene Schilderung der Tatabläufe unter Einräumung von erwartbaren Erinnerungslücken trotz glaubhaftem Bemühen, sich ob des erheblichen Zeitablaufs möglichst weitgehend zu erinnern, für die spezielle Aussagetüchtigkeit und eigene Wahrnehmung der Zeugin. Die Nebenklägerin hat auch keine – nicht mit ihrem damaligen jungen Alter und dem langen Zeitversatz zu erklärenden - Schwierigkeiten gehabt, Daten und Ereignisse hinreichend sicher zusammen zu bringen. Die Tatsache, dass die Zeugin nicht jeweils das genaue Datum der Taten nennen konnte, sondern diese nur grob („ich war meine ich sieben“, „es war in der Grundschulzeit“, „mehrere Monate, aber nicht Jahre“, „länger als zwei Wochen“) zeitlich einordnen konnte, lassen nicht den Schluss auf eine fehlende spezielle Aussagetüchtigkeit zu. Dies zeigt lediglich ein übliches Erinnerungsvermögen, wonach zeitliche Einordnungen regelmäßig nur anhand konkreter – hier aber aufgrund des Alters und Zeitversatzes in der Erinnerung der Nebenklägerin weitgehend fehlender – besonderer äußerer Umstände möglich werden, wobei dies bei sich wiederholenden, gleichartigen Geschehnissen – wie hier - besonders relevant wird. Allerdings konnte sie beispielsweise – in Übereinstimmung mit ihrer Mutter, der Zeugin S. – aufgrund des Alters ihres Bruders, der bei den Taten noch ein Baby gewesen sei, den Rückschluss auf das Jahr 0000 ziehen, weil ihr Bruder im Juni 0000 geboren worden sei. Dies gilt umso mehr, als die Nebenklägerin erstmals im Alter von 15, fast 16 Jahren, begann, die im Kindesalter erlebten Geschehnisse aufzuarbeiten und versuchte, sich genauer zu erinnern, nachdem sie die Erlebnisse in der Zeit, in der der Angeklagte noch – nämlich bis etwa März 2020 - bei der Familie wohnte, verdrängte, weil in der Familie niemand mehr darüber sprach und das Thema „totgeschwiegen“ wurde. 2.2.2.2. Überprüfung der Angaben anhand der Nullhypothese Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschaussage der Nebenklägerin liegen – ausgehend von der sogenannten Nullhypothese – nicht vor. Im Rahmen der Aussageentstehung- und Motivanalyse (Aussagevalidität) hat die Kammer mögliche tragfähige Motive für eine entsprechende u.a. bewusste Falschbeschuldigung und deren Aufrechterhaltung über einen längeren Zeitraum hinweg zu prüfen. Dazu hat es den zu überprüfenden Sachverhalt so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage unwahr ist. Zur Prüfung dieser Annahme hat es weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die „Unwahrhypothese“ mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGH NJW 1999, 2746 f.). Daran gemessen ist von einer unbelasteten Aussageentstehung und einer nicht über ein normales Maß des Wunsches, dass der Angeklagte für das, was er ihr angetan hat und zum Schutz weiterer potentieller Opfer, entsprechend der Rechtslage bestraft wird, bestehenden Motivlage der Nebenklägerin auszugehen. 2.2.2.2.1. Bei der Aussageentstehung hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass die Nebenklägerin die in Rede stehenden Tatsachen nicht allein aus eigenem und insbesondere nicht aus rein eigennützigem Antrieb zur polizeilichen Anzeige gebracht hat. Vielmehr mehr hat sie sich erst im Rahmen eines länger dauernden Prozesses und erst mit Unterstützung ihres Praktikumsbetreuers, dem Zeugen Rechtsanwalt F., und maßgeblich zum Schutz ihrer in baldiger Zukunft geborenen Halbschwester und zur Vermeidung eigener Mitschuld im Wiederholungsfall vergleichbarer Taten an der Halbschwester im Zuge des unter II.2.4. festgestellten Geschehens zur polizeilichen Anzeige entschlossen. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe sich nach einiger Zeit, nachdem der Angeklagte sich im März 2020 von ihrer Mutter getrennt und die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, was für sie wie eine Erlösung gewesen sei, angefangen, über die Taten nachzudenken und habe sich schließlich – in diesem Verarbeitungsprozess – an immer mehr Details erinnern können. Im Dezember 2020 habe sie dem Angeklagten bereits den Paragraphen per P. geschickt, wonach Missbrauch von Kindern strafbar sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihn aber noch nicht anzeigen wollen. Hierzu habe sie sich veranlasst gesehen, als sie dadurch, dass sie die Zeugin R. hochschwanger im Garten ihrer Oma, der Zeugin H., erfahren habe, dass der Angeklagte wieder eine Tochter bekomme. Da habe sie gedacht, wenn er – der Angeklagte – das wieder machen würde und sie – die Nebenklägerin – nichts gesagt haben würde, träfe sie eine Schuld. Sie habe sich dann während eines Kanzleipraktikums nach einer Gerichtsverhandlung bei dem Zeugen F. erkundigt, was Kindesmissbrauch für eine Straftat sei. Nachdem dieser sie gefragt habe, für wen sie diese Information benötige, habe sie gesagt, das sei für sie. Sie hätten dann einen Termin vereinbart und sie habe etwas auf einem kleinen Zettel aufgeschrieben. Das sei nicht der handschriftliche Text aus der Strafanzeige gewesen. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie den der Anzeige beigefügten, handschriftlichen Text bereits zu dem Termin mitgebracht habe, der Text sei aber von ihr selbstständig verfasst worden. Die Nebenklägerin hat angegeben, sie habe – vor der Strafanzeige - auch mit ihrer Therapeutin, der Zeugin J. gesprochen, die bemerkt habe, dass sie etwas bedrücke und habe die Existenz der Missbrauchserfahrung dann aus ihr „herausgequetscht“. Zunächst habe sie versucht zu vermeiden, darüber zu sprechen. Über Details habe sie mit der Zeugin J. aber nicht gesprochen. Sie habe ihr lediglich das Grundlegende einmal aufgeschrieben. Von der Richtigkeit dieser Bekundungen der Nebenklägerin ist die Kammer auch deshalb überzeugt, weil sie durch außerhalb ihrer – im Verfahren gemachten - Aussagen selbst liegende Umstände bestätigt werden. So bestätigte der Zeuge F., die Angaben der Nebenklägerin vollumfänglich und ergänzte sie um die weiter unter II.2.4. festgestellten Details dazu, wie es schließlich in der Folge des vereinbarten Termins dazu kam, dass er Strafanzeige im Namen der Nebenklägerin erstattete, ohne allerdings mit ihr über Details der Taten zu sprechen. Der zunächst vertretungsweise im ersten Termin als Nebenklagevertreter in der Hauptverhandlung anwesende Rechtsanwalt F. berichtete glaubhaft, da widerspruchsfrei, sachlich und ohne jegliche Belastungstendenz. Die Tatsache, dass er die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung mitbekommen hatte, ändert hieran nichts. Abgesehen von seiner Funktion als Organ der Rechtspflege konnte er schließlich die weiteren Details der Abläufe nennen, die zu seiner Strafanzeige führten und die sich nahtlos in die Bekundungen der Nebenklägerin einfügten. Auch die Therapeutin der Nebenklägerin, die Zeugin J., bestätigte die vorgenannten Angaben der Nebenklägerin und berichtete hierbei glaubhaft, da widerspruchsfrei und sachlich aus ihrem beruflichen Betätigungsfeld unter Zuhilfenahme ihrer Praxisdokumentation, nachdem die Nebenklägerin sie von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte und ergänzte die Angaben der Nebenklägerin im unter II.2.4. festgestellten Umfang mit weiteren Details ihrer Behandlung. Sie bestätigte, mit der Nebenklägerin nie über Details der Taten gesprochen zu haben, auch nicht, nachdem sie die ihr überreichte handschriftliche Notiz gelesen hatte. In dieser, von der Zeugin überreichten und in der Hauptverhandlung verlesenen handschriftlichen Notiz der Nebenklägerin, beschreibt diese im Wesentlichen, dass sie den Angeklagten im Bad oral befriedigen musste, wobei sie manchmal keine Luft bekommen habe, sie ihre Augen geschlossen und er sie dabei heruntergedrückt habe und ihr gesagt habe, dass sie das Schlucken könne, da passiere ihr nichts. Sie habe danach immer gewürgt. Sie habe auch manchmal vor ihm umgedreht „Tanzen“ müssen, weil er ihren Po habe sehen wollen. Es habe ein letztes Mal im Bad gegeben, bei dem sie geweint und sich geweigert habe. Er habe es auch im Auto machen wollen oder im Lkw habe sie sein Bein massieren sollen. Ihre Mutter habe sie gefragt, was im Bad passiert sei, ihr Vater habe ihr aber eingeredet, dass sie keiner mehr liebe, wenn sie das jemandem erzähle, daher habe sie alles geleugnet. Ihre Mutter habe ihr aber nicht geglaubt, weil sie – die Nebenklägerin - unter Schock gestanden habe und ihr Tagebuch – das der Nebenklägerin – gelesen habe. In den weiteren Jahren habe niemand mehr mit ihr darüber gesprochen. Sowohl die Zeugin J. als auch die auch als Zeugin vernommene Sachverständige bestätigten auch, das die Nebenklägerin über den Weggang des Angeklagten nicht traurig oder deswegen belastet erschien. Der Kammer ist aufgrund der eigenen Sachkunde aus der langjährigen Tätigkeit als Jugend- und Jugendschutzkammer mit regelmäßiger aussagepsychologischer Beratung bekannt, dass eine vorsätzliche Falschaussage regelmäßig von dem Versuch geprägt ist, den Angeklagten in möglichst vielen Belangen in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. Häufig erfolgt dann keine weitergehende Differenzierung, vielmehr können sich die Anzahl und Intensität der Taten steigern und die Aussagen sind eher von einem „Aufsatteln“ geprägt. Auf Basis der Schilderungen der Zeugin kann dieser Schluss indes nicht gezogen werden. So hat die Nebenklägerin auch von positiven Dingen im Zusammenhang mit dem Angeklagten berichtet. Sie unterstütze, dass ihr Bruder weiterhin Kontakt zum Vater habe. Denn dieser habe ein gutes Verhältnis zu ihm und brauche seinen Vater. Dies bestätigte auch ihr Bruder, der Zeuge U., der angab, dass sie ihn im Nachgang seiner Besuche bei dem Angeklagten auch neutral frage, ob es gut gewesen sei. Anhaltspunkte, dass der Zeuge, der sowohl weiter den Kontakt zu dem Angeklagten pflegt als auch zu der Nebenklägerin, in irgendeiner Form für eine „Seite“ Partei ergreift, waren nicht erkennbar. Vielmehr erwies sich seine Aussage in der Hauptverhandlung gerade auch deswegen glaubhaft, weil er ein gutes Verhältnis zu seinem Vater beschrieb und dessen Behauptungen zu Lasten der Nebenklägerin dennoch nicht bestätigte (dazu sogleich). Es ist kein naheliegender plausibler Grund dafür ersichtlich, dass die Nebenklägerin sich etwa ohne eigenes Erleben die hier berichteten Straftaten zulasten ihres „Vaters“ ausdenken sollte, selbst wenn sie diesen – hinsichtlich der Schulnoten - als zu streng oder – wegen des Schlagens mit dem Gürtel – als ohnehin nur punktuell gewalttätig empfunden haben mag. Denn der Angeklagte war im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits seit mehr als zwei Jahren aus dem Haushalt ausgezogen und die Nebenklägerin vermied grundsätzlich erfolgreich den persönlichen Kontakt. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin gegebenenfalls erfuhr, dass T. nach Erhebung der Vorwürfe gegen ihren Stiefvater, den Zeugen Z., siehe oben, möglicherweise– so berichtete es der Zeuge Z. - endlich wie gewünscht eine eigene Wohnung beziehen konnte, nachdem sie (T.) mehrmals von ihrem Zuhause ausgerissen war, begründet kein Motiv für eine bewusste Falschaussage der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin wohnt nunmehr zwar in einer Wohngruppe. Dies geschah allerdings erst, als sie 18 Jahre alt geworden war und ohnehin jederzeit in eine eigene Wohnung hätte ziehen können. Sie wählte allerdings gerade keine eigene Wohnung, sondern eine Wohngruppe in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, bei der sie Unterstützung erhalten konnte, dies aber auch mit einer gewissen Kontrolle und dem Einhalten von Regeln verbunden ist. Es erscheint vor diesem Hintergrund völlig abwegig, dass die Nebenklägerin sich die Vorwürfe gegen den Angeklagten ausgedacht haben soll, um endlich in eine eigene Wohnung ziehen zu können – zumal sie ebenfalls angab, dass sich das Verhältnis zu ihrer Mutter seit dem Auszug des Angeklagten erheblich verbessert hatte und sie erst ausgezogen ist, nachdem der neue Lebensgefährte ihrer Mutter, der Zeuge I., dort eingezogen war und sie sich mit diesem in der Wohnung nicht wohl fühlte. Überdies berichtet die Nebenklägerin von den Taten auch in keiner Weise intensitiätssteigernd. Vielmehr beschränkt sie sich über sämtliche Aussagen konstant – dazu sogleich - auf die Durchführung von Oralverkehr durch sie an dem Angeklagten als schwerwiegendstem Vorgang und nennt im Übrigen nur Handbefriedigungen an ihm und „Po Wackeln“ vor ihm als weitere Taten. In der Hauptverhandlung schwächte sie die Vorwürfe sogar – aufgrund ihrer, mit dem sog. Inkadenzphänomen naheliegend erklärbaren aktuellen Erinnerung - weiter ab (dazu im Folgenden). Darüber hinaus schilderte die Nebenklägerin den Angeklagten entlastende und relativierende Umstände zu den Taten und verband dies auch mit sog. Selbstbelastungen, die mit der Hypothese einer insbesondere bewussten Falschaussage nicht vereinbar sind. So gab sie auf die Frage des Vorsitzenden, ob noch mehr als der berichtete Handverkehr, das „Wackeln“ mit dem Gesäß und der Oralverkehr geschehen sei, an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sie sei der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen, es auch mal mit dem Mund zu probieren, selbst nachgekommen. Er habe ihren Kopf dabei nur geführt, nicht daran gerissen oder heftiger auf sie eingewirkt. Dabei machte sie deutlich, dass sie dabei nicht eine konkrete Angst hatte, etwa vor nun auch noch zu erwartenden Gewalttätigkeiten, sondern es um eine eher unspezifische Angst vor der Strenge des Angeklagten, dessen Aufforderungen sie – nach ihrer Einschätzung – nachzukommen hatte, ging. Zudem machte sie deutlich, dass der Angeklagte ihr nicht untersagte, dass sie wegsah, sondern – so die Nebenklägerin auf Nachfrage – lediglich sagte, sie brauche nicht wegsehen, aber es zuließ, dass sie es tat. Die Kammer hat nicht übersehen, dass die Nebenklägerin sich in der Hauptverhandlung beispielsweise an die Details des letzten, unter „weiteres Geschehen“ geschilderten Vorfalls in geringerem Umfang erinnern konnte, als dies noch im Rahmen ihrer durch die Vernehmung der Nebenklägerin in die Hauptverhandlung eingeführten, der Strafanzeige beigefügten, Aufzeichnungen gewesen ist, nämlich mit einem dort noch niedergelegten, auch an diesem Tag zumindest zeitweise noch erfolgten Oralverkehr von ihr an dem Angeklagten. Auch insofern kann von einem verschärfenden Aussageverhalten nicht die Rede sein. Vielmehr sind gelegentliche Erinnerungslücken mit dem sog. Inkadenzphänomen erklärlich. Angesichts der, wenn auch im Detail unterschiedlichen, aber sich zum Teil auch wiederholenden Handlungen, liegt insbesondere auch bezüglich des vorstehend in Bezug genommenen „weiteren Geschehens“ auch kein Fall eines herausragenden, besonders wenig vergessensanfälligen Geschehens vor, das sich mit dem sog. Inkadenzphänomen nicht erklären ließe, vor allem, weil sich die Nebenklägerin lediglich nicht mehr erinnern konnte, ob sie im Zeitpunkt der Verweigerung bereits den Oralverkehr eine Zeit lang vollzogen hatte oder dies von vornherein verweigert hatte. Es liegt vielmehr gerade nahe, dass sich die Nebenklägerin bei diesem letzten Vorfall maßgeblich an ihre Verweigerung erinnert. Es erscheint ausgeschlossen, dass - bewusste oder unbewusste – falsche Erinnerungen im Sinne von Aggravationen stattfanden. Denn dagegen spricht, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ohne Umschweife deutlich machte, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnerte oder etwas im Rahmen – beispielsweise der handschriftlichen Notizen für die Strafanzeige – rückblickend nur befürchtet hatte. So berichtete sie im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sie sich die im Rahmen der Strafanzeige berichtete Vermutung, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung, er wolle mit ihr im Schlafzimmer etwas komplett Neues ausprobieren, eine – als vaginale Penetration verstandene – Vergewaltigung geplant, damals – also im Zeitpunkt des Geschehens - nicht vorgestellt hatte, sondern habe diese Schlussfolgerung erst Jahre später beim Aufschreiben gezogen. Ferner räumte sie auf Nachfrage ein, dass sie sich jedenfalls im Rahmen der Befragung in der Hauptverhandlung – abgesehen von der einen Tat, bei der es zur Ejakulation in ihren Mund kam – nicht bewusst daran erinnern könne, den Angeklagten bei der Ejakulation gesehen zu haben, sondern davon – wie auch von Sperma in der Badewanne – wohl ausgegangen sei, weil er entsprechend gestöhnt habe. Vielmehr habe der Angeklagte ihr regelmäßig lediglich verbal und durch Beenden des Stöhnens signalisiert, dass er „fertig“ sei, während sie habe wegschauen dürfen. Die Kammer hat sich auch mit etwaigen in Betracht kommenden Motiven der Nebenklägerin für eine bewusste Falschaussage auseinandergesetzt. Dabei ist die Motivlage – etwa eine Falschbelastung aus Rache oder Eifersucht – vor dem Hintergrund der Aussageentstehung zu beurteilen. Allerdings sind insoweit keine entsprechenden Motive ersichtlich. Die Nebenklägerin hat vielmehr berichtet, dass sie sich erst nach der Trennung der Eltern und dem Auszug des Angeklagten mit den Taten und später aufgrund der Schwangerschaft der Zeugin R. mit einer Tochter des Angeklagten dazu veranlasst sah, die Taten aufzudecken. Sie zeigt auch aus Sicht der Kammer glaubhaft – und auch bestätigt durch den Eindruck der Zeugin J. und der als Zeugin vernommenen Sachverständigen – keine Trauer, Eifersucht und auch keinen Groll aufgrund der neuen Familie des Angeklagten, weder in Bezug auf die Zeugin R., noch in Bezug auf die mittlerweile ein Jahr und acht Monate alte, weitere Tochter des Angeklagten. Sie beschreibt den Auszug des Angeklagten vielmehr als Erlösung, was insbesondere auch deshalb glaubhaft erscheint, weil sie – letztlich bestätigt durch den Angeklagten selbst, der ebenfalls nur von zwei bis drei Treffen mit der Nebenklägerin spricht – abgesehen von sehr wenigen Treffen den Kontakt zu dem Angeklagten gerade meidet. Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Nebenklägerin hätte gegenüber ihrem Bruder, dem Zeugen U., gesagt, die neue Tochter des Angeklagten G. sei ekelig, nicht seine Halbschwester und er solle sie nicht anfassen, hat der Zeuge dies in der Hauptverhandlung glaubhaft – siehe bereits oben - nicht bestätigt. Er hat dies glaubhaft, da neutral, sachlich und zurückhaltend – sicher auch im Bewusstsein seiner schwierigen Position - in der Hauptverhandlung berichtet. Die Kammer hat auch vor dem Hintergrund des zerrütteten Verhältnisses des Angeklagten mit der Zeugin S. eine mögliche Beeinflussung durch diese – auch unter Unterstellung erheblicher finanzieller Nachteile dieser durch die Scheidung – als mögliches Motiv für eine Falschaussage untersucht. Allerdings hat die Nebenklägerin konstant berichtet, bestätigt auch durch die Angaben der Zeugin S., mit dieser weder im Alter von sieben oder acht Jahren, noch später über die Details der festgestellten Taten gesprochen zu haben. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe, wurde in der Hauptverhandlung auch anhand Vernehmung der Zeugin S. deutlich, da diese angab, die Nebenklägerin sei sieben bis acht Jahre alt gewesen, sie – die Zeugin – habe (damals) nur gewusst, was diese – die Nebenklägerin - auf dem Tagebuchzettel notiert hatte und ergänzte auf Nachfrage, dass die Nebenklägerin ihr später mit etwa 15 oder 16 Jahren dann berichtet hätte, dass es im Bad auf der K.-straße auch zu Oralverkehr durch sie an dem Angeklagten gekommen war, konnte weitere Details zu den festgestellten Taten in der Hauptverhandlung aber gerade nicht berichten. Auch wenn bei ihrer Aussage deutlich wurde, dass sie die Ehe mit dem Angeklagten durchaus als belastend empfunden hatte, bestätigte sie die Angabe des Angeklagten, dass die Trennung von diesem ausgegangen sei und wirkte – anders als der Angeklagte es darzustellen versuchte – gerade nicht besonders belastungsgeneigt im Hinblick auf den Angeklagten. Im Gegenteil schilderte sie in Bezug auf die Anzeige der Nebenklägerin, dass sie mit ihr – der Nebenklägerin – darüber dahingehend gesprochen habe, dass es aufgrund ihrer 18jährigkeit nunmehr das Recht der Nebenklägerin sei, die Anzeige zu erstatten – was die S. damals ja nicht getan hatte - die Nebenklägerin ihm aber vielleicht auch verzeihen könne, sodass er nun glücklich leben könne. Zudem wirkten die Angaben der Zeugin S. und der Nebenklägerin auch alles andere als abgesprochen. Vielmehr räumte die Nebenklägerin beispielsweise ein, dass sie sich hinsichtlich des letzten Vorfalls anders erinnere als ihre Mutter (letzter Vorfall und Vorhalt Tagebucheintrag am selben Tag), was diese – die Zeugin S. - dann auch im Rahmen ihrer Aussage deutlich machte (letzter Vorfall und Vorhalt Tagebucheintrag an verschiedenen Tagen). Auch vor dem Hintergrund der Kompliziertheit des geschilderten Sachverhaltes bezüglich des letzten Badvorfalls und dem Auffinden des Tagebucheintrags nebst dessen von beiden nur noch grob wiedergebbaren Inhalts hält die Kammer auch die These einer von der Zeugin S. ausgehenden oder vorgegebenen bzw. zwischen ihr und der Nebenklägerin gar abgestimmte bewusste Falschaussage der Nebenklägerin letztlich für abwegig. Soweit die Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung vorgebracht hat, die Nebenklägerin habe nach der Anzeigeerstattung einmal eingeräumt, sie habe sich alles ausgedacht und wolle die Strafanzeige zurücknehmen, hat die Nebenklägerin angegeben, dass es vielmehr so gewesen sei, dass nach ihrer Strafanzeige die Zeugin H., die Mutter des Angeklagten, mit der anderen Oma mütterlicherseits (Zeugin A.) in die gemeinsame Wohnung gekommen sei und sie unter Druck gesetzt habe, weil angeblich sie – die Nebenklägerin - lügen würde und daher die Anzeige zurücknehmen solle, was sie – die Nebenklägerin - aber abgelehnt habe. Ihrer Mutter – die der Nebenklägerin – und der Lebensgefährte, der Zeuge I., seien im weiteren Verlauf auch hinzugekommen. Ihrer Mutter hätten die Omas dann auch gesagt, sie – die Nebenklägerin – habe gelogen und würde damit ihren Bruder ins Kinderheim bringen, woraufhin ihre Mutter ihr zunächst ebenfalls Vorwürfe machte. Daraufhin habe die Nebenklägerin ihr vorgehalten, sie wisse das doch, dass sie sich das nicht ausgedacht habe. Die Angabe der Nebenklägerin wird bestätigt von sämtlichen, bei dem Gespräch anwesenden Personen. Die Zeugin H. hat – nach mehreren umschweifigen Antworten explizit von der Kammer befragt, ob die Nebenklägerin in dem Gespräch eingeräumt hatte, sich die Vorwürfe ausgedacht zu haben - bekundet, dass die Nebenklägerin nicht gesagt habe, dass sie sich das ausgedacht habe. Die Zeugin A. habe der Nebenklägerin in dem Gespräch aufgegeben, die Anzeige zurückzunehmen woraufhin die Nebenklägerin gesagt habe, dann bekäme sie eine Strafe. Diese habe dann die Zeugin A. bezahlen wollen. Diese hat allerdings ebenfalls ausgesagt, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber nie – auch nicht in dem vorgenannten Gespräch mit beiden Omas – eine Lüge bezüglich der Vorwürfe eingestanden habe, sondern vielmehr immer betont habe, dass alles wahr sei. Auch der Zeuge I. gibt an, dass die Nebenklägerin bei dem vorgenannten Gespräch dem Druck, insbesondere der Zeugin H., gerade standgehalten und die Rücknahme der Anzeige abgelehnt hat. Er habe nicht gehört, dass die Nebenklägerin gesagt habe, sie habe sich das nur ausgedacht. Aufgrund der Übereinstimmung sämtlicher Aussagen der in den verschiedenen „Lagern“ stehenden Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Nebenklägerin nie gesagt hat, dass sie sich die Vorwürfe lediglich ausgedacht habe. Es trifft auch – anders als die Verteidigung meint – nicht zu, dass die Nebenklägerin gelogen hat, als sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Frage, ob sie Sorge habe, dass mit ihrem Bruder etwas passieren könne, verneinte, weil sie meine, das sei eher etwas mit Mädchen; ihr Bruder, der Zeuge U., habe ihr – der Nebenklägerin – nur einmal berichtet, der Angeklagte habe ihm einmal seinen Penis gezeigt. Dazu ist Folgendes zu sagen: Es ist zwar richtig, dass der Zeuge U. angegeben hat, sich an ein Gespräch über ein Zeigen des Penis durch seinen Vater nicht zu erinnern. Allerdings schränkte die Nebenklägerin ihre vorstehende Angabe aber schon im Rahmen der polizeilichen Vernehmung sogleich mit „aber wohl nur kurz“ ein und ergänzte, dass sie mehr nicht wisse. Hieraus wird deutlich, dass es sich offenbar auch lediglich um ein vergessensanfälliges, beiläufiges Gespräch der beiden – möglicherweise auch ohne den – erst von der Vernehmungsperson hergestellten – sexuellen Bezug gehandelt haben kann. Allein der Umstand, dass der Zeuge sich an ein entsprechendes Gespräch nicht erinnert, belegt jedenfalls nicht, dass es ein solches nicht gegeben hat – wenn auch vielleicht in einem völlig anderen Kontext. Die Kammer geht daher nicht von einer erwiesenen Lüge der Nebenklägerin aus, zumal die Nebenklägerin im Rahmen der Vernehmung ja auch gerade selbst die Vermutung äußert, dass sie den Angeklagten nur gefährlich für Mädchen hält. Wie die Sachverständige ausführt, ist der Umstand der erst späten Anzeigeerstattung auch der mangelnden Hilfestellung durch Erwachsene im Kindesalter geschuldet, weil die Taten nach Bekanntwerden bei ihrer Mutter in der Familie „totgeschwiegen“ wurden. Auch eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung gibt vorliegend konkret keine Anhaltspunkte für eine – gar bewusst – falsche Aussage. Trotz aller, nachstehend im Rahmen der Konstanzprüfung näher aufzuzeigenden gelegentlichen, letztlich sämtlich aussagepsychologisch erklärlichen „Abweichungen“ in den Aussagen der Nebenklägerin, wie zu der Wahrnehmung einer Ejakulation, haben sich weder dabei noch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin Anzeichen für ein Vermeidungsverhalten noch eine gesunkene Aussagebereitschaft ergeben. Die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Aussagegeschichte der Nebenklägerin für eigenständige, unbeeinflusste Aussagen spricht, teilt die Kammer nach eigener – vorstehender - kritischer Prüfung. Ferner stellt auch die Sachverständige heraus, dass die Angaben der Nebenklägerin nicht mit einem Bedürfnis nach Rache zu erklären sind, wogegen bereits der Zeitfaktor und der Umstand, dass die Nebenklägerin in der derzeitigen Lebenssituation keinen Berührungspunkt mit dem Angeklagten habe, spreche. Ihr sei es aber persönlich auch wichtig, dass man ihr glaube, zu ihr stehe und ihre Angaben nicht herunterspiele, wie sie es bei ihren Großmüttern empfunden habe. Zudem bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Nebenklägerin die Vorwürfe zur Erklärung eigener Probleme erhebt, da gerade keine akzentuierten einseitigen Schuldzuweisungen vorlägen. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach der – vorstehend dargestellten – kritischen eigenen Prüfung an. 2.2.2.2.2. Darüber hinaus hat die Kammer die Frage einer unbewussten Falschaussage der Zeugin W. geprüft und diese im Ergebnis verneint. Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung der Nebenklägerin von außen haben sich nicht ergeben. Vor ihrer Strafanzeige hat niemand von sich aus aktiv mit der Nebenklägerin über einen sexuellen Missbrauch gesprochen. Die Nebenklägerin berichtete lediglich ihrerseits ihrer Mutter, der Zeugin S., allerdings wenig detailreich und übergab der Zeugin J. und dem Zeugen F. selbst gefertigte, schriftliche Aufzeichnungen, wie vorstehend dargestellt (zu den Details der Aufzeichnungen, die der Strafanzeige beigefügt waren, sogleich im Rahmen der Konstanzanalyse). Die Nebenklägerin ist erstmals am 06.10.2022 polizeilich vernommen worden. Die Nebenklägerin hat grundlegend konstant angegeben, vor der Anzeigeerstattung lediglich mit ihrer Mutter, der Zeugin S., gesprochen zu haben, allerdings ohne in Details zu gehen und im Übrigen nur schriftlich gegenüber der Zeugin J. und dem Zeugen F., ohne mit diesen weiter detailliert darüber gesprochen zu haben, was diese jeweils in der Hauptverhandlung bestätigten. Soweit die Nebenklägerin davon sprach, die Zeugin J. habe das aus ihr „herausgequetscht“, so ist zu betonen, dass der Erstkontakt am 09.07.2020 stattfand, wobei die Nebenklägerin von einem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, aber auch Traurigkeit berichtet, ohne dass der Zeugin J. der diesbezügliche Ursprung klar war. Es stellte sich dann aber heraus, dass Auslöser grundlegend der Suizid eines Patenonkels der Nebenklägerin war. Die Zeugin J. wusste selbst lange Zeit nichts von einem etwaigen sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch ihren Vater. Erst nachdem die Nebenklägerin am 24.05.2022 von LKW-Fahrten mit ihrem Vater berichtete, auf denen dieser Sendungen (Podcasts) mit sexuellen Themen gehört habe, kam es dazu, dass die Nebenklägerin für die Zeugin J. einen Zettel über stattgefundenen Missbrauch fertigte und ihr diesen übergab. Entscheidend aber wurde die therapeutische Aufarbeitung dieses Themas ausdrücklich bis zu einem etwaigen Gerichtsurteil zurückgestellt, so die Zeugin J.. Daher ging es in der bisherigen Therapie grundlegend um darum den Selbstwert einzuschätzen, das Selbstwertgefühl für die Nebenklägerin zu steigern und einen Rückgang der Sozialängstlichkeit zu erreichen. Eine suggestive Beeinflussung der Nebenklägerin durch die Zeugin J. in Bezug auf die hier berichteten Geschehnisse ist daher ausgeschlossen. Soweit sich aus der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin ergibt, dass diese auch – ebenfalls nicht detailliert - mit ihrer Oma über die Taten gesprochen hat, ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin H., der Mutter des Angeklagten, dass diese nach ihrer Aussage vor der Kammer ohnehin von den Vorwürfen nur durch den Angeklagten erfahren haben will, der die Vorwürfe auch ihr gegenüber stets geleugnet und daher erst nach Erstattung der Strafanzeige mitgeteilt haben wird. Auch ihrem Freund, den Zeugen O., berichtete sie später, aber nach ihren dortigen Angaben noch vor ihrer polizeilichen Vernehmung von den Vorwürfen, allerdings erfolgte dies nach seiner Aussage ebenfalls nur schriftlich im Wege der P. Kommunikation und wenig detailreich. Die Zeugin A. – die weitere Großmutter der Nebenklägerin - gab an, abgesehen davon, dass die Nebenklägerin mit dem Angeklagten in der Badewanne gewesen sei, habe sie ihr nichts erzählt, sie habe das auch nicht genauer wissen wollen. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung angab, ihre beste Freundin wisse alles, ist nach dem (generell aus sämtlichen Vernehmungen ersichtlichen von sämtlichen Zeugen berichteten, sehr schambehafteten) Aussageverhalten der Nebenklägerin und ihren Angaben dazu, mit wem sie vor Erstattung der Strafanzeige gesprochen hat, ebenfalls nur so zu verstehen, dass diese schlichtweg Kenntnis von den (grundlegenden) Vorwürfen durch Mitteilung der Nebenklägerin erhalten hat. Auch eine unbewusste – weil (selbst) suggerierte – nicht erlebnisbasierte Aussage kommt nicht in Betracht. Für autosuggestive Prozesse bestehen keine Anhaltspunkte. Eine wachsende Erinnerung oder die Wiederentdeckung von Erinnerungen, die auf Pseudoerinnerungen hindeuten, liegen in diesem Sinne bei der Zeugin nicht vor. Sie hat zwar angegeben, dass sie sich nach den Auszug des Angeklagten erst nach und nach erinnern konnte, damit hat sie allerdings lediglich den Prozess von der Verdrängung der Taten während des weiteren Zusammenlebens mit dem Angeklagten zu ihrer bewussten Auseinandersetzung damit nach seinem Auszug beschrieben. Im Übrigen erinnerte sich die Zeugin konstant an das bereits bei der Strafanzeige schriftlich notierte Geschehen. Darüber hinaus fehlen auch konkrete Anhaltspunkte für sog. Parallelerlebnisse und auch dafür, dass die Nebenklägerin etwa anderweitig Erlebtes oder Gehörtes fälschlicherweise auf den hier Angeklagten projiziert hat. Die Nebenklägerin hat auch keine sie beeinflussenden Videos und Bilder oder Berichte gesehen, gelesen oder gehört, denen sie das Tatgeschehen hätte entnehmen können. Der Zeuge Z. – ein Freund des Angeklagten - hat zwar berichtet, seine Stieftochter T. habe vor sechs Jahren Strafanzeige gegen ihn erstattet mit dem Vorwurf, er habe diese vor seiner – des Zeugen Z. – Lebensgefährtin vergewaltigt und dies in der gesamten Nachbarschaft verbreitet, wobei die Nebenklägerin und T. auch gute Freunde gewesen seien. Das Verfahren sei dann eingestellt worden, weil T. „rechtzeitig die Bremse gezogen“ hätte. Seine Stieftochter habe ihn fälschlicherweise bezichtigt, weil sie – was die Nebenklägerin nun auch erreicht habe - eine eigene Wohnung haben wollte. Auch wenn es die Kammer nach der Aussage des Zeugen Z. als erwiesen ansieht, dass seine Tochter, die nach der vorgenannten Aussage insbesondere in der ganzen Nachbarschaft, von einem, angeblich von ihrem Stiefvater Z. ausgehenden eigenen Missbrauchserleben berichtete, was das gesamte Umfeld im Freundeskreis mitbekam, entsprechend auch mit der Nebenklägerin weit vor der hiesigen Anzeigenerstattung gesprochen hat, so bestehen Anhaltspunkte, dass die Nebenklägerin die hiesigen Tatvorwürfe Berichten der Tochter des Zeugen Z. entnommen haben könnte, nicht. So ergibt sich bereits aus dem in diesem Verfahren erlassenen Durchsuchungsbeschluss, der in der Hauptverhandlung in Ergänzung der Aussage des Zeugen Z. verlesen wurde, dass die damals von der T. erhobenen Vorwürfe sich im Wesentlichen von den von der Nebenklägerin nunmehr erhobenen Vorwürfe unterscheiden. T. hatte ihrem Stiefvater nämlich vorgeworfen, mehrfach gegen ihren Willen teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus durchgeführt zu haben, in einigen Fällen auch Oralverkehr bis zur Ejakulation, Geschlechtsverkehr unter Festhalten ihrer Hände im elterlichen Schlafzimmer sowie vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten auf der Rückbank eines Pkw in einem Waldstück, wobei dieser die Taten teilweise mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben sollte. Das dortige Verfahren – so ergab die ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Einstellungsverfügung - wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil nach dem dortigen Sachverständigengutachten weder die Hypothese der intentionalen Falschaussage noch die Projektionshypothese zurückgewiesen werden konnten. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin durch einen Bericht der T. über diese Vorwürfe zur Erhebung der hiesigen Vorwürfe beeinflusst worden ist. Die Nebenklägerin berichtet schon in keiner Weise von vaginalem Geschlechtsverkehr. Auch die Tatörtlichkeit der Badewanne findet sich bei T. nicht. Ebenso wenig weitere, indes der Aussage von T. zugrunde liegende zahlreiche weitere Verhaltensweisen, mit Ausnahme auch von der hiesigen Nebenklägerin berichteten Oralverkehrs. Abgesehen davon – dazu weiter sogleich – berichtete die Nebenklägerin derart detailreich, gefühlsauthentisch und konstant, dass eine entsprechende Beeinflussung auch aus diesem Grund ausscheidet. Die Nebenklägerin ist keinen suggestiven Einflüssen anderer Personen ausgesetzt gewesen, weil sie – im Detail - vor der Anzeigeerstattung mit niemandem über die sexuellen Vorfälle gesprochen hat. Wenige suggestiv wirkende Fragen im Rahmen der Hauptverhandlung, wie auch bei der polizeilichen Vernehmung, sowie durch die Sachverständige, trat die Nebenklägerin entgegen. So verneinte sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Frage, ob es einmal zu Vaginal- oder Analverkehr gekommen sei. Auf die Frage des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, ob es auch mal zu mehr (penetrierenden Handlungen) als Oralverkehr gekommen sei, bekundete sie ebenfalls umgehend, dass nicht mehr geschehen sei. Die Frage, ob der Angeklagte beim Oralverkehr an ihrem Kopf gerissen habe, vereinte die Nebenklägerin ebenfalls mit der Bekundung, er habe den Kopf nur geführt. Schließlich finden sich bei der Nebenklägerin auch keine Anhaltspunkte für eine formale Denkstörung, Wahnvorstellungen oder weiteren nicht bereits angesprochenen psychopathologische Störungen. Die Nebenklägerin ist in der Hauptverhandlung zu allen Qualitäten orientiert und in der Lage gewesen, eine differenzierte Aussage zu machen. Letztlich haben sich anknüpfend an die vorstehende Darstellung keine Anhaltspunkte für eine Suggestion, Projektion, Autosuggestion, gar Fantasie oder – wie die nachstehenden weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung noch zeigen werden - Aggravation ergeben. 2.2.2.3. Prüfung der Aussagequalität Schließlich hat die Kammer die Aussagequalität der Bekundungen der Nebenklägerin geprüft. 2.2.2.3.1. Dazu ist – unter dem Aspekt der Konstanzanalyse – eine geschlossene Darstellung der Angaben der Nebenklägerin erforderlich. Die Kammer hat sich dabei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen: Danach sind jedenfalls die entscheidenden Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufzunehmen, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht und sich diese entgegen früheren Vernehmungen teilweise – wenn auch letztlich, wie hier, aussagepsychologisch erklärlich - abweichend erinnert. Denn eine revisionsrechtliche Prüfung ist nicht möglich, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeugin zum Beispiel vor der Polizei und in der Hauptverhandlung fehlt (BGH NStZ-RR 2015, 52 f.; 2014, 219 f.; 2013, 119 f.; StV 6 f). 2.2.2.3.1.1. Die Nebenklägerin hat konstant und nachvollziehbar, mithin glaubhaft, berichtet, sich im Zusammenhang mit dem letzten Vorfall im Bad und nach Vorhalt ihres Tagebucheintrages ihrer Mutter zumindest soweit offenbart zu haben, dass sie die Richtigkeit des Tagebucheintrages bestätigte. Nach dem Auszug des Angeklagten habe sie vor Erstattung der Strafanzeige mit ihrer Mutter und ihrer Therapeutin gesprochen, allerdings nicht über Details. Schließlich habe sie sich dem Zeugen F. hinsichtlich ihrer Missbrauchsbetroffenheit als solches offenbart. Details der Taten schilderte sie – was die weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Zeugen ergeben hat – der Zeugin J. und dem Zeugen F. allein über selbsterstellte handschriftliche Notizen. Die Zeugen S., J. und F. haben bestätigt, dass die Nebenklägerin ihnen - abgesehen von den handschriftlichen Notizen (zum Inhalt der der Zeugin J. übergebenden schriftlichen Notiz siehe bereits oben) – auch insbesondere auf Wunsch der Zeugen J. und F. vor Abschluss des Strafverfahrens keine konkreten Details mitgeteilt hatte. S. hat bekundet, im Zuge der letzten Tat von Handverkehr, später nach dem Auszug des Angeklagten auch von Oralverkehr in der Badewanne erfahren zu haben. Weitere Details konnte sie nicht berichten. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Hinweise darauf, dass die Nebenklägerin vor der Erstattung der Strafanzeige mit jemanden in der Tiefe über die von dem Angeklagten begangenen Sexualstraftaten gesprochen hatte. 2.2.2.3.1.2. Über die bereits vorstehend erwähnten (teilweise schriftlichen) Angaben gegenüber den Zeugen S. und J. hinaus erstellte die Nebenklägerin eine handschriftliche Erklärung, die der Zeuge F. der Erstattung der Strafanzeige unter dem 15.07.2022 beifügte und zu deren Inhalt die Kammer die Nebenklägerin ebenfalls vernahm: Im Alter von sieben oder acht Jahren habe ihr Vater angefangen sie mit in das Bad zu nehmen. Anfangs habe sie sich nichts dabei gedacht, aber irgendwann habe er angefangen, mit ihr über das Thema Selbstbefriedigung zu sprechen, nachdem sie schon ein paarmal im Bad gewesen seien. Er habe sie dort aufgefordert, seinen Penis mit der Hand anzufassen. Ihre Mutter habe gesagt, dass er, bevor er sie missbraucht habe, Kinderpornos geschaut habe und ihren Po ständig angefasst habe, als sie kleiner gewesen sei (um die 4 Jahre). Dafür, dass sie ihn im Bad befriedige, würde sie alles bekommen, was sie möchte, zum Beispiel neue Spielsachen. Anfangs habe sie es immer mit der Hand machen müssen (einmal in der Woche). Irgendwann sei ihm das zu langweilig geworden und er habe ihr gesagt, sie solle es mit ihrem Mund machen. Sie habe das alles von Anfang an nicht machen wollen, aber habe Angst gehabt, ihm zu widersprechen, weil er oft handgreiflich geworden sei und sie manchmal mit dem Gürtel geschlagen habe. Sie habe bis jetzt panische Angst vor ihm. Als er sie im Bad gezwungen habe, ihn mit dem Mund zu befriedigen, habe er ihren Kopf festgehalten und sie tief heruntergedrückt, sie habe gewürgt und keine Luft mehr bekommen. Er habe sie angemeckert, dass sie ihren Mund weiter öffnen solle, weil ihre Zähne ihm wehtun würden. Er habe immer gestöhnt und das höre sie bis heute, ebenso wie den Geruch/Geschmack von Sperma. In der Zeit habe sie mit niemandem darüber gesprochen, weil ihr Vater ihr eingeredet habe, dass ihr ohnehin keiner glaube oder man sich vor ihr ekeln werde. Einmal habe sie sein Sperma im Mund gehabt und habe das sehr ekelig gefunden. Sie habe es ausspucken wollen. Er habe gesagt, sie solle das schlucken, davon werde sie nicht schwanger, sie brauche sich keine Sorgen machen, Schlucken sei nicht schlimm. Er habe während der Befriedigung oft Wörter wie „Küssen“, „tiefer“ oder „ich bin gleich fertig“ gesagt oder sie solle seinen Penis so wie einen Lolli lutschen. Manchmal habe sie ich im Bad auch umdrehen sollen (sie sei immer im Badeanzug gewesen) und ihren Po für ihn wackeln, während er sich selbst befriedigte. Sie habe ihre Badehose herunterziehen müssen, er habe gesagt, dass sie ihre Badehose ein bisschen weiter runter ziehen solle, damit er mehr sehen könne. Einmal zu der Zeit, sei sie mit ihrem Vater draußen unterwegs gewesen, er habe schon seinen Führerschein gehabt und er sei mit ihr in den Wald hineingefahren und habe gewollt, dass sie ihn im Auto oral befriedige. Das habe sie aber verneint und sich geweigert. Das letzte Mal, als sie ihn im Bad habe befriedigen müssen, habe er zu ihr gesagt, er wolle mit ihr im Schlafzimmer etwas komplett Neues ausprobieren und sie habe schon geahnt, dass er damit meine, sie vergewaltigen zu wollen. Sie habe Angst bekommen und habe ihn im Bad aber trotzdem befriedigt (mit dem Mund), sie habe aber mittendrin aufgehört und habe geweint. Das habe ihm nicht gepasst und er habe sie angeschrien, dass sie weiter machen solle. Sie habe Angst vor ihm gehabt und habe sich schlecht/schuldig gefühlt, weil sie ihm nicht widersprechen solle, er habe ja das Sagen. Sie habe trotzdem gesagt, dass sie nicht mehr wolle und er habe geschrien, dass sie sich aus dem Bad verziehen solle. Er habe sie aus dem Bad geschleudert und sie sei in ihr Zimmer gerannt, wo ihre Mutter auf sie gewartet habe. Sie habe einen aus ihrem Tagebuch herausgerissenen Zettel in der Hand gehabt, auf dem sie aufgeschrieben gehabt habe, was ihr Vater mit ihr gemacht habe. Sie habe sie gefragt, ob das stimme oder was sie im Bad mit ihm gemacht habe. Sie habe unter Tränen alles bestritten und gesagt, dass das gelogen sei, was sie aufgeschrieben habe, aus Angst sie würde sich vor ihr ekeln oder sie dafür verurteilen. Sie habe ihr aber nicht geglaubt. Als sie mit ihrem Vater im Bad gewesen sei, habe sie immer versucht, die Zeit zu verzögern, sie habe versucht, lange über irgendwas zu reden, damit mehr Zeit vergehe und es nicht so lange dauere. Während der oralen Befriedigung habe sie die Augen geschlossen halten dürfen, das habe sie immer gemacht. Er habe aber gesagt, dass sie die Augen nicht schließen müsse, das sei ja gar nicht so schlimm. Nachdem sie vom Bad herausgerannt sei, sei das nicht wieder vorgekommen. Ihre Eltern hätten sich gestritten, aber nach ein paar Tagen sei alles wieder normal gewesen, als wäre nie etwas gewesen. Er habe mit ihr noch ein Gespräch in der Küche geführt, dass alles Vergangenheit sei, sie das niemandem sagen solle, sonst würde das Jugendamt kommen und sie und ihren damals noch Monate alten Bruder mitnehmen und sie sehe ihre Eltern nie wieder. Er habe auch gesagt, dass ihm das leid tue. Seitdem sei sie nie wieder mit ihm im Bad gewesen. Er habe sie aber weiterhin sexualisiert. Immer wenn sie Einkaufen gewesen seien, habe er mit ihr, während ihre Mutter im Supermarkt gewesen sei, das Fahren auf dem Parkplatz üben wollen. Sie habe sich auf seinen Schoß setzen sollen, um das Lenkrad zu halten. Dabei habe er sie auf sich runtergedrückt und sie habe gemerkt, dass in seiner Hose zwischen ihren Beinen etwas hart geworden sei. Das hätte sei öfter gemacht, habe sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. Zu Hause habe sie sich immer unwohl gefühlt, weil er ihr immer auf den Po geschaut habe. Ihr Vater sei LKW-Fahrer und habe sie immer gezwungen, mit ihm zur Arbeit zu fahren (das sei 3-4 Jahre her). Sie habe dafür die Schule verpasst. Während er gefahren sei, habe er mit ihr über sexuelle Themen gesprochen, zum Beispiel, ob sie sich jemals während des Familienessens selbst befriedigt habe, er habe sie auf gefragt, welche Fantasien sie habe. Sie habe immer mit „keine Ahnung“ geantwortet, weil ihr die Frage unangenehm gewesen sei und sie sowieso nie an so etwas gedacht habe. Er habe sie auch oft gebeten, ihn am Oberschenkel zu massieren, weil sein „Bein“ weh tue und er sonst nicht fahren könne. Ebenso habe er während der LKW-Fahrt, bei der man auch nachts fahren müsse, Sex-Geschichten auf C. laufen lassen, sie habe sich die Ohren zugehalten. Er habe ihr auch mal während der Fahrt gesagt, wenn sie ihm nichts Spannendes erzähle, würde er einen Unfall bauen, weil er müde sei und wach halten würde ihn nur, wenn sie etwas über Sex erzähle. Nach der Arbeit zu Hause habe er gewollt, dass sie sich ausziehe und wasche, während er im Bad zuschaue. Sie habe ihr Oberteil ausziehen sollen, aber sie habe das nicht gemacht und es ihrer Mutter erzählt. Er habe gesagt, dass er es niemals sexuell gemeint habe. Das habe sich alles bis zu ihrem 15. Lebensjahr hingezogen, bis dahin gab es immer mal wieder kleine sexuelle Bemerkungen. Als sie 15 gewesen sei (0000) hätten sich ihre Eltern getrennt. 2.2.2.3.1.3. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 06.10.2022, die die Kammer im Einverständnis mit dem Angeklagten, seinem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen hat und zu deren Inhalt die Kammer die Nebenklägerin ebenfalls vernahm, bekundete die Nebenklägerin im Wesentlichen Folgendes: Sie gab zu Beginn auf Nachfrage an, dass es für sie einfacher sei, wenn die Vernehmungsbeamtin Fragen stelle. Auf die Frage zum Beginn der Taten bekundete die Nebenklägerin, dass sie – wie sie es auch schon geschrieben habe – nur vermuten könne, in welchem Alter das gewesen sei. Sie sei vermutlich sieben oder acht Jahre alt gewesen. Sie wisse auch nicht mehr genau, wie lange das gegangen sei, vom Gefühl her sei das aber eine ganze Weile gegangen. Auf die sieben oder acht Jahre komme sie, weil sie sich in ihrer Erinnerung als sieben oder achtjähriges Kind sehe. Sie wisse aber auch nicht genau, wann es zum letzten Übergriff gekommen sei. Sie sei da ganz ehrlich, sie habe keine Ahnung. Zu den konkreten Handlungen bei den Taten befragt, schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte mit ihr ins Bad gehen wollte und sie ihren Badeanzug anziehen sollte. Im Bad habe der Angeklagte das Wasser „angemacht“ und sie saßen „da halt im Bad“. Sie wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, sie habe es erst einmal mit der Hand machen müssen. Er habe das so eingeleitet, vielleicht so kurz die Hand darauf legen oder darüber sprechen. Sie vermute das, sie wisse das jetzt nicht genau, er müsse das ja irgendwie eingeleitet haben. Er habe dabei immer eine Unterhose getragen, die er dann heruntergezogen habe. Er habe diese nie ausgezogen, sondern immer nur unter sein Gesäß, so dass man seinen Penis habe sehen können. Auf Nachfrage, ob der Penis steif gewesen sei, antwortete sie zunächst spontan, das wisse sie gar nicht, nach einer Denkpause gab sie aber an, sie glaube aber schon, dass der steif gewesen sei. Auf Frage zur Position beider im Bad schilderte die Nebenklägerin, sie hätten immer beide in der Badewanne gesessen, er habe seine Beine so gespreizt gehabt. Sie seien auf dem Badewannenrand gewesen. Er habe da so gelegen. Sie habe zwischen den Beinen gesessen. Sie hätten „Gesicht zu Gesicht“ gesessen. Die Badewanne sei so bis zur Hälfte gefüllt gewesen, dass noch nicht alles von ihm bedeckt gewesen sei. Sie habe immer einen Bikini getragen, keinen Badeanzug. Es könne sein, dass er mal gesagt habe, sie könnten das auch mal ohne Bikini machen und er habe auch mal gesagt, dass er mit ihr in das Schlafzimmer wolle. Manchmal habe sie aufstehen und sich von ihm wegdrehen und ihre Bikinihose herunterziehen müssen. Dann habe sie die Hüfte so nach links und rechts machen sollen. Sie habe gerade gestanden, er habe mal gewollt, dass sie sich nach vorne beuge, das habe sie aber nicht gemacht. Er habe es sich dann selbst gemacht, sie habe das hören können. Sie meine, sie habe das auch mal gesehen. Sie habe das so lange machen müssen, bis er fertig gewesen sei. Auf Nachfrage, was „fertig sein“ genau heiße, gab die Nebenklägerin an, sie meine, bis er ejakuliert habe. Also das Sperma sei dann in der Wanne gewesen. Sie habe das dann später ja auch mit dem Mund machen müssen. Irgendwann sei er auch mit ihr in den Wald gefahren und sie sollte das da machen, habe sich aber geweigert. Auf Nachfrage schilderte sie, dass der Angeklagte sie nie angefasst habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass er, als sie ganz klein gewesen sei, immer ihren Po angefasst habe. Das und wie das erfolgt sei wisse sie aber nicht mehr. Zu Details der Situation im Bad befragt, gab die Nebenklägerin an, sie habe ihm gegenübergesessen und ihn befriedigen sollen. Mit der Hand am Penis rauf und runter. Sie habe da immer ihre Augen zu gemacht. Er habe dann oft auch gesagt, sie solle ihre Augen auf machen, das wäre ja nicht so schlimm. Sie habe ihn solange befriedigt, bis er fertig gewesen sei. Er habe gesagt, dass er fertig sei. Dann habe sie die Augen aufgemacht und dann habe sie das Sperma gesehen. Auf die orale Befriedigung befragt, bekundete die Nebenklägerin, sie habe ihre Augen immer zugekniffen. Sie habe halt immer so hoch und runter gemusst. Sie habe das immer schlecht gemacht, deswegen habe er ihren Kopf auch so gedrückt. Den habe er immer festgehalten. Er habe von vorne mit beiden Händen an ihren Hinterkopf gegriffen und den Kopf dann hoch und runter gemacht. Er habe auch immer gesagt, ihre Zähne würden ihm wehtun und sie solle deswegen ihren Mund weiter aufmachen. Manchmal habe sie es selber machen müssen, manchmal habe er geholfen und manchmal habe er komplett festgehalten. Das sei so lange gegangen, bis er fertig gewesen sei. Auf Nachfrage, ob sie damit seine Ejakulation meine, bejahte sie dies. Auf die Frage, wo das Sperma dann hingelangt sei, bekundete die Nebenklägerin, manchmal habe sie ihren Kopf so wegmachen können und er habe es selbst zu Ende gemacht und manchmal sei das in ihrem Mund gewesen. Er habe gesagt, sie könne das ruhig runterschlucken, da sie davon nicht schwanger werde. Sie habe das immer ausgespuckt in das Wasser. Auf Nachfrage, ob es weitere sexuelle Handlungen im Badezimmer gegeben habe, verneinte dies die Nebenklägerin. Er habe das dann aber auch mal im Schlafzimmer oder im Auto machen wollen. Irgendwann habe das aufgehört, als sie sich geweigert habe. Auf Nachfrage erläutert sie, dass es zu Taten im Schlafzimmer und im Auto aber nicht gekommen sei. Sie habe im Auto nur einmal seinen Oberschenkel massieren sollen. Er sei da gefahren und sie habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe gesagt, er könne sonst nicht fahren. Er habe dann auch gesagt, sie solle das immer weiter nach oben machen. Sie habe sich dann aber geweigert. Das Badezimmer sei auf der K.-straße … gewesen. Zu der Häufigkeit der Taten befragt, gab die Nebenklägerin an, dass die Handbefriedigung am Anfang oft gewesen sei, wie oft, könne sie aber nicht sagen. Das mit der Hüfte wackeln, das sei nicht so oft gewesen, vielleicht so zwei, drei Mal. Aber das mit dem Mund, das sei ganz oft gewesen. Wie oft wisse sie nicht, aber ganz viel. Das sei nicht täglich gewesen, aber sie schätze, so ein bis zweimal die Woche. Der jüngere Bruder sei auf jeden Fall schon auf der Welt gewesen. Der sei aber ganz klein gewesen. Er sei da ja noch ein Baby gewesen. Ihre Mutter sei manchmal zu Hause gewesen und manchmal nicht. Sie sage, sie habe etwas mitbekommen, sie habe es irgendwann bemerkt, habe das aber nicht so wahrhaben wollen. Sie habe nicht verhindert, dass es weitergehe. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass sie mit ihrer Mutter gesprochen habe, diese das aber irgendwie nicht wahrhaben wolle und sage, sie habe es auch schwer gehabt. Sie habe ihr gesagt, dass sie etwas vermutet habe, bevor sie ihr das erzählt habe. Sie habe ihr auch erzählt, dass sie mal das Ohr an die Badezimmertür gelegt und mitgehört habe. Sie wisse, dass es dann auch Streit zwischen den beiden gegeben habe, dann sei aber auch alles wieder gut gewesen. Sie sei dadurch irgendwie verletzt, dass sie – ihre Mutter - da nichts gemacht habe. Die Frage, ob es jemals zu Vaginal- oder Analverkehr gekommen sei, sie mit Gegenständen oder mit Fingern vaginal oder anal penetriert hätte oder sie je dazu veranlasst hätte, verneinte die Nebenklägerin. Die Vorfälle im Bad hätten nach dem letzten Mal im Bad aufgehört. Er habe da gewollt, dass sie ihn in den Mund nehme. Sie habe das dann nicht gemacht. Er habe sie dann aus dem Bad rausgeschmissen. Sie sei dann komplett nass aus dem Badezimmer in ihr Zimmer gegangen, in dem ihre Mutter gestanden habe. Diese habe eine Seite aus ihrem – als demjenigen der Nebenklägerin – Tagebuch herausgerissen. Sie habe dort aufgeschrieben gehabt, was da so passiert sei, mit ihrem Vater. Sie wisse aber gar nicht, dass sie ein Tagebuch gehabt habe. Ihre Mutter habe ihr das erzählt. Sie wisse auch nicht, wo das sei. Das müsse sie aber wohl so mit sieben Jahren angefangen haben, zu schreiben. Auf die Frage, warum die Vorfälle dann genau geendet hätten, bekundete die Nebenklägerin, dass ihre Eltern sich dann gestritten hätten. Getrennt hätten sie sich aber nicht. Sie habe sich dann auch komplett geweigert, mit ihm ins Bad zu gehen. Er habe sie vielleicht noch ein, zwei Mal gefragt, dann habe er es gelassen. Sie wisse nicht, wie alt sei gewesen sei, als es endete. Sie sei auf jeden Fall unter 14 Jahren alt gewesen. Auf weitere Nachfrage erläuterte die Nebenklägerin, dass die Vorfälle mit dem auf dem Schoß sitzen im Auto in der Zeit gewesen seien, als das mit dem Badezimmer gewesen sei. Sie habe sich ganz nah mit ihrem Rücken zu seinem Bauch setzen sollen, also ihr Po auf seinem Genitalbereich. Er habe dann auch so Bewegungen mit der Hüfte auf und ab gemacht. Sie glaube, sein Penis sei dann auch hart gewesen, ja. Es sei oft gewesen, sie seien immer samstags einkaufen gewesen. Ab und zu sei es dann zu diesen Sachen gekommen. Sie wisse und glaube nicht, dass es weitere Geschädigte gebe. Aber er habe ja jetzt eine Tochter, also das Baby. Da er diese Neigung habe, glaube sie, dass sie in Gefahr sei. Da sei noch ein Mädchen, das sei elf, glaube sie. Da mache sie sich auch Sorgen, aber sie habe keinen Hinweis darauf. Sie denke aber, wenn er könnte, würde er. Ihre Mutter hätte der Oma, der Zeugin H., nach dem letzten Badvorfall hiervon berichtet. Die Oma würde aber alles verdrängen. Sie selbst habe auch mit dieser Oma gesprochen. Sie sage aber, sie – die Nebenklägerin – solle sich mit dem Angeklagten vertragen. Sie habe sie auch einmal zu dem Angeklagten gelockt. Sie habe sie unter einem Vorwand im Rahmen einer gemeinsamen Autofahrt in die Wohnung des Angeklagten gezogen und habe dann die Tür zugehalten. Sie habe sich dann auf die Couch setzen müssen und habe geweint. Die Nachbarin habe sie dann zu sich in ihre Wohnung genommen und gefragt, was los sei. Sie habe nichts gesagt, weil sie in einer Schockstarre gewesen sei. Ihr Vater habe sich dann irgendwann neben sie gesetzt und sie die ganze Zeit angeschaut. Sie habe ihn nicht angeschaut. Er habe dann kurz aufgelacht und gefragt, warum ich ihn nicht anschaue. Nach zwei Stunden sei ihre Oma wieder mit ihr gefahren. Da sei sie ungefähr 16 Jahre alt gewesen. Ihre Eltern seien gerade getrennt gewesen. Seine Wohnung sei wohl auch in CA. gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, dass der Angeklagte Kinderpornographie schaue, sie – die Nebenklägerin - selbst das aber nicht wisse. Er habe sie bei den Taten nie fotografiert oder gefilmt. Sie habe nachts aber einmal mitbekommen, dass er in ihr Zimmer gekommen sei und sich nackt auf den Boden gelegt habe. Sie sei da elf oder zwölf gewesen. Er habe einfach nur da gelegen. Als er gesehen habe, dass sie ihn von ihrem Hochbett aus gesehen habe, habe er sich mit einer mitgebrachten Decke zugedeckt und sei dann gegangen. Sie sei momentan seit ein bis zwei Jahren in therapeutischer Behandlung. Das Thema sei jetzt aktuell, es sei durch die Therapie herausgekommen. Es sei ihr immer bewusst gewesen, seitdem sich ihre Eltern getrennt hätten, aber ihre Therapeutin habe es jetzt herausgekitzelt. Sie habe in 2017 Depressionen und soziale Phobie gehabt, was ihre Therapeutin dann diagnostiziert habe. Deswegen habe sie mit der Therapie begonnen. Zu Hause fühle sie sich derzeit unwohl, weil ihre Mutter einen neuen Freund habe, der jetzt bei ihnen wohne. Sie könne nicht so gut damit umgehen, mit den fremden Männern und dem von früher. Sie stehe jetzt im Kontakt mit dem Jugendamt wegen betreuten Wohnens. Ihre Mutter könne das so nicht nachvollziehen. Sie habe mit ihrer Mutter, ihrer Oma, ihrem Freund über die sexuellen Übergriffe gesprochen, aber nicht so detailliert. Zudem mit ihrer Therapeutin. Und ihre beste Freundin wisse alles. Sie vermeide den Kontakt zu ihrem Vater. Anfangs, als ihre Eltern sich getrennt hatten, habe sie sich mit ihm treffen müssen. Seit einem halben Jahr hätten sie gar keinen Kontakt mehr. Von ihrer Oma und ihrem Bruder wisse sie von der neuen Partnerschaft des Vaters und der neuen Halbschwester. Ihr Bruder sei öfter am Wochenende bei ihrem Vater. Auf Nachfrage bekundete sie, sie habe keine Sorge, dass ihrem Bruder etwas passieren könne, sie denke, das sei eher etwas mit Mädchen. Ihr Bruder habe nur einmal gesagt, dass ihr Vater ihm seinen Penis gezeigt hätte. Aber wohl nur kurz. Mehr wisse sie nicht. Auf die Frage, ob sie noch etwas ergänzen möchte, gab die Nebenklägerin an, dass ihr noch einfalle, dass der Angeklagte LKW-Fahrer sei und sie dann oft mit ihm habe mitfahren müssen und dann nicht zur Schule gekonnt habe. Er habe sie dann immer so ausgefragt, ob sie sich selbst befriedige oder ob sie das schon einmal bei Familienfeiern unter dem Tisch gemacht habe. Er habe dann auch so Geschichten auf C. angemacht. Keine Pornos, sondern so Geschichten von Leuten, die über Sex sprechen. Da sei sie so dreizehn oder vierzehn gewesen. Er habe das nicht immer gemacht, wenn sie mitgefahren sei. Mitfahren habe sie öfter müssen. Ihre Mutter habe das gewusst. Aber was habe sie machen sollen, wenn er sie zwinge. Bis sich ihre Eltern getrennt hätten, habe ihr Vater ihr auch immer auf ihren Po geschaut. 2.2.2.3.1.4. Im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige vom 15.08.2023 , deren Inhalt die Kammer im Einverständnis mit dem Angeklagten, seinem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen hat und zu der die Kammer die Sachverständige zugleich als Zeugin vernahm, machte die Nebenklägerin (nachstehend nur noch als Zeugin bezeichnet) folgende Angaben zur Sache: Die Zeugin berichtet von einem typischen Ablauf: er habe das Wasser laufen lassen, sie habe sich – wie nenne man das – Badehose, Badeanzug angezogen. Sie habe mit dem Vater in der Badewanne gesessen, er quasi liegend mit Unterhose, sie – auf Nachfrage ob Badeanzug oder Bikini - mit Bikini bekleidet. Sie habe zwischen seinen Beinen gesessen. Das Wasser sei bis zu Ende oben eingelaufen. Die Beine des Angeklagten seien über dem Wasser gewesen. Sie habe die Zeit immer langziehen wollen und habe über andere Sachen geredet, in der Hoffnung, dass er „es“ vergesse. Irgendwann habe er aber gesagt, es reiche jetzt und sie machten das jetzt. Er habe dann seine Unterhose ein bisschen herunter gemacht, also heruntergeklappt und sie habe „das" anfangs mit der Hand machen sollen. Sie sollte eine Hoch-Runter-Bewegung machen. Der Vater habe es ihr gezeigt, wie sie es habe machen sollen und sie habe es dann weitermachen sollen. Sie habe dabei weggeguckt und die Augen zugemacht. Es habe auch einen Samenerguss gegeben, am Anfang sei das aber nicht so gewesen. Auf die Frage, wo das dann hingegangen sei, gab sie an, das wisse sie nicht mehr. Später habe sie es aber auch mit dem Mund machen sollen. Er habe ihr das gesagt. Sie habe das nicht gewollt, aber ihr sei ja nichts anderes übrig geblieben, sie habe auch Angst vor ihm gehabt, wegen seiner Persönlichkeit und weil er so groß gewesen sei und immer alles bestimmt habe. Sie könne sich nicht mehr an die Zeitspanne erinnern, sie schätze aber, es sei so ab sieben gewesen. Sie erinnere sich nämlich, dass ihr Bruder zu der Zeit noch ein Baby gewesen sei und sie sei sieben gewesen, als er geboren worden sei. Sie erinnere sich an sein Schreien im Schlafzimmer, als sie einmal das Bad verlassen hätten. Als sie das mit dem Mund habe machen müssen, habe sie auch immer ihre Augen zugedrückt, der Vater habe dazu gesagt, dass sie die Augen nicht zumachen müsse. Er sei auch in ihr gekommen. Sie habe “das” im Mund gehabt, er habe gesagt, sie dürfe das ruhig herunterschlucken, sie werde davon nicht schwanger. Sie habe das aber nicht gemacht. Sie habe sich geekelt und habe das ausgespuckt und habe sie das auch irgendwie mit ihren Händen an der Zunge gemacht. Manchmal habe er sich währenddessen beschwert, dass ihre Zähne an seinem Glied gewesen seien und sie den Mund weiter aufmachen solle. Er habe auch ihren Kopf am Hinterkopf runtergedrückt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie habe würgen müssen, er habe nicht leicht, aber auch nicht feste gedrückt. Auf die Frage, ob sie versucht habe, den Kopf wegzuziehen oder es einfach so gemacht habe, weil er das so gesagt habe, bekundete die Nebenklägerin, sie habe das nicht gewollt aber sie habe das so gemacht. Am Ende habe sie sich gewehrt und gesagt, sie wolle das nicht machen. Sie habe den Penis nicht in den Mund genommen. Er habe sie daraufhin aus dem Bad herausgezogen und gesagt, dass sie sich verziehen solle. Ihre Mutter sage etwas anderes, sie habe das aber so in Erinnerung. Sie sei in ihr Zimmer gelaufen, habe geweint. Ihre Mutter habe in dieser Situation ihr Tagebuch in der Hand gehabt und sie gefragt, ob das stimme, was da stehe. Sie habe das geleugnet. Ihre Mutter habe ihr aber nicht geglaubt. Irgendwann habe sie es dann aber zugegeben. Bevor sie beim letzten Vorfall in das Bad gegangen seien, habe er ihr die Wahl gelassen, ob Badezimmer oder Schlafzimmer, sie habe sich für das Badezimmer entschieden, weil sie nicht ins Schlafzimmer gewollt habe. Er habe dann gesagt, okay, dieses Mal gehen wir ins Badezimmer, aber nächstes Mal gehen wir ins Schlafzimmer. Zum Tagebuch befragt, bekundet die Zeugin, sie könne sich nicht erinnern, dass sie das geschrieben habe. Das Tagebuch habe sie noch, aber sie wisse nicht, ob da noch etwas drin stehe, ihre Mutter habe das rausgerissen und den Zettel habe ihre Mutter nicht mehr. Sie meine, sie habe “das” dort nur allgemein geschrieben, nicht genau detailliert, was er gemacht habe. Sie berichtete von bis zu zwei Situationen, in denen sie in der Badewanne habe aufstehen, sich umdrehen und die Hose runter machen sollen. Sie habe mit ihrem Po wackeln sollen; währenddessen habe er sich das selber gemacht. Ihre Mutter habe ihr ungefähr im letzten Jahr gesagt, als sie mit ihr darüber geredet habe, dass er sie als Kleinkind auf den Po gehauen habe, aber nur so ganz leicht, nicht mit Aggressivität, sondern einfach nur so aus Spaß. Das habe er wohl gemacht während eines Familienessens und ihre Oma mütterlicherseits habe das mitbekommen und anscheinend gefragt. Sie gab an, dass sie sich an eine Situation erinnere, in der er ihr erzählt habe, dass dann, wenn man von dem Balkon aus eine zwei Euro-Münze herunterwerfe und dann herunter gehe und sie suche, mehrere zwei Euro Münzen finde. Sie hätten tatsächlich dann auch mehrere gefunden. Sie habe da einen Lolli im Mund gehabt habe, während sie und der Vater 2 € gesucht hätten. Er habe ihr gesagt, so wie sie dem Lolli lutsche, solle sie es auch bei ihm machen. Auf die Frage, ob sie es dann unten auch gemacht habe, gab sie an, nein, er habe ihr da nur ein Beispiel gegeben. Sie berichtete von einer Fahrt in ein Waldstück mit dem Pkw, einem mattschwarzen BMW, bei der er gewollt habe, dass sie ihn oral befriedige, was sie aber abgewehrt habe. Sie gab weiter an, hierbei unsicher zu sein, ob er den Reißverschluss seiner Hose da schon geöffnet hatte oder nicht. Sie könne sich an die ganzen Sachen nur bruchteilig erinnern, also nicht so, als wäre es gestern gewesen. Ferner berichtete sie davon, dass sie mal beim Einkaufen mit dem Vater im Auto – das sei schon im anderem Auto, einem silbernen Audi gewesen - geblieben sei und sie sich dann auf seinen Schoß habe setzen sollen, damit er ihr Autofahren beibringen könne. Sie habe etwas Hartes unter sich gespürt. Sie meine, das sei nach den Vorfällen im Bad gewesen. Er habe ihr nach den Befriedigungen im Bad auch Belohnungen versprochen, zum Beispiel ein Magazin oder Videospiel, aber auch gesagt, dass sie dann, wenn sie jemandem etwas sage, in ein Kinderheim komme und ihre Eltern nie wiedersehe. Sie habe damals gewusst, dass sie das nicht habe machen wollen und sie sich ekele, aber ihr sei nicht wirklich bewusst gewesen, dass er das nicht dürfe, einem Elternteil vertraue man ja, sie sei ja so aufgewachsen. Sie erinnere sich an ein Gespräch mit dem Angeklagten in der Küche der alten Wohnung. Sie glaube nicht, dass er sich entschuldigt habe, aber er habe gesagt, dass das, was passiert sei, Vergangenheit sei und sie nie wieder - auch nicht mit dem Jugendamt - darüber reden würden. Als sie bereits in der neuen Wohnung gewohnt hätten (2017), habe sie mit ihm LKW fahren müssen. Bei den Fahrten habe er sie ausgefragt, ob sie es sich schon selber mache. Er habe ihr erzählt, dass er einen Zeitungsartikel gelesen habe, wonach eine Jugendlich in ihrem Alter es sich während eines Familienessens unter dem Tisch selbst gemacht habe. Er habe auch Podcast gehört über Sexgeschichten. Da habe sie sich ihre Ohren zugehalten. Im LKW habe er nichts mit ihr gemacht. Bis ihr Vater ausgezogen sei, hätte dann niemand mehr in der Familie darüber gesprochen, sie habe auch nicht mehr daran gedacht. Aber als er ausgezogen sei, sei alles hochgekommen. Sie meine, da habe sie begonnen, alles zu verarbeiten. Bei dem Praktikum in der Kanzlei habe sie sich dann informiert, wer alles Strafrecht mache und der Anwalt, mit dem sie dann am nächsten Tag bei Gericht gewesen sei, sei darunter gewesen und dann habe sie den erstmal so ausgefragt, ob er Strafrecht mache und ob Kindesmisshandlung strafbar wäre. Am Ende habe er verstanden, dass sie über sich spreche und habe sich eine Woche später hierzu zu einem Gespräch mit ihm getroffen. Sie habe aber nicht alles aufgeklärt, was der Angeklagte gemacht habe. Der Anwalt (F.) habe sie gebeten, alles auf einen kleinen Zettel aufzuschreiben, worum es ungefähr ginge. Das habe sie gemacht. Im Gespräch habe es sich dann entwickelt, dass sie habe Anzeige erstatten wollen. Sie habe das notwendig gefunden, weil ihr Vater ein neues Kind, ein Mädchen bekommen habe und sie habe gedacht, wenn sich das wiederhole und seine Frau das nicht wisse, sei sie im Endeffekt Schuld daran, dass es ein weiteres Opfer gebe, weil alle geschwiegen hätten. Sie habe so allgemein mit ihrem Freund, ihrer besten Freundin, ihrer Mutter, die das von Anfang an gewusst habe, mit ihrer Oma, dem zweiten Anwalt, der sie jetzt vertrete und mit ihrer Therapeutin gesprochen. Die wüssten das. Beide Omas. Vor Kurzem seien ihre Omas zu ihr nach Hause gekommen und hätten auf sie eingeschrien, dass sie einen Fehler mache, ihn anzuzeigen. Die Oma mütterlicherseits hätte aber die eigentlichen Vorwürfe noch gar nicht gekannt. Die Oma väterlicherseits habe dieser völligen Schwachsinn erzählt und nur deshalb habe auch diese auf sie eingeschrien. Sie habe ihr dann ihre, der Strafanzeige beigefügten Notizen zum Lesen gegeben und den habe die Oma mütterlicherseits dann mit nach Hause genommen. Im einem Gespräch im Anschluss darüber habe die Oma sie gefragt, ob er sie vergewaltigt habe, was sie verneint habe. Sie hätte dann gesagt, sie habe ihn nur oral befriedigt, dann sei das ja nicht so schlimm, was die Nebenklägerin “total doof” gefunden habe. Sie habe nie gesagt, dass sie sich das ausgedacht habe. Sie sage die Wahrheit, sie sei das Opfer, es sei unfair, wenn die ihr gegenüber etwas behaupten würden, was nicht stimme. Sie wolle, dass sein Kind in Sicherheit sei, das sei ihre oberste Priorität, aber auch, dass sie Gerechtigkeit empfinde. Das, was ihr passiert sei, sei ja schon unfair genug und jetzt werde ihr auch noch vorgeworfen, dass sie lügen würde. Die Mutter ihres Vaters würde sagen, er sei ja ihr Sohn, sie sei nicht sauer auf ihn, der habe nichts falsch gemacht. Ihr Vater sage auch, er habe nichts falsch gemacht. Sie wisse nicht, warum er das leugnen würde. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass der Angeklagte sie auch mit dem Gürtel geschlagen habe, verneinte aber, dass dies im Zusammenhang mit den sexuellen Dingen geschehen sei. Auf erneute Nachfrage zu der Häufigkeit der Vorfälle im Bad gab sie an, dafür wirklich gar kein Gefühl zu haben, also über den Zeitraum. Es sei aber schon mehrere Male gewesen. Das mit dem Mund sei öfter gewesen. Das mit dem Po hinstellen sei nur ein oder zwei Mal gewesen. Sie habe normalerweise nicht mit ihm gebadet. Ihre Mutter habe ihr die Haare gewaschen, sie habe aber sonst immer allein gebadet als kleines Kind. Heute dusche sie öfter, als sie bade. Sie habe damals so einmal in der Woche allein gebadet, vielleicht zweimal. Mit dem Angeklagten ungefähr gleich so viel. Die Vorfälle seien normalerweise nur geschehen, wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie – die Nebenklägerin – sie – ihre Mutter- einmal, als sie – ihre Mutter – habe einkaufen gehen wollen, darum gebeten gehabt habe, nicht zu gehen und sie nicht allein zu lassen. Die Mutter sei erst gegangen, dann aber zurückgekehrt und habe das Ohr an die Badezimmertür gehalten. So habe ihre Mutter das mitbekommen. Das habe ihr aber nur ihre Mutter erzählt. Sie habe für den “letzten Tag” ihre Perspektive und sie habe ihre eigene. 2.2.2.3.1.5. In der Hauptverhandlung vom 11.04.2024 berichtete die Nebenklägerin, sie habe mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem kleinen Bruder in einer Wohnung an der Haltestelle X., auf Vorhalt, ja, K.-str. …, gewohnt. Sie sei am 00.00.0000 geboren, ihr Bruder am 00.00.0000. Sie habe einen Realschulabschluss mit Qualifikation, seit 2020, dann habe sie 2022 das Fachabitur gemacht, ab 2022 sei sie nun dabei, ein volles Abitur zu machen, in der 11. Klasse sei sie einmal sitzen geblieben. Derzeit sei sie auf einem Berufskolleg. Sie sei in einer evangelischen freikirchlichen Gemeinde gewesen, das sei sie jetzt aber nicht mehr. Ihr Bruder sei, als das passiert sei, noch ein Säugling gewesen. Im Dezember 2017 seien sie in eine neue Wohnung gezogen. Zu ihrem Bruder habe sie ein normales geschwisterliches Verhältnis. Im März 2020 hätten sich ihre Eltern getrennt und dann sei ihr Vater ausgezogen. Sie kenne die Adresse ihres Vaters nicht. Sie habe den Kontakt verweigert, sie wolle ihn nicht sehen, aber insbesondere ihre Oma habe ihr Druck gemacht, dass sie ihn sehen solle, einmal habe sie sich mit ihm und ihrem Bruder im E.-Park getroffen, aber sie habe das nicht gewollt und nicht mit ihm gesprochen. Einmal habe ihre Oma sie in die Wohnung ihres Vaters gezogen. Sie habe gar nicht gewusst, wo er gewohnt habe, sie habe sie dorthin gelockt. Auch da habe sie nicht mit ihm gesprochen. Daher sei sie einmal in seiner Wohnung gewesen. Ihr Bruder sehe ihren Vater immer noch regelmäßig, ab und zu mal am Wochenende. Es sei unzutreffend, dass sie sich zwei, drei Mal mit dem Vater getroffen habe. Sie habe nie einen Schlüssel zu der Wohnung ihres Vaters gehabt. Seit sich ihre Eltern getrennt hätten, verstehe sie sich viel besser mit ihrer Mutter, es sei jetzt mehr wie beste Freundinnen. Früher sei es ein normales Verhältnis wie zu einer Mutter gewesen. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass Ihre Mutter auch mal laut geworden sei. Das Verhältnis zum Vater habe sich normal angefühlt. Es sei aber auch vorgekommen, dass er den Gürtel rausgeholt und damit geschlagen habe. Es habe da eine Situation gegeben, da habe er schlafen wollen, da sei er schon LKW-Fahrer gewesen, da seien ihr Bruder und sie laut gewesen und dann habe er sie mit dem Gürtel geschlagen. Ihr Verhältnis zum Vater sei von Ehrfurcht, Respekt und auch Angst geprägt gewesen, beispielsweise bei schlechten Noten. Er sei bei einem schlechten Zeugnis beispielsweise verbal laut geworden. Sie habe Angst vor seiner Strenge gehabt und von ihm Ärger zu bekommen. Mit Strenge meine sie, dass er schnell sauer werde. Ihr Vater sei arbeitslos gewesen, habe den ganzen Tag geschlafen und sie habe Angst gehabt, dass er wach werde und das mitbekomme, mit den schlechten Noten. Er sei wach geworden und habe das mitbekommen, aber das sei dann nicht so schlimm gewesen. Sie habe dennoch Angst vor der Strenge des Vaters gehabt, sie habe gewusst, dass er streng sei. Die Erziehung habe meistens die Mutter übernommen, ihr Vater habe sehr viel Videospiele gespielt. Sie erinnere sich, dass sie etwas verloren habe in ihrem Zimmer und er habe gesagt, wenn sie es nicht finde, dann gebe es Ärger. Als sie es nicht gefunden habe, habe sie geweint. Die sexuellen Übergriffe hätten damit angefangen, dass sie gemeinsam ins Bad gegangen seien. Er habe das so entschieden. Sie meine, sie sei sieben gewesen. Sie sei mit sechs eingeschult worden, Sommer 0000, die Übergriffe seien nicht gewesen, als sie noch in dem Kindergarten gewesen sei; auf der weiterführenden Schule hatte das bereits aufgehört. Es sei in der Grundschulzeit gewesen. An das erste Mal könne sie sich nicht erinnern, aber der Ablauf sei so gewesen, dass sie sich in ihrem Zimmer einen Badeanzug habe anziehen sollen, während er Wasser in Wanne gelassen habe und sich mit einer Unterhose bekleidet in Wanne gesetzt habe. Sie habe sich zwischen seine Beine setzen sollen. Sie wisse nicht, ob er ihr das dann erklärt habe, oder ob sie das dann von alleine so gemacht habe. Sie äußerte die Bitte, ihr Fragen zu stellen. Der Badeanzug sei so ein Kinderbadeanzug gewesen, am Bauch frei, also ein Bikini. Die Badewanne sei an der Wand gewesen, er habe so gelegen, dass er seine Füße am Rand ausgetreckt hatte, so dass Platz zwischen den Beinen gewesen sei. Sie habe sich ihm gegenüber zwischen seine Beine setzen müssen. Er habe dann die Unterhose heruntergemacht und den Penis rausgeholt. Sie könne sich erinnern, dass es so angefangen habe, dass sie das mit der Hand habe machen müssen, also ihm mit der Hand “einen runterholen”. Er habe ihr das am Anfang erst gezeigt und dann habe sie es selbst machen müssen. Ihr habe das nicht gefallen, sie habe sich sehr unwohl gefühlt, habe immer die Augen zugedrückt und nach rechts geschaut und dann habe sie die Rauf-Runter-Bewegung machen müssen, aber sie habe das nicht richtig gemacht, weil sie das nicht gewollt und sich unwohl gefühlt habe und habe oft nur festgehalten und dann habe er ihre Hand genommen und nachgeholfen. Sie könne nicht einschätzen, wie oft er mitgeholfen habe. Es habe immer etwa 10 bis 15 Minuten gedauert, also der konkrete Handvorgang. Sie habe das die ganze Zeit machen müssen. Nachdem es öfter vorgekommen sei, habe sie versucht Zeit zu schinden, um ihn abzulenken, in dem sie ein Gespräch angefangen habe, damit er es vielleicht vergesse. Aber irgendwann habe er gesagt, jetzt reiche es, jetzt müssten sie zur Sache kommen. Er habe ihr nicht gedroht, also er habe sie nicht gezwungen, aber er habe ihr währenddessen versprochen, dass er ihr ein N. Magazin kaufe, wenn sie das mache. Er habe entschieden, dass das anfange, sie habe das nicht gewollt, aber sie habe sich nicht gewehrt und nichts gesagt. Er habe entschieden, wann es endete. Das sei gewesen, wenn er “fertig” gewesen sei. Sie habe erst aufhören dürfen, wenn er gesagt habe, er sei fertig. Sie habe immer weggeschaut, daher habe sie nicht gesehen, ob er gekommen war oder nicht. Sie habe ihre Augen immer zugedrückt. Er habe gesagt, das sei normal und sie könne ruhig gucken. Sie habe kurz geschaut, dann aber wieder weg. Auf weitere Nachfrage bekundete sie, dass er dann aber nicht gesagt habe, sie solle weiterschauen, er habe es dann zugelassen, dass sie wegschaue. Auf Nachfrage bekundete sie, er habe sie nicht aufgefordert hinzuschauen, er habe gesagt, sie könne sie ruhig aufmachen. Er habe ihre Hand genommen und an sein Glied geführt, also ganz einfach, es sei nicht aggressiv oder so gewesen. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass es eher ein Hinführen als ein Zupacken oder Ziehen gewesen sei. Sie könne nicht genau sagen, wie häufig das gewesen sei. Es sei aber mehrmals vorgekommen. Mit der Hand habe das geendet, als sie das dann mit dem Mund habe machen sollen. Ab dann habe sie es mit der Hand nicht mehr machen müssen. Sie könne nicht sagen, wie alt sie da gewesen sei, das mit dem Mund sei aber auch schon mit sieben gewesen. Mit der Hand sei es mehrmals gewesen, eine genaue Zahl könne sie aber nicht nennen. Es – zunächst der Handverkehr - sei nicht über Jahre gegangen, aber über Monate mehrmals wöchentlich, wobei sie nicht genau abschätzen könne, wie oft in der Woche; sie sie sich nur sicher, dass es insgesamt mehrere Male gewesen sei, es sei öfter gewesen. Sie hätten das gemacht, wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei. Einmal habe ihre Mutter ihr gesagt, dass sie einkaufen gegangen sei. Körperhygiene habe währenddessen keine Rolle gespielt. Ein Einseifen habe es nicht gegeben. Sie habe damals sonst immer gebadet, ihre Mutter habe sie zum Baden geschickt, diese sei dann reingekommen und habe ihre Haare gewaschen. Auf die Frage, ob der Penis steif gewesen sei, antwortete die Nebenklägerin, dass der schon hart gewesen sein müsse, sie könne sich daran bildlich aber nicht erinnern. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage, wonach sie Sperma gesehen habe, bekundete die Nebenklägerin, sie könne sich nicht genau erinnern. Einmal habe sie Sperma gesehen, das sei beim Oralverkehr gewesen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe das niemandem erzählen, sonst nehme das Jugendamt sie mit und dann sehe sie Mama und Papa nicht wieder. Sie wisse nicht, ob er das einmal oder mehrfach gesagt habe. Auf die Frage, wie es zu dem Mundverkehr gekommen sei, berichtete die Nebenklägerin, er habe dann gesagt, dass sie das mal mit dem Mund probieren solle; sie wisse, sie seien da beide im Bad gewesen. Sie habe erst mit der Hand und dann habe er gesagt, sie soll es mal mit dem Mund machen. Wenn er das gesagte habe, sei das wie eine Aufforderung gewesen. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, bekundete die Nebenklägerin, sie habe sich nicht gewehrt, sie habe sich nur unwohl gefühlt. Sie habe auch nicht gesagt, sie wolle das nicht. Sie habe genauso, wie bei dem Handverkehr gesessen und habe dann ihre Augen zugekniffen, als sie “das” in den Mund genommen habe. Sie habe so nah gesessen zwischen seinen Beinen, dass sie daran gekommen sei. Sie habe ihre Augen immer wieder zugekniffen und nur mal kurz aufgemacht. Das sei schwierig für sie gewesen, sie habe das ja gar nicht gewollt, aber sie habe da irgendwie durchgemusst. Meistens sei es sehr tief gewesen, er habe sie mit dem Kopf auch so genommen, an dem Hinterkopf. Sie wisse nicht, ob er ihre Haare gegriffen habe, aber er habe ihren Kopf so in der Hand gehabt, dass er kontrollieren konnte, ob sie hoch oder runter gegangen sei. Sie würde das als Halten des Kopfes beschreiben. Sie habe keine Luft bekommen. Wenn er zu tief gegangen sei, sei es so gewesen, dass sie habe würgen müssen. Sie habe aber nichts gesagt. Das sei solange gegangen, bis er gesagt habe, er sei kurz davor. Dann habe sie wieder nach rechts geschaut und die Augen zugekniffen. Oft habe er sie aufgefordert, dass sie den Mund weiter aufmachen solle, weil ihm ihre Zähne weh getan hätten. Das – der Mundverkehr - sei über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen, aber nicht mehrere Jahre gegangen, vielleicht einen Monat. Es habe immer gleich geendet, aber einmal sei es so gekommen, dass er in ihrem Mund gekommen sei, und sie wisse, dass das auf ihrer Zunge gelegen habe und sie wisse noch ganz genau, sie habe so links gesessen und habe das mit den Händen so von ihrer Zunge versucht herauszubekommen. Sie habe versucht, ihre Zunge so zu kratzen, in der Badewanne noch. Er habe ihr gesagt, sie könne das ruhig schlucken, davon werde sie nicht schwanger. Sie habe über schwanger werden gar nicht nachgedacht. Sie habe nur über das Schlucken nachgedacht. Sie habe versucht, das herauszukratzen und habe den Mund mit Wasser ausgespült. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussage, dass sie dort von Ausspucken ins Wasser gesprochen habe, gab sie an, dass das vielleicht auch so gewesen sei, sie sich jetzt aber vor allem an das Herauskratzen von der Zunge erinnere. Die Erinnerung mit dem Zungenkratzen sei erst später zurückgekommen. Sie sei immer zuerst herausgegangen, wisse aber nicht, ob immer, aber sie wisse, dass sie auch mal zuerst das Bad verlassen habe. Jetzt erinnere sie sich. Er habe da einmal gesagt, sie solle sich schon mal anziehen, er würde noch weiter baden. Der Missbrauch sei nicht nur über ein paar Wochen gegangen, das sei schon länger gewesen. Es sei geendet, als ihre Mutter das herausgefunden habe und das sei genau an dem Tag gewesen, nachdem er gesagt hatte, dass er auch mal mit ihr im Schlafzimmer etwas ausprobieren wolle. Auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung, in der sie angegeben hatte, dass es “manchmal im Mund” gewesen und sie es “immer ausgespuckt” habe, bekundete die Nebenklägern, dann müsste es mehrmals gewesen sein, aber jetzt erinnere sie sich nur noch, dass es einmal gewesen sei mit dem Ejakulat im Mund; es sei aber auch so, dass sie sich jetzt immer mehr damit beschäftige und es komme immer mehr wieder. Auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung, in der sie angegeben hatte, dass er manchmal im Mund gekommen sei und es manchmal selbst zu Ende gebracht habe, erläuterte die Nebenklägerin, dass er einmal in ihrem Mund gekommen sei, sonst habe sie ihren Kopf wegdrehen können und er habe das selbst zu Ende gebracht. Er habe während des Hand- und des Mundverkehrs immer laut gestöhnt. Sie habe nicht mitbekommen, wann genau er gekommen sei, er habe ihr gesagt, er sei fast fertig, dann habe sie den Kopf wegdrehen können. Auf Nachfrage, wie voll die Wanne gewesen sei, berichtete die Nebenklägerin zunächst, fast bis zum Rand. Sie habe ein Bild im Kopf, dass es bis zum Rand gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie das mit dem Penis gewesen sei, gab sie an, dass dieser oberhalb des Wassers gewesen sei. Sie erinnere aber auch, dass das Wasser so an seinen Beinen geschwemmt habe. Seine Füße seien hinter ihr gewesen. Sie erinnere sich auch an eine Situation auf dem Balkon, da habe er gesagt, wenn man eine Zwei-Euro-Münze runterwerfe, dann fände man unten ganz viele. Das sei auch so gewesen. Dabei habe sie einen Lolli im Mund gehabt und er habe gesagt, genauso wie sie den Lolli im Mund habe, so solle sie es auch bei ihm, Sie könne daran üben. Auf die Frage, ob im Badezimmer auch mal etwas anderes gewesen sei als Hand- oder Mundverkehr, gab die Nebenklägerin an, sie habe sich zwei bis drei Mal stehend umdrehen und die Bikinihose bis zum Po runterziehen und ihren Po hin und her wackeln sollen. Ihr Vater sei auch in der Badewanne gewesen und habe auch wieder seine Unterhose getragen. Der Ablauf sei gleich wie sonst auch gewesen, mit der Ausnahme, dass sie habe stehen müssen. Sie habe das aber viel besser gefunden, weil sie gewusst habe, er gucke ihren Po an und stöhne dabei, aber da habe sie nichts sehen müssen. Das habe auch so 10-15 Minuten gedauert. Sie habe sich an dem vor ihr befindlichen Wasserhahn – der Badarmatur - festgehalten. Sie habe gehört, dass er gestöhnt habe, habe aber nichts gesehen, weil sie mit dem Gesicht zur Wand gestanden habe. Er habe sie auch aufgefordert, ihre Beine breiter zu machen. Das sei weniger häufig gewesen, als die anderen Sachen, vielleicht zwei bis drei Mal. Auf Nachfrage gab sie an von dem Angeklagten weder an Po und Brüsten angefasst, noch von ihm geleckt worden zu sein. Er habe sie auch nie penetriert. Auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung, bei der sie ausgesagt hatte, er habe es sich dann selbst gemacht, bis er ejakuliert habe, bekundete die Nebenklägerin, sie sei davon ausgegangen, dass er ejakuliert habe, weil er gestöhnt habe. Sie habe das machen müssen, bis er aufgehört habe zu stöhnen und gesagt habe, dass sie sich umdrehen könne. Es könne sein, dass sie das am Ende mal gesehen habe, eine sichere Erinnerung daran habe sie aber nicht. Sie habe ihre Hose heruntergezogen bis zum Po. Es sei eine Annahme, dass er sich das selber mache, weil er gestöhnt habe. Sie habe sich unwohl gefühlt und habe das mit dem Po wackeln – auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung, wonach sie ausgesagt hatte, sie habe nur da gestanden - vielleicht nur leicht gemacht und sie erinnere sich daran, dass sie zwischendurch aufgehört habe, weil sie das nicht gewollt habe. Auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung, dass sie dort von Sperma in der Wanne gesprochen habe, schilderte die Nebenklägerin, dass sie das ja nicht gesehen habe. Auf Frage, ob ihre Mutter etwas bemerkt habe, bekundete die Nebenklägerin, ihre Mutter habe gesagt, sie gehe einkaufen. Sie könne sich nicht daran erinnern, aber ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie – die Nebenklägerin – sie – ihre Mutter - gebeten habe, sie nicht mit ihm allein zu lassen. Der Angeklagte habe dann auf dem Weg ins Bad gefragt, diesmal Schlafzimmer oder wieder Bad? Sie habe gesagt, Bad, und dann habe er gesagt, ok, aber nächstes Mal gehen wir ins Schlafzimmer und probieren etwas Neues aus. Dann habe sie ihren Bikini angezogen und dann seien sie im Bad gewesen, er wieder mit der Unterhose, aber sie habe nicht gewollt, sie habe geweint, aber habe ihm nicht widersprechen wollen. In der Wanne sei auch Wasser gewesen, sie habe sich dahin gesetzt, wie immer. Sie habe Angst gehabt, habe aber gesagt, sie wolle das nicht und habe sich gewehrt und dann habe er – so erinnere sie sich – gesagt, sie solle sich verziehen. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie selbst rausgegangen sei oder er sie rausgezerrt habe. Ihre Mutter sei dann in ihrem Zimmer gewesen. Ihre Mutter erinnere sich aber anders, sie – die Mutter - habe am Bad gelauscht und Stöhnen gehört und habe sie dann rausgezogen. Das Wehren sei nur verbal gewesen. Sie habe dann auch nichts mehr machen müssen. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Angabe, dass sie zunächst begonnen habe, ihn mit dem Mund zu befriedigen, bekundete die Nebenklägerin, sie könne sich nicht mehr ganz genau daran erinnern, ob sie es trotzdem gemacht habe oder nicht. Sie sei sich aber irgendwie so sicher gewesen, dass sei es schon am Anfang verweigert gehabt habe. Als ihre Mutter in ihrem Zimmer gewesen sei, habe sie einen Tagebucheinriss – da hatte sie das aufgeschrieben, was er gemacht habe, wenn auch nicht detailliert, mehr so in der Art, dass „Papa nimmt mich mit ins Bad und macht etwas, was ich nicht will“ – in der Hand und habe panisch auf sie eingeschrien, als sie zunächst mehrfach verneint habe, dass das stimme. Am Ende habe sie aufgegeben und gesagt, dass das stimme. Ihre Mutter habe gefragt, ob er das gerade auch mit ihr gemacht habe – das habe sie dann verneint; also sie habe nur gefragt, hat er das gerade auch mit dir gemacht. Was sie konkret geschrieben hatte, könne sie sich nicht erinnern. Sie habe als kleines Kind auch gar nicht diese Fachsprache gehabt. Ab diesem Zeitpunkt wisse sie gar nichts mehr. Sie könne sich überhaupt nicht erinnern, wie das dann weitergegangen sei. Es könne sei, dass sie sich gestritten hätten, aber dann sei das nicht mehr Thema gewesen. An dem Tag seien sie das letzte Mal im Bad gewesen. Sie könne sich noch an ein Gespräch mit ihrem Vater in der Küche erinnern, in der er gesagt habe, das sei jetzt Vergangenheit. Weiteres Geschehen: Auf die Frage, ob es weitere Vorfälle außerhalb des Bades gegeben habe, bekundete die Nebenklägerin, sie erinnere sich, dass sie in einen Wald hineingefahren seien und er gewollt habe, dass sie ihn da befriedige. Sie sei alleine mit ihm im Auto, seinem ersten, mattschwarzer BMW, gewesen. Sie hätten beide vorne gesessen. Sie habe ihn oral befriedigen sollen. Das habe sie abgelehnt. Er habe ihr Nein dann akzeptiert. Zum Reisverschluss befragt, gab die Nebenklägerin an, der sei geöffnet gewesen, sie sei sich sicher, als sie “nein” gesagt, habe, da habe er den wieder zugemacht. Das sei gewesen, als ihr Bruder schon geboren gewesen sei und sie das in der Zeit auch im Bad gemacht hätten. Es habe auch so Vorfälle gegeben, wo er sie zu LKW-Fahren mitgenommen habe, auch mal ihre Mutter und ihren Bruder. Sie habe eigentlich zur Schule gehen müssen, aber sie sei nicht gegangen, sie wisse nicht, ob sie jemand entschuldigt habe. Sie könne daran erinnern, dass er gesagt habe, er habe in der Zeitung gelesen, dass sich ein junges Mädchen in ihrem Alter bei einem Familienessen unter dem Tisch befriedigt habe, und der Angeklagte sie dann gefragt habe, ob sie das auch schon einmal gemacht habe. Er habe auch ein C.-Video mit Sex angemacht, sie habe sich die Ohren zugehalten und gebeten, dass er das ausmache, aber er habe gesagt, er müsse etwas hören, das ihn wach halte. Das sei eine Sendung gewesen, da könnte man anrufen und seine Fantasien zu Sexualität erzählen. Auf Frage der Verteidigung bestätigte die Nebenklägerin, dass es die Sendung Y. gewesen sein könnte. Sie sei da 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Sie seien jeden Samstag einkaufen gegangen, ihre Mutter sei mit dem Bruder in den Laden gegangen, sie habe im Wagen mit dem Angeklagten gewartet. Sie hätten dann Autofahren geübt. Sie habe auf seinem Schoß gesessen, habe Lenken dürfen und sie habe etwas Hartes gespürt, sie könne das erst jetzt einordnen, sie sei da erst zwölf gewesen. Das sei zweimal passiert, sie habe sich unwohl gefühlt, aber auch gedacht, Autofahren mache Spaß. Beim Autofahren im Pkw da sei sie sicher - bezüglich des Fahrens im Lkw sei sie sich nicht sicher – habe sie vorne gesessen, und da habe er sie gefragt, ob sie mal sein Bein massieren könne. Es habe aber auch mal einen Vorfall gegeben, da habe er ihre Mutter darum gebeten. Sie – die Nebenklägerin - habe es abgelehnt, er habe dann nicht gedrängt, er habe es bei ihrer Ablehnung belassen. Bis er ausgezogen sei habe sie immer das Gefühl gehabt, dass er ihr auf den Po schaue; dann habe sie immer das T-Shirt herunter über den Po gezogen und zurückgeschaut, wenn sie das Wohnzimmer verlassen habe. Sie habe nachts im Hochbett geschlafen und sei dann wachgeworden und dann habe ihr Vater da nackt auf dem Boden gelegen, auf dem lilafarbenen Teppich. Das äußerte die Zeugin spontan am Schluss der Vernehmung mit dem Zusatz, das sei ihr noch eingefallen. Aussageentstehung: Bis sich ihre Eltern getrennt hatten, habe sie nicht drüber nachgedacht, sie habe das verdrängt gehabt. Sie habe dann angefangen darüber nachzudenken und sich zu erinnern, dass da etwas gewesen sei und ab da habe sie angefangen, das zu verarbeiten, das zu analysieren, sie habe sich mehr damit beschäftigt. Es sei zur Anzeige gekommen, nachdem sie ein Praktikum beim Anwalt gemacht habe. Im Dezember 2020 habe sie ihrem Vater schon auf P. den Paragraphen geschickt, dass Missbrauch von Kindern strafbar sei, aber da habe sie noch gar nicht geplant gehabt, dass sie ihn anzeige. Auslöser dafür sei gewesen, dass er wieder eine kleine Tochter bekommen würde und dann habe sie gedacht, wenn er das wieder mache und sie nichts sage, dann sei sie Schuld; sie habe seine Frau hochschwanger bei ihrer Oma im Garten gesehen. Sie habe ein Praktikum in einer Kanzlei gemacht und habe dann nachgefragt zu Kindesmissbrauch. Sie sei mit Rechtsanwalt F. im Gericht gewesen und habe ihn dann gefragt, was das für eine Straftat sei, bei Kindesmissbrauch und dann habe er erst nicht verstanden, für wen sie das frage, und dann habe sie gesagt, das sei für sie; dann hätten sie einen Termin vereinbart und sie habe das dann aufgeschrieben, das sei ein ganz kleiner Zettel gewesen, nicht der handschriftliche Text aus der Akte, sie wisse nicht mehr, ob sie das für sich oder die Aussage bei der Polizei geschrieben habe. Sie wisse zwar nicht, ob sie diesen Text zu dem Gespräch mitgebracht habe, habe das aber selbstständig aufgeschrieben; das sei auch nichts aus einem Tagebuch gewesen. Sie habe auch mit ihrer Therapeutin, Frau J., gesprochen; sie habe gemerkt, dass sie etwas bedrücke und sie habe das dann aus ihr herausgequetscht; sie habe versucht, das zu vermeiden; sie – die Therapeutin - habe gefragt, was das Schlimmste sei, was ihr – der Nebenklägerin - passiert sei, sie – die Nebenklägerin - habe gewusst, dass es “das” gewesen sei, habe aber erst gesagt, ihr Vogel sei gestorben. Sie hätten aber nicht detailliert darüber gesprochen. Sie habe ihr einmal etwas aufgeschrieben, dort habe sie ihr das Grundlegende, dass sie ihn mit der Hand und dem Mund befriedigen musste, geschildert. Sie sei bei der Therapeutin in Behandlung gewesen, weil sei eine Depression oder soziale Angst vermutet habe. Lehrer hätten sie zu einer Psychologin verwiesen, die sie dann zu der Therapeutin vermittelt habe. Sie habe immer das Gefühl gehabt, dass da etwas sei, was sie belaste. Sie habe nicht genau gewusst was, aber sei wie eine Depression gewesen. Sie habe auch mal versucht, sich umzubringen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie nicht mehr leben wolle, so eine Trauer in sich. Sie habe den Drang gehabt, sich an jemanden zu wenden. Sie habe immer das Verlangen nach einer väterlichen Person, die nicht sexuell über sie denke, sie suche ständig nach einem Vaterersatz. Derzeit besuche sie die Therapeutin alle zwei Wochen. Sie nehme keine Medikamente, sie sei nicht in der Psychiatrie im Krankenhaus gewesen. Als ihre Oma – die Mutter des Angeklagten - von der Anzeige erfahren habe, habe diese ihr in der Küche gesagt, wenn sie – die Nebenklägerin - die Anzeige nicht zurückziehe, dann werde sie – die Oma - sich umbringen und ihr Vater werde sich auch umbringen und sie – die Nebenklägerin - habe dann zwei Seelen auf dem Gewissen; sie sehe es nicht so, dass er – ihr Sohn - etwas getan habe. Sie habe ihrer anderen Oma, der Mutter ihrer Mutter, erzählt, ihm sei nur kurz der Mantel heruntergefallen. Beide Omas seien einmal unaufgefordert zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie in die Küche gebracht und die Tür geschlossen, die Mutter ihres Vaters habe dann auf sie eingeschrien, sie mache sein und ihr Leben kaputt. Ihre andere Oma habe nur totale Lügen darüber mitbekommen, die die Oma väterlicherseits ihr erzählt hatte. Bei dem Gespräch in der Küche sei es auch darum gegangen, dass die Nebenklägerin ausziehen und nicht mit dem neuen Mann der Mutter zusammenleben wolle – das wurde sei ihr auch vorgeworfen worden. Später sei auch ihre Mutter dazugekommen und der Freund der Mutter sei auch in der Wohnung dabei gewesen. Sie – die Omas - hätten ihr vorgeworfen, sie habe gelogen und würde ihren Bruder ins Kinderheim bringen. Dann habe ihr auch ihre Mutter erst nicht geglaubt, habe sie geschubst, gesagt, sag, dass das nicht wahr sei, aber sie habe gesagt, sie wisse das doch, sie könne sich das nicht ausgedacht haben. Auf Vorhalt bestätigte sie, dass die Oma mütterlicherseits bei einem Gespräch – nachdem sie ihr “die Polizeiberichte” gezeigt habe, gesagt haben soll, es sei ja nicht so schlimm, wenn sie keinen Sex mit ihm gehabt habe. Folgen der Tat: Mit ihrem Freund sei sie seit September 2022 zusammen, er heiße O., sei ihr erster Freund. Sie habe sexuelle Schwierigkeiten das zu tun, was sie mit ihrem Vater habe machen müssen, also oral befriedigen. Sie habe es einmal gemacht, aber dann sei sie zur Toilette gegangen und habe Flashbacks von damals gehabt. Dann habe sie es noch einmal gemacht und dann nicht mehr. Die Flashbacks seien in den letzten Wochen schon oft gewesen, zum Beispiel beim Haare kämmen - wobei sie in Tränen ausbreche. Mit dem Schlafen habe sie keine Probleme, sie träume auch nicht schlecht, es sei tagsüber, da komme das plötzlich hoch. Sie habe ein Loch in der Tür, jemand habe das mit weißem Kleber zugemacht und dann sei auch wieder so ein Spermageschmack, Spermagefühl im Mund hochgekommen. Zu der Einlassung des Angeklagten : Als der Vater im Jahr 2020 gegangen sei, sei das wie ein Erlösung für sie gewesen. Sie habe nie gesagt, dass er auch sie verlasse. Sie habe kein Problem, dass er sie verlassen habe, sie sei froh, dass er sie verlassen habe. Seine neue Beziehung sei ihr egal, sie wolle damit nichts zu tun haben. Aber sie sehe es als ihre Verantwortung mit dem neuen Kind, dass das nicht wieder passiere. Sie habe eine neutrale Einstellung zu seiner Tochter; sie sehe es als ihre Aufgabe, darauf aufmerksam zu machen, dass das nicht wieder passiere. Sie habe nie zu ihrem Bruder gesagt, er solle die neue Schwester nicht anfassen, die sei dreckig. Sie wolle auch, dass er Kontakt zu seinem Vater habe, er habe das nicht erlebt, was sie erlebt habe, er brauche diese Beziehung. Befragt zu dem Tagebuch: Sie habe vier Tagebücher, drei habe sie, das eine möge auf dem Dachboden sein, sie habe auch geschaut, ob eine Seite herausgerissen sei, das aber nicht gefunden, möglicherweise sei es in dem auf dem Dachboden. Auf Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung, sie wisse gar nicht, dass sie ein Tagebuch geführt habe, bekundete die Nebenklägerin, der erste Eintrag den sie jetzt habe, sei aus 2014, sie habe nicht gewusst, dass sie auch da ein Tagebuch gehabt habe. Aus der Zeit erinnere sie sich nur an die Vorfälle, sonst nichts. Sie habe ja ein Tagebuch haben müssen zu der Zeit, denn sie wisse ja, dass ihre Mutter den Zettel aus dem Tagebuch gehabt habe, sie habe den auch einmal gefunden, jetzt sei er aber weggekommen. Sie wisse aber nicht mehr, dass sie damals ein Tagebuch gehabt habe. Sie erinnere sich an die Situation, nicht an das Tagebuch. Sie wisse auch nicht, was sie genau aufgeschrieben hatte. Zum Thema Okkultismus gefragt, bekundete sie, als Kind, da habe sie schon mal gedacht, da sei ein Geist; sie habe Erinnerungen, dass sie ab und zu mal Angst gehabt habe, weil sie Schritte gehört habe in ihrem Zimmer. Das sei alles. Auf Nachfrage der Verteidigung gab die Nebenklägerin an, bei ihr sei einmal ein CT des Kopfes gemacht worden, die Diagnose sei Migräne gewesen, auch mit Aura. Das habe sie bisher aber nur einmal im Jahr bekommen. Ihre Migräne habe nichts damit zu tun, ob sie denken könne oder nicht; das seien einmalige schlaganfallähnliche Symptome. 2.2.2.3.2. Konstanzanalyse Ausgehend von diesem Aussageverhalten ist festzustellen, dass die Nebenklägerin in allen Befragungssituationen mit gewissen, aussagepsychologisch erklärlichen Abweichungen grundlegend konstant von den sexuellen Übergriffen in der Badewanne des Badezimmers, nämlich den mindestens vier Fällen des Handverkehrs (Taten 1-4), dem „Gesäß wackeln“ (Tat 5) und den mindestens drei Fällen des Oralverkehrs (Taten 6-8), wobei ein Fall ohne Besonderheiten, ein weiterer Fall unter der Aufforderung, den Mund weiter zu öffnen, da die Zähne störten, erfolgte und ein dritter Fall, der mit einer Ejakulation in den Mund der Nebenklägerin endete, und auch dem festgestellten weiteren Geschehen berichtete. 2.2.2.3.2.1. – Taten 1-4 Die Nebenklägerin hat konstant geschildert, dass sie im Alter von etwa sieben Jahren von dem Angeklagten über einen längeren, mehrmonatigen (so ihre Angabe in der Hauptverhandlung) Zeitraum mehrmals (zumindest einmal wöchentlich) dazu veranlasst worden war, ihn mit der Hand an seinem Penis zu befriedigen, während er mit gespreizten Beinen ihr gegenüber in der Badewanne saß. Der Angeklagte habe ihr jeweils mitgeteilt, wenn er „fertig“ gewesen sei. Angaben zum Randgeschehen hat die Nebenklägerin um weitere Details plausibel ergänzt. Sie hat bekundet, dass sie einen Kinderbikini oder -badeanzug getragen habe und dass er Angeklagte immer eine Unterhose getragen habe. Zudem schilderte sie konstant das Detail, dass sie dabei ihre Augen zugedrückt oder weggeschaut habe. Ferner gab sie an, dass der Angeklagte ihr – wenn auch ihr teilweise durch das Inkadenzphänomen erklärliche - unterschiedlich in Erinnerung gebliebene – Belohnungen versprochen hat, wenn sie „es“ mache, wie beispielsweise ein Magazin oder Spielsachen. Zudem weist die Aussage der Nebenklägerin neben diesen Realkennzeichen und dem Umstand, dass diese spontan ihre Empfindungen schilderte, auch eigenpsychisches Erleben auf. So gab sie an, dass sie, nachdem das öfter vorgekommen sei, versucht habe, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln, weil sie gehofft habe, dass er er es dann vielleicht vergesse oder es nicht so lange dauern würde. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass sich zwischen der polizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung einige wenige – vermeintliche – Besonderheiten finden: So hat sie die Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten teilweise ergänzt, wenn sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen zunächst keine konkrete Dauer und dann vor der Kammer die Dauer der jeweiligen Befriedigungshandlung mit 10-15 Minuten angab und im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, wie auch gegenüber der Sachverständigen keinen gröberen Zeitrahmen der Taten nennen konnte, in der Hauptverhandlung dann aber schilderte, es sei über mehrere Monate wöchentlich gewesen, wobei sie allerdings nicht konkretisieren konnte, wie häufig genau es in der Woche zu einer Tat gekommen war. Diese Ergänzungen sind allerdings dadurch zu erklären, dass sie erstmals durch die Kammer zur konkreten Dauer einer Befriedigungshandlung befragt wurde und die Kammer ihr mit der Frage nach Jahren, Monaten oder Wochen, erstmals eine Hilfestellung zur zeitlichen Einordnung an die Hand gab. Eine Eingrenzung „einmal pro Woche“ hatte sie auch bereits in ihrer schriftlichen Zusammenfassung im Rahmen ihrer Anzeige getätigt, sodass insofern tatsächlich keine Erschwerung der ursprünglichen Vorwürfe anzunehmen ist. Die Kammer geht vor dem Hintergrund der zeitlichen Einordnung in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten von lediglich vier Fällen aus, die bei Zugrundelegung des von der Nebenklägerin genannten Zeitraums von mehreren Monaten auch Wochen ohne einen Übergriff umfassen würden, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass Zeiträume ohne konkrete, besondere Ereignisse als Anhaltspunkte - zudem über eine derartige zeitliche Distanz - regelmäßig schwierig zu erinnern sind, zumal sie von der Nebenklägerin vorliegend im Alter von sieben Jahren wahrgenommen wurden. Allerdings hat die Nebenklägerin konstant sehr deutlich gemacht, dass es keinesfalls um lediglich zwei bis drei Vorfälle (so durch die Verwendung von „oft“ im Rahmen der polizeilichen Vernehmung in Abgrenzung zu dem Wackeln mit dem Po, bei dem sie schilderte, es sei weniger, etwa zwei bis drei Mal gewesen, wobei sie diesen Unterschied auch im Rahmen der Vernehmung durch die Sachverständige aufzeigte, wenn sei auch dort nur von ein bis zwei Malen des Wackelns mit dem Po sprach) gegangen ist. Da die Nebenklägerin ebenfalls konstant von wöchentlichem Baden mit dem Angeklagten sprach, aber den Zeitraum des Handverkehrs nur grob mit mehreren Monaten abgrenzen kann, hat die Kammer insgesamt zugunsten des Angeklagten lediglich vier Fälle angenommen. Zudem hat die damals erwachsene Zeugin S. sogar davon gesprochen, dass sie sich gewundert habe, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin so häufig ins Bad gegangen sei, nämlich teilweise zweimal am Tag, einmal pro Woche oder auch zweimal pro Woche, wobei sie sich daran erinnere, dass dies etwa über ein Jahr lang so gewesen sei, wobei das allerdings den Gesamtzeitraum von Hand- und Oralverkehr umfassen dürfte und die Zeugin nach Angaben der Nebenklägerin auch meistens nicht zugegen gewesen sei (dazu siehe unten). Die Erinnerung der Zeugin S. war dabei besonders gut nachvollziehbar, weil sie ihre Verwunderung nachvollziehbar damit beschrieb, dass letztlich sie allein W. – in Bezug auf die Körperhygiene - gebadet habe, nicht hingegen der Angeklagte, so dass es zumindest für einen etwa dadurch bedingten – gar zusätzlichen – Aufenthalt des Angeklagten mit W. in der Badewanne gar keinen konkreten Grund gegeben habe. Das habe auch – so die Zeugin weiter – ihre Frage an sich selbst ausgelöst, warum der Angeklagte denn immer wieder mit W. im Bad gewesen sei. Ferner gab die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung an, dass sie nicht erinnere, eine etwaige Ejakulation selbst – jedenfalls mit ihren Augen – wahrgenommen zu haben, weil sie weggeschaut habe, wohingegen sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung noch angab, das Sperma sei dann in der Wanne gewesen. Dieser - nur vermeintliche - Widerspruch lässt sich – für sämtliche Taten mit Ausnahme von Tat 8 - damit erklären, dass die Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich machte, dass sie – abgesehen von der Ejakulation in ihren Mund – letztlich rückblickend und das völlig naheliegend – davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte, wenn er ihr gesagt habe, dass er „fertig sei“ (Hand) oder „bald fertig sei“ (Mund) oder sie sich „wieder umdrehen könne“ (Po), ejakuliert gehabt habe und dann das Sperma – in logischer Konsequenz natürlich – im Wasser gelandet sei und sie dies aus seiner Formulierung – naheliegend - geschlussfolgert habe. Das spricht aber nicht gegen die Konstanz ihrer Aussage, sondern zeigt vielmehr ihre Differenzierungsfähigkeit und ihr Bemühen, trotz des Zeitversatzes von mehr als 10 Jahren nur ihre sicheren eigenen Erinnerungen zu schildern. Denn es erscheint auch der Kammer völlig naheliegend, dass der Angeklagte aller Wahrscheinlichkeit nur dann gesagt hat, er sei (bald) fertig, wenn er tatsächlich ejakuliert hatte. Dass die Nebenklägerin aber gerade in der Hauptverhandlung diese von ihr ebenfalls getätigte Schlussfolgerung als eine bloß solche benannte und nicht dabei blieb, sie habe auch gesehen, dass er es getan habe, spricht gerade für die Authentizität und Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage. Der Umstand, dass sie in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass sie bei der Handbefriedigung die Augen geöffnet habe, wenn er fertig gewesen sei und sie dann das Sperma gesehen habe, sich später aber nicht mehr erinnern konnte, bei der Handbefriedigung Sperma gesehen zu haben, ist mit dem Inkadenzphänomen zu erklären. Die Kammer hat ebenfalls gesehen, dass die Nebenklägerin – hinsichtlich sämtlicher Taten – sich bei den verschiedenen Aussagen an manche Details nicht bei jeder Aussage erinnert. Dies lässt sich allerdings durch das sogenannte Inkadenzphänomen erklären. Danach ist es je nach Befragungssituation möglich, dass eine Erinnerung nicht zur Verfügung steht oder durch Assoziationen geweckt wird. 2.2.2.3.2.2. – Tat 5 Die Aussage der Nebenklägerin zu dem fünften festgestellten sexuellen Missbrauch des Angeklagten, bei dem er die Nebenklägerin wiederum in der Badewanne, nunmehr allerdings stehend mit dem Rücken zu dem Angeklagten zumindest zeitwiese mit ihrem Po vor diesem hin und her wackelnd, wobei dieser sich dabei selbst befriedigte, ist auch im Wesentlichen konstant. Die Nebenklägerin hat konstant das bereits im Rahmen der schriftlichen Strafanzeige beschriebene Geschehen dergestalt geschildert, dass der Angeklagte sie auch aufgefordert gehabt habe, sich – wie bereits bei den Taten 1-4 bekleidet – in der Badewanne umzudrehen und vor ihm mit heruntergezogener Bikinihose mit dem Po zu wackeln, während er sich selbst befriedigt habe. Sie hat das Geschehen bereits in der schriftlichen Strafanzeige, bei der vorgenannten polizeilichen Vernehmung, sodann gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung grundlegend übereinstimmend geschildert. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass sich zwischen den verschiedenen Angaben Besonderheiten finden. Diese stehen der Bewertung der Aussage als konstant jedoch nicht entgegen: Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hatte die Nebenklägerin ausgesagt, er habe es sich dann selbst gemacht, bis er ejakuliert habe, in der Hauptverhandlung bekundete die Nebenklägerin, hingegen, sie sei davon ausgegangen, dass er ejakuliert habe, weil er gestöhnt habe. Sie habe das machen müssen, bis er aufgehört habe zu stöhnen und gesagt habe, dass sie sich umdrehen könne. Es könne sein, dass sie das am Ende mal gesehen habe, eine sichere Erinnerung daran habe sie aber nicht. Diese Erklärung erscheint plausibel und wird auch dadurch untermauert, dass sie bereits in der polizeilichen Vernehmung aussagte, sie habe es – das Stöhnen - hören können und auch dort nur eingeschränkt angab, sie meine sie habe die Handlung des Angeklagten selbst auch einmal gesehen. Soweit sie der polizeilichen Vernehmung von Sperma in der Wanne gesprochen hatte, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Tat 1-4 zum Inkadenzphänomen Bezug genommen. Bei der polizeilichen Vernehmung hatte sie angegeben gerade gestanden zu haben. In der Hauptverhandlung erklärte sie, sie habe sich unwohl gefühlt und habe das mit dem Po wackeln nur leicht gemacht und sie erinnere sich daran, dass sie zwischendurch aufgehört habe, weil sie das nicht gewollt habe. Das lässt aber kein ausschließliches Verständnis dergestalt zu, dass sie nur da gestanden habe. Denn es ergibt sich bereits aus der polizeilichen Vernehmung, dass sie diese Angabe auf “Rückfrage der Unterzeichnerin” machte, deren Inhalt – der der Frage – aber nicht dokumentiert ist, und sie dort selbst unmittelbar ergänzte, dass er mal gewollt habe, dass sie sich nach vorne beuge, sie das aber nicht gemacht habe. Das zeigt, dass es sich lediglich um eine vermeintliche abweichende Darstellung handelt. Ihre Angabe zu dem geraden Stehen ist lediglich so zu verstehen, dass sie sich nicht gebückt habe, als sie gewackelt habe, sondern dabei gestanden habe. 2.2.2.3.2.3. – Taten 6-8 Die Aussage der Nebenklägerin zu den drei Fällen des Oralverkehrs, bei dem der Angeklagte die Nebenklägerin wiederum in der Badewanne dazu veranlasste sie mindestens drei Mal oral zu befriedigen, wobei sie mindestens einmal von ihm aufgefordert wurde, den Mund weiter zu öffnen und er mindestens einmal in ihren Mund ejakuliert hat, und es einen Fall ohne solche Besonderheiten gab, ist ebenfalls konstant. Die Nebenklägerin berichtete durchgehend mit den festgestellten Differenzierungen davon, dass sie zuletzt ausschließlich Oralverkehr an ihm durchführen musste. Angaben zum Randgeschehen hat die Nebenklägerin um weitere Details plausibel ergänzt. So gab sie konstant gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung, wie im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme ebenfalls bereits kurz erwähnt, an, dass der Angeklagte ihr im Zusammenhang mit dem Werfen einer zwei-Euro-Münze und dem Lutschen eines Lollis gesagt habe, dass sie es bei ihm so machen solle, wie sie es mit dem Lolli mache. Zudem schilderte sie konstant, dass der Angeklagte ihr im Rahmen von Tat 8 gesagt habe, sie könne das Ejakulat ruhig schlucken, sie werde davon nicht schwanger. Dabei hat die Kammer auch hier nicht übersehen, dass sich zwischen den verschiedenen Angaben Besonderheiten finden. Diese stehen der Bewertung der Aussage als konstant jedoch nicht entgegen: So hat die Nebenklägerin in der schriftlichen Strafanzeige und der polizeilichen Vernehmung im Hinblick auf ein Ejakulieren in ihren Mund, davon gesprochen, dass es manchmal in ihren Mund gelangt sei, sie das Sperma habe ausspucken wollen bzw. sie es immer ausgespuckt habe. In der Hauptverhandlung konnte sie sich allerdings nur noch an einen Fall des Ejakulats in ihrem Mund und maßgeblich daran erinnern, dass sie versucht habe, in diesem Fall das Ejakulat quasi mit den Händen aus ihrem Mund zu kratzen. In der Hauptverhandlung erklärte die Nebenklägerin auf diesen Vorhalt, dann müsste es ja mehrmals gewesen sein, aber jetzt erinnere sie sich nur noch, dass es einmal gewesen sei mit dem Ejakulat im Mund. Es sei aber auch so, dass sie sich jetzt immer mehr damit beschäftige und sie sich mehr erinnere. Sie erinnere sich heute, dass er einmal in ihrem Mund gekommen sei, sonst habe sie ihren Kopf wegdrehen können und er habe das selbst zu Ende gebracht. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussage, dass sie dort von Ausspucken ins Wasser gesprochen habe, gab sie an, dass das vielleicht auch so gewesen sei, sie sich jetzt aber vor allem an das Herauskratzen von der Zunge erinnere. Die Erinnerung mit dem Zungenkratzen sei erst später zurückgekommen. Soweit sich die Nebenklägerin nunmehr nur noch an einen Fall des Ejakulats in ihrem Mund erinnerte, ist kann dies nach Auffassung der Kammer mit dem Umstand erklärt werden, dass sie sich im Laufe des Verfahrens – wie sie selbst auch berichtete – zwar weiter mit dem Tatgeschehen beschäftigte, aber sie sich aktuell bewusst nur an einen konkreten Fall des Ejakulats in ihrem Mund erinnerte. Aufgrund der immer gleichgelagerten Fälle erscheint es der Kammer gut nachvollziehbar, dass sie im Rahmen ihrer früheren Angaben schlichtweg nicht derart differenziert berichtete, was auch die früheren Formulierungen als solche („manchmal“, „immer“) nahelegen, weil sie nicht konkret nach einer Häufigkeit des Ejakulats im Mund befragt wurde und „manchmal“ und „immer“ letztlich auch ein einmaliges Geschehnis umfassen und diese – sicherlich ungenaue - Formulierung im Zusammenhang mit den – so auch festgestellten – mehrfachen weiteren oralen Befriedigungen zu betrachten ist. Einen erheblichen Widerspruch vermag die Kammer hierin ebenso wenig erkennen, wie in dem Umstand, dass die Nebenklägerin sich im Rahmen der Hauptverhandlung an ein Ausspucken des Ejakulats nicht mehr erinnern konnte. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass sich die Erinnerung des sich ekelnden Herauskratzens in den Vordergrund „gedrängt“ hat, nachdem sie sich hieran im Laufe ihrer Auseinandersetzung mit den Taten wieder erinnerte, während das „in den Hintergrund geraten“ des gegenüber der Sachverständigen noch genannten Ausspuckens mit dem Inkadenzphänomen erklärlich ist. Die Kammer hat, soweit die Nebenklägerin nunmehr betont hat, dass sie sich an konkrete Zeiträume der Durchführung des Oralverkehrs nicht sicher erinnern könne, aber sicher sagen könne, dass es mehrfach geschehen sei, konstant mehrfache Fälle des Wegdrehens des Kopfes geschildert hat, wenn der Angeklagte gesagt habe, er sei fast fertig und einen Fall mit Ejakulat in ihrem Mund sicher schildern konnte und zudem angab, dass es mindestens einen Fall gegeben habe, bei dem der Angeklagte gesagt habe, sie solle ihren Mund weiter öffnen, weil ihre Zähne schmerzten, nur die festgestellten drei Fälle des Oralverkehrs angenommen. 2.2.2.3.2.4. – weiteres Geschehen Die Nebenklägerin schilderte konstant, dass der Angeklagte einmal mit ihr in den Wald gefahren sei und sei aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen, was sie aber verweigert habe, ohne weiter von ihm gedrängt worden zu sein. Im Rahmen der Befragung durch die Sachverständige und in der Hauptverhandlung ergänzte sie konstant das Detail, dass sie mit einem mattschwarzen BMW gefahren seien. Sie schilderte ferner konstant, beim letzten Vorfall geweint und sich letztlich entzogen zu haben und dass es danach nie wieder zu Übergriffen im Bad gekommen sei. Da sie sich aber in der Hauptverhandlung, bei der Vernehmung durch die Sachverständige und auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung im Unterschied zu den – im Wege der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung eingeführten – schriftlichen Schilderungen im Rahmen der Strafanzeige nicht mehr daran erinnerte, den Angeklagten zunächst doch oral befriedigt zu haben, hat die Kammer lediglich den in der Hauptverhandlung erinnerten Sachverhalt festgestellt, den sie – abgesehen von der Strafanzeige - grundlegend konstant geschildert hat. Nachvollziehbar erscheint der Kammer, neben der Erklärung durch das Inkadenzphänomen, dass die Nebenklägerin in ihrer aktuellen Erinnerung den Fokus darauf richtete, dass sie sich dem Angeklagten zuletzt hat erfolgreich entziehen können. Auch lässt dieses – hinsichtlich dieses ursprünglich als strafbares Verhalten angeklagten Geschehens - Aussageverhalten der Nebenklägerin keinen Schluss auf eine etwaige bewusste Falschaussage zu. Vielmehr hat die Nebenklägerin den Angeklagten in diesem Fall – erneut – deutlich entlastet. Die Nebenklägerin hat auch konstant die weiteren Details – auch in dem Bewusstsein und unter der Klarstellung, dass diese abweichend von den Angaben ihrer Mutter seien – berichtet, wonach der Angeklagte sie im Anschluss an ihre Weigerung des Bades verwiesen habe und sie – weiter weinend – in ihrem Zimmer auf ihre Mutter getroffen sei, die sie auf den Grund ihres Weinens und unter Vorhalt eines herausgerissenen Tagebucheintrages auf die Vorgänge im Bad angesprochen, bzw. eher auf sie eingeschrien habe, bis sie letztlich nach anfänglichem Leugnen eingeräumt habe, dass die Tagebuchausführungen zutreffend seien. 2.2.2.3.2.5. – Generelle Angaben Besonderheiten der Aussage der Nebenklägerin ergeben sich auch – losgelöst von den konkreten Taten - bezüglich folgender Punkte: So schilderte die Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen in Bezug auf den typischen Ablauf der Taten im Wasser, das Wasser sei bis zu Ende oben eingelaufen und in der Hauptverhandlung berichtete sie generell zum Wasser in der Wanne befragt zunächst, sie habe ein Bild im Kopf, dass das Wasser bis zum Rand gewesen sei. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung schilderte die Nebenklägerin in Bezug auf den Wasserstand, dass die Wanne immer bis zur Hälfte gefüllt gewesen sei, so dass noch nicht alles von ihm – dem Angeklagten - bedeckt gewesen sei. Auch dies stellt nach Auffassung der Kammer keinen erheblichen Widerspruch dar. Denn zum einen wurde sie von der Sachverständigen zu dem „typischen Ablauf“ befragt, den es im Hinblick auf den Wasserstand und die verschiedenen Praktiken nicht notwendigerweise gegeben hat. Zum anderen gab sie in der Hauptverhandlung auf die weitere Nachfrage an, wie das denn mit dem Penis gewesen sei, dass dieser oberhalb des Wassers gewesen sei. Sie erinnere aber auch, dass das Wasser so an seinen Beinen geschwemmt habe. Das passt zu der Angabe gegenüber der polizeilichen Vernehmungsbeamtin, von der die Nebenklägerin – nur - zum Wasserstand beim Handverkehr befragt worden war und von einer hälftigen Füllung sprach. Es mag sein, dass das Wasser, beispielsweise bei der Praktik des Po Wackelns auch mal bis zu Rand gereicht hat oder der Wasserstand sich während der Handlungen aufgrund laufenden Wassers verändert hat oder der Angeklagte eine entsprechende Position eingenommen hat, dass – unabhängig vom konkreten Wasserstand – sein Penis jedenfalls oberhalb des Wassers gewesen ist. Naheliegend ist aber auch, dass eine siebenjährige eine bis zum Rand gefüllte Badewanne auch dann angenommen hat, wenn ihr selbst das Wasser beispielsweise schon bis zum Oberkörper gereicht hat, die Wanne tatsächlich aber noch nicht vollständig gefüllt gewesen war. Denn dann, wenn die Wanne randvoll gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass die sitzende siebenjährigen Nebenklägerin ggf. auch (teilweise) mit ihrem Kopf unter Wasser gewesen wäre. Davon war aber nie die Rede. Bei dem tatbezogenen, konkreten Wasserstand der Badewanne handelt es sich aber auch um ein vergessensanfälliges Randdetail, so dass es nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage – oder gar für eine bewusste Falschaussage - spricht, wenn sich an diesem Punkt Unsicherheiten in ihrer konkreten Erinnerung zeigen. Die Nebenklägerin hat jedenfalls in der Hauptverhandlung klar gemacht, dass der Penis des Angeklagten jeweils oberhalb des Wassers gewesen ist. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin die Frage des Angeklagten nach dem Oberschenkel massieren in der Hauptverhandlung maßgeblich einer Pkw-Fahrt zuordnet, ihre früheren Angaben aber so verstanden werden könnte, dass sie eine LKW-Fahrt meinte, spricht nicht gegen die Konstanz ihrer Angaben. Sie hat in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass sie sich bezüglich eines derartigen Geschehens bei einer Fahrt im LKW nicht sicher sei, was sie insbesondere im Rahmen der Strafanzeige offenbar schlichtweg nicht so differenziert dargestellt hat. Auch der Umstand, dass sie noch in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, ihre Mutter sei bei den Vorfällen“ manchmal da, manchmal nicht da“ gewesen, während sie im Übrigen, davon sprach, dass der Angeklagte mit ihr im Bad gewesen sei, wenn die Mutter nicht da gewesen sei, stellt ebenfalls keinen erheblichen, nicht erklärlichen Widerspruch dar. Denn die Nebenklägerin schildert jedenfalls mit dem letzten Vorfall konstant ein Geschehen mit dem Angeklagten im Bad, bei dem die Mutter anwesend war, so dass auch die Angabe „manchmal da“, unpräzise ist, weil sie eine mehrfache Anwesenheit der Mutter nahelegt, aber keine erhebliche Abweichung von ihrer Schilderung im Übrigen darstellt. Abgesehen davon ist es auch nicht auszuschließen, dass die Nebenklägerin im Übrigen gar nicht immer gewusst hat, dass ihre Mutter – ggf. doch – anwesend gewesen ist, denn diese berichtete in der Hauptverhandlung, dass sie sich gewundert habe, dass der Angeklagte so häufig mit der Nebenklägerin im Bad ist, was impliziert, dass sie – zumindest teilweise – auch anwesend war. Zudem schilderte die Nebenklägerin im Rahmen der Strafanzeige, dass sie das alles von Anfang an nicht habe machen wollen, aber habe Angst gehabt habe, ihm zu widersprechen, weil er oft handgreiflich geworden sei und sie manchmal mit dem Gürtel geschlagen habe. Bei der Sachverständigen gab sie an, dass das Schlagen mit dem Gürtel in keinem Zusammenhang mit den Taten gestanden habe und in der Hauptverhandlung erläuterte sie, dass das Schlagen mit dem Gürtel stattgefunden habe, als der Angeklagte bereits LKW-Fahrer gewesen sei und sie mehr aufgrund seiner aufbrausenden Persönlichkeit und Strenge Angst vor ihm gehabt habe. Auch hierbei handelt es sich nur um einen vermeintlichen – Ungenauigkeiten in der Formulierung zu verschiedenen Zeitpunkten geschuldeten - Widerspruch. Denn die Nebenklägerin berichtete ohnehin nie, dass der Angeklagte bei den Taten verbal oder nonverbal Handgreiflichkeiten ihr gegenüber thematisierte, um sie damit zu sexuellen Handlungen zu zwingen, sondern sie berichtete zwar, aber auch nur über ihre subjektiven Befürchtungen wegen des Naturells des Angeklagten. Die Ungenauigkeit zeigt sich gerade bei der Formulierung bei der Sachverständigen, dass das Schlagen in keinem Zusammenhang mit den Taten gestanden habe. 2.2.2.3.2.6. – Gesamtergebnis Zu dem Ergebnis einer insgesamt hinreichend konstanten Aussage der Nebenklägerin kommt auch die Sachverständige, deren Ergebnis sich die Kammer nach der zuvor dargestellten, eigenen kritischen Prüfung anschließt. 2.2.2.3.3. Die Kammer hat schließlich eine kriterienorientierte Inhaltsanalyse der Aussage der Nebenklägerin vorgenommen. Dabei ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass für alle von ihr geschilderten Taten ausreichend Merkmale für die Annahme einer erlebnisbasierten Aussage vorliegen. 2.2.2.3.3.1. Die Ausführungen der Nebenklägerin waren logisch konsistent, die Angaben stimmig, alters- und zeitablaufentsprechend detailreich. Sie schilderte im Ablauf plausible Taten, die sich zudem in eine phänomengemäß unverstandene Beziehungsentwicklung zu dem Angeklagten, dem sie vertraute und dessen Verhalten ihr gegenüber sie nicht begriff, einbetten. Sie konnte in der Hauptverhandlung sprunghaft berichten, ohne dass dabei Bruchstellen oder Widersprüche offenbar geworden sind. Erinnerungslücken legte sie offen und blieb auch unter Vorhalt ihrer Angaben in den polizeilichen Vernehmungen dabei. Sie versuchte auch nicht diese mit Schlussfolgerungen oder auf Suggestionsversuche zu füllen. Die Nebenklägerin berichtete Details aus dem Randgeschehen. So schilderte sie etwa, dass der Angeklagte ihr das Lutschen eines Lollis als Beispiel genannt habe, wie sie es auch an seinem Penis machen solle und gab an, in der Wanne später versucht zu haben, den Angeklagten mit einem Gespräch abzulenken, damit er die sexuellen Handlungen vielleicht vergesse oder diese nicht so lange dauerten. Ihren Angaben in der Hauptverhandlung waren auch keine Mehrbelastungen im Verhältnis zu ihren früheren Angaben zu entnehmen, im Gegenteil hat Nebenklägerin den Angeklagten an mehreren Stellen weiter entlastet, als sie z.B. – wie oben geschildert – sich ausdrücklich nur noch einen Fall des Ejakulats in ihrem Mund erinnern konnte . Zudem hat die Nebenklägerin originelle nebensächliche Details berichtet, so das angeekelte Gefühl beim Versuch des „Herauskratzens“ des Spermas mit den Händen aus ihrem Mund und dass der Angeklagte ihr mitteilte, sie könne sein Sperma ruhig schlucken, sie werde davon nicht schwanger. Sie hat ferner mit ihren Gefühlen eigenpsychisches Erleben, Interaktionen – das sei ja ein Elternteil, dem man vertraue sowie dass sie das Stöhnen heute noch höre und sie habe sich geekelt, als das Sperma in ihrem Mund gewesen sei - beschrieben. 2.2.2.3.3.2. Hinsichtlich sämtlicher Taten hat die Nebenklägerin das Rand- und Kerngeschehen letztlich detailliert und grundlegend – mit den vorstehend im Rahmen der Konstanzanalyse beispielhaft aufgegriffenen, indes aussagepsychologisch erklärlichen Besonderheiten - konstant geschildert. Sie hat die Abfolge der Übergriffe logisch konsistent und strukturiert dargestellt. Sie hat ihr Empfinden – die Überforderung, den Ekel und ihren Unwillen – empathisch und überzeugend hinsichtlich ihres eigenen damaligen eingeschränkten Verständnisses bezüglich der fraglichen Handlungen dargestellt, wie auch die Sachverständige ausführt. Dabei ist sie – bedingt durch die Art der Befragung – in der Lage gewesen, in der zeitlichen Abfolge des Erlebten vor- und zurückzuspringen, ohne dass es dabei zu Brüchen oder Widersprüchen kam. Soweit sie sich in der Hauptverhandlung an weniger Taten erinnern konnte, als angeklagt waren, ist das der präziseren Nachfrage der Kammer in der Hauptverhandlung geschuldet. Sie hat sämtliche Tatvorgänge mit Details – wie sie in der Badewanne gesessen haben, dass sie die Augen geschlossen hatte (Taten 1-4, 6-8), wie sie konkret bei dem Wackeln mit dem Po stand (Tat 5) – berichtet und diese damit – insbesondere für eine intentionale Falschaussage - unnötig kompliziert. Dabei hat sie den Angeklagten auch entlastet und geschildert, dass er (bei den Taten 6-8) nicht an ihrem Kopf gerissen habe und es nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei und sie die sexuellen Handlungen freiwillig durchgeführt habe. Hinsichtlich des weiteren Geschehens hat sie unnötig komplizierend den geöffneten Reißverschluss ergänzt und den Angeklagten damit entlastet, dass er ihr Nein sowohl beim letzten Vorfall im Bad als auch im Wald letztlich akzeptiert hat. 2.2.2.3.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien und in einer Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich die Geschehen, wie von ihr berichtet, zugetragen haben. Dabei hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gleichförmig verlaufenden Serienstraftaten in länger andauernden Missbrauchsbeziehungen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, sich das Gericht aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen muss, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Dabei steht nicht in erster Linie die Ermittlung einer Tatfrequenz, sondern die des konkreten Lebenssachverhalts im Vordergrund; dieser ist ausgehend vom Beginn der Tatserie mit den unterschiedlichen Details etwa zu Tatausführung und Tatort der einzelnen Taten in dem gegebenen Tatzeitraum – wie hier nach den Feststellungen und der hier noch einmal auf die einzelnen Taten bezogenen, dargestellten Würdigung geschehen – nach dem Zweifelssatz festzustellen und abzuurteilen (vgl. BGH, NStZ 2009, 444, juris, Rn. 12; BGHSt 42, 107, juris, Rn. 12; Beschl. v. 10.06.1994, 3 StR 361/92, juris, Rn. 7; NStZ 2015, 181, juris, Rn. 12; NStZ-RR 2008, 338, juris, Rn. 4). Unter Beachtung dieser Grundsätze lassen sich zur Überzeugung der Kammer, die Taten mit ausreichenden Details zu Tatausführung und den Tatorten feststellen. 2.2.2.3.4.1. Die Nebenklägerin hat das Vorgeschehen und die jeweiligen Tatorte, die mehraktigen Tathandlungen und zahlreiche Details des Randgeschehens eindrücklich, konstant stimmig und differenziert geschildert. 2.2.2.3.4.2. Soweit die Nebenklägerin hinsichtlich der zeitlichen Einordnung unsicher gewesen ist und in der Hauptverhandlung auf einige Fragen angab, sich nicht mehr zu erinnern, hat die Kammer berücksichtigt, dass gedächtnispsychologisch Erinnerungsverluste zu erwarten sind. Eine zu jeder Zeit in allen Details ohne jegliche Lücken oder kleinere Widersprüche abrufbare Schilderung würde sogar eher für eine konstruierte und somit nicht erlebnisbasierte Aussage sprechen . Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Taten vor mehr als zehn Jahren begangen wurden, als die Nebenklägerin noch im frühen Grundschulalter gewesen ist und sie erst im Jahr 2020, also fast zehn Jahre nach den Taten, überhaupt begonnen hat, sich mit diesen nach einer langjährigen Zeit der Verdrängung ohne in der Zwischenzeit jemals mit jemandem detailliert über die Taten gesprochen zu haben, auseinanderzusetzen. Die Nebenklägerin hat Erinnerungslücken im Übrigen regelmäßig ohne Umschweife oder Versuche, diese auszufüllen, von sich aus oder auch auf Nachfrage zu Umständen, die sie nicht mehr erinnerte, eingeräumt. 2.2.2.3.4.3. Die bei der Schilderung der Taten aufgetretenen punktuellen Inkonstanzen stehen der Überzeugungskraft der Angaben der Nebenklägerin nicht entgegen, da sie schon durch aussagepsychologische Prozesse – wie im Rahmen der Konstanzanalyse dargestellt - erklärlich sind. Insofern wird auf die Ausführungen unter 2.2.2.3.2. verwiesen. 2.2.2.3.4.4. Auch die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Bericht der Nebenklägerin eine von vielen Realkennzeichen, wie logische Konsistenz, unstrukturierter Vortrag, Detailreichtum (zB. Wackeln mit dem Po als originelles Detail), Handlungskomplikationen (z.B. Unterhose nicht ganz runter gemacht; Angeklagter hat gesagt, sie müsse nicht weggucken, das sei nicht schlimm), deliktstypischen Elementen (z.B. Belohnungen danach und Drohung mit negativen Konsequenzen, wenn Schweigegebot nicht eingehalten) und Verdeutlichung ihrer psychischen Situation (Angst, Ekel), nicht zum Ziel gelangte Handlungsansätze (Geschehen im Wald, im LKW nichts gemacht) durchzogene Aussage darstellt, denen in ihrer Kombination eine Überzeugungskraft für die Erlebnisbasiertheit der Schilderungen der Zeugin zuzusprechen sei. Insbesondere wären die Schilderung von Komplikationen ebenso wenig zu erwarten gewesen wie das Einräumen von Unsicherheiten und Erinnerungslücken. Die Nebenklägerin hätte mit ihrem heutigen Wissensstand durchaus die Kompetenz, eine zielgerichtete, belastungsintensivere Aussage zu gestalten und Lücken zu füllen. Im Gesamtzusammenhang betrachtet, spreche die Ausprägung der Realkennzeichen vor dem Hintergrund der persönlichen Voraussetzungen der Nebenklägerin für ein eigenes Erleben. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer nach der vorangegangen geschilderten, eigenen kritischen Prüfung an. 2.2.2.3.5. Bestätigung der Angaben der Nebenklägerin durch sonstige Beweismittel Die Kammer hat nicht übersehen, dass eine umfassende Beweissituation, in der allein Aussage-gegen-Aussage steht, schon dann nicht vorliegt, wenn die Aussage der Belastungszeugin jedenfalls in Randbereichen durch andere Beweismittel bestätigt wird. Dies hat der Bundesgerichthof etwa für den Fall eines spontanen Tatberichtes gegenüber einer anderen Person angenommen (BGH, NStZ-RR 2003, 268, Rn. 4 a.E., 11). zugänglich. So liegt der Fall hier: Die Angaben der Nebenklägerin werden durch außerhalb der Aussage liegende Umstände bestätigt. Denn die Zeugin S. hat bestätigt, dass die Nebenklägerin ihr bereits im Alter von sieben Jahren von den Taten – wenn auch nur grob, unter Bejahung des Zutreffens des Hinweises auf einen von der Nebenklägerin durchführenden Handverkehr aus ihrem Tagebuch - berichtet hat. Die Zeugin hat auch berichtet, dass die Nebenklägerin ihr – als sie nach dem Auszug des Angeklagten im Jahr 2020 erstmals wieder über die Taten gesprochen haben - von dem ebenfalls durchgeführten Oralverkehr in der Badewanne berichtet hat. Zudem hat die Zeugin, die davon sprach, sich über den Zeitraum eines Jahres über die häufigen, teils mehrmals wöchentlichen Badaufenthalte des Angeklagten mit der Nebenklägerin gewundert zu haben, auch mindestens den letzten Aufenthalt der Nebenklägerin mit dem Angeklagten im Bad nebst Weinen der Nebenklägerin bestätigt. Die Angaben der Zeugin sind auch glaubhaft. Denn die Zeugin belastet sich durch die Offenbarung ihres damaligen „Nichtstuns“ im Sinne der Nichterstattung einer Strafanzeige und der Entscheidung zum weiteren gemeinsamen Zusammenleben mit dem Angeklagten und dem „Totschweigen“ der Taten in den Folgejahren letztlich auch (mindestens moralisch) selbst. Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussage der Zeugin S. – und auch derjenigen der Nebenklägerin - nicht übersehen, dass ihre vorgenannte Aussage teilweise im Widerspruch zu der Angabe der Nebenklägerin steht, die Taten seien regelmäßig dann geschehen, wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei. Was die Nebenklägerin allerdings im Alter von sieben Jahren als „nicht da gewesen“ bewertet hat, ist völlig unklar. Ihre Mutter hat die häufigen Badaufenthalte mit dem Angeklagten als solche nach eigenen Angaben jedenfalls mitbekommen. Zudem bestätigte die Zeugin S. aber auch nicht – was die Nebenklägerin aber schilderte – dass sie – die Zeugin – ihrer Tochter – der Nebenklägerin – später nach dem Auszug des Angeklagten gesagt habe, dieser habe Kinderpornographie geschaut. In der Hauptverhandlung verneinte sie indes aber auch nicht etwa vollständig pornographischen Konsum des Angeklagten. Vielmehr erläuterte sie, es sei lediglich „normale“ Pornographie gewesen, wobei sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ebenfalls von Kinderpornographie gesprochen hatte. Sie bestätigte auch nicht die Angabe der Nebenklägerin, dass diese – die Nebenklägerin - für die LKW-Mitfahrten mit dem Angeklagten die Schule versäumt habe, was die Nebenklägerin aber so geschildert hatte. Die Kammer hat aus diesen Unstimmigkeiten allerdings nicht den Schluss gezogen, dass eine der Aussagen deswegen als unglaubhaft zu bewerten ist. Denn die Aussage der Nebenklägerin ist nach dem oben Gesagten als glaubhaft zu bewerten, auch da die Nebenklägerin den Angeklagten immer wieder entlastet. Eine bewusste Belastung mit einem – bloß – versäumten Schulbesuch macht insofern keinerlei Sinn. Auch die Aussage der sich im Übrigen selbst belastenden Zeugin erscheint im Grundsatz glaubhaft und sie eine – aus ihrer subjektiven Sicht- echte Erinnerung zu berichten. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer von einer in diesen Punkten tatsächlich unterschiedlichen Erinnerung der Zeuginnen aus. Das betrifft aber zum einen lediglich eher unbedeutende Gesichtspunkte und weckt zum anderen angesichts der aufgrund der umfassenden aussagepsychologischen Würdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keine Zweifel an dem Fazit der Zurückweisung der sog. Nullhypothese. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass die Zeugin S. und die Nebenklägerin sich an den letzten Vorfall insoweit anders erinnern, als die Zeugin S. angab, sie habe die Nebenklägerin selbst aus dem Bad gezogen und mit ihr gesprochen, weil sei so geweint habe. In diesem Gespräch habe die Nebenklägerin ihr nicht gestanden, dass der Angeklagte sie missbrauche, das sei erst Wochen danach gewesen, als sie einen Tagebucheintrag ihrer Tochter gelesen habe und diesen ihr vorgehalten habe. Aber auch diese unterschiedliche Erinnerung beider führt nicht dazu, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verneint. Es handelt sich um ein Geschehen, dass über zehn Jahre zurückliegt. Die Nebenklägerin war zudem erst sieben oder acht Jahre alt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich beide aufgrund ihrer unterschiedlichen Perspektive die Geschehnisse zeitlich abweichend erinnern. Im Kern stimmen sie aber in dem Punkt überein, dass die Nebenklägerin ihrer Mutter im zeitlich engen Zusammenhang mit dem letzten Vorfall aufgrund eines ihr von der Mutter vorgehaltenen Tagebucheintrages einräumte, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen war. Zudem hat der Bruder der Nebenklägerin, der Zeuge U., in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass das Verhältnis der Nebenklägerin zu dem Angeklagten in der Zeit des gemeinsamen Zusammenwohnens aus seiner Sicht belastet, immer seltsam, erschien, was insofern die Aussage der Nebenklägerin stützt und die Einlassung des Angeklagten widerlegt, das Verhältnis sei gut gewesen, sie habe sich ja auch vor ihrer Mutter hinter ihm versteckt. Ferner hat die Zeugin J. bestätigt, dass die Nebenklägerin seit Juli 2020 bei ihr in therapeutischer Behandlung ist und ihr in einer handschriftlichen Notiz (zum Inhalt siehe bereits oben) die Taten – letztlich konstant wie im weiteren Verlauf des Verfahrens – zusammengefasst hat. Sämtliche – aus den unterschiedlichen „Lagern“ stammende - dabei anwesende Zeugen (H., A., I., S.) haben überdies bestätigt, dass die Nebenklägerin in einem Gespräch unter Anwesenheit ihrer beiden Omas, ihrer Mutter und dessen Lebensgefährten nie eingeräumt hat, dass sie sich die Taten nur ausgedacht habe. Vielmehr haben sie sämtlich übereinstimmend geschildert, dass die Nebenklägerin trotz erheblichen Drucks der Zeugin H. für die Richtigkeit ihrer Beschuldigungen eingetreten ist. Die Zeugin R., die Lebensgefährtin des Angeklagten, bestätigte die Angabe der Nebenklägerin, dass sie die Nebenklägerin gesehen habe, als sie mit der Tochter des Angeklagten hochschwanger gewesen war. Sie gab auch an, dass die Nebenklägerin sie „angeglotzt“ habe, was insofern die für die Strafanzeigenerstattung der Nebenklägerin erhebliche Erkenntnis der Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Angeklagten bestätigt. Der Umstand, dass diese bei dem Angeklagten – in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder oder die gemeinsam genutzten Mobiltelefone und E-Mail Accounts – keinerlei Anhaltspunkte für, wie sie es ausdrückte, eine „Neigung zu kleinen Kindern“ fand, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin. Der Angeklagte mag sich in den letzten Jahren – auch unter dem Einfluss der Zeugin R. - verändert haben. Dafür spricht grundsätzlich auch der grundlegend positive Familienverhältnisse darstellende Bericht des Diplom-Sozialarbeiters L., der einen Berichtszeitraum bis zum 11.09.2023 umfasst, und der die Familie R.-EK. im Wege sogenannter flexibler Erziehungshilfen wegen des hiesigen Verfahrens besucht hatte. Rückschlüsse darauf, dass es daher aber auch zuvor – in der „alten“ Familie des Angeklagten keine Straftaten gab, lassen sich daraus nicht ziehen. Das gilt umso mehr, als dass der Angeklagte bis zum 11.09.2023 zumindest Herrn L. gegenüber nicht von den tatsächlich gegen ihn aus dem Durchsuchungsbeschluss vom 04.11.2022 bestehenden Vorwürfe berichtet hatte, weil Herr L. – so sein Bericht – davon ausging, dass die Vorwürfe lediglich ein Anfassen des Pos der Nebenklägerin im Säuglingsalter, ein Liegen in Unterwäsche von ihm bei der Nebenklägerin im Bett als sie noch ein Kind war und das Hören von „Y.“ als der Angeklagte die Nebenklägerin im Alter von 10-12 Jahren im LKW mitgenommen habe, mithin nach seiner Schlussfolgerung keinen Punkt umfassten, der deutlich krimineller gewesen sei. Abgesehen von den vorstehenden Anhaltspunkten außerhalb der Aussage der Nebenklägerin, hat der Angeklagte selbst in seinem letzten Wort eingeräumt, dass es jedenfalls die Badewannenaufenthalte in der von der Nebenklägerin beschriebenen Kleidung beider gegeben habe, ohne, dass es allerdings zu den Missbrauchshandlungen gekommen sei. Dagegen hat die Zeugin A. – die Großmutter der Nebenklägerin mütterlicherseits - nicht bestätigt, dass sie der Nebenklägerin gesagt habe, es sei ja nicht so schlimm gewesen, weil der Angeklagte sie nicht vergewaltigt habe, sondern es nur zum Oralverkehr gekommen sei. Allerdings hat diese erklärt, dass sie gesagt habe „Gott sei Dank, er hat dich nicht vergewaltigt“. Diese Aussage lässt zumindest den Schluss zu, dass die sich von ihrer Familie über einen langen Zeitraum mit den Taten gefühlt allein gelassene Nebenklägerin hierunter nachvollziehbar verstand, dass ihre Oma mütterlicherseits meinte, alles sei aus ihrer Sicht nicht so schlimm gewesen. 2.3. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft die Kammer aufgrund des letztlich bezüglich aller Taten keine anderen Schlüsse zulassenden Ablaufs des jeweiligen objektiven Geschehens. Das betrifft auch die Wahrnehmung seiner Selbstbefriedigung durch die Nebenklägerin und die handlungsleitende Bedeutung für den Angeklagten dabei bei der Tat 5. Das folgt unter weiterer Berücksichtigung des gesamten weiteren, auf die eigene sexuelle Befriedigung unter maßgeblicher Einbeziehung der Nebenklägerin ausgerichteten sexuellen Verhaltens bei den anderen Taten, aus der ersichtlich der eigenen sexuellen Stimulation dienenden Aufforderung an seine Tochter vor ihm stehend, ihm mit dem nackten Gesäß zugewandt mit dem Gesäß hin und her zu wackeln und gerade dabei für die Nebenklägerin hörbar zu stöhnen. 2.4. Der Angeklagte war zu allen Tatzeitpunkten voll schuldfähig. Angesichts des – im Übrigen - durchgängigen sexuellen Interesses des Angeklagten an erwachsenen Frauen – wie seine langjährige Ehe, mit der Mutter der Nebenklägerin und seine aktuelle Beziehung zu der Zeugin R. – zeigen, haben sich - wie die Kammer aus zahlreichem sachverständigen Rat aus anderen Verfahren weiß - durch die vorliegenden Taten – keine Anhaltspunkte für eine sogenannte, ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nahelegende, Kernpädophilie ergeben. Anhaltspunkte für eine Alkohol- oder Drogenintoxikation des Angeklagten bestehen nicht. 2.5. Feststellungen zum Ende der Geschehnisse und Folgen Die Feststellungen zum Ende der Geschehnisse und der Folgen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Beweismittel. Die Feststellungen zum Ende der Geschehnisse trifft die Kammer aufgrund der Aussage der Nebenklägerin, soweit das Verhältnis zu dem Angeklagten in den Folgejahren, ihre Aufarbeitung der Taten bis zur Strafanzeige und die Tatfolgen betroffen sind – insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen. Die emotionalen Belastungen, wie sie die Nebenklägerin berichtet hat, werden überdies bestätigt durch den Freund der Zeugin, den Zeugen O., der insbesondere bestätigte, dass die Nebenklägerin Schwierigkeiten habe, den Oralverkehr durchzuführen. Die von der Nebenklägerin geschilderten Angaben zu ihrer Therapie bestätigte die Zeugin J. und überreichte auch den ihr von der Nebenklägerin übergebenen Zettel mit den kurzen, handschriftlichen Notizen der Schilderung der Taten. Die Feststellungen zu den Geschehnissen um die konkrete Strafanzeigeerstattung trifft die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt F., der die Geschehnisse aus seiner beruflichen Perspektive als Rechtsanwalt sachlich schilderte. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wie erkannt gemäß §§ 176 Abs. 1 (Taten 1-4), Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 (Tat 5) StGB in der Fassung vom 31.10.2008, 176a Abs. 2 Nr. 1 (Taten 6-8) StGB in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung, 53 StGB strafbar gemacht. Bei Tat 5 stellt bereits die – erfolgreiche – Aufforderung an die Nebenklägerin, sich umzudrehen, ihr Gesäß zu entblößen und damit vor dem Angeklagten zu dessen Befriedigung hin und her zu wackeln, verbunden mit der weiteren Aufforderung, die Beine breiter zu machen, ein Bestimmen des Kindes sexuelle Handlungen vorzunehmen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (a.F., s.o.) dar. Insbesondere handelt es sich – was allein der Erörterung bedarf – um eine erhebliche und damit bereits sexuelle Handlung im Rechtssinne (vgl. Fischer, 71. Aufl., § 176a StGB, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 17.12.1997, Az.: 3 StR 567/97, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 22.08.1984, Az.: 3 StR 321/84; BGH, Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 5 StR 581/10, Rn. 6). Auch wenn man bei dem Geschehen nicht schon von einem objektiven Sexualbezug ausgeht, sondern einer ambivalenten Handlung, so folgt aus den gesamten weiteren Umständen bei Tat 5 unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten des Angeklagten der in seiner Person bestehende Sexualbezug (vgl. Fischer, a.a.O., § 184h StGB, Rn. 4a; BGH, Beschluss vom 23.08.1991, Az.: 3 StR 292/91, Rn. 5). In Bezug auf die – bereits von der Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung (s.o.) berichtete – Wahrnehmung der auch durch Stöhnen zum Ausdruck kommenden Selbstbefriedigung des Angeklagten, dessen diesbezüglichen Vorsatz wie auch denjenigen für die entsprechende handlungsleitende Bedeutung hat die Kammer die Entscheidung des vierten Strafsenats des Bundesgerichthofs vom 17.01.2023 (Az.: 4 StR 216/22, insbesondere dort Rn. 3 m.w.N.) zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht übersehen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung ist indes mit der hiesigen, insbesondere den gemäß der vorstehenden Würdigung getroffenen Feststellungen letztlich gerade nicht vergleichbar. Insbesondere geht es hier nicht nur um etwa bloß in Gegenwart des Kindes ohne dessen Einbeziehung erfolgte Handlungen des Angeklagten (BGH, a.a.O., Rn. 4), die etwa hier die Nebenklägerin gar nicht wahrgenommen hätte (BGH, a.a.O., Rn. 6). Die angeklagten Fälle 3, 6 (jeweils weitere Fälle des Handverkehrs) 9, 11 (jeweils weitere Fälle des Oralverkehrs), 13 (weiterer Fall des Wackelns mit dem Gesäß), 14 (siehe II. 2.3.1.) und 15 (siehe II. 2.3.2.) hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Für die Fälle 3, 6, 9 und 11 erfolgte dies zugunsten des Angeklagten, weil die Nebenklägerin nicht hinreichend sicher hinsichtlich des Zeitraumes der Hand- und Oralbefriedigung berichten konnte, so dass die Kammer - abgesehen von der geringstmöglich feststellbaren Anzahl - die übrigen Taten vorläufig eingestellt hat. Hinsichtlich Fall 13 hat die Kammer die vorläufige Einstellung beschlossen, weil die Nebenklägerin teilweise auch nur von ein bis zweien solcher Fälle gesprochen hat und die Kammer zugunsten des Angeklagten nur einen Fall festgestellt hat. Die Taten 14 und 15 hat die Kammer nach der genannten Vorschrift eingestellt, weil ein Fehlschlag der als Versuchstaten angeklagten Fälle zweifelhaft war. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Strafzumessung waren folgende Strafrahmen: - Für die Taten 1-4 (Anklage Fälle 1,2,4,5) nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. - Für die Tat 5 (Anklage Fall 12) § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008: 3 Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - Für die Taten 6-8 (Anklage Fälle 7,8,10) § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass mit dem jeweils vorliegenden Eindringen des nackten Gliedes des Angeklagten in den Mund der Nebenklägerin eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, im Sinne der Vorschrift vorliegt. 1.1. Keine minder schweren Fälle im Sinne des § 176a Abs. 4 Hs. 2 StGB in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung Umstände, die vorliegend hinsichtlich der Taten 6-8 die Annahme minderschwerer Fälle im Sinne des § 176a Abs. 4 Hs. 2 StGB in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Unter Abwägung der nachstehend im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden und bereits hier eingestellten Gesichtspunkte hat die Kammer dies jeweils verneint, so auch vor dem Hintergrund, dass, auch wenn der Vollzug des erst den vorgenannten Tatbestand ausfüllenden und nicht strafschärfend zu berücksichtigenden Oralverkehrs nicht per se die Annahme eines minder schweren Falles hindert (vgl. Fischer, 68. Aufl., § 176a StGB, Rn. 14), der Angeklagte dabei aber angesichts des Umstands, dass Tatopfer die Nebenklägerin – seine leibliche Tochter – war, tateinheitlich auch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung verwirklicht hat - von dessen Verfolgung die Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen hatte und daher hier nicht mit auszuurteilen war. Das Delikt kann aber bei den für und gegen den Angeklagten, auch im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles, zu prüfenden Umständen berücksichtigt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 154a StPO, Rn. 2). Jedenfalls bei Tat 8 hat der Angeklagten zudem mit der Ejakulation in den Mund eine besonders intensive Handlung ausgeführt und so das zur Tatbestandserfüllung ohnehin notwendige Maß (welche – aber eben auch nur insoweit wegen des sog. Doppelverwertungsverbotes – nicht zu Lasten des Angeklagten wirkt) deutlich überschritten, so dass die Annahme eines minder schweren Falles auch aus diesem Grund ausscheidet. 2. Strafzumessung Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: 2.1. Zugunsten des Angeklagten hat sie 2.1.1. bei allen Taten folgendes bedacht: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat weder vor noch nach den hier in Rede stehenden Straftaten begangen und so auch nach der letzten Tat wieder ein straffreies und arbeitsames Leben geführt. Der Angeklagte wird erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßen. Deswegen ist er besonders haftempfindlich. Bei Bekanntwerden der Vorwürfe in der Justizvollzugsanstalt muss er mit seiner Stigmatisierung rechnen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte mit einer Niere lebt, ist eine Belastung. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich zumindest auch um die Erziehung seiner Tochter bemüht hat. Die Taten liegen mittlerweile mehr als zehn Jahre zurück. Dabei hat die Kammer auch noch gesehen, dass der Sühnegedanke mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte positiv in seiner neuen Familie eingebunden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insbesondere bezogen auf gleichartige Handlungen die sog. Hemmschwelle nach einer ersten Tat abnimmt. Mit ausländerrechtlichen Konsequenzen muss er rechnen. Darüber hinaus hat er sich ohne rechtliche Verpflichtung dazu in der Hauptverhandlung mit der Verlesung von Unterlagen, so u.a. der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin, des gesamten Protokolls der Vernehmung durch die Sachverständige sowie des Berichts des Zeugen L. einverstanden erklärt. Er hat in seinem letzten Wort von sich aus eingeräumt, dass es grundlegend die Situationen im Bad als solche im Hinblick auf Kleidung, Ort und Positionen seiner Tochter und ihm, wie von ihr berichtet, gegeben habe. Ferner äußerte er dabei als solches Bedauern, dass er mit seiner Tochter „gebadet“ habe. 2.2. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer 2.2.1. bei den Taten 1-4 und 6-8 berücksichtigt, dass der Angeklagte sich der tateinheitlichen Verwirklichung eines - eine eigenständige Schutzrichtung aufweisenden - sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat und bei Tat 8 mit dem Ejakulat im Mund – wie schon vorstehend ausgeführt – besonders intensiv, über das zur Tatbestandserfüllung, welche die Kammer selbstredend nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, hinausgehende Maß auf die Nebenklägerin eingewirkt und so ein besonders hohes Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt hat. 3. Einzelstrafen Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der unterschiedlich intensiven Ausgestaltung der einzelnen Taten hat die Kammer für die einzelnen Taten folgende Einzelstrafen verhängt: Tat 1 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr Taten 2-4 jeweils eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten Tat 5 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Tat 6+7 jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Tat 8 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren Tat 8 hat die Kammer wegen des Ejakulierens in den Mund als schwerste Tat angesehen. 4. Gesamtstrafe Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren unter Beachtung von § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Dabei hat sie die oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, nochmals berücksichtigt. Zusätzlich hat die Kammer allein bei der Bildung der Gesamtstrafe strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Nebenklägerin aufgrund der Taten insbesondere Schwierigkeiten hat, Oralverkehr durchzuführen und unter Flashbacks der Taten verbunden mit der (vermeintlichen) Wahrnehmung von Spermageruch und -geschmack leidet, was zeigt, dass mit zunehmender zeitlicher Dauer und Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund gestanden. Maßgebend für die Strafzumessung ist auch hier die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, und das Verhältnis der Taten zueinander gewesen. Ferner hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den Taten ein enger zeitlicher und insbesondere sachlicher, personeller und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen. VI. Adhäsionsentscheidung 1. Schmerzensgeld Der zuerkannte Schmerzensgeldanspruch steht der Nebenklägerin unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu, weil der Angeklagte schuldhaft die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin verletzt hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass das Schmerzensgeld der Geschädigten in erster Linie einen Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger der Geschädigten Genugtuung schuldet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist die Geschädigte für die erlittenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zu entschädigen, wobei Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden wesentliche Faktoren für die Bemessung der Entschädigung sind (BGH, Beschluss vom 11.05.2017, Az.. 2 StR 137/14, Rn. 3 ff.). Schmerzensgelderhöhend wirken sich vorliegend insbesondere die festgestellten psychischen Folgen – namentlich die Schwierigkeit bestimmte sexuelle Praktiken durchzuführen und ihr Leiden unter Flashbacks der Taten verbunden mit der (vermeintlichen) Wahrnehmung von Spermageruch und -geschmack – aus. Dabei hat die Kammer insbesondere auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Genugtuungsfunktion nicht durch die strafrechtliche Aburteilung des Angeklagten abgegolten oder auch nur gemindert wird. Vielmehr ist im Rahmen der Genugtuungsfunktion auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Folgen aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat entstanden sind (BGH, Urteil vom 16.01.1996, Az.: VI ZR 109/95, Rn. 6). Schlussendlich hat die Kammer die begrenzte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei der Abwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Das hat sie in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 2 StR 137/14, Rn. 9-10) getan, wonach eine etwaige Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer regelmäßig keinen Rechtsfehler darstellt, aber ausnahmsweise eine Berücksichtigung vonnöten ist, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 9) Die Kammer betont dabei, dass sie nicht übersehen hat, dass der nicht verschuldete Angeklagte immerhin Arbeitslohn erhält und die Nebenklägerin Schülerin ist und in einer Wohngruppe lebt, aber diesen Umstand nicht etwa zu Lasten des Angeklagten zum Anlass der „Erhöhung“ des Schmerzensgelds genommen hat. Letztlich kommt es nach der hier zu Gunsten des Angeklagten vorgenommenen Berücksichtigung seiner begrenzten Leistungsfähigkeit auch nicht darauf an, ob die Kammer dies zulässigerweise getan hat. Denn die Berücksichtigung gar schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben (BGH, a.a.O., Rn. 10). Insgesamt hält die Kammer danach – unter Berücksichtigung der wesentlichen, schon im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten angeführten Umstände, soweit sie konkret das Opfer betreffen, wie u.a. den Umstand, dass er sich in seiner Funktion als leiblicher Vater zeitweise auch um sie gekümmert hat - ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 EUR für erforderlich und angemessen. 2. Zinsen Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und knüpft in sachlicher Hinsicht an den Tag nach dem Eingang des Antrags an (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az.: 4 StR 411/15). 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus §§ 406 Abs.3 S. 2 StPO, 709 ZPO. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.