OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 47/22 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:0627.10S47.22.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – Az. 22 C 302/21 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Beabsichtigt ist weiter eine Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf 1.637,73 EUR.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Kläger ggf. auch zur Rücknahme der Berufung innerhalb von drei Wochen.

Entscheidungsgründe
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – Az. 22 C 302/21 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Beabsichtigt ist weiter eine Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf 1.637,73 EUR. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Kläger ggf. auch zur Rücknahme der Berufung innerhalb von drei Wochen . G r ü n d e I. Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gem. § 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO, eine abweichende, dem Kläger günstigere Beurteilung. Das Amtsgericht ist mit einer zutreffenden Begründung, die die Kammer sich zu Eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Kompensation von weitergehenden Unfallschäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG in einem die amtsgerichtlich angenommene Haftungsquote von 40 % übersteigendem Umfang bei nicht quotenbevorrechtigten Positionen hat. Zutreffend hat das Amtsgericht die klägerseitig verfolgten Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen v. 00.00.0000 auf der P.-Straße Höhe Hausnr. … in A., bei dem der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug des Herstellers Audi aus einer Grundstückseinfahrt, zunächst über den Fußgängerweg und dann auf den Fahrradschutzweg vorfuhr, in dessen Bereich es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), Hersteller Peugeot, geführt von dem unaufmerksam herannahenden Beklagte zu 3) , kam, nach einer Quote von 40 % als berechtigt angesehen. Dies ist auch im Lichte des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Haftung der Beklagten folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i .V. m. § 249 ff. BGB. Der Unfall ist ersichtlich nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden, ein Fall von Unabwendbarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Unabwendbarkeit liegt auf Seiten des Klägers fern. Denn auch er hätte das schadensstiftende Ereignis bei der äußerst möglichen Sorgfalt abwenden können. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S. v. § 276 BGB hinaus ( BGH, Urt. v. 17.03.1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684 [1685]). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden ( BGH, Urt. v. 17.03.1992 – VI ZR 62/91, a. a. O.). Ein Idealfahrer an Stelle des Klägers wäre jedenfalls dem zur Fahrbahn gehörenden Fahrradschutzweg fern geblieben, bis der eigentliche Einfahrvorgang hätte vollständig und ohne eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs hätte durchgeführt werden können. Ein Idealfahrer an Stelle des Beklagten zu 3) hätte hingegen in Annäherung an das von ihm wahrgenommene Fahrzeug des Klägers unfallvermeidend reagiert. Keinesfalls jedoch hätte er abgelenkt durch in der Hand gehaltene Schriftstücke das Fahrzeug geführt. Entsprechend nehmen beide Pateiseiten zweitinstanzlich Unabwendbarkeit auch nicht für sich in Anspruch, die mit den für die Kammer in tatsächlicher Hinsicht bindenden, § 529 ZPO, Feststellungen in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil ohnehin ausscheidet, da Verkehrsregelverstöße auf Seiten beider beteiligter Fahrer vorliegen. Die Kammer sieht – in Übereinstimmung mit dem amtsgerichtlichen Urteil – die Verantwortlichkeit für die Entstehung des Verkehrsunfalls mit 40 % zu 60 % geteilt an. Die Haftungsverteilung hängt gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung ( OLG Hamm, Urt. v. 11.9.2012 – 9 U 32/12, juris Rdnr. 13). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will ( OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – 1 U 44/17, juris Rdnr. 14 m. w. N.). Den Ereignishergang hat das Amtsgericht für die Kammer bindend festgestellt. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Kammer an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO liegen nur dann vor, wenn aus der für die Kammer gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt ( BGH , Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04, NJW 2006, 152 Rdnr. 9). Auf Seiten des Klägers hat das Amtsgericht zutreffend gesehen, dass er die hohen Sorgfaltsanforderungen, die § 10 Satz 1 StVO an den Einfahrenden stellt, nicht eingehalten hat. Das in der Bestimmung enthaltene Postulat, eine Gefährdung anderer beim Einfahren auszuschließen, stellt die höchsten Anforderungen an den dar, der das gesetzlich als besonders gefahrträchtige Verhalten des Einfahrens ausübt. Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit dem Einfahren streitet entsprechend auch ein Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden. Dies hat das Amtsgericht zutreffend gesehen. Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass sich das Vorrecht des Fahrbahnnutzers auf die gesamte Straßenbreite unter Einschluss auch des Fahrradschutzsstreifens erstreckt. Zur Meidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil (dort Seite 5 f.). Zutreffend hat das Amtsgericht auch den Verkehrsregelverstoß des Beklagten zu 3) gegen § 1 Abs. 2 StVO erfasst, bei dem dieser – wie von ihm selbst eingeräumt – abgelenkt weitergefahren ist und hierbei auf den Fahrradschutzstreifen und gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen ist. In der rechtlichen Bewertung des Gewichts der hier gegebenen Verkehrsregelverstöße stimmt die Kammer mit der Bewertung des Amtsgerichts überein. Zuzugeben ist der Berufung, dass auf Seiten der Beklagten ein gewichtiger Verkehrsregelverstoß des Beklagten zu 3) gegeben ist. In einer erheblichen Anzahl der Verkehrsunfallereignisse bei dem Einfahren eines Fahrzeugs trägt die einfahrende Unfallseite die alleinige Verantwortung für das Zustandekommen des Unfallereignisses. Eine derartige Haftungsverteilung trägt dem hier gegebenen Ereignishergang, mit dem in der Aufmerksamkeit auf den Verkehr abgelenkten Beklagten zu 3) und dem Zusammenstoß im Bereich des Fahrradschutzstreifens, indes nicht Rechnung, wie auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend gesehen hat. Allerdings – und auch dies hat das Amtsgericht zutreffend gesehen – ist auf Seiten des Klägers ebenfalls ein ganz erheblicher Verkehrsregelverstoß gegeben. An ihm wäre es gewesen, das Vorrecht des fließenden Verkehrs zu beachten und zwar örtlich in einem Bereich außerhalb des Fahrbahnbreite, wogegen er verstoßen hat. Die amtsgerichtlich gefundene Haftungsquote trägt nach Ansicht der Kammer der hier gegebenen Konstellation angemessen Rechnung. Auf Rechtsfolgenseite ist gegen die Behandlung der Schadenspositionen nichts zu erinnern. Insbesondere scheitern Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung an dem Fehlen der konkreten Darlegung des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit. Zwar hat der Kläger einen Fahrzeugkaufvertrag v. 07.09.2018 (Bl. 172 erstinst. e. A.) vorgelegt, indes seine eigene Nutzungsentbehrung mit dem Nutzungswillen und der Nutzungsmöglichkeit auch auf das Bestreiten der Beklagten (Bl. 141 erstinst. e. A.) nicht konkret ausgeführt. Zutreffend hat das Amtsgericht die Schadensposition „Standgeld“ nicht zugesprochen, die Erforderlichkeit der Position ist hier nicht ersichtlich und auch auf das Bestreiten der Beklagten nicht näher ausgeführt worden. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen erlaubt nicht die Annahme der Erforderlichkeit. Dies gilt im besonderen Maße angesichts der mit 39 Tagen (Anlage 9 zur Klage) langen Standzeit, gerade angesichts des ersichtlichen (wirtschaftlichen) Totalschadens. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer abschließend Bezug auf die erschöpfenden und auch die Kammer überzeugenden Ausführungen in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil. II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege. III. Auf die mit einer Berufungsrücknahme verbundene Kostenreduktion weist die Kammer vorsorglich hin. IV. Die Wertfestsetzung ist auf den weiterverfolgten Betrag zur Hauptforderung beabsichtigt. Nebenforderungen, wie hier die Zinsen, bleiben bei der Wertfestsetzung außer Ansatz.