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Urteil

22 C 302/21

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0309.22C302.21.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1381,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 46 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 54 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1381,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 46 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 54 % der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger beabsichtigte am 25.08.2018 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug der Marke Audi, mit dem amtlichen Kennzeichen N01 aus einer an der X. Straße in P. Höhe Hausnummer 87 gelegenen Grundstücksausfahrt in die X. Straße einzubiegen. Hierzu musste der Kläger den Fußgängerweg der X. Straße überqueren. An den Fußgängerweg schließt sich ein auf der Fahrbahn markierter Fahrradschutzstreifen an. Der Kläger fuhr mit seinem PKW bis zum seitlichen Ende des Fahrradschutzweges. Der Beklagte zu 3) befuhr mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen N02, welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, die X. Straße. Sodann kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge im Bereich des markierten Fahrradweges, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger nahm vorgerichtlich seine Kaskoversicherung in Anspruch auf der Grundlage des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches einen Wiederbeschaffungsaufwand von 5045 € im Sinne eines Totalschadens ermittelt hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2018 wurde die Beklagtenseite zur Zahlung bis zum 13.09.2018 aufgefordert. Der Kläger behauptet, er habe seinen PKW zum Stehen gebracht, um den fließenden Verkehr auf der X. Straße passieren zu lassen, wobei der PKW des Klägers hierbei nicht über den Fahrradschutzstreifen hinaus in die Fahrbahn der X. Straße hineingeraten habe. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 100 % haften. Nach Vorleistung der Vollkaskoversicherung seien nachfolgend verbliebene Schadenspositionen von den Beklagten auszugleichen: 1. Selbstbeteiligung des Klägers (Vollkasko) 300,00 € 2. Kosten des Sachverständigengutachtens 869,55 € 3. Kostenpauschale 25,009 € 4. Standgeldkosten 464,10 € Nutzungsausfallentschädigung (14 Tage a. 50, 00) 700,00 € 6. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten 650,34 € Gesamtschaden: 3.008, 99€ Hinsichtlich der Selbstbeteiligung, den Sachverständigen-Kosten und dem Standgeld sei das Quotenvorrecht zu beachten. Der Nutzungswille ergebe sich aus dem Kauf eines neuen Pkw am 12.09.2018. Erst mit Schreiben vom27.05.2019 sei eine Schadenregulierung abgelehnt worden und da dem Beklagten eine angemessene Zeitspanne für die Verwertung seines verunfallten Fahrzeugs zuzubilligen sei, seien Standkosten für die Zeit vom 25.08.2018 bis zum 02.10.2018 zu erstatten. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.008,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 3) plötzlich einen Schlag gegen das von ihm geführte Fahrzeug verspürt habe, als er die X. Straße entlanggefahren sei. Der Unfall sei für die Beklagtenseite unabwendbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie nicht haften. Es läge ein Verstoß auf Klägerseite gegen § 10 StVO vor, wobei insofern ein Anscheinsbeweis bestünde. Der Fahrtstreifen gehöre zur Fahrbahn und hätte von der Gegenseite nicht befahren werden dürfen. Vielmehr sei der Beklagte zu 3) berechtigt gewesen, dort zu fahren, wenn dadurch Radfahrer nicht gefährdet würden. Standgeldkosten seien nicht erstattungsfähig, da unklar sei, warum sie überhaupt entstanden seien, zumal hier offensichtlich ein Totalschaden vorgelegen habe. Nutzungsausfallentschädigung könne fiktiv nicht verlangt werden. Das Gericht hat den Beklagten zu 3) persönlich angehört. Die Parteivertreter haben auf eine Vernehmung der jeweils benannten Zeugen sowie eine Anhörung des Klägers für diese Instanz verzichtet. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 57 Js 680/18 ist beigezogen worden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Sachverständigen-Gutachten aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren des Sachverständigen R. wurde gemäß § 411a ZPO verwertet. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 04.01.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG einen Schadenersatzanspruch iHv 1381,26 € nebst Zinsen. Das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug wurde bei dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeuges, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist, beschädigt, § 7 Abs. 1 StVG. Es liegt kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor, da es sich bei dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf der Straße nicht um ein externes, äußerst ungewöhnliches Ereignis handelt, welches nicht hätte vermieden werden können. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsquote von 60 % auf Klägerseite und 40 % auf Beklagtenseite. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, allerdings nur, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012 – I-9 U 32/12). Dabei kommt es auf das Maß dessen an, inwiefern die Beteiligten durch ein Fehlverhalten zur Schadensentstehung beigetragen haben, sowie das beiderseitige Verschulden (vgl. OLG Hamm, aaO). Es hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 3 StVG zu erfolgen, da auch der Kläger als Halter seines beschädigten Kfz grundsätzlich gegenüber der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG haftet. Zudem liegen weder bei dem Kläger noch bei der Beklagten zu 2), welche mit dem Beklagten zu 3) als Fahrer einer Haftungseinheit bildet, die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG vor. Denn ihnen ist der Beweis nicht gelungen, dass sie sich wie Idealfahrer verhalten haben. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat die Klägerseite gegen § 10 StVO verstoßen. Danach hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einer Straße einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Vorliegend fuhr der Kläger über den Fußgängerweg bis auf die Fahrbahn und zwar insofern in den für Fahrradfahrer markierten Bereich. Dieser markierte Bereich ist jedoch bereits Teil der Fahrbahn und kann bei Bedarf von dem bevorrechtigten Verkehr befahren werden. Nach den Angaben des Sachverständigen R. im Ermittlungsverfahren stand das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles in diesem Bereich. Unabhängig davon, ob es bereits kurz stand oder noch leicht nach vorne rollte, stellte das klägerische Fahrzeug in diesem Bereich ein Hindernis für den bevorrechtigten Verkehr dar. Es hätte nicht insoweit auf die Straße hinaus fahren dürfen und dann abwarten, bis er weiter einfahren kann. Deshalb bedurfte es auch nicht der Vernehmung der jeweils benannten Zeugen zum Stillstand oder einem Vorfahren des Klägerfahrzeuges, worauf die Parteivertreter sodann auch für diese Instanz verzichtet hatten. Das Vorrecht der Beklagtenseite galt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahnbreite und nicht lediglich für eine bestimmte Fahrspur (vgl. Hentschel/König/Dauer 43. Auflage, § 8 StVO, Rn.28). Der Wartepflichtige muss sich darauf einstellen, dass der vorfahrtsberechtigte Verkehr dieses Recht in Anspruch nimmt. Insofern muss das Einfahren zurückgestellt werden, wenn nicht abgeschätzt werden kann, ob eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs gegeben ist. Ereignet sich ein Verkehrsunfall bevor sich der Wartepflichtige ohne Behinderung Berechtigter auf der Vorfahrtstraße eingeordnet hat und hat er in diesem Zuge noch nicht die Normalgeschwindigkeit erreicht, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins der Vorfahrtverletzung gegen den Wartepflichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 – 12 U 173/06; LG P., Beschluss vom 12.10.2017 – 10 S 82/17; AG Dresden, Urteil vom 23.01.2017 – 115 C 745/16). Auf Beklagtenseite liegt ein Verstoß gegen 1 Abs. 2 StVO vor, da der Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung in seiner Anhörung selbst angegeben hat, dass er durch die Blicke auf ein Schreiben in seiner Hand vom Verkehr abgelenkt gewesen sei und dementsprechend mehrere Sekunden vor der Kollision das Klägerfahrzeug nicht beobachtet hat, obwohl er zuvor gesehen hatte, dass dieses aus der Einfahrt herausfuhr. Zwar befuhr der Beklagte zu 3) den markierten Fahrstreifen, ohne dass insofern ein Bedarf bestand. Jedoch war es ihm nicht generell verwehrt, den Fahrstreifen für Fahrräder zu befahren, solange Fahrradfahrer nicht gefährdet waren. Der Schutzzweck dient insofern den Fahrradfahrern und nicht dem einfahrenden Verkehr. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge führt dazu, dass das Gericht den Verstoß auf Klägerseite gegen § 10 StVO, nach welcher Vorschrift eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist, wobei notfalls eine Einweisung erfolgen muss, höher bewertet, als den Verstoß der Beklagtenseite gegen § 1 Abs. 2 StVO, was letztlich zu einer Haftungsquote von 60 % Klägerseite und 40 % auf Beklagtenseite führt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens ergibt sich Folgendes: Der Kläger kann die quotenbevorrechtigte Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung verlangen i.H.v. 300 € sowie die quotenbevorrechtigte unstreitigen vollen Sachverständigenkosten i.H.v. 869,55 € (vgl. Straßenverkehrsrecht, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 254 BGB, Rn. 315 f.). Nicht Quoten bevorrechtigt sondern nur entsprechend der Quote von 40 % kann der Kläger die Pauschale i.H.v. 25 € verlangen (vgl. Straßenverkehrsrecht, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 254 BGB, Rn. 323), was einen Betrag in Höhe von 10 € ergibt. Der Kläger hatte hingegen keinen Anspruch auf Standgeld i.H.v. 464,10 €. Denn insofern hat er bereits nicht substantiiert dargelegt, dass entsprechende Kosten unfallbedingt angefallen sind, was von der Beklagtenseite in der Klageerwiderung bestritten wurde. Deshalb bedurfte es insofern keines Hinweises des Gerichts. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage à 50 €, mithin 700 €, da zum einen weder der Nutzungswille, welcher sich nicht allein aus einer Neuanschaffung ergibt, noch die Nutzungsmöglichkeit konkret für den streitgegenständlichen Zeitraum dargelegt wurde und zum anderen der Kläger vorliegend fiktiv auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens den Sachschaden abgerechnet hat und insofern eine Mischung aus fiktiver Abrechnung und konkreter Abrechnung im Sinne eines Nutzungsausfallsschadens nicht zulässig ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das anwaltliche Schreiben vom 03.09.2018 gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, allerdings nur auf der Grundlage der berechtigten Klageforderung in Höhe von 1179,55 € und dem RVG 2018 - somit i.H.v . 201,71 €. Insgesamt ergibt dies einen Schadensersatzanspruch einschließlich der mit der Hauptforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1381,26 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. ab dem 05.01.2022. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.009,00 EUR festgesetzt.