Urteil
2 O 94/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0302.2O94.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten über einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, gerichtet auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sein soll. Die Beklagte ist Automobilhersteller. Die Klägerin erwarb am 01.08.2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …… zu einem Kaufpreis von 2 20.520,00 € bei der Firma U in I. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufvertrages einen Kilometerstand von 19.998 km auf. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs F und unterliegt der Schadstoffklasse Abgasnorm EURO 6. Dieser Motor wurde von der Beklagten entwickelt, konstruiert, hergestellt und verkauft. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt die Kontrolle der Stickoxidemissionen über eine sog. Abgasrückführung. Die Art und Weise der Abgasrückführung des Fahrzeugs wird von bestimmten Parametern, unter anderem der Außentemperatur, abhängig gemacht. Dabei wird die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert oder ganz abgeschaltet („Thermofenster“). Das Abgasnachbehandlungssystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator (NSK), nicht aber über einen SCR-Katalysator. Für Fahrzeuge mit einem Motor F existiert kein amtlicher Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Vielmehr stellte das KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors nach entsprechender Überprüfung fest, dass keine Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen (vgl. Anl. B1, S. 12, Anlagenband). Am Tag der letzten mündlichen Verhandlung war das Fahrzeug insgesamt 129468 km gelaufen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes sowie aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. In dem Fahrzeug seien – unter anderem in Form des Thermofensters – unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, um bei Abgastests im Prüfstand unter Laborbedingungen die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Abschalteinrichtungen seien – so ihre Behauptung – nicht notwendig, um das Fahrzeug und dessen Bauteile vor Beschädigung zu schützen. In dem Fahrzeug sei außerdem eine Zykluserkennung eingesetzt, welche dafür sorge, dass nur auf dem Prüfstand ausreichend AdBlue eingespritzt werde. Dies ergebe sich aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg, welches auf verschiedene Medienberichte rekurriere. Aus der Applikationsrichtlinie F der Beklagten ergebe sich überdies, dass die Beklagte bei verschiedenen Prüfzyklen eine Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben beabsichtigt habe, indem sie die in den Prüfzyklen zu erreichenden Werte so festgelegt habe, dass diese von vornherein höher lägen als die gesetzlichen Vorgaben. Zudem gebe die Richtlinie vor, dass bzgl. des NoX-Speichers (NSK) eine Bedatung, Aktivierzung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Q und des O erfolgen solle, um die Abgasnachbehandlungsevents nur streckengesteuert zu platzieren, während im normalen Fahrbetrieb eine strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events erfolge. Hieraus ergebe sich – so die Auffassung der Klägerin –, dass die Abgasnachbehandlung im Rahmen des Prüfstandes anders als im realen Fahrbetrieb erfolge, weil die im realen Fahrbetrieb vorhandenen Regenerationsintervalle nach Erkennung des Prüfstandes durch andere ersetzt würden. Darüber hinaus habe die Beklagte – so behauptet die Klägerin weiter – ein manipuliertes „On-Board-Diagnose System“ (OBD) verwendet, welches – so die Auffassung der Klägerin – als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sei. Dies ergebe sich – so die Auffassung der Klägerin – daraus, dass ordnungsgemäß funktionierende OBD-Systeme den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme im Normalbetrieb gemeldet haben würden; die Beklagte müsse also ihre mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge mit einer weiteren Manipulation an OBD System versehen haben, damit dieses fälschlicherweise melde, dass die Abgassysteme ordnungsgemäß funktionierten. Die Beklagte habe mit dem Ziel der Gewinnmaximierung und Marktführerschaft massenhaft und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem sie durch die Software dafür gesorgt habe, dass das Emissionskontrollsystem im Prüfstand-Modus anders gesteuert werde, dergestalt dass die Motorsteuerung nur bei der Prüfstand-Fahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung und dadurch bedingt geringeren Stickstoffmonoxid-Werten gebracht werde, wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb eine geringere Abgasrückführung und damit höhere Stickstoffoxid-Werte aufweise. Der Einbau sei in dem Wissen, gegen geltendes Recht zu verstoßen, erfolgt. Der Vorstand habe Kenntnis vom Einbau der entsprechenden Abschalteinrichtung gehabt. Für sie – so behauptet die Klägerin – sei die Werbung der Beklagten mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein entscheidendes Kaufargument gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, sie würde von einem Kaufvertrag Abstand genommen haben, wenn sie von der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Teilnahme an dem von der Beklagten initiierten „Rückruf“ sei für sie nicht zumutbar gewesen, weil zu befürchten sei, dass das Fahrzeug nach dem Eingriff weiterhin zu hohe Stickstoffoxide-Werte ausstoße oder das Fahrzeug einen höheren Verbrauch und damit auch höhere CO2-Werte besitze als vor dem Eingriff. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …. an sie – die Klägerin – 24.247,29 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 09.08.2017 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …… in Annahmeverzug befinde, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Klägerin – von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.524,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Unter Berücksichtigung der nunmehr aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Nutzungsentschädigung hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) in Höhe eines Betrages von 7.156,68 € zurückgenommen und hält im Übrigen an den Klageanträgen zu 1) bis 3) fest. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der gesamte Vortrag der Klägerin erfolge ohne jede Tatsachengrundlage ins Blaue hinein; in der Sache werde unzutreffend behauptet, dass in Motoren des Typs F dieselbe Umschaltvorrichtung zum Einsatz komme wie in den F1-Motoren. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nicht über eine Umschaltlogik bzw. Fahrkurvenerkennung, die nur im Prüfstandsbetrieb optimierend zum Einsatz komme. Eine Fahrkurvenerkennung sei an sich – so meint die Beklagte – nicht unzulässig; erst wenn sie genutzt würde, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb (grenzwertkausal) verringert werde, sei sie gesetzeswidrig. Vorliegend liege jedoch – so die Ansicht der Beklagten – eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vor, weil die Nutzung von Fahrkurven keinen Einfluss auf die Einhaltung von Emmissionsgrenzwerten habe. Eine ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung sei – insoweit unstreitig – im Rahmen einer freiwilligen Serviceaktion aufgrund der allgemeinen Verunsicherung im Hinblick auf Fahrkurvenerkennungen zudem entfernt worden und habe nach den Messungen des KBA auch zuvor keine unzulässige Abschalteinrichtung dargestellt. Auch der Einsatz eines Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil die Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur bei praktisch allen Fahrten aktiv und nur bei Extremtemperaturen aus Gründen des Motorschutzes und des sicheren Fahrzeugbetriebs notwendig sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem Einsatz von Thermofenstern um den technischen Standard bei jedem modernen Dieselfahrzeug. Es existiere – so behauptet die Beklagte – kein Software-Update zur Entfernung einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung für das Fahrzeug. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, der Vortrag der Klägerin zur AdBlue-Dosierstrategie verfange schon deshalb nicht, weil das streitgegenständliche Fahrzeug über keinen SCR-Katalysator und damit auch über keine AdBlue-Technologie verfüge. Das in den F-Motoren enthaltene Abgasnachbehandlungssystem arbeite bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelnden Bauteile sowohl im Prüfstand als auch im Realbetrieb auf der Straße mit identischer Wirksamkeit. Die Beklagte bestreitet, dass es der Klägerin auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs angekommen sei. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Antrag auf Rückabwicklung (Antrag zu 1.) Der Klageantrag zu 1) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw W1 ist zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit Der Antrag zu 1) ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls infolge rügeloser Einlassung aus § 39 ZPO. II. Begründetheit Der Klageantrag zu 1) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung), Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Im Einzelnen: 1. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB. Erforderlich hierfür ist, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Hieran fehlt es indes (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften der EG-FGV. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Auch Art. 5 VO 715/2007/EG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der Norm (BGH, a. a. O.). Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die genannte Verordnung dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (BGH, a. a. O.). 2. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, 31, 249 ff. BGB Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, §§ 31, 249 ff. BGB zu. Ein solcher Anspruch setzt anspruchsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob und ggf. durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und ob die Täuschung, fortgewirkt und noch im August 2017 bei der Klägerin einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 2 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich" entsprechen (BGH, a. a. O., m. w. N.), das eine muss also „gleichsam die Kehrseite des anderen" sein (Stoffgleichheit). Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen. Für die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag auch der Vorteil von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden, etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines Endziels handelt (BGH, a. a. O., m. w. N.). Um eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu treffen, bedarf es der Feststellung des Vermögensschadens. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13 m. w. N.). Die Bewertung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 BGB erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 m. w. N.). Bei einem – wie hier – durch behauptetes betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsabschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (Eingehungsschaden). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, a. a. O. m. w. N.). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor (BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihr erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer möglicherweise vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Es besteht allerdings keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 m. w. N.). Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma U über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaiger der Klägerin entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, welcher der U aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, der U einen mit dem Schaden der Klägerin stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann ausgeschlossen werden (vgl. BGH a. a. O.). Insbesondere kann die Bereicherung der U um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Denn das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung bestünde allenfalls darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf von Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das etwaige Unwerturteil, sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt zu haben, vor Aufdeckung des sogenannten „Dieselskandals“ auch im Hinblick auf unwissende Gebrauchtwagenkäufer traf und sie von einem Wiederverkauf der Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgehen musste. Auch mag sie ein allgemeines Interesse an einem Gebrauchtwagenhandel mit von ihr hergestellten Fahrzeugen zu „guten“ Preisen gehabt haben. Mit diesem Interesse geht aber nicht – insbesondere nicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels – die Absicht einher, mit jedem erneuten Verkauf desselben Fahrzeugs den jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um einen etwaigen den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis zu bereichern. Erst recht kann den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten eine solche Absicht nicht schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und einer damit möglicherweise einhergehenden betrügerischen Tathandlung unterstellt werden (BGH, a. a. O.). 3. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 249 ff. BGB Die Klägerin hat gegen die Beklagte des Weiteren keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 826, 249 ff. BGB. Die Beklagte hat die Klägerin nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Vertragsschluss durch die Beklagte über das Vorhandensein womöglich mehrerer Sachmängel getäuscht worden ist. Diese – unterstellte – Täuschung ist keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungshandlung. Im Einzelnen: a) Sog. „Thermofenster“ Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung der Beklagten ergibt sich zunächst nicht im Zusammenhang mit dem sog. „Thermofenster“. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2020 – I-18 U 86/20, Rn. 4 f.). aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Es ist auf die in Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen abzustellen. Anzulegen ist ein durchschnittlicher Maßstab (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 79. Auflage, 2020, § 826 Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10). bb) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klägerin durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellen wollte, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 16). (1) Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert wurde. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 17, 23, 25). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Leitsatz 1 und Rn. 23, 25). (2) Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Ein bloßer Gesetzesverstoß als solches begründet eine Sittenwidrigkeit nicht. Bei Anlegung des gebotenen Maßstabs kann eine zumindest vertretbare Auslegung einer Rechtsnorm nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Erforderlich wäre zumindest, dass dies derart offenkundig ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion in Form eines Thermofensters eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zumindest darstellbar ist, dass es sich bei der temperaturbedingten Abgasbehandlung um keine oder um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019, 22 O 238/18). Unstreitig zielt das „Thermofenster“ nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug der Klägerin allein konkret in Rede stehende „Thermofenster“ nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das „Thermofenster“ gerade in dem Temperaturbereich wirkt, der auf einem Prüfstand üblicherweise vorliegt. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als im Bericht der Untersuchungskommission „W2“ auf Grundlage der vom KBA hierfür durchgeführten Untersuchung ausdrücklich festgestellt worden ist, dass als Grund für den Einsatz eines Thermofensters alle befragten Hersteller das Risiko einer Belagbildung im AGR-System angeführt hätten und dass – so der Bericht – ein solches Risiko zweifelsfrei vorhanden sei und durch herstellerunabhängige Forschungsprojekte bestätigt werde (vgl. Anl. B1, Bl. 18, Anlagenband). Die Annahme eines Bewusstseins, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, würde vielmehr voraussetzen, dass die Beklagte bzw. deren Verantwortliche zum Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeuges positiv wussten, dass es sich bei der entwickelten Motorensteuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht eingreift und sie – die Beklagte – eine Schädigung der Klägerin durch die unterbliebene Aufklärung billigend in Kauf genommen hat. Hier muss indes auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Fehlt es hieran – wofür angesichts des Berichts der Untersuchungskommission einiges spricht –, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2020 – I-18 U 86/20, Rn. 5). Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist zweifelhaft und nicht eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von „Thermofenstern“ oder auch eines konkreten „Thermofensters“ ausgehen. Eine – zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 und vor dem Urteil des EuGHs vom 17.12.2020 (C-693/18) – vorgenommene Auslegung durch die Beklagte, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Der Einschätzung im Hinblick auf das „Thermofenster“ kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. m.w.N. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2020 – I-5 U 110/19, Rn. 45). Des Weiteren ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit nicht daraus, dass die Funktionsweise des Motors bzw. der implementierten Software des Fahrzeugs für einen Laien nicht erkennbar ist. Die Funktionsweise der in einem Fahrzeug verbauten Software ist für sich genommen kein besonders offenbarungspflichtiger Umstand. Der bloße Umstand, dass das Vorhandensein der Software nicht offengelegt wird, kann die Sittenwidrigkeit mithin nicht begründen. Ferner ergibt sich ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten auch nicht daraus, dass die Klägerin bzw. Millionen von Käufern und öffentliche Stellen durch die Beklagte getäuscht worden sein sollen. Eine Täuschung, von welcher auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens geschlossen werden könnte, setzt schon voraus, dass die Beklagte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Selbst wenn man der Beklagten vorwerfen wollte, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, die durchgehend niedrigere Emissionsraten ermöglicht hätten, so tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist und somit bereits eine objektive Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag. Denn es ist, wie ausgeführt, zumindest vertretbar, die installierte dynamische Abgasrückführungsmechanik nicht als Abschalteinrichtung oder aber als ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung einzustufen (vgl. LG Stuttgart Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18). Schließlich hat die Klägerin im Hinblick auf das „Thermofenster“ keine weiteren Umstände dargelegt, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. b) „Prüfstandserkennungssoftware“ (Umschaltlogik bzw. Fahrkurvenerkennung bzw. Zykluserkennung) Die Beklagte hat die Klägerin ferner nicht im Zusammenhang mit einer behaupteten „Prüfstandserkennungssoftware“ vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn die Klägerin hat das Vorliegen einer „Prüfstandserkennungssoftware“ nicht schlüssig dargelegt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin nicht überspannt werden dürfen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig bzw. erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 7). Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier die Klägerin – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 8). Die strengen Voraussetzungen für eine Behauptung „ins Blaue hinein“ liegen im konkreten Fall gleichwohl vor. Denn der klägerische Vortrag ist widersprüchlich. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Fahrkurvenerkennung nicht per se unzulässig sei, sondern dies erst vorliege, wenn sie genutzt würde, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb (grenzwertkausal) verringert werde. Dies finde in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Anwendung. Hingegen hat die Klägerin keine „greifbaren Anhaltspunkte“ dafür dargelegt, dass über die schlichte Fahrkurvenerkennung hinaus das Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf dem Prüfstand (NEFZ) „manipuliert“ sei. Soweit die Klägerin auf Passagen aus dem Dokument „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben F“ verweist, genügt dies für die Annahme „greifbarer Anhaltspunkte“ nicht. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wie auch aus den dort abgebildeten Diagrammen (vgl. Anl. K16, Bl. 125 ff. GA) ergibt sich aus der Applikationsrichtlinie vielmehr, dass seitens der Beklagten bei verschiedenen Prüfzyklen sogar eine Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben vorgesehen war. Wer aber – wie die Klägerin behauptet – arglistig eine Vielzahl von Kunden sowie das KBA durch technische Manipulationen täuschen will, um die gesetzlichen Grenzwerte einhalten zu können und auf diese Weise eine Typgenehmigung zu erhalten, wird denknotwendig die vermeintliche Manipulationssoftware so anlegen, dass die gesetzgeberischen Grenzwerte bei den verschiedenen Prüfzyklen unterschritten oder allenfalls im Maximalwert gerade eben erreicht werden. Eine Manipulation einzusetzen, um die Grenzwerte zu überschreiten, ist gänzlich widersinnig, weil sie die Erlangung einer Typgenehmigung von vornherein in Frage stellen würde. Vor diesem Hintergrund stellt die Applikationsrichtlinie nicht nur kein Indiz für eine Manipulations- und Schädigungsabsicht der Beklagten dar, sondern indiziert vielmehr das genaue Gegenteil. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass die Beklagte eine ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung nachträglich entfernt hat. Denn nach den vorangegangenen Ausführungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die entfernte Fahrkurvenerkennung manipulativ zur Täuschung von KBA und zukünftigen Käufern eingesetzt worden wäre. Nicht zuletzt ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin keinen Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug und dessen Motor gegeben hat. Insofern ist der unbestrittene Vortrag der Beklagten, wonach die Entfernung als freiwillige Serviceaktion aufgrund der allgemeinen Verunsicherung im Hinblick auf Fahrkurvenerkennungen erfolgte, plausibel. c) Abgasnachbehandlung Die Beklagte hat die Klägerin ferner nicht im Zusammenhang mit der „Abgasnachbehandlung“ vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn die Klägerin hat das Vorliegen einer mit der Abgasnachbehandlung im Zusammenhang stehenden unzulässigen Abschalteinrichtung nach den obigen Grundsätzen nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag der Klägerin zur Manipulation der Abgasnachbehandlung durch eine Zykluserkennung, die dafür sorge, dass nur auf dem Prüfstand ausreichend AdBlue eingespritzt werde, geht schon deshalb ins Leere, weil eine AdBlue-Einspritzung nur bei Fahrzeugen mit einem SCR-Katalysator vorgesehen ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen solchen jedoch überhaupt nicht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin verfängt daher nicht. d) OBD-System Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ein manipuliertes On-Board-Diagnosesystem (OBD) verwendet, welches als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sei, kann auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das OBD ein reines Fehlermeldesystem ist, welches als solches – und dies behauptet nicht einmal die Klägerin – nicht eigenständig bestimmte Fahrzeugeigenschaften je nach Betrieb auf dem Prüfstand bzw. im Realverkehr an- und abschaltet. Schon vor diesem Hintergrund kann das OBD nicht als Abschalteinrichtung angesehen werden. Die weitere Argumentation der Klägerin, das OBD müsse durch die Beklagte manipuliert worden sein, weil ein ordnungsgemäß funktionierendes OBD den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Abgassysteme im Normalbetrieb gemeldet haben würde, liegt neben der Sache. Denn diese Argumentation fußt auf der Prämisse, dass es sich bei Thermofenster, Fahrkurvenerkennung und Abgasnachbehandlung (AdBlue) durch Zykluserkennung um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln würde, die allein zum Zwecke der Abgasmanipulation mit sittenwidriger Zielrichtung eingebaut worden wären. Davon kann jedoch, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht ohne weiteres ausgegangen werden. e) Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens Dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis war mangels substantiierten Vortrags nicht nachzugehen. Das Gericht muss zwar grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. Ein erhebliches Beweisangebot kann aber – wenn es nicht aus besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung zurückzuweisen ist – dann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (BGH, Beschluss vom 23.04.2015 – V ZR 200/14 m. w. N.). Vorliegend ist der Vortrag der Klägerin (wie vorstehend im Einzelnen erörtert) dergestalt unsubstantiiert, dass eine Beweisaufnahme sich als Ausforschung darstellen würde. Dieser Einschätzung der Kammer steht der Inhalt des Beschlusses des BGH vom 28.01.2020 (VII ZR 57/19) nicht entgegen. Denn selbst dann, wenn ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB am streitgegenständlichen Fahrzeug anzunehmen wäre, folgte daraus nicht reflexartig, dass der Hersteller dieses Fahrzeugs andere Marktteilnehmer oder Käufer seiner Waren im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die von der Klägerin geäußerte Auffassung, ihr Vortrag sei hinreichend substantiiert, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4. Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB zu. Erforderlich wäre eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen. Als unerlaubte Handlung kommt nach den obigen Ausführungen nur eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht. Vorliegend hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer jedoch nicht hinreichend vorgetragen, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der behaupteten Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich gehandelt hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Organmitglieder der Beklagten über welche Kenntnisse verfügt haben sollen und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände den sicheren Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zugelassen haben sollten. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten. 5. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises Mangels Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar weder aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 ff. BGB) noch unter dem Aspekt des materiellen Schadensersatzanspruchs (§§ 823 ff., 249 BGB). B. Antrag gerichtet auf die Feststellung des Annahmeverzugs Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Das hiesige Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Zuständigkeit Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten. Zudem besteht mit Blick auf die in §§ 756, 765 ZPO getroffenen Regelungen das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Mangels Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte (siehe oben), der vorliegend eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte nach sich gezogen hätte, fehlt es bereits an einem Anspruch der Klägerin auf Annahme des Fahrzeugs i.S.v. §§ 293, 298, 295 BGB. C. Antrag auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mangels Hauptforderung, gerichtet auf Schadensersatz, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 ff. BGB bzw. §§ 823 ff., 31, 249 ff. BGB. Gleiches gilt für die begehrte Verzinsung dieser Forderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.