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Urteil

21 KLs-15 Js 825/19-8/20 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0211.21KLS15JS825.19.8.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 123, 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2. Alt. 2., Nr. 3, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2, 267 Abs. 1, 3. Fall, 52, 53, 66, 69a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Strafvorschriften: §§ 123, 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2. Alt. 2., Nr. 3, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2, 267 Abs. 1, 3. Fall, 52, 53, 66, 69a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Gründe: Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Ergebnis des Verfahrens vorausgegangen. Mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 17.04.2020 wurde dem Angeklagten nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Übrigen die Begehung von Straftaten zulasten der Zeugin W am 00.00.0000 und die Begehung weiterer Straftaten am 00.00.0000 vorgeworfen. Den nachfolgend dargestellten Urteilsgründen liegt die folgende Gliederung zugrunde: I. Feststellungen zur Person 1. Werdegang Blatt 5 - 7 2. Vorstrafen a. Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, Aktenzeichen 2 Js 10561/03 Ls jug., vom 19.01.2014 Blatt 7 - 12 b. Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld, Aktenzeichen 7 Ls- 2 Js 8787/05/8 jug., vom 08.05.2006 Blatt 13 - 17 c. Urteil des Landgerichts Duisburg, Aktenzeichen 31 Kls- 712 Js 300/12- 9/13, vom 16.05.2013 Blatt 18 - 29 d. Urteil des Landgerichts Kleve, Aktenzeichen 120 Kls- 400 Js 690/13- 7/14, vom 12.06.2014 Blatt 29 - 47 e. Urteil des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen 1 KLs - 1120 Js 13561/13, vom 01.10.2014 Blatt 47 - 57 f. Stellungnahmen gemäß § 67e StGB Blatt 57 - 69 3. Haftsituation Blatt 69 II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen Blatt 70 - 71 2. Tat am 00.00.0000 zulasten der Zeugin W Blatt 71 - 76 3. Fahrt durch Deutschland Blatt 76 4. Taten am 00.00.0000 Blatt 76 - 79 5. Psychische Befindlichkeit des Angeklagten Blatt 79 6. Einstellung des Verfahrens Blatt 80 III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person des Angeklagten, zu den Vorstrafen, zu den Vollstreckungsständen Blatt 80 - 81 2. Feststellungen zum Tatgeschehen a. Einlassung Blatt 82 - 86 b. Würdigung der Einlassung Blatt 87 c. Analyse der Aussage der Zeugin W Blatt 87 ff. (1) Aussage bei der Anzeigenerstattung Blatt 89 - 90 (2) Aussage in der polizeilichen Vernehmung Blatt 90 - 91 (3) Gedächtnisprotokoll Blatt 92 - 97 (4) Aussage in der Hauptverhandlung Blatt 97 - 103 (5) Bewertung der Aussage Blatt 103 - 110 3. Feststellungen zu den übrigen Tatvorwürfen Blatt 111 4. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Blatt 111 - 121 5. Die übrigen Feststellungen Blatt 121 - 122 IV. Rechtliche Würdigung 1. Tat zulasten der Zeugin W Blatt 122 - 126 2. Die übrigen Taten Blatt 126 - 128 V. Strafzumessung Blatt 128 - 132 VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung 1. Formelle Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB Blatt 132 - 141 2. Materielle Vorauss. des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB Blatt 141 - 147 3. Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB Blatt 148 - 149 4. Prüfung des § 63 StGB Blatt 149 5. Prüfung des § 64 StGB Blatt 149 - 151 6. Vorauss. des §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 69a StGB Blatt 152 Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen: I. Feststellungen zur Person 1. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C geboren. Er wuchs bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, da er seinen Vater nie kennenlernte und sich seine Mutter aufgrund ihrer Heroinsucht zur Pflege und Erziehung des Angeklagten und seiner sechs Halbgeschwister nicht in der Lage sah. Der Angeklagte ist der zweitälteste Sohn seiner Mutter. Zu ihr hatte er kaum Kontakt, da sie häufig inhaftiert war. Im Jahr 2011 verstarb die Mutter des Angeklagten an den Folgen ihrer Heroinsucht. Der ältere Bruder des Angeklagten sowie ein jüngerer Bruder des Angeklagten wuchsen im Haushalt der Großeltern auf. Die Großeltern fühlten sich mit der Pflege und Erziehung der drei Kinder ebenfalls überfordert und schlugen den Angeklagten häufig. Die weiteren Halbgeschwister des Angeklagten waren in Heimen und bei Pflegeeltern untergebracht. Der Angeklagte hat nur noch Kontakt zu seinem ein Jahr älteren Bruder, der mit seiner Familie in C1 lebt. Der Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten für drei Jahre die Grundschule. Diese musste er aufgrund zu hoher Fehlzeiten verlassen. Es schlossen sich Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und in Heimen an. In diesen Einrichtungen hielt der Angeklagte sich nie längerfristig auf, da seine Großmutter ihn immer wieder abholte und zu sich nach Hause nahm oder weil er abgängig war. Der Angeklagte verließ auch das Haus der Großeltern regelmäßig entgegen deren Willen und wurde anschließend von der Polizei zurück gebracht. Der Angeklagte beging bereits im strafunmündigen Alter eine Vielzahl an Diebstahlstaten. Im Alter von 16 Jahren erhielt der Angeklagte im Rahmen einer jugendtherapeutischen Maßnahme das Abgangszeugnis nach der neunten Klasse. Aufgrund weiterer Diebstahlstaten wurde er in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Aktenzeichen 2 Js 10561/03 Ls jug., inhaftiert. Während dieser Inhaftierung kam der Angeklagte im Alter von 14 Jahren erstmals mit THC in Berührung. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte täglich zwischen zwei bis drei Gramm Marihuana und trank regelmäßig Alkohol. Er trank dabei überwiegend Bier und Wodka. Am 03.06.2005 – vor dem Überfall auf die Spielothek „Q“, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld zu dem Aktenzeichen 7 Ls- 2 Js 8787/05/8 jug. (dazu sogleich unter Ziffer I. 2. (2)) - konsumierte der Angeklagte erstmals nasal Heroin. Dem Angeklagten war dabei jedoch nicht bewusst, dass es sich um Heroin handelte. Nach dem Überfall setzte der Angeklagte seinen Heroinkonsum nicht fort und probierte stattdessen verschiedene andere Betäubungsmittel wie U1, Oxycodon, Speed und Pep aus. Im Laufe der Zeit kam es zu einer Steigerung der Häufigkeit des Konsums und der Menge der konsumierten Betäubungsmittel. Insbesondere im Alter von 19 bis 21 Jahren trank er anlässlich familiärer Veranstaltungen bis zu seiner Berauschung Alkohol. Da ihm die berauschende Wirkung des Alkohols nicht gefiel, stellte der Angeklagte im Alter von 21 Jahren den Alkoholkonsum zunächst ein. Im Alter von 20 oder 21 Jahren begann er erneut Heroin nasal zu konsumieren. Er konsumierte täglich 1 bis 1,5 Gramm Heroin. Kokain konsumierte der Angeklagte hingegen während seiner Adoleszenz nicht. Im Alter von 21 Jahren verspürte der Angeklagte während einer erneuten Inhaftierung erstmals Entzugserscheinungen in Form von Kopf- und Gliederschmerzen sowie Erkältungssymptomen. Zur Milderung der Symptome wurde der Angeklagte in der Haft mit Methadon behandelt. In den ersten vier Jahren der Unterbringung des Angeklagten in der M-Klinik für Forensische Psychiatrie E X-Klinik, in der sich der Angeklagte seit dem 02.04.2014 aufhielt, konsumierte der Angeklagte keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol. Ab August 2019 trank der Angeklagte für einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen wöchentlich zwei bis drei Mal eine halbe bis dreiviertel Flasche Wodka. In dem gleichen Zeitraum konsumierte er ein bis zwei Mal pro Woche insgesamt 0,5 Gramm Kokain nasal. Diesen Konsum stellte der Angeklagte im Anfang September 2019 wieder ein. In der X-Klinik umging er die Kontrollen dadurch, dass er seinen Urin verwässerte oder den Urin eines Mitpatienten abgab. Der Angeklagte war mit drei Frauen nach der Tradition der Sinti verheiratet. Seine erste Frau, mit der er zwei Söhne hat, lernte er im Jahr 2008 im Alter von 18 oder 19 Jahren kennen. Während der zweiten Schwangerschaft der Frau im Jahr 2009 wurde der Angeklagte erneut inhaftiert. Der Angeklagte trennte sich sodann von dieser Frau. Die Söhne aus dieser Beziehung sind fremduntergebracht. Zu beiden hat der Angeklagte keinen Kontakt. Am 04.06.2011 floh der Angeklagte nach einem Dauerausgang aus der Justizvollzugsanstalt C2 zu seinem älteren Bruder nach C1. In dieser Zeit lernte der Angeklagte eine weitere Frau kennen, die er ebenfalls nach der Tradition der Sinti im Jahr 2012 ehelichte und mit der er einen gemeinsamen Sohn hat. Nachdem der Angeklagte und diese Frau zunächst von ihrer Familien Unterstützung erhielten, kam es vermehrt zu Schwierigkeiten und Streitereien mit der Familie der Frau, die aufgrund eines Besuchs der Polizei zur Vollstreckung des Haftbefehls, der nach der Flucht des Angeklagten aus dem Dauerausgang erlassen worden war, von den Straftaten des Angeklagten Kenntnis erlangt hatte. Aufgrund der Ortsabwesenheit des Angeklagten konnte die Polizei den Haftbefehl nicht vollstrecken. Die Familie der Frau verblieb jedoch aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten verstimmt über die Beziehung der Tochter zu dem Angeklagten. Wegen der andauernden Streitereien mit der Familie und Kritik durch diese trennte der Angeklagte sich von der Frau, nachdem diese eine Weile versucht hatte, die weiterbestehende Beziehung zu dem nunmehr in der M-Klinik für Forensische Psychiatrie E X-Klinik untergebrachten Angeklagten zu verheimlichen. Seit der Trennung hat der Angeklagte weder zu der Frau noch zu seinem Sohn Kontakt. Im Jahr 2016 lernte der Angeklagte die Zeugin I kennen. Mit der Zeugin I hat der Angeklagte eine gemeinsame Tochter, die am 00.00.0000 geboren wurde. Im Spätsommer beabsichtigte das Paar aufgrund der beengten Wohnsituation – die Zeugin I brachte weitere Kinder aus einer vorrangegangenen Beziehung in die Partnerschaft zu dem Angeklagten ein – in eine größere Wohnung zu ziehen. Um Zuge der Suche nach einer neuen Wohnung kam es schließlich im Oktober 2019 zu der unter Ziffer II. 2. genannten Straftaten zu Lasten der Zeugin W. Am 09.10.2019 trennte der Angeklagte sich von der Zeugin I. Der Angeklagte litt bis zu seinem sechsten oder siebten Lebensjahr unter Epilepsie. Nach dem sechsten oder siebten Lebensjahr hatte der Angeklagte keinen Anfall mehr. Im Jahr 2018 hatte der Angeklagte einen Bauchdeckenbruch, der operativ behandelt worden ist. Darüber hinaus leidet und litt der Angeklagte unter keinen schwerwiegenden körperlichen oder neurologischen Erkrankungen, insbesondere hat er nie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. 2. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: (1) Am 19.01.2004 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bad Hersfeld unter dem Aktenzeichen 2 Js 10561/03 Ls jug. wegen Diebstahls in sieben Fällen, schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gemeinschaftlichen Betruges und wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27.01.2004 rechtskräftig. In diesem Verfahren befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 06.08.2003 bis zum 19.01.2004 in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen und zur Bemessung der Jugendstrafe die folgenden Ausführungen gemacht: Gründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO) X1 ist in katastrophalen Verhältnissen aufgewachsen. Er gehört dem Kulturkreis der Landfahrer an und wurde zu einem Zeitpunkt geboren, als diese Kultur zerbrach. Es gab keine Sippenvorsteher mehr mit der Folge, dass es zu Betäubungsmittelkonsum der Eltern kam und die Kinder vernachlässigt wurden. So war und ist auch das Leben von X1 Mutter durch Betäubungsmittelkonsum geprägt. Sie befindet sich seit Jahren in unregelmäßigen Abständen in einer Justizvollzugsanstalt und alle Versuche, von Drogen wegzukommen, scheiterten bei ihr. Sie hat inzwischen sieben Kinder, die überwiegend in Pflegefamilien untergebracht sind. Für die Erziehung von X1 waren seine Großeltern zuständig, die damit jedoch überfordert waren. Die gesamte Großfamilie X2 lebt von Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe. Als sein Großvater starb, verlor der Jugendliche völlig den Boden unter den Füßen. Seine Großmutter ist heute selbst pflegebedürftig, so dass das Jugendamt des Landkreises I1 nun die Vormundschaft für X1 übernommen hat. In den letzten fünf Jahren hat X1 mehrere Jugendhilfsmaßnahmen erfolglos durchlaufen, ebenso konnten stationäre Aufenthalte in einer Psychiatrie bei ihm keine positiven Veränderungen herbeiführen. X1 beging vielmehr im strafunmündigen Alter Hunderte von Straftaten. Der Jugendliche wurde in vorliegender Sache am 06.08.2003 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C3 vom gleichen Tage bis zum Termin am 19.01.2004 in Untersuchungshaft. 1. Am 17.06.2003 in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 19.30 Uhr versuchte der Angeklagte im Bräunungsstudio J, S-Gasse … in C, an das in einem Selbstbedienungsautomaten befindliche Bargeld zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt suchte er eine Bräunungskabine auf und riss, nachdem er einen innen befindlichen Spiegel abgehängt hatte, den Geldautomaten, welcher hinter dem Spiegel an einer Leichtbauwand befestigt war, nach innen aus der Trennwand. Als ein Besucher des Studios auf das entstandene Loch aufmerksam wurde, ergriff der Angeklagte unter Zurücklassung des Automaten die Flucht. Der entstandene Fremdschaden beträgt ca. 500 Euro. 2. Am 04.08.2003 in der Zeit zwischen 14.00 und 15.00 Uhr näherte sich der Angeklagte von außen der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle in C und griff durch das offene Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Zimmers 22. Er zog einen Rollcontainer an das Fenster und erlangte so Zugriff auf den darauf deponierten Rucksack der Verwaltungsangestellten T. Er entnahm dem Rucksack mehrere persönliche Dokumente der Geschädigten sowie ihren Führerschein, den Personalausweis, eine Scheckkarte, den Dienstausweis sowie 2 Schlüsselbunde. Außerdem entwendete er die Geldbörse mitsamt 50 Euro Bargeld. 3. Ebenfalls am 04.08.2003 suchte der Angeklagte gegen 17.00 Uhr mit den gesondert verfolgten N und X3 sowie dem Kind N1 das Modehaus T1 in C auf. Gemeinsam suchten sich die Beteiligten Kleidungsstücke, nämlich insbesondere Herrenoberbekleidung und Schuhe aus. Anschließend bezahlten sie die Ware im Gesamtwert von 544,75 Euro, indem sie die bei dem Diebstahl entwendete City-Einkaufskarte der T vorlegten und wobei N die Quittungsbelege mit dem Schriftzug „T2“ unterschrieb. 4. Am 05.08.2003 gegen 14.20 Uhr suchten der Angeklagte, X3 und N1 erneut das Modehaus T1 auf und versuchten, mit der entwendeten Einkaufskarte weitere Waren zu erwerben. Der Versuch, an einer Kasse zuvor ausgesuchte Bettwäsche zu bezahlen, scheiterte, weil den Verkäuferinnen bekannt geworden war, dass die City-Card zwischenzeitlich gesperrt worden war. 5. Am 08.06.2003 zwischen 18.00 und 23.30 Uhr entwendete der Angeklagte das blaue Damenfahrrad Marke I2 der X4, welche, mit einem Drahtseilschloss gesichert, vor dem Gebäude der U in der I3-Straße in C abgestellt war, um in der Folgezeit damit zu fahren. 6. Am 09.06.2003 zwischen 15.00 und 23.00 Uhr entwendete der Angeklagte aus einem hinter dem Tresen im Eingangsbereich der Klinik B in C abgestellten Rucksack die schwarze Kunstlederbörse des Zivildienstleistenden E1 nebst Inhalt, nämlich persönlichen Papieren des Eigentümers sowie dessen Personalausweis und Führerschein und ca. 40 Euro Bargeld. Das leere Portemonnaie warf er dann weg. 7. Am 11.06.2003 entwendete der Angeklagte für seinen eigenen Gebrauch das ungesicherte blaue Trekking Fahrrad der Marke P im Wert von ca.80 Euro, welches der Eigentümer hinter dem Wohnblick E2-Straße … in C abgestellt hatte. 8. Am 07.07.2003 besuchte der Angeklagte die Geschäftsräume der Buchhandlung P1 in der X5-Straße … in C. Dort ging er in einen Büroraum und entwendete aus einer Schublade 15 Euro. 9. Am 30.06.2003 betrat der Angeklagte die Ausstellungsräume der Firma M1 in der C4-Straße … in C. Er wartete dort, bis die Zeugin J1 den Raum verließ, und entwendete daraufhin ihre hinter einem Verkaufstresen deponierte Handtasche, in dem sich das Portemonnaie, verschiedene Ausweispapiere der Zeugin, deren Fahrzeugschein sowie ein Handy der Marke O und Autoschlüssel befanden. Der Wert des erlangten Gutes beträgt ca. 300 Euro. 10. Am 08.07.2003 gegen 10.10 Uhr ging der Angeklagte in die Verkaufsräume des Modegeschäftes „C5“ in C. Dort nahm er die unverschlossene Geldkassette aus einer Schublade an der Ladentheke und entwendete aus dieser 408 Euro. 11. Ebenfalls am 08.07.2003 entwendete der Angeklagte von einer an der Rezeption befindlichen Fensterbank im Hotel B1 in C die Handtasche der Frau L. In der Handtasche befanden sich ein Portemonnaie mit 60 Euro und ein Handy. Der vorstehende Sachverhalt beruht auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich danach des gewerbsmäßigen Diebstahls in 7 Fällen, des schweren Diebstahls, des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des gemeinschaftlichen Betruges und des versuchten gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Der zur Tatzeit Jugendliche ist für sein Verhalten gem. § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich. Bei X1 kommt nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht, weil gem. § 17 JGG schädliche Neigungen bejaht werden müssen, die in den Taten hervorgetreten sind. Der Jugendliche hat bereits im strafunmündigen Alter „geklaut wie ein Rabe“ und dies im strafmündigen Alter fortgesetzt. Trotz seines jungen Alters war es erforderlich, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen, da er andernfalls weitere Straftaten begangen und weiteren Schaden angerichtet hätte. Bei der Höhe der zu findenden Jugendstrafe konnte sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken, dass er vollumfänglich geständig war. Das Gericht hat daher unter Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für angemessen erachtet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gem. § 21 Abs. 2 JGG nur deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden, weil X1 direkt aus der Verhandlung mit Hilfe des Mitarbeiters des Jugendamtes in ein Jugendheim gebracht werden konnte, nämlich in das Heim des Jugendsozialwerkes O1 e.V., B2-Straße …, … O2. Das war die einzige Möglichkeit, um X1 zu helfen. Andernfalls hätte das Gericht keine Bewährung begründen können, denn es lag auf der Hand, dass X1 weitere Straftaten begangen hätte, wenn er in sein altes Umfeld zurückgekommen wäre. Das Gericht hofft, dass es X1 gelingen wird, in dem straff geführten Heim einen anderen Lebensweg zu finden. Er hat bislang keine Erziehung genossen und war im Wesentlichen auf sich allein gestellt. Während der Untersuchungshaft hat sich X1 überwiegen gut geführt und damit gezeigt, dass er sich in einem strukturierten Tagesablauf angemessen verhalten kann. Dies soll nun in O2 weitergeführt werden, wobei das Gericht auch davon überzeugt ist, dass der sehr junge angeklagte eher in ein Heim als in Haft gehört. Der Jugendliche weiß, dass er sich so lange in O2 aufhalten muss, wie es von dort für erforderlich erachtet wird. Er darf unter keinen Umständen das Heim eigenständig verlassen, weil das unweigerlich zum Widerruf der Bewährung führen würde. Die erlittene Untersuchungshaft war auf die Jugendstrafe anzurechnen. (…) Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 08.07.2005 widerrufen. Zur Begründung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung führte das Amtsgericht C3 an, dass es dem Angeklagten nicht gelungen sei, sich an die Weisung des Bewährungsbeschlusses, sich in die Jugendhilfeeinrichtung in O2 zu begeben und dort zu leben, verstoßen habe. Diese Einrichtung habe er aufgrund einer im Januar 2005 begangenen Straftat wieder verlassen. Anschließend sei der Angeklagte in der sozialpädagogischen Jugendhilfeeinrichtung in X6 untergebracht worden. Diese Jugendhilfemaßnahme sei jedoch abgebrochen worden, weil es dem Angeklagten nicht gelungen sei, sich an Regeln und Absprachen zu halten. Nachdem der Angeklagte sich bereits in dem unter Ziffer (2) genannten Verfahren aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts C3 seit dem 06.07.2005 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C3 vom 21.10.2005 die Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Verfahren 2 Js 10561/03 Ls jug. unterbrochen. (2) Am 08.05.2006 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 19.01.2004 durch das Amtsgericht Bad Hersfeld unter dem Aktenzeichen 7 Ls- 2 Js 8787/05/8 jug. wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16.05.2005 rechtskräftig. In diesem Verfahren befand der Angeklagte sich seit dem 06.07.2005 in Untersuchungshaft. In dem Urteil hat das Amtsgericht Bad Hersfeld folgende Feststellungen getroffen und der Bemessung der Jugendstrafe die folgenden Erwägungen zugrunde gelegt: Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) X1 ist dem Gericht aufgrund seiner Vorbelastung bekannt. Am 19.01.2004 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Bad Hersfeld (Az.: 2 Js 10561/03 Ls jug.) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 7 Fällen, schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gemeinschaftlichen Betruges und versuchten gemeinschaftlichen Betruges zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte seinerzeit zur Bewährung ausgesetzt werden, da X1 unmittelbar nach dem Verhandlungstermin in ein Heim in O2 verbracht wurde. Nachdem sich X1 in der Einrichtung längere Zeit gut führte und sich positiv entwickelte, verfiel er leider wieder in seine alte Struktur und beging die hier abzuurteilenden Straftaten. Mit Beschluss vom 08.07.2005 wurde daher vom erkennenden Gericht die Bewährung aus dem Urteil vom 19.0.2004 widerrufen. In vorliegender Sache befand sich X1 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C3 vom 06.07.2005 seit dem 06.07.2005 in Untersuchungshaft, Mit Beschluss des Gerichts vom 21.10.2005 wurde die Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung der Straftat in 2 Js 10561/03 Ls jug. unterbrochen. Z wurde zuletzt vom Jugendschöffengericht Bad Hersfeld am 25.07.2005 wegen räuberischer Erpressung und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt (Az.: 2 Js 493/05 Ls jug.). (…) G ist strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten: Ein Verfahren wegen Diebstahls wurde am 11.03.2004 von der Staatsanwaltschaft in L1 gem. § 45 JGG eingestellt. Im Verlaufe des Verfahrens war G vorübergehend abgetaucht und nicht erreichbar, er hielt sich längere Zeit in Norwegen auf. Nunmehr lebt er im Übergangswohnheim in der X7-Str., er geht keiner Tätigkeit nach. (…) 1. In der Nacht vom 20. auf den 21.05.2005 kamen die Angeklagten C7 und X1 mit dem gesondert verfolgten X8 überein, in das HiFi-Geschäft T3 am K einzubrechen und dort insbesondere einen Beamer aber auch andere Elektrogeräte zu entwenden. In Verwirklichung dieses Plans begaben sich die Angeklagten C7 und X1 sowie X8 am 21.05.2005 gegen 1.05 Uhr zu dem besagten HiFi-Geschäft, wo man versuchte, die Doppelglasschaufensterscheibe des Ladenlokals mit einem am Tatort aufgefundenen Stein einzuschlagen. Da Nachbarn auf das Tatgeschehen aufmerksam wurden, nachdem die äußere der Doppelglasscheiben eingeschlagen worden war, brachen die Angeklagten die weitere Tatausführung ab und flohen vom Tatort. 2. Am Abend des 03.05.2005 beschlossen die Angeklagten X1, G, Z und T4, einen Raubüberfall auf die Spielbank „Q“ in der G1-Straße … auszuführen. X1, G und Z hatten zuvor Haschisch geraucht. In Verwirklichung dieses Plans bezog der Angeklagte T4 gegen 0.20 Uhr vor dem Eingang der Spielothek Posten, um die Tatausführung abzusichern, während die Angeklagten X1 und G sich jeweils mit präparierten Sturmhauben und der Angeklagte Z durch das Hochziehen seines Pullovers über die Nase und das Aufsetzen einer Baskenmütze maskierten. Anschließend stürmten X1, G und Z in die Spielothek. Hier forderte X1 die Spielhallenaufsicht X9 unter Vorhalt einer mitgeführten Spielzeug- oder Schreckschusspistole zur Herausgabe der Kassenbestände auf. Gleichzeitig bedrohte der Angeklagte G den ebenfalls anwesenden Mann der Zeugin X9, X10, mit einer defekten Softairpistole und drückte den Kopf des Zeugen zwischen einem Spielautomaten und mehreren Getränkekisten gegen die Wand. Durch das Auftreten der drei Angeklagten eingeschüchtert, überreichte die Zeugin X9 dem Angeklagten X1 ca.800 Euro. Die Beute wurde später von den Angeklagten geteilt. Im weiteren Verlauf verfolgte der Zeuge X10 die Angeklagten, wobei es ihm fast gelang, den Angeklagten Z einzuholen. In dieser Situation wandte sich der Angeklagte G um, hielt dem Zeugen X10 die Softairpistole vor das Gesicht und versetzte dem Zeugen sodann einen Schlag mit der Pistole auf den Hinterkopf, um eine Festnahme zu verhindern und im Besitz der Tatbeute zu bleiben. Durch den Schlag sackte der Zeuge X10 zu Boden und erlitt in der weiteren Folge eine Schädelprellung sowie durch den Sturz zu Boden eine Verletzung des rechten Ellenbogens. (…) Die Angeklagten G, X1, T4 und Z waren zu den Tatzeiten Jugendliche. Sie sind gem. § 3 JGG für ihr Verhalten strafrechtlich verantwortlich. (…) Bei den Angeklagten C7, X1 und G müssen die begangenen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Drogenproblematik gesehen werden. Alle 3 Angeklagten haben angegeben, insbesondere Haschisch geraucht zu haben. X1 hat darüber hinaus geschildert, dass er bereits seit langem Cannabis konsumiert und Heroin das erste Mal am 03.06.2005 geschnupft habe. Bei C7 kommt nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht, weil sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 JGG bejaht werden müssen. Dabei war seine Vorverurteilung vom 20.06.2005 mit einzubeziehen, mit der er bereits eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mitbringt. Bei der Höhe der zu findenden Einheitsjugendstrafe konnte sich zu Gunsten von C7 auswirken, dass er geständig war und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich C7 in der Justizvollzugsanstalt in S1 positiv entwickelt hat, er mithin gewillt ist, seine kriminelle Vergangenheit zu ändern. Davor vorliegend für C7 10 Straftaten zur Aburteilung anstehen, hält es das Gericht nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für richtig, eine Jugendstrafe von insgesamt 3 Jahren und 6 Monaten auszusprechen. Bei X1, bei dem ebenfalls eine Vorverurteilung vom 19.01.2004 mit einzubeziehen war, kommt ebenfalls nur die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 17 JGG in Betracht, weil ebenso wie bei seinem Mittäter C7 schädliche Neigungen vorliegen als auch Schwere der Schuld bejaht werden muss. Zu Gunsten von X1 musste auch hier bedacht werden, dass er sich, wie sein Mittäter C7, bei den Geschädigten entschuldigt hat und geständig war. Bei Abwägung aller für und gegen X1 sprechenden Umstände ist die Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten angemessen. Die für C7 und X1 gemachten Ausführungen gelten auch für den Mittäter Z. Er bringt durch seine Vorverurteilung ein Jahr Jugendstrafe mit und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von insgesamt 2 Jahren angemessen. Auch bei dem Angeklagten G muss gem. § 17 JGG eine Jugendstrafe verhängt werden, weil aufgrund der von ihm begangenen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung Schwere der Schuld bejaht werden muss. Da er im Gegensatz zu seinen Mittätern, abgesehen von dem Verfahren in L1, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, ist es angesichts seines Geständnisses und seiner Entschuldigung angemessen und ausreichend, gegen ihn eine Jugendstrafe von 1 Jahr zu verhängen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, denn G muss sich das erste Mal vor Gericht verantworten und das Gericht hofft, dass ihm die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe eine Warnung ist. Obwohl der Angeklagte keinen strukturierten Tagesablauf hat und sich in einem Übergangswohnheim aufhält, reicht das allein nicht, um ihm eine Bewährung zu versagen. Der Angeklagte muss jedoch vorsichtig sein. Begeht er eine weitere Straftat, wäre er ein Bewährungsversager und müsste auch die hier ausgeurteilte Jugendstrafe von 1 Jahr verbüßen. Bei T4 muss ebenfalls eine Jugendstrafe verhängt werden, weil ebenso bei ihm Schwere der Schuld gem. § 17 JGG vorliegt. Auch bei ihm war positiv zu berücksichtige, dass er geständig war und sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Er hat darüber hinaus der Geschädigten X9 noch im Sitzungssaal 70 Euro überreicht und einen Essensgutschein. Aus seiner Sicht hat er damit seine Reue mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände war es daher angemessen, gegen T4 eine Jugendstrafe von 1 Jahr zu verhängen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gem. § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, weil T4 aus heutiger Sicht eine positive Sozialprognose erstellt werden kann. S2 kommt ebenfalls nicht umhin, eine Jugendstrafe zu erhalten, weil ebenso wie bei allen anderen aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens Schwere der Schuld gem. § 17 JGG vorliegt. S2 hat ebenso wie seine Mittäter sich jedoch positiv in der Hauptverhandlung gezeigt und sich bei dem Zeugen und Geschädigten T5 entschuldigt. Er hat ferner dem Zeugen T5 als Schadenswiedergutmachung noch in der Verhandlung einen Betrag von 70 Euro ausgehändigt. Nach Abwägung aller für und gegen S2 sprechenden Umstände ist es daher angemessen und ausreichend, gegen ihn eine Jugendstrafe von 11 Monaten zu verhängen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gem. § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass sich der Verurteilte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht. (…) Durch den Beschluss des Amtsgerichts G2 vom 09.02.2007, Aktenzeichen …, wurde die Entlassung des Angeklagten gemäß § 88 JGG am 01.03.2007 angeordnet. Unter Ziffer 6. des Beschluss ordnete das Amtsgericht G2 an, dass der Angeklagte sich am Tag der Entlassung in die Therapeutische Einrichtung F, T6-Straße … in … L2 zu begeben hat, um dort eine Therapie durchzuführen, die nur im Einvernehmen mit der Therapiestelle und der Bewährungshilfe beendet werden durfte. Der Angeklagte begab sich am Tag seiner Entlassung in die Therapeutische Einrichtung F. Entgegen der o.g. Weisung brach er die Therapie am 17.04.2007 entgegen ärztlichen Rates ab. Das Amtsgericht G2 widerrief daraufhin durch Beschluss vom 14.05.2007 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Jugendstrafe war am 31.01.2008 vollständig vollstreckt. (3) Am 10.03.2008 verurteilte das Amtsgericht Bad Hersfeld den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 76 Ls- 23 Js 7661/07 wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 10.03.2008 rechtskräftig. Durch den Beschluss des Amtsgerichts C3 vom 30.05.2008 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Angeklagte gegen die Weisung aus dem Bewährungsbeschluss verstoßen hat. In dem Bewährungsbeschluss war dem Angeklagten aufgegeben worden, sich unmittelbar nach der Hauptverhandlung am 10.03.2008 in das betreute Wohnen der Einrichtung Haus P2, M2-Weg … in … P3 zu begeben und dort die Angebot und Maßnahmen wahrzunehmen und die Maßnahme nicht ohne des Zustimmung des Gerichts und des Bewährungshelfers vorzeitig zu verlassen. Die Strafvollstreckung war am 16.04.2012 erledigt. (4) Am 10.07.2008 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Höxter unter dem Aktenzeichen 8 Ls- 242 Js 817/08- 135/08 Hw. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 18.07.2008 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe war am 29.09.2011 vollständig verbüßt. (5) Am 17.09.2009 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Aktenzeichen 14 Ls- 204 Js 608/08- 2/09, den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Betruges und eines weiteren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. In dem Urteil wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Das Urteil ist seit dem 17.09.2009 rechtskräftig. Die Strafvollstreckung war am 15.05.2011 erledigt. (6) Am 16.05.2013 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Duisburg, Aktenzeichen 31 Kls- 712 Js 300/12- 9/13, wegen besonderes schweren Raubes in zwei Fällen und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Vor der Unterbringung sollten zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollzogen werden. Das Urteil ist seit dem 16.05.2013 rechtskräftig. Der Angeklagte wurde am 29.01.2013 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts E12 vom 14.01.2013, Aktenzeichen …., vom 17.01.2013, Aktenzeichen … und vom 01.10.2012, Aktenzeichen … sowie aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H9 vom 15.01.2013, Aktenzeichen … in der Justizvollzugsanstalt S3 in Untersuchungshaft. Das Landgericht Duisburg hat in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen und zur Strafzumessung die folgenden Ausführungen gemacht: Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte gehört zum Kulturkreis der Sinti, wobei er seinen aus Puerto Rico stammenden Vater nicht kennt. Weil seine mittlerweile an den Folgen ihrer langjährigen Drogensucht verstorbene Mutter nicht in der Lage war, den Angeklagten aufzuziehen, wuchs er im Haushalt der mit seiner Erziehung überforderten Eltern seiner Mutter auf. Der Angeklagte hat sechs Halbgeschwister aus anderen Beziehungen seiner Mutter, die gemeinsam mit ihm aufwuchsen, zu denen er jetzt aber keinen Kontakt mehr hat. Aufgrund der Herkunft seines Vaters wird er von seiner Familie nicht als vollwertiges Mitglied der Sinti anerkannt. Bis zu seiner Einschulung litt der Angeklagte unter epileptischen Anfällen, die danach nicht wieder auftraten. Er besuchte die Vorschule und danach bis zur 3. Klasse die Grundschule, die er wegen zu vieler Fehlzeiten -auch bedingt durch ständige Umzüge seiner Familie- verlassen musste. Seitdem besuchte er nur noch sporadisch die Schule. Wenn er nicht bei seinen Großeltern wohnte, war er -von einer noch zu schildernden Inhaftierung abgesehen- bis zu seinem 16. Lebensjahr in verschiedenen Heimen und kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen untergebracht. Der Angeklagte kam während dieser Zeit im Alter von 14 Jahren erstmals in Kontakt mit Drogen, wie noch näher auszuführen sein wird. Während einer vom Jugendamt veranlassten einjährigen Drogentherapie in einer Einrichtung in O2 erlangte er das Abgangszeugnis nach Klasse 9. Der Angeklagte wurde am 10. Januar 2005 mit einer Bescheinigung über die abgeschlossene Therapie entlassen und begann danach eine Ausbildung zum Koch, die er nach vier Monaten abbrach. Der Angeklagte „heiratete“ nach seiner zweiten Haftentlassung im Alter von 19 Jahren erstmals nach Art der Sinti und Roma. Aus dieser Beziehung entstammen zwei Söhne im Alter von 3 und 4 Jahren, die bei der Kindesmutter leben, von der sich der Angeklagte getrennt und zu der er keinen Kontakt mehr hat. Der Angeklagte ist nun erneut mit einer Frau nach Art der Sinti und Roma „verheiratet“, die schwanger ist. Der Angeklagte leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) mit wiederholten Zuständen von Depressivität und Aggressivität, einem chronischen Gefühl von Leere und Traurigkeit und einer Neigung zu selbstverletzenden Handlungen. Aufgrund dessen füge er sich mittlerweile vernarbte Probierschnitte im Bereich des linken Unterarms zu. Bei dem Angeklagten besteht außerdem eine langjährige multiple Substanzabhängigkeit von verschiedenen Drogen (ICD-10: F19.2). Während seiner ersten Inhaftierung kam er erstmals in Kontakt mit Marihuana, das er gelegentlich rauchte. Eine Abhängigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern entwickelte sich erst nach seiner Entlassung aus der vom Jugendamt veranlassten Drogentherapie in O2, als er in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht war, in der auch alle anderen Heimbewohner Drogen konsumierten. Der Angeklagte begann nun, täglich Marihuana zu rauchen und konsumierte im Laufe seines 17. Lebensjahres bis zu 5 Gramm THC täglich. Daneben konsumierte er auch Alkohol in größeren Mengen. Er begann zudem, Heroin zu rauchen, ohne dass ihm zunächst bewusst war, dass es sich bei dem konsumierten „H“ um Heroin handelte. Im Haushalt seiner Großeltern nahm er zudem deren Medikament U1 ein und probierte jede für ihn erhältlich Droge aus, so auch Amphetamine wie „Speed“ und „Pep“ und LSD. Ab einem Alter von 21 Jahren konsumierte er täglich Marihuana und Heroin; vor seiner Inhaftierung in dieser Sache benötigte er dabei etwa 5 Gramm THC und 1 Gramm Heroin pro Tag. Daneben nahm er letztlich alle Drogen zu sich, die er bekommen konnte und besorgte sich auch Methadon und T7, die er neben dem Heroin konsumierte. In seinem persönlichen Umfeld waren diese Drogen dabei ständig verfügbar, so dass sich der Angeklagte jederzeit Drogen, insbesondere Heroin und Marihuana, beschaffen konnte, wenn ihm die für die Beschaffung nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache wurde er über einen Zeitraum von zwei Wochen in ausschleichender Dosierung mit Methadon entgiftet, wobei sich bei ihm Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Schweißausbrüche zeigten. (…) II. 1. Einbruch in das Wohnhaus E3-Straße … in E4 Der Angeklagte hatte schon in den frühen Morgenstunden des 12. Juli 2012 zumindest Marihuana geraucht. Er wollte auch im weiteren Verlauf des Tages Drogen konsumieren können. Die hierfür erforderlichen Barmittel wollte er sich durch einen Einbruch in ein ihm geeignet erscheinendes Wohnhaus beschaffen, aus dem er dann Bargeld und Wertsachen, die er versetzen würde, entwenden wollte. In seiner Jackentasche führte der Angeklagte ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von mindestens fünf Zentimetern bei sich. Entsprechend seinem Tatplan begab er sich dann gegen 9.00 Uhr zum Wohnhaus der Familie N2, E3-Straße … in … E5. Dort hebelte er gewaltsam die Haustür auf und drang in das Wohnhaus ein, weil er davon ausging, dass niemand zu Hause war. Im Schlafzimmer der Geschädigten N3 fand der Angeklagte ein Schmuckkästchen mit diversen Schmuckstücken, namentlich einer gelbgoldenen Kette mit Granatsteinen, einer gelbgoldenen Kette mit Zuchtperlen, einem weißgoldenen Ring mit Saphiren und Brillanten, einem weißgoldenen Ring mit Brillanten, einem gelbgoldenen Ring mit kleinen Smaragdsteinen, einem gelbgoldenen Ring mit einem Amethyst sowie Modeschmuck aus Silber. Die beiden weißgoldenen Ringe hatten einen Wert von jeweils mindestens 500 Euro; bei der Kette mit Granatsteinen handelte es sich um ein Erbstück, das ebenfalls mindestens 500 Euro wert war. Der gesamte Schmuck war zumindest 2.000 Euro wert. Die Schmuckschatulle mitsamt ihrem Inhalt und ein von ihm gefundenes Laptop T8 aus dem Jahr 2009 der Familie N2 legte der Angeklagte zunächst auf einem Tisch im Wohnzimmer zum Abtransport bereit, um die Wohnung zunächst noch weiter nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können. Als er das Schlafzimmer des Geschädigten N4 betrat, traf er diesen schlafend in dessen Bett an. N4 wurde daraufhin wach und folgte dem Angeklagten in das Wohnzimmer, in das der Angeklagte zurückgegangen war. Der Angeklagte beschloss nun, jeden Widerstand von N4 gegen die Wegnahme der auf dem Wohnzimmertisch bereitgelegten Gegenstände zu verhindern und ggf. zu überwinden, indem der Angeklagte N4 mit dem bei sich geführten Messer bedrohte. Er zog deshalb das Messer aus seiner Jackentasche und hielt es deutlich sichtbar in seiner Hand, um zu verhindern, dass N4 weiter hinter ihm herkam und sich gegen die Wegnahme der Gegenstände auf dem Wohnzimmertisch wehren würde. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, blieb N4 sofort aus Angst vor dem vom Angeklagten gezogenen Messer stehen und leistete keinerlei Widerstand, weil er befürchtete, dass der Angeklagte andernfalls mit dem Messer auf N4 einstechen würde. Unter dem Eindruck mit der Drohung mit dem Messer händigte N4 dem Angeklagten den Fahrzeugschlüssel für dessen N5 mit dem amtlichen Kennzeichen … aus, das der Angeklagte für seine Flucht mit den auf dem Wohnzimmertisch bereitgelegten Gegenständen verwenden wollte. Auch der Aufforderung des Angeklagten, diesem alle vorhandenen Telefone auszuhändigen, leistete N4 aus Angst vor dem gezückten Messer Folge. N4 gab dem Angeklagten deshalb sein Mobiltelefon der Marke T9, zwei weitere Mobiltelefone der Marke O3 und ein für 669,90 Euro neu angeschafftes Handy T10 aus. Der Angeklagte nahm außerdem das Mobilteil des Festnetztelefons der Familie N2 an sich. Der Angeklagte nahm die Telefone dabei zunächst nur mit, damit nach seiner Flucht N4 nicht die Polizei verständigen konnte. Der Angeklagte verstaute nun die Schmuckschatulle in seiner Jacke und verließ mi dieser, dem Laptop und den Telefonen das Wohnhaus der Familie N2. Sodann stieg der Angeklagte in den N5, startete diesen mit dem von N4 ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und flüchtete mit dem Kraftfahrtzeug vom Tatort nach F1, wo er es -wie von vorneherein beabsichtigt- auf einer öffentlichen Straße abstellte und mit dem mitgenommenen Mobilteil des Festnetzanschlusses der Familie N2 zurückließ; dort wurde das Fahrzeug wenig später von der Polizei aufgefunden. Wie von Anfang an beabsichtigt, versetzte der Angeklagte danach in einem Pfandhaus in F1 neben weiterem Schmuck den gelbgoldenen Ring mit kleinen Smaragdsteinen, den gelbgoldenen Ring mit einem Amethyst und die gelbgoldene Kette mit Zuchtperlen; er erhielt hierfür 255 Euro. Diese Gegenstände wurden von der Polizei am 20. Juli 2012 im Pfandhaus sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt. 2. Überfall auf das Blumengeschäft „W1“ in E4 Zusammen mit seinen Bekannten S4 und H beschloss der Angeklagte am 07.01.2013 bei einer sich bietenden günstigen Gelegenheit, das Blumengeschäft „W1“ in der E6-Straße … in E4 zu überfallen, um dort Bargeld zu erbeuten, das sie untereinander aufteilen und für den Erwerb von Drogen verwenden wollten. Zu diesem Zweck hatte die „Ehefrau“ des H den Angeklagten und seine Bekannten mit einem Pkw zum Blumengeschäft gefahren, mit dem sie nach der Tat flüchten wollten. Nachdem der Angeklagte sich unter einem Vorwand im Ladengeschäft umgesehen hatte, dabei einen Blumenstrauß bestellt, diesen dann bei einer späteren Rückkehr in das Geschäft zurückgewiesen und zunächst noch einmal das Geschäft verlassen hatte, beschlossen der Angeklagte und seine Bekannten, dass nunmehr ein geeigneter Zeitpunkt gekommen war, um das Blumengeschäft zu überfallen. Hierzu sollte sich der Angeklagte allein durch die Hintertür Zutritt verschaffen und die allein anwesende Verkäuferin E7 mit vorgehaltenem Messer dazu bringen, ihm das in der Kasse vorhandene Bargeld auszuhändigen. Diesem Tatplan entsprechend begab sich der Angeklagte gegen 10.15 Uhr zur Hintertür des Blumengeschäfts und klopfte dort an. Nachdem die Verkäuferin E7 ihm geöffnet hatte, hielt er ihr das mit sich geführte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens zehn Zentimetern drohend vor, damit diese sich nicht gegen die Herausgabe von Bargeld wehren würde. Er packte die sofort durch das Messer verängstigte Verkäuferin und führte sie zur Kasse, wo er von ihr verlangte, ihm das Bargeld auszuhändigen. Weil sie fürchtete, andernfalls vom Angeklagten erstochen zu werden, händigte die Verkäuferin dem Angeklagten daraufhin das vorhandene Bargeld in Höhe von 200 Euro aus. Der Angeklagte verlangte nun von der Verkäuferin, dass sie sich hinknien sollte und fesselte sie mit weißem Verpackungsband an den Händen, nachdem sie dieser Aufforderung Folge geleistet hatte. Daraufhin flüchtete er mit dem erbeuteten Bargeld zu seinen im Auto wartenden Bekannten und fuhr mit ihnen vom Tatort weg. Er gab S4 50 Euro und H 40 Euro. Das restliche Bargeld verwendete er, wie beabsichtigt, um sich hiervon Drogen kaufen zu können. Die Geschädigte E7 litt aufgrund des Überfalls ca. sechs Wochen lang an Schlafstörungen und arbeitete zunächst nur in Begleitung im Blumengeschäft. 3. Überfall auf das Pfarrbüro der Kirchengemeinde T11 in E4 Als der Angeklagte und seine Bekannten H und S4 erneut kein Geld hatten, um sich Drogen kaufen zu können, beschlossen sie am 16. Januar 2013, das Pfarrbüro der Kirchengemeinde T11 in E4 auf der W2-Straße … in E4 zu überfallen, um dort Bargeld erneuten zu können, das sie für sich behalten wollten. Zu diesem Zweck fuhren sie gegen 13.30 Uhr mit dem Auto des H zum Pfarrbüro. Sie verabredeten, dass H vor dem Pfarrbüro warten sollte, während der Angeklagte mit einer Softairpistole und S4 mit einem mindestens 30 cm langen Totschläger die Mitarbeiter des Pfarrbüros bedrohen und fesseln sollte. Jeglicher Widerstand gegen die dann beabsichtigte Wegnahme von Bargeld sollte durch die Drohung mit der Softairpistole und dem Totschläger verhindert, jedenfalls aber überwunden werden. Dabei gingen der Angeklagte und seine Bekannten davon aus, dass die Mitarbeiter des Pfarrbüros die Softairpistole für eine echte, schussbereite Pistole halten würden. Diesem Tatplan entsprechend begaben sich der Angeklagte und S4 in das Pfarrbüro und bedrohten dort die anwesenden Mitarbeiterinnen C8, S5 und X11 mit der Softairpistole und dem Totschläger und forderten sie mit den Worten „Auf den Boden, das ist ein Überfall!“ auf, sich auf den Boden zu setzen. Die Mitarbeiterinnen leisteten dem -wie vom Angeklagten und seinen Bekannten geplant- unter dem Eindruck der Drohung mit der für sie echt aussehenden Pistole und dem Totschläger sofort Folge, woraufhin der Angeklagte sie mit zu diesem Zweck mitgebrachtem blauen Klebeband aneinander fesselte. Der Angeklagte und S4 durchsuchten daraufhin das Pfarrbüro und die Handtaschen der Mitarbeiterinnen nach Bargeld. In einer Schublade fanden sie Bargeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro, das sie sofort an sich nahmen. Außerdem nahmen sie das Mobiltelefon der Zeugin X11 mit sich, damit diese nicht die Polizei rufen könnte. Eine Halskette, die sie der Geschädigten X11 zunächst vom Hals gerissen hatten, gaben sie dieser zurück, als die Geschädigte X11 darum bat. Mit dem Bargeld und dem Mobiltelefon flüchteten der Angeklagte und S4 aus dem Pfarrhaus zu dem im Auto wartenden H, mit dem sie dann vom Tatort wegfuhren. Das erbeutete Bargeld teilten sie zu gleichen Teilen untereinander auf. Der Angeklagte verwendete seinen Anteil daraufhin -wie geplant- für den Kauf von Drogen. Der Angeklagte war bei diesen drei Taten jeweils uneingeschränkt fähig, deren Unrecht einzusehen. Es kann dagegen nicht ausgeschlossen werden, dass zu den Tatzeitpunkten seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und multiplen Substanzabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). (…) V. 1. Die Kammer hat bei der Strafzumessung für diese drei Taten jeweils den einmal gemilderten Strafrahmen des besonders schweren Raubes bzw. -in Verbindung mit § 255 StGB- der besonders schweren räuberischen Erpressung gem. § 250 Abs. 2, §§21, 49 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, die Einzelstrafen mithin einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten entnommen. a) Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob nicht ein minderschwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt -so dass die Strafe jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren gewesen wäre-, dies aber im Ergebnis verneint. Die allgemeinen Strafzumessungserwägungen und die nicht auszuschließende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bei den Taten führen nämlich weder allein noch zusammen dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene. Im Einzelnen: aa) Zugunsten des Angeklagten spricht jeweils, dass er umfassend geständig war. Die Taten beruhten überdies -ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 21 StGB- auf der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, seiner Substanzabhängigkeit und der angespannten wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Angeklagten. Weiterhin spricht für ihn, dass bei den Taten kein Geschädigter körperlich verletzt wurde und keine -bzw. beim Überfall auf den Blumenladen nur geringe- psychische Folgen bei den Geschädigten eintraten. Darüber hinaus liegen alle Taten mindestens ein halbes Jahr zurück. Der Angeklagte hat sich schließlich zu einer Therapie bereit erklärt und wird durch die Maßregel gem. § 64 StGB zusätzlich beschwert. bb) Bei den Überfällen auf das Blumengeschäft (oben II. 2.) und das Pfarrbüro (oben II. 3.) hat der Angeklagte darüber hinaus, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden war, die weiteren Beteiligten benannt, was hier in erheblichem Umfang zu seinen Gunsten zu werten war, auch wenn eine vertypte Milderung für die Aufklärungshilfe wegen der zu späten Offenbarung gem. § 46 b Abs. 3 StGB nicht zum Tragen kommen konnte. Weiter sprach zu Gunsten des Angeklagten bei Überfall auf das Pfarrbüro (oben II. 3.), dass er selbst nur eine tatsächlich nicht gefährliche Scheinwaffe bei sich führte. Beim Überfall auf den Blumenladen (oben II. 2.) waren sowohl die Tatbeute als auch die zu erwartende Beute bei einem solchen Überfall vergleichsweise gering. Schließlich gelangten beim Einbruch in die Wohnung (oben II. 1.) Teile der Tatbeute und das für die Flucht verwendete Fahrzeug zur Familie N2 zurück. cc) Dies alles rechtfertigt die Annahme eines minderschweren Falls aber nicht. Auch die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten rechtfertigt weder allein, noch zusammen mit den vorbeschriebenen Strafzumessungserwägungen eine solche Abweichung. Beim Einbruch in die Wohnung (oben II. 1.) und dem Überfall auf das Pfarrbüro (oben II. 3.) ist insoweit zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Beute jeweils erheblich war, auch wenn der Angeklagte zumindest beim Pfarrbüro mit einer derart hohen Beute nicht rechnen konnte. Entscheidend gegen die Annahme eines minderschweren Falles spricht jeweils, dass der Angeklagte erheblich einschlägig vorbelastet ist und wegen einschlägiger Taten bereits mehrjährige Haftstrafen verbüßt hat, zuletzt bis April 2012. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang auch, dass er die erste der hier in Rede stehenden Taten bereits drei Monate nach seiner letzten Haftentlassung beging. 2. Die Kammer hat aber hinsichtlich jeder der Taten aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten den Strafrahmen gem. § 250 Abs. 2 StGB einmal gemildert, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. 3. In die Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die bereits zu 1. genannten Aspekte und die in § 46 StGB niedergelegten Kriterien einbezogen und nach erneuter Abwägung aller Umstände, orientiert an der jeweils erzielten Beute, den Folgen für die Geschädigten und der Anzahl der Geschädigten, insoweit a) für den Einbruch in die Wohnung (oben II. 1.) auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, b) für den Überfall auf den Blumenladen (oben II. 2.) auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und c) für den Überfall auf das Pfarrbüro (oben II. 3.) auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Gemäß §§ 53, 54 StGB war unter angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer insbesondere die oben bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut entsprechend berücksichtigt sowie darüber hinaus Gesamtstrafen mildernd bedacht, dass die hier abzuurteilenden Taten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen. Insbesondere sind die Taten hier von der gleichen Motivation getragen, sich Geld zur Finanzierung des Drogenkonsums zu beschaffen. Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. 1. Daneben war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen, weil bei dem Angeklagten der Hang besteht, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, die hier in Rede stehenden Taten auf diesen Hang zurückgehen, die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, und auch die gem. § 64 Satz 2 StGB erforderlich hinreichende Erfolgsaussicht für diese Maßregel gegeben ist. Der psychiatrische Sachverständige G3 hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine langjährige Abhängigkeitserkrankung von Drogen bestehe und bei dem Angeklagten der starke Wunsch bzw. Zwang, also eine eingewurzelte Neigung im Sinne eines Hanges vorliege, Drogen wahllos und im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei den von dem Angeklagten begangenen Taten handele es sich um solche, die unmittelbar auf dem übermäßigen Konsum Drogen beruhten. Aufgrund dieses Hangs, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, bestehe bei ihm ohne adäquate Therapie die Gefahr, dass er auch künftig wieder erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, die auf seinen Hang zurückgehen würden. Eine Therapie sei auch erfolgversprechend. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen, denen sie sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung und kritischer Überprüfung anschließt. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung beton, eine Therapie machen zu wollen, damit er vergleichbare Taten, die er selbst ohne Therapie befürchtet, nicht mehr begehen werde. 2. Gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB war anzuordnen, dass vor der Maßregel zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Grundlage hierfür war die ebenfalls überzeugende, von der Kammer nachvollzogene und geteilte Einschätzung des Sachverständigen G3, wonach in Ansehung der langjährigen Substanzabhängigkeit des Angeklagten eine Therapiedauer von bis zu zwei Jahren notwendig sei. (…) (7) Am 12.06.2014 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 120 Kls- 400 Js 690/13- 7/14, wegen besonders schweren Raubes unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde – unter Entfallens des angeordneten Vorwegvollzuges - aufrechterhalten. Das Urteil ist seit dem 21.06.2014 rechtskräftig. Das Landgericht Kleve hat in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen und hat der Strafzumessung folgende Erwägungen zugrunde gelegt: A. Zur Person X1 Der derzeit 25 Jahre alt Angeklagte X1 gehört zum Kulturkreis der Sinti, wobei er seinen aus Puerto Rico stammenden Vater nicht kennt. Weil seine mittlerweile an den Folgen ihrer langjährigen Drogensucht verstorbene Mutter nicht in der Lage war, den Angeklagten aufzuziehen, wuchs er im Haushalt der mit seiner Erziehung überforderten Eltern seiner Mutter auf. Der Angeklagte hat sechs Halbgeschwister aus anderen Beziehung seiner Mutter, die gemeinsam mit ihm aufwuchsen, zu denen er jetzt aber keinen Kontaktmehr hat. Aufgrund der Herkunft seines Vaters wird er von seiner Familie nicht als vollwertiges Mitglied der Sinti anerkannt. Der Angeklagte besuchte die Vorschule und danach bis zur 3.Klasse die Grundschule, die er wegen zu vieler Fehlzeiten -auch bedingt durch ständige Umzüge seiner Familie- verlassen musste. Seitdem besuchte er nur noch sporadisch die Schule. Wenn er nicht bei seinen Großeltern wohnte, war er -von einer Inhaftierung abgesehen- bis zu seinem 16. Lebensjahr in verschiedenen Heimen und kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen untergebracht. Während einer vom Jugendamt veranlassten einjährigen Drogentherapie in einer Einrichtung in O2 erlangte er im Alter von 16 Jahren das Abgangszeugnis nach Klasse 9. Der Angeklagte wurde am 10. Januar 2005 mit einer Bescheinigung über die abgeschlossene Therapie entlassen und begann danach eine Ausbildung zum Koch, die er noch vier Monaten abbrach. Der Angeklagte „heiratete“ nach seiner zweiten Haftentlassung im Alter von 19 Jahren erstmals nach Art der Sinti und Roma. Aus dieser Beziehung entstammen zwei Söhne im Alter von 4 und 5 Jahren, die bei der Kindesmutter leben, von der sich der Angeklagte getrennt und zu der er keinen Kontakt mehr hat. Der Angeklagte ist nun erneut mit einer Frau nach Art der Sinti und Roma „verheiratet“. Auch aus dieser Beziehung ist ein nunmehr 1 Jahr altes Kind hervorgegangen. Während seiner ersten Inhaftierung kam der Angeklagte im Alter von ungefähr 14 Jahren erstmals in Kontakt mit Marihuana, das er gelegentlich rauchte. Nach seiner Entlassung aus der vom Jugendamt veranlassten Drogentherapie in O2 und seiner Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe begann er, nahezu täglich Marihuana zu rauchen und konsumierte im Laufe seines 17. Lebensjahres bis zu 5Gramm THC am Tag. Er begann zudem, Heroin zu rauchen, ohne dass ihm zunächst bewusst war, dass es sich bei dem konsumierten „H“ um Heroin handelte. Im Haushalt seiner Großeltern nahm er zudem deren Medikament U1 ein und probierte jede für ihn erhältlich Drogen aus, so auch Amphetamine wie „Speed“ und „Pep“ und LSD. Ab einem Alter von 21 Jahren konsumierte er täglich Marihuana und Heroin; vor seiner Inhaftierung benötigte er dabei mindestens 2 Gramm THC und 1 Gramm Heroin pro Tag. Daneben nahm er letztlich alle Drogen zu sich, die er bekommen konnte und besorgte sich auch Methadon und T7, die er neben dem Heroin konsumierte. Alkohol hat der Angeklagte nie im Übermaß konsumiert. Der Angeklagte hat Schulden, ohne dass er diese hätte näher bezeichnen können. (…) B. I. Tat vom 12. Juli 2012 Der Angeklagte X1 hatte schon in den frühen Morgenstundendes 12.Juli 2012 zumindest Marihuana geraucht. Er wollte auch im weiteren Verlauf des Tages Drogen konsumieren können. Die hierfür erforderlichen Barmittel wollte er sich durch einen Einbruch in ein ihm geeignet erscheinendes Wohnhaus beschaffen, aus dem er dann Bargelde und Wertsachen, die er versetzten würde, entwenden wollte. In seiner Jackentasche führte der Angeklagte ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von mindestens fünf Zentimetern bei sich. Entsprechend seinem Tatplan begab er sich dann gegen 9.00 Uhr zum Wohnhaus der Familie N2, E3-Straße … in … E5. Dort hebelte er gewaltsam die Haustür auf und drang in das Wohnhaus ein, weil er davon ausging, dass niemand zu Hause war. Im Schlafzimmer der Geschädigten N3 fand der Angeklagte ein Schmuckkästchen mit diversen Schmuckstücken, namentlich einer gelbgoldenen Kette mit Granatsteinen, einer gelbgoldenen Kette mit Zuchtperlen, einem weißgoldenen Ring mit Saphiren und Brillanten, einem weißgoldenen Ring mit Brillanten, einem gelbgoldenen Ring mit kleinen Smaragdsteinen, einem gelbgoldenen Ring mit einem Amethyst sowie Modeschmuck aus Silber. Die beiden weißgoldenen Ringe hatten einen Wert von jeweils mindestens 500 Euro; bei der Kette mit Granatsteinen handelte es sich um ein Erbstück, das ebenfalls mindestens 500 Euro wert war. Der gesamte Schmuck war zumindest 2.000 Euro wert. Die Schmuckschatulle mitsamt ihrem Inhalt und ein von ihm gefundenes Laptop T8 aus dem Jahr 2009 der Familie N2 legte der Angeklagte zunächst auf einem Tisch im Wohnzimmer zum Abtransport bereit, um die Wohnung zunächst noch weiter nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchen zu können. Als er das Schlafzimmer des Geschädigten N4 betrat, traf er diesen schlafend in dessen Bett an. N4 wurde daraufhin wach und folgte dem Angeklagten in das Wohnzimmer, in das der Angeklagte zurückgegangen war. Der Angeklagte beschloss nun, jeden Widerstand von N4 gegen die Wegnahme der auf dem Wohnzimmertisch bereitgelegten Gegenstände zu verhindern und ggf. zu überwinden, indem der Angeklagte N4 mit dem bei sich geführten Messer bedrohte. Er zog deshalb das Messer aus seiner Jackentasche und hielt es deutlich sichtbar in seiner Hand, um zu verhindern, dass N4 weiter hinter ihm herkam und sich gegen die Wegnahme der Gegenstände auf dem Wohnzimmertisch wehren würde. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, blieb N4 sofort aus Angst vor dem vom Angeklagten gezogenen Messer stehen und leistete keinerlei Widerstand, weil er befürchtete, dass der Angeklagte andernfalls mit dem Messer auf N4 einstechen würde. Unter dem Eindruck mit der Drohung mit dem Messer händigte N4 dem Angeklagten den Fahrzeugschlüssel für dessen N5 mit dem amtlichen Kennzeichen … aus, das der Angeklagte für seine Flucht mit den auf dem Wohnzimmertisch bereitgelegten Gegenständen verwenden wollte. Auch der Aufforderung des Angeklagten, diesem alle vorhandenen Telefone auszuhändigen, leistete N4 aus Angst vor dem gezückten Messer Folge. N4 gab dem Angeklagten deshalb sein Mobiltelefon der Marke T9, zwei weitere Mobiltelefone der Marke O3 und ein für 669,90 Euro neu angeschafftes Handy T10 aus. Der Angeklagte nahm außerdem das Mobilteil des Festnetztelefons der Familie N2 an sich. Der Angeklagte nahm die Telefone dabei zunächst nur mit, damit nach seiner Flucht N4 nicht die Polizei verständigen konnte. Der Angeklagte verstaute nun die Schmuckschatulle in seiner Jacke und verließ mi dieser, dem Laptop und den Telefonen das Wohnhaus der Familie N2. Sodann stieg der Angeklagte in den N5, startete diesen mit dem von N4 ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und flüchtete mit dem Kraftfahrtzeug vom Tatort nach F1, wo er es -wie von vorneherein beabsichtigt- auf einer öffentlichen Straße abstellte und mit dem mitgenommenen Mobilteil des Festnetzanschlusses der Familie N2 zurückließ; dort wurde das Fahrzeug wenig später von der Polizei aufgefunden. Wie von Anfang an beabsichtigt, versetzte der Angeklagte danach in einem Pfandhaus in F1 neben weiterem Schmuck den gelbgoldenen Ring mit kleinen Smaragdsteinen, den gelbgoldenen Ring mit einem Amethyst und die gelbgoldene Kette mit Zuchtperlen; er erhielt hierfür 255 Euro. Diese Gegenstände wurden von der Polizei am 20. Juli 2012 im Pfandhaus sichergestellt. II. Hier angeklagte Tat vom 04.01.2013 1. Vorgeschichte Der Zeuge N6 besuchte im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 03.01.2013 während des Urlaubs seiner Mutter und deren Lebensgefährten S6 seinen Schulfreund L3, dem Sohn der Angeklagten H1, und hielt sich im Rahmen dessen in der damaligen Wohnung der beiden Angeklagten H/H1 auf der X12-Straße … in E4 auf. Während dieses Aufenthalts berichtete der Zeuge N6 darüber, dass seine Mutter und ihr angeheirateter Ehemann, der Zeuge S6, über ein nicht unerhebliches Einkommen und Vermögen verfügten und der Zeuge S6 ein Fahrradgeschäft betreibe. Sie befänden sich derzeit im Auslandsurlaub. Die Angeklagten H/H1 sowie die mit der Familie befreundeten Angeklagten S4 und X1, die auch von den Äußerungen des Zeugen N6 erfuhren, kamen darüber überein, in das Haus „einzusteigen“ und Wertsachen zu entwenden, wobei die Angeklagte H1, die eine Fahrerlaubnis hatte, als Fahrerin fungieren sollte. Dabei war ihnen bekannt, dass die Mutter des hierzu ausgehorchten N6 in einem Blumenkasten, der auf der Außenfensterbank des neben der Hauseingangstür befindlichen ‚Toilettenfensters stand, einen Hausschlüssel für ihre Söhne für den Fall deponiert hatte, dass einer seinen Schlüssel im Haus vergessen hatte. Die Anschrift erfuhr man, indem einer der Angeklagten heimlich die Sachen des N6 durchsuchte. Am frühen Morgen des 02.01.2013 begaben sich die Beklagten H und H1, S4 und X1 mit dem von der Angeklagten H1 gesteuerten Pkw B3 ,amtliches Kennzeichen …, zu dem Haus, wo sie gegen 5.00 Uhr eintrafen. Die Angeklagten H, X1 und S4 begaben sich zu dem Haus, der Angeklagte H nahm den Schlüssel aus dem Blumenkasten, führte ihn in das Türschloss ein und stellte fest, dass dieser passte. Die Angeklagten nahmen dann jedoch von ihrem Tatplan, in das Haus „einzusteigen“ und dort zu stehlen, Abstand, weil sie von außen erkennen konnten, dass sich der Zeuge N7, der ältere Bruder des Zeugen N6, von dem sie über dessen kleinen Bruder gehört hatten, er verfüge über eine Schusswaffe, in dem Haus aufhielt, und ein Nachbar, der Zeuge C9, zwei der Angeklagten bei dem ihm unbekannten verdächtig erscheinenden Pkw der Angeklagte H1 bemerkte und dessen Kennzeichen notierte. Die Angeklagten bemerkten, dass der ältere Bruder auch noch Freunde bei sich hatte und hielten die Tat für zu riskant und verließen den Tatort unter Mitnahme des Hausschlüssels. 2. Tatgeschehen Spätestens am Morgen des 04.01.2013 forderte der Angeklagte S4 den Angeklagten X1 und die beiden Angeklagten H/H1 auf, das Haus erneut aufzusuchen, um dort Wertgegenstände (Geld oder Gold) zu entwenden. Dabei war allen Angeklagten bekannt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zeuge N6 anwesend sein würde, da dieser am Abend des 03.01.2014 nach Hause zurückgefahren war. Da der Angeklagte S7 gut „Klätsche“ verteilen könne, bestellte der Angeklagte S4 in Absprache mit den übrigen Angeklagten seien Bruder S7 aus I4 nach E4, wo e ihn zusammenmit H und X1 am Hauptbahnhof abholte. Die fünf Angeklagten verabredeten sodann, das Einfamilienhaus aufzusuchen, den 17jährigen Zeugen N6 bei Anwesenheit zu fesseln und ihm im Falle von Gegenwehr auch „ein paar Backpfeifen““ zu geben, um so einen Widerstand zu unterbringen bzw. zu überwinden und die Wegnahme von dort vermuteten Wertgegenständen, insbesondere Geld und Gold, zu ermöglichen. Die Angeklagte H1 sollte hierbei in Kenntnis und unter Billigung dieser Umstände als Fahrerin fungieren. Die Beute wollten die Angeklagten jeweils nach gleichmäßiger Aufteilung für ihren eigenen Lebensunterhalt bzw. zum Betäubungsmittelerwerb einsetzen. Am 04.01.2013 gegen 23.00 Uhr suchten sodann auch die fünf Angeklagten das auf der G4-Straße … in F2 gelegene Einfamilienhaus der Eheleute S8 auf. Die vier männlichen Angeklagten begaben sich zu dem Wohnhaus, während die Angeklagte H1 entsprechend der getroffenen Absprache im Pkw B3, amtliches Kennzeichen …, verliebt. Die Angeklagten X1 und S7 öffneten mit dem am 02.01.2013 entwendeten Schlüssel der Haustür und betraten das Hausinnere. Der Angeklagte X1 ging zu der sich im Wohnzimmer befindlichen Terrassentür und ließ durch diese die Angeklagten S4 und H in das Wohnzimmer, während der Angeklagte S7 aus der Küche ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern entnahm, um einem möglichen Widerstand des Zeugen N6 entgegenzuwirken und so die Wegnahme von werthaltigen Gegenständen zu ermöglichen. Der Angeklagte X1 erblickte ebenfalls das Messer und billigte dessen Einsatz für die weitere Tatausführung. Während sich der Angeklagte S7 am Treppenabgang postierte und die Angeklagten S4 und H sich ebenfalls im Erdgeschoss versteckt hielten, betätigte der Angeklagte X1 die Türklingel, damit der Zeuge N6, der sich -wie die Angeklagten wussten- allein im Haus befand, aus dem ersten Obergeschoss zur Haustür käme und die Angeklagten ihn überraschen und überwältigen konnten. Als der Zeuge N6 dann auch zur Haustür ging, ergriffen die Angeklagten S7 und X1 jeweils einen seiner Arme und zogen ihm das von ihm getragene T-Shirt über den Kopf, während der Angeklagte S7 dem Zeugen -wie auch vom Angeklagten X1 gebilligt- das Küchenmesser gegen den Körper (später auch gegen den Hals) drückte, um einem etwaigen Widerstand entgegenzuwirken und die Wegnahme von Geld und Gold zu ermöglichen. Zugleich forderte der Angeklagte S7 den Zeugen auf, mit ihnen in das Obergeschoss zu gehen. Die Angeklagten S4 und H verblieben derweil, dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entsprechend, im Erdgeschoss, um den Tatort abzusichern und die Angeklagten S7 und X1 vor Dritten rechtzeitig warnen zu können. Zudem schauten sie sich auch dort nach stehlenswerten Gegenständen um, öffneten hierzu auch Schränke, fanden jedoch nichts. Im Schlafzimmer der Eltern des Zeugen N6 nahm -während der Angeklagte X1 den Zeugen N6 weiterhin festhielt, um einem etwaigen Widerstand entgegenzuwirken und die Wegnahme von Geld und Gold zu ermöglichen- der Angeklagte S7, weiterhin das Messer in der Hand haltend, 80 Euro Bargeld aus der dort liegenden Geldbörse des Zeugen N6 sowie dessen dort liegendes Mobiltelefon im Wert von ca.100 Euro an sich, was dieser jeweils tatplangemäß aus Angst vor einem Einsatz des Messers gewährte. Sodann hielt der Angeklagte S7 dem Zeugen das Messer gezielt an den Hals und forderte ihn auf, ihm den Aufbewahrungsort des Schlüssels zu dem vom Stiefvater des Zeugen betriebenen Fahrradgeschäfts mitzuteilen, woraufhin der hierdurch eingeschüchterte Zeuge tatplangemäß angab, der Schlüssel befände sich in seiner Jacke, und gewähren ließ, dass der Angeklagte S7 den Schlüssel an sich nahm. Der Angeklagte S7 trat sodann die verschlossene Tür zu dem Zimmer des Zeugen N7 auf und nahm, während der Angeklagte X1 den Zeugen N6 immer noch festhielt, aus einer dortigen Spardose Bargeld in Höhe von 600 Euro sowie einen auf der Fensterbank liegenden Schreckschussrevolver des Zeugen N7 an sich. Sodann fesselte der Angeklagte X1 im Einvernehmen mit dem Angeklagten S7 den Zeugen N6 im Zimmer seines Bruders mit einem Ladekabel an den Händen, um die gemeinsame Flucht der Angeklagten mit den an sich genommenen Gegenständigen zu erleichtern. Anschließend flohen die beiden Angeklagten S7 und X1 -nachdem die beiden anderen Angeklagten S4 und H kurz zuvor den Tatort verlassen hatten-über einen Sportplatz, an dem sie das eingesetzte Messer wegwarfen, zu dem von der Angeklagten H1 gesteuerten Pkw. Das Mobiltelefon und den Schreckschussrevolver entsorgten die Angeklagten noch während der Fahrt; das erlangte Bargeld wurde gleichmäßig entsprechend der getroffenen Absprache aufgeteilt. Der Zeuge N6 leidet bis heute aufgrund der Tat unter Ängsten und Schlafstörungen. Noch heute fühlt er sich verfolgt, lässt nachts das Licht an und schließt sich ein. Zwei Wochen konnte er aufgrund dessen nicht zur Schule gehen und suchte auch einen Psychologen auf. III. (Tat vom 07.01.2013) Die Angeklagten H und H1 saßen am 07.01.20134 zusammen mit X1 und S4 in der damaligen Wohnung der Eheleute H/H1 in E8 und sprachen über ihre jeweiligen Geldsorgen. H und S4 benötigten Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln, H1 für Benzin und den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie. Sie überlegten gemeinsam, welche Straftaten sie begehen könnten, um schnell an Geld zu gelangen. Schließlich machte X1 den Vorschlag, den Blumenladen „W1“ auf der E6-Straße … in E5 zu überfallen. Er wollte die Verkäuferin des Ladens bedrohen und sich dann das Geld aus der Kasse verschaffen. Der Angeklagte X1 kannte dieses Geschäft und hielt es für einen Überfall gut geeignet, da es etwas abgelegen lag. H und H1 sowie S4 erklärten sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Es kam in dem Gespräch in Anwesenheit aller vier Personen zur Sprache, dass bei dem Überfall ein Gegenstand zum Bedrohen der Verkäuferin des Blumenladens verwendet werden sollte. Ferner sollte sie gefesselt werden. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer dies vorschlug. H und H1, X1 und S4 waren mit einer solchen Vorgehensweise bei der Tat einverstanden und brachten dies auch zum Ausdruck. Ferner einigten sie sich darauf, zusammen mit dem von den Eheleute H/H1 regelmäßig genutzten Pkw B3, amtliches Kennzeichen …, in die Nähe des Blumenladens zu fahren. X1 wollte sich in den Laden begeben, das Geld mit Hilfe von Drohungen an sich bringen und anschließend zum Wagen zurückkommen. Gemeinsam wollten sie dann wegfahren. Sie erhofften sich eine Beute im dreistelligen €-Bereich. Sie waren sich einig, dass alle an der erhofften Beute teilhaben sollten, eine genaue Absprache über die Aufteilung erfolgte vor der Tat nicht. Die vier Angeklagten (ohne den Angeklagten S7) einigten sich ferner darauf, dass die Eheleute H/H1 sich dergestalt an der Tat beteiligen sollten, dass sie die anderen drei Personen und ihren etwa 1 Jahr alten Sohn mit dem von ihr regelmäßig genutzten Kraftfahrzeug des Typs B3 mit dem amtlichen Kennzeichen … in die Nähe des Blumenladens fahren und nach der Begehung der Tat mit dem Fahrzeug wegfahren sollte. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend fuhr H1 mit dem genannten Kraftfahrzeug H, S4 und X1 zum Blumengeschäft „W1“ zur E6-Straße … nach E5. Während der Fahrt nahm sich X1 den im Fahrzeug befindlichen Verbandskasten und entnahm diesen Mullbinden, mit denen er die Verkäuferin des Blumengeschäfts fesseln wollte. H1 stellte das Fahrzeug in der Nähe des Blumengeschäfts ab. X1 verließ das Fahrzeug, wobei er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm versteckt mit sich führte. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob er dieses Messer von den Eheleute H/H1 in deren Wohnung zur Ausführung der Tat erhalten hatte, ob es auch anderen Gründen im Auto lag und er es an sich genommen hatte, oder ob es aus einer anderen Quelle stammt. H bemerkte bereits im Auto, dass X1 ein Messer bei sich führte. Er ging davon aus, dass dieser es bei dem Überfall benutzen würde, was er auch zumindest billigte. H1 hielt es zumindest für möglich, dass X1 bei dem Überfall ein Messer verwenden und die Verkäuferin fesseln würde. Sie billigte ein solches Vorgehen. Der Angeklagte X1 begab sich zunächst in eine nahegelegene Arztpraxis und konsumierte dort auf der Patiententoilette Heroin. Anschließend begab er sich zu dem Blumenladen und betrat diesen. Er schaute sich dort um und täuschte der dort anwesenden Verkäuferin (Frau E7) vor, an Blumen interessiert zu sein. Er behauptete, er wolle zwei Blumensträuße zusammenstellen lassen und kaufen und verließ zunächst wieder den Laden. Kurz danach ging er zum Fahrzeug, bei dem sich die übrigen Beteiligten aufhielten, zurück und sagte, man müsse noch etwas warten, da sich mehrere Kunden im Laden befänden. Nach einer Pause begab er sich erneut zum Laden, sprach dort mit Frau E7, erklärte, die beiden Blumensträuße gefielen ihm nicht, und verließ erneut den Laden. Er kehrte zum Fahrzeug zurück und forderte S4 rauf, in den Laden zu gehen und sich dort umzusehen. Dieser erklärte sich damit einverstanden, an dem Ladenvorbeizugehen und hineinzusehen und tat dies anschließend. Er stellte mehrere Kunden in dem Laden fest und kehrte zum Auto zurück. Beide schauten durch das Schaufenster in den Laden und stellten fest, dass nun keine Kunden mehr im Geschäft waren. Sie kehrten zum Auto zurück und teilten dies X1 mit, der sich daraufhin entschloss, den Laden mit dem Messer und den Mullbinden zu betreten. X1, H und S4 stellten zwischen ihren Mobiltelefonen eine Telefonverbindung her. Dies sollte X1 und den im Auto zurückbleibenden Personen während der Tatausführung jederzeit ermöglichen, miteinander Kontakt aufzunehmen. Währenddessen nahm H seinen kleinen Sohn auf den Arm, der angefangen hatte zu weinen und sich nicht beruhigen ließ, entfernte sich vom Ort des Geschehens und begab sich zu einer in der Nähe gelegenen Tankstelle. X1 betrat gegen 10.15 Uhr erneut das Blumengeschäft, wobei er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm sowie Verbandsmull mit sich führte. X1 packte die allein anwesende Verkäuferin (E7) am Arm, drückte ihr die Spitze des Küchenmessers in den Rücken und forderte sie auf, ihm Bargeld aus der Kasse zu geben. Aus Angst öffnete E7 daraufhin die Kasse des Geschäfts und händigte X1 200 Euro Bargeld in Scheinen aus. X1 steckte die Geldscheine in seine Jackentasche. Er forderte Frau E7 auf, sich mit dem Bauch auf den Boden zu legen und die Hände auf den Rücken zu halten. E7 befolgte seine Anweisung ebenfalls aus Angst. Dann fesselte X1 ihr die Hände mit dem mitgebrachten Verbandsmaterial. Während der Tat sagte X1 der Verkäuferin E7 mehrfach, er werde ihr nichts tun. Anschließend verließ er das Blumengeschäft und begab sich zurück zum Auto, bei dem sich H1 und S4 befanden. Sie fuhren los, wobei H1 das Fahrzeug steuerte. Nach einer kurzen Fahrtstrecke stieg H mit dem Kind ins Auto ein. Noch im Auto teilte X1 mit den Eheleute H/H1 und S4 das zuvor erbeutete Geld, wobei die Eheleute zusammen mindestens 40 Euro und S4 mindestens 25 Euro erhielten, während X1 selbst mindestens 70 Euro behielt. Die Verkäuferin E7, die sich nicht selbst befreien konnte, wurde nach wenigen Minuten von einer Kundin, die den Laden betreten hatte, von den Fesseln befreit. In der Folgezeit verwendeten die Eheleute H/H1, S4 und X1 das erbeutete Geld für eigene Zwecke. S4 erwarb mit dem Geld für sich Amphetamine, H kaufte Marihuana und H1 kaufte Gegenstände für den Lebensunterhalt der Familie. (…) In den Wochen nach der Tat litt die Verkäuferin E7 infolge des Überfalls unter Panikattacken, Herzrasen und Schweißausbrüchen, wenn sie im Laden arbeitete. Ferner hatte sie für die Dauer von einigen Wochen Albträume und Schlafstörungen. Es fiel Frau E7 monatelang schwer, den Laden zu betreten. Im Laufe der Zeit wurden die Beschwerden geringer. IV. (Tat vom 16.01.2013) Darüber hinaus benötigten H und H1, X1 sowie S4 auch am 16.01.2013 Bargeld. Bei einem Treffen an diesem Tag überlegten sie gemeinsam, durch die Begehung einer weiteren Straftat Geld zu erlangen. X1 schlug vor, ein Pfarrbüro in E9 zu überfallen, das er bereits kannte, weil er dort zusammen mit seiner Lebenspartnerin nach finanzieller Unterstützung gefragt hatte. X1 ging zu diesem Zeitpunkt am 16.01.2013 zunächst davon aus, dass in dem Pfarrbüro lediglich eine Frau anwesend sein würde. Er wollte zusammen mit den Eheleuten H/H1 und S4 zum Pfarrbüro fahren, H1 sollte dabei das Auto steuern, und er -X1- wollte dann alleine die dort vermutete Frau bedrohen und gegebenenfalls fesseln und vorhandenes Geld mitnehmen. Dann sollten sie gemeinsam mit dem Auto vom Tatort fliehen. Die Eheleute H/H1 und S4 waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie waren sich darüber einig, dass alle an der erhofften Beute teilhaben sollten. Gemeinsam fuhren sie am frühen Mittag des 16.01.2013 mit dem von H1 gesteuerten Pkw B3 mit dem amtlichen Kennzeichen … nach E9. Das Pfarrbüro T11 befand sich auf der W2-Straße … . Sie parkten mit dem Fahrzeug in der Nähe in einer Seitenstraße. X1 führte dabei eine Softairpistole mit sich, die vom Aussehen einer echten Pistole des Typs T12 ähnelte, sowie blaues Klebeband zum Fesseln. Er versteckte diese Gegenstände in seiner Kleidung. S4 führte einen hölzernen Schlagstock mit sich, den er ebenfalls unter seiner Kleidung verbarg. Der Schlagstock war mindestens 35 cm lang, schwarz und sein Griffstück mit Klebeband umwickelt. X1 stieg aus dem abgestellten Fahrzeug aus und begab sich gegen 13.15 Uhr in das Pfarrbüro. Er wollte die Lage auskundschaften und fragte dort zum Schein nach einem Bäckereigutschein. Er stellte fest, dass sich in den Büroräumen des Pfarrbüros drei Frauen aufhielten. Er entschied, dass die Durchführung der Tat für ihn alleine zu riskant war, verließ das Pfarrbüro und begab sich zurück zum Auto, wo die drei anderen Beteiligten warteten. X1 teilte ihnen mit, es seien drei Frauen im Pfarrbüro, er benötige daher Hilfe für den Überfall. H oder S4 müssten ihm helfen. H und S4 weigerten sich zunächst vehement. Sie stritten sich. Sie rauchten gemeinsam einen halben Joint. Schließlich erklärte sich S4 widerstrebend dazu bereit, zusammen mit X1 ins Pfarrbüro zu gehen und die Frauen zu überwältigen. Er nahm seinen Schlagstock mit. Die Eheleute H/H1 hielten es zumindest für möglich und billigten es, dass X1 und S4 bei der Tatausführung Waffen, Scheinwaffen oder gefährliche Gegenstände verwenden, die Frauen damit bedrohen, überwältigen und fesseln würden. H wusste sicher, dass S4 den Schlagstock mitnahm und voraussichtlich verwenden würde. Ferner wusste er von dem Klebeband. Gegen 13.30 Uhr gingen X1 und S4 zum Pfarrbüro, klingelten an der Tür und betraten die Räumlichkeiten, nachdem Frau S5 den Türöffner betätigt hatte. X1 zog die Softairpistole, S4 nahm den Schlagstock in die Hand. S4 wandte sich dem auf der rechten Seite befindlichen Büro zu, in dem sich Frau S5 befand. X1 betrat das auf der linken Seite befindliche Büro, in dem sich die Geschädigten X11 und C8 befanden. Sie sagten den Frauen jeweils, dies sei ein Überfall, und bedrohte sie mit der Pistole und dem Schlagstock. S4 schlug mit dem Stock mehrfach in seine linke Handfläche, um Angst einzuflößen. X1 richtete die Pistole auf Frau X11 und Frau C8 und forderte sie auf, sich in das rechte Büro zu begeben, was diese aus Angst taten. Sie hielten die Pistole für eine scharfe Waffe. X1 sagte, es passiere ihnen nicht, wann sie ganz ruhig blieben. X1 und S4 forderten die drei Frauen auf, sich auf den Boden zu knien. Frau X11 und Frau C8 knieten sich aus Angst wie befohlen auf den Boden, X1 band ihnen mit dem mitgebrachten Klebeband die Hände auf den Rücken. Aus der Handtasche der Frau X11 entnahm S4 ein Mobiltelefon der Marke T13. Auf Bitten der Eigentümerin beließ er die EC-Karten in ihrer Handtasche. Aus dem Portemonnaie der Frau C8 entwendeten X1 oder S4 etwa 40 Euro. S4 fragte auch Frau S5 nach Geld. Ferner äußerte er, er sei gläubig, er habe aber keine Wahl und müsse das Geld mitnehmen. Sie gab ihm aus Angst eine Sicherheitstasche mit ca. 900 Euro. Frau S5 setzte sich auf ihren Bürostuhl, X1 band ihr die Hände mit dem Klebeband hinter der Stuhllehne zusammen. Danach versuchte X1, der Geschädigten X11 mit dem Klebeband den Mund zuzukleben, was aber misslang. Dann riss er ihr eine Goldkette mit einem Kreuz vom Hals. Sie beschwerte sich und S4 sagte zu X1, er solle ihr die Kette lassen. X1 legte die Kette daraufhin auf einen Tisch. Währenddessen durchsuchte S4 den Raum nach Geld und Wertsachen. Er durchsuchte die Schubladen und fand eine Geldkassette. Aus dieser nahm er Briefumschläge mit Geld und steckte sie und die Sicherheitstasche in seine Jacke. Anschließend durchsuchte er die Schränke. Er fand dort die Handtasche der Frau S5 und nahm die Geldbörse heraus. Dann zog er aus dieser die Geldscheine. Frau S5 bat ihn, ihr Geld nicht zu nehmen. S4 und X1 besprachen sich kurz, dann steckte S4 das Geld zurück in die Geldbörse. Danach gingen X1 und S4 zur Tür. Gleichzeitig kamen Frau Q1 und Frau C10 von draußen zum Pfarrbüro und wollten die Tür öffnen und eintreten. Die Angeklagten X1 und S4 öffneten von innen die Tür und rannten hinaus, vorbei an den beiden Frauen. Dabei nahmen sie insgesamt zumindest 3.000 Euro Bargeld und das Mobiltelefon aus dem Pfarrbüro mit. Das Geld war zum Teil ursprünglich bestimmt für die Fahrt der Kommunionkinder, hinzu kamen Gelder aus Spenden für die neuen Kirchenfenster, der Kollekte und Messstipendien. X1 und S4 liefen zum Auto, wo die Eheleute H/H1 auf sie warteten, und stiegen ins Auto. Gemeinsamen fuhren sie vom Tatort weg, wobei H1 absprachegemäß das Auto führte. Anschließend fuhren sie zusammen zu einer Wohnung nach E10 und teilten dort das zuvor erbeutete Bargeld unter sich auf. Die Aufteilung der Beute konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. X1 und S4 erhielten dabei jeweils zumindest 1.100,00 Euro, H1 zumindest 300,00 Euro und H zumindest 150,00 Euro. Darüber hinaus überließ S4 der Angeklagten H1 das entwendete Mobiltelefon der Marke T13. H warf das Mobiltelefon später weg. S4 erwarb mit dem Geld für sich Amphetamine. H bezahlte mit einem Teil des Geldes Schulden und mit einem anderen Teil Marihuana. H1 kaufte Gegenstände für den Lebensunterhalt der Familie. Frau S5, Frau X11 und Frau C8 befreiten sich schnell und riefen die Polizei. Sie litten nach der Tat nicht unter psychischen Beeinträchtigungen, sind aber seitdem bei ihrer Arbeit sehr viel vorsichtiger und misstrauischer gegenüber Hilfe suchenden Personen geworden, die nunmehr seltener als früher ins Pfarrbüro gelassen werden. Der Angeklagte X1 war bei diesen vier Taten jeweils uneingeschränkt fähig, deren Unrecht einzusehen. Es kann dagegen nicht ausgeschlossen werden, dass zu den Tatzeitpunkten seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und multiplen Substanzabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). (…) E. Strafzumessung und Maßregeln I. Angeklagter X1 1. Taten vom 12.077.2012 (Fall I.), 07.01.2013 (Fall III.) und 16.01.2013 (IV.) Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 wurde der Angeklagte X1 wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es für die unter I. und III. geschilderte Taten Freiheitsstrafen von 2 x 4 Jahren und für die unter IV. geschilderte Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängte. Daneben wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie ein Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Das Urteil ist seit dem 16. Mai 2013 rechtskräftig. 2. Tat vom 04.01.2014 (Fall II.) Hinsichtlich der Tat vom 04.01.2014 (Fall II.) war in Bezug auf den Angeklagten X1 Ausgangspunkt der Strafzumessung der durch § 250 Abs. 2 StGB bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 5 - 15 Jahren vorsieht. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minderschwerer Fall im Sinne des §250 Abs. 3 StGB trotz der überwiegend geständigen Einlassung, seiner Aufklärungsbemühungen und der weiteren nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründe angesichts der erheblichen, einschlägigen Vorstrafen und der überdurchschnittlichen psychischen Folgen für das Opfer nicht vorliegt. Allerdings hat die Kammer den Strafrahmen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände gem. §§ 21, 49 Abs.1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 11 Jahren drei Monaten auszugehen war. Entsprechend den obigen Erwägungen konnte die Kammer nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Begehen der ihm vorgehaltenen Tat durch das Zusammenwirken einer Persönlichkeitsstörung mit einer Abhängigkeit des Opiattyps iSd § 21 StGB erheblich vermindert war. Zwar sind aufgrund der Tat überdurchschnittliche psychische Folgen bei dem Tatopfer eingetreten. Auf der anderen Seite hat sich der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren um die Aufklärung der Tat bemüht und die Tat im Wesentlichen eingestanden. Darüber hinaus war der Strafrahmen nach §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Denn der Angeklagte X1 hat umfassende Angaben zur Tatbeteiligung der übrigen Angeklagten bereits in seiner polizeilichen Vernehmung getätigt und dadurch wesentlich zur Tataufklärung beigetragen. Danach war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren 5 Monaten auszugehen. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten X1 strafmildernd berücksichtigt, dass er die Tat im Wesentlichen bereits im Ermittlungsverfahren eingestanden hat und durch die Angabe der weiteren Tatbeteiligten sich um die Aufklärung der Tat bemüht hat. Aufgrund seines noch recht jungen Alters und der bei ihm bestehenden Betäubungsmittel- und Persönlichkeitsproblematik mag auch seine Haftempfindlichkeit erhöht sein. Insbesondere aufgrund seiner Betäubungsmittelproblematik mag er auch tatgeneigter gewesen sein. Der Wert der durch die Tat erlangten Beute war nicht allzu hoch. Strafschärfend musste sich dagegen auswirken, dass der Angeklagte bereits ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und aufgrund dessen bereits Haftstrafen verbüßt hat. Hinzu kommt, dass die psychischen Folgen für das Tatopfer aufgrund der Tat überdurchschnittlich hoch waren. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für diese Tat (Fall II.) beim Angeklagten X1 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Aus den genannten vier Einzelstrafen war nach §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, da bei Erlass des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013-wenn alle Umstände bereits bekannt gewesen wären- auch die hier in Rede stehende, zuvor begangene Tat hätte mit abgeurteilt werden können. Ausschlaggebend für die Gesamtstrafenbildung darf nicht die (zufällig) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (BGH, Beschluss vom 22.0ß7.2997 - 1 StR 340/97). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist auch nicht durch eine etwaige vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Die Strafe wurde bislang nicht vollständig vollstreckt. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat die Kammer beim Angeklagten X1 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten gebildet, wobei sich der sehr enge zeitlich und situative Zusammenhang zwischen den Taten strafmildernd ausgewirkt hat. Auch spielte der Umstand strafmildernd hinein, dass der psychisch beeinträchtigte und betäubungsmittelabhängige Angeklagte ganz wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hat und besonders haftempfindlich ist. Einem noch engeren Zusammenziehen stand entgegen, dass der Angeklagte bei einer Vielzahl von Tatopfern überdurchschnittliche psychische Folgen herbeiführte. 4. Unterbringung nach § 64 StGB Bezüglich des Angeklagten X1 war dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen bzw. die durch das Landgericht Duisburg angeordnete Unterbringung aufrechtzuerhalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB soll die Anordnung auch dann erfolgen, wenn die Unterbringung nach § 64 StGB bereits in einem früheren Verfahren angeordnet war (BGH 5.09.2006 - 3 StR 305/06, NStZ-RR 2077, 38(). Mit Rechtskraft der späteren Anordnung ist dann die frühere rechtlich erledigt, § 67 StGB. Wurde die jetzt abzuurteilende Tat jedoch -wie hier- vor der früheren Verurteilung begangen, so hat § 55 StGB Vorrang vor § 67 f StGB, so dass ggf. im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die frühere Unterbringungsanordnung gem. § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten ist (BGH 25.11.2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 und 243). Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung -wie sie hier erforderlich ist- sind gem. § 55 Abs. 2 StGB Maßnahmen (zu denen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch die Unterbringung nach § 64 StGB gehört) auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, „soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden“. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus kann ein Gegenstandsloswerden nicht nur durch die neue Entscheidung eintreten. Es kann auch dann davon abgesehen werden, eine im früheren Urteil ausgesprochene Unterbringungsanordnung aufrechtzuerhalten, wenn die Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug nicht mehr vorliegen und dies von Bedeutung dafür ist, ob eine neue freiheitsentziehende Maßregel (etwa § 66 StGB, die sonst hinter § 63 StGB zurücktreten würde) aufgrund der abzuurteilenden Tat anzuordnen ist; § 72 Abs. 1 StGB hat insoweit Vorrang vor § 55 Abs. 2 S. 1 StGB (vgl. BGH 27.11.1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306). Gibt dagegen-wie hier- auch die jetzt abzuurteilende Tat Anlass zur früher angeordneten Unterbringung gem. § 64 StGB, verbleibt es bei der bereits erfolgten (aufrechtzuerhaltenden) Anordnung, eine doppelte Anordnung erfolgt nicht, da der Angeklagte so zu stellen ist, als ob beim früheren Urteil alle Taten abgeurteilt worden wären (BGH 10.12.1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306). Die Voraussetzungen der Unterbringung gem. § 64 StGB sind beim Angeklagten X1 nach wie vor gegeben. a) Bei diesem liegt nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen und der Einschätzung des in der Behandlung von suchtkranken Straftätern sehr vertrauten Chefarztes der forensischen Psychiatrie der M3-Klinik C11 L4 ein Hang i.S.d. § 64 Satz 1 StGB vor, berauschende Mittel, nämlich Opiate und Cannabis, im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte konsumierte seit vielen Jahren regelmäßig und in erheblichen Mengen diese Betäubungsmittel. Nach seinen Angaben konsumierte er täglich mindestens 2 Gramm THC und 1 Gramm Heroin. Daneben nahm er letztlich alle Drogen zu sich, die er bekommen konnte und besorgte sich auch Methadon und T7. Bei ihm hat sich schon seit einigen Jahren eine körperliche und psychische Anhängigkeit nach diesen Drogen entwickelt, die er selbst nicht mehr beherrschen kann. In körperlicher Hinsicht zeigt sich dies daran, dass er nach seiner Festnahme erhebliche Entzugserscheinungen hatte und mit Methadon behandelt werden musste, so dass von einer chronischen körperlichen Abhängigkeit auszugehen ist. Bei dem Angeklagten kommt auch noch eine psychische Abhängigkeit hinzu. Sein Denken und Handeln ist in erster Linie auf die Beschaffung von Drogen bzw. Geld für Drogen zum Eigenkonsum gerichtet. Die ihn treibende und beherrschende Neigung nach Drogen bestimmt seinen Alltag und führt ihn immer weiter weg von einem sozial adäquaten Leben. b) Dieser Hang war mitursächlich für die angeklagte Straftat und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Hang -wie auch die vorangegangenen Beschaffungstaten der letzten Jahre zeigen- auch in Zukunft dazu führen wird, dass der (unbehandelte) Angeklagte erhebliche rechtswidrige Straftaten (mit Gewalteinsatz verbundene Beschaffungskriminalität) begehen würde. Die Unterbringungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist nicht möglich. c) Auch die Voraussetzung des § 64 S. 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. aa) Er selbst gibt sich ausreichend therapiemotiviert und geht davon aus, dass eine weitere Entziehungsbehandlung ihn in die Lage versetzen kann, die Ursachen seiner Sucht zu erkennen und in den Griff zu bekommen. Er ist -nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat und auch nach Einschätzung des Sachverständigen -von der Intelligenz und den Fähigkeiten her grundsätzlich in der Lage, die anspruchsvolle auf Gruppentherapie angelegte psychotherapeutische Behandlung für sich nutzen zu können. Er selbst sieht -durchaus zu Recht- in einer Therapie nach § 64 StGB für sich die Chance, sein Leben zu ändern. Er hofft darauf, in den Therapiegesprächen die Ursachen seiner Sucht zu bearbeiten und Lösungsstrategien für ein abstinentes Leben zu entwickeln. bb) Dabei ist -bei erfolgreichem Verlauf- seiner langjährigen verfestigten Abhängigkeit und der hinzutretenden Persönlichkeitsstörung eine Therapiedauer von vier Jahren (inkl. Dauerbeurlaubung) erforderlich. Dies entspricht auch der Einschätzung des mit dem Maßregelvollzug gem. § 64 StGB besonders vertrautem Sachverständigen, der eine Unterbringungsdauer auf über drei Jahre bis zu vier Jahren bezifferte. Auch der Angeklagte rechnet mit einem solchen Zeitraum. (…) (8) Am 01.10.2014 verurteilte das Landgericht Hanau den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 1 KLs - 1120 Js 13561/13 wegen besonders schweren Raubes und sexueller Nötigung unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014,Aktenzeichen: 120 KLs - 400 Js 690/13, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013, Aktenzeichen: 31 KLs - 712 Js 300/12, sowie der in dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 120 KLs - 400 Js 690/13, ausgeurteilten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 120 KLs - 400 Js 690/13, angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde aufrechterhalten. Das Urteil ist seit dem 09.10.2014 rechtskräftig. Dem Urteil des Landgerichts Hanau liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der derzeit 25jährige Angeklagte gehört zum Kulturkreis der Sinti, wobei er seinen aus Puerto Rico stammenden Vater nicht kennt. Weil seine mittlerweile an den Folgen ihrer Drogensucht verstorbene Mutter nicht in der Lage war, den Angeklagten aufzuziehen, wuchs er im Haushalt der mit seiner Erziehung überforderten Großeltern mütterlicherseits auf. Der Angeklagte hat sechs Halbgeschwister aus anderen Beziehungen seiner Mutter, die gemeinsam mit ihm aufwuchsen, zu denen er jetzt aber keinen Kontakt mehr hat. Aufgrund der Herkunft seines Vaters wird er von dem Volksstamm der Sinti nicht als vollwertiges Mitglied anerkannt. Der Angeklagte besuchte die Vorschule und danach bis zur 3. Klasse die Grundschule, die er wegen zu vieler Fehlzeiten verlassen musste. Seitdem besuchte er nur noch sporadisch die Schule. Wenn er nicht bei seinen Großeltern wohnte, war er -von einer Inhaftierung abgesehen- bis zu seinem 16.Lebensjahr in verschiedenen Heimen und kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen untergebracht, wobei er nie dauerhaft in einer Einrichtung verbleiben konnte, weil seine Grußmutter ihn immer wieder von dort nach Hause holte. Während einer vom Jugendamt veranlassten einjährigen Drogentherapie in einer Einrichtung in O2 erlangte er im Alter von 16 Jahren das Abgangszeugnis der Klasse 9. Der Angeklagte wurde am 10. Januar 2005 mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene Therapie entlassen und begann eine Ausbildung zum Koch, die er nach vier Monaten abbrach, weil der Konsum von Drogen immer mehr Raum in seinem Leben einnahm. Der Angeklagte heiratete nach seiner zweiten Haftentlassung im Alter von 19 Jahren erstmals nach Art der Sinti und Roma. Aus dieser Beziehung entstammen zwei Söhne im Alter von jetzt 5 und 6 Jahren, die bei der Kindesmutter leben, von der sich der Angeklagte getrennt und zu der er keinen Kontakt mehr hat. Der Angeklagte heiratete erneut seine jetzige Partnerin nach Art der Sinti und Roma, wobei aus dieser Beziehung ein mittlerweile anderthalbjähriger Sohn hervorgegangen ist, der ebenfalls im Haushalt der Kindesmutter lebt. Während seiner ersten Inhaftierung kam der Angeklagte im Alter von ungefähr 14 Jahren erstmals in Kontakt mit Marihuana, das er gelegentlich rauchte. Nach seiner Entlassung aus der vom Jugendamt veranlassten Drogentherapie in O2 und seiner Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe begann er nahezu täglich Marihuana zu rauchen und konsumierte im Laufe seines 17. Lebensjahres bis zu 5 Gramm THC am Tag. Er begann außerdem, Heroin zu rauchen, ohne dass ihm zunächst bewusst war, dass es sich bei dem konsumierten „H“ um Heroin handelte. Im Haushalt seiner Großmutter nahm er zudem deren Medikament (U1) ein und probierte jede für ihn erhältliche Droge aus, so auch Amphetamine wie „Speed“ und „Pep“ und LSD. Ab einem Alter von 21 Jahren konsumierte er täglich Marihuana und Heroin; vor seiner Inhaftierung benötigte er dabei täglich mindestens 2 Gramm THC und regelmäßig, wenn auch nicht täglich, bis zu 1 Gramm Heroin zur Deckung seines Drogenbedarfs. Daneben nahm er letztlich alle Drogen zu sich, die er bekommen konnte und besorgte sich auch Methadon und T7, die er neben dem Heroin konsumierte. Alkohol konsumierte der Angeklagte nie im Übermaß. (…) II. Der Angeklagte befand sich wegen des von ihm am 12. Juli 2012 begangenen Einbruchs zum Nachteil der Familie N2 in E5 und des in diesem Verfahren gegen ihn erlassenen Haftbefehls auf der Flucht, weswegen er -nach seiner Vorstellung- nicht mehr ausreichend für seine in E4 ansässige Lebensgefährtin und seine drei minderjährigen Kinder sorgen konnte. Nach einem nächtlichen Streit mit seiner Lebensgefährtin sah er den Sinn seines Lebens in Frage gestellt und trug sich mit Selbstmordgedanken. Um seine Gefühle zu unterdrücken, begann er schon am frühen Morgen des 15.12.2012 Drogen einzunehmen -über einen Zeitraum von mehreren Stunden konsumierte er etliche Gramm Marihuana und zog oder rauchte etwa ein halbes Gramm Heroin, nahm auch eine „halbe Achter“ T7 (ein Substitutionsmittel) ein- und fuhr mit seinem Auto ziellos über Autobahnen und Landstraßen durch die Gegend. Schließlich traf er nach stundenlangem Hin- und Herfahren und Abfahren von einer Autobahn zufällig in der ihm unbekannten Stadt N8, Ortsteil E11, ein. Von seinen Selbstmordgedanken hatte er mittlerweile Abstand genommen. Er wollte jetzt aber nicht mit leeren Händen zu seiner Lebensgefährtin, deren Geburtstag bevorstand, nach E4 zurückkehren. Deshalb begann er im Gewerbegebiet von E11 ein für einen Überfall geeignetes Tatobjekt auszuspionieren, um an Geld zu gelangen, welches er nicht nur für Geschenke an seine Familie, sondern auch für den Erwerb von Drogen zum eigenen Konsum verwenden wollte. Er stellte seinen Pkw auf einem großen Parkplatz im Gewerbegebiet ab und lief dort auf und ab, um schließlich zunächst im dort ansässigen Getränkemarkt eine Flasche G5 zu kaufen und mit dieser das Ladengeschäft der ebenfalls dort befindlichen Firma H2 GmbH zu betreten unter dem Vorwand, dort eine Glasscheibe kaufen zu wollen. Tatsächlich stellte er sich dort aber sofort an einen Stehtisch im Bereich des großen Ladenfensters und blickte immer wieder auf den Eingang des auf der gegenüberliegenden Seite des Parkplatzes gelegenen Ladengeschäfts der Firma N9, des späteren Tatorts. Dies tat er, um zuverlässig das Kundenaufkommen der Firma N9 auszuspionieren. Schließlich verließ der Angeklagte die Räumlichkeiten der Firma H2 GmbH, nachdem er dem Zeugen A auf dessen gezielte Fragen hin ein Kaufinteresse nicht überzeugend vermitteln konnte einen weiteren Aufenthalt in dem Geschäft nicht zu rechtfertigen konnte. Der Angeklagte lief nun über den Parkplatz und betrat gegen 13.30 Uhr zum ersten Mal die Räumlichkeiten der Firma N9, wo er sich als Kunde ausgebend an die dort als Verkäuferin tätige Geschädigte, die Zeugin X13, wandte und Beratung bezüglich einer Matratze einforderte. In Wirklichkeit wollte der Angeklagte nochmals das Kundenaufkommen im Laden und im Weiteren den Standort der Kasse und des Safes, die Anordnung der ausgestellten Matratzen sowie die Anzahl der Angestellten, also insgesamt die Geeignetheit des Ladens für den von ihm geplanten Überfall, noch genauer ausspionieren. Er ließ sich von der ahnungslosen Zeugin X13, die an diesem Tag alleine im Ladengeschäft arbeitete, bezüglich eines vorgeblichen Matratzenkaufs circa 10 Minuten lang beraten und verließ dann das Geschäft mit dem Versprechen, am Nachmittag mit seiner Frau wiederkommen zu wollen, um den vorgeblichen Kaufentschluss zu bekräftigen. Tatsächlich verließ der Angeklagte den Laden nur, um weitere Tatutensilien zu besorgen und seinen Tatplan, nämlich das Ladengeschäft auszurauben, in die Tat umzusetzen. Aus dem Kofferraum seines Pkw nahm er ein dort befindliches schmales, etwa 30 cm langes Messer, welches eine Klingenlänge von 10-15 cm aufwies, einen grauen Metalldraht und eine Rolle Klebeband an sich. Das Messer schob er in seinen Jackenärmel; auch Metalldraht und Klebeband führte er mit sich, als er gegen 14.20 Uhr zum zweiten Mal in das Ladengeschäft der Firma N9 in E11 betrat. Dort fand er erwartungsgemäß alleine die Zeugin X13 vor. Der Angeklagte behauptete nun, nachdem die Zeugin X13 ihn als Kunden wiedererkannt und nach seiner Frau gefragt hatte, dass sich seine Frau eine höhere Matratze zum Kauf vorgestellt habe und später nachkommen werde. Den Angeklagten beratend ging die Zeugin X13 deshalb -wie vom Angeklagten vorhergesehen-mit diesem völlig arglos in den hinteren Ladenbereich, in dem sich auch die Tür zum Lager und der dort stehende Safe befand. Zur Verurteilung hier führte das folgende Tatgeschehen: (1) Dort -im hinteren Bereich des Ladens- zog der Angeklagte plötzlich das von ihm verborgen gehaltene Messer aus dem Jackenärmel und drängte die Zeugin X13 in den angrenzenden Lagerraum, wo er von ihr -unter nahem Vorhalt des Messers auf Brusthöhe- die Schlüssel für die Kasse und den Safe forderte. Aus Angst vor der Bedrohung mit dem Messer gab die Zeugin X13 die Schlüssel an den Angeklagten heraus. Dieser forderte sie nunmehr auf, sich auf den Boden -in Baulage- zu legen, den Kopf nach unten zu halten, die Arme nach hinten auf den Rücken zu legen und die Beine nach oben anzuwinkeln. Aus Angst vor dem Angeklagten, der das Messer immer noch in ihre Richtung hielt, kam die Zeugin diesen Anweisungen sofort nach. Der Angeklagte fesselte nun die Hände der Zeugin mit dem mitgebrachten Draht und band außerdem ihre Hände und Füße zusammen, so dass sie bewegungsunfähig lieben blieb. Außerdem klebte er den Mund der Zeugin mit Klebeband zu und zog den von ihr getragenen lila Schal vom Hals hinaus über deren Mund. Der Angeklagte öffnete nun zunächst die Kasse des Ladenraums, aus der er den Barbetrag von ca. 500 Euro entnahm. Dann begab er sich wieder in den Lagerraum und öffnete den dort befindlichen Tresor, der jedoch leer war. Da er sich mit der Beute nicht zufrieden geben wollte, begab er sich nunmehr zu der auf dem Bodenliegenden gefesselten und geknebelten Zeugin X13 und befragte sie nach deren Geld. Während die Zeugin X13 -gehindert durch den Knebel- nuschelte, dass sie nichts habe, durchwühlte der Angeklagte den in diesem Raum stehenden Personalkorb der Zeugin, in dem er jedoch nur deren Autoschlüssel fand. Er verließ den Laden, um nunmehr das unmittelbar vor dem Eingang abgestellte Fahrzeug der Zeugin X13 nach stehlenswerten Sachen zu durchwühlen, wurde jedoch dort genauso wenig fündig. Als er in den Lagerraum zurückkam, kniete er sich nunmehr neben die Zeugin X13, legte das Messer zu Boden, wobei es mit der Klinge in Richtung Gesicht der Zeugin zeigte und drehte die wegen ihrer Fesselung bewegungsunfähige Geschädigte halb auf die Seite, um ihre Hosentaschen durchwühlen zu können, wobei er sagte: „Wenn ich jetzt etwas finde, werde ich aber böse“. Er zog ihr ein Handy der Marke T13 aus der Hosentasche und entfernte ihr eine Halskette mit Anhänger im Gesamtwert von ca. 250 Euro und nahm beides an sich. (2) Schließlich griff er der Zeugin X13 zwischen die Beine und rieb mehrmals kräftig-über ihrer Jeans- zunächst in ihrem Vaginalbereich und dann an ihrem Gesäß hin und her. Hierbei sagte er: „Schau mal, was ich hier tue. Es tut mir leid. Aber es gefällt mir“. Erließ dann abrupt von der Zeugin ab und wandte sich zum Gehen, wobei er noch die Türgriffe der Lagerraumtür mit einer schwarzen Wollstulpe -die sich im Personalkorb der Zeugin X13 befunden hatte- abwischte und zu der Zeugin sagte: „Ich gehe jetzt, vielleicht kannst Du Dich ja befreien, wenn die Polizei kommt tue mir einen Gefallen und sage nichts von dem sexuellen Übergriff“. Der Angeklagte verließ mit seiner Beute-500 Euro Bargeld, das Handy und die Halskette der Zeugin- gegen 14.500 Uhr den Laden, schloss diesen von außen ab und fuhr mit seinem Auto davon. Die Zeugin X13 konnte sich nach wenigen Minuten von ihren Fesseln befreien und die Ladentür -eine Panik Tür- von innen öffnen, um zu dem gegenüberliegenden Getränkemarkt zu rennen, wo ihr sofort Hilfe zuteilwurde. Noch am selben Tag musste die Zeugin X13 ärztlich betreut werden. Die Zeugin X13 hatte noch lange nach dem Vorfall Angst-und Panikattacken. Ihre psychologisch notwendige Betreuung begann ab Ende 2013 und endete im März 2014. Außerdem führten die Taten des Angeklagten dazu, dass die Zeugin X13 ihrer Tätigkeit als Verkäuferin bis Ende Januar 2014 nicht mehr nachgehen konnte und sie sich im Anschluss daran ein anderes Berufsfeld suchen musste. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung und während der Zeugeneinvernahme außerdem den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin auch heute noch -fast zwei Jahre nach dem Tatgeschehen- tief beeindruckt ist von dem Geschehen, denn sie war sichtbar aufgeregt und kämpfte während ihrer Aussage immer wieder um Beherrschung und gegen die Tränen an. Der Angeklagte befand sich bis zu seiner Festnahme in I4 (in anderer Sache aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts E12 -…-) am 29.01.2013 auf freiem Fuß. (…) Dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 liegen die folgenden Erwägungen zur Strafzumessung zugrunde: Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat (1) war der durch § 250 Abs. 2 StGB bestimmte Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob nicht ein minderschwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint. Die nachfolgenden allgemeinen Strafzumessungserwägungen und die nicht auszuschließende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bei seiner Tat führen nämlich weder alleine noch zusammen dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erschiene. Allerdings hat die Kammer den Strafrahmen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten auszugehen war. Entsprechend den obigen Erwägungen konnte die Kammer nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Begehen der ihm vorgehaltenen Tat durch das Zusammenwirken einer Persönlichkeitsstörung mit einer multiplen Substanzabhängigkeit im Sine des § 21 StGB erheblich vermindert war. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass er die Tat umfänglich eingestanden und Reue gezeigt hat. Strafschärfend musste hingegen ins Gewicht fallen, dass er schon erheblich einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch schon Haftstrafen verbüßt hatte, die ihn offensichtlich, genauso wenig wie das Wissen um einen bestehenden Haftbefehl- von der Begehung weiterer Taten abhalten konnten. Hinzu kommen die erheblichen psychischen Folgen für das Tatopfer, die Geschädigte X13. Nach einer nochmaligen Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für diese Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen. Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat (2) war der durch § 177 Abs. 3 StGB bestimmte Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren vorsieht. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob nicht ein minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint. Die nachfolgenden allgemeinen Strafzumessungserwägungen und die nicht auszuschließende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bei seiner Tat führen nämlich weder alleine noch zusammen dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erschiene. Allerdings hat die Kammer auch hier den Strafrahmen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten auszugehen war. Entsprechend den obigen Erwägungen konnte die Kammer nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Begehen der ihm vorgehaltenen Tat durch das Zusammenwirken einer Persönlichkeitsstörung mit einer multiplen Substanzabhängig unter Hervortreten einer Impulskontrollstörung im Sinne des § 21 StGB erheblich war. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass er seine Gedächtnislücke nicht zum Anlass genommen hat, die Tatbegehung durch ihn zu negieren, sondern für sich nicht ausgeschlossen und Reue gezeigt hat. Strafschärfend musste hingegen ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte schon erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch schon Haftstrafen verbüßt hatte, die ihn offensichtlich, genauso wenig wie das Wissen um einen bestehenden Haftbefehl, von der Begehung weiterer Taten abgehalten haben. Hinzu kommen die erheblichen psychischen Folgen für das Tatopfer, die Geschädigte X13. Nach nochmaliger Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der sodann vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung war zudem zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 und des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) sind. Die hiesige Tat wurde begangen, bevor die letzte tatrichterliche Entscheidung in den beiden zuvor genannten Urteilen erfolgte, weshalb die dort verhängten Freiheitsstrafen mit der vorliegenden Verurteilung gem. § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind. Im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe im hiesigen Verfahren gem. §§ 53, 54 StGB sowie der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den oben genannten Entscheidungen gem. § 55 StGB waren zunächst die dort gebildeten Gesamtstrafen aufzulösen und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen sämtliche Einzelfreiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen zurückzuführen, wobei sich der sehr enge zeitliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten strafmildernd ausgewirkt hat. Auch spielte der Umstand strafmildernd eine Rolle, dass sich der psychisch beeinträchtigte betäubungsmittelabhängige Angeklagte geständig und reuig gezeigt hat. VI. Die durch das Landgericht Kleve angeordnete bzw. aufrechterhaltene Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war aufrechtzuerhalten. Die Voraussetzungen der Unterbringung sind nach wie vor gegeben. Bei dem Angeklagten liegt nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen und der Einschätzung des von der Kammer hinzugezogenen sachverständigen Chefarztes der forensischen Psychiatrie der M3 Klinik C11, L4, ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vor, berauschende Mittel, nämlich Opiate und Cannabis, im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte konsumiert seit vielen Jahren regelmäßig und in nicht unerheblicher Menge diese Betäubungsmittel. Nach seinen Angaben konsumierte er vor seiner Inhaftierung täglich mindestens 2 Gramm THC und bis zu 1 Gramm Heroin regelmäßig, wenn auch nicht täglich, zur Deckung seines Drogenbedarfs. Daneben nahm er letztlich alle Drogen zu sich, die er bekommen konnte und besorgte sich auch Methadon und T7. Bei ihm hatte sich deshalb schon seit einigen Jahren eine körperliche und psychische Abhängigkeit entwickelt, die er selbst gar nicht mehr beherrschen kann. In körperlicher Hinsicht zeigte sich diese Abhängigkeit daran, dass er nach seiner Festnahme am 29.01.2013 erhebliche Entzugserscheinungen hatte und mit Methadon behandelt werden musste, so dass von einer chronischen körperlichen Abhängigkeit auszugehen ist. Die psychische Abhängigkeit lässt sich an dem Umstand festmachen, dass der Angeklagte sein Denken und Handeln in erster Linie auf die Beschaffung von Geld für seinen Drogenkonsum konzentrierte. Dieser Hang war mitursächlich für die Begehung der hiesigen Straftat und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Hang auch in Zukunft dazu führen wird, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen würde. Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist nicht möglich. Auch die Voraussetzung des § 64 S. 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang und der Begehung hangbedingter Straftaten zu bewahren. Der Angeklagte gibt sich hinreichend therapiemotiviert. Er ist nach dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der zweitägigen Hauptverhandlung gewonnen hat, sowohl von seiner Intelligenz als auch von seinen Fähigkeiten her grundsätzlich in der Lage, eine intensive psychotherapeutische Behandlung als Chance zu begreifen, die Ursachen seiner Sucht zu erkennen und Lösungsstrategien für ein abstinentes Leben in Freiheit zu entwickeln. Die Kammer schließt sich nach eigener Einschätzung und sachverständiger Beratung durch den Sachverständigen L4 der auch im Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014 mit ausführlicher Argumentation dargelegten Meinung an, dass beim Angerklagten wegen seiner langjährigen verfestigten Abhängigkeit und der hinzutretenden Persönlichkeitsstörung eine Therapiedauer von 4 Jahren (inkl. Dauerbeurlaubung) erforderlich ist. Deswegen war ein Vorwegvollzug gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB trotz der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten nicht anzuordnen. (…) In diesem Verfahren befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 02.10.2014 bis zum 01.03.2018 in der Unterbringung in der M-Klinik für Forensische Psychiatrie E/ X-Klinik. Am 01.03.2018 wurde der Angeklagte von der Unterbringung beurlaubt. In der Zeit vom 05.06.2018 bis zum 19.06.2018 entwich der Angeklagte aus der Unterbringung, als er zu einem mit den Mitarbeiter*innen der Klinik vereinbarten Termin nicht erschien. Am 19.06.2018 kehrte er freiwillig in die Unterbringung in der M-Klinik X zurück. Am 25.09.2018 wurde der Angeklagte in das O4 Therapiezentrum in E4 (im Folgenden O5 abgekürzt) verlegt. Am 11.02.2019 nahmen die Mitarbeiter*innen des O5 im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 67e StGB wie folgt zu dem Angeklagten Stellung: (…) Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0), Polytoxikomanie, inkl. Opiatabhängigkeit (ICD-10: F19.2) Angaben zu Biografie, Diagnostik und bisherigen Verlauf entnehmen Sie bitte den Stellungnahmen der vorbehandelnden Kollegen (M3-Kliniken E). Vorbehandlung in den M3-Kliniken E: In der Therapie in E13 habe Herr X1 die Entscheidung getroffen, sein Leben ernsthaft zu ändern. Für dieses Ziel habe er sich in der vierjährigen Therapiezeit sehr angestrengt und sei -für seine Verhältnisse- auch weit gekommen. Er habe große Fortschritte gemacht, viel über sich gelernt, sei zudem anhaltend abstinent geblieben. Er habe kurz vor seiner Langzeitbeurlaubung gestanden, als es zu mehreren Zwischenfällen gekommen sei. Während seiner Ausgänge in E13 habe er zwei Anzeigen bekommen, sei beim Tanken als Nichtbezahlender registriert worden, auch beim Handyankauf von einer Privatperson sei er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Beide Anzeigen habe man eingestellt. In H3 sei er dann im Juni 2018 beim Fahren ohne Führerschein erwischt worden. Man sei auf dem Geburtstag einer Verwandten gewesen, alle bis auf Herrn X1 hätten Alkohol getrunken, auch seine Partnerin. Daher habe er sie nach Hause gefahren. Bei der Polizeikontrolle habe er sofort zugegeben, dass er keinen Führerschein habe. Er habe sich dann aus lauter Angst vor negativen Konsequenzen in der Klink für die Flucht entschieden. Er sei zwei Wochen flüchtig geblieben, in dieser Zeit sei er nicht rückfällig und nicht straffällig geworden. Diagnostische Beurteilung: In Zusammenschau unseres Eindrucks seit Übernahme des Patienten mit den Vorberichten schließen wir uns der diagnostischen Einschätzung des Prognosegutachtens von Dezember 2017 (Hr. N10) an. Gemäß der ICD-10-Klassifikation wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen sowie eine multiple Substanzabhängigkeit diagnostiziert. Das Symptombild des Herrn X1 bildet sich unter diesen Diagnosen am besten ab. Eine größtenteils ich-syntone, dissoziale Überformung wurde hier von Beginn an deutlich. Um die deskriptive ICD-Klassifikation um einen psychodynamischen Ansatz zu ergänzen, haben wir gem. OPD-2 (operationalisierte psychodynamische Diagnostik) das folgende repetitive dysfunktionale Beziehungsmuster formuliert: „Andere wollen mich immer nur kontrollieren, dabei möchte ich doch nur gerecht behandelt werden und bekommen, was mir zusteht. Mir ist dabei nicht bewusst, in welchem Ausmaß ich trotzig und (unterschwellig) aggressiv bin und mich widersetze und dass ich andere damit verführe, mich auszubremsen, zu kontrollieren und noch mehr Ansprüche zu stellen.“ Verlauf und Empfehlung: Wir haben Herrn X1 aus der M3-Klinik E übernommen. Nach zu diesem Zeitpunkt bereits vierjähriger Unterbringung gem. § 64 StGB zeigte er sich besorgt, ob er „bei null starten“ müsse. Er wolle auf jeden Fall seine Therapie fortsetzen, aber auch möglichst schnell „nach Draußen“ kommen. Die Richterin habe bei der letzten Anhörung zu ihm gesagt, dass eine 64er-Therapie maximal vier Jahre dauern dürfe, ansonsten wäre die Unterbringung unverhältnismäßig. Herr X1 begegnete uns vordergründig angepasst und freundlich, dabei zugleich auch fordernd mit deutlichem Drang, das Geschehen dominieren zu wollen. Es wurde unter Würdigung in E13 erreichter Therapiefortschritte (z.B. durchgehende Abstinenz) die zeitnahe Verlegung in den Reha-Bereich der Klink als Ziel formuliert. Als Zwischenziel wurden Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit und die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den schwerwiegenden Vorkommnissen im Vorfeld der Verlegung und der folgenden Entweichung benannt. Im Stationsalltag und therapeutischen Settings vermittelte Herr X1 in den ersten Wochen oft den Eindruck, sich nicht richtig und ausreichend behandelt zu fühlen. Er schien eine Sonderbehandlung zu erwarten, z.B. durch direkten Beginn einer Einzeltherapie, die zeitnahe Verlegung in den Reha-Bereich oder Ausführungen ohne Fesselung. Wie in der vorbehandelnden Klinik erschien er als „sehr guter Anwalt seiner Interessen“, die schwerwiegenden Vorkommnisse im Vorfeld der Verlegung wurden hingegen deutlich bagatellisiert. Die Kontakte zum Team gestalteten sich anfangs oft schwierig, viele Kollegen erlebten Herrn X1 als sehr raumeinnehmend und schnell gekränkt. Mehrfach kam es zu Fehlinterpretationen, auch gut gemeinte Hinweise erlebte Herr X1 schnell als „Angriff“. Dann reagierte er auch mit Entwertungen, z.B. als er einen PPD-Kollegen als „offensichtlich überfordert“ bezeichnete, einmal verweigerte er auch eine Urinabgabe nach Standard. Es zeichnete sich eine Wiederholung der bereits von den vorbehandelnden Kollegen berichten Konflikte im Stationsalltag ab. Es blieb zunächst unklar, ob es Herrn X1 gelingen würde, sich überhaupt auf eine Therapie in unserem Setting einzulassen. Auch im weiteren Verlauf kam es zu Konfliktsituationen, eine gewisse Besserungstendenz der Selbstregulation des Patienten wurde aber deutlich. In einem Sondersetting nach mehreren Substanzrückfällen auf Station (die Drogenscreenings des Patienten blieben dabei durchweg negativ), beteiligte sich Herr X1 nach anfänglichem Protest sehr aktiv und konstruktiv an der Erarbeitung eigener Richtlinien der Patienten zum Zusammenleben auf Station. Ferner wurde deutlich, dass auch seitens des Teams Bedarf zur gemeinsamen Reflexion bestand, um mehr Verständnis dafür zu entwickeln, dass eine gemeinsame Konfliktbearbeitung nur selten gelungen ist und Herr X1 stattdessen wiederholt den Weg über das Beschwerdemanagement der Klinik gewählt hat. Herr X1 hat sich nun auch in der Gruppenpsychotherapie ausführlich zu den Vorkommnissen in E13 geäußert. In diesem Kontext erfolgte die Auseinandersetzung einerseits mit der tief verwurzelten Identifikation mit der Sinti-Kultur und ihren eigenen Normen und Wertvorstellungen (z.B. „Handykäufe auf der Straße sind normal, wenn es ein gutes Geschäft ist“ oder „Männer müssen Autofahrer sein“) und andererseits mit Kontrollbedürfnis und Kränkbarkeit auf dem Boden der Persönlichkeits- bzw. Selbstwertproblematik. Herr X1 hatte nun guten Kontakt zum Großteil der Mitarbeiter. Er konnte auch Vertrauen zurückgewinnen, obwohl man ihn in der Krise sehr skeptisch sah. Noch immer entstand zwar der Eindruck, dass Herr X1 darauf fokussiert bleibt, sich durchzusetzen und die Kontrolle zu erlangen, er schien Begrenzungen aber besser akzeptieren zu können. In der Patientengruppe hat Herr X1 anfangs eher eine Außenseiterrolle eigenommen. Er zog sich viel auf sein Zimmer zurück, schien wenig Interesse an Kontakten zu den Mitpatienten zu haben. Zunehmend hat er seinen Platz in der Patientengruppe gefunden. Nach seiner Offenheit bzgl. der „Komplikationen“ in E13 schien es, als habe er dafür den Respekt der Mitpatienten erlangt, zeitweise hat er sogar das Amt des Gruppensprechers übernommen. Nachdem Herr X1 regelmäßig einmal wöchentlich im Selbstlernzentrum gearbeitet und seine Motivation unter Beweis gestellt hatte, konnte er im Dezember 2018 als Quereinsteiger in einen laufenden Kurs der klinikinternen Schule einsteigen. Im März 2019 wird er zur „Übung“ nochmals die Prüfung zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 A mitschreiben und direkt im Anschluss die dreimonatige Vorbereitung auf die Prüfung zum MSA (Mittleren Schulabschluss) beginnen. Die Prüfung zum MSA wird voraussichtlich Anfang Juli 2019 stattfinden. Am 18.01.2019 wurde die Lockerungsstufe 1 (Ausgang in Begleitung) eingesetzt. Die nachfolgenden Ausgänge in Begleitung des PPD sind unproblematisch verlaufen. Ähnlich wie in der vorbehandelnden Klinik kam es bei Herrn X1 aber im weiteren Verlauf in Richtung eines offeneren Rahmens mit mehr Verantwortungsübernahme, wieder zu diversen Störungen in der Zusammenarbeit. Am 01.02.2019 erreichte uns eine Anfrage der Polizei E14 zum Vorwurf des Warenkreditbetruges im Februar 2018 per Fax. Damals hat Herr X1 bereits Einzelausgänge in E13 genutzt. Wir hatten bis dato keine Kenntnis von diesem Vorgang. Dass er selbst das Ereignis nicht in der Gruppentherapie thematisiert hat, begründete Herr X1 damit, dass seine Kreditkarte damals gestohlen worden sei und er diese umgehend gesperrt und Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Ferner habe er das Vorkommnis mit seinem Therapeuten ausführlich besprochen. Der Patient hat derzeit den Auftrag, durch das Einholen schriftlicher Bestätigungen seiner Angaben für Klärung zu sorgen, bis dahin wird die Lockerung nicht umgesetzt. Herr X1 zeigt wenig Verständnis für dieses Vorgehen, beschwert sich erneut an verschiedenen Stellen, z.B. in den Sprechstunden von therapeutischer Bereichsleitung und Stationsleitung, wobei auch wieder Spaltungstendenzen deutlich werden. Es müsse den Behandlern doch klar sein, dass man sich auf ihn verlassen könne, keine Gefahr mehr bestehe. An der Gruppentherapie wolle er nun nicht mehr teilnehmen, er wünsche sich die Verlegung in eine Allgemeinpsychiatrie, im O5 werde er falsch behandelt, er sei „therapiemüde“. Eine deutliche Grenzüberschreitung stellte dar, als Herr X1 die Rücknahme einer internen Lockerung nach Verstoß gegen die Stationsordnung als „Nazi-Methode“ bezeichnete. Der noch Anfang Januar gegenüber Herr X1 offen kommunizierte Plan einer zeitnahen Überleitung von der Regelstation in den Rehabilitationsbereich ist derzeit gefährdet, insbesondere weil gerade in dieser vulnerablen Phase der Therapie in der vorbehandelnden Klinik die Schwierigkeiten aufgetreten sind. Auch bei diesem Thema zeigt Herr X1 wenig Einsicht, vielmehr misst er der Rehabilitationsphase kaum Bedeutung bei; er wünscht sich gar eine Verkürzung dieses Behandlungsabschnitts. Er vertraut voll auf die Unterstützung seiner „neuen“ Familie, die sich von der „Parallelgesellschaft der Sinti“ klar distanziere. Die offensichtliche Gefahr einer Überforderung durch das hohe Maß an Verantwortung in der für Herrn X1 völlig neuen Rolle als Oberhaupt einer Großfamilie mit fünf Kindern, ist allenfalls in Ansätzen besprechbar. Der Aufbau eines Hilfenetzwerks aus Jugendamt und Familienfürsorge wäre hier indiziert, wird von Herrn X1 aber konsequent abgelehnt. In einem gemeinsamen Gespräch mit therapeutischer Bereichsleitung und Stationsleitung des Reha-Bereichs soll Herr X1 sich entscheiden, ob er sich auf unser weiteres Therapieangebot einlassen wird. Wenngleich es als Erfolg zu werten ist, dass Herr X1 trotz mehrerer Substanzrückfälle im unmittelbaren Umfeld auf Station abstinent geblieben ist, muss die Prognose als unsicher betrachtet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist völlig unklar, ob Herr X1 zu einer für den therapeutischen Prozess unabdingbaren verbindlichen und respektvollen Zusammenarbeit auf der Regelstation und insbesondere auf dem weiteren Weg der Rehabilitation bereit ist. Um die Klärung dieser Unsicherheit zu ermöglichen, empfehlen wir dem beschlussfassenden Gericht an diesem Punkt die Fortdauer der Maßregel. Am 02.05.2019 entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg, Aktenzeichen …, dass die im Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt fortdauert und die Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. In einer weiteren Stellungnahme vom 19.09.2019 nahmen die Mitarbeiter*innen des O5 zu der Unterbringung des Angeklagten wie folgt Stellung: (…) Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0), Polytoxikomanie, inkl. Opiatabhängigkeit (ICD-10: F19.12) Angaben zu Biografie, Diagnostik und bisherigem Verlauf entnehmen Sie bitte den Stellungnahmen der vorbehandelnden Kollegen (M3-Kliniken E). Zum bisherigen Behandlungsverlauf verweisen wir auf unsere letzte Stellungnahme vom 11.02.2019. Behandlungsverlauf Herr X1 wurde am 07.03.2019 in den halboffenen und rehabilitativ ausgerichteten Bereich Haus 7 verlegt. Mit der Verlegung nach Haus 7 besaß Herr X1 keine Schwellenlockerungen, da noch in einem Strafverfahren wegen einem fraglichen Betrug mit einer Checkkartegegen ihn ermittelt wurde. Bereits auf der Regeltherapiestation gab Herr X1 an, dass ihm seine Kreditkarte damals gestohlen worden sei (wie in der letzten Stellungnahme ausführlich beschrieben, handelte es sich um den Vorwurf des Warenkreditbetruges im Februar 2018). So wurden die Schwellenlockerungen ausgesetzt und Herr X1 bekam den Auftrag, durch Einholung schriftlicher Bestätigungen für Klärung seiner Angaben zu sorgen. Dabei schien die im Vorfeld mit Herrn X1 besprochene Überleitung in den rehabilitativ ausgerichteten Bereich gefährdet, auch, weil er der Rehabilitationsphase keine große Bedeutung zuschrieb und diesen Behandlungsabschnitt eher verkürzen wollte. Daher fand vor der Verlegung in den halboffenen Bereich ein Gespräch mit den verantwortlichen Behandlern von Haus 7 und Herrn X1 auf der Regeltherapiestation statt. Er wurde vor der Verlegung gefragt, ob er mit dem Setting des rehabilitativ ausgerichteten Haus 7 einverstanden ist. Er bejahte die Frage und gab an, mit dem Setting und mit den dazugehörigen rehabilitativen Schritten einverstanden zu sein. Herr X1 wurde dann am 07.03.2019 ins Haus 7 verlegt. Einige Wochen nach der Verlegung konnte Herr X1 dann die erforderlichen Dokumente vorlegen, aus denen hervorging, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden ist. Daraufhin beschloss das Team Anfang April 2019 die Lockerungsstufen I bis III zu beantragen. Kurze Zeit später fand auch seine Anhörung statt, in welcher die Fortdauer der Behandlung beschlossen wurde. Insgesamt gesehen erschien Herr X1 nach der Anhörung auch viel entspannter und ausgeglichener. Auch wurde er angenehm im Kontaktverhalten erlebt, er war sehr glücklich über den begleiteten Ausgang zur Geburt seiner Tochter am 00.00.0000. Er machte sich große Hoffnungen, nun eine richtige Vaterrolle einnehmen zu können. Er wurde im Stationsalltag absprachefähig erlebt, er arbeitete im hausinternen Praktikum in der Cafeteria, wo er sehr gut zurecht kam und sogar an Nachmittagen dort zusätzlich arbeiten ging. In Haus 7 gab es in dieser Zeit bis auf eine angespannte Situation in einer gruppentherapeutischen Sitzung, die jedoch im Anschluss gut geklärt werden konnte, keine Unregelmäßigkeiten. Im Stationsalltag ergaben sich auch keine konfliktbehafteten Situationen mit dem Team, Entwertungen oder die Forderung nach einer Sonderbehandlung, wie zuletzt auf der Regeltherapiestation, zeigten sich ebenfalls nicht. Das Arbeitsbündnis erschien insgesamt gesehen belastbarer und Herr X1 arbeitete an seinen Verbindlichkeiten. Wir beschlossen sodann, dass Herr X1 sich mit zunehmender Außenorientierung und den damit einhergehenden Herausforderungen weiter erproben musste und verlegten ihn gelockert mit der Lockerungsstufe III (unbegleitete Ausgänge außerhalb der Klinik, Dauerbeurlaubung) am 31.05.2019 in die Wohngemeinschaft der Langzeitbeurlaubung C12-Straße …, … F1 des O5. Mit dieser Verlegung begann für ihn ein neuer Behandlungsabschnitt und er wechselte aus der sogenannten Rehabilitationsvorbereitung in die Zuständigkeit des Bereichs für Langzeitbeurlaubte. Hier sollen die Patienten die Abstinenz von Drogen und Alkohol unter freiheitlichen Bedingungen stabilisieren. Sie werden dabei durch ein mobiles Team betreut und die Behandlungskontakte finden überwiegend in den Räumlichkeiten des LZU-Teams in L5 statt oder den Erprobungswohnungen, also zumeist außerhalb des geschlossenen Behandlungsbereichs statt. Herr X1 äußerte bereits mit dem Umzug in die Wohngemeinschaft Sorge vor Überforderungen in verschiedenen Lebensbereichen. Insbesondere besorgte ihn die anstehende Verantwortungsübernahme gegenüber seiner Familie. In unmittelbarer Umgebung der Wohngemeinschaft in F1 lebt seine Partnerin mit vier eigenen und einem weiteren gemeinsamen Kind. Vier weitere Kinder von Herrn X1 leben nicht in F1. Die doch sehr ambivalente Einstellung zwischen dem Anspruch, die Rolle des Familienvaters und Partners sowie des Versorgers übernehmen zu wollen, und dem Bedürfnis nach Ruhe und eigenen zu verwirklichenden Zielen in der Langzeitbeurlaubung konnte Herr X1 im sicheren Setting der Behandlung gut formulieren und thematisieren. Innerhalb der Familie gelang ihm dies jedoch nicht. Auch weitere behördliche Angelegenheiten, wie die Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. SGB II oder der Anmeldung bei einer Schuldnerberatung gelangen Herrn X1 nicht. Auch hatte Herr X1 den Wunsch, neben der schulischen Ausbildung (Herr X1 meldete sich bei der Volkshochschule an, um seinen Realschulabschluss zu erlangen) und Regulierung seiner Angelegenheiten nebenberuflich tätig zu sein. Es gelang ihm erst nach Rückmeldungen in der therapeutischen Gruppe, die zusätzliche Belastung darin zu erkennen, so dass er keine weitere Beschäftigung aufnahm. Schließlich kam es dazu, dass die Urinkontrolle vom 02.08.2019 positiv auf Kokain befundet wurde. Dazu gab Herr X1 an, dass er zwar Kontaktmit Kokain gehabt, aber nicht konsumiert habe. Ein Bekannter habe ihn gefragt, ob er nicht jemanden kenne, der Kokain kaufen wolle. Um festzustellen, ob das Kokain ölig sei, habe er einen Stein aus der Tüte in die Hand genommen und es zerbröselt. Da Herr X1 jedoch niemanden kenne, der Kokain konsumiere, habe er sich auch nicht danach umgehört, an wen sein Bekannter das Kokain verkaufen könne. Herr X1 sprach erst nach mehreren Anläufen offen über den Vorfall, wobei er daran festhält, dass er nicht aktiv rückfällig geworden ist. Herr X1 sagte, dass er sich nicht von Personen ferngehalten habe, die ihn in seiner Entwicklung und Stabilisierung gefährden und benannte gleichzeitig fehlendes Vertrauen gegenüber dem LZU Behandlungsteam. Zusammenfassend kann zur Entwicklung des Herrn X1 im LZU-Bereich festgehalten werden, dass er mit den viel Selbstständigkeit verlangenden Anforderungen überfordert wirkte, so dass er am 08.08.2019 in den rehabilitativ ausgerichteten Bereich Haus 7 im stationären Setting zurückverlegt wurde. Am 15.08.2019 fand dann ein gemeinsames Gespräch mit den verantwortlichen Behandlern vom LZU Team und Haus 7 statt, in welchem mit Herrn X1 der Beschluss der Klinikkonferenz besprochen wurde, dass er vorerst im Reha-Bereich verbleibt und die Zuständigkeit für ihn ebenfalls übergeben wird. Darüber hinaus hat sich Herr X1 mit den folgenden geplanten weiteren Schritten verbindlich einverstanden erklärt: Herr X1 sollte seinen Rückfall mit Kokain aufarbeiten. Daneben wurden deutliche Überforderungssituationen im Bereich Familienleben, behördliche Angelegenheiten sowie Organisation des Alltags und der mittelfristigen Ziele (Schule, Nebenberuf) sichtbar, die eine besondere Beachtung und Begleitung erforderlich machen. Aus diesen genannten Gründen sollen gemeinsam mit Herrn X1 externe Hilfestellungen installiert werden, wie ambulant betreutes Wohnen und eine Schuldnerberatung. Dabei bleibt die Zuständigkeit im Bereich Sozialdienst mit dem LZU Team geteilt, da das langfristige Ziel der Wiedereingliederung in den Bereich des LZU vorgesehen ist. Dabei sollten die Schwellenlockerungen im Ermessen des behandelnden Teams sukzessive eingesetzt werden. Die Option, dass die Behandlung auch über eine der Wohngruppen des Reha-Bereiches erfolgen kann, wurde dabei nicht ausgeschlossen. Insgesamt gesehen können wir gut beschreiben, dass es in Haus 7 bislang zu keinen weiteren gravierenden Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Im Kontakt mit dem Team verhält sich Herr X1 angemessen. Herr X1 besucht nun seit Anfang September 2019 die Volkshochschule in H3, um seine Fachoberschulreife zu erlangen. Am regulären Behandlungssetting des Haus 7 nimmt Herr X1 somit nicht mehr teil, so dass wir ihm an dieser Stelle entgegengekommen sind, in dem wir bestimmte, fest vereinbarte Termine in der Woche mit ihm festlegten. Die Rückfallbearbeitung im gruppentherapeutischen Setting ist jedoch weiterhin nicht erfolgt, wobei Herr X1 bis zum Beginn der Schule mehrere Gelegenheiten dazu hatte. Hierzu meinte er, das wolle er auch nicht in der therapeutischen Gruppe ansprechen. Auch auf den Hinweis darauf, dass es aus rückfallprophylaktischen Gründen mehr als notwendig ist, den Rückfall vor allem gemeinsam mit seinen Mitpatienten in der Gruppentherapie zu bearbeiten, antwortete er, dass er ja keinen Rückfall gehabt habe. Prognostische Einschätzung Zur Behandlungsprognose bezogen auf die Sucht ist bei Herrn X1 zu sagen, dass es seit der Verlegung in den rehabilitativ ausgerichteten Bereich Haus 7 zu keinen weiteren Unregelmäßigkeiten bei den Drogenscreenings gekommen ist. Allerdings bleibt der positive Kokainbefund vom 15.08.2019 ungeklärt und im gruppentherapeutischen Setting unbearbeitet. Daher gehen wir an dieser Stelle eher von einer kritischen Behandlungsprognose aus. Zur Sozialprognose ist zu sagen, dass Herr X1 im Dezember 2018 als Quereinsteiger in einen laufenden Schulkurz der hiesigen Erwachsenenbildung einstieg, mit dem Ziel, sich auf den Kurs für die Fachoberschulreife (Realschulabschluss) vorzubereiten. Der Kurs kam nicht zustande. Herr X1 jedoch konnte dann im hausinternen Praktikum in der Cafeteria der Klinik arbeiten, mit der Perspektive, einen Schulkurs in der Volkshochschule zu besuchen, wo er nun seit dem 02.09.2019 in H3 angebunden ist. Herr X1 habe keinen Beruf erlernt, auch sei er nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. An einer Stelle erwähnte Herr X1, dass er sein Fachabitur machen wolle, zuletzt in Haus 7 konnte er sich eher vorstellen, im IT-Bereich eine Ausbildung zu machen. Eine konkrete berufliche Perspektive zeigt sich aktuell nicht, wobei die schulischen Anforderungen vor dem Hintergrund von Überforderungstendenzen aktuell auch völlig ausreichend sind. Wie Herr X1 selbst gut beschreiben und benennen konnte, zeigte sich eine deutliche Überforderung im familiären Bereich, aber auch in alltäglichen und behördlichen Angelegenheiten. Aktuell berichtete Herr X1 wieder zur Familie ziehen zu wollen, um sich dann später zwei getrennte Wohnungen im selben Haus anzumieten. Die Behandlungsprognose kann sich hier ungünstig entwickeln, falls Herr X1 von den mit ihm getroffenen Vereinbarungen (ext. Hilfestellungen, ambulant betreutes Wohnen, Schuldnerberatung) abweicht. Die Legalprognose ist in der Abhängigkeit zur Behandlungsprognose derzeit als offen einzuschätzen. Zudem muss hier die weitere schulische und berufliche Perspektive besser einschätzbar sein, vor allem dürfen aber auch die ungünstigen Tendenzen der Sozialprognose nicht außer Acht gelassen werden. Herr X1 zeigt sich aktuell gut angebunden an das behandelnde Team. Grenzüberschreitend, fordernd oder druckvoll wird er im Kontakt nicht erlebt, zumal er selbst offen über seine Belastungen und Überforderungssituationen spricht. Herr X1 zeigt sich bemüht um ein stabiles Arbeitsbündnis, inwiefern er verbindlich bleiben wird, muss abgewartet werden. Vor dem Hintergrund der mit ihm getroffenen Vereinbarungen empfehlen wir dem beschlussfassenden Gericht aus ärztlicher und therapeutischer Sicht die Fortdauer der Maßregel zu beschließen. Am 00.00.0000 entwich der Angeklagte nach der Begehung der Tat zulasten der Zeugin W (dazu sogleich unter Ziffer II. 2.) und wurde am 16.10.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F5 vom 16.10.2019, Aktenzeichen …, in der hiesigen Sache festgenommen. Anschließend wurde er erneut im O5 untergebracht. In der Stellungnahme der Mitarbeiter*innen des O5 gemäß § 67e StGB vom 25.10.2019 heißt es wie folgt: (…) Diagnosen Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen(ICD-10: F61.0), Polytoxikomanie, inkl. Opiatabhängigkeit (ICD-10: F19.2) Angaben zu Biografie, Diagnostik und bisherigen Verlauf entnehmen Sie bitte den Stellungnahmen der vorbehandelnden Kollegen (M3-Klinken E). Zum bisherigen Behandlungsverlauf verweisen wir auf unsere letzte Stellungnahme vom 19.09.2019. Weiterer Behandlungsverlauf Herr X1 wurde am 08.08.2019 nach einem positiven Kokainbefund vom 02.08.2019 aus der Langzeitbeurlaubung wieder in den stationären Bereich in das halboffene Haus 7 verlegt. Insgesamt gesehen können wir mit der Verlegung zurück ins Haus 7 gut beschreiben, dass es in Haus 7 zu keinen weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Im Kontakt mit dem Team verhielt sich Herr X1 angemessen. Er nahm ganz normal am Behandlungssetting des Haus 7 teil, wobei er die Rückfallbearbeitung in der therapeutischen Gruppe verweigerte, dies eher in Einzelgesprächen machen wollte. Da der begleitende Sozialdienst im Bereich der Langzeitbeurlaubung deutliche Überforderungstendenzen vor allem in behördliche, familiären und den Alltag strukturierenden Angelegenheiten feststellte, sollte die weitere Außenorientierung möglichst kleinschrittig erfolgen. Daher wurden fest verbindliche Vereinbarungen mit Herrn X1 getroffen, so dass aus dem stationären Bereich heraus die Strukturen im Außenbereich hergestellt werden sollten, die er ohne eine engere und höher frequentierte Begleitung selbst nicht umsetzen konnte. Wir hielten fest, dass Herr X1 die Schule besuchen konnte (den Wunsch einen qualifizierten Schulabschluss auf der Volkshochschule zu erlangen, äußerte er bereits Ende Dezember 2018) und bei stabilem Verlauf die Freigabe für die Wohnungssuche bekommen sollte, mit dem Ziel der Installation eines ambulant betreuten Wohnens, so dass eine gut strukturierte Einbindung in das Hilfssystem gewährleistet werden sollte. Ab dem02.09.2019 besuchte Herr X1 dann die Volkshochschule in H3. Die Ausgänge verliefen unproblematisch, Herr X1 zeige sich absprachefähig und verbindlich bei der Einhaltung seiner Ausgangszeiten. Neben dem Schulbesuch wurde für Herrn X1 ein entsprechendes Setting in Haus 7 installiert, was tägliche Gesprächskontakte mit dem Behandlungsteam und regelmäßige therapeutische Kontakte beinhaltete, woran sich Herr X1 ebenfalls hielt, so dass Herr X1 bei gutem Verlauf auch die Freigabe für die Suche nach einer Wohnung erhielt. Am 00.00.0000 dann meldete sich die Polizeidienststelle in H3 in Haus 7, Herr X1 wurde verdächtigt, in H3 ein Raubdelikt begangen zu haben. Herr X1 erschien an dem Tag nicht zur vereinbarten Zeit zurück in der Klinik und war auch telefonisch nicht mehr erreichbar, so dass die Klinik die Fahndung einleitete. Am 16.10.2019 bekamen wir die Information, dass Herr X1 in I5 festgenommen worden sei und sich dort im Justizkrankenhaus befinde, da er auf der Flucht vor den Polizeibeamten einen Autounfall gehabt habe. Aktuell gebe es einen Haftbefehl beim Amtsgericht F5, welcher sich auf das Delikt am Fluchttag in H3 beziehe mit der Vermutung, dass Herr X1 auf der Flucht weitere Delikte begangen habe. Am 21.10.2019 teilte die Polizei I5 mit, dass Herr X1 in den nächsten Tagen nach F1 gebracht werde, da von dort gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, so dass wir davon ausgehen, dass er dort in Untersuchungshaft aufgenommen wird. Rekonstruieren wir den Behandlungsverlauf des Herrn X1, dann können wir attestieren, dass Herr X1 nun unmissverständlich das therapeutische Arbeitsbündnis gekündigt hat und dass es aus unserer Sicht keine konkreten Aussichten auf eine erfolgversprechende Behandlung gibt, die ihn u.a. vor der Begehung rechtswidriger Taten abhält. Vor dem Hintergrund der insgesamt gesehen kritisch formulierten prognostischen Einschätzung in der letzten Stellungnahme und der aktuellen, wiederholten Entweichung des Herrn X1 im Rahmen seiner Behandlung nach § 64 StGB und mit der ihm zur Last gelegten erheblichen Anschuldigung schwerwiegende Straftaten begangen zu haben, empfehlen wir dem beschlussfassenden Gericht aus ärztlicher und therapeutischer Sicht die Fortdauer der Maßregel zu beenden. Durch den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 12.11.2019, Aktenzeichen …, wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und der Angeklagte zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hanau in den Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt I6 überführt, in der er sich über einen längeren Zeitraum befand. Seitdem 21.01.2021 verbüßt der Angeklagte die vorgenannte Strafe in der Justizvollzugsanstalt X14. (9) Am 21.03.2019 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Dortmund wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 26.06.2020 verhängt. Das Urteil ist seit dem 27.06.2019 rechtskräftig. 3. In dem hiesigen Verfahren erließ das Amtsgericht F5 durch Beschluss vom 16.10.2019, Aktenzeichen …, einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten. Dieser Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom 15.06.2020 ersetzt. I. Feststellungen zur Sache 1. Am 31.05.2019 wurde der Angeklagte aufgrund der zunehmenden Außenorientierung seiner Behandlung im O5 und den damit einhergehenden Lockerungen in eine Wohngemeinschaft des O5 in F1 in die Langzeitbeurlaubung verlegt. Mit der Verlegung in die Wohngemeinschaft begann für den Angeklagten ein neuer Behandlungsabschnitt in seiner Therapie im O5. Er sollte mit der Rehabilitationsvorbereitung für Langzeitbeurlaubte beginnen und seine Abstinenz von Drogen und Alkohol unter freiheitlichen Bedingungen erproben. Der Angeklagte war jedoch mit seinem Bild eines Familienvaters und Partners, den materiellen Ansprüchen seiner Familienmitglieder sowie der Befriedigung eigener Bedürfnisse überfordert. Dem Angeklagten misslang es zudem seine behördlichen Angelegenheiten, wie die Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem SGB II und die Anmeldung zur Schuldnerberatung, zu koordinieren. In dieser Situation der Überforderung konsumierte der Angeklagte im Juni oder Juli 2019 mehrmals, aber nicht täglich Kokain und Spice. Im August 2019 konsumierte er pro Wochen insgesamt 0,5 Gramm Kokain, um den von ihm wahrgenommenen Druck zu kompensieren. In dieser Zeit trank er zudem zwischen zwei- und dreimal in der Woche Alkohol. Er trank dabei jeweils eine halbe bis dreiviertel Flasche Wodka. Der Kokainkonsum des Angeklagten führte dazu, dass er akustische Halluzinationen wahrnahm, die das „Vater unser“ beteten. Die akustischen Halluzinationen endeten ohne weiteres im September 2019. Da seine Urinkontrolle am 02.08.2019 ein positives Testergebnis aufwies, wurde der Angeklagte am 08.08.2019 in den stationären Bereich des O5 zurückverlegt. Seit dem 02.09.2019 besuchte der Angeklagte von dort aus die Volkshochschule in H3, um seine Fachoberschulreife zu erlangen. Nachdem bereits im April 2019 die Tochter des Angeklagten und der Zeugin I geboren worden war, wollte das Paar zusammen mit der gemeinsamen Tochter und den weiteren Kindern der Zeugin I in eine größere Wohnung ziehen. Über eine Freundin der Zeugin I, die eine langjährige Mieterin der Zeugin W war, entstand der Kontakt zu der Zeugin W. Die Zeugin W ist seit 2005 selbständig im Bereich der Baufinanzierung, Maklertätigkeit und Immobilienverwaltung tätig. Sie verwaltete im Spätsommer/ Herbst 2019 einen größeren Bestand an eigenen Immobilien. Zu diesem Bestand gehörte unter anderem das Hausgrundstück C13-Straße … in H3. Die Zeugin I vereinbarte mit der Zeugin W für den 30.09.2019, 11 Uhr einen Besichtigungstermin der Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses C13-Straße … . Die Zeugin I und der Angeklagte planten die Wohnung im Erdgeschoss für den Angeklagten anzumieten und die ebenfalls frei werdende Wohnung im ersten Obergeschoss für die Zeugin I und ihre Kinder anzumieten. An dem Besichtigungstermin nahm neben den vorgenannten Zeuginnen auch der Angeklagte mit der gemeinsamen Tochter teil. Nach diesem Besichtigungstermin bestand weiterhin Kontakt zwischen den Zeuginnen W und I via X15 Nachrichten oder Sms. In den ausgetauschten Nachrichten ging es um die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für das Sozialamt. 2. Am 08.10.2019 schlug der Angeklagte der Zeugin W per Sms oder X15 Nachricht einen weiteren Besichtigungstermin für denselben Tag vor. Der Angeklagte gab gegenüber der Zeugin W wahrheitswidrig vor, dass es eines weiteren Besichtigungstermins bedürfe, weil der Sozialarbeiter, der für die Wiedereingliederung des Angeklagten zuständig sei, die Wohnung zur Kalkulation der Innenausstattung und Möblierung besichtigen wolle. Da die Zeugin W am 08.10.2019 keinen freien Termin hatte, vereinbarte sie mit dem Angeklagten einen weiteren Besichtigungstermin für den 00.00.0000 um 13 Uhr. Der Angeklagte fuhr am 00.00.0000 zur verabredeten Zeit zur C13-Straße … in H3 in der Absicht, die Zeugin W zu überfallen. Zur Durchführung des Überfalls auf die Zeugin hatte der Angeklagte ein Messer, Kabel und Paketklebeband in seiner Umhängetasche der Marke Q2 versteckt. Der Angeklagte wartete vor dem Wohnhaus auf die Zeugin W, die gegen vor 13 Uhr mit ihrem Pkw der Marke C14 am vereinbarten Treffpunkt ankam. Der Angeklagte ließ die Zeugin W in dem Glauben, dass der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes noch zu dem Besichtigungstermin erscheinen würde. Tatsächlich hatte der Angeklagte den zuständigen Mitarbeiter nicht über den Besichtigungstermin informiert. Der Angeklagte hatte die Notwendigkeit eines Besichtigungstermins mit dem Mitarbeiter des Sozialamtes lediglich gegenüber der Zeugin W vorgetäuscht, damit diese ihm die Wohnung – wie von ihm von vornherein beabsichtigt - nochmals zeigen und er mit ihr dort alleine sein würde. Der Angeklagte und die Zeugin W sprachen während der Zeit des angeblichen Wartens auf den Mitarbeiter des Sozialamtes über belanglose Dinge, weshalb die Zeugin W davon ausging, dass es sich um einen routinemäßigen Besichtigungstermin handele. Es war die Intention des Angeklagten durch sein täuschendes, Friedfertigkeit vorspielendes Verhalten den Raubüberfall auf die Zeugin zu ermöglichen. In dessen Durchsetzung erkannte er jedoch auch die Möglichkeit, dass er die Zeugin dabei verletzen werde. Diese Möglichkeit nahm der Angeklagte zur Erreichung seines Primärziels billigend in Kauf. Um circa 13:15 Uhr täuschte der Anklagte ein Telefongespräch mit dem Sozialbetreuer vor und teilte der Zeugin W mit, dass dieser sich aufgrund eines Staus auf der A… weiter verspäte. Um circa 13:40 Uhr teilte die Zeugin W dem Angeklagten mit, dass sie um 14 Uhr eine Termin bei ihrem Steuerberater habe und nicht mehr viel länger auf den Mitarbeiter warten könne, sie ihm aber etwaige Fragen während eines Telefonats beantworten könne. Der Angeklagte gab daraufhin vor, eine Frage zur Gartennutzung zu haben und lockte die Zeugin, in der Intention sie in dem zum Hinterhof gelegenen Zimmer, das von der C13-Straße nicht einsehbar war, zu überfallen. Nachdem die Zeugin die Frage des Angeklagten beantwortet hatte, beabsichtigte sie zurück in das andere Zimmer, das zur Straße gelegen war, zu gehen, um zu überprüfen, ob der Mitarbeiter des Sozialamtes mittlerweile erschienen ist. Noch vor Erreichen der Zimmertür holte der Angeklagte sie mit schnellen Schritten ein, legte von hinten seinen linken Arm um die überraschte und seinem Angriff völlig ahnungslos gegenüberstehende Zeugin und nahm sie in einen Würgegriff. Dabei hielt er ihr mit der rechten Hand das circa zwanzig bis dreißig Zentimeter lange Messer an den Hals, welches er zuvor aus seiner Umhängetasche genommen hatte. Der Angeklagte teilte der Zeugin W mit, dass er ihre Halsschlagader aufschlitzen und sie dann in der leeren Wohnung verbluten werde bevor ihr jemand helfen könne. Die völlig überraschte Zeugin W hatte daraufhin Todesangst. Weiter sagte der Angeklagte zu ihr, dass er einen Plan verfolge und sie „komplett“ ausrauben wolle. Er fügte – wahrheitswidrig, ausschließlich zum Zwecke die Zeugin W noch stärker zu verängstigen - hinzu, dass draußen vor dem Wohnhaus zwei Männer seien, die auf ihn warteten und sie, die Zeugin, umbringen würden. Die Zeugin versuchte den Würgegriff des Angeklagten abzuwehren. Dabei fasste sie mit ihrer linken Hand an die Klinge des Messers und zog sich dadurch eine tiefe und stark blutende Schnittverletzung am linken Zeigefinger zu. Durch die mit dem Messer ausgeführte Fixierung des Halses erlitt die Zeugin zudem eine Stichverletzung an der linken Seite ihres Halses. Der Angeklagte und die Zeugin standen zunächst in dem zum Hinterhof gelegenem Zimmer. Der Angeklagte forderte die Zeugin zu Nennung der PIN ihrer ec- und Kreditkarten und zur Herausgabe etwaiger Tresorschlüssel auf. Die Zeugin kam dieser Aufforderung nicht nach. Unter Vorhalt des Messers befahl er der Zeugin sich auf eine der Matratzen, die der Vormieter in dem Zimmer zurückgelassen hatte, zu legen. Aus Angst kam die Zeugin dieser Aufforderung nach und setzte sich zunächst auf die Matratze. Sie versuchte den Angeklagten verbal davon zu überzeugen, sie gehen zu lassen. Der Angeklagte entgegnete ihr, dass er nichts zu verlieren habe. Er könne machen, was er wolle. Er begehe seit seiner jüngsten Kindheit Straftaten und werde vor Gericht einfach sagen, dass es ihm leid tue. Er habe den Steuerzahlern schon über 140.000,00 EUR an Behandlungskosten gekostet, aber die Therapien und Behandlungen würde alle nichts bringen. Der Angeklagte umgriff daraufhin die Handgelenke der Zeugin derart fest, dass er ihr das rechte Handgelenk brach. Anschließend fesselte er die Handgelenke der Zeugin W mit einem der Kabel aus seiner mitgeführten Umhängetasche. Dazu umschlang er die Handgelenke der Zeugin W mehrmals mit dem Kabel. Anschließend sollte sich die Zeugin W auf die Matratze legen. Auch dieser Aufforderung kam die Zeugin aus Angst vor dem Angeklagten nach. Der Angeklagte fesselte auch die Fußgelenke der Zeugin mit einem Kabel. Nun entnahm der Angeklagte seiner Umhängetasche eine Rolle Paketklebeband und umwickelte damit den Kopf, die Haare und den Halsbereich der Zeugin. Da er auch den Mund- und Nasenbereich der Zeugin überklebte, verspürte die Zeugin Luftnot. Dennoch war die Zeugin W – wenn auch nur mit erheblichen Schwierigkeiten – in der Lage zu atmen und zu sprechen. Die Augen der Zeugin W sparte der Angeklagte aus. Er schnitt aus dem auf einer der Matratzen liegenden Bettlaken mit dem Messer ein Stück aus und wickelte auch dieses um den Kopf der Zeugin. Sodann führte der Angeklagte die Fuß- und Handfesseln der bäuchlings auf der Matratze liegenden Zeugin mittels einer Schnur zusammen. Anschließend begab sich der Angeklagte in das zur Straße gelegene Zimmer und nahm die Handtasche der Zeugin W, die diese zuvor auf dem Fensterbrett abgestellt hatte, an sich. Der Angeklagte ging zurück in das hintere Zimmer und schloss die Durchgangstür, damit das nach hinten gelegene Zimmer von der Straße nicht einsehbar war und leerte den Inhalt der Handtasche der Zeugin auf den Boden des Zimmers aus. In der Handtasche der Zeugin befanden sich unter anderem mehrere Schlüssel zu den von ihr betreuten Objekten, 1.000,00 EUR Mieteinnahmen, 600,00 EUR Kaution, 470,00 EUR sonstiges Bargeld, Fahrzeugpapiere von drei Pkws der Marke C14, drei Mobiltelefone, ein J2, die Fahrzeugschlüssel zu dem Pkw der Marke C14 mit dem amtlichen Kennzeichen … und ein längliches Portemonnaie mit dem Geld und diversen ec und Kreditkarten. Der Angeklagte forderte die Zeugin erneute auf, ihr die PIN zu den ec – und Kreditkarten zu nennen. Außerdem forderte er sie auf, ihm ihren Tresorschlüssel auszuhändigen, damit er zu ihr nach Hause fahren könne, um den Tresorinhalt an sich zu nehmen. Der Angeklagte befragte die Zeugin zu den Pkw-, Haus- und Wohnungsschlüsseln. Zwischenzeitlich teilte er ihr immer wieder mit, dass er ohnehin nichts zu verlieren habe, da er wegen seiner Vorstrafen sowieso erneut inhaftiert werde. Er sei bereits mit 15 Jahren in der Psychiatrie gewesen und habe schwere Raubdelikte begangen. Wenn sie seine Befehle nicht befolge, werde er sie umbringen. Der Angeklagte nahm das Bargeld der Zeugin W, die Schlüssel zu ihren Mietobjekten, die Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere, die Mobiltelefone und das J2 der Zeugin und verstaute die Gegenstände in der mitgeführten Umhängetasche der Marke Q2, um diese für sich zu behalten. Er teilte der Zeugin W mit, dass er wiederkommen werde, um „es“ zu Ende zu bringen, wodurch die Todesangst der Zeugin noch verstärkt wurde. Sie, die Zeugin, solle nichts machen und auf keinen Fall schreien, sonst würden die zwei Männer kommen und die seien nicht so nett wie er. Sodann verließ der Angeklagte das Zimmer und schloss die Zimmertür, sodass die Zeugin W nicht sehen konnte, was sich vor dem Wohnhaus abspielte und sie gleichzeitig selbst nicht gesehen werden konnte. Der Angeklagte entfernte sich mit dem Pkw der Zeugin W der Marke C14, Limousine, mit dem amtlichen Kennzeichen … vom Tatort, um diesen Pkw zwecks Flucht vom Tatort für sich zu behalten. Während des gesamten Tatgeschehens agierte der Angeklagte kontrolliert, planvoll und bedacht. Er zeigte keinerlei Ausfallerscheinungen oder Anzeichen von Nervosität wie Schwitzen oder Zittern. Die Zeugin W versuchte unterdessen sich von der Fesselung ihrer Hand- und Fußgelenke zu befreien. Dies gelang ihr aufgrund ihre gebrochenen Handgelenks und der Schnitt- und Sehnenverletzung an der anderen Hand jedoch nur schwer. Die Zeugin hatte erhebliche Schmerzen und verspürte eine starke Übelkeit. Es gelang ihr gleichwohl zunächst ihre Füße zu befreien und schließlich auch ihr linkes Handgelenk, da der Angeklagte die Fesselung über der Orthese, die die Zeugin W bereits vor dem Vorfall am linken Unterarm und Handgelenk trug, angebracht hatte. Hierdurch war die Zeugin in der Lage, die Orthese abzustreifen. Sie konnte sich so nach circa 10 bis 15 Minuten befreien und zum gegenüberliegenden Nachbarhaus rennen. Zwei Mieterinnen öffneten ihr die Hauseingangstür und verständigten sodann gegen 14:29 Uhr die Rettungskräfte. Aufgrund der Tat des Angeklagten erlitt die Zeugin W eine tiefe, winkelförmige Schnittverletzung am linken Zeigefinger, eine Verletzung der Sehnen des linken Handgelenkes, eine Fraktur des rechten Handgelenkes sowie eine Schnittverletzung am Hals. Die Schnittverletzungen der Zeugin wurden im Krankenhaus genäht. Die Schnittverletzung am linken Zeigefinger der Zeugin musste beidseitig genäht und anschließend geschient werden. Die Fraktur des rechten Handgelenks wurde im Krankenhaus operativ behandelt und musste anschließend eingegipst werden. Nach dem Überfall konnte die Zeugin W zunächst beide Handgelenke nicht nutzen. Die Orthese, die die Zeugin W bei dem Überfall an ihrem linken Handgelenk trug, diente der Stabilisierung einer bereits ausgeheilten, früheren Verletzung. Zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin W in der Hauptverhandlung befand sich die Zeugin noch immer in Behandlung in der Handchirurgie des Klinikums B4 und nahm gegen die fortdauernden Schmerzen Schmerzmittel nach Bedarf ein. Es war noch nicht abschließend geklärt, ob die Zeugin nochmals an ihrem rechten Handgelenk operiert werden muss. Die als selbständige Maklerin tätige Zeugin W ist seit dem Überfall des Angeklagten arbeitsunfähig erkannt und befindet sich seitdem – neben der handchirurgischen Behandlung – in einer Traumatherapie. 3. Nach der Verständigung des Notrufes erhielten die Zeug*innen E15 und E16 am 00.00.0000 um 14:29 Uhr den Einsatzauftrag wegen eines durch einen flüchtigen Täter ausgeführten Raubes zur C13-Straße … in H3 zu fahren. Am Einsatzort trafen die Zeug*innen E16 und E15 die Zeugin W im Hausflur des Nachbarhauses. Die verängstigte Zeugin W wurde mit der offensichtlichen Schnittverletzung an der linken Hand sowie dem Paketklebeband, welches noch um ihren Hals und ihre Haare gewickelt war, von der Zeugin E16 zwecks Erstattung einer Strafanzeige zu den Geschehnissen befragt. 4. In der Zeit nach der Flucht vom Tatort an der C13-Straße … bis zum 16.10.2019 hielt sich der Angeklagte an unbekannten Orten in der Bundesrepublik auf. Er fuhr zwischenzeitlich mit dem Pkw der Zeugin W in die Nähe der Wohnung seines Bruders in C1. Dabei führte der Angeklagte den Pkw der Zeugin W in dem Wissen, dass er mangels gültiger Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt war, das Kraftfahrzeug der Zeugin im Straßenverkehr zu führen. Um beim Führen des Pkws der Zeugin in C1 wegen des H3 Kennzeichens im Straßenverkehr nicht aufzufallen, schraubte der Angeklagte von einem Pkw N11 dessen amtliches Kennzeichen … ab und montierte dieses, nach dem er auch das amtliche Kennzeichen … von dem Pkw der Zeugin W entfernt hatte, an den Pkw der Zeugin. Der Angeklagte wusste, dass das ausgetauschte Kennzeichen … im Straßenverkehr eine – tatsächliche nicht bestehende - Zulassung des Fahrzeugs bei den übrigen Verkehrsteilnehmern suggerierte. Dennoch führte er den Pkw der Zeugin W mit dem Kennzeichen …, weil er aufgrund des vorangegangenen Überfalls nicht von der Polizei entdeckt werden wollte. 5. Am 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte sich im Norddeutschland im Raum S9 auf. Zwischen 8:30 und 10 Uhr fuhr er mit dem Pkw der Zeugin W über die G6-Straße. An der G6-Straße … liegt das mit einem kleinen Jägerzaun umfriedete Einfamilienhaus der Zeuginnen H4/H5. Das Wohnhaus der Zeuginnen H4/H5 kann über die G6-Straße durch die Hauseingangstür betreten werden. Diese Hauseingangstür war zum Zeitpunkt der Tat verschlossen. Der Garten und das Carport des Hausgrundstücks sind über den B5-Weg L6-Weg angeschlossen. Der L6-Weg verläuft nahezu parallel zu der G6-Straße. Vom L6-Weg aus kann das Wohnhaus der Zeuginnen H4/H5 nach Durchqueren des Gartens über eine Nebeneingangstür zur Küche betreten werden. Diese Nebeneingangstür wurde von den Zeuginnen regelmäßig nicht ver- sondern geschlossen. Die Zeugin H4 war um sieben Uhr vom Nachtdienst nach Hause gekommen und hatte sich gegen acht Uhr schlafen gelegt. Ihre Schwester H5 hatte das Haus gegen acht Uhr verlassen, um mit dem Hund spazieren zu gehen. Der Angeklagte, der sich mit dem Pkw auf dem L6-Weg befand, bemerkte, dass die Nebeneingangstür zu dem Wohnhaus der Zeugin H4 offen stand. Er parkte den Pkw der Zeugin W an der nahe gelegenen Kegelbahn ab und betrat heimlich in dem Wissen, dass die Zeugin H4 als Berechtigte mit seinem Eintreten nicht einverstanden sein würde, das Wohnhaus der Zeuginnen H4/H5 über den Nebeneingang. Da sich auf sein Rufen niemand meldete, glaubte der Angeklagte, dass sich niemand in dem Haus aufhalte. Der Angeklagte entnahm aus dem in der Küche stehenden Rucksack der Zeugin H4 ihr Portemonnaie mit circa 20 EUR Bargeld sowie diversen persönlichen Papieren und das Mobiltelefon der Marke I7. Zudem steckte er die zwei Ladekabel für Mobiltelefone, die oberhalb der Arbeitsplatte in der Steckdose steckten, ein weiteres Mobiltelefon und den Fahrzeugschlüssel zu dem Pkw der Zeuginnen mit dem amtlichen Kennzeichen … ein. Aus dem Schlafzimmer der Zeugin H4 entnahm der Angeklagte, während die Zeugin H4 darin schlief, eine Sammlung von Ein- und Zweieurostücken im Gesamtwert von circa 60,00 EUR und die Spiegelreflexkamera der Zeugin H4. Die Spiegelreflexkamera erhielt die Zeugin im Laufe des Strafverfahrens gegen den Angeklagten von der Polizei B6 zurück. Der Angeklagte nahm das Geld, die Mobiltelefone, Ladekabel und die Spiegelreflexkamera, um diese für sich zu behalten. Die diversen persönlichen Papiere der Zeugin H4 entsorgte er auf einen Feldweg in der Nähe des ebenfalls an der G6-Straße gelegenen Hofs I8. Anschließend fuhr der Angeklagte zur Bundesautobahn … und befuhr diese in Fahrtrichtung Süden. 6. An der Anschlussstelle zur Bundesautobahn … wechselte der Angeklagte gegen 10:10 Uhr auf die A… in Fahrtrichtung I5. Auf der A… wurden die Zeug*innen T14 und T15 auf den Pkw des Angeklagten aufmerksam und fuhren bis zur Anschlussstelle B7 hinter dem Pkw des Angeklagten her. Kurz vor der Anschlussstelle setzten die Zollbeamt*innen sich vor den Pkw des Angeklagten, um den Fahrer routinemäßig zu kontrollieren. Da der Angeklagte mit dem Fahrtenrichtungsanzeiger signalisierte abfahren zu wollen, fuhren auch die Zollbeamt*innen an der Anschlussstelle B7 ab. Nach der Abfahrt hielten die Zollbeamt*innen T14 und T15 an der rot anzeigenden Lichtzeichenanlage, welchen die Zufahrt auf die Landstraße … regelte, und signalisierten mit dem Fahrtenrichtungsanzeiger, dass sie rechts Richtung T16 fahren wollten. Zudem schaltete der Zeuge T14, der den Pkw führte, die Anhaltesignal-Anlage „Zoll Folgen“ an. Der Zeuge T14 fuhr sodann auf die Landstraße … in Richtung T16. Der Angeklagte hingegen bog links in Richtung B7 auf die Landstraße … ab. Der Angeklagte beschleunigte den Pkw der Zeugin W sehr stark und fuhr über die L… in Richtung B7 davon. Als die Zollbeamt*innen im Rückspiegel bemerkten, dass der Angeklagte ihnen nicht folgte, wendete der Zeuge T14 den Pkw und verfolgte den Angeklagten unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten. Trotz der hohen Geschwindigkeit konnte der Zeuge T14 den Pkw des Angeklagten nicht einholen. Im Kreuzungsbereich mit der E17-Straße wendete der Zeuge T14 und befuhr die Landstraße … zurück in Richtung T16. Durch eine Ansammlung von zivilen Fahrzeugen wurden die Zollbeamt*innen auf einen Verkehrsunfall des Pkws des Angeklagten aufmerksam. Der Angeklagte war aufgrund der hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn der L… abgekommen und mit seinem Pkw gegen einen am Straßenrand stehenden Baum geprallt. Der Pkw C14 der Zeugin W erlitt dabei einen substantiellen Totalschaden. Ohne seiner Feststellungsduldungspflicht gegenüber den Zeug*innen T14 und T15 nachzukommen fasste der Angeklagte den Entschluss die Verkehrsunfallstelle zu Fuß zu verlassen und in das angrenzende Dickicht am Fahrbahnrand zu fliehen, wo er leicht verletzt von den Zeug*innen gestellt und festgenommen werden konnte. In dem Wrack des Pkws der Zeugin W konnten die ermittelnden Polizeibeamt*innen der Kriminalpolizeistelle B6 diverse Gegenstände und Unterlagen sicherstellen, unter anderen diverse Geldnoten verschiedener Währungen, diverse Kfz-Unterlagen, Schmuck, ein Koffer mit Lederschuhen, Ladekabel für Mobiltelefone, Kleidung, Alkoholika, Seile und die Umhängetasche der Marke Q2, die der Angeklagte bei dem Überfall auf die Zeugin W am 00.00.0000 dabei hatte. Zudem konnten die ermittelnden Beamt*innen einen zerknitterten, leicht vergilbten und löchrigen Zettel sicherstellen (Asservat- Nummer …), auf dem der Angeklagte handschriftlich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt folgendes notiert hatte: Spielen wir ein Spiel! Das Spiel heißt wer „lügt“ der stirbt! 1. Wer weis das du jetzt hier bis? 2. Was für Termine hast du jetzt noch? 3. Wie lautet der Pin deiner EC-Karte? 4. Wie viel Geld hast du drauf? 5. Hast du einen Safe zu Hause? 6. Hast du einen Freund/Mann? 7. Wie viel Geld und Schmuck hast du zuhause? 8. Wo liegen deine Autopapiere? 7. Der Angeklagte wies im Tatzeitraum eine manifestierte dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60.2 auf, die jedoch nicht den Ausprägungsgrad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichte. Bei dem Angeklagten dominiert die kriminelle Variante der Persönlichkeitsstörung, die sich primär in antisozialen Verhaltensweisen offenbart. Diese Persönlichkeitsstörung zeigte sich im Tatzeitraum in einer Kombination von dissozialen Kognitionen und Verhaltenszielen mit seiner sehr starken Durchsetzungsbereitschaft und Rücksichtslosigkeit, insbesondere in der besonderen Empathielosigkeit gegenüber der Zeugin W. Die dissozial-kriminelle Persönlichkeitsstörung des Angeklagten beeinträchtigte seine Schuldfähigkeit hingegen nicht. Denn sie geht nicht mit dem Zerfall der Persönlichkeit und einer Verkennung der Realität einher. Während des gesamten Tatzeitraums war der Angeklagte fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 8. Der Angeklagte weist die eingewurzelte Neigung auf, Straftaten der festgestellten Art – insbesondere Raubdelikte – zu begehen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass derartige Delikte auch in Zukunft nach einer Haftentlassung alsbald wieder vorkommen würden. 9. Das Verfahren wurde im Hinblick auf den Tatvorwurf des Betrugs auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss der Kammer im Hauptverhandlungstermin am 06.01.2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben. Diese Angaben stehen darüber hinaus in Einklang mit seinen gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen M4 getätigten Angaben, zu denen die Kammer die Sachverständige M4 als Zeugin vernommen hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.11.2020. Die Feststellungen zu dem Inhalt der Verfahren trifft die Kammer aufgrund der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 19.01.2004, Az. 2 Js 10561/03 Ls, des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.07.2005, Az. 2 Js 10561/03, des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006, Az. 2 Js 8787/05 8 Ls, des Beschlusses des Amtsgerichts Friedberg vom 09.02.2007, des Beschlusses des Amtsgerichts Friedberg vom 14.05.2007, des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 10.03.2008, Az. 76 Ls 23 Js 7661/07, des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 30.05.2008, des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.07.2005, Az. 2 Js 10561/03, sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013, Az. 712 Js 300/12, 31 KLs 9/13, des Urteils des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014, Az. 400 Js 690/13, 120 KLs 7/14, und des Urteils des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014, Az. 1 Kls- 1120 Js 13561/13. Die Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.11.2020 sowie auf der Einführung der Strafzeitveränderungsanzeige/ Personalblatt der JVA S1 vom 21.07.2006, des Vollstreckungsblattes der JVA S1 vom 21.07.2006, der Entlassungsmitteilung der JVA S1 vom 01.03.2007, des Personal- und Vollstreckungsblattes der JVA S1 vom 19.06.2007, der Austrittsmitteilung und des Personalblattes der JVA I9 vom 11.07.2008, des Vollstreckungsblatt der JVA I9 vom 11.06.2008, der Aufnahmemitteilung und des Vollstreckungsblattes der JVA F3 vom 30.07.2009, des Vollstreckungsblattes der JVA F3 vom 07.09.2009, des Vollstreckungsblattes der JVA H6 vom 09.11.2009, des Vollstreckungsblattes der JVA C2 vom 22.01.2010, der Mitteilung der JVA C2 vom 06.06.2011 über die Nichtrückkehr am 04.06.2011, der Annahme-/ Aufnahme-/ Änderungsmitteilung der JVA E18 vom 22.08.2011 und des Personalblattes vom 22.08.2011, des Vollstreckungsblattes der JVA E18 vom 21.08.2011, der Vollstreckungsblätter der JVA S10 vom 06.09.2011 und vom 08.03.2012, der Entlassungsmittelung der JVA S10 vom 17.04.2012, des Formulars „Freiheitsentziehung“ der Kreispolizeibehörde I10 vom 09.06.2008, der Verlegungsmitteilung der JVA S3 vom 31.01.2013, der Annahme-/ Aufnahme-/ Änderungsmitteilung sowie des Vollstreckungsblattes der JVA S3 vom 30.01.2013, des Schreibens der X-Klinik vom 02.12.2014 über die Aufnahme des Verurteilten am 02.10.2014, der Bescheinigung der X-Klinik vom 01.03.2018 über die Beurlaubung des Angeklagten, des Schreibens der X-Klinik vom 05.06.2018 über die Entweichung aus der Beurlaubung, des Auszuges aus dem Bericht der X-Klinik vom 25.06.2018 zu Ziffer 3. „Unterbringungsverlauf“, des Auszuges aus dem Bericht des O4-Therapiezentrums E4 vom 25.10.2019, Abschnitt „Behandlungsverlauf“ und auf der Einführung des Vollstreckungsblattes der JVA I11 vom 08.08.2013 im Selbstleseverfahren. Die Feststellungen zu dem Verlauf und der Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hanau, Aktenzeichen 1120 Js 13561/13, trifft die Kammer aufgrund der Verlesung der Stellungnahme des O4 Therapiezentrums vom 11.02.2019, des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 02.05.2019, Aktenzeichen …, der Stellungnahme des O4 Therapiezentrums vom 19.09.2019, der Stellungnahme des O4 Therapiezentrums vom 25.10.2019 und des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 12.11.2019, Aktenzeichen … . 2. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich der Vorgeschichte und des objektiven und subjektiven Tatgeschehens – mit Ausnahme der Feststellungen zu der Bedrohung der Zeugin W - im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten. a. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe – bis auf die Bedrohung der Zeugin W – im Wesentlichen gestanden. Der Angeklagte gab an, dass die Tatvorwürfe – mit Ausnahme der Bedrohung der Zeugin W mit dem Tode – im Wesentlichen zutreffend seien. Er könne sich allerdings nicht mehr an jede Einzelheit erinnern. Der Angeklagte bestritt ausdrücklich, dass er die Tat zulasten der Zeugin W geplant und diese mit dem Tode bedroht habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass er versucht habe, die Zeugin W zu beruhigen. Der Angeklagte hat sich im Hauptverhandlungstermin am 10.11.2020 wie folgt zu den Tatvorwürfen eingelassen: Hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000 habe er Erinnerungslücken. Er könne nicht mehr sagen, wann er was gemacht habe. Er wisse es nur noch ungefähr. Punkt für Punkt erinnere er sich hingegen nicht mehr. Er habe vor der Tür des Wohnhauses C13-Straße … in H3 auf die Zeugin W gewartet. Sie sei irgendwann gekommen und habe mit ihm gemeinsam die Wohnung betreten. Sie habe sich mit ihm unterhalten. Sie habe ihm Unterlagen für das Sozialamt, für seine Frau und für ihn gegeben. Das Gespräch und die Übergabe der Unterlagen haben sich so ungefähr eine halbe Stunde hingezogen. Dann habe er sie überfallen. Er habe seinen Arm um sie gelegt und sie festgehalten. Er habe ihr gesagt, dass er ihr nichts tun wolle. Er habe ihr ein Messer an den Hals gehalten. Daraufhin habe die Zeugin W Panik bekommen. Er meine, dass sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Die Situation sei aus dem Ruder gelaufen, weil die Zeugin W sich gewehrt habe. Er habe weiterhin versucht, ihr klar zu machen, dass er ihr nichts tun werde. Die Zeugin W habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Dann würde sie auch niemanden von seinem Überfall erzählen. Die Zeugin W habe nach dem Messer gegriffen. Dabei habe sie in die Klinge gefasst. Da er zeitgleich daran gezogen habe, habe sich die Zeugin W eine Schnittverletzung zugezogen. Die Zeugin habe Blut verloren. Er habe versucht, die Wunde mit Tüchern zu versorgen. Er habe sie gefragt, ob jemand von dem erneuten Besichtigungstermin mit ihm wisse. Diese Frage habe die Zeugin bejaht und teilte ihm mit, dass sie anschließend einen weiteren Termin habe. Er habe ihr erneut gesagt, dass sie sich beruhigen solle und dass er sie nun fessle. Dies habe er auch getan. Dann habe er den Inhalt ihrer Handtasche auf den Boden ausgeschüttet. Er habe ihre Handys, ihr Geld und ein Tablet genommen. Die Handys habe er später – entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft – nicht verkauft, sondern weggeschmissen. Endlich habe der Albtraum ein Ende gehabt. Er sei mit Auto der Zeugin W weggefahren. Er wisse nicht mehr, wohin er gefahren sei. Er sei ohne Anzuhalten auf der Autobahn gefahren. Ein Teil des erbeuteten Geldes habe er seiner Familie per Einschreiben geschickt. In den Tagen danach habe er nicht gewusst, wohin er gehen und was er machen solle. Er sei kreuz und quer durch Deutschland gefahren. Schließlich habe der Zoll ihn anhalten wollen. Daraufhin sei er geflüchtet. Auf der Flucht habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Als er gemerkt habe, dass es so weit sei, habe er mit Allem abgeschlossen. Es sei kurz bewusstlos gewesen. Er habe es dennoch geschafft aus dem Wagen zu klettern und über die Straße in den angrenzenden Wald zu laufen. Dort habe er bereits die Polizei gesehen, die ihn verhaftet habe. Die Wohnung an der C13-Straße sei in einem Mehrfamilienhaus. Er sei dort bereits vorher einmal zu einem Besichtigungstermin mit seiner Exfrau, der Zeugin I, gewesen. Die Zeugin W sei die Maklerin gewesen. Bei dem ersten Treffen sei es um zwei Wohnung gegangen. Die eine Wohnung sollte durch seine Frau angemietet werden, die andere durch ihn. Dann hätte man das Haus für sich gehabt. Der erste Termin habe ein paar Wochen vor dem 00.00.0000 stattgefunden. Nach diesem Termin habe der Kontakt zu der Maklerin weiterhin bestanden. Es sei um Dokumente gegangen. Sie haben telefoniert oder X15 Nachrichten versandt. Hintergrund des weiteren Treffens sei die Übergabe der besprochenen Dokumente gewesen. Den Termin mit der Maklerin, der Zeugin W, habe er vereinbart, um ihr die Dokumente zu übergeben. Warum er ihr die Dokumente nicht per Post übersandt habe, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht sagen, warum seine damalige Frau bei dem zweiten Besichtigungstermin nicht anwesend gewesen sei. Er sei zu dem Zeitpunkt ja in der Klinik gewesen. Er sei mit dem ÖPNV zur Wohnungsbesichtigung gelangt. Er meine nicht, dass er etwas dabei gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er eine B8 Schultasche getragen haben soll, erklärte der Angeklagte, dass es eine weiße/cremefarbene Q2 Schultasche gewesen sei. In der Tasche seien seine Schulsachen, Essen und Trinken, ein kleines Küchenmesser, mit dem man Fleisch schneiden könne, aber ohne geschliffene Klinge, gewesen. Dieses Messer habe er immer dabei. Auf Nachfrage, ob er auch Klebeband, Schnüre und Kabel dabei gehabt habe, erklärte der Angeklagte, dass er dies nicht mehr wisse. Er wolle diese Tatsache gar nicht abstreiten, er könne sich nur einfach nicht mehr daran erinnern. Auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass der Angeklagte seinen Arm um die Maklerin gelegt habe, erklärte der Angeklagten, dass er keine Ahnung habe. Er habe es getan, damit sie nicht abhaue. Vielleicht sei ihm ein paar Tage vorher die Absicht gekommen. Die Absicht, die Tat zu tun sei da gewesen. Er habe nur nicht gewusst, wann, wo und wer. Er habe erst am Tattag den Entschluss gefasst die Maklerin zu überfallen. Einen konkreten Auslöser könne er dazu nicht benennen. Er habe die Zeugin an ihrer linken Hand und ihren Füßen gefesselt. Dazu habe er Klebeband und seinen Schal genutzt. Das Klebeband habe er entweder mitgebracht oder es sei bereits in der Wohnung gewesen. Aufgrund der Renovierungsarbeiten haben viele Sachen in der Wohnung gelegen. Das Klebeband habe er der Zeugin auch um den Mund gewickelt. Er habe die Hand- mit den Fußfesseln verbunden. Er wisse nicht mehr, woher er den Stoff zur Versorgung der Wunde der Zeugin gehabt habe. Er wisse aber sehr genau, dass kein Stoff im Mund der Zeugin gewesen sei. Die Zeugin habe versucht sich zu wehren, indem sie versucht habe sich loszureißen. Er habe sie aber festgehalten und gefesselt. Er habe ihr auch nicht gesagt, dass draußen noch zwei Personen warteten. Das sei im Übrigen auch nicht zutreffend gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass er von der Zeugin 1.140,00 EUR erbeutet habe. Die Zeugin habe ihm mitgeteilt, dass es sich um Mieteinnahmen handele. Das Geld habe er in ihrem Portemonnaie gefunden. Die Zeugin habe ziemlich viele Sachen dabei gehabt. Er habe auch ihre Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere genommen. Er habe bereits zuvor gesehen, dass die Zeugin mit einem C14 gekommen sei. Weiterhin habe er ihre Handys und ein Tablet genommen. Er habe verhindern wollen, dass sie die Polizei rufe. Von der seiner Ankunft am Haus C13-Straße … bis zu seiner Flucht seien circa 1 ½ Stunden vergangen. Auf Nachfrage, ob er seinen Sozialarbeiter tatsächlich über den Termin mit der Zeugin W am 00.00.0000 informiert habe, erklärte der Angeklagte, dass er zwar einem Termin mit seinem Sozialarbeiter wegen des Kaufes von Möbeln gehabt habe. Der Termin sei aber nicht am 00.00.0000, sondern an einem anderen Tag gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass er einen Teil des erbeuteten Geldes für Ausrüstungsgegenstände zum Überleben im Wald ausgegeben habe. Er habe sich ein Zelt, eine Isomatte, einen Schlafsack, Licht und Feuer gekauft. Zeitweise habe er im Wald oder im Auto übernachtet. Vor dem zweiten Termin mit der Maklerin sei er bei seiner Frau und seinem Kind gewesen. Er habe sich gedanklich von ihnen verabschiedet. Er habe die Vorstellung gehabt, dass er während der Flucht erschossen werde. Am 00.00.0000 habe er keine Kontrolle mehr über sich gehabt. Er habe gar nichts entscheiden können. Er habe gewusst, dass etwas passieren würde, aber er habe keine Möglichkeit gehabt zu reagieren. Er habe die Vorstellung gehabt, was er machen werden: Den Raub und die anschließende Flucht. Er habe die Bilder davon im Kopf gehabt. Er habe irgendwie nicht gekonnt. Er habe gewusst, dass das passiert. Er habe noch die Chance gehabt, es nicht zu tun. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nichts von einem Tresorschlüssel, ec Karten und Kreditkarten der Zeugin W wisse. Auf Vorhalt des Ass. Nr. … erklärte der Angeklagte, dass dies seine Schrift sei. An den Zettel und die Situation, in der er den Inhalt aufgeschrieben habe, erinnere er sich aber nicht. Er habe auch keine Ahnung, welchen Hintergrund diese Fragen haben. Auf der Flucht sei er quer durch Deutschland gefahren. Eine Woche nach dem Überfall sei er in Norddeutschland gewesen. Zwischenzeitlich habe er sich während seiner Flucht auch in der Wohngegend seines älteren Bruders aufgehalten. Der wohne in C1 bei C. Er habe dort die Kennzeichen gewechselt, weil er wisse, dass die Polizei verstärkt Fahrzeuge mit „fremden“ Kennzeichen kontrolliere. Er habe ein Kennzeichen von einem Pkw abgeschraubt und an seinen Pkw angeschraubt. Vor seinem Unfall sei er noch in einem Haus gewesen. Wo, wisse er nicht. Das Haus sei circa 50 Kilometer von der Unfallstelle entfernt gewesen. Er wisse nicht mehr, was er da gewollt habe. Er sei eigentlich auf dem Weg nach Dänemark gewesen und habe sich in einer Bäckerei ein Brötchen gekauft. Er habe gesehen, dass die Tür des Hauses auf war und keiner da gewesen sei. Er habe nach Wertgegenständen gesucht. Er habe ein Handy, eine Kamera, Autoschlüssel und andere Sachen mitgenommen. Er sei so 10-15 Minuten in dem Haus gewesen. Er habe keine Ahnung, warum er die Autoschlüssel mitgenommen habe. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass er die Handys und das Tablet weggeworfen habe. Am 17.11.2020 hat sich der Angeklagte wie folgt ergänzend eingelassen: Er habe eine Polizeidienststelle gesehen und sei dann irgendwie auf diese G6-Straße gelangt. Von dieser E17-Straße aus habe er sehen können, dass die hintere Eingangstür zu dem Haus der Zeugin H4 ein Stück weit offen gestanden habe. Er habe gehalten und an der Kegelbahn geparkt. Er sei zu dem Hausgrundstück gelaufen, welches von einem kleinen Jägerzaun umgegeben gewesen sei. Der Zaun sei vielleicht einen Meter hoch gewesen. Er sei entweder durch eine Tür im Zaun oder durch Übersteigen des Zaunes auf das Grundstück gelangt. Er sei zu der geöffneten Tür gegangen und habe gerufen. Weil keiner geantwortet habe, sei er davon ausgegangen, dass niemand zu sei. Er habe nicht an der Polizeidienststelle vorbeifahren wollen, damit er nicht verhaftet werde. Irgendwie sei er dann aber in der Nähe von B7 gelandet. Auf Vorhalt, dass er aber Richtung Süden (und nicht Richtung Dänemark) unterwegs gewesen sei, erklärte er, dass er auf der falschen Seite auf die Autobahn aufgefahren sei. Er habe schnell da weg gewollt. Am 11.02.2021 hat der Angeklagte sich im Rahmen seines letzten Wortes wie folgt ergänzend eingelassen: Er habe nicht aus Habgier gehandelt und er habe auch keinen verletzten wollen. Er habe aber alle seine Prinzipien über Bord geworfen. Er sei spielsüchtig und habe psychische Probleme. Er spiele online und an Spielautomaten. Er habe mit der ec-Karte der Zeugin I 450,00 EUR von deren Konto abgeholt und dieses Geld verspielt. Das Geld sei aber eigentlich für die Versorgung der gemeinsamen Tochter verplant gewesen. Nach dem Verlust des Geldes habe er sich Vorwürfe gemacht. Er habe Angst gehabt seiner Frau von dem Verlust des Geldes zu berichten. Er habe Sehnsucht nach dem Tod gehabt. Er habe gewusst, dass die Zeugin W ihn erkennen würde. Im Vorfeld der Tat habe er eine kleine Flasche Wodka getrunken. Er habe das eigentlich nicht gewollt. Von dem erbeuteten Geld habe er 600,00 EUR an seine Familie geschickt und 500,00 EUR zum Spielen benötigt. In T17 habe er in einer Spielothek 1.500,00 EUR gewonnen. Er habe den Jakobsweg gehen wollen. In der Zeit habe er mehrere kleine Straftraten begangen. Jeder habe eine Wahl und er habe seine Wahl getroffen. Sein Tod sei dabei eine Möglichkeit gewesen. Er sei nicht gewillt noch einmal eine Therapie nach 64 oder 63 zu machen. Er entschuldige sich für seine Taten. b. Die Einlassung des Angeklagten erweist sich bereits zu einem Umstand des Randgeschehens als nicht glaubhaft. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Tat zulasten der Zeugin W im Vorfeld nicht geplant und sich erst am Morgen des 00.00.0000 herauskristallisiert habe, dass der Überfall auf die Zeugin „geschehen solle“, widerspricht bereits seiner übrigen Einlassung. Der Angeklagte hat sich nämlich dahingehend eingelassen, dass er der Zeugin W bei der Vereinbarung des Termins einen Tag vor dem Überfall vorgespielt habe, dass sein Sozialarbeiter die Wohnung zwecks Berechnung der Kosten für die Möblierung in Augenschein nehmen wolle. Tatsächlich habe er einen solchen Termin am 00.00.0000 nicht mit dem Mitarbeiter des Sozialamtes vereinbart. Es drängt sich somit der Rückschluss der Kammer auf, dass der Angeklagte bereits bei der Vereinbarung des Termins am 08.10.2019 beabsichtigte, die Zeugin W in den Räumlichkeiten der leerstehenden Wohnung zu überfallen und den weiteren Besichtigungstermin ausschließlich zu diesem Zweck vereinbarte. Dieser Rückschluss der Kammer wird durch den von der Zeugin W bekundeten und vom dem Angeklagten nicht in Abrede gestellten Umstand bestärkt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in seiner Umhängetasche ein 20-30 Zentimeter großes Messer, Klebeband, Kabel und Schnüre mit sich führte. Dies sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Gegenstände, die Menschen mit sich führen, die auf dem Weg von der Volkshochschule zurück in eine Entzugsklinik noch einen Wohnungsbesichtigungstermin wahrnehmen. c. Die Einlassung des Angeklagten zu der Bedrohung der Zeugin W mit dem Tode und der unterlassenen Planung der Tat zu ihren Lasten sieht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin W als widerlegt an. Die Zeugin W hat das Tatgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag glaubhaft bekundet. Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin war sich die Kammer der „Aussage gegen Aussage-Situation“ bewusst. In Fällen, in denen sich – wie in den vorliegenden – die Aussage von Zeug*innen und die Einlassung der Angeklagten diametral entgegen stehen und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 1998 – 2 StR 496/98, NStZ-RR 1999, 108; Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497). Deshalb ist es in derartigen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 StR 258/07, StV 2008, 237, Rn. 6). Die Kammer hat deshalb die Aussage der Zeugin W besonders kritisch gewürdigt. Die Aussage der Zeugin W hielt indes der gebotenen besonders kritischen Würdigung stand. Im Ergebnis sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten deshalb als widerlegt an. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen ausgehend von der sogenannten Nullhypothese Realkennzeichen, die in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der übrigen Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung der Kammer von der Verlässlichkeit der Bekundung der Zeugin führten. (1) Zunächst erfolgt – unter dem Aspekt der Konstanzanalyse - eine geschlossene Darstellung der wesentlichen inhaltlichen Aussage der Zeugin W. Dabei hat sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines Belastungszeugen beruht und dieser sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, jedenfalls die entscheidenden und wesentlichen Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssen, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeug*innen z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (BGH, NStZ-RR 2015, 52-53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219-220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6-7, über juris, Rn. 7). Die gebotene Analyse der Aussagekonstanz spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin W. Diese hat das Kerngeschehen und das Randgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, bei verschiedenen Anlässen in größeren zeitlichen Abständen im Wesentlichen übereinstimmend und ohne auffällige Abweichungen geschildert. aa) Die Zeugin W hat das Tatgeschehen bei der Anzeigenerstattung am 00.00.0000 gegenüber der Zeugin E16 im Wesentlichen wie folgt bekundet: Sie, die Zeugin W, sei die Eigentümerin der Immobilie C13-Straße … in H3. In dem Objekt C13-Straße … seien mehrere Wohnungen neu zu vermieten gewesen. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, die Zeugin I, seien ihr von einer anderen Mieterin empfohlen worden, da sie, der Angeklagte und die Zeugin I, Interesse an der Wohnung im Erdgeschoss und an der Wohnung im ersten Obergeschoss hatten. Sie, die Zeugin W, habe sich bereits vor ein paar Tagen mit dem Angeklagten und der Zeugin I getroffen. Heute habe sie dem Angeklagten die Wohnung im Erdgeschoss vermieten wollen. Deshalb habe sie mit ihn für 13 Uhr einen Wohnungsbesichtigungstermin vereinbart. Der Angeklagte und sie seien in die Wohnung gegangen und der Angeklagte habe ihr viel erzählt, unter anderem dass er seit circa 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung sei. Der Angeklagte habe anfangs einen „normalen“ Eindruck auf sie gemacht. Der Angeklagte habe dann behauptet, ein Geräusch im Garten vernommen zu haben und sei in das zum Hinterhof und Garten gelegene Zimmer gegangen. Sie, die Zeugin, sei dem Angeklagten in das andere Zimmer gefolgt. Dort habe der Angeklagte sie plötzlich von hinten gegriffen, seinen rechten Arm um sie gelegt und ihr ein circa 20 Zentimeter an den Hals gehalten. Er habe mit dem Messer an ihren Hals zugedrückt und dabei gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich wehre. Sie habe versucht, dass Messer von ihrem Hals abzuwehren und dabei an die Klinge des Messers gefasst. Dadurch habe sie sich die Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Sie, die Zeugin, habe sich anschließend auf eine Matratze unterhalb des Fensters legen müssen. Der Angeklagte habe aus seiner Umhängetasche von B8 Klebeband und Stromkabel geholt und sie damit gefesselt. Der habe ihre Hände zusammengebunden und ihren Mund mit dem Klebeband beklebt. Anschließend habe er ein Stück aus einem Bettlaken herausgeschnitten und ihr dieses um den Hals gebunden. Danach habe er ihre Handtasche durchwühlt und diverse Gegenstände herausgenommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er wisse, dass sie Geld habe und dass er sich nunmehr auf dem Weg zu ihr nach Hause machen werde, um ihren Safe auszuräumen. Bevor er die Wohnung verlassen habe, habe er ihr noch mitgeteilt, dass sie ihm nicht folgen solle, da draußen vor der Wohnung noch zwei Männer warteten, die sie umbringen würden, wenn sie versuche ihm zu folgen. Nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen habe, habe sie circa zehn Minuten benötigt, um sich aus ihrer Fesselung zu befreien. Ihr sei dann aufgefallen, dass der Angeklagte auch ihren Pkw der Marke C14 mit dem amtlichen Kennzeichen … im Wert von circa 10.000,00 EUR entwendet habe. Ferner habe der Angeklagte Kautionen in Höhe von 2.000,00 EUR, drei Mobiltelefone der Marke J3 im Gesamtwert von circa 2.600,00 EUR, ein J2 im Wert von circa 400,00 EUR und den Fahrzeugschlüssel zu ihrem Pkw sowie die Haus- und Wohnungsschlüssel zu dem Objekt C13-Straße … entwendet. bb) Nach ihrer Erstversorgung im Krankenhaus wurde die Zeugin W von dem Zeugen E19 am späten Nachmittag des 00.00.0000 vernommen. In dieser polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin W im Wesentlichen folgendes bekundet: Sie, die Zeugin W, habe mit dem Angeklagten am Tattag einen weiteren Besichtigungstermin der Erdgeschosswohnung an der C13-Straße … in H3 durchgeführt. Vor diesem Termin habe es bereits einen ersten Besichtigungstermin mit dem Angeklagten, dessen Frau, der Zeugin I, und der gemeinsamen Tochter gegeben. Der Angeklagte habe ihr gegenüber vorgegeben, dass der zweite Termin erforderlich sei, damit ein Mitarbeiter vom Sozialamt die Wohnung besichtigen könne, um abschätzen zu können, inwieweit der Angeklagte und seine Familie finanzielle Hilfe bei der Erstausstattung an Möbeln benötigen würden. Sie habe zusammen mit dem Angeklagten auf den Mitarbeiter des Sozialamtes gewartet. Dieser sei aber nicht gekommen. In der Wartezeit habe sie mit dem Angeklagten zwanglose Gespräche geführt. Schließlich habe er ihr eine Frage zu der Gartennutzung stellen wollen. Sie seien zusammen in das hintere Zimmer gegangen, durch dessen Fenster man den Garten sehen könne. In dem hinteren Zimmer habe der Angeklagte sie, die Zeugin W, dann angegriffen. Er habe sich ihr schnell genähert und einen Arm um ihren Nacken und Hals gelegt und sie gewürgt. In der anderen Hand habe er ein Messer gehalten. Sie vermute, dass er das Messer zuvor aus seiner weißen Umhängetasche mit pinken oder hellorangen Schriftzug der Marke B8 gezogen habe. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er ihre Halsschlagader aufschneiden werde und dann jede Hilfe für sie zu spät kommen werde. Ferner habe der Angeklagte ihr immer wieder mitgeteilt, dass ihm „alles egal“ sei, weil er seit seinem 15. Lebensjahr wegen schwerer Raubtaten verurteilt werde. Es werde kein Sozialarbeiter kommen. Den habe er nur als Vorwand benutzt, um sie in die Falle zu locken. Es sei dann um ihre Konten und um einen Tresor gegangen, von dem der Angeklagte glaubte, dass sie, die Zeugin W, einen solchen besitze. Die Zeugin habe versucht sich gegen den Würgegriff zu wehren. Dabei habe sie in die Klinge des Messer des Angeklagten gefasst und sich eine tiefe Abwehrverletzung am Finger zu gezogen. Der Angeklagte habe sie mit einem Kabel, welches er in seiner Umhängetasche transportiert habe, an den Händen und Handgelenken gefesselt. Sodann habe er Klebeband um ihren Kopf gewickelt und dabei auch ihren Mund abgeklebt. Sie habe dennoch auf ihn eingeredet und versucht ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Daraufhin habe der Angeklagte mit dem Messer ein Stück des Bettlakens abgeschnitten, das noch in der Wohnung gelegen habe, und ihr auch dieses Stück Bettlaken über den Mund um den Kopf gewickelt. Er habe ihre Handtasche geholt und den Inhalt vor ihr auf den Boden geschüttet. Er habe sie nach ihrer ec Karte gefragt. Der Angeklagte habe auch ihre Fußgelenke mit einem Kabel gefesselt. Er habe ihren großen Schlüsselbund, ihr gesamtes Bargeld in Höhe von circa 2.070,00 EUR (Miet- und Kautionseinnahmen), die Fahrzeugpapiere zu den Pkws mit den amtlichen Kennzeichen … + … + …, drei Handys und ein J2 sowie die Fahrzeugschlüssel für den Pkw der Zeugin mit dem amtlichen Kennzeichen … an sich genommen. Der Angeklagte sei dann mit ihrem Pkw der Marke C14 vom Tatort geflohen. Sie, die Zeugin W, habe sich irgendwann trotz der starken Schmerzen befreien und Hilfe holen könne. Aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten habe sie eine schwere Schnittverletzung am linken Zeigefinger erlitten, die genäht und geschient worden sei. Ferner habe sie eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten, das daraufhin eingegipst worden sei. Zudem habe sie im linken Halsbereich eine Stichverletzung von der Verwendung des Messers davongetragen, die ebenfalls genäht worden sei. cc) Auf Empfehlung des Zeugen E19 legte die Zeugin W ihre Erinnerung zu dem Geschehen vom 00.00.0000 schriftlich nieder. Die Zeugin W schrieb am 23.10.2019 folgendes Gedächtnisprotokoll : Gedächtnisprotokoll Schwerer Raubüberfall am 00.00.0000 Geschädigte: W Zeitraum: 13.45 Uhr - 15.15 Uhr Tatort: C13-Straße …, EG rechts … H7 (Skizze anbei) 1.) Zur Vorgeschichte: Der Kontakt zu dem inzwischen bekannten Täter X1 war wie folgt zustande gekommen: Frau C15, langjährige, zahlende Mieterin meiner Immobilie I12-Straße … rief mich an, um mir eine Freundin als Mieterin nachdrücklich zu empfehlen. Es handelte sich dabei um Frau I aus F4 und ihren Lebensgefährten X1. Frau I hatte sich bereits zuvor ohne Begleitung eine andere Wohnung aus meinem Bestand in der I13-Str. … angesehen, dann einen weiteren Besichtigungstermin mit mir für die C13-Straße …, dem späteren Tatort, vereinbart. Sie wollte mit ihren Kindern die beiden oberen Wohnungen im Haus C13-Straße … nach Freizug beziehen, jetzt noch die leerstehende Wohnung EG rechts vor Ort ansehen, da diese ihr Lebensgefährte anmieten wolle. Am 30.09.2019 um 11.00 Uhr fand der Besichtigungstermin statt. Ich sollte bereits entsprechende Mietangebote mitbringen, die dann beim Jobcenter zur Bewilligung vorgelegt werden sollten. Erst danach kann ja bekanntlich ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Die erforderlichen Daten für die Erstellung der Formulare hatte ich von Frau I vorab per X15 bekommen. Bei dem Termin erschienen Frau I und Herr X1 mit ihrem gemeinsamen Baby, beide wollten die Wohnungen gerne haben und sagten, sie hätten bereits einen Termin beim Jobcenter. Die vorbereiteten Mietangebote nahmen sie mit. Nach dem Termin informierte mich Frau I, dass ein neues Formular für das Mietangebot mit den Baujahresgruppen erforderlich sei. Ich habe ihr zugesagt, dieses auszufüllen und ihr zukommen zu lassen. Am Morgen des 08.10.2019 erhielt ich eine Nachricht auf mein Handy (SMS oder X15). Es meldete sich Herr X1 mit der Bitte, um 10.30 Uhr an demselben Tag nochmals einen Termin an der Immobilie zu vereinbaren, da sein Sozialbetreuer für die Wiedereingliederung von Herrn X1 die Wohnung einmal ansehen müsse, um die Erstausstattung zu besprechen. Ich habe ihm über mein Handy eine Nachricht geschickt, dass der Termin am 08.10.2019 zu kurzfristig sei, da ich andere Termine habe, und angeboten, den Termin am Folgetag, dem 00.00.0000 um13.00 Uhr, stattfinden zu lassen. Herr X1 hat mir den Termin dann per Nachricht auf mein Handy bestätigt. Am 00.00.0000 war ich um 12.55 Uhr vor Ort. Ich bemerkte zwei mir nicht bekannte Damen, die in einen blauen N11 stiegen und den bereits vor dem Haus wartenden X1 gesehen hatten, wie ich später erfuhr. Die Damen waren mit dem Pkw (…-Kennzeichen) weggefahren und später zurückgekehrt, was ich ebenfalls bereits bei der Polizei ausgesagt habe. Eine Mieterin aus dem 2. OG links in der C13-Straße …, die später auch die Polizei für mich alarmiert hat, hat den Täter ebenfalls gesehen. 2.) Zum Ablauf der Tat: Ich habe Herrn X1 begrüßt und die Tür zum Haus und zur Wohnung geöffnet. Er sagte mir, der Sozialarbeiter würde um 13.00 Uhr ebenfalls kommen. Wir warteten in der Wohnung. Es handelte sich um ein 2-Zimmer-Appartement (vgl. beigefügte Skizze). Ich stand während dieser Zeit vorne rechts im ersten Zimmer am Fenster mit dem Blick zur Straße, weil ich wegen der Ankündigung durch Herrn X1 auf den Sozialarbeiter wartete, um diesem die Tür zu öffnen. Der zum Garten gelegene zweite Raum ist das Schlafzimmer (vgl. beigefügte Skizze). Wir sprachen dann über den möglichen Mietbeginn und die Wohnung, wie es bei einem Maklertermin üblich ist. Das Mietangebot für seine Freundin, Frau I, habe ich ihm ausgehändigt, er packte es in seine mitgebrachte Tasche. Um ca. 13.15 Uhr habe ich Herrn X1 gebeten, den Sozialarbeiter einmal anzurufen. Er hat daraufhin sein Handy zur Hand genommen. Ob er tatsächlich mit jemandem telefoniert hat, kann ich nicht sagen, da ich gleichzeitig selbst telefoniert habe. Herr X1 teilte mir dann mit, dass der Sozialarbeiter aus L7 käme und sich um ca. 10 Minuten verspäten würde. Dann sprach Herr X1 mich darauf an, dass, was zutreffend ist, im Schlafzimmer noch zwei Matratzen lägen. Ich erwiderte ihm, dass diese vom Vormieter seien und selbstverständlich noch entfernt werden würden. Um ca. 13.35 Uhr habe ich Herrn X1 gebeten, den Sozialbetreuer nochmals anzurufen, um diesem etwaige Fragen telefonisch zu beantworten. Zur Begründung sagte ich ihm, dass ich um 14.00 Uhr einen Termin beim Steuerberater habe, bei dem ich pünktlich erscheinen müsse. Herr X1 ging nicht darauf ein, sondern stellte mir eine Frage zum Garten und betrat das Schlafzimmer, angeblich um mir etwas im Garten zu zeigen, an das ich mich nicht genau erinnere. Ich ging daher ebenfalls in das Schlafzimmer. Plötzlich drehte Herr X1 sich um, kam zwei, drei Schritte auf mich zu. Er fixierte mich blitzschnell mit dem Arm am Halsbereich und hielt mir ein etwa 20-30 cm langes Fleischmesser an den Hals. Er drohte, ich solle ruhig sein, sonst würde er mit die Halsschlagader aufschlitzen und in dem derzeit leeren Haus würde ich viel schneller verbluten, als Hilfe kommen könnte. Er hätte seit seinem 15. Lebensjahr Erfahrungen damit, sei psychisch krank und mehrfach wegen mehrerer schwerer Raubüberfälle vorbestraft. Inzwischen war mir klar geworden, dass Herr X1 mich offenbar in das Schlafzimmer gelockt hatte, weil dieses von der Straße her nicht einsehbar ist. Ich versuchte, das Messer vom Hals weg zu bekommen, dabei schnitt er mir den linken Zeigefinger auf. Ich blutete stark und hatte heftige Schmerzen, die tiefe Wunde musste später im Krankenhaus genäht werden. X1 sagte mir während des Geschehens, dass er mich beim letzten Besichtigungstermin gesehen und sofort den Plan gefasst habe, mich komplett auszurauben, ich offenbar Geld habe. Dies war meines Erachtens von Anfang an sein Plan, da er sich mit den mitgebrachten Materialien bereits auf den Überfall vorbereitet hatte: In seiner Tasche hatte er das Messer, Kabelschnüre als Fesselungsmaterial und Klebeband für die Knebelung. X1 hielt das Messer mal in der linken, mal in der rechten Hand. Er hat mir an beiden Seiten am Hals Stichwunden zugefügt, die im linken Halsbereich später im Krankenhaus genäht werden mussten. Dabei hielt er mich kräftig an den Handgelenken fest. Ich bat ich, er solle damit aufhören, weil er mir sonst den Arm breche. Er machte weiter. Tatsächlich hat er mir, wie nachher beim Röntgen im Krankenhaus festgestellt wurde, dabei das Handgelenk gebrochen, das nun zunächst 6 Wochen in Gips verbleibt und im Nachgang möglicherweise noch operiert werden muss. Er fesselte meine Hände mit dem Kabelband, dann meine Füße. Ich habe die ganze Zeit versucht, beruhigend auf ihn einzureden. Immer wieder fragte er mich, ob jemand wisse, dass ich hier bin, und überprüfte die Termine in meinem Kalender. Ich habe die ganze Zeit immer wieder mit ihm gesprochen und angefleht, er sollte das Ganze abbrechen. Er hat mir stattdessen immer wieder neues Klebeband auf den Mund geklebt und um den gesamten Kopf gewickelt. Trotz des Klebebandes habe ich so gut wie eben möglich weiter auf ihn eingeredet. Er sagte, ich soll aufhören, mit ihm zu reden. Er hat dann das Kabelband zwischen meine Beine gezogen und wollte es am Hals fixieren. Um dies zu verhindern, habe ich ihm gesagt, dass ich Asthma habe (was objektiv nicht zutrifft), worauf er die Fixierung am Hals unterlassen hat. Er sagte weiter, er sei nicht alleine, es stünden noch zwei weitere Kollegen draußen, die nicht so nett seien wie er und mich umbringen würden, falls ich schreien oder versuchen würde, zu entkommen. Während der ganzen Zeit hat X1 mich immer wieder nach Geld gefragt. Er hat mich immer wieder mit dem Messer bedroht und gesagt, dass er einen Plan habe. Er hat mich beobachtet, wolle mich komplett ausrauben und mich umbringen, wenn ich schreien oder versuchen würde, mich zu befreien. Er wolle meinen Tresor ausräumen, worauf ich entgegnete, dass ich keinen Tresor besitze. Dann verlangte er den Eingangsschlüssel von meinem Zuhause, kippte meine Handtasche aus und fragte nach den Schlüsseln. Ich habe ihm gesagt, dass das alles Schlüssel von leerstehenden Objekten seien, er also mit den Schlüsseln nur in leere Mietwohnungen gelangen könne. Aus meinem Portemonnaie nahm er das Bargeld. Ich hatte 2.000 Euro dabei, weil ich zuvor noch Mieten/Kaution bekommen hatte, die ich bei meiner Bank einzahlen wollte. Er nahm auch die Papiere von 3 Pkw an sich, die sich in einem Mäppchen von C16 befanden. Dabei handelt es sich um die Kfz-Scheine für die Fahrzeuge … (…), … (…) und das spätere Fluchtfahrzeug … (…). In dem Mäppchen waren auch noch ein 50 Euro- und ein 20 Euro-Schein, die X1 ebenfalls an sich nahm. Ferner nahm er mein J2 und meine J3, und zwar ein J4, ein J5 und ein brandneues J6 in der Farbe coral an sich. Alle Sachen packte er in seine mitgebrachte Tasche, eine cremefarbene Tasche mit orange- oder rosafarbenem Aufdruck B8 oder Q2. Das gesamte Bargeld steckte er sich in die Hosentaschen. Dann wollte er meine PIN-Nummern haben, um zu den Banken zu fahren und mittels der Bankkarten die Konten abzuräumen. Ich solle, so X1 weiter, in der Zwischenzeit in der Wohnung bleiben und würde durch seine Kollegen sterben, falls ich versuchen würde, Hilfe zu holen. Falls die PINs nicht stimmen, komme er wieder und bringe seinen Plan zu Ende. Von der Fahrt zu den Banken konnte ich ihn abhalten, indem ich entgegnete, dass das alles Mietkonten ohne Guthaben seien. Das könne ich ihm zeigen, wenn wir uns die Konten online ansehen würden. Im Zuge der Geschehnisse wollte X1 immer wieder, dass ich mich auf die Matratzen hinlege, habe mich aber nur hingesetzt. Ich blutete stark und wurde immer schwächer. Die Matratzen und der Boden waren inzwischen voller Blut und mir war inzwischen sehr schlecht. Das Ganze dauerte nun schon fast 1 1/2 Stunden. Ich habe immer wieder versucht, auf X1 einzureden. Er klebte ständig neues Klebeband um meinen Kopf, dann schnitt er ein Stück von dem Bettlaken ab, das er mir ebenfalls um den Kopf band. Er kam dann auf seine Therapien zu sprechen und erklärte, dass alle Therapien nichts nützen würden, er werde sich nicht ändern. Seine Therapien hätten den Staat viel Geld gekostet, nützten aber nichts. Eine Sache sei ihm ganz wichtig und die solle ich mir merken: Sollten wir uns vor Gericht wiedersehen, werde er sagen, dass ihm alles sehr leid tue. Er werde aussagen, dass ich an meinen Verletzungen selbst Schuld sei, weil ich mich gewehrt habe. Er sei zwar bereits vorbestraft, aber wegen seiner psychischen Probleme werde ihm nicht viel passieren. X1 hatte mich während der ganzen Zeit geduzt und redete mich jetzt mit meinem Vornamen an. Ich würde ihn ja wohl anzeigen, er brauche daher jetzt einen Vorsprung. Befreien sollte ich mich nicht, weil ich sonst von seinen Kollegen umgebracht werden würde. X1 hat sich die ganze Zeit immer wieder mit seinem gesamten massigen Körpergewicht auf mich gestützt, damit ich aus dem Hoffenster nicht zu sehen sei. Immer wieder forderte er mich auf, mich hinzulegen. Später habe ich dann festgestellt, dass ich durch den Druck seines Gewichts schmerzhafte Prellungen am ganzen Körper erlitten habe, die ich zunächst wegen der anderen schweren Verletzungen nicht wahrgenommen hatte. Das Ganze dauerte insgesamt 1 1/2 Stunden, von ca. 13.40 Uhr bis 15.15 Uhr. Während der ganzen Zeit hatte ich Angst, von X1 getötet zu werden, da er immer wieder damit gedroht hat. Wörtlich hat er gesagt: Du hast Angst, das ist gut. Ihm sei alles egal, es passiere ihm sowieso nichts. Er werde einfach sagen, es tue ihm leid. Ändern wolle er sich sowieso nicht, er sei bereits wegen schwerer Raubdelikte vorbestraft. Seit seinem 15. Lebensjahr mache er das. Jetzt habe er den Plan, mich komplett auszurauben und er werde immer weitermachen. Er hat dann die Schlafzimmertür geschlossen und ist mit meinen Autoschlüsseln gegangen. Die Schlüssel von dem Objekt C13-Straße hat er auch mitgenommen. Ich hatte die ganze Zeit über Todesangst und habe immer nur überlegt, ob und wie ich das Ganze überleben würde. Insbesondere wusste ich nicht, ob er tatsächlich gegangen war oder gleich wiederkommen würde, um es zu Ende zu bringen, wie er formuliert hat. Ich habe dann meine linke Hand befreien könne, da ich am linken Unterarm eine Orthese trug. Dann habe ich die rechte Hand befreit, danach die Schuhe ausgezogen und die Füße befreit. Zunächst habe ich daran gedacht, durch das Fenster auf der Gartenseite zu entkommen, da ich Angst hatte, dass ich vorne vielleicht von den beiden mutmaßlichen Komplizen des Täters gesehen würde. Aufgrund meiner Verletzungen habe ich mir den Weg aus dem Fenster in den Garten aber nicht zugetraut. Daher habe ich die Zimmertür vorsichtig geöffnet und bin dann nach draußen gerannt, über die Straße und zum Haus gegenüber. Dort habe ich an allen Schellen gedrückt und Glück gehabt, dass die beiden Mieterinnen im 2. OG links und rechts geöffnet und die Polizei und den Krankenwagen verständigt haben. Die Sanitäter hatten Mühe, das Klebeband zu entfernen, der Rest wurde erst im Krankenhaus entfernt. Der Finger wurde genäht, die Stichverletzungen am Hals ebenfalls, das gebrochene Handgelenkt wurde für 6 Wochen eingegipst. Der Täter, X1, hat meinen Pkw (…) gestohlen. Das geht mir besonders nahe, weil das Auto meinem lieben Vater gehörte, der leider letztes Jahr verstorben ist. Wegen des von mir durchgemachten Martyriums bin ich erleichtert, dass X1 inzwischen verhaftet wurde. Zum einen wegen meiner eigenen Sicherheit, zum anderen habe ich befürchtet, dass er noch weiteren Personen dasselbe antun würde. Das, was ich erleben musste, wünsche ich niemandem. H3, den 23.10.2019 W dd) Die Zeugin W hat in ihrer Vernehmung durch die Kammer in der Hauptverhandlung am 10.11.2020 folgendes bekundet: Sie habe noch eine sehr gute Erinnerung an den Überfall. Sie befinde sich seitdem in einer Trauma-Therapie und in handchirurgischer Behandlung. Am 00.00. habe sie um 13 Uhr einen Termin mit dem Angeklagten und seinem Sozialbetreuer an der C13-Straße in H3 gehabt. Bei ihrer Ankunft sei der Angeklagte schon vor Ort gewesen. Er habe eine cremefarbene Umhängetasche mit orangefarbenen Q2-Emblem getragen und auf sie gewartet. Es sei bereits der zweite Termin mit Herrn X1 gewesen. Einen vorherigen Termin habe er mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind wahrgenommen. Für sie, die Zeugin W, habe es sich – zunächst – um einen Routinetermin gehandelt. Sie habe die Personalien des Angeklagten aufgenommen und die Daten für die ArGE zusammengestellt. Sie habe an den Termin keine besonderen Erwartungen gehabt. Um 13:15 Uhr sei der Sozialbetreuer immer noch nicht vor Ort gewesen. Der Angeklagte habe vorgegeben, dass er mit dem Sozialbetreuer telefoniere und dieser ihm gesagt habe, dass er auf der A… im Stau stehe und sich deshalb weiter verspäte. Sie könne heute nicht sagen, ob der Angeklagte tatsächlich mit dem Sozialbetreuer telefoniert habe oder ob er nur so getan habe. Sie habe das Telefonat nicht gesehen. Sie habe weiter mit dem Angeklagten auf den Sozialbetreuer gewartet, weil der Angeklagte ihr gesagt habe, dass der Sozialbetreuer ihm gesagt habe, dass er von L7 kommend auf der A… stehe und sich um circa eine Viertelstunde verspäte. Um zwanzig vor zwei Uhr sei der Sozialbetreuer immer noch nicht da gewesen. Unter dem Vorwand einer Frage zur Gartennutzung habe der Angeklagte sie in das Zimmer, welches zum Hof gelegen sei, gelockt. Die zu besichtigende Wohnung habe aus einem Zimmer zur Straße gelegen und einem Zimmer zum Hof gelegen bestanden. Sie sei mit ihm in das andere Zimmer gegangen und habe seine Frage beantwortet. Als sie in den anderen Raum, der mit dem zur Straße gelegenen Fenster gehen wollte, sei der Angeklagte zwei schnelle Schritte auf sie zugegangen. Er habe ihr ein 20-30 Zentimeter langes Fleischermesser an den Hals gehalten. Sie habe gar nicht gewusst, was er von ihr wolle. Er habe ihr gesagt, dass er ihr die Kehle aufschlitze und sie anschließend verbluten werde. Er habe sie in einen Würgegriff genommen. Dabei habe sie sich eine Verletzung am Finger zugezogen, weil sie in die Klinge gefasst habe. Weiter habe sie Stichverletzungen am Hals erlitten, weil der Angeklagte sie derart fixiert habe. Sie habe nichts machen können. Er habe ihr die ganze Zeit über gesagt, dass er sie umbringen werde und dass draußen noch zwei Leute auf ihn warteten, die ihm helfen würden. Der ganze Überfall habe so 1 ½ Stunden gedauert. Sie sei der Meinung, dass der Angeklagte bereits im ersten Besichtigungstermin den Plan gefasst habe, sie komplett auszurauben. Er habe ihr auch ihren C14, den sie von ihrem geliebten verstorbenen Vater vererbt bekommen habe, gestohlen. In seiner Umhängetasche sei das Messer und das Fessel- sowie Knebelmaterial gewesen. Sie habe kaum Luft bekommen. Er habe ständig wiederholt, dass er machen könne, was er wolle. Er werde vor Gericht einfach nur sagen, dass es ihm leid tue. Er werde immer so weitermachen. Er werde nie aufhören. Sie, die Zeugin W, habe in der Situation wirklich geglaubt, dass er sie umbringen werde. Sie sei bis heute nicht arbeitsfähig und habe Probleme mit der Sehne ihrer einen Hand. Das Handgelenk der anderen Hand sei auch immer noch nicht wieder in Ordnung. Sie sei über einen so langen Zeitraum gefesselt und geknebelt gewesen und habe Todesangst verspürt, dass sie sich heute gar nicht vorstellen könne, dass ihr das wirklich passiert sei. Der erste Besichtigungstermin sei ungefähr eine Woche vorher gewesen. Der Angeklagte sei mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind anwesend gewesen. Man habe sich die untere Wohnung, die bereits geräumt gewesen sei, und den Garten angeschaut. Der zweite Termin sei von dem Angeklagten initiiert worden. Der Angeklagte habe ihr mitgeteilt, dass sein Sozialbetreuer sich die Wohnung anschauen wolle. Sie habe eine Sms von dem Angeklagten mit einem Terminvorschlag erhalten. Da sie an dem vorgeschlagenen Termin keine Zeit gehabt habe, habe sie den Termin am 00.00. um 13 Uhr vorgeschlagen. Zu dem Termin sei sie mit ihrem C14 von ihrem verstorbenen Vater gefahren, welcher einen hohen ideellen Wert für sie gehabt habe. Der Angeklagte habe auf sie gewartet. Er habe eine cremefarbene Umhängetasche, so eine Art Messenger Tasche, mit orangefarbenen Q2-Emblem bei sich geführt. Sie sei mit ihn in die Wohnung gegangen, um auf den Sozialbetreuer zu warten. Sie habe sich an das erste Fenster der Wohnung mit Blick auf die Straße gestellt und sich mit dem Angeklagten unterhalten. Es sei um ein Formular für seine Frau für das Amt gegangen. Das ihm übergebene Formular habe er in seiner Tasche verstaut. Ihr, der Zeugin W, sei weiterhin nichts aufgefallen. Für sie habe es sich weiterhin um einen Routinetermin gehandelt. Sie sei nicht argwöhnisch gewesen. Um circa 13:40 Uhr sei der Sozialbetreuer immer noch nicht vor Ort gewesen. Sie, die Zeugin W, habe aber nicht länger warten können, da sie einen Folgetermin gehabt habe. Während der ganzen Zeit habe sie sich mit dem Angeklagten zusammen im vorderen Zimmer, dem Zimmer zur Straße hin, aufgehalten, damit der Sozialbetreuer sie sehen könne. Der Angeklagte habe sie dann etwas zum Garten gefragt. Sie seien gemeinsam zum Fenster des hinteren Zimmers, welches zum Hof gelegen ist, gegangen, um seine Fragen zum Garten zu besprechen. Nach Beantwortung der Frage habe sie wieder in das andere Zimmer gehen wollen und habe zwei Schritte in die Richtung des anderen Raums gemacht. Sie habe die Tür zu dem anderen Zimmer noch nicht erreicht, als der Angeklagte zwei schnelle Schritte auf sie zutrat und sie einholte. Er habe sie in den Würgegriff genommen und ein Messer an ihre Kehle gehalten. Das Messer müsse er wohl in der Tasche transportiert haben. Sie, die Zeugin W, habe es aber erst gesehen, als er es schon an ihre Kehle gehalten habe. Es sei dann direkt zu ihrer Abwehrverletzung gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr gleich die Halsschlagader aufschlitze. Das Messer sei circa 30 Zentimeter lang gewesen und habe einen braunen oder schwarzen Holzgriff aufgewiesen. Es sei ein großes Brotmesser mit glatter Klinge gewesen. Der Angeklagte habe das Messer in der rechten Hand gehalten und sie mit links fixiert. Später habe er auch mal gewechselt. Durch den Wechsel sei es zu den Verletzungen an ihren Handgelenken gekommen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte ihr in der ersten Situation gesagt habe, dass er ihr die Halsschlagader aufschlitze und sie dann in der leeren Wohnung verbluten werde bevor ihr einer helfen könne. Er habe dies ruhig und bedacht gesagt. Er habe gesagt, dass er einen Plan verfolge und sie komplett ausrauben wolle. Sie habe sich auf eine Matratze, die vom Vormieter in dem hinteren Zimmer zu Hof belassen worden sei, legen sollen. Währenddessen habe sie, die Zeugin W, auf ihn eingeredet, dass er aufhören solle. Sie habe sich nicht gewehrt. Sie habe keine Chance darin gesehen. Zunächst habe sie gestanden, aber der Angeklagte habe sich auf sie gelehnt. Mit dem Messer habe er sie dazu gebracht, sich auf die Matratze zu setzen und er habe ihr die Hände gefesselt. Anschließend habe sie sich halb hinlegen müssen und er habe ihr die Füße gefesselt. Dazu habe er ein normales Kabel aus seiner Tasche geholt. Ihren Kopf habe er achtmal mit Klebeband umwickelt. Es sei kein atmungsaktives Klebeband gewesen, sondern habe sehr fest geklebt. Die Reste des Klebebandes konnten erst im Krankenhaus entfernt werden. Das Klebeband sei breit gewesen und habe ihren Mund und Nasenbereich überklebt. Sie habe nicht mehr atmen können. Ihre Augen habe er ausgespart. Weiterhin habe er ein Stück von dem Bettlaken abgeschnitten und ihr dieses Stück auch noch um den Kopf gewickelt. Auch seinen eigenen Schal habe er zwischendurch um ihren Kopf gelegt. Das Bettlaken habe er mit dem Messer zerschnitten. Sie habe ihm gesagt, dass sie keine Luft mehr bekommen und Asthmatikerin sei. An der Hand habe sie stark geblutet. Auch die Verletzung am Hals habe geblutet, allerdings nach innen. Ihre Handtasche, die noch in dem anderen Zimmer auf dem Fensterbrett gestanden habe, habe der Angeklagte geholt und auf den Boden des anderen Zimmers ausgekippt. Als er die Handtasche geholt habe, habe er darauf geachtet, dass die Zwischentür geschlossen geblieben sei. Er habe die Absicht geäußert, mit ihren ec Karten zur Bank zu gehen und ihren Tresor in ihrer Wohnung auszurauben. In ihrer Handtasche seien folgende Gegenstände gewesen: mehrere Schlüssel zu den von ihr betreuten Objekten, 1.000,00 EUR Mieteinnahmen, 600,00 EUR Kaution, 400,00 EUR eigenes Geld, Fahrzeugpapiere diverser Fahrzeuge, drei Handys, ein J2, Fahrzeugschlüssel und längliches Portemonnaie mit dem Geld und diversen ec und Kreditkarten. Zwischendurch habe der Angeklagte immer wieder gefragt, wer wisse, dass sie den Termin mit ihm habe und ob sie anschließend noch weitere Termine habe. Er habe ihr gedroht, dass er wieder kommen werde, um es zu Ende zu bringen. Er habe das Zimmer verlassen und die Tür hinter sich geschlossen. Sie habe gehört, dass ein Wagen gestartet worden sei. Sie gehe davon aus, dass es ihr Wagen gewesen sei. Sie habe es zwar nicht gesehen, aber gehört. Da die C13-Straße eine Sackgasse sei, gehe sie davon aus, dass es ihr C14 gewesen sei, weil es in der Straße nicht so ein hohes Verkehrsaufkommen gebe. Sie habe versucht sich zu befreien. Sie habe sich wegen des Bruches ihres Handgelenks und wegen der Schnittverletzungen an dem anderen Handgelenk nicht auf ihre Hände abstützen können. Sie habe zunächst ihre Füße befreit. Sie habe Collegeschuhe und Seidenstrümpfe getragen. Sie habe dann ihre Hände gelockert und sei dann noch halb gefesselt aus der Wohnung gerannt. Sie habe bei dem gegenüberliegenden Wohnhaus geklingelt. Zwei ältere Damen öffneten ihr. Sie sei dann in das Haus geflüchtet und von dort aus sei die Polizei verständigt worden. Auf Vorhalt, dass in der Strafanzeige vermerkt sei, dass die Polizei gegen 14:29 Uhr verständigt worden sei, sie jedoch ihre Flucht zu dem Nachbarhaus um 15:15 Uhr geschildert habe, erklärte sie, dass der Täter die ganze Zeit im Raum geblieben sei und diesen nur zum Holen ihrer Handtasche verlassen habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie eine tiefe, winkelförmige Schnittverletzung, die genäht worden sei, sowie eine Sehnenverletzung im Handgelenk durch die Fixierung erlitten habe. Ferner habe sie Schnittverletzungen am Hals und eine Fraktur des rechten Handgelenks davongetragen. Am linken Handgelenk habe sie bereits vor dem Vorfall eine Schiene zur Stabilisation ihres Handgelenks getragen. Die dortige Verletzung war bereits behandelt und ausgeheilt. Die Fessel habe der Angeklagte um das Hilfsmittel gelegt. Sie werde immer noch in der Handchirurgie B4 behandelt. Sie nehme Schmerzmitteln nach Bedarf ein. Möglicherweise müsse das Handgelenk erneut operiert werden. In der ersten Behandlung seien das linke Handgelenk und die Hand geschient worden. Das rechte Handgelenk und die Hand seien eingegipst worden. Sie habe also nach dem Vorfall beide Hände und Handgelenke nicht nutzten können. Sie schätze, dass der Befreiungsversuch so circa 10 bis 15 Minuten gedauert habe. Auf Nachfrage zu dem Gedächtnisprotokoll erklärte die Zeugin, dass sie das Gedächtnisprotokoll gefertigt habe, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei. Sie habe dort die Empfehlung erhalten das Erlebte nieder zu schreiben. Diesem Rat sei sie zeitnah gefolgt. Auf Vorhalt der ihrem Gedächtnisprotokoll beigefügten Wohnungsskizze erklärte die Zeugin, dass sie sich zunächst am Fenster aufgehalten habe. An der Position drei sei es passiert. In dem hinteren Zimmer lagen zwei Matratzen. Eine habe unter dem Fenster gelegen und eine an der Wand. Sie habe sich auf die Matratze an der Wand setzen müssen. Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, dass er den Plan bereits gefasst habe, als er sie das erste Mal gesehen habe. Er habe immer von seinem Plan geredet. Er sei zudem auch planmäßig vorgegangen. Er habe sich verhalten als würde er etwas abarbeiten. So habe er zum Beispiel ihren Kalender überprüft und habe sie durch das Verschließen der Tür von den Nachbarn abgeschottet. Eine langjährige und gutzahlende Mieterin habe ihr die Familie X1/I empfohlen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte sie zwischendurch neu in Angst versetzt habe. Er habe daraufhin festgestellt, dass sie Angst habe und dass das gut sei. Sie, die Zeugin W, habe den Angeklagten als sehr dominant wahrgenommen. Eine körperliche Reaktion des Angeklagten wie zum Beispiel Zittern oder Schwitzen habe sie, die Zeugin, nicht wahrgenommen. Sie leide noch heute unter Schlafstörungen und unter Panik. Noch immer könne sie nicht arbeiten. Sie traue sich nicht ihre Kundentermine wahrzunehmen. Ihr Job beinhalte aber nun einmal, dass man fast täglich neue Menschen kennenlerne. Auf Vorhalt, dass der Einsatzauftrag um 14:29 Uhr eingegangen sei, erklärte die Zeugin, dass sie sich sicher sei, dass der Überfall 1 ½ Stunden gedauert habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass der Angeklagte ihr während des Überfalls berichtet habe, dass er seit jüngster Kindheit wegen schwerer Delikte vorbestraft sei. Er habe ihr gesagt, dass er machen könne, was er wolle. Vor Gericht würde er einfach sagen, dass es ihm leid tue. Er habe schon über 140.000,00 EUR Behandlungskosten von der Steuergemeinschaft genommen. Das würde aber alles nichts bringen. ff) Im Rahmen der Konstanzanalyse gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass die Zeugin W in der Lage war das Rand- und Kerngeschehen in verschiedenen Vernehmungssituationen konstant zu schildern. In verschiedenen Vernehmungssituationen hat sie übereinstimmende Aussagen ohne auffällige Abweichungen getätigt. So hat die Zeugin in den Vernehmungssituationen durch die Polizei und durch die Kammer sowie in ihrem Gedächtnisprotoll bekundet, dass der Angeklagte – was dieser in seiner Einlassung in Abrede gestellt hat – sie bereits zu Beginn des Überfalls, als er das Messer an ihren Hals gehalten habe, mit dem Tode bedroht und ihr mittgeteilt habe, dass vor dem Wohnhaus zwei Männer warteten, die sie umbringen würden, wenn sie ihn verfolgen würde. Während die Zeugin W sich gegenüber der Zeugin E16 darauf beschränkte ihr mitzuteilen, dass der Angeklagte ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie sich wehre; beschrieb sie in ihrer polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung detailliert und übereinstimmend die Drohungen des Angeklagten. Gegenüber dem Zeugen E19 hat die Zeugin bekundet, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe, dass er ihr gleich die Halsschlagader aufschneiden und jede Hilfe zu spät kommen werde. In ihrer Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin W bekundet, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe, dass er ihr die Kehle aufschlitzen und sie anschließend verbluten werde. Auch in ihrem Gedächtnisprotokoll legte die Zeugin W nieder, dass der Angeklagte ihr mitteilte, dass er ihr die Halsschlagader aufschlitzen und sie in dem leeren Haus verbluten werde. Auch den Ablauf des Tatgeschehens und erbeutete Gegenstände schilderte die Zeugin in den verschiedenen Vernehmungssituationen konstant. Die Zeugin gab gegenüber der Zeugin E16 an, dass sie den Angeklagten zum vereinbarten Treffpunkt an der C13-Straße getroffen und er gleich zu Beginn viel von sich erzählt habe. Aufgrund eines Geräusches im Hinterhof seien sie in das andere Zimmer gegangen. Dort habe der Angeklagte sie plötzlich von hinten angegriffen und mit einem Messer bedroht. Um das Messer von ihrem Hals abzuwehren habe sie in die Klinge gefasst und sich eine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Anschließend habe sie sich unterhalb des Fensters auf eine Matratze legen müssen und der Angeklagte habe sie mit Materialien, die er zuvor seiner Umhängetasche entnommen hatte, an ihren Hand- und Fußgelenken gefesselt. Er habe ihre Handtasche durchwühlt und 2.000,00 EUR, drei Mobiltelefone der Marke J3 im Gesamtwert von circa 2.600,00 EUR, ein J2 im Wert von circa 400,00 EUR, den Fahrzeugschlüssel zu ihrem Pkw sowie die Haus- und Wohnungsschlüssel zu dem Objekt C13-Straße … heraus- und anschließend mitgenommen. Diese Schilderung wiederholte die Zeugin W in ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen E19. Auch gegenüber dem Zeugen E19 schilderte die Zeugin W zunächst, dass sie zu Beginn des Besichtigungstermins mit dem Angeklagten zwanglose Gespräche geführt habe, bis dieser aufgrund einer Frage zur Gartennutzung in das hintere Zimmer gegangen sei. In dem hinteren Raum habe der Angeklagte sie plötzlich angegriffen. Er habe einen Arm um sie gelegt und ihr ein Messer vorgehalten. Der Angeklagte habe sie dabei mit dem Tode bedroht. Sie habe versucht, das Messer von ihrem Hals abzuwehren. Dabei habe sie sich eine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Er habe seiner Umhängetasche Kabel, Paketklebeband und Schnüre entnommen und sie damit an den Hand- und Fußgelenken gefesselt. Er habe das Paketklebeband auch um ihren Kopf – inklusive Mund – gewickelt. Anschließend habe er ihre Handtasche geholt und deren Inhalt vor ihr auf den Zimmerboden ausgeschüttet. Er habe sie nach ihren ec-Karten befragt und ihre Mobiltelefone, ihr J2, Bargeld, Fahrzeugpapiere und Schlüssel an sich genommen. Dann sei er vom Tatort geflohen. In ihrem Gedächtnisprotokoll schilderte die Zeugin den Tathergang ebenfalls wie von der Kammer festgestellt. Darin hielt die Zeugin W fest, dass sie zunächst gemeinsam mit dem Angeklagten auf den angekündigten Sozialbetreuer der Stadt H8 gewartet habe. Da der Angeklagte ihr eine Frage zu dem Garten des Wohnhauses gestellt habe, seien beide in das hintere Zimmer gegangen. In dem hinteren Zimmer habe der Angeklagte sie plötzlich angegriffen. Er habe einen Arm um ihren Halsbereich gelegt und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Er habe ihr damit gedroht ihre Halsschlagader aufzuschlitzen und sie verbluten zu lassen. Sie habe versucht den Einsatz des Messers gegen ihren Hals abzuwehren und in die Klinge des Messers gegriffen. Dabei habe sie sich eine stark blutende Schnittverletzung zugezogen. Anschließend habe er sie mit Utensilien, die er zuvor in seiner Umhängetasche transportiert hatte, an den Hand- und Fußgelenken gefesselt. Er habe ihren Kopf einschließlich ihres Mundes mit Klebeband umwickelt. Sodann habe er ihre Handtasche geholt und den Inhalt der Handtasche auf den Boden gekippt. Er habe Wohnungsschlüssel, Bargeld, Fahrzeugpapiere, drei Mobiltelefone und ein J2 an sich genommen. Er habe sie auch noch aufgefordert ihm ihre PIN zu ihren ec Karten zu nenne, was sie aber nicht gemacht habe. Er sei mit ihrem Pkw vom Tatort geflohen. Letztlich hat die Zeugin auch in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie den Termin am 00.00.0000 zunächst als Routinetermin wahrgenommen habe. Aufgrund einer Frage zur Gartennutzung sei sie dem Angeklagten in das hintere Zimmer gefolgt. Als sie seine Frage beantwortet habe, sei der Angeklagte mit schnellen Schritten auf sie zugekommen und habe sie unter Vorhalt des Messers in einen Würgegriff genommen. In diesem Zusammenhang habe sie sich die Abwehrverletzung an ihrem Finger zugezogen. Der Angeklagte habe sie dazu gebracht, dass sie sich auf die auf dem Boden liegende Matratze setzte. Dort habe er ihre Hand- und Fußgelenke gefesselt. Das Fesselmaterial habe er seiner Umhängetasche entnommen. Mit Paketklebeband habe er ihren Kopf, auch den Mund- und Nasenbereich, umwickelt. Sodann habe er ihre Handtasche aus dem anderen Zimmer geholt und den Inhalt auf dem Boden ausgekippt. Er habe die Absicht geäußert mit ihrer ec Karte zur Bank zu gehen und mit ihrem Tresorschlüssel zu ihrem Haus zufahren. Er habe mehrere Schlüssel zu den von ihr betreuten Objekten, 1.000,00 EUR Mieteinnahmen, 600,00 EUR Kaution, 400,00 EUR eigenes Geld, Fahrzeugpapiere diverser Fahrzeuge, drei Mobiltelefone, ein J2 und die Fahrzeugschlüssel an sich genommen. Bevor er den Tatort mit ihrem Pkw verlassen habe, habe er ihr gesagt, dass er wiederkommen werde, um es zu Ende zu bringen. Die Zeugin W hat das Geschehen im Vorfeld des Überfalls in ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen E19, in der Vernehmung durch die Kammer sowie in ihrem Gedächtnisprotokoll durchgehend geschildert. Die Zeugin schilderte konstant, dass der Angeklagte am Tag vor dem Überfall um einen weiteren Besichtigungstermin gebeten habe, damit der Mitarbeiter des Jobcenters der Stadt H8 die Wohnung zwecks Kalkulation der Möblierungskosten besichtigen könne. Die Kammer hat bei der Bewertung der Konstanz des Inhalts der Aussage der Zeugin berücksichtigt, dass die Zeugin W gegenüber der Zeugin E16 nicht erwähnt hat, dass der weitere Besichtigungstermin vereinbart worden sei, damit der Mitarbeiter des Sozialamtes die Wohnung besichtigen könne. Diese Inkonstanz ist zur Überzeugung der Kammer aber dadurch zu erklären, dass die Zeugin E16 die Zeugin W unmittelbar nach dem Überfall zwecks Erstaufklärung des Geschehens und zur Abklärung des medizinischen Versorgungsbedarfes vernommen hat. Für eine detaillierte Befragung der Zeugin W war aufgrund ihrer psychischen und physischen Situation keine Zeit. Die Zeugin E16 hat dazu in ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die Zeugin W noch deutlich unter dem Eindruck des Überfalls stand. So konnte die Zeugin sich detailliert daran erinnern, dass die Zeugin W noch Fesselungsrückstände aufwies und ihre Verletzung an der Hand blutete. Die Zeugin E16 erklärte in ihrer Vernehmung, dass die Zeugin W durch die Sanitäter*innen des verständigten RTWs erstversorgt worden sei, sie, die Zeugin W, habe aber nicht mit ins Krankenhaus fahren wollen. Da sie, die Zeugin E16, dies hingegen für notwendig gehalten habe, habe sie die Zeugin W mehrfach gefragt, ob sie nicht doch mit einem Arzt sprechen wolle und sie, die Zeugin W, auch schließlich überredet mit der RTW- Besatzung ins Krankenhaus zu fahren. Soweit die Zeugin W bei der Anzeigenerstattung gegenüber der Zeugin E16 und in ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen E19 ausgesagt hat, dass der Angeklagte die Fesselutensilien und das Messer in einer Umhängetasche von B8 mit sich führte, sie in ihrem Gedächtnisprotokoll von einer Umhängetasche der Marke B8 oder Q2 schreibt und sie in ihrer gerichtlichen Vernehmung bekundet hat, dass der Angeklagte das Messer und die Utensilien zum Fesseln in einer Umhängetasche der Marke Q2 transportiert habe, steht diese Abweichung der Wertigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dieser Abweichung lediglich um eine Verwechselung zweier deutscher, international bekannter Sportmarken handelt. Bei der Bildung dieser Überzeugung hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Zeugin zwar die Marken in ihren Bekundungen nicht konstant schilderte, dass sie aber gleichwohl in den verschiedenen Situationen von einer weißen/beigefarbenen, jedenfalls hellen Umhängetasche mit pinken und orangefarbenen Schriftzug berichtete und die Aussage der Zeugin diesbezüglich konstant ist. Bei der Bewertung der Konstanz der Aussage der Zeugin W hat die Kammer schließlich ihre zeitlichen Einordnungsversuche in den Blick genommen. Dabei steht zunächst aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeug*innen E15 und E16 zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beiden Polizeibeamten um 14:29 Uhr von der Leitstelle H3 über den Raubüberfall informiert wurden und einen entsprechenden Einsatzauftrag erhielten. In ihrem Gedächtnisprotokoll hat die Zeugin W hingegen einen Vorfallzeitraum von 13:45 bis 15:15 Uhr angegeben. Wenig später hält die Zeugin ihrer Schilderung des Tathergangs in dem Gedächtnisprotokoll fest, dass „das Ganze“ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte ihr das Bettlaken um den Kopf wickelte, bereits eineinhalb Stunde dauerte. Diese zeitliche Angabe relativiert die Zeugin erneut und schreibt, dass „das Ganze“ eineinhalb Stunden gedauert habe. In ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung wiederholte die Zeugin W, dass der ganze Überfall eineinhalb Stunden gedauert habe. Diese zeitliche Einordnung der Zeugin in ihrer Vernehmung der Hauptverhandlung wird durch die Einlassung des Angeklagten gestützt, der sich dahingehend einließ, dass er die Zeugin um 13 Uhr getroffen habe und bis zu seiner Flucht circa eineinhalb Stunden vergangen seien. Soweit die Zeugin in ihrer Aussage zeitliche Unsicherheiten hinsichtlich der gesamten Zeit, die sie mit dem Angeklagten verbrachte und des Zeitraums des eigentlichen Überfalls offenbarte, sind diese Unsicherheiten zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin in Frage zu stellen. Diese Unsicherheiten lassen sich zwanglos durch die relative Wahrnehmung von Zeit erklären. Die Zeugin war von dem Überfall durch den Angeklagten zutiefst betroffen, sodass durch ihren hierdurch herbei geführten schockartigen Zustand zu erklären ist, warum sie die Dauer des Überfalls zu lang eingeschätzt hat. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sie den Zeitraum des Überfalls jedenfalls konstant – wenngleich fälschlicherweise – auf eineinhalb Stunden geschätzt hat. Die Aussage der Zeugin W ist neben den festgestellten konstanten Inhalten schlüssig und detailreich . Die Zeugin schilderte in ihren widerspruchsfreien Aussagen eine Fülle von Details zu dem Rand- und Kerngeschehen, die dafür sprechen, dass der Inhalt ihrer Aussagen auf Erlebten basiert. Ein qualifizierter Bruch in der Schilderung der Zeugin liegt nicht vor, so dass ihrer Aussage Homogenität zugesprochen werden kann. Die Zeugin W hat sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch in ihrer Vernehmung durch die Kammer das mehraktige Tatgeschehen detailliert und schlüssig geschildert. Die Zeugin konnte bereits zu dem Geschehen am Vortag vor der Tat eine Fülle an Einzelheiten erinnern. So schilderte sie, dass es im Vorfeld zu dem Besichtigungstermin am 00.00.0000 bereits einen ersten Besichtigungstermin mit der Zeugin I und dem gemeinsamen Kind gegeben habe. Auch die konkrete Verabredung zu dem zweiten, von dem Angeklagten initiierten Besichtigungstermin hatte sie noch deutlich in Erinnerung. Die Zeugin hat dazu bekundet, dass der Angeklagte ihr zunächst einen Termin am selben Tag vorgeschlagen habe, den er ihr aber zu kurzfristig mitgeteilt habe. Sie hätten sodann einen weiteren Termin für den folgenden Tag, den Tattag, via X15 oder Sms vereinbart. Die Zeugin konnte sich zudem auch detailliert an das konkrete Vortatgeschehen erinnern. Sie hatte in Erinnerung, dass sie versuchte die Wartezeit durch Gespräche mit dem Angeklagten zu überbrücken und dass dieser freimütig von seiner Krankheitsgeschichte und seinen Therapiebemühungen berichtet habe. Zudem war die Zeugin W in der Lage das konkrete Tatgeschehen detailliert und schlüssig wiederzugeben. Die Zeugin konnte sich zum Beispiel daran erinnern, wo die Matratze lag, auf die sie sich legen sollte – nämlich unter dem Fenster im hinteren Raum. Zu den örtlichen Gegebenheiten zeichnete die Zeugin W zudem ihre Position und die des Angeklagten während der Wartezeit und kurz vor dem Überfall in einen Grundriss der Wohnung C13-Straße … ein, den sie als Anlage zu ihrem Gedächtnisprotokoll beigefügte und den die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommen hatte. Der Grundriss zeigt eine zwei Zimmerwohnung mit einem Badezimmer. Die Wohnung wird durch einen kleinen Flur betreten vom dem die Tür zum Badezimmer und die Tür zur Wohnküche abgeht. Die Wohnküche ist mit zwei Fenstern zur C13-Straße gelegen. Von der Wohnküche gelangt man in das hintere Schlafzimmer, welches zu Garten gelegen ist und ein Fenster hat. Insofern steht aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom hinteren Schlafzimmer fest, dass sich dort zwei auf dem Boden liegende Matratzen befanden. Eine Matratze lag unterhalb des Fensters des hinteren Zimmers und war mit Blut befleckt. Die Zeugin konnte weiterhin spontan auf Nachfragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten reagieren und ihre Ausführungen plausibel konkretisieren. So gelang es ihr, der Kammer ihren Eindruck, der Angeklagte handele planmäßig und kontrolliert, anhand ihrer Wahrnehmungen schlüssig zu erklären. Sie hat dazu zunächst bekundet, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er bereits anlässlich des ersten Besichtigungstermins den Plan gefasst habe sie auszurauben. Sie führte dazu weiter aus, dass sie bei dem Angeklagte keinerlei Anzeichen von Nervosität oder Unruhe wahrgenommen habe. Er habe ausschließlich ruhig und bedacht mit ihr gesprochen. Nach ihrer Wahrnehmung sei er so vorgegangen als würde er einen Plan abarbeiten. So habe er zum Beispiel auch ihren Kalender nach ihren folgenden Terminen durchgeschaut und sie durch das Schließen der Tür des zum Hof gelegenen Fensters von dem Einblick der Nachbarn abgeschottet. Die Kammer schließt aus, dass die Zeugin W den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet hat. Gegen eine bewusste Falschbelastung sprechen zunächst die vorstehend bereits aufgezeigten Umstände sowie die Fähigkeit der Zeugin, spontan innerhalb des Handlungsablaufes zu springen. Die Zeugin W schilderte zudem auch Umstände der Tathergangs, die nicht ausschließlich zu Lasten des Angeklagten zu werten waren. So hat die Zeugin in ihrem Gedächtnisprotokoll den insoweit für den Angeklagten positiven Umstand niedergelegt, dass dieser die Fixierung ihrer Beinfesselung mit einem Kabel an ihren Hals unterlassen habe, nachdem sie ihm – wahrheitswidrig – mitgeteilt habe, dass sie an Asthma leide. Schließlich hat die Kammer die Motivations- und Interessenslage der Zeugin W bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage berücksichtigt. Die Kammer konnte die gegenüber der Sachverständigen M4 geäußerte Vermutung des Angeklagten, die Zeugin W habe in der Hauptverhandlung gelogen, um ihn zu „kreuzigen“, nicht feststellen. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass die Zeugin W darum bemüht war, in einer möglichst sachlichen Schilderung ihre Erlebnisse wiederzugeben und den Angeklagten nicht überschießend zu belasten. Für die Annahme, die Zeugin sei bestrebt gewesen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr ist es so, dass die Zeugin sich zu einzelnen Punkten bewusst vorsichtig äußert. So schilderte die Zeugin, dass sie zwar gesehen habe, dass der Angeklagte – auf ihre Bitte seinen Sozialbetreuer anzurufen – sein Mobiltelefon nutzte, sie aber dennoch nicht sagen könne, ob er tatsächlich telefoniert habe, weil sie dies nicht gehört habe. Zudem schilderte sie unumwunden, dass sie sich die schwere Schnittverletzung am Finger „selbst“ zugefügt habe, weil sie in die Klinge des Messers des Angeklagten gefasst habe. Auch gab sie an, dass ihr Handgelenk bereits vor dem Überfall durch den Angeklagten beeinträchtigt gewesen sei, weshalb sie die Orthese getragen habe. Schließlich hat die Kammer im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme objektive Umstände festgestellt, die die Aussage der Zeugin W untermauern. Nach der Verlesung und Inaugenscheinnahme des Asservates Nummer … steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte sich im Vorfeld zu der Tat zulasten der Zeugin W Notizen zu den Fragen gefertigt hat, die er der Zeugin W zur Durchführung des Überfalls stellen wollte. Der Angeklagte hat sich zu dem Asservat Nummer … dahingehend eingelassen, dass er die Notizen gefertigt habe. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wann und zu welchem Zweck er diese gefertigt habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen Ablaufplan bzw. vorbereitende Notizen zu einem Überfall nach dessen tatsächlicher Durchführung gefertigt hat. Die notierten Fragen decken sich - bis auf die Nachfrage zu einer partnerschaftlichen Beziehung der Zeugin W – mit dem durchgeführten Überfall auf die Zeugin W. Zudem wurden die Angaben der Zeugin W zu ihrem optischen und psychischen Zustand, insbesondere zu ihrer Todesangst, durch das Beweisergebnis im Übrigen gestützt. Die Zeugin E16 hat bekundet, dass sich die Zeugin W bei der Aufnahme der Strafanzeige in einem schockartigen Zustand befand und mit Paketklebeband im Haar und blutbefleckt angetroffen wurde. Deshalb steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach der Aussage der Zeugin W, zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Zeugin W mit dem Tode bedroht hat, als er ihr unter Vorhalt des Messers mitteilte, dass er ihr Halsschlagader aufschlitzen und sie verbluten lassen werde und dass er zurückkommen werde, um „es“ zu Ende zu bringen. Aufgrund dieser Umstände ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zeugin W wiederholt bekundet hat, Todesangst verspürt zu haben. d) Die Feststellungen zu den übrigen Tatvorwürfen Die Feststellungen zu den übrigen Taten beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, soweit er sich daran erinnern konnte, sowie den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen. Die Kammer wertet das Geständnis des Angeklagten als glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Anklagte zu seinen Lasten in der Hauptverhandlung unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Das Geständnis des Angeklagten fügt sich in die glaubhaften Aussagen der Zeugen ein. Die Zeugen H4, T14 und T15 haben den Sachverhalt – so wie von der Kammer festgestellt - überzeugend geschildert. Dabei konnten die Zeug*innen insbesondere Umstände ergänzen, die der Angeklagte nicht mehr in Erinnerung hatte. So hat die Zeugin H4 zunächst anschaulich die Örtlichkeiten an der G6-Straße und dann lebhaft den Ablauf des Tattages geschildert. Weiterhin hat die Zeugin H4 glaubhaft aufgelistet, welche Gegenstände der Angeklagte aus ihrem Haushalt entwendet hat und dass sie und ihre Schwester bei einigen Dingen erst eine Woche später bemerkt haben, dass der Angeklagte diese auch noch entwendet hat. Auch die Zeug*innen T14 und T15 haben ihre Wahrnehmungen glaubhaft bekundet. Sie habe übereinstimmend geschildert, dass sie den Angeklagten aufgrund einer Routinekontrolle wegen des auswärtigen Kennzeichens überprüfen wollten und dieser daraufhin geflohen sei. Beide Zeug*innen schildern eindrücklich, dass sie von der sehr hohen Geschwindigkeit überrascht gewesen seien, mit der der Angeklagte geflohen sei. Schließlich stützt die Kammer die Feststellungen zu den Tatörtlichkeiten und Lage der Tatorten auf die glaubhaften Aussagen der Zeug*innen, denn die Zeug*innen H4, T14 und T15 konnten die jeweiligen Tatörtlichkeiten genau beschreiben und deren Lage einordnen, was dem Angeklagten mangels Ortskenntnissen in seinem Geständnis nicht gelungen ist. e) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen M4 und L8 getroffen, die diese in der Hauptverhandlung erstattet haben. In Übereinstimmung mit den Darlegungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Prüfung überzeugt, dass der Angeklagte zu den Zeitpunkten der Taten schuldfähig gemäß § 20 StGB war. Bei dem Angeklagten lag keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale vor. Er war zu allen Tatzeitpunkten fähig, dass Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen M4 war für medizinische Laien nachvollziehbar und verständlich. Sie stützte sich auf die Kenntnis des Akteninhalts, der Exploration des Angeklagten während der laufenden Hauptverhandlung sowie auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung. Die Sachverständige M4 führte in der Hauptverhandlung im Einzelnen aus, dass bei dem Angeklagten aus medizinischer Sicht keine krankhafte seelische Störung in Form einer Depression, einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer hirnorganische Störung zu diagnostizieren ist. Die Sachverständige M4 erläuterte dazu widerspruchsfrei und auch für medizinische Laien nachvollziehbar, dass sich diagnostisch keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten an einer klinisch relevanten Depression oder einer schizophrenen Psychose erkrankt sei. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angegeben habe, dass er bei der Begehung der Taten unter Depressionen, Angstzuständen und Suizidgedanken gelitten habe, habe sie, die Sachverständige, diese Selbstbeschreibungen des Angeklagten klinisch nicht nachvollziehen können. Die Leitsymptome einer Depression seien unmotivierte Traurigkeit, Antriebslosigkeit und das Einstellen von seelischen und physischen Abläufen. Die Taten, die dem Angeklagten vorgeworfen werden, passten gerade nicht zu der Symptomatik einer krankheitswertigen forensisch-relevanten Depression, sondern stehen ihr diametral entgegen. Ferner erläuterte die Sachverständige M4, dass sie auch keine überdauernden Erstrangsymptome einer Schizophrenie habe feststellen können. Die von dem Angeklagten behaupteten akustischen Halluzinationen, die das „Vater unser“ gebetet haben und die er über einen Zeitraum von circa vier Wochen im August und September 2019 wahrgenommen haben will, seien nach ihrer sachverständigen Sicht entweder dem Kokainkonsum zuzuordnen oder aber als Pseudohalluzinationen einzuordnen. Der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, dass er diese Stimmen primär nachts für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Wochen wahrgenommen habe. Solche zeitweilig auftretenden, akustischen Halluzinationen stellten nach ihrer sachverständigen Wertung keine Erstrangsymptome einer schizophrenen Psychose dar. Erstrangsymptome einer Psychose zeigten sich zum Beispiel durch Wahnerleben und Ich- Störungen, die sie, die Sachverständige, bei dem Angeklagten nicht habe feststellen können. Vielmehr seien die akustischen Halluzinationen durch den parallel erfolgenden Kokainkonsum verursacht worden oder als sog. Pseudohalluzinationen in Form von hypnagogen Halluzinationen einzuordnen. Schließlich werde auch in der Stellungnahme des O5 vom 19.09.2019 weder von einer Depression noch von einer schizophrenen Psychose des Angeklagten berichtet. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder eine durch Alkohol oder Kokain bedingte Intoxikation des Angeklagten. Das Leistungsverhalten des Angeklagten sei nach den Bekundungen der Zeugin W derart ausgeprägt gewesen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung zielgerichtet, rational und nachvollziehbar vorgegangen sei. Die Zeugin W habe berichtet, dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen habe, dass er nicht entdeckt würde, so habe er die Durchgangstür zum Hinterzimmer geschlossen, damit die auf der Matratze liegende Zeugin nicht durch die zur Straße gerichteten Fenster des vorderen Zimmer gesehen werden könne. Nach den Schilderungen der Zeugin sei er ruhig, besonnen und unaufgeregt aufgetreten und habe kontrolliert agiert. Er habe sogar ein Telefonat mit seinem Sozialarbeiter vorgetäuscht. Darüber hinaus habe der Angeklagte die Tat durch die Mitnahme der Utensilien geplant und auf der Flucht Vorkehrungen getroffen, damit er nicht entdeckt werde. So habe er im Raum C die Kennzeichen am Pkw der Zeugin W durch andere „ortsübliche“ Kennzeichen ausgetauscht. Aus diesen Umstände schlussfolgere sie, die Sachverständige, dass der Angeklagte rational und nachvollziehbar agiert habe und nicht impulsiv. Zudem habe er, während er sich gemeinsam mit der Zeugin W in dem vorderen Zimmer der Wohnung aufhielt und mir ihr redete, seine Fähigkeit zu warten gezeigt, welche ebenfalls gegen eine Impulsivität spreche. Auch insoweit folgt die Kammer dem Gutachten der Sachverständigen M4. Aufgrund des vollständigen Fehlens von Ausfallerscheinungen und des ausgeprägt gut erhaltenen Leistungsverhaltens des Angeklagten bei der Tat zulasten der Zeugin W gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich die „kleine Flasche Wodka“, deren Konsum der Angeklagte in seinem letzten Wort angegeben hat, auf das Leistungs- und Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht ausgewirkt hat. Nach den Feststellungen der Kammer zeigte der Angeklagte – selbst bei dem unterstellten Konsum von Alkohol in der angegebenen geringen Menge - weder motorische noch kognitive Beeinträchtigungen bei der Tatausführung. Vielmehr war es so, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer äußerst zielstrebig, planmäßig und routiniert bei dem Überfall der Zeugin vorging. Soweit der Angeklagt in seinem letzten Wort erstmals erwähnte, dass er spielsüchtig sei, kann die Kammer keine Anhaltspunkte für eine derart ausgeprägte Spielsucht des Angeklagten erkennen, die eine Auswirkung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat zulasten der Zeugin W gehabt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt Spielsucht für sich genommen keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Störung dar, welche die Schuldfähigkeit erheblich einschränken oder ausschließen kann (vgl. BGH Urteil vom 25. 11. 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369ff.; Beschluss vom 24. 1. 1991 – 4 StR 580/90). Indes können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei den stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu schweren Entzugserscheinungen kommen (vgl. Schöch in Hdb. der Forensischen Psychiatrie, Bd. l, 2007, S. 92, 128; Leygraf in Hdb. der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 514, 523; Nedopil/Müller Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 240). Nach den Feststellungen der Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Angeklagten angegebene Spielsucht einen Ausprägungsgrad erreicht hat, die zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung geführt oder der Angeklagte bei der Durchführung der Tat zulasten der Zeugin W unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH Beschluss vom 08. 11. 1988 – 1 StR 544/88, BGH Urteil vom 25. 11. 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 370f; NStZ 2013, 334 Rn. 9, 10, beck-online). Der Angeklagte hatte die Spielsucht bislang weder gegenüber der Sachverständigen M4 im Rahmen des Explorationsgespräches zu den finanziellen Problemen der Familie im August 2019, zu deren Inhalt die Kammer die Sachverständige M4 als Zeugin vernommen hat, noch im Rahmen der Beweisaufnahme erwähnt. Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M4, seien die nachfolgenden Taten nicht differenziert zu bewerten. Zwar sei die Tat zulasten der Zeuginnen H4/H5 nicht geplant gewesen, aber der Angeklagte sei bei der Entdeckung der geöffneten Tür – ebenso wie bei der Tat zulasten der Zeugin W - zielstrebig vorgegangen und habe das Haus der Zeugin H4 zügig nach stehlenswerten Gegenständen durchsucht. Auch bei der anschließenden Flucht habe der Angeklagte nach den Aussagen der Zeug*innen T14 und T15 keine intoxikationsbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Er habe zunächst – vor der Flucht - eine verkehrsangepasste Fahrweise gezeigt. Bei der anschließenden Verhaftung habe er den Anweisungen der Beamten Folge leisten können. Insgesamt habe sich somit kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung des Angeklagten im Sinne des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung ergeben. Gestützt auf die diesbezüglichen von der Sachverständigen L8 durchgeführten Testverfahren habe sie, die Sachverständige M4, aufgrund der nachvollziehbaren sowie länger dauernden Tatabläufe und aufgrund des durch den Grundintelligenztest Skala 2-CFT 20-R ermittelten IQs von 85 keine klinisch relevante Intelligenzminderung bei dem Angeklagten feststellen können. Die Sachverständige M4 erläuterte weiterhin, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hochgradigen affektiven Erregungszustandes vorlegen habe. Der Angeklagte habe sich in den Tatsituationen in keiner schweren affektiven Belastungssituation befunden. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung spreche das – wie oben dargestellte – zielgerichtete, rational nachvollziehbare im Rahmen der abgeurteilten Taten sowie die im Voraus geplante Tatbegehung zulasten der Zeugin W. Einzig das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung bot nach der Darstellung der Sachverständigen M4 Anlass zu weiteren Ausführungen. Im Ergebnis hat die Sachverständige M4 zur Überzeugung der Kammer das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, verneint. Die Sachverständige M4 erläuterte dazu in ihrem Gutachten, dass sie bei dem Angeklagten zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 F 60.2, wobei die kriminelle Variante antisozialer Verhaltensweisen dominiere, festgestellt habe. Die Sachverständige M4, die das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ausgeschlossen hat, erläuterte dazu in ihrem Gutachten, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bereits im Kindes- und Jugendalter durch unzureichende Erziehungsbedingungen gekennzeichnet gewesen sei. Die Sachverständige wies darauf hin, dass bereits das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I14 vom 27.12.2006 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Fulda, Aktenzeichen 2 Js 8787/05, ergeben habe, dass bei dem Angeklagte keine psychiatrisch relevante Erkrankung, wohl aber eine dissoziale Entwicklung gegeben sei. Anhand des Verlaufes der Unterbringung in den Entziehungsanstalten, der Stellungnahme der Kliniken sowie aufgrund der Exploration des Angeklagten und der eigenen aufgrund der Teilnahme in der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse habe sie, die Sachverständige M4, feststellen können, dass bei dem Angeklagten nunmehr eine manifestierten dissozialen Persönlichkeit vorliege. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung erreiche aber nicht denjenigen einer psychischen Erkrankung. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsstruktur finde sich eine Kombination von dissozialen Kognitionen und Verhaltenszielen mit einer sehr starken Durchsetzungsbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Es falle eine Empathielosigkeit auf, die sich darin zeige, dass der Angeklagte dem Leid anderer gleichgütig gegenüber stehe. Seine Leistungsbereitschaft divergiere von seiner Anspruchshaltung. Gleichzeitig gelinge ihm eine Verantwortungsübernahme für sein (Fehl-) Verhalten lediglich verbal. Trotz dieser dissozialen Persönlichkeitsanteile verfüge der Angeklagte zuweilen über gut erhaltene soziale Kompetenzen. So sei es ihm immer wieder gelungen, sich dem Maßregelvollzug des § 64 StGB anzupassen, zu arbeiten, sich einen Hauptschulabschluss anzueignen und eine Wohnung anzumieten. Daraus schlussfolgere sie, die Sachverständige M4, dass der Angeklagte insgesamt durchaus in der Lage sei, sozial erwünschtes Verhalten an den Tag zu legen. Er wisse um die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht. Seine dissoziale Persönlichkeitsstruktur gehe deshalb nicht mit einem Persönlichkeitszerfall und einer Realitätsverkennung einher. Bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten dominiere die kriminelle Variante antisozialer Verhaltensweisen, die die Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Aus medizinischer Sicht habe der Angeklagte sich nicht aus einer seine Schuld mindernden Erkrankung heraus dazu entschieden gegen die üblichen, sozialen Normen zu verstoßen. Der Angeklagte verfüge grundsätzlich sehr wohl über die Möglichkeit zur Verhaltensanpassung und adäquater Konfliktlösung. Die Sachverständige M4 hat sich bei ihrer Begutachtung auf das Ergebnis der Hauptverhandlung unter Einschluss der Erkenntnisse aus dem Gutachten der Sachverständigen L8 gestützt, die ihr Gutachten im Termin zur Hauptverhandlung vom 26.01.2021 unmittelbar zuvor erstattet hatte. Die Sachverständige L8 hat in ihrem Gutachten verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie mit dem Angeklagten im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung unterschiedliche Selbstbeurteilungsbögen zur Überprüfung seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Persönlichkeitsstile (PSSI und SCID-5-SPQ) durchgeführt habe. Der Selbstbeurteilungsfragebogen des PSSI, der die relative Ausprägung von Persönlichkeitsstilen quantifiziere, habe bei dem Angeklagten Persönlichkeitsakzentuierungen in den Skalen spontan-borderline, loyal-abhängig sowie hilfsbereit-selbstlos ergeben. In dem Screeningfragebogen SCID-5-SPQ haben Hinweise auf eine zwanghafte, paranoide, narzisstische, antisoziale und Borderline-Persönlichkeitsstörung gezeigt. Die in beiden Verfahren erkennbare Akzentuierung im dem Bereich spontan/borderline werde durch die Ergebnisse des störungsspezifischen Fragebogens BPI bestätigt. Der störungsspezifische Fragebogen, der zur Erfassung von Borderline-Persönlichkeitsorganisationen bei Erwachsenen entwickelt worden sei, zeige beim Überschreiten der sog. Cut-off Werte wahrscheinliche Hinweise auf eine Borderline- Störung. Aus der Summe der Items könnten insgesamt vier Skalen abgeleitet werden: Entfremdungserlebnisse und Identitäts-Diffusion, Angst vor Nähe, primitive Abwehrmechanismen und Objektbeziehungen und mangelhafte Realitätsüberprüfung. Aufgrund der oberhalb der definierten Grenze liegenden Cut-off Werte zeigten sich bei dem Angeklagten Hinweise, dass eine Borderline Persönlichkeitsstruktur wahrscheinlich sei. Inhaltlich interpretierte die Sachverständige die von dem Angeklagten erzielten Ergebnisse zu dem Item „Entfremdungserlebnisse und Identitäts-Diffusion“ dahingehend, dass der Angeklagte die gegensätzlichen Aspekte seiner Persönlichkeit noch miteinander in Verbindung bringen könne, ohne unerträgliche Angst zu bekommen. Ihm gelinge es gegensätzliche Aspekte seiner Persönlichkeit, „Gut“ und „Böse“ zu durchmischen und somit ein kohärentes Bild von sich selbst zu haben. Der hohe Wert zu dem Item „Angst vor Nähe“ zeige sich in der Angst der betroffenen Person vor Nähe in engen – auch partnerschaftlichen – Beziehungen. Dass der Angeklagte anderen Menschen ausreichend vertrauensvoll gegenüber steht, zeige sich in dem durchschnittlichen Wert zu dem Item „primitive Abwehrmechanismen und Objektbeziehungen“. Das hohe Ergebnis zu dem Item „mangelhafte Realitätsüberprüfung“ deute an, dass es dem Angeklagten schwer falle, zwischen Phantasie und Wirklichkeit zu unterscheiden. Personen mit hohen Werten könnten nur mangelhaft zwischen Phantasie und Wirklichkeit sowie Innen und Außen unterscheiden. Eigene Phantasien würden für Wirklichkeit gehalten. Diese Personen erlebten akustische und visuelle Halluzinationen und hätten das Gefühl von außen beeinflusst zu werden. Hinsichtlich des Item „mangelhafte Realitätsüberprüfung“ habe der Angeklagte zwei Fragen im Sinne der Auswertungskriterien bestätigt. Demgegenüber habe der Angeklagten in dem halbstrukturierten diagnostischen Interview SCID-5-PD, welches die allgemeinen und notwendigen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung stärker berücksichtigt, die Kriterien einer antisozialen Persönlichkeit voll erfüllt, während die Kriterien einer narzisstischen, paranoiden, zwanghaften und Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt worden seien. Das halbstrukturiertes Interview SCID-5-PD sei in fünf Bereichen (antisoziale, Borderline-, narzisstische, paranoide und zwanghafte Persönlichkeitsstörung) durchgeführt worden, die unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vorgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Kriterien gehörten: ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, welches schwerwiegend, anhaltend und tiefgreifen sei. Diese differenziertere Überprüfung, welche die allgemeinen und notwendigen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung stärker berücksichtige, habe ergeben, dass der Angeklagte die Kriterien einer antisozialen Persönlichkeitsstörung voll erfülle. Die Kriterien der Borderline-Persönlichkeitsstörung erfülle er hingegen nicht. Der Angeklagte erfülle lediglich drei von neun Kriterien. Weitere vier Kriterien erfülle er unterschwellig. Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sei erst anzunehmen, wenn fünf von neun Kriterien voll – und nicht nur unterschwellig – erfüllt seien. Hinsichtlich der narzisstischen, paranoiden und zwanghaften Persönlichkeitsstörung habe der Angeklagte keines der Kriterien voll erfüllt, sondern lediglich unterschwellig. Hierbei sei zu beachten, dass es für die Testung ausschließlich relevant sei, ob die Kriterien voll erfüllt seien. Unterschwellig vorliegende Items dürften bei der Bewertung nicht miteinbezogen werden. Zusammenfassend könne sie, die Sachverständige L8 feststellen, dass der Angeklagte sich als loyal, hilfsbereit und spontan wahrnehme. Das halbstrukturierte Interview habe hingegen eine voll ausgeprägt antisoziale Persönlichkeit ergeben. Das halbstrukturierte Interview könne jedoch keine Aussage zu dem Schweregrad der antisozialen Persönlichkeitsstörung treffen. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L8 nach eigener Prüfung. Die Kammer konnte bei dem Angeklagten – sachverständig beraten - eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-10: F60.2 feststellen. Die Sachverständige M4 erläuterte dazu, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere gekennzeichnet sei. Zwischen dem Verhalten der erkrankten Personen und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Das Verhalten der erkrankten Personen erscheine durch nachteilige Erlebnisse, einschließlich Bestrafung, nicht änderungsfähig. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch das die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei. Bei dem Angeklagten sei diese andauernde und überdauernde Missachtung von sozialen Normen durch seine Straffälligkeit indiziert. Die wiederkehrende Straffälligkeit des Angeklagten zeige, dass er unfähig sei aus seinen Erfahrungen und den Bestrafungen zu lernen. Trotz der langen Haft- und Therapieerfahrung zeige der Angeklagte ein zeitlich überdauerndes antisoziales Verhaltensmuster. So habe die Einlassung des Angeklagten zu der Tat zulasten der Zeugin W gezeigt, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei wahrzunehmen, was er der Zeugin W mit seinem Verhalten angetan habe. Dies zeige der Sachverständigen M4 seine mangelnde Empathiefähigkeit deutlich. Seine antisozialen Denkstile zeigten sich in dem Verhalten und den Äußerungen des Angeklagten im Alltag. So habe er sich – bezogen auf die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – dahingehend geäußert, dass Männer nun einmal Autofahrer sein müssten. Zu einer anderen Gelegenheit habe er während seiner Unterbringung im O5 geäußert, dass „Handyverkäufe“ auf der Straße normal seien, wenn sie ein gutes Geschäft darstellten. Schließlich habe er gegenüber dem Facharzt für Psychiatrie N10 seine Vermögensstraftaten dahingehend gerechtfertigt, dass er keine eigenen Einkünfte gehabt habe und deshalb das getan habe, was er am besten könne. Nach dem Gutachten der Sachverständigen M4 gehe die dissozial-kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten jedoch nicht mit einem Zerfall der Persönlichkeit und einer Verkennung der Realität einher. Der Angeklagte zeige sich nämlich zeitweise durchaus in der Lage, sozial erwünschtes Verhalten an den Tag zu legen und Alltagssituationen angemessen zu erfassen. Er wisse zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. So sei er im Rahmen der Unterbringung in der Lage gewesen, fleißig zu arbeiten, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen und eine Wohnung anzumieten. Bei der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dominierten die kriminellen und antisozialen Verhaltensweisen, die in der Regel die Steuerungsfähigkeit der Erkrankten nicht beeinträchtige. Die Referenz zu der krankhaften seelischen Störung zeige, dass die kriminell-dissozialen Persönlichkeitszüge des Angeklagten weder in ihrer Art noch in ihrem Ausprägungsgrad den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Störung erreichten. Die Analyse der Tat zulasten der Zeugin W und deren Ausführung durch den Angeklagten zeigten nach Wertung der Sachverständigen zudem deutlich, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die Planung und Vorbereitung der Tat sowie deren sichere Ausführung durch den Angeklagten verdeutlichten, dass die Steuerungsfähigkeit in vollem Umfang erhalten geblieben sei. Schließlich habe er durch seine Fähigkeit zum Abwarten und durch die Vorkehrungen zur Verhinderung der Entdeckung seiner Tat gezeigt, dass seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zulasten der Zeugin W nicht betroffen gewesen sei. Die Einsichtsfähigkeit sei bei den Taten erhalten geblieben. Demgegenüber konnte die Kammer nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M4, deren Gutachten sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, nicht feststellen, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Taten auch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung aufwies. Die Sachverständige M4 führte im Hinblick auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung aus, dass diese zum einen nicht mit dem planvollen und ruhigen Vorgehen des Angeklagten bei den vorgeworfenen Taten in Übereinstimmung zu bringen sei und nicht zu dem typischen Verhalten einer Person passe, die an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erkrankt sei. Dieses sei davon geprägt, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Ein solches Verhalten könne die Sachverständige M4 bei dem Angeklagten gerade nicht feststellen. Schließlich habe sie bei dem Angeklagten auch keine Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus feststellen können. Dieser sei zusätzlich durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen gekennzeichnet. Die von dem Angeklagten insofern sowohl früher als auch aktuell beklagten Depressionen und Angstzustände ließen sich – wie schon in dem Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie N10 vom 13.12.2017, welches in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hanau, Aktenzeichen 1120 Js 13561/13 eingeholt worden sei – klinisch aus sachverständiger Sicht nicht einordnen. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M4 nach eigener Prüfung. Hiernach schließt die Kammer das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, Beschluss vom 06.02.1997 – 4 StR 672/96), aus. Ohnehin kann eine derartige Persönlichkeitsstörung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ohne weiteres die hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit sein (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13 m.w.N.). Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M4 stellt die Kammer nach eigener Prüfung Umstände fest, die die mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung einhergehende Neigung soziale Normen zu missachten ergänzen. So verdeutlicht die Darstellung des Angeklagten, die dieser im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen getätigt hat, dass Männer in „seiner“ Kultur – unabhängig von der Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis - Autofahren müssten, abermals die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den geltenden sozialen Normen. Diese Äußerung des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen M4 steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund ihrer diesbezüglichen Zeugenaussage sowie aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dem die Aussage der Zeugin M4 insoweit vorgehalten wurde, fest. f) Die übrigen Feststellungen Die Feststellungen zu der Erstattung der Strafanzeige durch die Zeuginnen W und H4 sowie der polizeilichen Vernehmung der Zeugin W trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeug*innen E16, E15, T18 und E19. Die Zeug*innen haben den Inhalt und die Umstände der Anzeigenerstattung durch die Zeuginnen und der Vernehmung der Zeugin W - sowie von der Kammer festgestellt - detailliert und widerspruchsfrei bekundet. Soweit der Zeuge E19 nicht mehr alle Einzelheiten der Vernehmung der Zeugin W von sich aus in Erinnerung hatte, konnte er der Kammer diesen Umstand aufgrund der Vielzahl der Vernehmungen von Zeug*innen plausibel erklären. Nach dem Vorhalt einzelner Passagen der Vernehmungsniederschrift konnte der Zeuge Kriminalhauptkommissar sich wieder an die Vernehmung der Zeugin erinnern. Die Feststellungen zu dem Gedächtnisprotokoll und dem Zettel (Asservat Nummer …), der in dem Pkw der Zeugin W am 16.10.2019 nach dem Unfall des Angeklagten gefunden wurde, trifft die Kammer aufgrund der Verlesung der Urkunden sowie aufgrund der Inaugenscheinnahme des Asservates Nummer … . Die Feststellungen zur fehlenden Fahrerlaubnis des Angeklagten sowie der Benutzung des nicht für den Pkw der Zeugin W zugelassenen Kennzeichens trifft die Kammer aufgrund des Geständnisses der Angeklagten und der insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeug*innen T15 und T14, die ihren glaubhaften Bekundungen nach sowohl eine Fahrerlaubnisabfrage und eine Halterabfrage durchgeführt haben. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2. Alt. 2., Nr. 3, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB zu Lasten der Zeugin W strafbar gemacht. a. Der Angeklagte hat sich des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er gegen eine Person, die Zeugin W, Gewalt in der Absicht angewendet hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Mobiltelefone, das J2, das Bargeld und den Pkw der Zeugin W, wegzunehmen, um sich diese Sachen rechtswidrig zuzueignen. Unter Gewalt gegen eine Person wird der durch eine nicht ganz unerhebliche (unmittelbare oder mittelbare) Einwirkung auf einen anderen ausgeübte körperlich wirkende Zwang verstanden, der nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen (MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017 Rn. 11, StGB § 249 Rn. 11). Der Angeklagte hat die Zeugin W mit seinen Armen und Vorhaltung des Messers an ihren Hals fixiert und die Zeugin dadurch am Verlassen des hinteren Zimmers gehindert. Sodann fesselte der Angeklagte die auf der Matratze liegende Zeugin mittels Kabeln und Schnüren an ihren Hand- und Fußgelenken, sodass diese einen Bruch des Handgelenks und eine Verletzung der Sehne erlitt. Anschließend holte er die Handtasche der Zeugin aus dem vorderen Raum und nahm die oben aufgeführten Gegenstände der Zeugin in der Absicht an sich, diese Gegenstände für sich zu behalten. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er keinen Anspruch auf die mitgenommenen Gegenstände hatte. Der Angeklagte hat bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels (BGH, Urteil vom 10.1.2018 − 2 StR 200/17 - NStZ 2018, 278, beck-online) Ein solches liegt vor, wenn der Täter ein anderes gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 18.2.2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 und vom 8.5.2008 – 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687). Durch die Verwendung des Messers ist die Zeugin W erheblich verletzt worden. Sie hat eine Schnittverletzung am Hals und eine starkblutende Schnittverletzung an ihrem Finger erlitten. Durch den Einsatz des Fesselmaterials wurde die Zeugin W ebenfalls erheblich an ihren Handgelenken verletzt. Sie erlitt einen Bruch des Handgelenks und eine Verletzung der Sehne des anderen Handgelenks. Notwendige Voraussetzung ist schließlich eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Zeugin W über die Tatobjekte aus ihrer Handtasche sowie über die ihren Pkw gekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird (NStZ 2016, 472, beck-online). Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte das Messer und das Fesselmaterial gerade eingesetzt, um einen Widerstand der Zeugin W zu verhindern, um so den Inhalt ihrer Handtasche begutachten und die für ihn interessanten Gegenstände mitnehmen zu können. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. b. Der Angeklagte hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., Nr. 3 StGB schuldig gemacht, indem er die Zeugin W zunächst in das zum Hinterhof gelegene Zimmer lockte und sie sodann unter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeuges verletzte. Der Angeklagte hat die Zeugin W körperlich misshandelt und sie an ihrer Gesundheit geschädigt, indem er ihr eine tiefe, winkelförmige Schnittverletzung am linken Zeigefinger, eine Verletzung der Sehnen des linken Handgelenkes, eine Fraktur des rechten Handgelenkes sowie eine Schnittverletzung am Hals zufügte. Die Schnittverletzung am linken Finger, die die Zeugin W dadurch erlitten hat, dass sie, um den Angriff des Angeklagten mit dem Messer gegen ihren Hals, gegriffen hat, unterbricht den Kausalzusammenhang zu dem von dem Angeklagten in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht. Eine Unterbrechung des Kausalverlaufes tritt nämlich durch ein in den Kausalverlauf eingreifendes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Verhalten eines Dritten oder des Verletzten selbst nicht ein, wenn die vom Täter ursprünglich gesetztes Ursache eines Erfolges wesentlich fortwirkt (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, vor § 13 Rn. 38). Der Angeklagte hat die Zeugin W durch seinen Angriff mit dem Messer gegen ihren Hals in Todesangst versetzt. Diese Todesangst war für die Zeugin der Anlass in die Klinge des Messers zu greifen, um so den Angriff gegen sie abzuwehren. Die Schnitt- und Stichverletzungen führte der Angeklagte mittels eines Messers, mithin mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB, aus. Darüber hinaus beging der Angeklagte die Körperverletzung der Zeugin W mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Es muss also ein Überraschungsangriff beabsichtigt, die wahre Absicht verdeckt und der Überfall gezielt in einer für das Opfer überraschenden Weise durchgeführt werden. Hierfür genügen in der Regel das Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht dagegen nicht aus (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77). Hieran gemessen lag ein hinterlistiger Überfall vor. Denn der Angeklagte täuschte Friedfertigkeit vor und lockte die Zeugin W in eine Falle, indem er sie unter dem Vorwand, dass ein Mitarbeiter des Sozialamtes die Wohnung zwecks Kalkulation der Möblierungskosten besichtigen wolle, veranlasste die leerstehende Wohnung an der C13-Straße aufzusuchen, um sie dort zu überfallen (vgl. BGH Beschluss vom 15.12.2020 – 3 StR 386/20, BeckRS 2020, 42048 Rn. 4, 5, beck-online). Dazu spielte der Angeklagte der Zeugin zunächst vor, dass er mit ihr auf den Mitarbeiter des Sozialamtes wartete, um in einem geeigneten Moment mit dem Überfall zu beginnen. Als diese ihm schließlich mitteilte, dass sie nicht mehr viel länger auf den Mitarbeiter warten könne, verlagerte der Angeklagte die Gesprächssituation in das zum Hinterhof gelegene Zimmer, um die Zeugin dort von den Blicken etwaigen Passanten und Nachbarn abgeschirmt überfallen zu können. Dabei hat der Angeklagte die Zeugin zwecks Durchführung des Überfalls gezielt in die leerstehende Wohnung gelockt, um die Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten der Zeugin zu verringern. Hierbei erkannte er nach den getroffenen Feststellungen die Möglichkeit, dass er die Zeugin W bei der Durchführung des Raubüberfalls verletzten würde. Diese Möglichkeit nahm er aber zur Erreichung der Durchführung des Überfalls billigend in Kauf. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. c. Der Angeklagte hat sich gemäß § 239 Abs. 1, 2. Alt. StGB schuldig gemacht, indem er die Zeugin W durch die Fixierung ihres Halses mit seinem Arm, des Haltens des Messers an ihren Hals und durch die anschließende Fesselung ihrer Fortbewegungsfreiheit beraubte. Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 239 Abs. 1 StGB tritt hier tateinheitlich neben die Verurteilung wegen Raubes. Zwar tritt § 239 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandliche Gewaltmittel zur Begehung des Raubes ist (Senat, Urteil vom 11. September 2014 – 2 StR 269/14, StV 2015, 113; Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 150/04; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 4 StR 470/07, juris Rn.1). So lag es hier jedoch nicht. Der Angeklagte fesselte die Zeugin W vielmehr während des mehraktigen Raubgeschehens über einen Zeitraum von circa 20 Minuten an Händen und Füßen, nachdem er sie mit dem Messer bedroht und schwer verletzt hatte (BGH Urt. v. 28.6.2017 – 2 StR 92/17, BeckRS 2017, 119115 Rn. 18, beck-online). Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. d. Durch die Ankündigungen ihre Halsschlagader mittels des Messer zu öffnen und sie verbluten zu lassen sowie sie umzubringen hat sich der Angeklagte zudem wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB zulasten der Zeugin W strafbar gemacht, da er ihr durch die soeben bezeichneten Ankündigungen und unter Vorhalt des Messer ernstlich ein gegen sie gerichtetes Verbrechen – nämlich ihre Tötung gemäß § 212 StGB - in Aussicht stellte. Die Zeugin W verspürte Todesangst. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 2. Der Angeklagte hat sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, 3. Fall StGB in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht, indem er ohne Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, den Pkw der Zeugin W, dessen amtliches Kennzeichen er abgeschraubt und das Kennzeichen … montierte hatte, im Straßenverkehr in dem Wissen führte, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer das fremde Fahrzeugkennzeichen an dem Pkw der Zeugin W unmittelbar zur Kenntnis nehmen würden. Das Anbringen des fremden Fahrzeugkennzeichens … an dem Pkw der Zeugin ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1, 1. Fall StGB zu werten. Indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug der Zeugin W im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme des an dem Pkw angebrachten Kennzeichens ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871), hat der Angeklagte auch den Fall 3 des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Es liegt dennoch nur eine Urkundenfälschung vor, weil der Angeklagte die unechte Urkunde mehrfach gebraucht hat und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Herstellung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, und vom 17.10.2018 – 4 StR 149/18 Rn. 4; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). Von einem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit der Fahrt verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der Fahrt begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). 3. Der Angeklagte hat sich wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gemäß §§ 242 Abs. 1, 123 Abs. 1, 1. Alt. StGB schuldig gemacht, indem er gegen den Willen der Zeugin H4 in ihr Wohnhaus eindrang und dort das Portemonnaie der Zeugin H4 mit circa 20 EUR Bargeld, das Mobiltelefon der Marke I7, zwei Ladekabel für Mobiltelefone, ein weiteres Mobiltelefon, den Fahrzeugschlüssel zu dem Pkw der Zeugin H4 mit dem amtlichen Kennzeichen … und circa 60,00 EUR Münzgeld aus dem Schlafzimmer der Zeugin H4 an sich nahm, um die Gegenstände für sich zu behalten. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 4. Der Angeklagte hat sich schließlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er den Unfallort verließ ohne zuvor seiner Feststellungsduldungspflicht gegenüber den feststellungsbereiten Zeug*innen T15 und T14 nachzukommen. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 5. Die Gesetzesverletzungen zulasten der Zeugin W stehen in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen zulasten der Zeugin W besteht nicht nur ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, sondern das gesamte Tätigwerden des Angeklagten stellt sich als einheitlicher Angriff gegen die Zeugin dar. Die einheitliche (s.o.) Urkundenfälschung steht gemäß § 52 StGB in Tateinheit zu dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 S. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7.11.2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; vom 22.7.2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 30.9.2010 – 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212; Beschluss vom 9.3.2016 – 4 StR 60/16, StraFo 2016, 262). Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.6.1997 – 5 StR 93/97, NStZ 1997, 508). Nach den Feststellungen der Kammer fuhr der Angeklagte in der Zeit nach dem Überfall wahllos durch die Bundesrepublik. Zwischenzeitlich hielt er sich im Raum C auf und tauschte die Kennzeichen aus. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte zwischenzeitlich einen neuen Willensentschluss hinsichtlich der Weiterfahrt fasste. Die Taten zulasten der Zeugin H4 stehen in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Die Taten stehen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und das gesamte Tätigwerden des Angeklagten zulasten der Zeugin H4 stellt sich als einheitlicher Angriff gegen ihre Rechte an dem Wohnhaus und ihrem Eigentum dar (vgl. auch Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 123 Rn. 45). Die Taten zulasten der Zeugin H4 stehen in Tatmehrheit zu der Urkundenfälschung und dem Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Gesetzesverletzungen zulasten der Zeugin H4 wurden nicht durch das Führen des Pkws, sondern nur gelegentlich der Fahrt verwirklicht wird (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Aufl. 2020, StVG § 21 Rn. 49). Die Tat des unerlaubten Entfernens von Unfallort steht in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Denn der Angeklagte beging diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, um seinen Feststellungspflichten aufgrund seiner drohenden Verhaftung nicht zu genügen (BGH Beschluss vom 24.4.2018 – 5 StR 85/18, BeckRS 2018, 9625 Rn. 4, beck-online). V. Strafzumessung 1. Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zulasten der Zeugin W ist die Kammer von dem Strafrahmen der §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob von einem minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB auszugehen ist, diese Frage aber nach der erforderlichen Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung des Maßes der angewendeten Gewalt und des Geständnisses, aber auch unter Berücksichtigung der erheblichen Folgen für die Zeugin W und der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten verneint. Maßgeblich für die Annahme eines minder schweren Falles ist eine Gesamtwürdigung der Tat, wobei es auch einer Abwägung zwischen strafmildernden und straferhöhenden Umständen bedarf (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019 Rn. 37, StGB § 250 Rn. 37). Nach dieser von der Kammer vorgenommenen Gesamtwürdigung sind die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht gegeben. Hierbei hat die Kammer einerseits in den Blick genommen, dass der Angeklagte den Raubüberfall auf die Zeugin W gestanden hat. Die Kammer hat andererseits die nicht unerheblichen Verletzungen der Zeugin W und die psychischen Folgen, die sie aufgrund des Überfalls des Angeklagten davon getragen hat, bei die der Abwägung berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Zeugin W noch immer arbeitsunfähig erkrankt und befand sich in traumatherapeutischer Behandlung. Schließlich sprechen auch die eingehende Tatplanung des Angeklagten und die einschlägigen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten sowie die Verbüßung von Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Delikte gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Soweit der Angeklagte zulasten der Zeugin tateinheitlich zu dem besonders schweren Raub noch tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung und eine Bedrohung begangen hat, hat die Kammer die Strafrahmen dieser gemäß § 52 Abs. 2 StGB nicht angewandt, weil der besonders schwere Raub die schwerste Strafe androht. Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Kammer den Strafrahmen dem § 267 Abs. 1 StGB entnommen, denn die Urkundenfälschung droht gemäß § 52 Abs. 2 StGB die schwerste Strafe an. Hinsichtlich der Tat zulasten der Zeugin H4 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, denn der § 242 StGB droht im Gegensatz zu dem § 123 Abs. 1 StGB die schwerere Strafe an. Den Strafrahmen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat die Kammer dem § 142 Abs. 1 StGB entnommen. 2. Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1981, 389; Fischer, StGB 67. Aufl. 2020, § 46 Rn. 14). Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat zulasten der Zeugin W weit überwiegend und die Begehung der übrigen Taten vollumfänglich gestanden hat. Die Kammer hat ebenfalls in den Blick genommen, dass der Angeklagte ohne konstante Bezugsperson und ohne eine Halt und Orientierung gebende Struktur aufgewachsen ist. Durch seine Großmutter erlebte er bereits im frühen Kindesalter Gewalt durch Schläge und Tritte, was nachvollziehbar zu einer Entwurzelung des Angeklagten geführt hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat zulasten der Zeugin W aus einer gefühlten Hilflosigkeit und subjektiven Überforderung heraus begangen hat. Der Angeklagte hat das erbeutete Geld – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - nicht ausschließlich für sich, sondern auch für seine Familie verwendet, um – nach seiner Vorstellung - seiner Freundin, deren Kindern und dem gemeinsamen Kind in finanzieller Hinsicht genügen zu können. Schließlich hat die Kammer konstatiert, dass der noch relativ junge Angeklagte durch die angeordnete Sicherungsverwahrung zusätzlich belastet ist. Zulasten des Angeklagten war hingegen in Ansatz zu bringen, dass dieser bereits mehrfach, erheblich und einschlägig vorbestraft ist und wegen einschlägiger Taten Freiheitsstrafen verbüßt hat. Die Kammer hat in die Abwägung ebenfalls eingestellt, dass der Angeklagte die Taten aus der Unterbringung heraus begangen hat. Die Tat des Angeklagten zulasten der Zeugin W liegt nicht nur auf einer Linie mit den im Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014, Aktenzeichen 1 Kls- 1120 Js 13561/13, abgeurteilten Taten, sondern verdeutlichen darüber hinaus eine Verschärfung der Gewaltkomponente. Die Kammer hat zudem die materiellen sowie immateriellen Folgen der Tat für die Zeugin W bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. Die Zeugin W hat zunächst durch die Tat einen erheblichen finanziellen Schaden, maßgeblich durch den Verlust ihres J2, ihrer drei Mobiltelefone der Marke J3 und ihres Pkws der Marke C14, erlitten. Darüber hinaus fügte der Angeklagte der Zeugin durch sein Vorgehen schwere Schnittverletzungen sowie Verletzungen der Handgelenke in Form einer Sehnenverletzung sowie eines Bruchs des Handgelenks zu. Der Überfall hat die Zeugin W in einen schockartigen Zustand versetzt. Noch in ihrer Vernehmung durch die Kammer zeigte sie die Zeugin W sichtlich beeindruckt und beeinträchtigt von dem Überfall durch den Angeklagten. Die selbständige Zeugin ist seit dem Überfall arbeitsunfähig erkrankt. Sowohl die Behandlung ihres Handgelenks als auch die traumatherapeutische Behandlung der Zeugin waren zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen. Schließlich hat die Kammer das brutale Vorgehen des Angeklagten, welches deutlich über dem für den Überfall auf die Zeugin erforderlichen Maß lag, in die Abwägung der Strafzumessungskriterien eingestellt. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber der ihm körperlich unterlegenen Zeugin W zeigt eine hohe kriminelle Energie und ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zeugin. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: - Tat zulasten der Zeugin W: Freiheitsstrafe von acht Jahren - Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis: Freiheitsstrafe von neun Monaten - Diebstahl in Tateinheit mit Hausfriedensbruch: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - unerlaubten Entfernen vom Unfallort: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren als tat- und schuldangemessen anzusehen. Hierbei hat die Kammer insbesondere das dem Grunde nach abgegebene Geständnis des Angeklagten zu der Tat zum Nachteil der Zeugin W einerseits und die Tatumstände sowie die Auswirkungen der Tat auf die Zeugin W andererseits nochmals berücksichtigt. Die Kammer hat ferner den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der am 00.00.0000 begangenen Taten in Ansatz gebracht. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB angeordnet. 1. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1, Nr. 1-3, Abs. 4 StGB liegen vor. a. Die formelle Voraussetzung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) StGB ist erfüllt, denn der Angeklagte ist wegen eines der dort genannten Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte wurde wegen des besonders schweren Raubes zum Nachteil der Zeugin W, mithin eines Verbrechens aus dem zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. b. Der Angeklagte ist vor der hiesigen Verurteilung bereits zweimal rechtskräftig im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB wegen in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann anzuordnen, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat" begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 11 f. und vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 481/08, NStZ-RR 2009, 137 mwN; BGH Beschluss vom 31.7.2012 – 3 StR 192/12, BeckRS 2012, 17865 Rn. 2, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte ist vor der hiesigen Verurteilung bereits zweimal rechtskräftig im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB wegen in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006 , Aktenzeichen 7 Ls- 2 Js 8787/05/8 jug., wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 19.01.2004, Aktenzeichen 2 Js 10561/03 Ls. jug., wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten am 16.05.2013 unter dem Aktenzeichen 31 Kls- 712 Js 300/12- 9/13 wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Dazu im Einzelnen: (1) Durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006 , Aktenzeichen 7 Ls- 2 Js 8787/05/8 jug., wurde der Angeklagte wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 19.04.2004, Aktenzeichen 2 Js 10561/03 Ls jug., zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16.05.2006 rechtskräftig. Zur Vorverurteilung genügt eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 66 Rn. 26). Trotz der gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 JGG ausgeurteilten einheitlichen Jugendstrafe gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass der Angeklagte wegen der schweren räuberischen Erpressung am 03.06.2005 zu einer hypothetischen, einzelnen Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden wäre (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 66 Rn. 26). Der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld lassen sich in ausreichendem Maße hinreichend konkrete Anhaltspunkte entnehmen, die erkennen lassen, wie es die schwere räuberische Erpressung bei der Bemessung der Jugendstrafe im Einzelnen bewertet und gewichtet hat. Aufgrund dessen war für die Kammer hinreichend sicher feststellbar, dass der Angeklagte wegen der schwerer räuberischen Erpressung am 03.06.2005 wenigstens eine Jugendstrafe von einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt, 26, 152). Dieser Feststellung der Kammer liegt die folgende Würdigung zugrunde: Bei der Bewertung des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld konstatiert die Kammer zunächst, dass der damalige Mittäter des Angeklagten, der damalige Mitangeklagte G, ebenfalls – und ausschließlich - wegen des Überfalls auf die Spielothek „Q“ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die in dem Urteil festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten und seines ehemaligen Mittäters G zu dem Überfall auf die Spielothek ähneln einander. Sowohl der Angeklagte als auch der damalige Mittäter G trugen bei dem Überfalls präparierte Sturmhauben. Während der Angeklagte die damaligen Zeugin X9 unter Vorhalt einer mitgeführten Spielzeug- oder Schreckschusspistole zur Herausgabe der Kassenbestände aufforderte, bedrohte der damalige Mittäter G den Ehemann der damaligen Zeugin, den damaligen Zeugen X10, mit einer defekten Softair-Pistole. Wie der Angeklagte war auch dessen damaliger Mittäter G nach der Feststellung des erkennenden Gerichts für sein Verhalten gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich. Sowohl bei dem damaligen Mitangeklagten G als auch bei dem Angeklagten bejahte das Amtsgericht Bad Hersfeld die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG. Daneben nahm das Amtsgericht Bad Hersfeld bezüglich des Angeklagten auch an, dass bei ihm schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vorliegen. Der Strafzumessung bezüglich des damaligen Mitangeklagten G, der in dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld ausschließlich wegen der schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, legte das Amtsgerichts Bad Hersfeld vergleichbare Abwägungsgesichtspunkte wie bei dem Angeklagten zugrunde: Bei beiden damaligen Angeklagten hat das Amtsgericht Bad Hersfeld berücksichtigt, dass die begangene Straftat im Zusammenhang zu der Drogenproblematik der beiden Mittäter stand. Zugunsten beider damaligen Angeklagten nimmt das Amtsgericht Bad Hersfeld in den Blick, dass sie geständig waren und sich bei den damaligen Zeug*innen X9/X10 entschuldigten. Aufgrund dieser vergleichbaren Tatbeiträge und der vergleichbaren Strafzumessungserwägungen gelangt die Kammer zu der Wertung, dass das Amtsgericht Bad Hersfeld bei einer hypothetischen einzelnen Strafe des Angeklagten für die Tat vom 03.06.2006 jedenfalls auf eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr erkannt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte - im Gegensatz zu dem damaligen Mitangeklagten G - bereits einmal zuvor durch das Amtsgericht Bad Hersfeld am 19.01.2004 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Schließlich legt auch der Vergleich der Strafzumessung bezüglich des weiteren Mitangeklagten Z und der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten den Schluss der Kammer nahe, dass das Amtsgericht Bad Hersfeld die Begehung der schweren räuberischen Erpressung durch den Angeklagten mit einer hypothetischen einzelnen Jugendstrafe von mindestens einem Jahr geahndet hätte. Zur Begründung der Strafzumessung für den ehemaligen Mitangeklagten Z führte das Amtsgericht Bad Hersfeld aus, dass die hinsichtlich des Angeklagten genannten Erwägungen zur Strafzumessung auch für den ehemaligen Mitangeklagten Z gelten würden. Den Mitangeklagten Z, bei dem im Gegensatz zu dem Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr einbezogen wurde, verurteilte das Amtsgericht Bad Hersfeld wegen der schweren räuberischen Erpressung zu einer Einheitsjugendstraße von insgesamt zwei Jahren. Auch aus dieser ausgeurteilten Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren zieht die Kammer den Schluss, dass das Amtsgericht Bad Hersfeld die einzelne Strafe für die Begehung der besonderes schweren räuberischen Erpressung bei dem Mitangeklagten Z und damit auch bei dem Angeklagten mit mindestens einem Jahr angesetzt hat. (2) Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten am 16.05.2013 unter dem Aktenzeichen 31 Kls- 712 Js 300/12- 9/13, rechtskräftig seit dem 16.05.2013, wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Diese Gesamtfreiheitsstrafe umfasst die Verurteilung wegen des besonders schweren Raubes am 12.07.2012 zu einer Freiheitsstraße von vier Jahren. Die Kammer hat bei der Bewertung der Vorverurteilungen berücksichtigt, dass die Verurteilung des Landgerichts Duisburg, die die Tat des besonders schweren Raubes vom 12.07.2012 umfasst, im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB berücksichtigt wurde. Das Urteil des Landgerichts Duisburg ist in das Urteil das Landgerichts Kleve vom 12.06.2014, Aktenzeichen 120 Kls- 400 Js 690/13- 7/14, einbezogen worden. Das Urteil des Landgerichts Kleve ist wiederum in das Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014, Aktenzeichen 1 Kls- 1120 Js 13561/13, einbezogen worden. Die Kammer hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bedacht, dass nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/09, NStZ-RR 2009, 307; BGH Beschluss vom 13.12.2016 – 3 StR 262/16, BeckRS 2016, 113926 Rn. 3, beck-online). Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Gesamtstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebildet worden ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2016 – 3 StR 262/16, BeckRS 2016, 113926). Danach ist die Verurteilung durch das Landgericht Duisburg – die letztlich in der Verurteilung durch das Landgericht Hanau aufgegangen ist – als eine Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu berücksichtigen. (3) Die Rückfallverjährung gemäß § 66 Abs. 4 S. 3 StGB ist nicht eingetreten. Die Fünfjahresfrist ist aufgrund der anzurechnenden Verwahrungszeiten gemäß § 66 Abs. 4 S. 4 StGB nicht abgelaufen. Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht herangezogen werden, wenn zwischen der Begehung der früheren und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind, wobei es – auch bei Verhängung einer Gesamtstrafe – auf die Begehungszeitpunkte der nach § 66 Abs. 1 StGB relevanten Taten ankommt. Zwar liegen zwischen der Vortat vom 03.06.2005 aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006 und der Vortat vom 12.07.2012 aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 sowie zwischen dieser Vortat vom 12.07.2012 und der der gegenständlichen Verurteilung unter anderem zugrunde liegenden Tat vom 00.00.0000 jeweils mehr als fünf Jahre. In diese Fünfjahresfrist sind jedoch gemäß § 66 Abs. 4 S. 4 StGB die Zeiten nicht einzurechnen, in denen sich der Angeklagte auf behördliche, d. h. vor allem auf gerichtliche Anordnung in einer Anstalt befunden hat (BGH Beschluss vom 4.9.2008 – 4 StR 378/08, BeckRS 2008, 20690 Rn. 5, beck-online). Die Verwahrungszeiten müssen nicht in Beziehung zu den in § 66 Abs. 1 Nr. 2 genannten Taten stehen (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 66 Rn. 44). Die Gewährung von Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnenden Maßnahmen (Ausgang, Freigang, auch Urlaub/Freistellung aus der Haft/Langzeitausgang) bedeutet nicht, dass das Gewahrsamsverhältnis, in dem der Gefangene gegenüber der Anstalt steht, und damit die Verwahrung unterbrochen oder gar beendet ist, wie es Vorschriften in fast allen Landesstrafvollzugsgesetzen mittlerweile ausdrücklich für alle Lockerungsformen regeln. Es handelt sich dabei lediglich um eine Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei. Anders stellt sich die Situation allerdings bei Dauerbeurlaubungen während der Entlassungsvorbereitung über einen Zeitraum von sechs Monaten dar, die in einigen Landesgesetzen vorgesehen sind. Während dieser Zeit wohnt der Gefangene nicht mehr in einer Justizvollzugsanstalt, die nur noch ein geringes Maß an Kontrolle ausübt. Demgegenüber befindet sich ein Strafgefangener, der von einer Lockerungsmaßnahme absprachewidrig nicht in die JVA zurückkehrt, während der gesamten Flucht unkontrolliert in Freiheit, sodass dieser Zeitraum in die Zeit der Verwahrung nicht mit eingerechnet wird (MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 88). Nach der Begehung der Tat vom 03.06.2005 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C3 am 06.07.2005 von der Polizei C festgenommen und zwecks Vollstreckung der Untersuchungshaft der Justizvollzugsanstalt S1 zugeführt. Die Untersuchungshaft wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C3 vom 21.10.2005 zum Zwecke der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Verfahren 2 Js 10561/03 Ls jug. unterbrochen. Nach der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Hersfeld und der Vollstreckung der Jugendstrafe wurde der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts G2 vom 09.02.2007, Aktenzeichen …, am 01.03.2007 aus der Justizvollzugsanstalt S1 entlassen. Am 24.05.2007 wurde der Angeklagte erneut festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C3 vom 25.05.2007, Aktenzeichen …, in dem Verfahren 76 Ls- 23 Js 7661/07 der Justizvollzugsanstalt S1 zugeführt. In der Zeit vom 15.06.2007 bis zum 31.01.2008 wurde die Vollstreckung der Untersuchungshaft zwecks Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Verfahren 7 Ls- 2 Js 8787/05 unterbrochen. Am 10.03.2008 wurde der Angeklagte nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in dem Verfahren 76 Ls- 23 Js 7661/07 aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 09.06.2008 wurde der Angeklagte von der Kreispolizeibehörde I10 festgenommen und am 10.06.2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I16 vom selben Tag der Justizvollzugsanstalt I9 zugeführt, wo er sich bis zum 10.07.2008 befand. Am 10.06.2009 wurde der Angeklagte von der Polizei E14 festgenommen und zwecks Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 10.03.2008 und des Amtsgerichts Höxter vom 10.07.2008 dem Strafvollzug zugeführt, wo er bis zu seiner Flucht am 04.06.2011 blieb. Am 20.08.2011 wurde der Angeklagte erneut festgenommen und bis zum 16.04.2012 inhaftiert. Am 12.07.2012 beging er die weitere Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Am 29.01.2013 wurde der Angeklagte aufgrund der oben genannten Haftbefehle von den Beamt*innen der Polizeiinspektion I15 festgenommen und der Justizvollzugsanstalt S3 zugeführt. Am 30.01.2013 wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt E18 verlegt. Nach dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 wurde der Angeklagte am 02.10.2014 in der M-Klinik für Forensische Psychiatrie E untergebracht. Am 01.03.2018 wurde der Angeklagte aus der Unterbringung in der M-Klinik für Forensische Psychiatrie E in die Langzeitbeurlaubung entlassen. Nachdem er am 05.06.2018 aus der Langzeitbeurlaubung geflohen war, kehrte der Angeklagte am 19.06.2018 freiwillig in die Unterbringung zurück, wo er bis zu seiner Flucht am Tag der Anlasstat am 00.00.0000 verblieb. Hiernach ergeben sich damit die folgenden Tatzeitpunkte und Verwahrungszeiträume: Vortat am 03.06.2005  Verwahrung vom 06.07.2005 bis zum 01.03.2007 Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006, rechtskräftig seit dem 16.05.2006  Verwahrung vom 24.05.2007 bis zum 10.03.2008  Verwahrung vom 09.06.2008 bis zum 10.07.2008  Verwahrung vom 10.06.2009 bis zum 04.06.2011  Verwahrung vom 20.08.2011 bis zum 16.04.2012 Vortat am 12.07.2012  Verwahrung vom 29.01.2013 bis zum 01.03.2018 (Langzeitbeurlaubung) Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013, rechtskräftig seit dem 16.05.2013 Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014, rechtskräftig seit dem 09.10.2014  Verwahrung vom 19.06.2018 bis zur Anlasstat am 00.00.0000 c. Die Voraussetzungen der Vorverbüßung von einer Mindestgesamtdauer von zwei Jahren im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB sind erfüllt. Der Angeklagte hat wegen der Vortaten vor der jetzt abzuurteilenden Anlasstat vom 00.00.0000 für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug der Unterbringung befunden. Bei der Bewertung der Vorverbüßung hat die Kammer zunächst konstatiert, dass die Freiheitsentziehung hinsichtlich der tauglichen Vortaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB auf einer ausgeurteilten (Einheits-) Jugendstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe mit angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruht. Die Kammer hat diesbezüglich berücksichtigt, dass nur die tatsächliche Verbüßung einer Einzelstrafe wegen einer tauglichen Vortat in die Berechnung einzubeziehen ist. Die Verbüßung einer Einzelstrafe wegen einer anderen, als Vortat nicht tauglichen Straftat darf in keinem Fall eingerechnet werden. Bei der (Einheits-) Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld hat die Kammer in den Blick genommen, dass die neben der Vortat verurteilten Taten nicht als taugliche Vortaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. Nr. 2 StGB zu werten sind. Berücksichtigungsfähig war damit lediglich die tatsächliche, vollständige Verbüßungsdauer der hypothetischen Einzel-Jugendstrafe von einem Jahr (s. o.), da das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld am 31.01.2008 vollständig verbüßt war. Handelt es sich hingegen bei den bei einer Gesamtstrafe berücksichtigten Taten ausschließlich um taugliche Vortaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB – wie in dem Urteil des Landgerichts Duisburg -, ist sowohl bei Voll- als auch bei Teilverbüßung die gesamte tatsächliche Verbüßungszeit zu berücksichtigen. Der Zeitraum des Vollzugs der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg ist einzuberechnen, weil diese wegen der tauglichen Vortat vom 12.07.2012 angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 StGB in beiden Verfahren auf die Jugend- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wurde, gilt gemäß § 66 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 StGB als verbüßte Strafe im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB (MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Verbüßung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006 folgende Zeiten freiheitsentziehender Maßnahmen: Der Angeklagte wurde am 06.07.2005 in dem Verfahren 2 Js 8787/05 festgenommen und verbüßte bis zum 21.10.2005 Untersuchungshaft. Am 21.05.2005 wurde die Vollstreckung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Verfahren 2 Js 10561/03 unterbrochen. Mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 08.05.2006 am 16.05.2006 wurde die (Einheits-) Jugendstrafe aus dem Verfahren 2 Js 8787/05 bis zum 01.03.2007 vollstreckt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde das Verfahren 2 Js 8787/05 in der Zeit vom 15.06.2007 bis zum 31.01.2008 vollständig vollstreckt. Daraus ergeben sich folgende Vollstreckungszeiträume: - 06.07.2005 bis zum 21.10.2005 - 16.05.2006 bis zum 01.03.2007 - 15.06.2007 bis zum 31.01.2008 Hinsichtlich des Verfahrens zu der zweiten Vortat vom 12.07.2012 wurde der Angeklagte am 29.01.2013 in dem Verfahren 712 Js 300/12 festgenommen und bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013, rechtskräftig seit demselben Tag, der Untersuchungshaft zugeführt. Anschließend verbüßte er in dem Verfahren Strafhaft. Die Strafen, die dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 zugrunde lagen, wurden schließlich in das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.06.2014 einbezogen welche wiederum in das Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 einbezogen wurden, so dass die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren für die Vortat vom 12.07.2012 innerhalb der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe des Landgerichts Hanau von zehn Jahren und sechs Monaten vollstreckt wird. Zu den einzelnen in dem Urteil des Landgerichts Hanau abgeurteilten Taten konstatiert die Kammer, dass neben der Vortat vom 12.07.2012 auch die weiteren Verurteilungen für sich genommen die Kriterien im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erfüllen (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 66 Rn. 30), aufgrund der Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe allerdings als eine Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB gelten. Daraus ergeben sich für die Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau folgende Vollstreckungszeiträume:  Untersuchungshaft in dem Verfahren 712 Js 300/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 29.01.2013 bis zum 15.05.2013  Strafhaft in dem Verfahren 712 Js 300/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 16.05.2013 bis zum 20.06.2014  Strafhaft in dem Verfahren 400 Js 690/13 der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 21.06.2014 bis zum 01.10.2014  Unterbringung in dem Verfahren 400 Js 690/13 der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 02.10.2014 bis zum 08.10.2014  Unterbringung in dem Verfahren 1120 Js 13561/13 der Staatsanwaltschaft Hanau vom 09.10.2014 bis zum 01.03.2018 (Langzeitbeurlaubung)  Unterbringung in dem Verfahren 1120 Js 13561/13 der Staatsanwaltschaft Hanau vom 19.06.2018 bis zum 09.10.2019 2. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 liegen ebenfalls vor. Der Angeklagten weist einen Hang zu erheblichen Straftaten auf und er ist infolge dieses Hanges für die Allgemeinheit gefährlich. a. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt die Kammer – beraten durch die Sachverständige M4 – zu der Überzeugung, dass der Angeklagte einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten aufweist. Dieses Merkmal verlangt nach der ständigen Rechtsprechung einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder Straftaten begehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – 4 StR 511/18; Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Hierzu hat die Kammer den gegenwärtigen Zustand des Angeklagten aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festgestellt. Die Kammer hat sich auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung nach eigener Prüfung wertend mit der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit auseinandergesetzt. (1) Der Angeklagte wurde bereits wegen einer Vielzahl an Delikten, zumeist wegen Vermögendelikten, verurteilt. Dabei wurden ihm zunächst Möglichkeiten der Bewährung eingeräumt, die er aber nicht für sich nutzten konnte. So hat der Angeklagte die o.g. Vortat vom 03.06.2005 unter der laufenden Bewährung in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 2 Js 10561/03 Ls des Amtsgerichts Bad Hersfeld begangen. Weiterhin beging der Angeklagte unmittelbar nachdem er am 10.03.2008 vom Amtsgericht Bad Hersfeld unter dem Aktenzeichen 76 Ls 23 Js 7661/01 unter anderem wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen weiterer Diebstahlsdelikte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, am 03.06.2008 – und somit unter laufender Bewährung - einen weiteren Diebstahl, der mit dem Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 10.07.2008 bestraft wurde. Die Kammer hat darüber hinaus berücksichtigt, dass der Angeklagte seit der Begehung der zweiten Vortat am 12.07.2012, die zunächst durch das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16.05.2013 abgeurteilt wurde, bis zur hiesigen Anlasstat weitere schwere Gewaltdelikte begangen hat, die letztlich zu der Verurteilung zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe durch das Landgericht Hanau am 01.10.2014 führten. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Vortat vom 12.07.2012 die erste der zahlreichen, letztlich im Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 abgeurteilten, Gewaltdelikte darstellt. Hinsichtlich der Vorstrafen hat die Kammer schließlich auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte während der Zeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Amtsgericht Dortmund am 21.03.2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt wurde. Aus der Gesamtwertung dieser Taten leitet die Kammer ein durchgängig hervortretendes kriminelles Verhaltensmuster ab. Weiterhin stellt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Sachverständigen M4 – einen sich steigernden Verlauf der kriminellen Entwicklung fest. Die (letztlich) in dem Urteil des Landgerichts Hanau abgeurteilten Taten bewertet sie nicht als Spontan- oder Konfliktstaten, sondern als planvolle Überfälle des Angeklagten mit symptomatischen Charakter. Insbesondere der Vergleich der Tat vom 15.12.2012 zulasten der damaligen Zeugin X13 legt den Schluss nahe, dass der Angeklagte, wenn er ohne Mittäter*innen agiert, nach einem bekannten Verhaltensmuster agiert. Wie auch bei der Zeugin W lockte der Angeklagte Frau X13 in einen weniger gut einsehbaren Teil des Ladengeschäftes und bedrohte sie dort mit eine mitgebrachten Messer. In dem angrenzenden Lagerraum fesselte der Angeklagte die Hand der Frau X13 mit dem mitgebrachten Draht und führte diese Fesselung mit den Füßen der Frau X13 zusammen. Er klebte mitgebrachtes Klebeband auf den Mund der Frau X13 und zog noch einen Schal über ihren Mund. Diese Herangehensweise zeigt prägende parallele Elemente zu dem Hergang der Tat zulasten der Zeugin W. (2) Die Sachverständige M4 hat zu der Gesamtwürdigung der Kammer die Ergebnisse ihres psychiatrischen Gutachtens für medizinische Laien nachvollziehbar dargestellt. So erklärte die Sachverständige, dass sich bereits in der frühsten Kindheit des Angeklagten erste Anhaltspunkte für seinen dissozialen Lebenswandel zeigten. Seine Kindheit sei durch die unzureichenden Erziehungsbedingungen im Haushalt der Großeltern, in dem er sich befunden habe, weil seine heroinsüchtige Mutter mit seiner Pflege und Versorgung gänzlich überfordert gewesen sei, und durch die von seiner Großmutter erfahrene Gewalt geprägt gewesen. Die schwierige Sozialisation des Angeklagten zeige sich neben der Vielzahl an Straftaten, die er bereits vor dem Erreichen des 14. Lebensjahrs begangen habe, auch an seiner inkonstanten Schuldbildung. Die Schule habe er nur unzureichend bis gar nicht besucht und zunächst ohne Abschluss verlassen. Aus diesen Umständen schließe sie, die Sachverständige, dass in der Kindheit des Angeklagten die Grundsteine für die nunmehr vorhandene, zeitlich überdauernde und verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung gelegt worden seien. Aufgrund der unzureichenden sozialen Erziehungsinstanzen sei es dem Angeklagten nicht möglich gewesen, seine sozialen Kompetenzen ausreichend zu entwickeln. Es sei deshalb zu zahlreichen Jugendstrafverfahren gegen den Angeklagten gekommen. Die Versuche der Behörden ihn durch den Vollzug von Jugendstrafen und der Unterbringung in Heimen zu fördern habe der Angeklagte hingegen nicht nutzen können. Die sich anschließenden Erfahrungen des Angeklagten im Strafvollzug für Erwachsene sowie die Erfahrungen in der langjährigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt führten zu keiner nachhaltigen Veränderung des Verhaltens des Angeklagten. Der Angeklagte habe noch aus der Unterbringung in der Entziehungsanstalt heraus Straftaten begangen. Dies zeige ihr, der Sachverständigen, dass der Angeklagte unfähig sei aus seinen Erfahrungen, also auch aus Bestrafungen, zu lernen. Vielmehr sei es so, dass er seine Straftaten als etwas Schicksalhaftes darstelle, für das er keine Verantwortung übernehmen müsse. Der Angeklagte distanziere sich allenfalls verbal von seinen Taten. Gleichzeitig externalisiere er die Schuldzuweisung und er meine, dass er Geld auftreiben müsse und als Mann in dieser Gesellschaft Auto fahren zu müssen. Bei der Betrachtung der Sozialisation des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Vorgeschichte und der Rückfallintervalle erkenne sie, die Sachverständige, dass die Phasen der Delinquenz im Leben des Angeklagten überwiegen und dass er eine Spezialisierung auf einen Delinquenz-Typen, nämlich Raubtaten und raubähnliche Taten, vorgenommen habe. Zu den Straftaten des Angeklagten sei es gekommen, obwohl ihm im Rahmen der Unterbringung in diversen Wohngruppen für Jugendliche und im Rahmen der Unterbringung gemäß § 64 StGB zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt worden seien an seiner Persönlichkeit zu arbeiten und die Taten sowie deren Hintergründe im professionellen Umfeld zu reflektieren. Diese ihm angebotenen Möglichkeiten habe der Angeklagte jedoch immer wieder durch seine Verweigerungshaltung torpediert und sei in der jüngsten Zeit der Unterbringung durch Regelverstöße wie Kokainkonsum aufgefallen. Neben dem konfliktbehafteten Verhältnis des Angeklagten zu den geltenden, sozialen Regeln habe sie, die Sachverständige, feststellen können, dass der Angeklagte lediglich eine geringe Frustrationstoleranz aufweise und dem Leid anderer empathielos gegenüberstehe. Seine Empathielosigkeit habe sich insbesondere an seinem Verhalten gegenüber der Zeugin W gezeigt. Es sei deutlich geworden, dass der Angeklagte nicht verstanden habe, was er der Zeugin W mit seinem Überfall auf sie angetan habe. Aus den Stellungnahmen der Entziehungsanstalten werde zudem deutlich, dass der Angeklagte sich nicht mit seiner Persönlichkeit und den Hintergründen seiner Taten auseinander gesetzt habe und für diese keine Verantwortung übernehme. Schließlich sei auch die Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung einschließlich des kriminellen Elements des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Entwicklung seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung habe sich im Verlauf der langjährigen Inhaftierungen nicht gebessert, sondern habe sich vielmehr zu einer manifestierten dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgebildet, die die Bereitschaft des Angeklagten zu weiteren Straftaten und der Identifikation mit deren Begehung beinhalte. (3) Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M4 nach eigener Prüfung. Die Kammer konstatiert im Rahmen der Gesamtwürdigung die auf charakterliche Anlage beruhende und durch intensive Übung erworbene Neigung des Angeklagten zu Rechtsbrüchen (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 66 Rn. 47). Im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Kammer nochmals die Auswirkungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sein Verhalten bedacht. Nach sachverständiger Beratung durch M4 gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die für die dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten typische Kombination von dissozialen Kognitionen und Verhaltensmustern mit einer sehr starken Durchsetzungsbereitschaft und Rücksichtslosigkeit die intensive Neigung des Angeklagten zu Rechtsbrüchen begünstigt. Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass der Angeklagte über keinen adäquaten sozialen Empfangsraum verfügt, der die Entwicklung seiner Delinquenz positiv beeinflussen könnte. Der Angeklagte hat seine Einbindung in die klinischen Strukturen der Unterbringung durch seine Flucht am 00.00.0000 endgültig abgebrochen. Der Angeklagte ist in keine stabilisierende Familienstruktur eingebunden. Zu seinem Bruder in C1 besteht lediglich loser, sporadischer Kontakt. Zu seinen Expartnerinnen und den gemeinsamen Kindern besteht kein Kontakt. Mangels Berufsausbildung ist die Einbindung des Angeklagten in ein festes berufliches System nicht zu erwarten. Die Kammer hat in die Gesamtabwägung ebenfalls eingestellt, dass der Angeklagte weiterhin an einer Drogensucht leidet, die in der Vergangenheit zu den letztlich mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 abgeurteilten Taten geführt hat. Die Kammer gelangt hingegen nach Beratung durch die Sachverständige M4 zu der Feststellung, dass die Suchtmittelproblematik, die nach der durchgeführten Beweisaufnahme für die hiesigen Taten nicht handlungsleitend war, nicht geeignet ist, die o. g. den Hang begründenden Umständen zu überwiegen. b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bejaht die Kammer die als weitere Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB zu treffende Gefährlichkeitsprognose. Die Sicherungsverwahrung darf nur angeordnet werden, wenn nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten zu erwarten ist, dass er nach der Strafverbüßung die Freiheit zu neuen Straftaten missbrauchen wird. Die Kammer hat im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeitsprognose wiederum eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der Vorstrafen und der Anlasstaten vorgenommen. Sie hat dabei auch in den Blick genommen, welche Taten von dem Angeklagten infolge seines Hanges drohen. Hierbei ist in die Wertung mit eingeflossen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgüter zukommt. Die Kammer bewertet die Tat vom 00.00.0000 zulasten der Zeugin W wegen der erheblichen psychischen Auswirkungen sowie der körperlichen und materiellen Schäden für die Zeugin, die sich nicht als Ausnahmeerscheinung dieser Tat darstellen, sondern als häufige Folge eines derartigen Überfalls unter Todesdrohung und unter unmittelbarer Gewaltanwendung, darstellen, als erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M4 ist die Kammer aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass von dem Angeklagten infolge seines Hanges auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellt. Die Sachverständige M4 prognostizierte in ihrem überzeugenden Gutachten einen ungünstigen Entwicklungsverlauf des Angeklagten. Die Sachverständige diagnostizierte ein hohes Risiko und ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte weitere, mit der Tat zulasten der Zeugin W vergleichbare Taten begehen werde. Diese Prognose schlussfolgere sie, die Sachverständige, daraus, dass der Angeklagte sich – trotz Möglichkeiten innerhalb der Unterbringung - bislang nicht von seinen Taten distanziert habe. Zwar verbalisiere er zeitweise eine Verantwortungsübernahme für sein Verhalten. Dieses bleibe jedoch floskelhaft und ohne inhaltliche Aufarbeitung. Trotz der langen Institutionalisierung innerhalb des Vollzuges der Strafhaft und der Unterbringung habe sie, die Sachverständige, keine Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten feststellen können, sodass sie, die Sachverständige, sogar mit einer Zunahme der kriminellen Handlungsbereitschaft rechne. Diese Entwicklung werde aufgrund seiner ich-syntonen, kriminellen Identität bei einer gleichzeitigen formellen Scheinanpassung begünstigt. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Kammer hat bei der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose aber auch berücksichtigt, dass es dem Angeklagten zeitweise innerhalb der Unterbringung gelungen ist, nicht durch erneute Delinquenz aufzufallen. Hierbei ist allerdings festzuhalten, dass sich diese Entwicklung lediglich zeitweise im geschützten Rahmen der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt zeigte und nicht von Dauer war. Der Angeklagte beging bereits am 02.06.2018 die mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.03.2019 verurteilte Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Wenngleich die Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis lediglich eine eher unterschwellige kriminelle Intensität aufweist, zeigte dieses Verhalten zur Überzeugung der Kammer dennoch, dass der Angeklagte sein Leben auf eine spontane Bedürfnisbefriedigung – hier „ein Mann muss Auto fahren“– ausgerichtet hat. Die Kammer hat bei der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose ebenfalls erwogen, dass der Angeklagte durch das Urteil der Kammer erneut zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilte wurde. Die Kammer erwartet jedoch nicht, dass dieser – erneute – langjährige Freiheitsentzug und auch das Fortschreiten des Lebensalters des Angeklagten bei diesem eine Verhaltensänderung bewirken wird. Trotz der verbüßten, langjährigen Haftstrafen, der Unterbringungszeit sowie der ihm angebotenen Therapiemöglichkeiten konnte die Kammer keine Veränderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu seinem Verhalten feststellen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verhaltensänderung bereits aufgrund dieses Strafverfahrens eingetreten ist oder noch innerhalb des Strafvollzugs eintreten wird. Die durchgeführte Beweisaufnahme zeigte der Kammer hingegen, dass der Angeklagte unfähig ist, aus seinen Fehlern zu lernen. Insbesondere die verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die zu durchgängig kriminellem Verhalten seit frühester Jugend geführt hat, lässt befürchten, dass der Angeklagte auch während des Strafvollzugs keinen gangbaren Weg für ein Leben ohne Straftaten finden wird. Das fortgeschrittene Lebensalter bei der Entlassung aus der Strafhaft nach Vollverbüßung stünde weiteren Straftaten der bisher begangenen Art offensichtlich nicht entgegen (vgl. BGH Urt. v. 22.4.2009 – 2 StR 43/09, BeckRS 2009, 12219 Rn. 8, beck-online). 3. Im Übrigen stützt die Kammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 2 StGB. Auch die Voraussetzungen der Anordnung der fakultativen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB, die subsidiär zur Anordnung gemäß § 66 Abs. 1 StGB ist, liegen vor. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Der Angeklagte hat drei Straftaten gemäß § 66 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 lit. a, b oder c StGB begangen und wegen jeder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt haben. Die Taten stellen sich als materiell-rechtlich selbstständig dar, stehen also in Tatmehrheit zueinander. Die mit dem Urteil des Landgerichts Hanau abgeurteilten Taten erfüllen diese Kriterien. Der Angeklagte wurde darin ausschließlich wegen Delikten nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) verurteilt. Die sexuelle Nötigung vom 15.12.2012 zulasten der Frau X13 stellt eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) dar, die mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren belegt wurde. Die übrigen in dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.10.2014 abgeurteilten Taten sind dem Zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zuzuordnen und wurden jeweils mit Einzelfreiheitsstrafen von mindestens vier Jahren belegt. Die Tat zulasten der Zeugin W unterfällt ebenfalls dem Zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB und wurde mit einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren belegt. Wie oben bereits dargestellt liegen auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vor. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Sicherungsverwahrung auch in Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Sie hat bei dem Angeklagten nach sachverständiger Beratung durch M4 eine charakterlich manifestierte dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt, die unter anderem dazu führt, dass der Angeklagte seit seiner frühen Kindheit immer wieder Straftaten begeht. Die Straftaten, die letztlich in dem Urteil des Landgerichts Hanau abgeurteilt wurden, sowie die hiesige Anlasstat zulasten der Zeugin W waren erhebliche Straftaten von hoher krimineller Energie. Insbesondere die Tat zulasten der Zeugin W wies ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft des Angeklagten auf. Für die Straftaten, insbesondere für die Anlasstat zulasten der Zeugin W, waren nicht von außen wirkende Faktoren, sondern der festgestellte Hang des Angeklagten zur Begehung von erheblichen Straftaten bestimmend. Aufgrund seiner manifestierten dissozialen Persönlichkeitsstörung ist der Angeklagte trotz langjähriger Haft- und Therapieerfahrung nicht in der Lage, sein Verhalten, seine Taten und deren Hintergrund zu reflektieren. Vielmehr hat die Kammer im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere aufgrund des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen M4 festgestellt, dass die Tatbegehung im Einklang mit seinem bisherigen Verhalten steht und der Angeklagte die Gründe für sein Fehl- und strafrechtliches relevantes Verhalten externalisiert. Die bei dem Angeklagten festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung lässt eine nachhaltige Veränderung nicht erwarten. Angesichts der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten kann nicht erwartet werden, dass sich dieser schon die ausgeurteilte Strafe zur Warnung dienen lässt. Die Kammer erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der langjährige Freiheitsentzug und das fortschreitende Lebensalter des Angeklagten eine substantielle Änderung seiner Persönlichkeitsstruktur bewirken. Angesichts dieser langjährigen und erfolglosen Versuche der Behörden den Angeklagten zu Änderung seines Verhaltens zu bewegen und der Steigerung des seinen Straftaten innewohnenden Gewaltpotentials hat die Kammer die Sicherungsverwahrung des Angeklagten auch gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordnet. 1. Die Voraussetzungen der weiteren Unterbringungsmöglichkeiten gemäß §§ 63, 64 StGB liegen nicht vor. a. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheidet offensichtlich aus, weil die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Taten voll schuldfähig war. b. Eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt liegen nicht vor. Voraussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zunächst, dass der Täter den Hang aufweist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – 4 StR 405/20). Die Sachverständige M4, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang in Form einer langjährigen Mehrfachabhängigkeit unterschiedlicher Substanzen mit dem Schwerpunkt auf Opiaten und Cannabis vorliege. Allerdings fehlt es an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum im Übermaß und der Begehung der Anlasstaten. Einen solchen symptomatischen Zusammenhang konnte die Kammer nicht feststellen. Eine Tatbegehung durch den Angeklagten im akuten Rausch ist nicht festgestellt worden. Außer dem akuten Rausch während der Tatbegehung nennt das Gesetz aber auch die Alternative, dass die Tat in sonstiger Weise auf den Hang zum Rauschmittelkonsum im Übermaß zurückgeht. Dabei hätte aber ein Ursachenzusammenhang festgestellt werden müssen, der etwa bei Geldbeschaffungsdelikten mit dem Folgeziel des Drogenerwerbs oder aber im sozialen Verfall des Täters infolge des Rauschmittelkonsums bestehen kann. Einen solchen Ursachenzusammenhang konnte die Kammer jedoch – sachverständig beraten – nicht feststellen. Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, dass der Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum nicht die alleinige Ursache der Begehung von Straftaten sein muss (vgl. BGH Beschluss vom 25. 05. 2011 – 4 StR 27/11). Eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten kann die Mitursächlichkeit des Hangs zum Rauschmittelkonsum für die Tatbegehung unberührt lassen (vgl. BGH Beschluss vom 09. 01. 2002 – 5 StR 543/01, NStZ-RR 2002, 107). Dennoch schließt die Kammer aus, dass die hiesigen Taten aufgrund seines Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum von dem Angeklagten begangen worden sind. Nach den Feststellungen der Kammer zeigte der Angeklagte bei der Begehung der Taten keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine akute drogeninduzierte Intoxikation oder Berauschung hinweisen. Der Angeklagte hatte letztmalig im August 2019 Drogen konsumiert. Nach den Feststellungen der Kammer lagen bei dem Angeklagten auch keine Entzugserscheinungen zum Zeitpunkt der Begehung der Taten vor. Die Kammer konnte ebenfalls nicht feststellen, dass der Angeklagte mit dem erbeuteten Geld weitere Drogen oder Alkohol erwerben wollte. Darüber hinaus schließt die Kammer schlussendlich auch die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 S. 2 StGB nach sachverständiger Beratung durch M4 aus. Die Unterbringung bietet keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht. Die Sachverständige M4 führte dazu überzeugend in ihrem Gutachten aus, dass dem Angeklagten keine positive Behandlungsprognose zu stellen sei. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang eine Vielzahl prognosegünstiger Gesichtspunkte aufgezeigt. Diese Punkte wären: Keine Partnerschaft, kein Arbeitsplatz, langjährige Abhängigkeit, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und ein niedriger sozialer Status der zu behandelnden Person. All diese Gesichtspunkte träfen beim Angeklagten zu. Zudem habe es langjährige und intensive Therapiebemühungen gegeben, welche gescheitert seien. Weiter habe sich der Angeklagte als wenig selbstkritisch gezeigt. Der Angeklagte würde zu Fehleinschätzungen bzw. zur Selbstüberschätzung neigen und habe eine niedrige Frustrationstoleranz. Auch unter Berücksichtigung der bekundeten Therapiemotivation des Angeklagten sei bei Vorliegen dieser vielen Faktoren nicht von einer positiven Behandlungsprognose auszugehen. Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte befand sich bereits mehrere Jahre in verschiedenen Entziehungsanstalten, deren Behandlungs- und Therapieangebot er nicht annahm. Trotz dieser langjährigen Unterbringung gelang es dem Angeklagten nicht an seiner Persönlichkeit zu arbeiten und die Begehung seiner Straftaten zu reflektieren. Vielmehr torpedierte er die Bemühungen der behandelnden Ärzte und beging aus der Unterbringung heraus die hiesigen Straftaten. Die allein als prozessgünstig einzustufende von dem Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft gibt zu einer abweichenden Bewertung keine Veranlassung. 4. Auch im Übrigen führt das Übermaßverbot gemäß § 62 StGB zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom dem Angeklagten begangenen Taten und der zu erwartenden Taten gegen die körperliche Unversehrtheit, die Willensfreiheit und gegen das Vermögen steht dieser Eingriff in die Grundrechte des Angeklagten nicht außer Verhältnis. 5. Aus der von dem Angeklagten am 00.00.0000 begangenen Verkehrsunfallflucht ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3. Alt. 2 StGB). Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt, ist neben der Strafe eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Zuverlässigkeit, seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände hält die Kammer eine Sperrfrist von drei Jahren als erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen. Mit ins Gewicht bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist fiel, dass mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.03.2019, Aktenzeichen 725 Ds- 256 Js 1407/18- 344/18, bereits eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 26.06.2020 ausgeurteilt wurde (§ 69a Abs. 3 StGB). VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.