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5 StR 543/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 543/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) gegen die Angeklagten J und M C jeweils im gesamten Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen, b) gegen den Angeklagten W im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe sowie mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 1. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubes mit Todesfolge für schuldig befunden und gegen die Angeklagten J und - 3 - M C jeweils zwölf Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten W acht Jahre Jugendstrafe verhängt; eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei allen Angeklagten unterblieben. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch, beim Ange- klagten W auch zur Entscheidung über die Verhängung von Jugend- strafe unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im übrigen haben die Rechtsmittel jeweils mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. 1. Alle drei Angeklagten pflegen seit ihrer Jugend unkritischen, teils massiven Umgang mit Alkohol. Vor der in den Abendstunden begangenen Tat hatten sie alle tagsüber Alkohol konsumiert. Gemeinsam begaben sie sich in ein Obdachlosenheim, gingen gewalttätig gegen dortige Bewohner vor, entwendeten ihnen dabei auch Bier, das sie tranken, und raubten schließlich einem Obdachlosen die Barschaft in Höhe von 140 DM. Bevor sie den Tatort verließen, brachte mindestens einer von ihnen mit Billigung der anderen dem zuvor schon mißhandelten Opfer massive Tritte oder Schläge gegen den Kopf bei, an deren Folgen das Opfer später verstarb. Einen erheblichen Teil der Beute vertranken sie anschließend in einer Gast- stätte. 2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die ihn tragenden Feststellun- gen beruhen auf einer insgesamt noch ausreichend ausgeführten Beweis- würdigung. Danach gingen die Angeklagten einverständlich ohne nähere Absprache gemeinsam mit körperlicher Gewalt, die in wechselnder Abfolge und in unterschiedlicher Art, Intensität und Zielrichtung von jedem einzelnen eingesetzt, in Art und Ausmaß von den Mittätern nicht kontrolliert, aber wahrgenommen und insgesamt gebilligt wurde, gegen Insassen des Ob- dachlosenheimes vor; Gewalt und Drohungen setzten sie dabei auch zur Durchsetzung der Wegnahme von Geld und anderen Gegenständen aus der Habe ihrer Opfer ein. Das Landgericht hat die Verfolgung sachgerecht auf - 4 - den nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 295 fraglos erfüllten Verbrechen- statbestand des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zum Nachteil des Obdachlosen beschränkt, der, wie insbesondere durch den Obduktions- befund und durch das beobachtete Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat hinreichend belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist. Dabei durfte den Angeklagten ihr gesamtes gewalttätiges Verhalten im Zusam- menhang mit dieser Tat, auch zum Nachteil anderer Obdachloser, bei der Strafzumessung angelastet werden. 3. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch – bei dem Angeklagten W teilweise, bei den beiden anderen Angeklagten insgesamt – sach- lichrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat lediglich bei dem Angeklagten W unbe- denklich die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen nicht ausgeschlosse- ner erheblicher alkoholbedingter Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zugrundegelegt. Obgleich sich das Landgericht hierfür bei den beiden ande- ren Angeklagten nicht an ihren rechtsfehlerfrei als unzuverlässig gewerteten Trinkmengenangaben orientieren mußte, ist die – wenngleich im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigen erfolgte – Ablehnung der Vor- aussetzungen für eine entsprechende Schuldminderung bei ihnen nicht tragfähig begründet. Zumal vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Trinkgewohnheiten und eines längeren nicht unerheblichen Alkoholkonsums vor Tatbegehung sowie unter Berücksichtigung aller festgestellten Tat- und Begleitumstände, die insgesamt eine starke alkoholbedingte Enthemmung aller Mittäter nahele- gen, weisen die herangezogenen Elemente des Leistungsverhaltens der Angeklagten J und M C – die allerdings ausreichten, bei ih- nen, nicht anders als bei dem Mitangeklagten W , einen Vollrausch aus- zuschließen – zu wenig Differenziertheit auf, um ein insoweit intaktes Hem- - 5 - mungsvermögen ausreichend belegen zu können. Das Erinnerungsvermö- gen ist angesichts der verhältnismäßig dürftigen von den Angeklagten ange- gebenen Umstände gleichermaßen wenig aussagestark. Bei dieser Sachla- ge war auch der Beobachtung und Beurteilung der alkoholbedingten Beein- trächtigung der Angeklagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen einge- tretener Ernüchterung – nicht zuzubilligen. Es liegt freilich denkbar nahe, daß bei dem Angeklagten J C im Blick auf seine einschlägige Vorverurteilung eine Strafrahmenver- schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen wäre. Gleichwohl läßt sich jedenfalls nicht sicher ausschließen, daß der Tatrichter die Freiheitsstrafe auch gegen ihn bei Zugrundelegung erheblich vermin- derter Schuldfähigkeit geringer bemessen hätte. b) Der Angeklagte W wird durch die Anwendung von Jugendstraf- recht nicht beschwert. Bei ihm begegnet die Verneinung eines symptomatischen Zusammen- hanges zwischen der Tatbegehung und einem als möglich angesehenen Hang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken. Eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur, die ihn an der von Gruppendynamik geprägten bru- talen Tat zum Nachteil sozial noch Schwächerer mitwirken ließ, steht mit seinem systematischen Alkoholmißbrauch ersichtlich in engem Zusammen- hang, dieser ist für sein besonders kritikloses Verhalten ebenso offensicht- lich gleichermaßen ursächlich (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sym- ptomatischer 1 und 2). Das Gewicht der von den dargestellten dissozialen Lebensumständen des Angeklagten geprägten schweren Tat indiziert eine spezifische Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich- keit 7). Wenn das Landgericht meinte, eine solche Gefahr unter Hinweis auf - 6 - einen “aus der Gruppensituation” folgenden “episodenhaften Charakter” der Tat verneinen zu können, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich eine Maßregel der Unterbri n- gung des Angeklagten W in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB i.V.m. § 105 Abs. 1, § 7 JGG auf die nach dem Erziehungsbedarf vorzuneh- mende Bemessung der gegen ihn zweifelsfrei zu verhängenden Jugend- strafe mildernd hätte auswirken können. Deren Höhe kann allein deshalb keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es allerdings nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Der neue Tatrichter hat die Höhe der Jugendstrafe auf der Grundlage der hierzu bisher getroffenen Feststellungen – insbeson- dere auch zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit – unter Berücksichti- gung im Zusammenhang mit § 64 StGB gefundener neuer Erkenntnisse zu bemessen. Im übrigen kann er lediglich ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen – möglicherweise auch zu Vorbelastungen des Angeklagten W – treffen. c) Auch bei dem Angeklagten M C wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen zu Vorbelastungen zu treffen haben, wenn auch er sie wegen Mißachtung der von ihnen ausgehenden Warnfunktion strafschärfend berücksichtigen will. Bei ihm wie bei dem Angeklagten J C hat das Landgericht für die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB auf die rechts- fehlerhafte Begründung der Entscheidung bei dem Angeklagten W Be- zug genommen. Auch insoweit ist der Rechtsfolgenausspruch gegen die An- geklagten M und J C zu beanstanden. Der neue Tatrichter wird daher bei allen Angeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StGB) die Voraussetzungen des § 64 StGB zu klären haben, bei den Angeklagten J und M C nach Klärung - 7 - der – bei W feststehenden – Voraussetzungen des § 21 StGB, deren es indes für eine solche Maßregel nicht einmal notwendig bedarf (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum