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Urteil

6 O 320/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:1017.6O320.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.329,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der FIN: ………..

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.316,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 15 % und die Beklagte in Höhe von 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.329,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der FIN: ……….. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.316,90 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 15 % und die Beklagte in Höhe von 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs, das vom sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Beklagte ist ein Automobilhersteller. Der Kläger erwarb am 31.10.2013 von der der B in E den Pkw X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………… mit einer Laufleistung von 6.490 km (Bl. 370 d. A.). Der Kaufpreises betrug 37.695,78 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs F, der von der Beklagten entwickelt, konstruiert, hergestellt und verkauft wurde. Mittlerweile weist der PKW eine Gesamtlaufleistung von 41.153 km auf. Das genannte Fahrzeug fällt unter diejenigen Fahrzeuge, die vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sind und ursprünglich mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet wurden, die die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand „optimierte“. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf aller nach damaligem Kenntnisstand in Deutschland vom X-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge an (Anlage K 10 Bl. 241 d. A.). Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Der Kläger ist der Ansicht, dass er durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei. Hierzu behauptet er, dass die Beklagte eine gesetzeswidrige Steuerungssoftware eingesetzt habe, um aus wirtschaftlichen Gründen über die angebliche Einhaltung der gesetzlichen EURO-Abgaswerte zu täuschen. Darüber hinaus – so meint er – sei er durch die Beklagte in mittelbarer Täterschaft betrogen worden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass sein Fahrzeug auch nach einem Software-Update noch mangelhaft und der gesamte durch die Manipulation verursachte Schaden nicht absehbar sei. Er verweist insofern auf die Möglichkeit steuerlicher Nachteile, eine drohende Stilllegung des Fahrzeugs und mögliche technische Folgeschäden aufgrund des Software-Updates. Er behauptet, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs eine Gesamtlaufleistung von mindestens 400.000 km aufwiesen. Der Kläger beantragt nach zwischenzeitlicher Antragserweiterung nunmehr, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs X (Fahrzeugidentifikationsnummer:……….) durch die Beklagte resultieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den ihm durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,64 € freizustellen; hilfsweise für die Unzulässigkeit des Antrags zu 1) , 1a. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.695,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent seit dem 31.10.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des X mit der FIN ……….., 1b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, TYP F, des Fahrzeugs X mit der FIN ……….., eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung des NEFZ das Abgasrückführungssystem in einen Modus schaltet, der zu einer erhöhten Abgasrückführungsrate und zur Reduktion des Stickstoffemissionsmesswertes führt, und die im Normalbetrieb das Abgasrückführungssystem in einen anderen Modus schaltet, der zu einem höheren Schadstoffausstoß führt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte meint, dass der Kläger gegen sie keinerlei deliktische Schadensersatzansprüche habe; etwa bestehende Ansprüche seien überdies verjährt. Zunächst ist sie der Ansicht, sie habe den Kläger nicht in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie vertritt hierzu insbesondere die Auffassung, dass die Installation der Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden sei. Außerdem – so behauptet sie – habe keines ihrer – der Beklagten – Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Entwicklung der betreffenden Software gehabt, diese gebilligt, beauftragt oder an ihr mitgewirkt. Sie ist der Ansicht, dass ihr daher kein Vorsatz zur Last gelegt werden könne. Sie behauptet ferner, dass durch ein Software-Update die monierte Umschaltlogik beseitigt werden könne. Hierdurch ergäben sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment oder Geräuschemissionen. Dies sei vom Kraftfahrtbundesamt für den Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestätigt worden. Sie ist zudem der Ansicht, dass dem Kläger kein restitutionsfähiger Schaden entstanden sei, da das Fahrzeug werthaltig und gebrauchstauglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A) Unzulässigkeit des Antrags zu 1) Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig: Er ist schon nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist das zum Ersatz verpflichtende Ereignis so bestimmt zu bezeichnen, dass es von weiteren potenziellen Schadensursachen abgegrenzt werden kann und über die Identität des Rechtsverhältnisses sowie die Rechtskraft des Urteils keine Zweifel bestehen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 253 ZPO, Rn. 154). Dem wird die Bezeichnung durch den Kläger als „die Manipulation des Fahrzeugs X […] durch die Beklagtenpartei“ nicht gerecht. Denn hierdurch wird nicht eindeutig bezeichnet, mit welcher Methode die Manipulation durchgeführt wurde. Unklar bleibt zudem, von wem diese vermeintlich ausgeführt wurde und zu welchem Zeitpunkt. Letzterer ist im konkreten Fall insbesondere deswegen für einen bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu benennen, da die Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen eines Updates verändert wurde. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger an dem gemäß § 256 ZPO notwendigen Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht (vgl. OLG Hamm 13 U 149/18). Denn dieses liegt nicht vor, wenn der Streitstoff endgültig in einem Prozess im Wege einer möglichen und zumutbaren Leistungsklage beigelegt werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 7a). So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist es – wie schon anhand seines hilfsweise gestellten Antrags zu 1a) ersichtlich – durchaus möglich und insofern auch zumutbar, den ihm womöglich entstandenen Schaden konkret zu beziffern. Soweit der Kläger meint, es seien künftige Schäden zu befürchten, etwa durch eine drohende Stilllegung des Fahrzeugs, technische Folgeschäden nach dem Software-Update oder steuerliche Folgen, fehlt es auch insofern an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Denn die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden ist nur dann ein zulässiger Antrag, wenn der Eintritt künftiger Schäden wenigstens wahrscheinlich ist (BeckOK ZPO/Bacher, § 256 ZPO, Rn. 24 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2018,1301 Rn. 20). Es ist weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den sonstigen Umständen des Falls ersichtlich, dass Fahrzeuge, welche von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sind, stillgelegt werden. Vielmehr ist die Verwendung der monierten Umschaltlogik den zuständigen Behörden mittlerweile seit Jahren bekannt, ohne dass der erkennenden Kammer bislang Anhaltspunkte für eine bevorstehende Stilllegung von Fahrzeugen bekannt wurden. Diese Überlegung lässt sich im Wesentlichen auf die von dem Kläger befürchteten steuerlichen Folgen der streitgegenständlichen Software übertragen. Auch technische Schäden an dem Fahrzeug in Folge des Software-Updates sind nicht „wahrscheinlich“. Die Kammer verkennt nicht, dass die Auswirkungen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates bislang nicht abschließend bekannt sind. Ob Schäden an Fahrzeugen, welche nach den Maßnahmen der Beklagten teilweise aufgetreten sein mögen, auf das Update zurückzuführen sind oder auf – in Anbetracht von Laufleistung und Alter einiger betroffener Fahrzeuge durchaus denkbare – andere Ursachen, ist unklar. Angesichts der zahlreichen technisch komplexen, teilweise wechselwirksamen Abläufe in Pkws fehlt es an dem erforderlichen substantiierten Vortrag des Klägers, dass gerade durch das Software-Update weitere Schäden an dem Fahrzeug zu befürchten und „wahrscheinlich“ im Sinne einer konkreten Gefährdung von Vermögenswerten sind. Da der Hauptantrag zu 1) des Klägers keinen Erfolg hat, sind die Hilfsanträge zu 1a) und 1b) zur Entscheidung gestellt. B) Zulässigkeit des Antrags zu 1a) Der Antrag zu 1a) ist zulässig. Er steht unter der insofern zulässigen innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des Antrags zu 1). Das Landgericht Essen ist zudem sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da der Kaufvertrag in E geschlossen wurde und sich dort die vermeintliche Täuschung der Beklagten auswirkte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 32/18). E befindet sich im Landgerichtsbezirk Essen. C) Begründetheit des Antrags zu 1a) Der Antrag zu 1a) ist lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. I. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 i. V. m. § 31 BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 32.329,89 € ( = 37.695,78 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.365,89 €) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB. Soweit der Kläger den Abzug einer geringeren Nutzungsentschädigung begehrte, war die Klage abzuweisen. Im Einzelnen: 1. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. a) Entwicklung und Inverkehrbringen eines sachmangelbehafteten Motors Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung ist zum einen darin zu sehen, dass sie – die Beklagte – ein sachmangelbehaftetes Antriebsaggregat entwickelt und selbst sowie über rechtlich eigenständige Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kläger einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf. Der Sachmangel liegt in dem Vorhandensein von Manipulationssoftware begründet. Es handelt sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Durch die Installation der Manipulationssoftware, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrige Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – I-28 W 14/16 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob andere Fahrzeughersteller ebenfalls derartige Manipulationen betreiben. Ein Pkw mit einer gesetzeswidrigen Manipulationssoftware ist schon allein deshalb mangelhaft, weil der Erwerber eines (Neu-) Fahrzeuges berechtigterweise erwarten darf, dass gesetzwidrige Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören und er sich auf die Angaben zum Schadstoffausstoß des Fahrzeugs verlassen kann (LG Essen, Urt. v. 04.09.2017 – 16 O 245/16). Bei dem in Rede stehenden Sachmangel handelt es sich auch um einen für den Vertragsabschluss kausalen, wesentlichen Umstand. Von der Manipulation ist der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten. Dies zeigt bereits die (Kontroll-) Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit besagter Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse. Für jeden Käufer eines Kraftfahrzeugs bedingt der Abschluss des Kaufvertrags als wesentliche Voraussetzung, dass er ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erhält (LG Essen, Urt. v. 04.09.2017 – 16 O 245/16; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.017 – 3 O 139/16). b) Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Nichtordnungsgemäßheit des Antriebsaggregats Die Beklagte hat den Kläger weiterhin dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, dass sie ihn arglistig getäuscht hat. Die Täuschung liegt in dem Verschweigen von für den Vertragsschluss wesentlichen Umständen (OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1996 – 27 U 152/96). Im Einzelnen: Arglistig täuscht, wer einen anderen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst über einen erheblichen Umstand täuscht, wobei die Täuschung sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (Palandt/Ellenberger, 78. Aufl. 2019, § 123 BGB, Rn. 2 m. w. N). Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urt. vom 25.10.2017 - VII ZR 205/06 m. w. N.). (1) Nach diesen Maßstäben traf die Beklagte eine Aufklärungspflicht. Als diejenige, die das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte und mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Antriebsaggregat entwickelt und selbst oder über Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht hat, trifft in erster Linie sie aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produktes die Verantwortlichkeit für dessen Ordnungsgemäßheit. Ist eine solche Ordnungsgemäßheit von vornherein nicht gegeben oder bestehen jedenfalls Zweifel daran, so ist sie als deren Schöpfer nach Treu und Glauben verpflichtet, potentielle Käufer zu unterrichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Nichtordnungsgemäßheit für den potentiellen Kunden erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Risiken folgen und es sich somit um einen Umstand handelt, der für die Willensbildung in besonderem Maße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass unter Beachtung der Verkehrsanschauung eine derartige Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die Beklagte einer der weltweit größten und bedeutendsten Hersteller von PKW ist, der für sich in Anspruch nimmt, hochentwickelte und umweltfreundliche Motoren zu entwickeln, herzustellen und in eigenen Modellen oder solchen der Konzernunternehmen einzusetzen und als solcher – jedenfalls bis der sog. „Dieselskandal“ im Jahr 2015 öffentlich wurde – ein besonderes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens beim Bevölkerungsdurchschnitt genoss (LG Wuppertal, Urt. v. 16.01.2018 – 4 O 295/17). Die Aufklärungspflicht galt jedenfalls gegenüber potentiellen Kunden der eigenen Marke, mithin des Klägers. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kunden ein neues oder bereits gebrauchtes Fahrzeug erwerben. Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht. Er hat sich nämlich vorgestellt, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. (2) Die Beklagte handelte darüber hinaus arglistig. Arglistig zu handeln bedeutet, vorsätzlich zu handeln. Im Vergleich zum Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung und die Erregung eines kausalen Irrtums bei dem Getäuschten hat der Arglistbegriff keine weitergehende eigenständige Bedeutung. Absichtliches Verhalten ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein lediglich bedingter Vorsatz (BGH, Urt. vom 13.06.2007 – VIII ZR 236/06 m. w. N.). Bei einer – wie vorliegend – Täuschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vorsätzlich handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. vom 28. 2. 2007 – IV ZR 331/05 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben liegt arglistiges Verhalten der Beklagten vor. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte gewusst hat, dass sie ein nicht gesetzeskonformes Produkt entwickelt und in den Umlauf gebracht hat und durch die unterlassene Aufklärung des Klägers hierüber diesen dazu veranlasst hat, einen Vertrag zu schließen, den er bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nunmehr auch OLG Hamm 13 U 149/18). Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Begründung des Vorsatzes unter lit. d) (nachfolgend) Bezug genommen. c) Sittenwidrigkeit Das Verhalten der Beklagten ist zudem sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12 m. w. N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar hat die Beklagte sich zu den Gründen ihres Verhaltens nicht – jedenfalls nicht in plausibler Art und Weise – erklärt, doch liegt es auf der Hand, dass das im Rahmen des sog. „Dieselskandals“ zu Tage getretene Verhalten einzig und allein dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Freilich ist es völlig unbedenklich, wenn ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen derartige Ziele verfolgt, indem es sich durch überdurchschnittliche Leistung, besondere Qualität, technische Überlegenheit, herausragenden Service oder ähnliches von der Konkurrenz abhebt. Es ist auch nicht verwerflich, wenn das Unternehmen nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zu den Kunden die eigenen wirtschaftlichen Interessen voranstellt. Soweit nicht eine marktbeherrschende Stellung dieses entscheidend behindert, ist der Erfolg solchen Verhaltens letztlich abhängig vom Verhandlungsgeschick und damit Ausfluss der Privatautonomie, die zentraler Eckpfeiler des deutschen Zivilrechtssystems ist (LG Wuppertal, a. a. O.). Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist bei einer Gesamtwürdigung aller bekannten Einzelumstände im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die nachfolgenden Aspekte für das Gericht von entscheidender Bedeutung waren: Die Beklagte verfügte über einen erheblichen und entscheidenden Wissensvorsprung. Sie war nicht nur diejenige, die originäre Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung an sich, sondern auch von dem Umstand hatte, dass diese Abschalteinrichtung bzw. deren genaue Funktion den maßgeblichen Behörden bei Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht angezeigt wurde, mit der Folge, dass die zuständige Behörde im Falle der Aufdeckung dieses Umstandes Prüfungen anordnen, Nebenbestimmungen erlassen oder die EG-Typengenehmigung gänzlich zurücknehmen oder widerrufen könnte. Die Beklagte verfügte insoweit über nahezu exklusive Kenntnis. Insbesondere ist es so, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines gewöhnlichen Genehmigungsverfahrens diese Umstände nicht von sich aus aufdecken würde, weil bei dem Verfahren weitestgehend die Produktdokumentation der Beklagten zugrundegelegt wurde. Dies war der Beklagten bekannt und wurde zur Überzeugung der Kammer von ihr bewusst ausgenutzt. Bei den zurückgehaltenen Informationen handelt es sich nicht lediglich um solche, die gewöhnliche Schwachstellen, Ineffizienzen oder hinter den erwarteten Ansprüchen zurückbleibende Qualitätsmerkmale offenbart hätten, sondern um solche, welche für den Wert des Fahrzeugs abstrakt von essentieller Bedeutung sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Täuschung gegenüber den Genehmigungsbehörden und der damit verbundene Vertrauensverlust sowie die allenfalls mäßige Kooperation der Beklagten mit den Genehmigungsbehörden bei der Aufklärung des Sachverhalts realistischerweise durchaus dazu hätten führen können, dass das Kraftfahrtbundesamt anders reagiert, indem es etwa gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die Typengenehmigung widerruft oder zurücknimmt. Dies hätte dazu geführt, dass auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV die Betriebserlaubnis entzogen worden und dieses stillgesetzt worden wäre. Dass das Kraftfahrtbundesamt sein ihm zustehendes Ermessen tatsächlich anders ausgeübt hat, ändert daran nichts, weil dies ein Umstand ist, der sich erst im Nachhinein herausgestellt hat und der aus den vorgenannten Gründen nicht ohne Weiteres zu erwarten war. Vielmehr war dieser Ausgang für die Beklagte völlig unabsehbar, weswegen sie für den Fall der Aufdeckung mit „dem Schlimmsten“ rechnen musste (LG Wuppertal, a. a. O.). Um der Täuschung zum Erfolg zu verhelfen, hat die Beklagte bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen in der Bevölkerung im Allgemeinen und unter den potentiellen Autokäufern im Besonderen, ausgenutzt. Die Beklagte verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, welches auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses hat sie insofern genutzt, als dass sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Potentielle Autokäufer haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt oder angezweifelt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es nicht schon verwerflich sein kann, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen, die die Bevölkerung an es stellt, nicht genügt. Denn dies würde in nicht zu rechtfertigender Art und Weise ambitionierte Unternehmen im Vergleich zu solchen, welche von vornherein weniger Sorgfalt an den Tag legen, benachteiligen. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass sich die Beklagte das in sie gesetzte Vertrauen selbstständig aufgebaut hat und diesen Kredit einsetzen kann und darf. Es ist nämlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen sich unter Inkaufnahme eines Vertrauensverlustes zeitweilig auf den Erfolgen der Vergangenheit „ausruht“. Diese unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo – wie vorliegend – das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essentiellen Schädigung der potentiellen Kunden geschieht, deren Vertrauen in Anspruch genommen wurde. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. Die Beklagte hat jedoch nicht nur originäres Vertrauen zur Täuschung genutzt, sondern in besonderem Maße auch solches, welches aus der EG-Typengenehmigung resultiert. Die Bevölkerung und potentielle Autokunden vertrauen darauf, dass solche Fahrzeuge, welche über eine EG-Typengenehmigung verfügen, gesetzeskonform sind. Sie gehen dabei berechtigterweise davon aus, dass insbesondere die immer wichtiger werdenden Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in dieses Verfahren fußt darauf, dass unter hoheitlicher Überprüfung, nach gesetzlich vorgegebenen Verfahren und Maßstäben neue Fahrzeugtypen geprüft und im Erfolgsfall genehmigt werden. Die Bevölkerung setzt mit Recht voraus, dass die entsprechende hoheitliche Stelle solchen Fahrzeugtypen die Genehmigung verweigert oder mindestens zur Herstellung der Ordnungsgemäßheit erforderliche Auflagen macht, die den gesetzlichen Anforderungen nicht (von vorneherein) genügen. Dieses besondere Vertrauen hat die Beklagte bewusst genutzt, um die Täuschung der potentiellen Kunden zu erleichtern. Besonders verwerflich ist dies deshalb, weil sie fremdes Vertrauen nutzt, welches letztlich auf essentielle verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, zurückzuführen ist (LG Wuppertal, a. a. O.). Besonders verwerflich ist es auch deshalb, weil der Beklagten klar gewesen sein musste, dass sie durch entsprechende Manipulation der Typendokumentation die Grundlage für die Täuschung in einem Bereich legen würde, den die Behörde nicht durch eigene Untersuchung überprüfen würde. d) Vorsatz im Hinblick auf die Schadenszufügung Die Beklagte handelte vorsätzlich im Hinblick auf die Schadenszufügung. (1) Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen (vgl. § 16 StGB). Bei § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf sowie von der Person des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urt. v. 20.11.1990 – VI ZR 6/90 m. w. N.). Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich handelten. Solcherlei Zweifel werden auch durch die Beklagte selbst nicht in substantieller Art und Weise erhoben. Dass es mindestens auf Entwicklerebene zu strafrechtlich relevanten Verhalten gekommen sein könnte, zeigen die im In- und Ausland laufenden Ermittlungsverfahren, welche jedenfalls im Ausland auch schon zu Verurteilungen geführt haben. Ferner steht außer Frage, dass die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände schließt die Kammer aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung aus anderen Gründen entwickelt und eingesetzt wurde, als sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Entweder war der Druck auf die Entwickler bzw. die Beklagte als Unternehmen deshalb so groß, weil sie – Beklagte und Entwickler – jedenfalls damals nicht in der Lage waren, die technischen Anforderungen zu erfüllen, die an sie von Gesetzesseite gestellt wurden oder die Erfüllung der notwendigen Vorgaben war im Hinblick auf den notwendigen Erfolg im Wettbewerb mit anderen Kraftfahrzeugherstellern unwirtschaftlich, d.h. die Entwicklung und bzw. oder Umsetzung einer gesetzesentsprechenden Technologie zu teuer. Welche dieser Varianten tatsächlich der maßgebliche Antrieb der Verantwortlichen waren, kann dahinstehen, weil diesen in beiden Fällen jedenfalls klar sein musste, dass aufgrund der Täuschung gegenüber der Genehmigungsbehörde im schlimmsten Fall Rücknahme oder Widerruf der gesamten EG-Typengenehmigung droht und zwar mit allen bereits zuvor erörterten essentiellen wirtschaftlichen Risiken der Fahrzeugkäufer. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie mindestens billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch das Verhalten geschädigt werden. Es besteht darüber hinaus für die Kammer kein Zweifel daran, dass den Verantwortlichen bewusst war, dass das eigene Verhalten nicht nur unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden, sondern nach der Verkehrsanschauung auch als besonders verwerflich einzuordnen war. Schließlich war den Verantwortlichen bewusst, dass das Verschweigen dieser maßgeblichen Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Kläger als Käufer desselben entscheidungserheblich war. Bei lebensnaher Betrachtung ist nämlich kaum davon auszugehen, dass ein verständiger Durchschnittsbürger an Stelle des Klägers zum damaligen Zeitpunkt in Kenntnis der arglistig verschwiegenen Umstände das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hätte (vgl. auch OLG Hamm 13 U 149/18). (2) Die Beklagte ist eine juristische Person. Sie hat gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter auch den subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 m. w. N.). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, ist anzunehmen. Der entsprechende klägerische Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da er nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Die Beklagte traf – worauf sie durch den Kläger hingewiesen wurde – bezüglich der vorstehenden Behauptung nämlich eine sekundäre Darlegungslast (so auch OLG Hamm a. a. O.). Eine sekundäre Darlegungslast trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte bzw. diejenigen Organe oder Vertreter, deren Verhalten und Kenntnisse sie sich zuzurechnen lassen hat, mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Indizielle Anknüpfungstatsache hierfür ist, ob Personen aus dem vorbezeichneten Personenkreis von der Entwicklung einer irregulären Software sowie deren massenhafter Implementierung in von der Beklagten in Verkehr gebrachten Motor- bzw. Abgassystemen Kenntnis hatten. Zur entsprechenden Darlegung und sachgerechtem Beweisantritt ist der Kläger nicht in der Lage, weil es ihm an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten, insbesondere die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten sowie die Berichtspflichten und Berichtswege mangelt. Diese Umstände gehören aber zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagten und ihre Offenbarung ist der Beklagten ohne Weiteres zuzumuten. Es kann dabei dahinstehen, ob es allgemein als zumutbar anzusehen ist, dass die Beklagte ggf. intern zeit- und kostenintensive Maßnahmen ergreifen muss, um die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragenden Umstände zusammenzutragen und geordnet darzustellen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie dies unabhängig vom hier geführten Rechtsstreit bereits getan hat und damit jedenfalls heute der zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderliche Aufwand nicht mehr unverhältnismäßig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Zuge der gegen sie in den USA geführten Ermittlungen dortiger Behörden sowie der dort angestrengten Zivilklagen eine internationale Anwaltskanzlei mit der unabhängigen Untersuchung und Aufarbeitung der auch diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden „Dieselaffäre“ beauftragt hat. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Auftragsumfang dieser Untersuchung die Ermittlung der Verantwortlichkeiten und der Entscheidungs- und Berichtswege einschloss. Dieser Bericht liegt der Beklagten überdies vor. Die sekundäre Darlegungslast wurde durch den hinreichend substantiierten Primärvortrag des Klägers ausgelöst. Dieser trägt nämlich vor, dass der Vorstand der Beklagten von nicht konformen Motorsteuerungssoftware gewusst habe. Zudem gehe er davon aus, dass „z. B. der (damalige) Vorstandsvorsitzende oder sonstige maßgebliche Organe der Beklagten Kenntnis von der Manipulation am Motor hatten oder deren Entwicklung und Installation gebilligt und sogar angewiesen“ hätten. Dieser für sich genommen knappe Vortrag genügt vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen: Zum einen entspricht die geäußerte Behauptung, dass ein organschaftlich Verantwortlicher mit diesem Themenkreis befasst war, bei einem Großkonzern wie der Beklagten dem Erwartbaren. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Betriebs- und Verwaltungsorganisation an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet und daher gem. § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem eingerichtet hat, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Zu bestandsgefährdenden Entwicklungen in diesem Sinne gehören auch Verstöße von Organmitgliedern und Unternehmensangehörigen gegen gesetzliche Vorschriften (Spindler, in: Müko, AktG, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 52). Gerade wenn es – wie vorliegend – um Produkte geht, welche einer behördlichen Prüfung und Zulassung unterzogen werden müssen und welche tausendfach in den Verkehr gebracht werden, kann weder angenommen werden, dass es objektiv entbehrlich ist, ein Überwachungssystem zur Vorbeugung gegen bzw. der Aufdeckung von bereits erfolgten Gesetzesverstößen einzurichten, noch, dass der verantwortliche Vorstand der Beklagten dies subjektiv anders eingeschätzt hätte. Wenn die Beklagte aber derartige Überwachungssysteme eingerichtet hat, ist der Schluss zwingend, dass die damit verbundenen Prüf- und Genehmigungspflichten ebenso wie die korrespondierenden Berichtspflichten bis in die Führungsebene der Beklagten reichen. Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht zum anderen nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Beklagten deshalb ein Schweigerecht zusteht, weil sie sich ggfs. durch die Erteilung entsprechender Auskünfte der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Der Beklagten als eigenständiger juristischer Person steht ein solches Schweigerecht nicht zu. Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Vertreter obliegt ihr nicht und gehört nicht zu ihren schützenswerten Interessen. Im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte jedenfalls bezogen auf die Entwicklung und Implementierung der streitgegenständlichen irregulären Motor- bzw. Abgassteuerungssoftware ihre interne Organisationsstruktur einschließlich Genehmigungs-, Budget- und Complianceverantwortlichkeiten wiederum einschließlich zugehöriger Berichtspflichten und Berichtswege darzustellen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat sich einzig darauf beschränkt, ihre Obliegenheit betreffend die sekundäre Darlegungslast zurückzuweisen und im Übrigen vorgetragen, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand keine Kenntnisse dafür vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den F seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten (Schriftsatz vom 04.09.2019, S. 37 Mitte) (vgl. erneut OLG Hamm 13 U 149/18). Nicht vorgetragen wird jedoch, was die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen hat, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen. Zudem fehlt auch jedwede Begründung, warum trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden des „Abgasskandals“ bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der (angeblich) durchgeführten Untersuchung vorliegen (LG Essen, Urt. v. 04.09.2017 – 16 O 245/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, Rn. 39). Angesichts des Zeitablaufs von Beginn des „Abgasskandals" bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und im Hinblick auf die derzeitige Presseberichterstattung ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar und gleichfalls nicht glaubhaft, wenn die Beklagte vorträgt, dass weder „der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten oder andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Kenntnis hatten“ und dass „der Vorstand der Beklagten nach dem derzeitigen Ermittlungsstand im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software Kenntnis“ hatte (Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2019, S. 37, Bl. 711 d. A.). 2. Kausalität Darüber hinaus besteht die erforderliche Kausalität zwischen dem Sittenverstoß der Beklagten und dem Kläger entstandenen Schaden. Der Sittenverstoß als solcher – Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulierter Steuerungssoftware – ist Grundlage der Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d. h. etwa für den gewöhnlichen Normalgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat (LG Wuppertal, Urt. v. 16.01.2018 – 4 O 295/17). Er müsste nämlich befürchten, dass das Kraftfahrtbundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst eingegangen ist, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Soweit das hypothetische Verhalten des Klägers bei Vertragsschluss nicht bereits als offenkundig angesehen werden kann, streitet dafür, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, jedenfalls eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises (LG Wuppertal, a. a. O.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne Weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ anerkannt hat (LG Wuppertal, a. a. O. m. w. N.). Die so begründete Vermutung wurde mangels substantiierten Vortrags der Beklagten noch nicht einmal im Ansatz erschüttert. 3. Schaden Dem Kläger ist durch die Schädigungshandlung der Beklagten ein Schaden im Sinne des § 826 BGB entstanden. a) Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht (LG Wuppertal, a. a. O. m. w. N.). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch das haftungsbegründende Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat den Vertrag aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten geschlossen (vgl. oben unter I. 3.). Es kann dahinstehen, ob es durch das Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam und auch, ob durch die etwaigen Nachbesserungsmaßnahmen der Beklagten („Software-Update“) der Mangel am Fahrzeug vollständig beseitigt wurde, weil der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen hat, den er im Übrigen nicht geschlossen hätte und somit aus diesem gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. b) Die Leistung, die der Kläger im Gegenzug für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten hat, ist überdies für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Die Kammer hat insoweit das einschränkende Korrektiv für die weite Fassung des Begriffs des Vermögensschadens beachtet, das mit der strafrechtlichen Bewertung derartiger Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes vergleichbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urt. v. 26.09.1997 - V ZR 29/96 m. w. N.). Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung für Zwecke des Klägers als Käufer nicht voll brauchbar war. Zum einen drohte – was die Eigennutzung des Fahrzeugs anging – nicht nur theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung, sondern – mindestens bei einer ex ante Betrachtung – auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Jedenfalls solange die abschließende Haltung des Kraftfahrtbundesamtes zu dem Komplex nicht bekannt war und mit den vorgenannten Folgen ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug – so wie das streitgegenständliche – quasi unwandelbar gewesen sein; jedenfalls hätte der Kläger als Verkäufer im Vergleich zum Anschaffungswert unverhältnismäßige Preisabschläge hinnehmen müssen. Ob sich die Fungibilität der betroffenen Fahrzeuge später verbesserte und ob heute ggf. sogar davon auszugehen ist, dass eine objektiv messbare Wertminderung an den betroffenen Fahrzeugen nicht mehr gegeben ist, ist unerheblich (so auch LG Wuppertal, a. a. O.). 4. Rechtsfolge Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses d. h. auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. OLG Hamm 13 U 149/18). Das bedeutet, dass der Kläger von der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, nämlich dem Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu befreien ist. Hätte der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen, wäre er zur Kaufpreiszahlung nicht verpflichtet gewesen, weswegen ihm von der Beklagten grundsätzlich der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 37.695,78 € zu erstatten ist. Auf diesen Ersatzbetrag hat der Kläger sich jedoch die von ihm während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen in Höhe von 5.365,89 € anrechnen zu lassen, weil im Übrigen eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde (so auch OLG Hamm a. a. O.). Letztlich entspricht dies auch dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 1 BGB, weswegen es aus Sicht der Kammer angezeigt ist, die zu den dortigen Fällen entwickelten Berechnungsmodi auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Unter Berücksichtigung einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von max. 250.000 km, errechnet sich unter Berücksichtigung der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt von 6.490 km eine Restlaufleistung von 243.510 km. Hiervon hat der Kläger das Fahrzeug im Umfang von 34.663 km (= unstreitige Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung von 41.153 km abzüglich der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt) genutzt. Unter weiterer Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 37.695,78 € errechnet sich die Nutzungsentschädigung wie folgt: 37.695,78 € * (41.153 – 6.490) / 243.510 = 5.365,89 €. 5. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Die Beklagte war nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Klägers verjährt gemäß §§ 199 Abs. 4, 1, 195 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und er von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte, höchstens jedoch in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist begann nicht gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres 2015 zu laufen. Die Kammer ist nicht mit der notwendigen Gewissheit überzeugt, dass der Kläger im Laufe des Jahres 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete (vgl. MüKoBGB/Grothe, § 199 BGB, Rn. 46) Beklagte hat keine Tatsachen dazu vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2015 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen hatte. Im Einzelnen: Zwar wurde bereits im Oktober 2015 ein Rückruf durch das KBA für einige von der Manipulation betroffene Fahrzeuge angeordnet und hierüber in verschiedenen Medien berichtet. Dass gerade auch der Kläger im konkreten Fall von diesen Berichten Kenntnis erlangte, geht allerdings weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den sonstigen Umständen des Falls hervor. Ferner war vor allem zu Beginn der medialen Berichterstattung unklar, wie die Manipulation zustande gekommen war und welche Konsequenzen hieraus folgen würden. Eine versehentliche Fehlprogrammierung der entscheidenden Fahrzeugbestandteile erschien nicht zuletzt aufgrund der anfänglichen Stellungnahmen der Beklagten zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen im Rahmen des Möglichen, weshalb Kunden der Beklagten ernsthaft die Möglichkeit in Betracht ziehen mussten, keinerlei Ansprüche aufgrund einer Manipulations-Software zu haben. Der Kläger erlangte die erforderliche Kenntnis frühestens durch ein späteres Schreiben der Beklagten (d.h. nicht vor 2016), in dem er – der Kläger – darüber informiert wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen war. Darüber hinaus setzt der Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB bei dem Kläger die Kenntnis voraus, dass gesetzliche Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB von der Verwendung der „Schummel-Software“ Kenntnis hatten und insofern vorsätzlich handelten (vgl. MüKoBGB/Grothe, § 199 BGB, Rn. 30). Denn diese Kenntnis ist – wie oben ausgeführt – Voraussetzung für eine Zurechnung der sittenwidrigen Handlung zu der Beklagten als juristischer Person. Wenngleich – wie ausgeführt – von einer Bösgläubigkeit des Vorstands auszugehen ist, hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger eine solche Kenntnis bereits im Jahr 2015 erlangen konnte. Denn die Beklagte bestreitet bis zum heutigen Tage floskelhaft in zahlreichen gerichtlichen Verfahren, dass ihre gesetzlichen Vertreter Kenntnis von der verwendeten Software gehabt hätten und beruft sich darauf, dass die internen Vorgänge noch immer nicht umfassend aufgeklärt worden seien. Wenn es sogar der Beklagten innerhalb von mehreren Jahren und mit Hilfe von unabhängigen Ermittlern nicht gelungen sein soll, die Entscheidungsträger in ihrem Unternehmen ausfindig zu machen, kann bei Außenstehenden – wie dem Kläger – nicht angenommen werden, dass diese bereits bei Bekanntwerden der ersten Details die vorsätzliche Begehungsweise der Beklagten erkannten bzw. erkennen mussten. Vielmehr wurden erst nach und nach über mehrere Monate hinweg weitere Umstände der bis dahin unternehmensinternen Abläufe bekannt, wodurch für Kunden der Beklagten erkennbar wurde, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Software auch gesetzlichen Vertretern der Beklagten „auf höchster Ebene“ bekannt war. Solange es gleichermaßen möglich erschien, dass lediglich vereinzelte Mitarbeiter für die Entwicklung und den Einsatz der streitgegenständlichen Software verantwortlich waren, hatte der Kläger keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, die eine Klage zumutbar erscheinen lassen. Wenngleich die Einlassungen der Beklagten zum Thema „Kenntnis des Vorstands“ als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, ist die Prozesstaktik der Beklagten im Sinne einer Verschleierung zu werten. Hieran muss sich die Beklagte – was die Kenntnis der Geschädigten angeht – festhalten lassen: Das hartnäckige Leugnen einerseits kann andererseits nicht dazu führen, dass unternehmensfremde Verbraucher Überlegungen anstellen müssen, die der Beklagten nach eigenem Vortrag bis dato selbst nicht in den Sinn gekommen sind. II. Zinsanspruch Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung aus §§ 288, 291 ZPO ab Rechtshängigkeit (= 15.08.2019). Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung der Hauptforderung aus § 849 BGB in Höhe von 4 % ab dem Schadensdatum (so auch OLG Hamm a. a. O.). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 849 BGB kann der Verletzte Zinsen wegen der Entziehung einer Sache verlangen, wenn deren Wert zu ersetzen ist. Die Norm gewährt dabei einen pauschalisierten Mindestschadensersatz für die entgangene Nutzung der Sache (Spindler, in: BeckOK BGB, 50. Edition 01.05.2019, § 849 BGB, Rn. 1 m. w. N.). Der Kläger begehrt hier Verzinsung wegen der behaupteten entgangenen Nutzung des von ihm entrichteten Kaufpreises. Hierbei ist indes zu beachten, dass der Kläger den Kaufpreis nicht ohne Gegenleistung hingegeben hat. Vielmehr erhielt er Zug-um-Zug Besitz und Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw, den er bis heute uneingeschränkt nutzt. Wenn er dabei auch nicht den Wert des Kaufpreises als solchen nutzen kann, so ist hierin keine entgangene Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 849 BGB zu sehen. Die Nutzungsmöglichkeit des Surrogates steht der Verzinsung hier entgegen (so auch OLG Hamm 13 U 149/18). D) Unzulässigkeit des Hilfsantrags zu 1b) Der hilfsweise gestellte Antrag zu 1b) ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es – wie bereits oben im Rahmen des Antrags zu 1) ausgeführt – an dem gemäß § 256 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse, da der Eintritt weiterer Schäden aufgrund der verwendeten Software nicht wahrscheinlich ist (vgl. OLG Hamm 13 U 149/18). Zudem ist auch der Antrag zu 1b) – ebenfalls wie zum Antrag zu 1) ausgeführt – nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da hierin die schädigende Handlung der Beklagten nicht präzise genug bezeichnet wird. E) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Kläger hat des Weiteren gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.316,90 € aus §§ 826, 31, 249 ff. BGB. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Hier war von einer 1,3-fachen Gebühr auszugehen. Die Geltendmachung einer 2,0-fachen Gebühr ist dagegen nicht gerechtfertigt. Es sind weder Umstände vorgetragen noch aus den übrigen Gegebenheiten des Falles ersichtlich, die eine Erhöhung der Gebühr auf das zweifache rechtfertigen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt weder hinsichtlich seines Umfangs noch hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades überdurchschnittlich. Es handelt sich um einen allenfalls durchschnittlich schwierigen Fall des allgemeinen Deliktsrechts. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers umfangreiche Schriftsätze gefertigt haben. Diese bestehen nahezu vollständig aus Textbausteinen, die mit denen in den Schriftsätzen dieser Prozessbevollmächtigten in anderen Verfahren identisch sind. Die Schriftsätze sind lediglich im absoluten Mindestmaß individualisiert. Dies betrifft ausschließlich die Daten des jeweiligen Kaufvertrages; der Kläger wird als solcher nicht einmal namentlich im eigentlichen Text der Schriftsätze erwähnt; er ist durchgängig die – darüber hinaus geschlechtsneutrale – „Klagepartei“. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger ist eine Erhöhung nicht gerechtfertigt. F) Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt. i. V. m. 711 S.1, 2 ZPO.