Urteil
5 O 14/19 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2019:0916.5O14.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger sind verheiratet und Rentner. Sie sind Sammler von Büchern und haben eine umfangreiche Buchsammlung, die aus der Brockhaus-Lexikothek, der Enzyklopädie, der Faszination der Natur und Faksimiles besteht. Ihre Bücher erwarben die Kläger in der Vergangenheit bei der C AG und der E GmbH. Die Beklagte beschäftigt sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Zusammenstellungen von Kunstreproduktionen. Am 10.10.2018 erschienen zwei Mitarbeiter der Beklagten – die Zeugen F und T – bei den Klägern. Es schloss sich ein Verkaufsgespräch an, in dessen Rahmen der Kläger zu 2) ein mit „Kaufvertrag“ überschriebenes Dokument unterzeichnete. Als Kaufgegenstand wurde im Vertrag folgender Gegenstand genannt: „Heilige Schriften (individualisiert auf Wunsch vom Kunden durch Gravur: W & W1)“. Als Kaufpreis waren 19.998,00 Euro aufgeführt. Auf die als Anlage K2 (Bl. 7–8 d.A.) vorgelegte Ablichtung des Kaufvertrages wird Bezug genommen. Zudem unterzeichnete der Kläger zu 2) mehrere Dokumente, die mit „Kundeninformation / Kenntnisnahmevereinbarung zur Bestellung vom 10.10.18“, „Kunden-Informationen zu Reproduktionen“ und „Kunden-Informationen zu Kunstwerken“ überschrieben waren. Auf den Inhalt dieser Informationsschreiben – in Ablichtung vorgelegt als Anlagen B1 bis B3 (Bl. 42–44 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.11.2018 – in Ablichtung vorlegelegt als Anlage K3 (Bl. 9–11 d.A.) wandten sich die Kläger – vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – an die Beklagte und erklärten die Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages „wegen arglistiger Täuschung und wegen des Verdachts des Betruges“. Überdies forderte der Klägervertreter die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung von 19.998,00 Euro bis zum 06.12.2018 auf. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Die Kläger behaupten, der Zeuge F – der Wortführer im Rahmen des Verkaufsgesprächs – habe ihnen mitgeteilt, dass er und der Zeuge T wegen der Zertifizierung der bestehenden Buchsammlung der Kläger erschienen seien. Weiter sei den Klägern mitgeteilt worden, dass es sich bei der Beklagten um eine Nachfolgegesellschaft der C AG und der E GmbH handele. Zur Vervollständigung der Buchsammlung und Zertifizierung der Faksimiles sei noch eine Bestellung der Kläger bei der Beklagten notwendig. Konkret sei der Erwerb der sogenannten „Heiligen Schriften“ erforderlich. Andernfalls sei die gesamte Buchsammlung der Kläger – inklusive Faksimiles – relativ wertlos. Den Klägern sei mitgeteilt worden, dass sie nach Erhalt der „Heiligen Schriften“ die Möglichkeit hätten, ihre gesamte Sammlung mit einem erheblichen Preisaufschlag über eine Verkaufsliste zu verkaufen, obgleich bereits die „Heiligen Schriften“ mehr wert seien als die als Kaufpreis vorgesehenen 19.998,00 Euro. Die Kläger behaupten weiter, dass sie übers Ohr gehauen und betrogen worden seien. Die „Heiligen Schriften“ seien weder werthaltig noch könne erwartet werden, dass sie irgendwann zu einem horrenden Preis zu verkaufen seien. Auch seien sie nicht geeignet, die Buchsammlung der Kläger zu vervollständigen. Die dem Kläger zu 2) verkaufte „Heiligen Schriften“ seien maximal 100,00 Euro wert. Die vorstehend skizzierte Vorgehensweise gehöre zum Geschäftsgebaren der Beklagten und werde von dieser gezielt geschult: Es sei üblich, dass sich Mitarbeiter der Beklagten Zutritt zu den Wohnungen der zu täuschender Kunden verschaffen würden, indem die Mitarbeiter behaupten, die Beklagte sei ein Nachfolgeunternehmen der C AG. Weiter werde suggeriert, dass das zu kaufende Produkt der Beklagten zur Vervollständigung der C1-Sammlung diene und ohne den Zukauf die Ursprungssammlung wertlos sei. Die Produkte der Beklagten würden als klassische Kapitalanlagen angepriesen. Auch bestehe für die Kunden nie genug Zeit, sich die Vertragsunterlagen anzusehen. Die Unterlagen würden den Kunden „untergejubelt“. Eine Erläuterung der Unterlagen durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolge zu keinem Zeitpunkt. Stets würden das Alter der Kunden und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Kaufvertrag vom 10.10.2018 unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge zum einen aus der Anfechtung des Kaufvertrages, zum anderen daraus, dass vorliegend Wucher vorliege. Ursprünglich hatten die Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.998,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.436,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 als Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 hat die Klägerin zu 1) ihre Klage zurückgenommen. Nunmehr beantragt der Kläger zu 2) wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 19.998,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.173,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 als Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, hinter der Klage stecke das Konkurrenzunternehmen E GmbH, welches versuche, mit falschen Behauptungen Kunden der Beklagten gegen diese aufzubringen und zu Klagen zu überreden. Um derartigen „Schmutzkampagnen“ zu begegnen habe die Beklagte deutliche, übersichtliche und vollständige Belehrungsunterlagen für die Kunden erstellen lassen. Die Beklagte bestreitet, dass die Zeugen F und T die von den Klägern aufgeführten Behauptungen getätigt hätten. Bei den vorgenannten Zeugen handele es sich um selbständige Handelsvertreter der Beklagten. Die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter seien gehalten, ihre Stellung als Handelsvertreter in Gesprächen mit Kunden offenzulegen. Daher sei davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Verkaufsgespräch geschehen sei. Auch dulde die Beklagte keine auf Täuschung beruhenden Vertriebsmethoden, weshalb die Beklagte in den Verkaufsunterlagen und Kunden-Informationen umfassende Informationen zur Verfügung stelle. Bereits dies stehe einer Täuschung – erst Recht einer arglistigen Täuschung – der Kläger durch die Beklagte entgegen. Hervorzuheben seien insbesondere die nachstehenden – von Kläger zu 2) unterzeichneten – Hinweise: Kunden-Information zu Reproduktionen: „Die Wertentwicklung exklusiver, originalgetreuer Reproduktionen unterliegt ähnlichen Bedingungen wie z. B. der Kunstmarkt. Angebot und Nachfrage regeln den Preis. Ein Werterhalt oder gar eine Wertsteigerung kann deshalb nicht versprochen werden, auch nicht im Zusammenhang mit einer Sammlung.“ Kundeninformation / Kenntnisnahmevereinbarung zur Bestellung vom 10.10.18: „Bestätigung der Kenntnisnahme / Information: […] Die L GmbH steht in keinerlei rechtlichem oder sonstigem Verhältnis zur J GmbH oder der C AG. Der/Die Handelsvertreter/-in tritt ausschließlich im Namen der L GmbH auf. […] Über die Nichtgewährung einer Garantie/Zusage der L GmbH, bezogen auf eine möglicherweise wertsteigernde Eigenschaft des erworbenen Produktes. Das Produkt ist NICHT als Wertanlage geeignet. Der Wert des Produktes hängt von dem Preis ab, den Marktteilnehmer dafür bereit sind zu zahlen. Dies kann erheblich schwanken und ist völlig unabhängig von den Herstellungskosten des Produktes. Darüber wurde der Kunde hinreichend informiert.“ Die Beklagte behauptet, dass der vorliegend vertraglich vereinbarte Preis in Höhe von 19.998,00 Euro dem Marktpreis entspreche, d.h. demjenigen Preis, den Marktteilnehmer für das Kaufprodukt bereit seien zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei selbständigen Handelsvertretern um Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB handele, deren Erklärungen sie sich nicht zurechnen lassen müsse. Dies folge bereits daraus, dass selbständige Handelsvertreter ein erhebliches Provisionsinteresse hätten. Sollte es zu einer Täuschung über den Wert des Vertragsgegenstandes gekommen sein, sei zu berücksichtigen, dass eine solche nicht anfechtungsrelevant sei. Dies gelte insbesondere für marktschreierische Angaben zu einer möglichen Komplettierung einer Sammlung und die – bestrittene – Behauptung der Kläger, man habe ihnen mitgeteilt, dass ihre Sammlung ohne Komplettierung durch die Produkte der Beklagten wertlos sei. Weiter habe ein Verkäufer nicht die Pflicht, seinen Vertragspartner vor dem Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Geschäfte zu schützen oder irrige Vorstellungen über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren. Die Kammer hat den Kläger zu 2) angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W (vormals: Klägerin zu 1), F und T. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in der Sache ohne Erfolg. I. Dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises für die „Heiligen Schriften“ in Höhe von 19.998,00 Euro zu. Auch steht dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie der geltend gemachten Zinsen zu, welche als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen. Ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Kaufpreiszahlung nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt ist. Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung ist der unter dem 10.10.2018 geschlossene Kaufvertrag über die „Heilige Schriften (individualisiert auf Wunsch vom Kunden durch Gravur: W & W1)“ zum Kaufpreis von 19.998,00 Euro. Der Kaufvertrag als Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht unwirksam. Weder führte die klägerische Anfechtungserklärung gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages noch folgt eine Nichtigkeit aus § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Im Einzelnen: 1. Einer wirksamen Anfechtung des Klägers steht entgegen, dass ein Anfechtungsgrund – insbesondere nach § 123 Abs. 1 BGB – zur Überzeugung der Kammer nicht feststeht. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die abgegebene Erklärung anfechten. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist – auch wenn sich die Beklagte Äußerungen ihrer Handelsvertreter zurechnen lassen muss, weil es sich nicht um Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB handelt (vgl. etwa: Hopt, in: Baumbach/Hopt, 38. Aufl. 2018, § 84 HGB, Rn. 54) – nicht feststellbar. a. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass bereits Zweifel bestehen, ob im Rahmen der Anhörung des Klägers – welche streckenweise erheblich vom klägerischen Sachvortrag im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens abwich – überhaupt eine anfechtungsrelevante Täuschungshandlung der Handelsvertreter der Beklagten dargelegt wurde. (1) Soweit im schriftlichen Vorverfahren von der Klägerseite behauptet wurde, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Beklagte als Nachfolgegesellschaft der C AG und der E GmbH vorgestellt hätten, erklärte der Kläger zu 2) im Rahmen seiner Anhörung, dass man im Verkaufsgespräch auf die E GmbH gar nicht zu sprechen gekommen sei. Auch hätten die Mitarbeiter der Beklagten nicht behauptet, von einer Nachfolgeorganisation der C AG zu stammen (Seite 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). (2) Auch soweit der Kläger zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass der konkrete Anlass für sein Rückabwicklungsbegehren letztlich die Qualität des Buches gewesen sei und ihn insbesondere gestört habe, dass das Buch von außen nicht vergoldet gewesen sei und die Ränder nicht exakt gearbeitet gewesen seien (Seite 8 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019), war davon im schriftlichen Vorverfahren keine Rede. Die schlechte Qualität eines Kaufgegenstandes begründet jedoch regelmäßig kein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern eröffnet allenfalls die Möglichkeit, den Verkäufer im Wege des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts gemäß §§ 434 ff. BGB in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So wurde von der Klägerseite insbesondere nicht vorgetragen, dass spezifische Qualitätsmerkmale des Buches – wie etwa ein goldener Bucheinband – ein Thema im Rahmen des Verkaufsgesprächs waren. (3) Soweit der Kläger zu 2) schließlich behauptet hat, ihm und der Zeugin W sei von den Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt worden, der Erwerb der „Heiligen Schriften“ würde die klägerische Buchsammlung – einhergehend mit einer erheblichen Wertsteigerung – vervollständigen, handelt es sich um erkennbar unverbindliche werbliche Anpreisungen, durch die keine Tatsachen vorgespiegelt oder entstellt werden (OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13, Rz. 17). Derartige „marktschreierische Anpreisungen“ begründen kein Anfechtungsrecht. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers zu 2), die Mitarbeiter der Beklagten hätten einen gewinnträchtigen Verkauf über eine Verkaufsliste in Aussicht gestellt. Die Einordnung als „marktschreierische Anpreisung“ folgt bereits daraus, dass Details zur Verkaufsliste und zur konkreten Abwicklung eines etwaigen Verkaufs auch nach dem klägerischen Vortrag nicht thematisiert wurden. b. Unabhängig von den vorstehend geäußerten Bedenken steht zur Überzeugung der Kammer auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht fest, dass es zu konkreten Täuschungshandlungen der Mitarbeiter der Beklagten gekommen ist und eine – unterstellte – Täuschung ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger zu 2) geworden ist. Diesbezüglich konnte die Kammer nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO gewinnen. Erforderlich wäre hierfür eine persönliche Gewissheit, welche Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, Rz. 16). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dieser Grad der Gewissheit jedoch nicht erreicht. Der Kläger zu 2) hat zum Beweis seines Vortrags hinsichtlich des Verkaufsgesprächs am 10.10.2018 seine Ehefrau, die Zeugin W benannt. Die Zeugin W hat zunächst ausgeführt, dass – entgegen des klägerischen Vortrags in der Klageschrift – der Besuch der Mitarbeiter der Beklagten telefonisch angekündigt gewesen sei. Der Besuch habe zwecks Zertifizierung der klägerischen Sammlung erfolgen sollen (Seite 10 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). Auch hätten die Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen des Verkaufsgesprächs mitgeteilt, dass 2020 ein Verkauf der Buchsammlung möglich sei und ein Verkaufspreis von mehr als 130.000,00 Euro in Betracht komme (Seite 11 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). Details zur Verkaufsliste bzw. zur konkreten Abwicklung eines Verkaufs seien hingegen nicht genannt worden (Seite 14 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). Im Übrigen seien zum Wert der Sammlung – insbesondere ohne die Vervollständigung durch das Produkt der Beklagten – keine konkreten Zahlen genannt worden. Auch das Thema „Geld- und Wertanlage“ sei im Rahmen des Verkaufsgesprächs nicht aufgekommen (Seite 10–11 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). Anlass für die Rückgängigmachung des Kaufvertrages sei die schlechte Qualität des von der Beklagten übersandten Buches gewesen (Seite 13 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). Die Zeugin W war aus Sicht des Gerichts überzeugungskräftig. Sie beschrieb die Anbahnung des Verkaufsgesprächs, das Verkaufsgesprächs selbst und die Probleme im Nachgang zum Kauf durch den Kläger zu 2) mit zahlreichen Details, wobei sie insbesondere offen zum Ausdruck brachte, wenn einzelne Vorstellungen in Bezug auf die „Heiligen Schriften“ weniger aus dem konkreten Verkaufsgespräch hervorgingen, als vielmehr der (zum Teil sogar unausgesprochenen) Erwartungshaltung des Klägers zu 2) und von ihr selbst. Dies gilt insbesondere für die Rolle der „Heiligen Schriften“ als Wertanlage und die Rolle der Verkaufsliste. So führte die Zeugin prägnant aus: „ich [habe] schon gesagt […], dass das Ganze eine Geldanlage für uns sei. Dem hat niemand widersprochen.“ und: „Wir sind dann davon ausgegangen, dass die Beklagte als Firma, welche diese Bücher auch vertreibe, auch die Möglichkeit habe, diese abzusetzen. Besprochen wurde das Ganze jedoch nicht. Das habe ich mir nur so vorgestellt.“ Nach dem Vorgesagten wird deutlich, dass auch die Zeugin W keine konkreten Tatsachenbehauptungen der Mitarbeiter der Beklagten beschreiben konnte, welche über bloße Anpreisungen hinausgingen und Ursache für den Wunsch des Klägers, sich vom Kaufvertrag zu lösen, insbesondere keine spezifische Täuschungshandlung sondern vielmehr die (behauptete schlechte) Qualität des übersandten Buches war. In diesem Zusammenhang sind auch der vom Kläger als Anlage K2 (Bl. 7 d.A.) überreichte Kaufvertrag vom 10.10.2018, die von der Beklagten als Anlagen B1 bis B3 (Bl. 42–44 d.A.) überreichten Kundeninformationen und die Aussagen der Zeugen F und T zu berücksichtigen. Im schriftlichen Kaufvertrag sind keinerlei Anhaltspunkte für eine vertraglich geschuldete Zertifizierung einer Buchsammlung oder eine Verkaufsliste zu finden. Stattdessen ist lediglich die Rede vom Erwerb der „Heiligen Schriften“, was als deutliches Indiz gegen den Umstand zu werten ist, dass diese Punkte im Rahmen des Verkaufsgesprächs von (wesentlicher) Bedeutung waren. Auch aus den Kundeninformationen, von denen der Kläger zu 2) sagt, dass er sie „schon grob überflogen habe“ (Seite 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019) ergibt sich unmittelbar, dass eine mögliche wertsteigernde Eigenschaft des erworbenen Produkts nicht garantiert werden könne und dieses nicht als Wertanlage geeignet sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2) in Bezug auf diesen Umstand irren konnte. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen F und T. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese in Bezug auf das Verkaufsgespräch am 10.10.2018 nur teilweise ergiebig waren und insbesondere der Zeuge F immer wieder betonte, sich an konkrete Gesprächsdetails nicht mehr zu erinnern. Jedoch bekundeten beide Zeugen übereinstimmend, dass die Kundeninformationen Gegenstand des Verkaufsgesprächs waren (Seite 17 und 20 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019) und dies zum üblichen Verkaufsprocedere gehöre. Nicht zuletzt in Anbetracht dessen, dass sich die Unterschrift des Klägers zu 2) auf jedem der drei vorgelegten Informationsschreiben findet, hat die Kammer zumindest keine Zweifel, dass die Aussagen der Zeugen insoweit zutreffend sind. Die weiteren von der Klägerseite benannten Zeugen waren nicht zu vernehmen, da sie – unstreitig – am streitgegenständlichen Verkaufsgespräch nicht beteiligt waren. 2. Der geschlossene Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB („Wucher“) nichtig. Voraussetzung wäre neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen eine bei den Beklagten bestehende, besondere Schwächesituation. Eine solche wurde von der Klägerseite weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig zu erkennen. Sowohl bei dem Kläger als auch bei der Zeugin W handelt es sich um seit den 1990er Jahren aktive Büchersammler. Sie hatte nach eigener Aussage bereits mit verschiedenen Vertriebsgesellschaften zu tun und bereits häufiger Vertreter im Haus. Auf Grundlage der Aussage der Zeugin W geht die Kammer weiter davon aus, dass das Gespräch am 10.10.2018 angekündigt war. Von einer besondere Überrumpelungs- oder Überforderungssituation vermag die Kammer in Anbetracht dessen nicht ausgehen. 3. Schließlich stellt der Kaufvertrag auch kein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB dar, sodass er auch nicht aus diesem Grund nichtig ist. Zum einen wäre auch insoweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich, zum anderen bedürfte es einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten (zum Ganzen: Ellenberger, in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 138 BGB, Rn. 34 ff.). Das Vorliegen keiner dieser Voraussetzungen lässt sich vorliegend feststellen. a. Ein auffälliges Missverhältnis wurde von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite nicht schlüssig dargelegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Unbeachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solchen rechtmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein“ rechtfertigen können (OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13, Rz. 22). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Kläger haben in der Klageschrift behauptet, sie hätten sich „neutral beraten lassen und eine Art Sachverständigen befragt“. Dieser habe mitgeteilt, dass alle Tafel zusammen „maximal 100,00 € wert sein dürften“. Unabhängig von der Frage, was die Kläger mit einer „Art Sachverständigen“ meinen, trifft dieser Vortrag nicht zu. Das Gericht erkundigte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Kläger zu 2), ob das streitgegenständliche Buch sachverständig bewertet worden sei, was dieser ausdrücklich verneinte (Seite 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019). Vor diesem Hintergrund fehlen nach Auffassung der Kammer jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für den „in den Raum gestellten“ Wert von 100,00 Euro. Ein Sachverständigengutachten zum Wert der „Heiligen Schriften“ war auf dieser Grundlage nicht einzuholen (ebenso in Parallelverfahren: LG F1, Urteil vom 19.07.2019, … und AG I, Urteil vom 17.04.2019, …). b. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Dabei wird nicht verkannt, dass der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf den sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts regelmäßig dann angenommen wird, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 200 % übersteigt (statt vieler etwa: BGH, Urteil vom 04.02.2000, V ZR 146/98). Im Kunsthandel – dazu dürfte auch der Vertrieb der „Heiligen Schriften“ zählen – bestehen jedoch grundsätzliche Bedenken, die an ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anknüpfende Beweiserleichterung für die Feststellung der verwerflichen Gesinnung ohne weiteres anzunehmen. Dies deshalb, weil der Marktwert von Kunstgegenständen, namentlich der von Gemälden, erheblichen Schwankungen unterliegt und keineswegs so verlässlich festzustellen ist, wie etwa der von Grundstücken oder der anderer Verkehrsobjekte mit festem Marktgefüge. Während bei Objekten mit gesichertem Verkehrswert die Annahme, der durch das Geschäft Begünstigte sei sich der Wertinkongruenz bewusst gewesen, wenn der „marktübliche“ Preis auffällig, d.h. um mehr als das Doppelte überschritten wird, durchaus berechtigt sein mag, gilt das beim Handel mit Kunstgegenständen nicht in gleicher Weise. Deren „Marktwert“ ist weniger transparent und festgefügt. Er wird durch zahlreiche, kaum objektivierbare Unwägbarkeiten geprägt, z. B. den sich wandelnden Zeitgeschmack („Modetrends“), individuelle Wertschätzung und andere, dem Kunstbetrieb, dem Geschäfte mit spekulativem Charakter nicht fremd sind, immanente irrationale Überlegungen. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.02.2001, 1 U 526/00, Rz. 40 f.): Vor diesem Hintergrund wäre es an den Klägern gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten darzulegen. Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht gelungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 19.998,00 Euro festgesetzt.