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Urteil

3 O 532/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0712.3O532.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten u.a. über Rückzahlungsansprüche aus verschiedenen Kaufverträgen über den Erwerb sogenannter „Faksimiles“. Der Kläger schloss mit zwei Vertriebsmitarbeiterinnen der Beklagten in der Zeit vom 27.05.2016 bis zum 28.04.2017 insgesamt vier Kaufverträge über die Faksimiles „Das Tierbuch des Petrus Candidus“ (27.05.2016, Kaufpreis 2.998,00 EUR), „Der Rosenroman (01.06.2017, Kaufpreis 9.998,00 EUR), „Die Bibel des Patricius Leo“ (01.06.2017, Kaufpreis 2.499,00 EUR), „Leonardo Da Vinci II“ (01.06.2017, 3.999,00 EUR), „Dantes göttliche Komödie“ (08.06.2017, Kaufpreis 9.999,00 EUR), „Marien-Homilien“ (28.04.2018, Kaufpreis 9.499,00 EUR) sowie „Der Ptolemäische Prachtatlas“ (28.04.2018, Kaufpreis 13.999,00 EUR) zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 52.991,00 EUR. Die Kaufverträge enthielten jeweils eine schriftliche Widerrufsbelehrung. Zudem wurde dem Kläger zu jedem Kaufvertrag auch ein Widerrufsformular ausgehändigt. Für die weiteren Einzelheiten der Kaufverträge wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung eingereichten Kopien der Kaufverträge vom 27.05.2016, vom 01.06.2017 sowie vom 08.06.2017 Bezug genommen. Zu den Verkaufsgesprächen am 27.05.2016 sowie am 08.06.2017 unterzeichnete der Kläger ein Schriftstück mit der Überschrift „Die Bedeutung eines Faksimiles“, welches im vorletzten Absatz den nachfolgenden unterstrichenen Satz beinhaltet: „Der Kauf eines limitierten Faksimiles zur Kapitalmaximierung/Anlage ist jedoch nicht zu empfehlen.“. Zu den Verkaufsgesprächen am 27.05.2016 und am 01.06.2017 unterzeichnete der Kläger ein Schriftstück mit der Überschrift „Kundeninformation/ Kenntnisnahmevereinbarung zu der Bestellung/Opt-In vom ____“. Der Kunde bestätigt u.a. mit seiner Unterschrift, dass er ausreichende Informationen über verschiedene Umstände erhalten habe. Dort findet sich als vorletzter Punkt der nachfolgende Absatz: „Informationen über die Nichtgewährung einer Garantie/Zusagen der [Beklagten], bezogen auf eine möglicherweise wertsteigernde Eigenschaft des vom Kunden erworbenen Produktes. Das Produkt ist NICHT als Wertanlage geeignet. Darüber wird/wurde der Kunde hinreichend informiert.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung eingereichten Kopien der vorgenannten Schriftstücke Bezug genommen. Der Kläger unterzeichnete am 01.06.2017 einen Kreditantrag bei der A.-Bank über einen Darlehensbetrag von insgesamt 27.000,00 EUR und am 28.04.2018 einen Kreditantrag der A.-Bank über einen Darlehensbetrag in Höhe von 48.000,00 EUR. Der Kläger erwarb zeitlich nach den vorgenannten Käufen über andere Anbieter weitere Faksimiles u.a. den Sachsenspiegel, den er auch auf Basis eines separaten Kredites finanzierte. Einzelheiten hierzu sind dem Kläger nicht erinnerlich. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten außergerichtlich mit Schreiben vom 11.03.2020 gegenüber der Beklagten den Widerruf sowie die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums sowie wegen arglistiger Täuschung der Kaufverträge vom 24.07.2017 bezüglich der Faksimiles „Dantes göttliche Komödie“, „Die Bibel des Patricius Leo“, „Leonardo da Vinci II“ sowie „Der Rosenroman“ und des Kaufvertrags vom 30.05.2018 bezüglich der Faksimiles „Der Ptolomäische Prachtatlas“ und „Marien-Homilien“. Zudem wurde die Beklage vergeblich zur Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 49.993,00 EUR binnen zwei Wochen aufgefordert. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch u.a. auf Rückzahlung der Kaufpreise für die streitgegenständlichen Faksimiles zu, da er u.a. arglistig getäuscht worden sei. Dazu behauptet er, im Jahr 2016 habe die Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten -Frau B. - ihn unangekündigt aufgesucht und sich unter Hinweis auf die von ihm vor Jahren erworbene Lexikothek von D. Zutritt verschafft. Sie habe ihm gegenüber erwähnt, wenn er weitere Bücher zukaufe, würde dies den Wert steigern. Sie habe auch gesagt, dass es sich um eine Wertanlage handele. Er habe gedacht, dass dies zur Aufstockung seiner Rente gut sein könnte. Weil er unter Zeitdruck gewesen sei, sei ihm das mit der Wertanlage erst später bewusst geworden. Er habe aber auf den Formularen, die er unterschrieben habe, den Zusatz dass es keine Wertanlage bzw. dafür nicht geeignet sei, gesehen. Weil er nicht so viel Geld habe, habe ihm Frau B. vorgeschlagen, das Tierbuch zu erwerben. Ein Jahr später sei Frau C. unangekündigt bei ihm aufgetaucht und habe ihm einen Prospekt mit Büchern gezeigt. Sie habe ihm diese zum Kauf angeboten, weil erst nach dem Kauf, das was in dem Prospekt ausgewiesen ist, komplett sei. Er habe daraufhin drei Bücher erworben. Zur Finanzierung des Kaufes habe er ein Darlehen mit Hilfe von Frau C. über die E.-bank abgeschlossen. An die genaue Summe des Darlehens könne er sich nicht mehr genau erinnern, es sei ziemlich viel gewesen, vielleicht 27.000,00 EUR. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es eine Differenz zwischen dem Kaufpreis der drei Bücher von ca. 16.500,00 EUR und dem Darlehensbetrag gegeben habe. Wie es zu dem Kauf von Dantes göttlicher Komödie gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es habe dann aber noch einen letzten Besuch von Frau C. gegeben, bei dem ihm das letzte Buch aus dem Prospekt zum Kauf vorgeschlagen worden sei, damit es dann komplett sei. Ihm sei gesagt worden, wenn es nicht vollständig sei, dann würde es nicht so einen hohen Wert geben. Das bestehende Darlehen sei aufgestockt worden. Wie es genau dazu gekommen sei, wisse er nicht. Nach seiner Erinnerung habe ihn Frau C. auch nach einem Zertifikat gefragt. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 26.495,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2020, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Faksimiles - Das Tierbuch des Petrus Candidus, Exemplar 1066/1499, - Leonardo Da Vinci II, Exemplar 193/950, - Dantes Göttliche Komödie, Exemplar 103/150 und - Marien-Homilien, Exemplar 50/150 zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem Antrag zu Ziffer 1) näher benannten Faksimiles seit dem 25.03.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.926,27 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Verpflichtungen des Darlehensvertrages Nr. 1047659287 bei der E.-bank freizustellen. 5. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.822,96 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe exakt das bestellt, was er auch hätte haben wollen. Zur Vollständigkeit der Sammlung sei dem Kläger nichts gesagt worden, weil den beiden Vertriebsmitarbeiterinnen nicht bekannt gewesen sei, über welche Werke der Kläger bereits verfüge. Daher hätten auch keine Angaben zu einem etwaigen Wert der Werke vor und nach dem hiesigen Erwerb mitgeteilt werden können. Der Kläger sei durch die Vertriebsmitarbeiterinnen nicht getäuscht worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 (Bl. 187-192 d. eAkte) Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 26.495,00 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Kaufpreiszahlungen nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt sind. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge vom 27.05.2016, vom 01.06.2017, vom 08.06.2017 und vom 28.04.2018 sind wirksam geschlossen worden. Entgegen der klägerischen Auffassung sind die Kaufverträge auch nicht unwirksam. Weder führte die klägerische Widerrufserklärung gemäß § 357 Abs. 1 BGB dazu, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind, noch führt die klägerische Anfechtungserklärung gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Verträge. Auch eine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 138 Abs. 1 oder § 138 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. 1. Der vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2020 erklärte Widerruf führt nicht zur Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses, weil zu diesem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB bereits erloschen war. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Kläger ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte belehrt wurde oder das Widerrufsformular - unstreitig - übergeben wurde, da das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten und vierzehn Tagen seit dem in § 356 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt erlischt und zwar unabhängig davon, ob eine Belehrung überhaupt respektive ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Abschluss des letzten Kaufvertrages des u.a. streitgegenständlichen Faksimiles „Marien-Homilien“ fand unter dem 28.04.2018 statt. Die Lieferung an den Kläger erfolgte, wobei ihm der genaue Zeitpunkt nicht mehr erinnerlich war. Dass der Kläger das zuvor genannte Faksimile aber erst wesentlich später erhalten hat, so dass der unter dem 11.03.2020 erklärte Widerruf noch vor Ablauf der in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmten Frist erfolgt ist, ist aber weder vom Kläger vorgetragen noch irgendwie ersichtlich. 2. Die vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2020 erklärte Anfechtung führt auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der geschlossenen Kaufverträge. Dem Kläger gelingt es nicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes bzw. für das Vorliegen der Kausalität des Irrtums für die Abgabe seiner Willenserklärung darzulegen und zu beweisen. a) § 123 Abs. 1 BGB berechtigt denjenigen zur Anfechtung der von ihm abgegebenen Erklärung, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist. Wurde die Täuschung durch einen Dritten verübt, ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abgegeben wurde, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Die Annahme dieser Voraussetzungen kann der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht beweisen. aa) Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, ihm gegenüber sei verschwiegen worden, dass die Faksimiles nicht durch den Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken hergestellt worden seien und er daher durch die unterlassene Aufklärung getäuscht worden sei, gelingt dem Kläger der Nachweis der Ursächlichkeit dieser unterlassenen Aufklärung für seine Willenserklärung nicht. Das Gericht konnte nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO gewinnen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger - entgegen seines Vortrags im schriftlichen Vorverfahren - mitgeteilt, dass ihm im Jahr 2016 gesagt worden sei, wenn er weitere Bücher zukaufe, dies den Wert steigern würde. Frau B. habe auch gesagt, dass es sich um eine Wertanlage handele. Er habe sich gedacht, dass dies zur Aufstockung seiner Rente gut sein könnte. Weil er unter Zeitdruck gewesen sei, sei ihm das mit der Wertanlage erst später bewusst geworden. Auf den Formularen, die er unterschrieben habe, habe er aber den Zusatz gesehen, dass es keine Wertanlage bzw. dafür nicht geeignet sei. Da er nicht so viel Geld habe, habe ihm Frau B. vorgeschlagen, das Tierbuch zu erwerben, was er auch getan habe. Im Jahr 2017 sei Frau C. unangekündigt bei ihm aufgetaucht und habe ihm einen Prospekt mit Büchern gezeigt. Sie habe ihm diese zum Kauf angeboten, weil erst nach dem Kauf, das was in dem Prospekt ausgewiesen sei, komplett sei. Er habe daraufhin drei Bücher erworben. Zur Finanzierung des Kaufes habe er ein Darlehen mit Hilfe von Frau C. über die E.-bank abgeschlossen. An die Summe des Darlehens könne er sich nicht mehr genau erinnern, es sei ziemlich viel gewesen, vielleicht 27.000,00 EUR. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es eine Differenz zwischen dem Kaufpreis der drei Bücher von ca. 16.500,00 EUR und dem Darlehensbetrag gegeben habe. Frau C. habe ihn nach diesem Besuch erneut aufgesucht, jedoch mit vorheriger Ankündigung. Ob das eine Woche oder einen Monat später gewesen sei, wisse er nicht. Dabei habe er „Dantes göttliche Komödie“ zu einem Kaufpreis von ca. 9.000,00 EUR erworben. Wie es zu dem Kauf gekommen sei, wisse er nicht mehr. Schließlich sei es aber noch zu einem letzten Besuch von Frau C. gekommen, bei dem ihm das letzte Buch aus dem Prospekt zum Kauf vorgeschlagen worden sei, damit es dann komplett sei. Ihm sei gesagt worden, wenn es nicht vollständig sei, dann würde es nicht so einen hohen Wert geben. Das bestehende Darlehen sei aufgestockt worden. Wie es genau zu der Aufstockung gekommen sei, wisse er nicht. Nach seiner Erinnerung habe ihn Frau C. auch nach einem Zertifikat gefragt. Auf Nachfrage des Gerichts zu weiteren Einzelheiten, wie beispielsweise den Gesprächsinhalten der jeweiligen Verkaufsgespräche oder der Frage nach dem Zustandekommen der Differenz zwischen der Höhe des Kaufpreises von 16.496,00 EUR und der Höhe des hierfür beantragten Darlehens von 27.000,00 EUR bei dem Verkaufsgespräch am 01.06.2017, konnte der Kläger - wie auch zu beinahe allen konkreten Nachfragen - keine Angaben machen, weil er diesbezüglich keine Erinnerung (mehr) hatte. Dies verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf der einen Seite nicht die zum Erwerb der streitgegenständlichen Faksimiles notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt haben will und er sich auf der anderen Seite über eine Differenz von ca. 10.000,00 EUR zwischen einem beantragten Kredit und dem zu bezahlenden Kaufpreis keinerlei Gedanken gemacht haben will und auch keine Erinnerung mehr daran haben will, wie es zu der Aufstockung des Darlehens von 27.000,00 EUR auf einen 48.000,00 EUR gekommen sei. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Angaben des Klägers aufkommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger überhaupt Gedanken über Herstellungsweise der streitgegenständlichen Faksimiles gemacht hat, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. bb) Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, er sei dadurch getäuscht worden, dass er seine alte Buchsammlung durch den Zukauf der Faksimiles von der Beklagten als Sammlung vervollständigen könne, obwohl es eine solche vollständige Sammlung nicht gebe, weicht dieser Vortrag von dem des Klägers im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ab. Dort hat der Kläger angegeben, dass ihm gesagt worden sei, dass er Bücher dazukaufen solle, weil man die Bücher nur zusammen verkaufen könne im Sinne von vollständig, und dass das auch den Wert steigern würde bzw. der Verkaufspreis höher wäre. Nach den Ausführungen unter Ziffer I.2.a)aa) steht bereits zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass eine derartige Aussage überhaupt getätigt wurde bzw. diese ursächlich für die Willenserklärung des Klägers gewesen sein soll. Darüber hinaus würde es sich bei einer derartigen Aussage - unterstellt sie wäre getätigt worden - um erkennbar unverbindliche werbliche Anpreisungen handeln, durch die keine Tatsachen vorgespiegelt oder entstellt werden (vgl. LG Essen, Urt. v. 16.09.2019, Az: 5 O 14/19). cc) Auch die Wahrunterstellung der Angaben des Klägers, ihm sei von Frau B. gesagt worden, dass es sich um eine Wertanlage handele und er sich gedacht habe, diese wäre zur Aufstockung seiner Rente geeignet, würde nicht dazu führen, dass der Kläger getäuscht wurde. Eine Täuschungshandlung durch die Vertriebsmitarbeiterinnen der Beklagten, die sich deren Verhalten zurechnen lassen müsste, kann auch dann nicht angenommen werden, da der Kläger ausweislich der vorgelegten „Kundeninformation/ Kenntnisnahmevereinbarung zu der Bestellung/Opt-In“ bzw. Informationen „Die Bedeutung eines Faksimiles“ die Hinweise hinsichtlich der Ungeeignetheit der Faksimiles zur Wertanlage als gelesen unterzeichnet hat. Zudem hat der Kläger bestätigt, dass er den diesbezüglichen Zusatz auf den von ihm unterschriebenen Formularen gesehen habe, wobei es ihm aber erst später bewusst geworden sei. b) Auch eine Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung für einen Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist, dass sich der Anfechtende über eine Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit irrt (Palandt, 80. Auflage, § 119, Rn. 21). Hierzu zählt auch der Irrtum über eine den Wert des Gegenstands beeinflussende Eigenschaft, so dass auch beispielsweise die Art und Weise der Herstellung eines Gegenstandes hierzu zählen dürfte. Dass sich der Kläger - wie schriftsätzlich vorgetragen - über den wertbildenden Umstand der streitgegenständlichen Faksimiles in Form der Limitierung oder der Art und Weise der Herstellung geirrt hat, steht aufgrund der unter Ziffer I.2.a) dargestellten Ausführungen zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. 3. Die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge sind auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig. a) Das sowohl für § 138 Abs.1 als auch für § 138 Abs. 2 BGB erforderliche auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lässt sich zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht feststellen. Dem Kläger gelingt es als darlegungs- und beweisbelastete Partei vorliegend nicht, ein auffälliges Missverhältnis schlüssig darzulegen. Soweit der Kläger schriftsätzlich vortragen lässt, Recherchen hätten ergeben, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Faksimiles nicht um hochwertige, historisch bedeutsame Kunstgegenstände handele, deren Wert angeblich mehrere Tausend Euro betragen solle und der gezahlte Kaufpreis den Marktwert der Faksimiles etwa um das 5-fache bis 10-fache übersteige, ist dieser Sachvortrag ebenso erkennbar „ins Blaue hinein“ aufgestellt wie die Behauptungen, der tatsächliche Wert der an den Kläger verkauften Faksimiles dürfte nicht einmal 10% des von dem Kläger gezahlten Verkaufspreises erreichen. Die Annahme eines willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellten Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. etwa BeckOK-ZPO/von Selle, Ed. 34, § 138 ZPO, Rn. 32 m.w.N.). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt (vgl. OLG Brandenburg Hinweisbeschluss vom 20.04.2020 – 1 U 103/19 unter Verweis auf BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW-RR 2002, 1419, 1420). Dies ist dann der Fall, wenn jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein“ rechtfertigen können (vgl. LG Essen, Urt. v. 16.09.2019, Az: 5 O 14/19 m.w.N.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Es fehlt an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die Behauptung eines erheblich unter dem Verkaufspreis liegenden Neuwertes. Zum einen ergeben sich bereits keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen aus der wenig konkreten Behauptung „Recherchen hätten ergeben, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Faksimiles nicht um hochwertige, historisch bedeutsame Kunstgegenstände handele, deren Wert angeblich mehrere Tausend Euro betragen solle und der gezahlte Kaufpreis den Marktwert der Faksimiles etwa um das 5-fache bis 10-fache übersteige“. Diesbezüglich wird nicht näher ausgeführt, welche Recherchen wo zu diesem Ergebnis gekommen sein sollen. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung „die von der Beklagten verkauften Faksimiles seien weder dem Original so ähnlich wie möglich, noch seien diese durch den Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken hergestellt worden“ erkennbar. Allenfalls ließen sich Anhaltspunkte für einen geringeren Marktwert aus einem Vergleich mit anderen Werken ziehen. Dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt andere vergleichbare Werke angeboten worden wären und diese einen deutlich niedrigeren Preis als die von den Klägern gekauften Werke gehabt hätten, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Preise der von der Beklagten verkauften Werke waren am Markt vielmehr offensichtlich über die ganze Bundesrepublik hinweg erzielbar und damit für die Bestimmung des Verkehrswertes zu berücksichtigen. Auch die Anhörung des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser hat - wenig konkret - mitgeteilt, dass es auf einmal geheißen habe, dass die Bücher nicht so viel wert seien. Auf Nachfrage des Gerichts teilte er sodann mit, seine Schwägerin habe ihm damals davon etwas erzählt. Sie habe ihm gesagt, dass es nicht sein könne, dass ein Buch so teuer wäre. Ob es diesbezüglich einen konkreten Anlass gegeben habe, wisse er nicht mehr. Er habe ihr von den Büchern erzählt und sie habe gemeint, dass es mit dem Preis nicht sein könne. Sie habe ihm dann geholfen und sich darum gekümmert. An genauere Details könne er sich nicht mehr erinnern. Dies reicht für einen substantiierten Vortrag vorliegend aber nicht. Stattdessen wird „aufs Geratewohl“ eine Behauptung aufgestellt. Ein Sachverständigengutachten zum „Wert“ der streitgegenständlichen Faksimiles war auf dieser Grundlage nicht einzuholen. Soweit in der Klageschrift auf Seite 17 Ausführungen zur Ausnutzung der Unerfahrenheit und des Mangels an Urteilsvermögen des Klägers unter Bezugnahme darauf, die Mitarbeiterin der Beklagten habe gegenüber dem Kläger mehrfach behauptet, seine bisherige Sammlung bestehend aus der Lexikothek der D.-Gruppe sei unvollständig und die Königssammlung könne nur durch den Kauf der - angeblich - letzten Bücher erreicht werden sowie die Faksimiles könnten binnen weniger Monate auf einer Auktion weiterverkauft werden, weil es zahlreiche Interessenten gäbe, die eine solche vollständige Sammlung kaufen würden, widerspricht dieser Vortrag bereits dem weiteren Vortrag aus der Klageschrift. Zudem ist dies vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung - sofern man die Ausführungen als wahr unterstellen würde - auch nicht geäußert worden. b) Ferner bestehen für das Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Im Kunsthandel - dazu dürfte auch der Vertrieb der streitgegenständlichen Faksimiles zählen - bestehen jedoch grundsätzliche Bedenken, die an ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anknüpfende Beweiserleichterung für die Feststellung der verwerflichen Gesinnung ohne weiteres anzunehmen. Dies deshalb, weil der Marktwert von Kunstgegenständen, namentlich der von Gemälden, erheblichen Schwankungen unterliegt und keineswegs so verlässlich festzustellen ist, wie etwa der von Grundstücken oder der anderer Verkehrsobjekte mit festem Marktgefüge. Während bei Objekten mit gesichertem Verkehrswert die Annahme, der durch das Geschäft Begünstigte sei sich der Wertinkongruenz bewusst gewesen, wenn der "marktübliche" Preis auffällig, d.h. um mehr als das Doppelte überschritten wird, durchaus berechtigt sein mag, gilt das beim Handel mit Kunstgegenständen nicht in gleicher Weise. Deren "Marktwert" ist weniger transparent und festgefügt. Er wird durch zahlreiche, kaum objektivierbare Unwägbarkeiten geprägt, z. B. den sich wandelnden Zeitgeschmack ("Modetrends"), individuelle Wertschätzung und andere, dem Kunstbetrieb, dem Geschäfte mit spekulativem Charakter nicht fremd sind, immanente irrationale Überlegungen. Vor diesem Hintergrund hätte es an dem Kläger oblegen, konkrete Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten darzulegen. Dies ist jedoch aus Sicht des Gerichts nicht gelungen (LG Essen, Urt. v. 16.09.2019, Az: 5 O 14/19). II. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine weiteren Ansprüche des Klägers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.