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Urteil

3 O 402/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0801.3O402.18.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.935, 00 EUR zzgl. Beitrag zum KSB Plus i.H.v. 949,60 EUR  nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 6.6.2015 bis zum 17.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Finanzierungskosten von EUR 784, 67, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touran (FIN ), zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.12.2018 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.935, 00 EUR zzgl. Beitrag zum KSB Plus i.H.v. 949,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 6.6.2015 bis zum 17.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Finanzierungskosten von EUR 784, 67, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touran (FIN ), zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.12.2018 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz für den Kauf eines von der sog. Abgasthematik betroffenen Pkw. Der Kläger ist Eigentümer eines VW Touran mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... . Er erwarb den PKW am 5.6.2015 von der X GmbH in I. Zum streitigen Kaufpreis (s.u.) hinzu fielen Finanzierungskosten in Höhe von 949, 60 EUR als Beitrag zum KSB Plus und weitere Finanzierungskosten in Höhe von 784, 67 EUR an, die der Kläger beglich. Der PKW war, dem Kläger unbekannt, mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, wenn sich der PKW auf dem Prüfstand im Labor befindet und im realen Fahrbetrieb in einen Modus umschaltet, in dem die NOx-Emissionen deutlich höher sind als auf dem Prüfstand (sog. Abschalteinrichtung). Das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung führte dazu, dass das Kraftfahrtbundesamt mit mittlerweile bestandskräftigen Bescheiden vom 15.10.2015 und 17.11.2015 die Beklagte dazu aufforderte, die Einrichtung zu entfernen. Anderenfalls waren Rücknahme bzw. Widerruf der Typengenehmigung angedroht. Der Kläger befürchtet, dass sich ein von der Beklagten angebotenes Software-Update nachteilig auf Verbrauchswerte, Leistung und Langlebigkeit des PKW auswirkt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2018 auf, den PKW bei ihm bis zum 17.12.2018 abzuholen und den Kaufpreis zu erstatten, was die Beklagte jedoch ablehnt. Der Kläger behauptet, der Kaufpreis für den PKW habe 23.935, 00 EUR brutto betragen. Hierzu legt er den Kaufvertrag vor. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe wissentlich, auch hinsichtlich eines Schadens des Klägers, die Abschalteinrichtung eingebaut. Vorstand und führende Ingenieure hätten das Vorgehen zumindest wissentlich gebilligt. Zudem behauptet der Kläger, seine Rechtsschutzversicherung habe ihn zur Geltendmachung von Forderungen betreffend die Rechtsanwaltskosten ermächtigt und legt ein entsprechendes Schreiben vor. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.935, 00 EUR zzgl. Beitrag zum KSB Plus i.H.v. 949,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 6.6.2015 bis zum 17.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Finanzierungskosten von EUR 784, 67, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touran (FIN ...), zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.12.2018 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.899, 24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es könne ja auch ein anderer Kaufpreis als der des Kaufvertrages vereinbart worden sein. Die Beklagte bestreitet ein für einen Schaden kausales wissentliches Fehlverhalten. Zudem seien etwaige Probleme durch das Software-Update behoben. Sie ist der Ansicht, andernfalls müsse der Kläger jedenfalls Nutzungsersatz leisten. Beide Parteien beantragten Schriftsatznachlass hinsichtlich des Schriftsatzes des jeweiligen Gegners, die Beklagte 4 Wochen; zudem hat dieBeklagte Vertagung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zahlung des KSB Plus Beitrags und der weiteren Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW gegen die Beklagte gem. §§ 826, 249 BGB. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Das Verhalten des Schädigers muss nach seinem Gesamtcharakter objektiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, subjektiv muss der Schädiger die Tatumstände, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, kennen und mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Eine Gesamtwürdigung muss zudem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergeben (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 3 ff. m.w.N.). Das in diesem Sinne sittenwidrige Verhalten der Beklagten besteht hier darin, dass diese durch das bewusste Inverkehrbringen eines sachmangelbehafteten Fahrzeugs auch gegenüber dem Kläger als Käufer dieses Fahrzeugs die ihr bekannten, für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände verschwiegen hat. Die Täuschung über vertragswesentliche Umstände, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, verstößt dabei regelmäßig gegen die guten Sitten (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 20). Vorliegend hat die Beklagte unwahre Angaben über die Abgaskonformität des betroffenen Fahrzeugs in der von ihr ausgehenden Bewerbung bei Inverkehrbringen der Fahrzeuge zum Verkauf aufgenommen, so dass bei jeglichem Käufer falsche Vorstellungen hinsichtlich der Fahrzeugeigenschaften sich manifestiert haben. Diese betreffen den Motor, das wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklassengruppierung und die Zulassung des Fahrzeugs, wie nicht zuletzt der Umstand der unstreitigen Rückrufaktion seitens des KBA zeigt. Diese Umstände führen dazu, dass das Fahrzeug mit einem Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet ist. Ein Fahrzeug ist nämlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Kfz entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, wie im vorliegenden Fall, welche die konkrete Messung der Stickoxydwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Erwerber eines Fahrzeugs darf berechtigterweise erwarten, dass gesetzwidrige Eigenschaften eines Fahrzeugs gerade nicht zu dessen üblicher Beschaffenheit gehören (vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17; OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16). Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Weiterverkauf an den Endkunden an ihre Vertragshändler in den Verkehr gebracht. Die Zielrichtung der Täuschung mag dabei auch und vielleicht in erster Linie gegen die Prüfbehörden bzgl. der Zulassung des KFZ gewesen sein; gleichwohl ist hiervon auch erkennbar und ohne weiteres jeder Abnehmer eines solchen Fahrzeugs betroffen, wie die obigen Ausführungen zur vertraglichen Mangelhaftigkeit eines solchen Fahrzeugs zeigen. Dies zeigt bereits die einfache Kontrollüberlegung, dass ein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit Motorsteuerungssoftware nicht erwerben würde, wenn die Beklagte als Herstellerin vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und deshalb mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation zu rechnen ist. Der Beklagten war auch ohne weiteres klar, dass die aufgezeigten Umstände, die zur vertraglichen Sachmängelhaftung führen, vorliegen und auf die Kaufentscheidung eines jeglichen Käufers Einfluss haben. Ein solches Verhalten gegenüber dem Markt, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ist deshalb als besonders verwerflich zu qualifizieren, weil es nicht für einen Einzelfall, sondern tausendfache Anwendungen bestimmt war. Dabei hat die Beklagte ihr eigenes Gewinnstreben zu Lasten der Interessen des Marktes in den Vordergrund gestellt, denn es kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte unterstellt werden, dass die Produktion regelkonformer Fahrzeuge mit höheren Kosten oder sonstigen Produktionsnachteilen verbunden gewesen wäre, da anderenfalls die Manipulation nicht notwendig gewesen wäre. Für den Verbraucher wiederum stellt der Kauf eines KFZ in aller Regel eine Entscheidung von hohem wirtschaftlichen Wert dar. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte subjektiv mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Das bedeutet, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gehabt hat. Dabei ist eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf und den Personen des Geschädigten nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, vorhersieht und billigend in Kauf nimmt. Davon ist bei der massenweise Inverkehrbringung von Fahrzeugen der geschilderten Art ohne weiteres auszugehen. Vorliegend war für den Vorstand der Beklagten aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software – (dazu unten) – zwingend ersichtlich, dass damit nicht zuletzt Kunden geworben und geschädigt werden, auch wenn das Verhalten auch oder gar in erster Linie darauf abgezielt haben mag, die Behörden oder Institutionen zu täuschen, die im Rahmen des Emissionsschutzes über bestimmte Abgaswerte der Fahrzeuge wachen. Die Schädigung der Kunden diesbezüglich ist von der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen, was für eine Haftung nach § 826 BGB ausreichend ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 8 ff.). Dabei muss sich die Beklagte das Fehlverhalten derjenigen Mitarbeiter zurechnen lassen, die in ihrem Hause für die Softwaremanipulation und deren Verschweigen verantwortlich sind, ohne dass hierzu aktuell nähere Aufklärungen zu treffen sind. Zwar ist es grundsätzlich so, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB trifft, mithin auch für die Zurechnung sittenwidriges Verhaltens, die grundsätzlich über § 31 BGB erfolgt. Danach haftet die Gesellschaft für einen Schaden, den ein verfassungsgemäß berufener Vertreter, im Sinne eines mit wichtigen Aufgaben/Funktionen der Gesellschaft ausgestatteten Repräsentanten, hervorgerufen hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl, § 31 Rn. 6). Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass es zur Begründung des für die Haftung aus § 826 BGB notwendigen Unwerturteils notwendig ist, insoweit eine ganz konkrete Haftungszurechnung vorzunehmen. Der Kläger hat hierzu – soweit es ihm überhaupt mangels Einblick in die Organisationsstruktur der Beklagten – möglich ist, konkret vorgetragen und behauptet, dass sowohl führende Mitarbeiter der konzerninternen Abteilung für Motorentwicklung entsprechende Kenntnis gehabt haben, als auch, dass diese Kenntnis auf der Ebene von Vorstandsmitgliedern bis hin zur Person des Vorstandsvorsitzenden vorhanden ist. Die Beklagte trifft hier eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Diese besteht grundsätzlich dann, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine sichere oder bessere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbare nähere Angaben machen kann. Der Vortrag des Klägers insoweit ist lebensnah und ausreichend konkret. Wer die Zustimmung zur Konzipierung und zum Einsatz einer Software in Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine nicht unerhebliche Funktion im eigenen Unternehmen innehaben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zumutbar sein soll, nähere Angaben über diese internen Vorgänge und Verantwortungshierarchien im Zusammenhang mit der Implementierung der Motorsteuerungssoftware zu machen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 3.1.2019 – 18 U 70/18; LG Dortmund, Urt. v. 06.06.2017 – 12 O 228/16). Sollten dagegen solcherlei Vorgänge im Unternehmen der Beklagten nicht aufklärbar sein, so hätte die Beklagte diesbezügliche Organisationspflichten – gegebenenfalls bewusst – verletzt, indem ein System von Entscheidungsträgerschaften hingenommen wird, die sich im Nachhinein nicht mehr aufklären lassen. Auch dies würde zu einer entsprechenden Haftungszurechnung im Rahmen von § 826 BGB führen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 7). Es wird auch nicht hinreichend zur Entlastung der Beklagten vorgetragen, was überhaupt an konkreten Maßnahmen erfolglos unternommen worden wäre, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulationen namhaft zu machen, um sodann entscheiden zu können, ob und inwieweit eine Zurechnung ausnahmsweise ausscheiden könnte. Durch dieses insgesamt objektiv wie subjektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der darin besteht, dass er eine Verbindlichkeit, nämlich einen Vertrag eingegangen ist, den er in Kenntnis sämtlicher Umstände nicht abgeschlossen hätte, da er dem Käufer wirtschaftlich nachteilig ist. Abgesehen von der vertragsrechtlichen Mangelhaftigkeit war der Kauf mit einer Vermögensgefährdung verbunden, die darin bestand, dass mit einem Widerruf der Zulassung zu rechnen war. Zudem ist ein drohender Wertverlust dieser Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, der sich im Falle eines Weiterverkaufs zu realisieren droht, denn im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen sieht sich der Verkäufer mit dem Imageverlust der Marke VW konfrontiert. Dabei kann offen bleiben, ob das Software Update die behaupteten Nachteile insbesondere hinsichtlich Verbrauch und Lebensdauer mit sich bringt. Es kann den Schaden nicht beheben, da der Mangel des PKW nicht allein technischer Natur ist, sondern wie dargestellt eben auch und insbesondere darin besteht, dass der PKW unter Verwendung manipulativer Elemente im Rahmen eines Betrugsskandals gefertigt wurde, was sich angesichts des damit in Zusammenhang stehenden Imageverlustes der PKW-Marke wie auch des aus dem deliktischen Handeln resultierenden Verdachts und der Skepsis des Marktes zudem noch wertmindernd auswirkt. Es darf unterstellt werden, dass niemand die vorgenannten Nachteile eines Vertrages für ein Produkt eingeht, das ohne weiteres auch von anderen Herstellern ohne die genannten Nachteile auf dem Markt erhältlich ist. Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als ob der aufgrund der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung erfolgte Kauf des Fahrzeugs unterblieben wäre. Entsprechend hat die Beklagte den Kaufpreis und die Finanzierungskosten zu erstatten; der Kläger ist zu Rückgabe und -übereignung des PKW verpflichtet. Dabei ist der vom Kläger genannte und im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis zu veranschlagen; das Bestreiten der Beklagten ist insoweit unsubstantiiert weil rein spekulativ. Der Kläger muss sich dabei nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs Nutzungsvorteile anrechnen lassen (so im Ergebnis auch – mit knapper Begründung, die allgemeine Wertungsgesichtspunkte nennt – LG Augsburg, Urteil vom 05.12.2018 - 021 O 3267/17). Es ist zwar abzulehnen, dass bei deliktischen Schädigungen grundsätzlich auf den Ausgleich von Nutzungsvorteilen verzichtet wird (dies betont zu Recht OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18). Hierfür könnte zwar angeführt werden, dass der deliktisch Handelnde sonst besser gestellt würde, als etwa der arglistig Handelnde in manchen Konstellationen des Bereicherungsrechts, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss der Saldotheorie bei Arglist. Dies könnte trotz der Systemunterschiede zwischen Delikts- und Bereicherungsrecht als Wertungswiderspruch betrachtet werden. Es dürfte aber wohl hinzunehmen sein. Dem deutschen Recht ist der Gedanke eines Strafschadensersatzes, wie er sich etwa im Anglo-Amerikanischen Rechtsraum findet, fremd, in diese Richtung – wenngleich bei weitem nicht nahekommend – könnte aber die generelle Ablehnung des Vorteilsausgleichs zu verstehen sein. Jedenfalls kann der elementare Grundsatz des Schadensrechts, die Naturalrestitution, nicht durchbrochen werden. Was aber aus ihr folgt, ist immer eine Frage des Einzelfalls, die – äußerst restriktive – Wertungen beinhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass der Schadensausgleich nicht die Präventivfunktion des Deliktsrechts, insbesondere des Tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung unterlaufen darf und zudem die Vorteile realwertend zu betrachten sind. Im Falle der hier vorliegenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, eines besonders gravierenden deliktischen Verhaltens, die dazu noch immense Ausmaße annahm, ist unter Berücksichtigung einer wertenden Betrachtung der vermeintlichen Vorteile des Geschädigten ausnahmsweise kein Vorteilsausgleich dem (sittenwidrigen) Schädiger zuzubilligen. Wirtschaftliches Ergebnis des Schadensausgleichs kann es nicht sein, dass der Kläger der Beklagten faktisch an Stelle eines Kaufpreises quasi (untechnisch verwendet) eine Miete für den PKW zahlen muss. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass dem an die Konsequenzen des Abgasthematik etwa für den Wert seines PKW wie auch dessen technischer Ordnungsgemäßheit Denkenden lebensnah betrachtet nicht die gleiche Unbeschwertheit auch bei der Nutzung des PKW zuteil wird, wie demjenigen, dessen PKW nicht im Zusammenhang mit einer Abgasthematik mit schwer absehbaren Folgen steht. Dem Kläger stehen auch die beantragten Zinsen analog § 849 BGB zu, weil angesichts der mit der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung einhergehenden fehlenden normalen Nutzungsmöglichkeit (s.o. zum Nutzungsersatz) eine dem Entzug vergleichbare Interessenlage bei planwidriger Regelungslücke vorliegt. Die Beklagte hat den Kläger zur Zahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten bestimmt, weshalb beides ab diesem Zeitpunkt zu 4% zu verzinsen war. Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig und begründet. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus einer gem. § 756 ZPO bei Verzug erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit. Angesichts des Angebots im Aufforderungsschreiben vom 13.12.2018 mit Frist zum 17.12.2018 und der bereits öffentlich generell bezüglich von der Abgasthematik betroffene PKW getätigten Äußerungen der Beklagten, dass keine Rücknahme erfolge, reichte hier ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Dem Kläger stand die beantragte Freistellung von Rechtsanwaltskosten nur hinsichtlich eines geringeren Betrages zu. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt angesichts der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei dieser komplexen Materie und des deliktischen Handelns der Beklagten aus §§ 826, 249 BGB. Das einfache Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers seitens der Beklagten war angesichts des klägerseits vorgelegten Schreibens der Rechtsschutzversicherung unerheblich weil zu unsubstantiiert. Allerdings erscheint insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl parallel laufender Verfahren eine 1,3fache Gebühr hinreichend, hier also im Ergebnis 1.242,84 EUR. Zinsen waren mangels Zahlung der Anwaltsgebühren nicht zuzusprechen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709 ZPO. Eine Schriftsatzfrist war dem Kläger schon deshalb nicht zu gewähren, weil der betreffende Schriftsatz keine Angaben enthielt, die dem Erfolg der Klage insoweit entgegenstanden. Eine Schriftsatzfrist (und Vertagung) war der Beklagten nicht zu gewähren, weil hier angesichts der geringen Komplexität und Neuheit Gelegenheit zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestand. Der Streitwert wird auf 23.935,00 EUR festgesetzt. Dr. Schulze