Der Angeklagte H. wird wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten H. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 8 Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte J. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Angeklagte U. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 26.08.2014 – 61 Ls – 64 Js 149/14 – 56 – 14 – und des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 27.04.2016 – 62 Ls – 64 Js 90/16 – 26 – 16 – zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte E. wird wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte P. wird gegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Dem Angeklagten P. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 10 Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte O. wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Q. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte J. trägt die Kosten des Verfahrens. Bezüglich der Angeklagten H., U., E., P. und O. wird von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen. Soweit der Angeklagte Q. verurteilt worden ist, wird auch insoweit von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Soweit der Angeklagte Q. freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Q. der Staatskasse auferlegt. Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten H. : §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG bezüglich des Angeklagten J. : §§ 223 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB bezüglich des Angeklagten U.: §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG bezüglich des Angeklagten E.: §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG bezüglich des Angeklagten P.: §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG bezüglich des Angeklagten O.: §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG bezüglich des Angeklagten Q.: §§ 255, 249 Abs. 1, 26 StGB, 1, 3, 105 JGG Gründe: (bezüglich der Angeklagten H., E., P. und O.abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Feststellungen zur Person 1. Der Angeklagte H. Der Angeklagte H. wurde am 00.00.0000 als jüngster Sohn der Eheleute V. und G. in CN. geboren, nachdem seine Eltern bereits im Jahr 1992 aus dem Irak nach Deutschland gekommen waren. Er besuchte in CN. den Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren zur A.-Schule eingeschult. Später wechselte er auf die Grundschule im F. und besuchte anschließend ca. 2 Jahre die Gesamtschule N., bevor er auf die Hauptschule an der T.-straße wechselte und dort die 7. Klasse besuchte. Im Jahr 2012 trennten sich die Eltern des Angeklagten. Er blieb zusammen mit seinem älteren Bruder S., geboren am 00.00.0000, bei seiner Mutter in CN., während sein Vater, der im Irak als Englisch-Dozent an einer Universität tätig gewesen war vor seiner Flucht nach Deutschland, 2014 in den Irak zurückkehrte. Im August 2012 wurde der Angeklagte vom Jugendamt CN. aufgrund eines Antrags seiner Eltern auf Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe in der Jugendhilfeeinrichtung in R. untergebracht, welche er bereits am 00.00.0000 wieder verlassen musste, weil er sich darauf nicht einlassen konnte. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt im mütterlichen Haushalt befand sich der Angeklagte ab dem 00.00.0000 in der Jugendhilfeeinrichtung W. GmbH in der Eifel, wo er auch den Angeklagten O. kennenlernte. Dort wurde der Angeklagte zunächst bis Januar 2014 im Rahmen einer Intensivbetreuung in der internatseigenen Schule nach seinem Leistungsstand unterrichtet. Anschließend absolvierte der Angeklagte verschiedene Praktika, unter anderem in einer Baufirma. Im August 2014 bezog der Angeklagte im Rahmen einer betreuten Wohnform der W. GmbH ein eigenes Appartement in L.. Ab Februar 2015 nahm er an einem Bildungsgang „Arbeiten und Schule“ teil, wobei seine Teilnahme teilweise unregelmäßig war. Ab dem 12. August 2015 nahm er an einer weiteren Maßnahme „Beruf und Schule“ teil, bei welcher er an drei Tagen in der Woche arbeitete und an zwei Tagen zur Schule ging. Diese Jugendhilfemaßnahme bei der W. wurde jedoch von Seiten des Jugendamtes CN. im Februar 2016 nach Differenzen zwischen der W. GmbH und dem Jugendamt CN. eingestellt. Der Angeklagte kehrte daraufhin in den mütterlichen Haushalt zurück und meldete sich, nachdem er zuvor vorübergehend im Autohandel seines Onkels in CN. gearbeitet hatte, zu einer schulischen Maßnahme im Haus des Handwerks an. Zu einer Teilnahme an dieser Maßnahme kam es nicht mehr, nachdem der Angeklagte in dem hiesigen Verfahren in Untersuchungshaft kam. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 23.07.2012 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen Diebstahls verwarnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Am 23.04.2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Schleiden wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung erneut verwarnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Am 29.05.2014 wurde ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Sachbeschädigung vom Amtsgericht Schleiden nach § 47 JGG eingestellt. Am 25.09.2014 sah die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen wegen des Vorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Am 02.10.2015 schließlich verwarnte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung und verhängte einen Jugendarrest von 2 Wochen, welchen der Angeklagte in der Zeit vom 09.07.2016 bis zum 22.07.2016 verbüßte. Mit Urteil vom 07.10.2016 verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 23 Ns 16/17 beim Landgericht Essen anhängig. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Taten vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 zu dem Aktenzeichen … bis zum 16.12.2016 zunächst in Untersuchungshaft in der JVA Y., bevor er am 16.12.2016 im Rahmen einer Sicherheitsverlegung in die JVA Z. verlegt wurde. Während seiner Haftzeit in der JVA Y. kam es zu zwei Vorfällen. So versuchte der Angeklagte, die angeordnete Postkontrolle zu umgehen, wobei insoweit von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde. Zudem kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, aufgrund derer ein 4-tägige Freizeitsperre gegen den Angeklagten verhängt wurde. Seit der Verlegung des Angeklagten in die JVA Z. sind keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen. Gegenüber den Bediensteten gab sich der Angeklagte überwiegend höflich, kam Anordnungen nach und hält seinen Haftraum sauber und ordentlich. An den angebotenen Sport- und Freizeitmaßnahmen nahm der Angeklagte regelmäßig teil, ebenso am Umschluss. Seit dem 06.02.2017 nimmt der Angeklagte zudem auch an der Schule der JVA Z. teil, um einen Abschluss zu erreichen. Mit Beschluss der Kammer vom 09.03.2016 wurde der Haftbefehl vom 00.00.0000 aufgehoben und der Angeklagte aus der Haft entlassen. 2. Der Angeklagte J. Der Angeklagte J. wurde am 00.00.0000 in CN. geboren und wuchs als ältestes von insgesamt 3 Geschwistern bei seinen Eltern auf, welche sich trennten, als der Angeklagte 7 oder 8 Jahre alt war. Der leibliche Vater des Angeklagten lebt, nachdem er in der Vergangenheit mehrere Schlaganfälle und eine Halbseitenlähmung erlitten hatte, inzwischen in einem Pflegeheim. Die Mutter des Angeklagten, zu welcher dieser ein schwieriges Verhältnis hat, ist Hausfrau und geht nebenher einer Reinigungstätigkeit nach. Etwa 1 Jahr nach der Trennung der Eltern des Angeklagten kam der Stiefvater des Angeklagten in die Familie, zu welchem der Angeklagte ein gutes Verhältnis hat. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und sodann die Grundschule, wobei er die dritte Klasse wiederholen musste, weil er den Lernstoff nicht richtig mitbekommen hatte aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung. Er leidet an einem angeborenen Hörfehler mit fortschreitendem Hörverlust. Seit seinem ... Lebensjahr trägt er Hörgeräte. Der Angeklagte wechselte sodann auf die Hauptschule, die er bis zur 7. Klasse besuchte. Da es dort vermehrt zu Auffälligkeiten in Gestalt von Streit und Schlägereien mit seinen Mitschülern kam, was teilweise auch auf den angeborenen Hörfehler des Angeklagten und daraus resultierende Missverständnisse zurückzuführen war, nachdem der Angeklagte die Hörgeräte, wegen welcher er gehänselt worden war, nicht regelmäßig trug, wechselte der Angeklagte in der Folgezeit auf eine Förderschule für schwer Erziehbare, die M.-Schule, welche er nach Erlangen des Hauptschulabschlusses nach der 10. Klasse verließ. Einen Monat nach dem Ende der Schulzeit begann der Angeklagte für ca. 1 Jahr ein Praktikum im Garten- und Landschaftsbau und arbeitete in derselben Firma nach Abschluss des Praktikums für etwa 1 ½ Jahre weiter. Während dieser Zeit zog der Angeklagte auch aus dem elterlichen Haushalt aus und in eine eigene Wohnung. Da er während dieser Zeit vermehrt in Konflikt mit einem weiteren Mitarbeiter gekommen war, kündigte der Angeklagte und war in der Folge etwa 1 Jahr lang arbeitslos. Anfang des Jahres 2016 traf der Angeklagte zufällig seinen ehemaligen Chef der Garten- und Landschaftsbaufirma wieder und begann in der Folgezeit bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren erneut, im Bereich Garten- und Landschaftsbau zu arbeiten, wodurch er EUR 1.200,00 netto verdiente. Der Angeklagte hat mit ca. 16 Jahren begonnen, zu „kiffen“ und die Regelmäßigkeit des Cannabiskonsums mit der Zeit gesteigert, bis er schließlich etwa 1 Gramm täglich in Gestalt von 4 bis 5 Joints konsumierte, wobei es auch vereinzelt Tage gab, an denen er nicht konsumierte. Zudem hat der Angeklagte mit 19 Jahren begonnen, Tilidin zu konsumieren, welches er in Tabletten zu 200mg und zu 75mg, die er sich unter der Hand besorgte, zu sich nahm. Von den 75mg-Tabletten konsumierte der Angeklagte täglich vier bis fünfmal am Tag eine halbe Tablette, von den 200mg Tabletten 2 halbe Tabletten über den Tag verteilt. Im Alter von 16 Jahren wurde der Angeklagte aufgrund der Auffälligkeiten in der Schule in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen und für 6 Wochen stationär behandelt. Wenig später wurde der Angeklagte erneut für einen Zeitraum von etwa vier bis 5 Wochen stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen. Hintergrund dieser erneuten Aufnahme war, dass der Angeklagte, welcher Streit mit seiner Mutter hatte und bei seinem Vater leben wollte, aufgrund der Weigerung seiner Mutter 20 Schlaftabletten genommen hatte und bewusstlos geworden war. In der Folgezeit kam es zudem zu einem weiteren Selbstmordversuch des Angeklagten mit Tabletten, aufgrund dessen er für 6 Wochen in einer geschlossenen Psychiatrie untergebracht wurde. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 10.07.2008 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes sowie Hausfriedensbruch in 2 Fällen mit 2 Freizeiten Jugendarrest sowie der Erbringung von Arbeitsleistungen, erteilte dem Angeklagten richterliche Weisungen und verwarnte den Angeklagten. Am 26.01.2010 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Beleidigung mit 2 Freizeiten Jugendarrest und verwarnte den Angeklagten. Am 04.02.2011 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung mit 1 Woche Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen und verwarnte den Angeklagten. Da der Angeklagte den ihm erteilten Auflagen nicht nachkam, verbüßte er zudem einen Jugendarrest von 2 Freizeiten. Am 06.11.2014 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen Diebstahls in 2 Fällen mit 2 Wochen Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen und verwarnte den Angeklagten. Wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm erteilten Auflagen verbüßte der Angeklagten zudem 4 Wochen Jugendarrest. Am 05.03.2015 verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion tateinheitlich mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt und zwischenzeitlich widerrufen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass die Mutter des Angeklagte und deren Ehemann, welche bis Anfang 2014 Eigentümer einer Maisonette-Wohnung waren und bereits ein paar Jahre zuvor ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eingeleitet hatten, die Wohnung, welche nicht der Insolvenzmasse zufallen sollte, am 00.00.2014 freihändig verkauft hatten. Wenige Wochen nach diesem Verkauf begaben sich der Angeklagte und seine Mutter in die verkaufte Wohnung und verwüsteten diese dergestalt, dass die Mutter des Angeklagten 2 Scheiben einwarf und der Angeklagte Fliesen und Putz von den Wänden schlug und in den Wänden befindliche Kupferrohre der Heizung aus den Wänden riss und sägte, um diese gewinnbringend verkaufen zu können, wobei er eine Gasleitung beschädigte, aus welcher Gas ausströmte. Der Angeklagte und seine Mutter versuchten daraufhin, das Leck notdürftig abzudecken, kümmerten sich in der Folgezeit aber nicht weiter um das Gasleck und unterließen es insbesondere auch, die herbeigerufenen Polizisten auf das Gasleck und die daraus resultierende Gefahrenlage hinzuweisen. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Taten vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 zu dem Aktenzeichen … seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA CN.. 3. Der Angeklagte U. Der Angeklagte U. wurde am 00.00.0000 in CN. geboren und wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern auf. Die Mutter des Angeklagten arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten, der Vater ist als Monteur bei einer Firma tätig, die Baufahrzeuge vermietet. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule, von welcher er nach 10 Pflichtschuljahren im Jahr 2014 mit einem Abgangszeugnis entlassen wurde, wobei sich die Fehlzeiten des Angeklagten ab der 8. Klasse häuften und der Angeklagte im weiteren Verlauf gar nicht mehr zur Schule ging. Ab seinem 14. Lebensjahr zeigte der Angeklagte Verhaltensauffälligkeiten. So war er zuhause häufig abgängig und verweigerte sich. Für Beratungsangebote des Jugendamtes sowie auch Maßregeln seiner Eltern war er nicht zugänglich und zeigte deutlich seine Ablehnung. Seinen Hauptschulabschluss nach der Klasse 9 erwarb der Angeklagte während seiner Inhaftierung in anderer Sache in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der JVA Y.. Nach der Entlassung aus der Haft am 00.00.0000 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.07.2015, mit dem seine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, kehrte der Angeklagte in den elterlichen Haushalt zurück und hielt sich mit Ausnahme einiger weniger Tage, während welcher er aufgrund eines Streites mit seinen Eltern „rausgeworfen“ worden war und sich bei Freunden und seiner Freundin aufgehalten hatte, dort auf. Anderweitigen beruflichen Tätigkeiten ging der Angeklagte nach seiner Haftentlassung nicht nach. Vielmehr hielt sich der Angeklagte nach seiner Haftentlassung häufig in Spielhallen auf, um dort an Automaten zu spielen. Zu seinem Bewährungshelfer hielt der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Haft mit Ausnahme der Tage, während welcher er bei seinen Eltern „rausgeworfen“ worden war, regelmäßig Kontakt. Den Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss vom 02.07.2015 kam der Angeklagte trotz erheblicher Unterstützung durch den Bewährungshelfer jedoch nicht nach, da er hierzu, wie er selbst erklärte, „keine Lust“ hatte. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 05.03.2013 sah die Staatsanwaltschaft Essen wegen des Vorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 11.03.2013 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen Körperverletzung, Beleidigung und gemeinschaftlichem Diebstahl mit 2 Freizeiten Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen sowie einer Wiedergutmachungspflicht, verwarnte den Angeklagten und erteilte ihm richterliche Weisungen. Bereits am 20.03.2013 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten unter Einbeziehung der Verurteilung vom 11.03.2013 mit 1 Woche Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen, verwarnte den Angeklagten und erteilte ihm richterliche Weisungen. Wegen Zuwiderhandlungen gegen die ihm erteilten Auflagen verbüßte der Angeklagte zudem 2 Wochen Jugendarrest. Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21.10.2013 wurde der Angeklagte unter Einbeziehung zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen der fahrlässigen Körperverletzung, Beleidigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Nachdem die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe von 8 Monaten für die Dauer von 1 Jahr und 9 Monaten gem. § 27 JGG zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde der Angeklagte schließlich zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche er ab dem 00.00.0000 zunächst in der JVA Z. und ab dem 13.06.2014 in der JVA Y. verbüßte. Am 26.08.2014 verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten unter Einbeziehung zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen sowie der Verurteilung des Amtsgerichts Essen vom 21.10.2013 wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Diebstahl zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, welche der Angeklagte unter Anrechnung der vorangegangenen Haftzeit in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der JVA Y. verbüßte. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu Grunde: „ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 05.02.2014 –64 Js 149/14-: Am 00.00.0000 trafen die drei Angeklagten gegen 10.14 Uhr an der Haltestelle C. auf die Zeugen I., K. und B.. Da die Angeklagten gesehen hatten, dass der Zeuge I. über ein Handy Samsung Galaxy S III im Wert von etwa 300,00 € verfügte, kamen sie spontan überein, den Zeugen „abzuziehen“, indem der Angeklagte D. das Mobiltelefon an sich nahm und die Angeklagten VQ. und U. den Zeugen gewaltsam daran hindern sollten, dem Angeklagten D. zu folgen. Der Angeklagte D. ging dem Tatplan entsprechend auf den Zeugen zu, riss diesem das Mobiltelefon aus der Hand und flüchtete. Als der Zeuge I. dem Angeklagten D. folgte, stellten sich ihm die Angeklagten VQ. und U. entsprechend dem Tatplan entgegen. Der Angeklagte U. trat den Zeugen dem Tatplan entsprechend mit dem beschuhten Fuß gegen die Schulter, um diesen von einer weiteren Verfolgung des Angeklagten D. abzuhalten und forderte ihn auf, wegzugehen. Der Zeuge kam dem nach. Die Angeklagten kamen später wieder zusammen, veräußerten das alte Handy des Angeklagten D. für 135€ und teilten den Erlös. Der Angeklagte D. erhielt 100,00 €, die Angeklagten U. und VQ. 15 bzw. 20 €.“ „ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 18.02.2014 – 64 Js 242/14 – betreffend den Angeklagten U.: Am 00.00.0000 traf der Angeklagte U. gegen 20.50 Uhr auf den Zeugen WW., der mit seinem Fahrrad an der ZQ.-straße an der Gruppe um den Angeklagten und die Zeugen DH. und SQ. vorbeifuhr. Da sich der Zeuge von dem Angeklagten attackiert fühlte, blickte er nach hinten und fuhr daraufhin gegen ein Plakatschild, sodass er zu Fall kam. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass sich zu dem Zeugen WW. zu begeben, diesen mit einem Messer zu bedrohen, das er dem Zeugen mit ausgeklappter Klinge vorhielt. So forderte er den Zeugen auf, sich zu verpissen. Der Zeuge nahm die Drohung ernst.“ „ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 01.06.2014 – 64 Js 424/14 – betreffend den Angeklagten U.: Am 00.00.0000 entwendete der Angeklagte gegen 14.15 Uhr gemeinsam mit den gesondert verfolgten VH. und YQ. aus den Auslagen der Firma WC., SN.-straße …, … LC. eine Handy-Hülle der Marke Samsung im Werte von 54,91 €, indem er diese in eine andere Abteilung verbrachte, aus der Umverpackung entfernte, einsteckte und die Kasse passierte, ohne zu bezahlen.“ Bezüglich der einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 21.10.2013 heißt es in dem Urteil vom 26.08.2014: „Durch Urteil des Schöffengerichts Essen vom 21.10.2013 – 62 Ls 240/13 – wurde der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung, der Beleidigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 20.03.20163 – 65 Ls 51 Js 2013/12 – 1/13 – wurde die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe von 8 Monaten für die Dauer von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß § 27 JGG ausgesetzt. Jener Entscheidung lag ausweislich der verlesenen Urteilsgründe vorliegender Sachverhalt zugrunde. 1. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 28.06.2013 (55 Js 973/13) Der Angeklagte erschien am 00.00.0000 gegen 10:00 Uhr ohne Schultasche an der katholischen Hauptschule CN. – YW.. Er ging durch die Schulflure, um zu seiner Klasse zu kommen und begegnete dabei seiner Lehrerin, der Zeugin CO.. Diese sprach ihn wegen seiner offensichtlichen Verspätung und fehlenden Unterrichtsausrüstung an. Der Angeklagte erwiderte, dass er in seiner Klasse gehen wolle und bekundete, keine Schulsachen dabei zu haben. Die Zeugin CO. erklärte, dass er unter diesen Umständen die Schule nicht zu besuchen brauche und gehen könne. Es entspannte sich eine kurze Diskussion, ob der Angeklagte die Schule besuchen dürfe, die Zeugin CO. beharrte darauf, dass der Angeklagte die Schule verlassen. Der Angeklagte war erbost, dass er der Schule verwiesen wurde und sagte zur Zeugin CO. in arabischer Sprache „Friss Deine Scheiße“. Ihm war bewusst, dass diese von Mitschülern aufgeschnappte Bemerkung beleidigenden Inhalt hatte und dass die Zeugin den Sinn dieser Äußerung auch kannte und sich beleidigt fühlen würde, was auch wollte. Anschließend drehte sich der Angeklagte um, und schlug eine Tür heftig hinter sich zu, wobei er nicht darauf achtete, dass die Zeugin CO. im Einwirkungsbereich der Tür stand. Die Zeugin CO. wurde durch die Tür am Arm und an der Schulter getroffen und erlitt hierdurch schmerzhafte Prellungen. 2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 09.07.2013 (55 Js 1073/13) „Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 11:20 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Roller der Marke WP. mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die HM.-straße. Der Roller erreichte durch Umbaumaßnahmen des Angeklagten eine Geschwindigkeit von mindestens 51,3 km/h. Der Angeklagte war zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, weil er, wie ihm bekannt war, nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis war. Für das Verfahren 62 Ls 240/13 war der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin vom 09.09.2013 unentschuldigt nicht erschienen. Er wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 am 00.00.0000 morgens um 02.30 Uhr in YP. aufgegriffen und saß seit dem bis zum Hauptverhandlungstermin vom 21.10.2013 in Untersuchungshaft in der JVA Y.. Im Nachverfahren des Amtsgerichts Essen zu 62 Ls 55 Js 973/13 – 240/13 entschied das Jugendschöffengericht am 19.02.2014, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 21.10.2013 der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. In den verlesenen Urteilsgründen heißt es: Dem Angeklagten sind nunmehr schädliche Neigungen zu attestieren, die in den festgestellten Taten zum Ausdruck kommen und belegen, dass er erhebliche auch jetzt noch fortbestehende erzieherische Mängel aufweist, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlistig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH NStZ-RR 2002, 20). Der Angeklagte ist nach bis dahin unauffälligem Entwicklungsverlauf seit Herbst 2012 wiederholt und massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich in dem erzieherischen Einfluss des Elternhauses mehr und mehr entzogen und sich einen Freundeskreis gesucht, der Polizei und Justiz durch Vielzahl von Straftaten in Atem hält. Trotz des im März 2013 verhängten einwöchigen Dauerarrestes hat er an diesem Weg festgehalten, die Schule zuletzt faktisch nicht mehr besucht und sich schließlich auch im vorliegenden Verfahren zunächst nicht mehr gestellt. Die vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 verbüßte Untersuchungshaft hat den Angeklagten offenkundig nur oberflächlich und kurzfristig beeindrucken können. Die mit der Zurückstellung nach § 27 JGG verbundenen Auflagen jedenfalls hat er von Anfang an nicht ansatzweise ernst genommen umgesetzt. Die Auferlegten Arbeitsstunden hat er nicht einmal angefangen, weil er nach eigener Einlassung „keine Lust“ hatte. Einladungen seiner Bewährungshelferin schenkte er würde, wenn er gerade mal Lust hatte. Die Schule, (die einzige, die Wort noch bereit war, den Angeklagten aufzunehmen) besuchte der Angeklagte nicht mit der lapidaren Begründung, dort seien nur „Asis“- Die Auflage, seinen Wohnsitz im elterlichen Haushalt zu nehmen und dort regelmäßig zu übernachten machte er zumindest zwischenzeitlich dadurch zunichte, dass er sich dort so schlecht benahm, dass die Eltern ihn völlig nachvollziehbar und berechtigt aus der Wohnung warf. Es muss sich kein Elternteil bieten lassen, dass ihm vom Nachwuchs vor die Füße gerotzt oder er mitten in der Nacht aus dem Bett geklingelt wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Dezember 2013, wie er selbst zugibt, dadurch straffällig geworden ist, dass er mit anderen verabredet hat, einem Dritten das Handy wegzunehmen und dass er das Opfer nach dem Diebstahl durch einen Tritt und Drohungen an der Verfolgung gehindert. Wenngleich diese Tat noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist der Umstand des erneuten strafbaren Verhaltens für die Feststellungen schädlicher Neigungen zu berücksichtigen.“ Bezüglich der Strafzumessung heißt es in dem Urteil vom 26.08.2014: „Zur Tatzeit waren die Angeklagten Jugendliche. Alle drei sind zweifelsfrei reif genug, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen und gemäß dieser Einsicht zu handeln (§§ 3JGG). Bei der Frage der Ahndung der begangenen Straftaten fiel zu Gunsten aller Angeklagten ins Gewicht, dass sie sich in der Hauptverhandlung in vollem Umfange geständig gezeigt und ihr Verhalten auch ersichtlich bedauert haben. Bei den Geschädigten haben sie sich aufrichtig entschuldigt.“ sowie „Der Wert der am 00.00.0000 durch den Angeklagten U. entwendeten Handy-Hülle war mit 94,99 zudem nicht allzu beträchtlich. Zweifelsfrei unterlagen die Angeklagten insbesondere am 00.00.0000 einem erheblichen Gruppenzwang.“ und „Hinsichtlich des Angeklagten U. kommt straferschwerend hinzu, dass er alle drei von ihm bekannten Straftaten ungeachtet einer kurz zuvor durchgeführten Hauptverhandlung in der er mit einem Schuldspruch belegt wurde und damit innerhalb einer Bewährungszeit und ungeachtet des verbüßten Dauerarrests und einer erlittenen ca. 4-wöchigen Vorführungshaft mit bedenkenloser Gleichgültigkeit begangen hat. Zweifelsfrei zeigt sein Gesamtverhalten eine Fehlentwicklung, der einzig mit einer neuerlichen Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens schädlicher Neigungen entgegengewirkt werden kann. Unter Berücksichtigung all der oben aufgeführten und der sonstigen für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien es tat- und schuldangemessen, sowie erzieherisch sinnvoll, die Angeklagten D. und U. zu verwarnen. […] Gegen den Angeklagten U. war unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Essen vom 19.02.2014 in Verbindung mit dem Urteil vom 21.10.2013 – 62 Ls 55 Js 973/13 – 240/13 – auf eine Einheits-Jugendstrafe in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten zu erkennen.“ Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.07.2015 wurde der Angeklagte am 00.00.0000 nach Teilverbüßung aus dem Vollzug der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 26.08.2014 zur Bewährung entlassen. Die Haftentlassung erfolgte am 00.00.0000. Die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe beläuft sich auf 53 Tage. Am 28.10.2015 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung mit der Erbringung von Arbeitsleistungen und verwarnte den Angeklagten. Der Angeklagte hat die Arbeitsleistungen vollständig erbracht. Am 27.04.2016 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz mit der Erbringung einer Arbeitsauflage von 100 Stunden, welche er nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Essen bis zum 28.02.2016 abzuleisten hatte und verwarnte den Angeklagten. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu Grunde: „Am 00.00.0000 gegen 11:56 Uhr führte der Angeklagte auf der KA.-straße in … CN. eine Schreckschusspistole mit sich, ohne im Besitz eines „kleinen Waffenscheins“ zu sein.“ Bezüglich der Strafzumessung heißt es in diesem Urteil: „Das Gericht hat vorliegend Jugendstrafrecht angewendet, weil der Heranwachsende ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Berichts der Jugendgerichtshilfe unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen Reifeverzögerungen aufweist, die ihn zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstellen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Die festgesetzte Maßnahme erscheint unter umfassender Würdigung der Person des Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend, um auf ihn erzieherisch einzuwirken und zukünftig zu einem straffreien Lebenswandel anzuhalten.“ Der Arbeitsauflage ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Taten vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 zu dem Aktenzeichen … seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA ZD.. Dort absolviert der Angeklagte seit dem 22.08.2016 eine Ausbildung zum Schreiner, im Rahmen welcher es bereits nach kurzer Zeit zu Schwierigkeiten kam, da der Angeklagte zu Lustlosigkeit bis hin zu Arbeitsverweigerung neigt und bei Ermahnungen oftmals frech und patzig bis provokant und beleidigend reagiert. Die Ausbildung kann der Angeklagte im Sommer 2018 abschließen. Gleichzeitig besteht für den Angeklagten die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss nach der Klasse 10 zu erwerben und es besteht zudem die Möglichkeit, die Fachoberschulreife zu erreichen. Auch in der Haftabteilung ist der Angeklagte zwischenzeitlich negativ aufgefallen. So ist es ihm in den letzten Monaten vermehrt schwer, sich an Regeln zu halten und er reagierte bei Ermahnungen diskussionsfreudig bis verbal aggressiv. Der Angeklagte beabsichtigt im Falle einer Verurteilung, die begonnene Ausbildung zu beenden und an einer Behandlungsmaßnahme für Gewaltstraftäter und / oder einem Anti-Aggressions-Training teilzunehmen. Nach der Entlassung aus der Haft strebt er den Umzug in eine eigene Wohnung sowie einen geregelten Tagesablauf, etwa im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder aber im Rahmen einer weiteren Ausbildung an. 4. Der Angeklagte E. Der Angeklagte E. wurde am 00.00.0000 in CN. geboren und wuchs dort zunächst bei seinen Eltern, die ebenso wie der Angeklagte die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch in Deutschland geboren wurden, auf. Als der Angeklagte ca. 3 bis 4 Jahre alt war, trennten sich die Eltern des Angeklagten, welcher zusammen mit seinem einem Jahr älteren Bruder bei seiner Mutter verblieb, welche in der Altenpflege tätig ist und mit dem Lohn den Familienunterhalt bestreitet. Kontakt zu seinem Vater hat der Angeklagte seit der Trennung seiner Eltern nicht mehr. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgemäß in CN.-CA. eingeschult und wechselte, nachdem er die Grundschule regelgerecht durchlaufen hatte, auf die WI.-Realschule in CN.-CA., wo er im Jahr 2014 die Fachoberschulreife erwarb. Im Anschluss wechselte der Angeklagte auf das OT.-Berufskolleg mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung. Weil er sich dort nicht wohl fühlte, wechselte der Angeklagte nach 1 Jahr auf das OQ.-Berufskolleg, ebenfalls mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, wo er derzeit die Jahrgangsstufe wiederholt. Der Angeklagte beabsichtigt, im Jahr 2018 das Fachabitur zu erreichen und strebt danach eine Ausbildung zum Automobilkaufmann an. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte – bis auf eine verletzungsbedingte Unterbrechung - in der U 19 Jugend beim VB. und verbringt auch im Übrigen den größten Teil seiner Freizeit mit Sport. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht erheblich in Erscheinung getreten. Lediglich am 12.07.2016 sah die Staatsanwaltschaft Essen wegen des Vorwurfes des Missbrauchs von Ausweispapieren gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Diesem Vorwurf lag der Versuch des Angeklagten zu Grunde, sich mit dem Personalausweis eines „Kollegen“ Zugang zu einer Diskothek zu verschaffen. 5. Der Angeklagte P. Der Angeklagte P. wurde am 00.00.0000 als zweitältestes Kind seiner Eltern in CN. geboren und wuchs mit seinen 5 Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Das jüngste Geschwisterkind ist 7 Jahre alt, das älteste 20 Jahre. Seine Eltern stammen aus dem Libanon, sind jedoch bereits seit ihrem Kindesalter in Deutschland und haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Familie bezieht derzeit Sozialhilfeleistungen. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersentsprechend in die Grundschule eingeschult, wo er die erste und die dritte Klasse wiederholen musste und schließlich auf eine Förderschule für Lernbehinderte wechselte. Aufgrund von guten Leistungen auf dieser Förderschule erfolgte eine probeweise Beschulung auf einer Hauptschule. Es kam jedoch während der Probezeit zu einer Schlägerei unter Beteiligung des Angeklagten, so dass dieser die Schule wieder verlassen musste. In der Folgezeit erfolgte eine weitere Beschulung an der M.-Förderschule für Erziehungshilfe. Der Angeklagte blieb dem Unterricht vermehrt fern und begann zudem, mit seinen Freunden zu „kiffen“. Im Jahr 2013 verließ er mit dem Abgangszeugnis der Klasse 9 die Schule. Im Anschluss nahm er an einer Qualifikationsmaßnahme beim VC. teil, konnte seinen Schulabschluss dort aber nicht verbessern. Der Angeklagte besuchte im Jahr 2014 kurzzeitig zudem das AK.-Berufskolleg mit dem Ziel, dort einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 zu erreichen, brach die Ausbildung dort jedoch unmittelbar wieder ab. Anfang des Jahres 2016 arbeitete der Angeklagte zeitweise im Autohandel seines Onkels, wo er Autos wusch, kleinere Reparaturen durchführte und Fahrzeuge auch von anderen Orten nach CN. verbrachte. In seiner Freizeit trifft sich der Angeklagte mit seinen Freunden und spielt im Verein Fußball. Der Angeklagte konsumiert seit der etwa 8. oder 9. Klasse Cannabis, wobei er den Konsum mit der Zeit steigerte und seit Anfang des Jahres 2016 täglich 2 bis 3 Gramm Cannabis in Gestalt von ca. fünf bis sechs Joints konsumierte. Den Konsum von Cannabis hat der Angeklagte auch nach seiner Inhaftierung in der hiesigen Sache am 00.00.0000 fortgesetzt und konsumierte in der JVA Z. anfangs zwei Joints täglich und seit seiner Verlegung in die JVA Y. regelmäßig jeden zweiten oder dritten Tag Cannabis. Seit seinem 18. Geburtstag konsumierte der Angeklagte zudem gelegentlich, primär an den Wochenenden, 2 Gramm Kokain sowie regelmäßig alle zwei bis 3 Tage „Pep“ (Amphetamin), letzteres in einem Wert von etwa 5,00 € bis 7,00 € pro Tagesration. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 05.09.2012 verwarnte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 07.08.2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gelsenkirchen wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verwarnt und mit 2 Wochen Jugendarrest belegt. Am 26.08.2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gelsenbkirchen unter Einbeziehung der Strafe vom 07.08.2013 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall verwarnt und mit 4 Wochen Jugendarrest belegt. Am 17.02.2015 verwarnte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeuges und belegte den Angeklagten mit der Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 04.10.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen des Vortäuschens einer Straftat verwarnt und mit einem Jugendarrest von 2 Wochen belegt. Dieser Dauerarrest wurde während der Untersuchungshaft in der Zeit vom 00.00-00.00.0000 vollstreckt. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Taten vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 25.08.2016 zu dem Aktenzeichen … in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 16.12.2016 zunächst in Untersuchungshaft in der JVA Z., bevor er am 16.12.2016 in die JVA Y. verlegt wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte mit einer Unterbrechung in der Zeit vom 04.11.2016 bis zum 18.11.2016, während welcher er den vom Amtsgericht Essen mit Urteil vom 04.10.2016 verhängten Jugendarrest verbüßte, in Untersuchungshaft in der JVA Y.. Seit dem 23.01.2017 ist der Angeklagte Schüler des Berufszertifikatskurses der JVA in den Fächern Mathematik, Gesellschaftslehre/Politik, Wirtschaftslehre und Farbtechnik. Der Angeklagte beabsichtigt, im Falle einer Verurteilung eine Ausbildung zu Maler und Lackierer zu absolvieren und nach der Haftentlassung erneut im Autohandel seines Onkels zu arbeiten. 6. Der Angeklagte O. Der Angeklagte O. wurde am 00.00.0000 als jüngeres von 2 Kindern der im Jahr 2005 geschiedenen Eheleute UL. und HQ. geboren. Nach der Scheidung erhielt die Mutter das Sorgerecht. Er hat eine Schwester, hat die bosnische Staatsangehörigkeit und besitzt eine Aufenthaltsgenehmigung. Der Vater des Angeklagten befindet sich derzeit in der JVA SY. in Strafhaft, die Mutter des Angeklagten lebt in IW., ist als Kassiererin tätig und seit dem Jahr 2013 wieder verheiratet. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte auf der OY-Schule, einer offenen Ganztagsschule eingeschult. Bereits während dieses Schulbesuches zeigte der Angeklagte Auffälligkeiten in Gestalt von Aggressivität und Regellosigkeit. Während dieser Zeit wurde bei dem Angeklagten auch ADHS diagnostiziert. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte die OL.-Schule in IW., eine Förderschule, wo er ebenfalls Auffälligkeiten in Gestalt von Aggressivität und Regellosigkeit zeigte. Im Jahr 2009 wurde eine Erziehungsbeistandschaft für den Angeklagten installiert, welche in der Folgezeit aber nicht den gewünschten Erfolg zeigte und schließlich eingestellt wurde. Im Jahr 2010 wurde der Angeklagte in den Besuch der Sozialen Gruppenarbeit überführt, welcher er sich entzog. Im Jahr 2011 begann der Angeklagte, nachdem er in der Gruppe aufgrund der von ihm gezeigten Auffälligkeiten nicht weiter tragbar war, einen weiteren Schulbesuch an der TH.-Schule, welcher er aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten aber ebenfalls verwiesen wurde. Da es während dieser Zeit auch im häuslichen Bereich zu Problemen mit Aggressionen und Regellosigkeit kam und die Mutter des Angeklagten in eine vorübergehende Fremdunterbringung des damals 11jährigen Angeklagten einwilligte, wurde der Angeklagten zu Anfang des Jahres 2012 in der Jugendhilfeeinrichtung W. in der Eifel untergebracht, wo er sich seit Februar 2012 aufhielt, zunächst die Internatsschule besuchte und später auf die OR.-Förderschule wechselte, in welcher er bis zur 8. Klasse stundenweise beschult wurde. In der Jugendhilfeeinrichtung W. lernte der Angeklagte auch den Angeklagten H. kennen. Während seiner Zeit in der Jugendhilfe W. absolvierte der Angeklagte zudem ein Praktikum bei einem Frisör, welches ihm gefiel. Nachdem der Angeklagte jedoch zuletzt vermehrt abgängig war und sich nicht in der Jugendhilfe W., sondern bei seiner Mutter in IW. aufhielt und von dort auch nicht mehr weg wollte, wurde die Maßnahme in der Jugendhilfeeinrichtung am 20.04.2016 beendet. Der Angeklagte wurde daraufhin zunächst in der Jugendschutzstelle in IW. untergebracht, von wo er nach kurzer Zeit in eine Jugendhilfeeinrichtung der JC. in CN. wechselte. Da ein Platz in einer betreuten Wohngruppe nicht frei war und auch so schnell eine vom Jugendamt IW. erstrebte Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung in GU./Sachsen nicht realisierbar war, wurde ihm ein Appartement in CN. mit Anbindung an die Jugendhilfeeinrichtung JC. zugewiesen, in dem er allein wohnte und sich eigenständig versorgen sollte. Anbindung an die Betreuer der Einrichtung bestand fußläufig in der Straße, der Angeklagte sollte sich jedoch eigenständig versorgen und den Haushalt regeln, womit der damals 16 Jahre alte Angeklagte überfordert war. Er besuchte die Schule nicht mehr und hielt sich häufig nicht in dem Appartement auf, sondern bei seiner Mutter oder Freunden. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 12.03.2015 sah die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen gem. § 45 Abs. 2 JGG wegen eines Vorwurfes der Körperverletzung von der Verfolgung ab. Am 02.06.2015 sah die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen wegen eines Vorwurfes der Körperverletzung gem. § 45 Abs. 1 JGG erneut von der Verfolgung ab. Am 15.12.2015 wurde der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung vom Amtsgericht Schleiden verwarnt, ihm wurden richterliche Weisungen erteilt und er wurde mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Er hat insoweit noch 6,5 Sozialstunden abzuleisten und ein AGT zu absolvieren. Am 25.08.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen Beförderungserschleichung in sechs Fällen und Körperverletzung mit einem Freizeitarrest Jugendarrest belegt und der Erbringung von Arbeitsleistungen – 60 Sozialstunden - belegt und verwarnt. Die Vollstreckung ist bisher nicht erfolgt. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Taten vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 31.08.2016 zu dem Aktenzeichen … in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 01.09.2016 zunächst in Untersuchungshaft in der JVA Y., bevor er am 01.09.2016 aus Tätertrennungsgründen in die JVA HU. verlegt wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA HU.. Auch in der Untersuchungshaft zeigte der Angeklagte Schwierigkeiten, die geltenden Regeln zu akzeptieren und sich daran zu halten. In der Zeit vom 19.10.2016 bis zum 27.10.2016 nahm der Angeklagte freiwillig an einem schulischen Projekt in der JVA teil. Seit dem 07.11.2016 nimmt der Angeklagte zudem am Berufsinformationskurs Metall der JVA teil. Zuletzt wurde er von dem Amtsgericht Essen am 12.12.2016 wegen Körperverletzung und Leistungserschleichungen unter Einbeziehung der beiden Urteile des AG Schleiden und des AG Essen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 23 Ns 15/17 beim Landgericht Essen anhängig. 7. Der Angeklagte Q. Der Angeklagte Q. wurde am 00.00.0000 als ältester Sohn seiner Eltern TO. und NY. geboren. Die Eltern des Angeklagten stammen aus dem Kosovo, leben aber seit 1991 bzw. 1996 in Deutschland und verfügen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Vater des Angeklagten war zunächst als selbständiger Maurer tätig, konnte diesen Beruf aufgrund eines Arbeitsunfalles aber zunächst nicht mehr weiter ausführen, ist mittlerweile aber wieder als Feuerungsmaurer bei der Fa. YU. beschäftigt. Die Mutter des Angeklagten ist als Küchenhilfe im GD.-Krankenhaus in CN. tätig. Der Angeklagte lebt mit seinen jüngeren Geschwistern AZ., geboren am 00.00.0000, und NL., geb. am 00.00.0000, im elterlichen Haushalt. Nach dem Besuch des Kindergartens besuchte der Angeklagte ab dem Jahr 2004 die VV.-Grundschule. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten wiederholte er die die erste Klasse. Im Sommer 2009 wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule an der T.-straße. 2010 wechselte der Angeklagte auf die FH.-Realschule, die er jedoch nach einem halben Jahr wieder verließ, da er den schulischen Anforderungen dort nicht gewachsen war. Er besuchte zunächst kurzzeitig die Hauptschule an der HN.-straße und wechselte sodann aufgrund von Schwierigkeiten mit Mitschülern und Lehrern in der Folgezeit auf die Gesamtschule IB.. Im Jahr 2014 wurde gegen den Angeklagten wegen Schulversäumnissen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aufgrund dessen er im Juli 2014 eine Woche Beugearrest verbüßte und im August 2014 36 Stunden unentgeltliche Arbeit ableistete. Der Angeklagte ist nach der 9. Klasse ohne Abschluss von der Schule abgegangen und begann eine Ausbildung als Maurer, welche er aufgrund der Insolvenz seines Ausbildungsbetriebes aber nicht beenden konnte. In der Folgezeit besuchte der Angeklagte das PX.-Berufskolleg in LC. und arbeitete im Rahmen eines bezahlten Praktikums zusätzlich bei der Fa. UC. GmbH in CN., bei welcher er, nachdem bei dieser Firma inzwischen wieder ein Meister beschäftigt ist, seine Ausbildung fortsetzen kann. Er befand sich in einem anderen Verfahren in der Zeit vom 00.00.0000 zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Im Juni 2016 hat sich der Angeklagte, der nach wie vor im elterlichen Haushalt lebt, verlobt. Auch die Verlobte des Angeklagten lebt noch bei ihren Eltern in CN.. Konkrete Pläne bezüglich Hochzeit, gemeinsamer Wohnung oder Familienplanung hat der Angeklagte derzeit nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 18.04.2012 belegte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen Nötigung mit 2 Freizeitarresten Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte dem Angeklagten richterliche Weisungen. Die Freizeitarreste verbüßte der Angeklagte im Juni 2012. Am 16.04.2013 verwarnte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, belegte ihn mit 1 Woche Jugendarrest und erteilte ihm richterliche Weisungen. Den Jugendarrest verbüßte der Angeklagte im Juli 2013. Am 31.03.2015 verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 15.08.2016 wurde er von dem Amtsgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31.03.2015 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 23 Ns 109/16 beim Landgericht Essen anhängig. Zuletzt wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Essen am 15.12.2016 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig. Das diesbezügliche Berufungsurteil ist unter dem Aktenzeichen 23 Ns 22/17 beim Landgericht Essen anhängig. II. Feststellungen zur Sache Die den Angeklagten vorgeworfenen Taten – Überfälle auf Hotels und Spielhallen- fanden zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten in den späten Abendstunden statt, wobei der Angeklagte U. an jedem der Überfälle beteiligt war. Er hatte spontan die Idee zur Begehung von Überfällen dieser Art gehabt und insbesondere, weil er auch viel Zeit in Spielhallen verbrachte, diese als auch geeignete Überfallobjekte erkannt. Unter wechselnder Beteiligung der anderen Angeklagten, beging er die Überfälle, wobei er jeweils die Maskierung, eine Tasche zum Abtransport der Beute sowie teils auch Handschuhe und ein Messer (letzteres bei den Taten II 1. und II 7 ) und / oder eine ungeladene Gaspistole (Taten II. 2. – II.7.) den Mittätern, die er zur Tatausführung bestimmt hatte und die sich sodann mit ihm gemeinsam zur mittäterschaftlichen Begehung entschlossen hatten, zur Verfügung stellte und die Tatobjekte vorher auf eine günstige Gelegenheit für einen Überfall auskundschaftete, jedoch mit Ausnahme der Tat II 3. selbst die eigentliche Tatausführung nicht übernahm. Für die eigentliche Tatausführung in den Hotels bzw. Spielhallen sprach U. zum einen den Angeklagten O., zum anderen den ihm über den gemeinsamen Bekannten VH. bekannten Mitangeklagten J. an, die er dazu überredete, die Tatausführung als solche zu übernehmen, wobei das anwesende Personal unter Vorhalt eines Messer bzw. einer ungeladenen Gaspistole zur Herausgabe des vorhandenen Geldbestandes gebracht werden sollte und sich der bzw. die in dem Tatorträumlichkeiten begebenden Täter jeweils maskierten, teils auch Handschuhe überzogen und eine Tasche für die Beute bei sich führten. Bei der Tat II 7. konnte mit Hilfe des Mitangeklagten Q. der Angeklagte E. zur Tatausführung zusammen mit dem Angeklagten J. gewonnen werden. Die so bei den Taten II. 1., II. 4., II. 5. und II. 7. erlangte Beute wurde unter den Tatbeteiligten, die das Geld für sich verwenden wollten, quotal verteilt, wie es generell der Absprache zwischen den Tatbeteiligten entsprach. Bei den Taten II 1. – 6. fungierte der mit U. bekannte Angeklagte P., jeweils als Fahrer des Fluchtfahrzeuges, während dessen Urlaub im August 2016 übernahm der Angeklagte H. diese Aufgabe (Tat II 7.). Beiden war bekannt, das und wie die Überfälle durchgeführt werden sollten, sie fassten mit den anderen den Tatplan zur gemeinschaftlichen Durchführung, wobei sie sich einen quotalen Anteil an der Beute davon für sich versprachen. Während der unter seiner Beteiligung begangenen Taten II. Nr. 1.-6 hatte der Angeklagte P. jeweils die für ihn übliche Menge Cannabis in Höhe von 2 bis 3 Gramm im Laufe des Tages sowie etwa 2 Stunden vor der jeweiligen Tatbegehung etwa 0,3 bis 0,4 Gramm Kokain konsumiert. Der Angeklagte J. hatte vor den Taten, die unter seiner Beteiligung begangen worden sind, ebenfalls im Laufe des Tages die für ihn übliche Menge an Cannabis in Höhe von etwa 1 Gramm und die für ihn übliche Menge Tilidin von etwa 200 mg bis 300 mg konsumiert. Der Angeklagte J. kaufte sich von seinen jeweiligen Beuteanteilen Konsumgüter, die er sich ansonsten nicht von seinem normalen Gehalt, welches er für seine Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau erhielt, hätte leisten können. Der Angeklagte P. verwandte seinen Beuteanteil jeweils zum Erwerb von Drogen. Im Einzelnen: 1. Fall 2 der Anklage (Fallakte 4) (U., P. und O.) Am 00.00.0000 holten die Angeklagten U. und P. den Angeklagten O. mit dem Wagen des Angeklagten P., einem weißen VW Golf, am Hauptbahnhof in CN. – wie zuvor verabredet - ab. Zusammen fuhren die Angeklagten P., U. und O. sodann das Hotel ZH., BE.-straße …, … CN. an, das der Angeklagte U. als Tatobjekt vorgeschlagen und zuvor auch ausgekundschaftet hatte. Der Angeklagte P., der in vollem Umfang eingeweiht war, steuerte den Pkw, der später auch als Fluchtfahrzeug dienen sollte – einen weißen VW Golf und wollte sich so entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan an der Tat beteiligen. Am Hotel angekommen händigte der Angeklagte U. dem Angeklagten O. ein schwarzes Klappmesser aus, das dieser bei dem Überfall zur Drohung einsetzen sollte. Der Angeklagte O. erhielt von dem Angeklagten U. zudem ein weißes Tuch, um sich zu maskieren und eine dunkle Tasche mit weißer Aufschrift zum Abtransport der Beute. Darüber hinaus erhielt er die Anweisung, dass er zunächst klingeln, sich die Tür öffnen lassen und sodann „Überfall“ rufen solle. Der Angeklagte P. sollte mit dem Angeklagten U. im Auto warten und das Fahrzeug bei der Entfernung vom Tatort auch steuern. Die erlangte Beute wollten die Angeklagten unter sich im Anschluss aufteilen. So ausgerüstet begab sich der Angeklagte O. dem gemeinsam mit U. und P. gefassten Tatplan folgend gegen 1:30 Uhr zum Eingang des Hotels und klingelte. Die Zeugin RT., die in dem Hotel ihre Nachtschicht verrichtete, fragte den Angeklagten über die Gegensprechanlage, was er wünsche. Dieser gab vor, dass er ein Zimmer für zwei Nächte anmieten wolle. Als ihm die Zeugin daraufhin die Tür öffnete, stürmte er in die Räumlichkeiten, schrie laut „Überfall“, hielt der Zeugin, welche sich, nachdem sie per Hand die Tür des Hotels geöffnet hatte, nur wenige Schritte von dem Angeklagten entfernt befand, mit der rechten Hand das mitgeführte Messer entgegen und forderte diese zur Herausgabe von Geld auf. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich sodann gemeinsam zur Kasse des Hotels, wo der Angeklagte der Zeugin die ihm zuvor vom Mitangeklagten U. ausgehändigte Tasche zuwarf. Dabei löste sich das als Maskierung dienende Tuch, welches der Angeklagte in der Folgezeit mit der linken Hand vor sein Gesicht hielt. Bei dem Versuch, die Maskierung wieder zu befestigen, schnitt sich der Angeklagte O. an dem Messer, Blut tropfte dabei auf die Theke im Empfangsbereich. In die ihr zugeworfene Tasche steckte die Zeugin einen Betrag von EUR 850,50 bestehend aus Scheinen und größeren Münzen. Obwohl die Zeugin noch weiteres Münzgeld in Händen hielt, entriss der nervöse Angeklagte O. der Zeugin schließlich ungeduldig und mit dem Wunsch, den Tatort schnellstens zu verlassen, die Tasche, floh aus dem Hotel und begab sich über einen Umweg, auf welchem er unter anderem über einen Zaun und ein Gebüsch sprang, zu dem vom Angeklagten P. gesteuerten VW Golf, mit welchem die drei Angeklagten – dem gemeinsamen Tatplan folgend - sodann davonfuhren, wobei der Angeklagte P. das Fahrzeug steuerte. Im Auto teilten die Angeklagten EUR 250,00 in Scheinen und Münzen unter sich dergestalt auf, dass der Angeklagte U. und der Angeklagte P. je EUR 50,00 erhielten und - wie geplant – in der Folgezeit für sich verbrauchten und der Angeklagte O. EUR 120,00 in Scheinen und weiteres Kleingeld erhielt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte O. auf dem Weg aus dem Hotel zum Fahrzeug des Angeklagten P. den restlichen Teil des erbeuteten Bargeldes verloren hatte. Die Zeugin RT. litt in den ersten Wochen nach dem Überfall psychisch stark unter dem Erlebten. Es fiel ihr schwer, nachts allein auf die Straße zu gehen und sie litt unter Angst vor Männern sowie davor, dass plötzlich jemand ein Messer ziehen könne, was sich darin äußerte, dass sie in den ersten Wochen nach dem Überfall kaum ausging und – soweit ihr dies möglich war – bei ihr entgegenkommenden Personen die Straßenseite wechselte. Zudem gab die Zeugin kurz vor der nächsten Nachtschicht, für welche sie eingeteilt war, ihre Tätigkeit im Hotel ZH. vollständig aufgrund der psychischen Belastung auf. Psychologische Hilfe nahm die Zeugin in der Folgezeit jedoch nicht in Anspruch. 2. Fall 3 der Anklage (Fallakte 9) (U., P. und O.) Am nächsten Tag, dem 00.00.0000, fuhren die Angeklagten P., U. und O., nachdem die Angeklagten U. und P. den Angeklagten O. zuvor erneut am Hauptbahnhof abgeholt und bereits mehrere andere Spielhallen betreten, diese jedoch für zu voll befunden hatten, um einen Überfall zu begehen, die Spielhalle „VF.“ in der CZ.-straße … in … CN. an. An der Spielhalle „VF.“ angekommen betrat zunächst der Angeklagte U. die Spielhalle, um auszukundschaften, ob diese leer und die Situation für einen Überfall geeignet sei. Der Angeklagte P. steuerte wie bereits am Vortag den Fluchtwagen – einen weißen VW Golf. Der Angeklagte U. kehrte sodann zum Pkw zurück und berichtete den Angeklagten P. und O., dass die Spielhalle leer sei, woraufhin die drei Angeklagten gemeinsam den Entschluss fassten, konkret diese Spielhalle zu überfallen. Der Angeklagte U. übergab dem Angeklagten O. zu diesem Zweck eine ungeladene braune Gaspistole, welche er zuvor besorgt hatte, eine ihm gehörende Sturmmaske sowie einen Stoffbeutel zum Abtransport des erbeuteten Geldes. Er teilte dem Angeklagten O. auch mit, dass die Gaspistole nicht geladen sei. Dies bekam auch der Angeklagte P. mit. Der Einsatz der ungeladenen Gaspistole entsprach dem gemeinsam gefassten Plan. So ausgestattet begab sich der Angeklagte O. gegen 0:21 Uhr – dem gemeinsamen Tatplan folgend - in die Spielhalle, wo er „Überfall“ rief, sich zur Theke begab, die Gaspistole mit ausgestrecktem Arm der Zeugin ST. entgegen hielt und diese mit den Worten „Geld raus, oder ich erschieße dich!“ zur Herausgabe von Geld aufforderte. Noch bevor er der Zeugin seinen mitgeführten Stoffbeutel zuwerfen konnte, begab sich der in der Spielhalle als Kunde anwesende Zeuge DJ. zur Theke, rief dem Angeklagten O. zu „Was machst du?“ sowie „Hau ab!“ und versuchte, einen der an der Theke befindlichen Barhocker anzuheben, um den Angeklagten O. hiermit abzuwehren und zu verjagen, was ihm aufgrund des Gewichtes des Barhockers aber nicht gelang. Der Angeklagte O. richtete daraufhin, um den Zeugen abzuschrecken, die Gaspistole in Richtung des Zeugen DJ., zielte vor diesem auf den Boden, lud die Waffe durch und drückte ab. Als dabei nur ein Klicken ertönte und sich der Zeuge DJ. nicht beeindruckt zeigte, ergriff der Angeklagte unmittelbar im Anschluss ohne Beute die Flucht weil er erkannte, dass die Tat nicht mehr ausgeführt werden konnte und er befürchtete, gestellt zu werden. Alle drei Angeklagten flohen schließlich in dem von dem Angeklagten P. gesteuerten Golf. Die Zeugin ST., welche während ihrer Schicht bereits am 00.00.0000 auf ähnliche Weise überfallen worden war, leidet noch heute unter den Folgen des Überfalls vom 00.00.0000, da sie sich diesem nicht – wie bei dem ersten von ihr erlebten Überfall, den sie recht gut verarbeitet hatte - durch Flucht entziehen konnte. Ihrer Tätigkeit in der Spielhalle geht die Zeugin aus finanziellen Gründen notgedrungen weiterhin nach. Seit dem Überfall vom 00.00.0000 hat sie jedoch Angst vor einem weiteren Überfall und übt ihren Beruf seitdem nur mit Unbehagen aus. Auch befindet sich die Zeugin seit dem Überfall vom 00.00.0000 in psychologischer Behandlung. Der Zeuge DJ. hat das Geschehene gut verarbeitet. 3. Fall 4 der Anklage (Fallakte 5) (U., P. und O.) Am 00.00.0000 trafen sich die Angeklagten P., U. und O. erneut in CN. und verabredeten, einen weiteren Überfall nach demselben Muster wie zuvor – unter Einsatz der ungeladenen Gaspistole als Drohmittel - durchzuführen. Sie fuhren in dem vom Angeklagten P. gesteuerten PKW das im Innenstadtbereich gelegene XX. Hotel RK.-straße …, … CN. an. Nach kurzer Diskussion aufgrund der Weigerung des Angeklagten O. den Überfall ein weiteres Mal nach dem Misserfolg vom 00.00.0000 allein durchzuführen, beschlossen die Angeklagten abweichend vom zunächst geplanten Vorgehen, spontan gemeinsam in das Hotel zu gehen und den Überfall durchzuführen. Die Angeklagten U. und P. maskierten sich mit Sturmhauben, während für den Angeklagten O. nur eine gelbe Badehose, die er behelfsmäßig vor sein Gesicht band, um dieses zu verdecken, zur Verfügung stand. Sodann begaben sich die drei Angeklagten gegen 1:50 Uhr durch die Automatik-Schiebetür in den Eingangsbereich des Hotels, wobei der Angeklagte O. – dem gemeinsam mit U. und P. gefassten Plan entsprechend - erneut die vom Angeklagten U. besorgte und ihm vor der Tatausführung ausgehändigte ungeladene Gaspistole in der Hand hielt. Einer der Angeklagten schrie sodann – dem gemeinsamen Tatplan folgend – „Überfall“. Als die Angeklagten im Hotel erkannten, dass der im Eingangsbereich anwesende Zeuge YO. sich durch ihr Auftreten nicht einschüchtern ließ und eine Bewegung des Zeugen dahingehend missinterpretierten, dass dieser einen Alarm ausgelöst habe und sie ggf. eingesperrt werden würden, sahen sie den Tatplan als gescheitert an und verließen fluchtartig, um eine Festnahme zu verhindern, ohne Beute das Hotel, wobei der Angeklagte U. auf der Flucht mit dem Fuß gegen die rechte der sich automatisch öffnenden Eingangstüren des Hotels sprang, weil diese sich nicht schnell genug öffnete. Hierdurch sprang die Tür aus der Halterung und wurde beschädigt. Die Angeklagten fuhren sodann mit dem wiederum von dem Angeklagten P. gesteuerten VW Golf davon. Die beschädigte Eingangstür des Hotels wurde in den folgenden Tagen mit einem Kostenaufwand von EUR 903,86 instand gesetzt. Der Zeuge YO. hat den Überfall gut verarbeitet. Er hat am Tag nach dem Überfall zwar ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten bezüglich des Überfalls geführt und sich in den darauffolgenden Tagen auch Gedanken über den Überfall gemacht. Er ist aber nach wie vor in dem Hotel tätig und hat den Überfall abgesehen davon, dass er nun etwas vorsichtiger nachsieht, wenn jemand das Hotel betritt, gut verarbeitet. 4. Fall 5 der Anklage (Fallakte 3) (U., P. und J.) Einige Tage vor dem 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte U. den Angeklagten J., den er über den gemeinsamen Bekannten VH. kurz zuvor kennengelernt hatte, und fragte diesen, ob er sich etwas Geld nebenbei verdienen wolle, was der Angeklagte J. bejahte. J. wurde jedoch zunächst nicht gesagt, was er dafür zu tun habe. Am Abend des 00.00.0000 holten die Angeklagten U. und P. den Angeklagten J. mit dem VW Golf des Angeklagten P. zuhause ab und fuhren mit diesem die Spielhalle XI. LT.-straße …, … YP. an, wobei sie ihm erst während der Fahrt von dem Plan, die Spielhalle zu überfallen, um Geld für sich zu erbeuten, erzählten. An der Spielhalle angekommen stieg der Angeklagte U. aus und begab sich in die Spielhalle, um die Situation in den Räumlichkeiten auszukundschaften. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Spielhalle mit nur drei anwesenden Frauen recht leer war, begab er sich zurück zum Pkw und sagte dem Angeklagten J., dass die Gelegenheit günstig sei und er nun reingehen und die Halle überfallen solle. Zu diesem Zweck erhielt der Angeklagte J. von dem Angeklagten U. eine schwarze MC.-Maske, eine Sporttasche mit weißer Aufschrift zum Transport der Beute und eine – wie alle Angeklagten wussten ungeladene - Gaspistole. Nachdem sich der Angeklagte J. zunächst weigerte, da er so etwas noch nicht gemacht hatte, überredeten die Angeklagten U. und P. J. schließlich zur Tatausführung, u. a. indem sie ihm vorwarfen, dass er keinen „Mumm“ habe, sondern eine „Pussi“ sei. Der Angeklagte J. ließ sich schließlich überreden und begab sich – wie mit U. und P. verabredet – maskiert und mit ungeladener Gaspistole und Tasche in die Spielhalle, während U. und P. im Auto verblieben. Von dort kehrte der Angeklagte J. aus Angst davor, den Überfall zu begehen, zunächst mehrfach zum Wagen des Angeklagten P. zurück, wurde von den Angeklagten U. und P. aber immer wieder in die Spielhalle zurückgeschickt, welche er schließlich gegen 0:10 Uhr betrat. Unter Vorhalt der Pistole begab er sich dort zu dem Schalter, an dem die Zeugin US. arbeitete und forderte diese zur Herausgabe von Bargeld auf. Die Zeugin entnahm daraufhin der Kasse Scheingeld – in Höhe von rund 495,- € – und legte es auf den Tresen. Der Angeklagte J. steckte das Geld in den mitgeführten Stoffbeutel und forderte weiteres Geld. Da die Zeugin US. vor Aufregung den Tresor zunächst nicht auf bekam, flüchtete der Angeklagte aus Nervosität ohne weitere Beute gemacht zu haben aus der Spielhalle und stieg in das von dem Angeklagten P. geführte Fluchtfahrzeug. Sodann fuhren alle Angeklagten in dem Fahrzeug davon. Die Beute teilten die Angeklagten später unter sich auf. Der Angeklagte J. erhielt EUR 155,00, der Angeklagte U. EUR 150,00 und der Angeklagte P. ebenfalls EUR 150,00 sowie Spritkosten. Auf Verlangen von U. nahm J. sodann den Beutel mit der Gaspistole und der Sturmmaske mit in seine Wohnung und deponierte die Gegenstände dort. Die Zeugin US. litt nach dem Überfall unter Panikattacken aus Angst davor, dass jemand erneut die Spielhalle überfallen könne. Aus diesem Grund beendete sie ihre Tätigkeit in der Spielhalle ca. einen Monat nach dem Überfall. Auch heute leidet die Zeugin noch unter dem Überfall und ist ängstlicher als in der Zeit vor dem Überfall. 5. Fall 6 der Anklage (Fallakte 8) (U., P. und J.) Am folgenden Tag, dem 00.00.0000, nahmen die Angeklagten U. und P. erneut telefonisch sowie mittels Textnachrichten Kontakt mit dem Angeklagten J. auf, welcher hierauf zunächst nicht reagierte, da er wusste, dass er zu einem weiteren Überfall überredet werden sollte. Als der Angeklagte J. nach einer Weile dann aber schließlich doch auf die Kontaktaufnahme reagierte und fragte, was los sei, wurde ihm mitgeteilt, dass er abgeholt werde und man bereits vor seiner Tür warte. Daraufhin begab sich der Angeklagte J., der sich hierdurch unter Druck gesetzt fühlte, widerwillig vor die Haustür und stieg zu den Angeklagten U. und P. in den vom Angeklagten P. geführten VW Golf. Der Angeklagte U. hatte an dem Abend schon vor dem Treffen mehrere Spielhallen auf dem YP. Stadtgebiet, zuletzt dann die Spielhalle LG. GmbH an der Straße FV.-straße in CN. angesehen, um zu prüfen, ob diese sich für einen Überfall eigneten. Zusammen fuhren die Angeklagten P., U. und J. sodann die Spielhalle LG. GmbH, FV.-straße …, … CN. an. Dort begab sich – wie auch am Tag zuvor - zunächst der Angeklagte U. in die Räumlichkeiten der Spielhalle, um unter einem Vorwand auszukundschaften, ob es in der Spielhalle leer und damit für einen Überfall günstig sei. Kurze Zeit später kehrte der Angeklagte U. zu dem Pkw zurück und berichtete, dass nur eine Frau in der Spielhalle anwesend sei, woraufhin die Angeklagten gemeinsam den Entschluss fassten, diese Spielhalle nunmehr erneut unter Einsatz der ungeladenen Gaspistole zu überfallen. Der Angeklagte J. ergriff daraufhin die bereits am Tag zuvor verwendete Maske des Angeklagten U., sowie Handschuhe und die vom Angeklagten U. besorgte ungeladene Gaspistole. So ausgerüstet begab er sich gegen 23:50 Uhr zum Eingang der Spielhalle. Er schellte und die Zeugin TK. öffnete mittels elektrischen Türöffners die Eingangstür. Der Angeklagte J. begab sich daraufhin maskiert und mit vorgehaltener Waffe zum Tresen, warf der Zeugin den mitgebrachten Stoffbeutel zu und forderte – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - diese zur Herausgabe von Bargeld auf. Die Zeugin TK. entnahm dem Tresor und der Kasse etwa EUR 2.300,- Bargeld und übergab es dem Angeklagten, der damit aus der Spielhalle zu dem Fluchtfahrzeug, dem weißen VW Golf des Angeklagten P. rannte. Sodann fuhren die drei Angeklagten in dem von dem Angeklagten P. gesteuerten Pkw davon. Die Beute teilten die Angeklagten später unter sich auf. Der Angeklagte J. erhielt etwa EUR 700,00 aus der Beute, der Angeklagte U. etwa EUR 800,00 und der Angeklagte P. ebenfalls etwa EUR 800,00. J. nahm auf Verlangen von U. wiederum den Beutel mit Pistole und Maske mit zu sich in die Wohnung mit. Die Zeugin TK. hatte in der ersten Zeit nach dem Überfall Angst und fühlte sich verfolgt, weshalb sie auf dem Weg nach Hause teilweise Umwege fuhr. Zudem arbeitete die Zeugin in den ersten Wochen nach dem Überfall zunächst nur in der Frühschicht in der Spielhalle. Mittlerweile nimmt die Zeugin zwar auch wieder Spätschichten in der Spielhalle war, hat dabei aufgrund des Überfalls aber noch immer ein mulmiges Gefühl. 6. Fall 7 der Anklage (Fallakte 1) (U., P., J.) Am Abend des 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte U. in der Spielhalle ZR., TC.-straße …, … CN. auf und spielte an den dort befindlichen Automaten, wobei er etwa EUR 40,00 bis EUR 50,00 verspielte. Nach dem Verlassen der Spielhalle überlegte sich der Angeklagte U. spontan, dass sich auch diese Spielhalle für einen Überfall eigne. Später am Abend fuhren daher die Angeklagten P., U. und J. die Spielhalle ZR., TC.-straße …, … CN. erneut an. Der Angeklagte J. musste nunmehr nicht mehr zur Tatbeteiligung gedrängt werden, sondern war aufgrund der hohen Beuteerwartung nach der Tat II 5. motiviert. An der Spielhalle angekommen begab sich zunächst der Angeklagte U. - dem gemeinsam mit P. und J. gefassten Plan entsprechend - in den Eingangsbereich der Spielhalle, um festzustellen, wie viele Leute sich dort aufhalten und ob die Gelegenheit für einen Überfall günstig sei. Nach kurzer Zeit kam er zum Pkw zurück und berichtete, dass lediglich eine Frau anwesend sei, die die Automaten putze. Daraufhin fassten die Angeklagten U., P. und J. den Entschluss, die Spielhalle nunmehr erneut unter Einsatz der ungeladenen Gaspistole als Drohmittel zu überfallen. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan maskierte sich der Angeklagte J. mit der Sturmhaube des Angeklagten U. und einer Kappe, ergriff die vom Angeklagten U. zur Verfügung gestellte ungeladene Gaspistole und begab sich gegen 23:10 Uhr in die Spielhalle. Dort ging er auf die Zeugin EI., die gerade mit dem Rücken zum Eingang stand und einen Automaten putzte, zu, hielt ihr die Waffe vor und verlangte die Herausgabe des vorhandenen Bargeldes. Die Zeugin EI. teilte dem Angeklagten J. daraufhin bewusst wahrheitswidrig mit, dass die Einnahmen bereits von ihrem Chef abgeholt worden seien, so dass sie ihm kein Geld geben könne, obwohl sich tatsächlich ein Betrag von etwa EUR 4.000,00 in der Kasse befand. Der Angeklagte J., der der Zeugin nicht glaubte, begab sich daraufhin selbst hinter den Tresen und versuchte mit einem Tritt die Kassenlade zu öffnen, was ihm jedoch nicht gelang. Daraufhin rannte er ohne Beute aus der Spielhalle, weil er den ursprünglichen Plan als gescheitert ansah und befürchtete, dass weitere Versuche, an Geld zu kommen zu lange dauern und die Gefahr, erwischt zu werden, erhöhen würden. Er begab sich zu dem weißen VW Golf des Angeklagten P., mit welchem alle drei Angeklagten davonfuhren, wobei die Angeklagten U. und P. ihre Unzufriedenheit darüber, dass es keine Beute gegeben hatte, zum Ausdruck brachten. Wie bereits in den Vortagen, wurde J. der Beutel mit der ungeladenen Gaspistole und der Maske erneut mitgegeben, um sie in seiner Wohnung bis zum nächsten Überfall aufzubewahren. Der Zeugin EI. litt in den ersten Tagen nach dem Überfall psychisch stark unter dem Erlebten, so dass sie von ihrem Arbeitgeber einige Tage frei bekam. Danach nahm sie ihre Tätigkeit in der Spielhalle wieder auf. Psychologische Hilfe nahm die Zeugin nach dem Überfall nicht in Anspruch. 7. Fall 8 der Anklage (Fallakte 2) (U., H., J., E. und Q.) Am Abend des 00.00.0000 traf sich der Angeklagte U. mit dem Angeklagten H., der in einem für einige Tage für 250 € gemieteten PKW der Marke Daimler/S 500 mit dem amtlichen Kennzeichen N02 durch CN. fuhr. In das Fahrzeug stiegen auch zuerst Q. und später J. ein. Der Angeklagte J. kannte Q. aus der gemeinsamen Zeit in der Jugendarrestanstalt JV. unter dem Namen „DL.“ bzw. „EX.“. Spätestens während der Fahrt kamen die Angeklagten U., H. und J. überein, dass sie erneut einen Überfall auf eine Spielhalle begehen wollten. Da der Angeklagte P. sich im Ausland aufhielt, erklärte sich H., der in den Plan eingeweiht worden war, bereit, das Fluchtfahrzeug bei dem Überfall zu fahren und dazu den von ihm gemieteten Mercedes zu benutzen. Während der Fahrt, bei der sich der Angeklagte Q. auch im Fahrzeug befand, wurde im Fahrzeug über den geplanten Überfall und darüber gesprochen, dass ein „PL.“, der den Überfall mit J. zusammen ausführen sollte, sich nicht gemeldet hatte und man einen weiteren Mann für die Tatausführung suchen würde. Kurz darauf sah der Angeklagte Q. den Angeklagten E., welchen er kannte, am Straßenrand stehen und überredete diesen, in das Fahrzeug einzusteigen. Der Angeklagte E. der sich von dem Fahrzeug beeindruckt zeigte, nahm die Gelegenheit, mitzufahren, gern wahr. Auf der Fahrt redete der Angeklagte Q. im Pkw auf den Angeklagten E., ein und überzeugte diesen, an dem geplanten Überfall auf die Spielhalle anstelle des nicht erschienenen „PL.“ teilzunehmen. Kurz bevor der Angeklagte Q. das Fahrzeug gegen 23.00 Uhr verließ, willigte der Angeklagte E. in die Teilnahme an dem Überfall ein, weil er sich der Dynamik der Gruppe nicht zu entziehen vermochte, obwohl er sich dabei unwohl fühlte. Ihm wurde dabei der Angeklagte J. als „erfahren“ in der Begehung eines Spielhallenüberfalles angepriesen von Q.. Die Kammer konnte keine sichere Feststellung dazu treffen, ob noch während der Anwesenheit des Angeklagten Q. in dem Fahrzeug konkrete Einzelheiten der Durchführung des Überfalls mittels ungeladener Gaspistolen als Drohmittel erörtert wurden. Die Gruppe fuhr zunächst einige Spielhallen an, die jedoch wegen der Besucheranzahl nicht geeignet waren, wobei die Angeklagten J. und E. bereits einmal das Auto verlassen hatten, um eine Spielhalle am JE. zu überfallen, den Plan jedoch wegen des zu hohen Publikumsverkehrs aufgaben und zum Fahrzeug zurückgingen. H. steuerte sodann die Spielhalle „ZG.“ FR.-straße …, … CN. an. An der Spielhalle angekommen begab sich, wie üblich, zunächst der Angeklagte U. in die Räumlichkeiten der Spielhalle, um die Situation auszukundschaften, wo er von der einzig anwesenden Frau, der Zeugin VI., wieder hinausgeschickt wurde, da er keinen Ausweis bei sich führte. Als er kurz darauf zum Pkw zurück kehrte, erklärte er den übrigen Mittätern, dass nur eine Frau in der Spielhalle sei, woraufhin die Angeklagten beschlossen, den Überfall in dieser Spielhalle dergestalt auszuführen, dass J. und E. maskiert und jeder von ihnen mit einer ungeladenen Gaspistole, neben der bereits in den früheren Fällen benutzten ungeladene braune Gaspistole auch eine silberne, ausgerüstet die Spielhalle überfallen sollten, wobei der Angeklagte E. an der Tür bleiben und „Wache schieben“ und der Angeklagte J. sich das Bargeld durch Drohen herausgeben lassen sollte. Die Angeklagten E. und J. stiegen daraufhin aus dem in der Nähe zur Spielhalle geparkten Fahrzeug aus und maskierten sich. U. und H. blieben im Mercedes sitzen. Der Angeklagte J. trat nach dem Aussteigen nochmal an das Beifahrerfenster des Fahrzeuges und fragte den auf dem Beifahrersitz sitzenden Angeklagten U. aufgrund eines spontan vom ihm gefassten Entschlusses nach einem Messer, woraufhin der Angeklagte U. dem Angeklagten J. ein ihm gehörendes, von ihm mitgeführtes Messer aushändigte. U. erkannte dabei die Möglichkeit, dass J. das Messer ebenfalls bei der Durchführung des Überfalles – jedenfalls als Drohmittel – einsetzen wollte und nahm dies billigend in Kauf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten E. und H. die Frage des Angeklagten J. nach dem Messer sowie auch die Aushändigung des Messers durch den Angeklagten U. an J. mitbekommen haben. Sodann begaben sich die Angeklagten J. und E. gegen 0:15 Uhr in die Spielhalle. Die Zeugin VI. stand zu diesem Zeitpunkt vor der Eingangstür und rauchte. Der Angeklagte J. ergriff die Zeugin am Arm und schob sie in die Spielhalle, wodurch die Zeugin Druckstellen am Arm erlitt. In der Spielhalle bedrohten beide Angeklagten die Zeugin mit den mitgeführten ungeladenen Gaspistolen, wobei sich der Angeklagte J. mit der Zeugin VI. hinter den Tresen begab während der Angeklagte E. an der Tür verblieb und diese weiterhin mit der Pistole in der Hand bewachte. Der Angeklagte J. verlangte von der Zeugin VI. am Tresen sodann unter Vorhalt der ungeladenen Gaspistole die Herausgabe des Bargeldes, woraufhin die Zeugin etwa 700 € aus der Kasse in einen Stoffbeutel steckte, den der Angeklagte J. ihr zugeworfen hatte. Der Angeklagte J. forderte die Zeugin sodann auf, den Tresor zu öffnen, woraufhin die Zeugin erklärte, dass der Tresor ein Zeitschloss habe und erst zehn Minuten nach Betätigung des Schlosses geöffnet werden könne. Auf diese Erklärung hin schlug der Angeklagte J., der an diesem Abend „aufgeladen“ war wegen des vorherigen fehlgeschlagenen Überfallversuches und nicht erneut ohne Geld aus einer Spielhalle kommen wollte und sich vor den anderen blamieren wollte, der Zeugin mit der Gaspistole, welche er in seiner rechten Hand hielt, aufgrund eines spontan von ihm gefassten Entschlusses, der nicht der gemeinsamen Absprache mit U., H. und E. entsprach, gegen den Kopf, wodurch die Zeugin Schmerzen erlitt. Der Angeklagte J. holte zudem das vom Angeklagten U. erhaltene Messer hervor, hielt dieses der Zeugin VI. so vor deren Hals, ohne diesen zu berühren, dass sie es sehen konnte und forderte sie auf, den von ihm zwischenzeitlich entdeckten Geldwechselautomaten mittels der dazugehörigen Karte ebenfalls zu leeren. Als sich der Angeklagte J. daraufhin zum Geldwechselautomaten begab, lud der Angeklagte E. seine Gaspistole durch und richtete sie auf die Zeugin. Der Angeklagte J. schrie die Zeugin währenddessen zudem an und sagte, dass sie das nicht überleben werde und bezeichnete die Zeugin überdies auch als „Fotze“. Die Zeugin entnahm daraufhin in Todesangst dem Automaten weiteres Bargeld und händigte es dem Angeklagten J. aus. Die Angeklagten J. und E. verließen die Spielhalle daraufhin schließlich mit einem Betrag von etwa EUR 1.250,00, begaben sich zu dem vom Angeklagten H. bereitgestellten Fahrzeug, in dem H. und U. auf sie warteten und fuhren mit diesem nach SO., wo sie die Beute unter sich aufteilten und jeder ca. 270 € erhielt. Als sich die Angeklagten trennten nahm der Angeklagte J. wiederum den Beutel mit der Gaspistole und der Maske mit zu sich nach Hause. Die Zeugin VI. leidet psychisch auch heute noch unter den Folgen dieses Überfalls. Sie ist seit dem Überfall krankgeschrieben und befindet sich aufgrund des Überfalls zudem in Therapie. Ein Ende der Krankschreibung ist derzeit nicht absehbar. Ob sie ihre Tätigkeit als Spielhallenaufsicht wieder aufnehmen will, weiß die Zeugin derzeit nicht. Noch am Nachmittag des 00.00.0000 gegen 14:00 Uhr wurden die Angeklagten H. und U. bei der Rückgabe des vom Angeklagten H. angemieteten und als Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellten Fahrzeuges bei dem Zeugen ZC. vorläufig festgenommen. Auch der Angeklagte J. wurde noch am Abend des 00.00.0000 in seiner Wohnung vorläufig festgenommen, nachdem sich in der Vernehmung des Angeklagten H. Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Angeklagten J. und E. ergeben hatten. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten J. wurden unter anderem die bei den Überfällen verwendete Gaspistole, die MC. Sturmhaube, der Beutel zum Transport der Beute sowie ein Teil der Tatbeute (EUR 360,-) sichergestellt. Der Angeklagte E. stellte sich der Polizei nach einem Anruf seiner Mutter noch am Abend des 00.00.0000 und wurde ebenfalls vorläufig festgenommen. Der Angeklagte J. räumte bereits im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Abend des 00.00.0000 seine Beteiligung nicht nur am Überfall vom 00.00.0000, sondern auch an den Überfällen vom 00.00.0000, 00.00.0000 ein und benannte zudem auch die Angeklagten P., U., Q. und E. als Mittäter. Darüber hinaus gab der Angeklagte J. im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung auch erste Hinweise auf eine etwaige weitere Beteiligung der Angeklagten U. und P. an dem Überfall auf das XX. Hotel in CN.. Seine Angaben ergänzte der Angeklagte J. im Rahmen einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000, insbesondere auch in Bezug auf seine eigene Beteiligung an der Tat vom 00.00.0000, eine Beteiligung der Angeklagten P., U. und O. bezüglich der Überfälle auf das XX. Hotel in CN. und das Hotel ZH. und eine Beteiligung des Angeklagten P. an den Überfällen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Auch die Angeklagten U. und E. räumten ihre Beteiligung an den Taten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 bzw. der Tat vom 00.00.0000 bereits im Rahmen ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung ein, wobei U. insoweit die eigene Beteiligung teils verharmloste. Am 00.00.0000 wurde - insbesondere auch aufgrund der Angaben der vorgenannten Angeklagten - auch der Angeklagte P. vorläufig festgenommen, nachdem dieser bei der Polizei erschienen war, um das zwischenzeitlich sichergestellte Fahrzeug der Marke VW Golf abzuholen. Der Angeklagte O. schließlich wurde am 00.00.0000 in seinem Appartement in der Wohneinrichtung JC. in CN. vorläufig festgenommen und räumte seine Beteiligung an den in Rede stehenden Überfällen ebenfalls ein. Die Angeklagten H. (EUR 25), U. (EUR 270-) und J. (EUR 360) verzichteten zudem auf die bei ihnen sichergestellten Geldbeträge, die aus der erlangten Beute stammten. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihren Werdegängen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, bezüglich der Angeklagten H., O., E., P., U. und Q. zudem auf den Berichten der Jugendgerichtshilfe und bezüglich der Angeklagten U. und Q. darüber hinaus auch auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Bewährungshelfer TV. und TW.. Bezüglich der Angeklagten J. und P. beruhen die getroffenen Feststellungen ergänzend auch auf den Angaben des – insoweit als Zeugen vernommenen – Sachverständigen ZS. vom Forensischen Institut KG., der die Angaben der Angeklagten anlässlich der Explorationsgespräche in der Hauptverhandlung glaubhaft - und zutreffend wie die Angeklagten P. und J. bestätigt haben - wiedergegeben hat. Die Feststellungen zu den Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen jeweiligen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 02.01.2017 und den im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 StPO eingeführten Vorverurteilungen der Angeklagten O., H., U., P. und Q.. Diese Angaben wurden durch die Angeklagten ebenfalls bestätigt. Die Feststellungen zum Drogen- und Substanzkonsum der Angeklagten J. und P. beruhen ebenfalls auf deren glaubhaften Einlassungen sowie zudem auf den Angaben des auch insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen ZS., der die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten J. und P. anlässlich der Explorationsgespräche bestätigt hat. 2. Die Feststellungen zu den unter Ziffern II. 1. bis II. 7. dargelegten Tathergängen sowie den wechselnden Tatbeteiligungen der einzelnen Angeklagten und deren jeweiligen Tatbeiträgen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme; im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die eigenen Tatbeiträge ganz überwiegend – soweit nicht unter III. 2. a. und III. 2. d. anders dargestellt - so wie festgestellt, eingeräumt haben, den bestätigenden und teils ergänzenden Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Tatorten und den Videoaufzeichnungen. Im Einzelnen: a. Die Angeklagten haben ihre jeweiligen Tatbeteiligungen im Sinne ihrer objektiven Tatbeiträge sowie ihren subjektiven Vorstellungen dabei bzgl. der festgestellten Taten – mit Ausnahme des Schlages des Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI. – entsprechend den im Einzelnen unter Ziffern II. 1 bis II. 7. getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung eingeräumt. Diese Einlassungen der Angeklagten, welche jeweils die eigene Tatbeteiligung zum Gegenstand hatten und lediglich der Angeklagte J. auch weitergehende Angaben zu den anderen Tatbeteiligten im Laufe der Hauptverhandlung machte, war den Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten zu Grunde zu legen, da, mit Ausnahme des festgestellten Faustschlages des Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI., ein von den Einlassungen der Angeklagten abweichender Geschehensablauf nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Vielmehr ließen sich die Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Tathergängen und ihren jeweiligen Tatbeiträgen nahtlos ineinander einfügen, ergänzten sich zwanglos zu einem logischen Handlungsablauf und ergaben so ein in sich schlüssiges Bild der jeweiligen Geschehensabläufe. Die Angeklagten haben das Geschehen und ihre jeweiligen Tatbeteiligungen dabei jeweils glaubhaft eingeräumt, wobei sie sich nicht darauf beschränkt haben, die objektiven Tatsachen mitzuteilen. Vielmehr haben sie auch ihre Gedanken und Eindrücke in den unterschiedlichen Phasen der Taten sowie auch ihre Motivation geschildert und so bei der Kammer die Überzeugung geweckt, dass es sich bei dem Erzählten um tatsächlich Erlebtes handelte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht erinnerungsgemäß waren oder dass die Angeklagten sich wahrheitswidrig selbst belastet haben, haben sich nicht ergeben, zumal die Einlassungen auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Lichtbilder von den Tätern am Tatort und den diesbezüglichen Videoaufzeichnungen sowie durch die beim Angeklagten J. in der Wohnung sichergestellten Tatmittel (Gaspistole, Sturmmaske und Beutel) in vollem Umfang die geständige Einlassung zur Tatbeteiligung der Angeklagten bestätigen, so wie die Angaben der Zeugen, die in den Hotels bzw. Spielhallen anwesend waren, den äußeren Tatablauf bestätigt haben. b. Die Darstellungen der Angeklagten stehen zudem auch im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. So haben die Zeuginnen RT., ST., TK., EI. und VI. sowie auch die Zeugen DJ. und YO. der Hergang der Taten vom 00.00.0000 (II. 1.), 00.00.0000 (II.2.), 00.00.0000 (II. 3.), 00.00.0000 (II. 5.), 00.00.0000 (II. 6.) und 00.00.0000 (II. 7.) ebenfalls im Sinne der unter II. getroffenen Feststellungen sowie im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einlassungen der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten O., U., J. und E., welche sich in den Tatobjekten aufgehalten haben, sicher, detailliert und ohne besondere Belastungstendenzen geschildert. Die Zeuginnen und Zeugen konnten sich an das von ihnen geschilderte Geschehen dabei noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel, dass sie das von ihnen Geschilderte wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Ihre Schilderungen ließen vielmehr deutlich erkennen, dass sie auf eigenem Erleben basieren, zumal die Zeugen jeweils nicht nur das objektive Geschehen, sondern auch ihre damit im Zusammenhang stehenden Überlegungen, Gedanken und Gefühle, die mit dem äußeren Geschehen verbunden waren, geschildert und sich zum Teil auch während ihrer Vernehmungen noch stark emotional berührt von den Taten gezeigt haben. Da sich die Angeklagten O., U., J., P. und E. zudem auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos wiedererkannt und jeweils identifiziert haben und zudem die Gaspistole, die Sturmmaske und der Beutel in der Wohnung des angeklagten J. sichergestellt werden konnten, wie der verlesene Durchsuchungsbericht ergeben hat, sowie zudem auch das von dem Angeklagten H. gemietete Fahrzeug und dessen Kennzeichen von einem Zeugen in Tatortnähe erkannt worden ist, wie die Vernehmung des Ermittlungsbeamten EO. ergeben hat, ist die Kammer in der Gesamtschau dieser Umstände überzeugt, dass sich die in Rede stehenden Taten unter Tatbeteiligung der Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen ereignet haben. c. Die Feststellungen zu dem vom Angeklagten J. während des Überfalls vom 00.00.0000 gegen den Kopf der Zeugin VI. geführten Schlag beruhen auf der Einlassung des Angeklagten J., der Aussage der Zeugin VI., welcher die Kammer im Wesentlichen gefolgt ist, sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Überwachungskamera. Die Zeugin VI. hat insoweit detailliert und lebensnah geschildert, dass einer der beiden mit Sturmmasken maskierten Männer, die sie in die Spielhalle gedrängt hätten, mit ihr zur Theke gegangen sei. Dort habe dieser Mann sie im Zuge des Geschehens als „Fotze“ beleidigt und ihr gedroht, dass sie das nicht überleben werde. Nachdem sie diesem Mann auf entsprechende Aufforderung hin gesagt habe, dass der Tresor über ein Zeitschloss verfüge und erst nach 10 Minuten geöffnet werden könne, habe der maskierte Mann an der Theke ihr mit der Waffe gegen den Kopf geschlagen und sie aufgefordert, das Geld aus dem Wechselautomaten zu nehmen. Der Mann an der Theke habe zudem auch ein Messer gehabt, welches er ihr kurz vor den Hals gehalten habe, als es um den Wechselautomaten gegangen sei. Der Schlag von dem Mann im Thekenbereich habe sich ebenfalls in der Situation mit dem Messer ereignet, als es um den Wechselautomaten gegangen sei. Diese detaillierte Schilderung der Zeugin VI., welche – wie vorstehend bereits dargelegt – zur Überzeugung der Kammer auf eigenem Erleben basiert, steht auch nicht im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten J.. Vielmehr stimmt die Aussage der Zeugin VI. – mit Ausnahme des Schlages gegen den Kopf der Zeugin –mit den Angaben des Angeklagten J. überein. Dieser hat erklärt, an dem fraglichen Tag „richtig aufgeladen“ gewesen zu sein, die Frau in der Spielhalle angeschrien und diese auch beleidigt zu haben. Er habe von der Frau verlangt, dass sie ihm das Geld geben solle. Dabei habe er sie mit der ungeladenen Schreckschusspistole bedroht und zwischenzeitlich auch das Messer hochgehalten, so dass die Frau es habe sehen können. In der Kasse sei kaum Geld gewesen, weshalb er die Frau aufgefordert habe, den Tresor aufzumachen, woraufhin die Frau ihm gesagt habe, dass man 10 Minuten warten müsse, bis der Tresor zu öffnen sei. Dies habe er ihr zwar nicht geglaubt, von ihr stattdessen dann aber verlangt, dass sie Geld aus dem Wechselautomaten ziehen solle. Daran, die Frau geschlagen zu haben, könne er sich zwar nicht erinnern, es sei aber möglich, da er an diesem Tag „richtig aufgeladen“ gewesen sei. Da auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Überwachungskamera vom Überfall auf die Spielhalle „ZG.“ vom 00.00.0000 zudem zu sehen ist, dass der maskierte Täter im Thekenbereich der Zeugin VI. zunächst ein Messer vorhält und sodann mit dem rechten Arm, in welchem er die Gaspistole hält, einen Schlag in Richtung des Kopfes der Zeugin ausführt, besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte J. der Zeugin VI. während des Überfalls vom 00.00.0000 im Sinne der getroffenen Feststellungen auch mit der Gaspistole gegen den Kopf geschlagen hat. d . Die Kammer ist aufgrund der Angaben des Angeklagten U., der eingeräumt hat, dass er dem Angeklagten J. auf Verlangen unmittelbar vor dem Überfall auf die Spielhalle ZG. (Tat II. 7.) auf dessen Bitten hin ein Messer ausgehändigt habe, auch davon ausgegangen, dass der mögliche Einsatz dieses Messers als Drohmittel bei dem Überfall von dem Angeklagten U. erkannt und auch gebilligt worden ist. Er selbst hatte das Messer bei der Tat II. 1. als Drohmittel zur Verfügung gestellt und dadurch gezeigt, dass er dessen Einsatz im Grundsatz billigte. Da er dem Angeklagten J. das Messer zudem ausgehändigt hat, als dieser – gemeinsam mit dem Angeklagten E. - gerade im Begriff war, sich in die Spielhalle „ZG.“ zu begeben, um diese – dem gemeinsamen Tatplan folgend – zusammen mit dem Angeklagten E. zu überfallen, musste der Angeklagte U. allein schon aufgrund des unmittelbaren zeitlichen und situativen Zusammenhangs damit rechnen, dass der Angeklagte J. das Messer möglicherweise bei dem unmittelbar bevorstehenden Überfall verwenden könnte, was der Angeklagte U. dadurch, dass er dem Angeklagten J. das Messer auf dessen Nachfrage hin aushändigte, jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. e. Nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit konnte hingegen festgestellt werden, dass die Angeklagten H. und E. beim Überfall vom 00.00.0000 auch Kenntnis von dem vom Angeklagten J. mitgeführten und in der Spielhalle zum Zwecke des Drohens verwendeten Messer hatten und den Einsatz dieses Messers gebilligt haben. Zwar hat der Angeklagte J. sich insoweit dahingehend eingelassen, nach dem Aussteigen aus dem vom Angeklagten H. geführten PKW zum Angeklagten U. an das Beifahrerfenster getreten zu sein und diesen in einer solchen Lautstärke nach dem Messer gefragt zu haben, dass „die anderen“ dies mitbekommen haben müssten. Da die Angeklagten H. und E. aber erklärt haben, von dem Messer nichts mitbekommen zu haben und sowohl über den Einsatz des Messers als auch über den Schlag des Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI. erst von der Polizei erfahren zu haben und darüber hinaus zudem auch zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte J. von Geburt an hörgeschädigt ist, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die von ihm als laut empfundene Frage nach dem Messer auch für die Angeklagten H. und E. wahrnehmbar war, zumal der Angeklagte J. auch nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte E. zum Zeitpunkt der Frage nach dem Messer ggfs. „etwas weiter weg“ gestanden habe, war zu Gunsten der Angeklagten H. und E. davon auszugehen, dass diese die Frage des Angeklagten J. nach dem Messer nicht mitbekommen haben. f. Ebenso konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vom Angeklagten J. beim Überfall vom 00.00.0000 gegen den Kopf der Zeugin VI. geführte Schlag vom gemeinsamen Tatplan umfasst war und von den Angeklagten H., U. und E. billigend in Kauf genommen worden ist. Der Angeklagte J. hat sich insoweit dahingehend eingelassen, sich nicht mehr an den Schlag gegen den Kopf der Zeugin VI. erinnern zu können, dies aber für möglich zu halten, da er an diesem Tag „richtig aufgeladen“ gewesen sei. Die Angeklagten H., U. und E. haben übereinstimmend erklärt, keine Kenntnis von einem etwaigen Schlag des Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI. gehabt zu haben. Dies sei auch nicht abgesprochen gewesen. Vielmehr habe lediglich mit den Gaspistolen gedroht werden sollen. Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen kann nicht mit der für einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der vom Angeklagten J. ausgeführte Schlag von dem von den Angeklagten gefassten gemeinsamen Tatplan umfasst war. g. Auch konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte Q. Kenntnis davon hatte, dass bei dem Überfall vom 00.00.0000 die ungeladenen Gaspistolen verwendet werden sollten und dies billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte Q. selbst hat sich dahingehend eingelassen, zwar auf den Angeklagten E. eingeredet und diesen zur Teilnahme an dem bevorstehenden Überfall auf eine Spielhalle unter Tatausführung in der Halle durch 2 Täter überredet zu haben. Die konkrete Ausführung der Tat, insbesondere auch die Verwendung von Gegenständen bei der Ausführung, etwa in Gestalt von Masken, Gaspistolen oder ähnlichem, sei bis zu dem Zeitpunkt, als er den Wagen verlassen habe, jedoch noch nicht „klar“ gewesen. Die Angeklagten J. und E. haben erklärt, nicht mehr genau sagen zu können, ob über die verwendeten Gaspistolen bereits zu einem Zeitpunkt gesprochen worden sei, als sich der Angeklagte Q. noch im Fahrzeug befunden habe. Da vor dem Hintergrund dieser Erklärungen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte Q. Kenntnis von den verwendeten Gaspistolen hatte und deren Verwendung bei dem Überfall zumindest billigend in Kauf genommen hat, war zu Gunsten des Angeklagten Q. davon auszugehen, dass dieser keine Kenntnis von den bei dem Überfall vom 00.00.0000 verwendeten ungeladenen Gaspistolen hatte. 3. Die Feststellungen zu den von den Angeklagten bei den festgestellten Überfällen jeweils erbeuteten Beträgen beruhen ebenfalls auf den auch insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten, denen die Kammer zu Gunsten der Angeklagten gefolgt ist und welche im Wesentlichen auch mit den Angaben der Zeugen TK. und VI. zu den jeweils erbeuteten Beträgen übereinstimmen. Soweit die Zeugin KP. bezüglich des Überfalls vom 00.00.0000 abweichend von den Angaben der Angeklagten angegeben hat, dass nach dem Überfall ein Betrag von EUR 850,50 in der Kasse gefehlt habe, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt haben, dass die Angeklagten diesen Betrag auch dauerhaft erlangt haben. Zwar hat die Zeugin insoweit glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, die Zeugin RT. nach dem Überfall im Hotel aufgesucht, die Kasse ausgezählt und festgestellt zu haben, dass aus der Kasse EUR 850,50 gefehlt hätten, was sie wisse, da sich Scheine nicht mehr in der Kasse befunden hätten, sie das verbliebene Kleingeld ausgezählt und unter Berücksichtigung der Ausgaben aus der Belegliste, in welcher die Ausgaben des Tages verzeichnet gewesen seien, und ausgehend von dem grundsätzlich gegebenen Kassenbestand von EUR 1.000,00 einen Fehlbetrag vom EUR 850,50 errechnet habe. Da der Angeklagte O. aber – ebenso glaubhaft und nachvollziehbar - geschildert hat, nach seiner Flucht aus dem Hotel auf einem Umweg zu dem vom Angeklagten P. gesteuerten Fahrzeug zurückgekehrt zu sein, auf welchem er unter anderem über einen Zaun und ein Gebüsch habe springen müssen, wobei er die Tasche mit dem erbeuteten Geld in der Hand gehalten habe, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte O. während dieser Flucht möglicherweise einen Teil des erbeuteten Geldes verloren hat, so dass zu Gunsten der Angeklagten der nach ihrer Einlassung unter ihnen aufgeteilte Betrag von EUR 250 als dauerhaft erlangte Beute zu Grunde zu legen war 4. Die Feststellungen zu den von den Zeugen aufgrund der Überfälle erlittenen Beeinträchtigungen und Verletzungen beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen und dem von den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sowie der verlesenen schriftlichen Erklärung der Zeugin US.. Die Zeugen haben ihre Gedanken und Gefühle während der Überfälle sowie auch ihre jeweiligen Befindlichkeiten nach den Überfällen detailliert und nachvollziehbar entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert und sich zum Teil auch während ihrer Vernehmungen und damit Monate nach den in Rede stehenden Taten noch glaubhaft erheblich betroffen von den in Rede stehenden Taten gezeigt, so dass für die Kammer kein Anlass besteht, an dem von den Zeugen Geschilderten zu zweifeln. 5. Die Feststellung bezüglich des an der Tür des XX. Hotels entstandenen Schadens beruhen auf der Einlassung des Angeklagten U., der den Tritt gegen die Automatiktür zugegeben hat, der Aussage des Zeugen YO. und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des XX. Hotels vom 09.02.2017 nebst Reparatur-Rechnung der Fa. QA. GmbH vom 22.07.2016 bezüglich der Schadenshöhe. 6. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf deren geständigen Einlassungen, dem in der Hauptverhandlung von den Angeklagten gewonnenem Eindruck sowie bezüglich der Angeklagten J. und P. zudem auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ZS. vom Forensischen Institut KG.. a. Bezüglich der Angeklagten H., U., E., O. und Q. haben sich weder im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen der Hauptverhandlung Anhaltspunkte ergeben, die Anlass zu Zweifeln an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit geboten hätten. Auch nach dem in der Hauptverhandlung von den Angeklagten gewonnenen Eindruck und den geständigen Einlassungen ist die Kammer von der Schuldfähigkeit der Angeklagten H., U., E., O. und Q. zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten überzeugt. b. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten J. trifft die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ZS., denen sich die Kammer nach kritischer Würdigung in vollem Umfang anschließt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB in den jeweiligen, vorliegend in Rede stehenden Tatzeitpunkten bei dem Angeklagten J., insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm selbst angegebenen Drogenkonsum nicht vorgelegen haben. So fänden sich bei dem Angeklagten J. insgesamt keine Hinweise, die für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung sprechen würden. Zwar habe der Angeklagte J. angegeben, an den Tattagen zuvor Cannabis als Joint in einer für ihn üblichen Dosierung konsumiert und an allen vier Tattagen über den Tag verteilt zudem eine bestimmte Menge Tilidin zu sich genommen zu haben, welche sich in einer für ihn üblichen Größenordnung bewegt habe, so dass aufgrund dieser Angaben eine Intoxikation des Angeklagten mit diesen Substanzen zu diskutieren sei. Bei Betrachtung der Tatabläufe und der vom Angeklagten J. gemachten Angaben zeige sich aber ein strukturiertes Vorgehen mit Sicherungstendenzen und zielgerichteten Handlungen, so dass aufgrund dieser Verhaltensweisen eine schwerwiegende Intoxikation, die Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte, ausgeschlossen sei. Soweit bei dem Angeklagten J. darüber hinaus eine Abhängigkeit von Tilidin vorliege und er leichtgradige Entzugssymptome beschrieben habe, sei aufgrund dieser nur gering vorliegenden Symptomatik nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte die in Rede stehenden Taten vor dem Hintergrund durchgeführt habe, eine Versorgungslinie aufrechtzuerhalten, um mögliche Entzugssymptome zu vermeiden. Soweit der Angeklagte darüber hinaus angegeben habe, sich nicht an den gegen den Kopf der Zeugin VI. geführten Schlag erinnern und sich auch nicht erklären zu können, wie es dazu gekommen sei, sei zwar zu berücksichtigen, dass Tilidin zu aggressiven Verhaltensweisen führen könne. Beim Angeklagten J. sei jedoch nicht anzunehmen, dass diese Wirkung in einem bedeutsamen, die Schuldfähigkeit erheblich verminderndem Maß vorgelegen habe, da er an die Einnahme nach eigenen Angaben gewöhnt gewesen sei und auch am Tattag bzgl. der Tat II 7 im Verlaufe des Tages lediglich die übliche Menge eingenommen habe. Der Umstand, dass er am 00.00.0000 ungewöhnlich aggressiv bei der Tatausführung aufgetreten sei, könne aus sachverständiger Sicht nicht auf die vorherige Einnahme von Tilidin in der üblichen Menge zurückgeführt werden, sondern sei auch mit dem vom Angeklagten J. empfundenen Erfolgsdruck erklärlich. Wenn überhaupt, könne insoweit gegebenenfalls eine leicht enthemmende Wirkung vergleichbar mit einer leichtgradigen Alkoholisierung angenommen werden. Es sei aber nicht anzunehmen, dass es hierbei zu einer Beeinflussung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit gekommen sei. Da beim Angeklagten J. zudem auch keine Hinweise für eine psychotische, affektive oder hirnorganische Erkrankung bestünden, die Einfluss auf das Tatgeschehen genommen haben könnte, seien somit insgesamt keine Hinweise gegeben, die für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung sprechen würden. Auch das Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei aufgrund der Tatabläufe auszuschließen. Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei beim Angeklagten J. ebenfalls nicht gegeben, da bei diesem eine Intelligenz im unteren Normalbereich vorliege. Der Angeklagte J. sei ein labiler junger Mann, der durch sein konfliktreiches Elternhaus wenig Unterstützung erfahren habe und durch seine angeborene Hörschädigung in sozialen Verhaltensweisen eingeschränkt sei. Zwar sei der Angeklagte bereits im Vorfeld der in Rede stehenden Taten wiederholt mit delinquentem Verhalten aufgefallen, diese Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten würden aber nicht den Grad einer Persönlichkeitsstörung und auch nicht die Merkmale einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass beim Angeklagten J. zu allen vier Tatzeitpunkten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns vorgelegen habe und er in der Lage gewesen sei, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Es liege aus gutachterlicher Sicht daher die medizinische Voraussetzung zur Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten J. zum angeklagten Tatzeitraum vor. Diesen Ausführungen, welche die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen kann, schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen ZS. an. c. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten P. trifft die Kammer ebenfalls aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZS.. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch hinsichtlich des Angeklagten P. überzeugend dargelegt, dass die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB in den jeweiligen, vorliegend in Rede stehenden Tatzeitpunkten nicht vorgelegen haben. So fänden sich beim Angeklagten P. keine Hinweise dafür, dass bei ihm eine psychotische, affektive oder hirnorganische Erkrankung zu den Tatzeitpunkten vorgelegen habe. Soweit der Angeklagte P. berichtet habe, vor den in Rede stehenden Taten Kokain oder Cannabis konsumiert zu haben, sei zwar davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht eine Intoxikation mit diesen Substanzen vorgelegen habe. Bei Betrachtung der Tatabläufe zeige sich aber, dass diese über mehrere Stunden verteilt erfolgt seien und der Angeklagte zudem – wie er selbst geschildert habe - komplikationslos trotz des Konsums einen PKW gesteuert habe. Es sei daher anzunehmen, dass der Intoxikationsgrad nicht so schwerwiegend war, als dass er Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte. Soweit der Angeklagte P. im Rahmen der Exploration darüber hinaus eingeräumt habe, die Taten begangen zu haben, um sich auch Geld für Betäubungsmittel zu verschaffen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dies vor dem Hintergrund einer drohenden Angst vor Entzugssymptomen getan habe, da der Angeklagte selbst nur geringe Entzugssymptome beschrieben habe, die Kosten für die konsumierten Drogen von ihm zuvor ebenfalls aufgebracht werden konnten, und es für ihn daher vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen sei, eine Versorgungslinie mit den Substanzen aufrechtzuerhalten, auch wenn er seinen Beuteanteil für den Drogenerwerb verwendet habe. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine krankhafte seelische Störung zu den Tatzeitpunkten vorgelegen habe. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei aufgrund der Tatabläufe auszuschließen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das Eingangsmerkmal des Schwachsinns vorliege. Aufgrund der Angaben des Angeklagten P. zu seiner Biografie sowie auch des gewonnenen klinischen Eindrucks sei beim Angeklagten P. vielmehr von einer Intelligenz im unteren Durchschnitt auszugehen. Auch Merkmale einer schweren anderen seelischen Abartigkeit fänden sich bei dem Angeklagten P. nicht. Dieser sei in einem wenig erzieherisch tätigen Umfeld aufgewachsen, so dass auch ein normaler schulischer Werdegang aufgrund seiner Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten nicht stattgefunden habe und vor diesem Hintergrund von einer frühen delinquenten und dissozialen Entwicklung auszugehen sei. Die Auffälligkeiten seien aber nicht so ausgeprägt, als dass von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könnte. Vielmehr liege beim Angeklagten P. eher eine unreife und sehr bedürfnisorientierte Persönlichkeitsstruktur vor. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht daher gesagt werden, dass beim Angeklagten P. die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei und er auch in der Lage gewesen sei, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Auch diesen Ausführungen, welche die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen kann, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen ZS. an. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte H. ist hinsichtlich der unter II. 7. dargelegten Tat der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG schuldig. 2. Der Angeklagte J. ist hinsichtlich der unter II. 7. dargelegten Tat der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, hinsichtlich der unter II. 4. und II. 5. dargelegten Taten der schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB und hinsichtlich der unter II. 6. dargelegten Tat der versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. a. Soweit der Angeklagte J. bei den unter II. 4. und II. 5. dargelegten Taten jeweils eine ungeladene Gaspistole mit sich geführt, diese den in den Tatobjekten befindlichen Geschädigten vorgehalten und die Geschädigten hierdurch dazu veranlasst hat, ihm das vorhandene Bargeld auszuhändigen, nötigte er die Geschädigten durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB. Er fügte dadurch dem jeweiligen Inhaber der Spielhalle einen Vermögensschaden in Höhe des jeweils erbeuteten Geldwertes zu und beging die Taten, um sich selbst und die jeweils beteiligten weiteren Angeklagten zu bereichern. Jede der Taten war rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB. Durch das Vorhalten der Waffe und das Zielen auf Kopf und Körper der Zeuginnen drohte der Angeklagte ihnen auch jeweils mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 255 StGB. Da es sich bei der ungeladenen Gaspistole um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB handelt und er dieses auch bei sich führte, um den Widerstand der Zeuginnen durch Drohen mit dem Werkzeug zu brechen, hat er sich in den unter II. 4. und II. 5. dargelegten Fällen daher jeweils einer gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. b. Soweit der Angeklagte J. bei der unter II. 7. dargelegten Tat darüber hinaus zudem auch ein Messer bei sich geführt, dieses der Zeugin VI. vor den Hals gehalten und der Zeugin VI. zudem auch mit der ungeladenen Gaspistole vor den Kopf geschlagen hat, hat sich der Angeklagte J. hierdurch einer besonders schweren räuberischen Erpressung sowie einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht, da es sich bei einem Messer um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, und der Angeklagte J. das Messer dadurch, dass er es der Zeugin VI. an den Hals gehalten hat, bei der Tat auch als Drohmittel verwendet hat. c. Hinsichtlich der unter II. 6. dargelegten Tat schließlich hat sich der Angeklagte J. einer versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Der Angeklagte J. hatte einen diesbezüglichen Tatentschluss und hat dadurch, dass er sich auch bei dieser Tat maskiert in die Spielhalle begab, der Zeugin EI. die ungeladene Gaspistole vorhielt und diese zur Herausgabe von Geld aufforderte auch unmittelbar zur Ausführung der Tat angesetzt und insbesondere auch die Schwelle zum „jetzt geht´s los“ bereits überschritten, da die Frage des Taterfolges ab diesem Zeitpunkt allein vom Verhalten und der weiteren Reaktion der Zeugin EI. abhing. Der Versuch schlug jedoch fehl. Denn der vom Angeklagten J. beabsichtigte Taterfolg konnte aus seiner Sicht und mit den von ihm bereits eingesetzten und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreicht werden, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt hätte, nachdem die Zeugin ihm mitgeteilt hatte, dass die Einnahmen bereits von ihrem Chef abgeholt worden seien, und er auch die Kassenlade nicht mit Gewalt öffnen konnte. Ein freiwilliger und strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB kam daher nicht mehr in Betracht. d. Die Tatbestände der besonders schweren räuberischen Erpressung und der vorsätzlichen Körperverletzung stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. Im Übrigen stehen die Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 3. Der Angeklagte U. ist hinsichtlich der unter II. 1. und II. 7. dargelegten Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG, hinsichtlich der unter II. 4. und II. 5. dargelegten Taten der schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG und hinsichtlich der unter II. 2., II. 3. und II. 6. dargelegten Taten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in 3 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG schuldig. a. Dem Angeklagten U. waren sowohl bei den unter II. 1. und II. 7. dargelegten Taten als auch bei den unter II. 2., II. 3., II. 4., II. 5. und II. 6. dargelegten Taten die Tatbeiträge der jeweils weiteren beteiligten Angeklagten aufgrund einer mittäterschaftlichen Begehungsweise gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Betrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrückliche oder konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.05.2015 – 3 StR 575/14 m.w.N.). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann vielmehr auch ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat genügen (vgl. BGH, aaO, m.w.N.). b. Dies zu Grunde gelegt, liegen die Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB beim Angeklagten U. vor: Dadurch, dass der Angeklagte U. dadurch, dass er sich bei den unter II. dargelegten Taten – dem gemeinsamen Tatplan folgend – unmittelbar vor den jeweiligen Taten in die Tatobjekte begeben und ausgekundschaftet hat, ob diese sich für einen Überfall eignen, und sich bei der unter II. 3. dargelegten Tat zudem gemeinsam mit den Angeklagten in das Tatobjekt begeben und die Herausgabe von Geld gefordert hat sowie auch dadurch, dass er im Vorfeld der Taten die zur Maskierung verwendeten Skimasken und die bei den Taten verwendeten ungeladenen Gaspistolen organisiert und zur Verfügung gestellt hatte, jeweils einen wesentlichen und gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat, durch welchen er maßgeblich zum Gelingen der Taten beigetragen hat, zumal es – auch nach der Einlassung des Angeklagten U. selbst – ohne die durch sein Auskundschaften gewonnenen und an die jeweils beteiligten weiteren Angeklagten weitergegebenen Informationen nicht zu den in Rede stehenden Taten gekommen wäre. c. Soweit bei den unter II. 1. und II. 7 dargelegten Taten von den Angeklagten O. und J. jeweils ein Messer mitgeführt und zum Zwecke des Drohens den Zeugen RT. und VI. vorgehalten worden ist, war dem Angeklagten U. auch dies gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Dies folgt bezüglich der Tat zu Ziffer II.1. schon daraus, dass der Angeklagte U. dem Angeklagten O. das Messer ausgehändigt hat, verbunden mit der Anweisung, mit diesem das Hotel zu überfallen. Auch soweit der Angeklagte J. bei der unter II. 7. dargelegten Tat ein Messer mitgeführt hat, war dies dem Angeklagten U., welcher dem Angeklagten J. das Messer auf dessen Bitte hin unmittelbar vor dem Überfall ausgehändigt hat, zuzurechnen. Hinsichtlich der unter II. 1. und II. 7. dargelegten Taten ist der Angeklagte U. daher jeweils einer gemeinschaftlich begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig, da es sich bei einem Messer um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, welches von den Angeklagten O. und J. auch bei den Taten als Drohmittel verwendet worden ist. d. Soweit bei den unter II. 4. und II. 5. dargelegten Taten eine ungeladene Gaspistole von den Angeklagten mitgeführt und den Zeugen vorgehalten worden ist, ist der Angeklagte U., da diesem die Tatbeiträge des Angeklagten J. entsprechend den vorstehenden Ausführungen zuzurechnen sind, jeweils einer gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 249 I, 253, 255, 250 I Nr. 1 b StGB schuldig, da es sich bei einer ungeladenen Gaspistole um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB handelt, welches der Angeklagte J. – dem gemeinsamen Tatplan folgend - bei sich geführt hat, um den Widerstand der Zeuginnen zu brechen und durch das Vorhalten der Waffe und das Zielen auf Kopf und Körper der Zeuginnen auch jeweils mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 255 StGB gedroht worden ist, was der Angeklagte U. um des erstrebten eigenen finanziellen Vorteils willen auch jeweils billigend in Kauf genommen hat. e. Soweit bei den unter II. 2., II. 3. und II. 6. dargelegten Taten keine Beute erlangt worden ist, ist der Angeklagte U. jeweils der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig. Der Angeklagte U. hatte entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan einen diesbezüglichen Tatentschluss. Auch ist bei den unter II. und II. dargelegten Taten dadurch, dass die Angeklagten sich in die Spielhalle begeben und die dort befindlichen Zeuginnen unter Vorhalte der Gaspistole zur Herausgabe von Geld aufgefordert haben, sowie bei der unter II. dargelegten Tat dadurch, dass der Angeklagte U. sich zusammen mit den weiteren Angeklagten P. und O. in das Hotel begeben und den dort befindlichen Zeugen YO. ebenfalls zur Herausgabe von Geld aufgefordert hat, unmittelbar zur Ausführung der Tat angesetzt und insbesondere auch die Schwelle zum „jetzt geht´s los“ bereits überschritten worden, da die Frage des Taterfolges ab diesem Zeitpunkt allein vom Verhalten der Zeugen YO. abhing. Der Versuch schlug in allen vorgenannten Fällen jedoch fehl. Denn der von den Angeklagten beabsichtigte Taterfolg konnte aus deren Sicht und mit den bereits eingesetzten und ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreicht werden, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt worden wäre. Ein freiwilliger und strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB kam daher nicht mehr in Betracht. f. Ein Zurechnung des bei der unter II. 7. dargelegten Tat vom Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI. geführten Schlages kam hingegen nicht in Betracht, da nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnte, dass dieser Schlag des Angeklagten J. dem gemeinsamen Tatplan entsprach und von dem Angeklagten U. jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde. Eine Strafbarkeit des Angeklagten U. wegen einer tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen vorsätzlichen Körperverletzung kam daher nicht in Betracht. g. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 4. Der Angeklagte E. ist hinsichtlich der unter II. 7. dargelegten Tat einer schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG schuldig. 5. Der Angeklagte P. ist hinsichtlich der unter II. 1. dargelegten Tat der besonderes schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG, hinsichtlich der unter II. 4. und II. 5. dargelegten Taten der schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG und hinsichtlich der unter II. 2., II. 3. und II. 6. dargelegten Taten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in 3 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 105 JGG schuldig. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 6. Der Angeklagte O. ist hinsichtlich der unter II. 1. dargelegten Tat der besonders schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG und hinsichtlich der unter II. 2. und II. 3. dargelegten Taten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG schuldig. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 7. Der Angeklagte Q. ist hinsichtlich der unter II. 7. dargelegten Tat der Anstiftung zur räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 249 Abs. 1, 26 StGB, 1, 3, 105 JGG schuldig. V. Strafzumessung 1. Der Angeklagte H. war zum Zeitpunkt der Tat … Jahre und … Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a. Aufgrund seines bisherigen Werdeganges, insbesondere seinen bisherigen Lebensumständen und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sowie des Berichts der Jugendgerichtshilfe bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um einen zum Tatzeitpunkt noch in der Entwicklung befindlichen, prägbaren jungen Menschen gehandelt hat, bei dem Reife- und Entwicklungsrückstände bestanden und der nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. In Übereinstimmung mit den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben haben ist der Angeklagte daher strafrechtlich noch als Jugendlicher zu behandeln. b. Gegen den Angeklagten H. war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen sowie der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen, da die Gesamtbetrachtung Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt hatte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach am 02.10.2015 wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung mit einem Jugendarrest von 2 Wochen belegt und ihn verwarnt. Davor hatte ihn das Amtsgericht Schleiden unter dem 23.04.2013 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verwarnt und ihn mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Bereits am 23.07.2012 hatte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen Diebstahls ebenfalls verwarnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Schleiden am 29.05.2014 ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Sachbeschädigung gem. § 47 JGG eingestellt. Zudem ist von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen am 25.09.2014 gem. § 45 Abs. 1 HGG wegen des Vorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung abgesehen worden. Trotz dieser Verurteilungen hat sich der Angeklagte weder durch den verhängten Jugendarrest, die verhängten Arbeitsleistungen und die ausgesprochenen Verwarnungen beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Vielmehr ist er bereits wenige Monate nach der letzten Verurteilung und kurz nach der Verbüßung des ihm auferlegten Jugendarrests erneut straffällig geworden und hat die vorliegend in Rede stehende Tat begangen. Diese Häufung der vom Angeklagten begangenen Taten, die sowohl mangelnden Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen als auch mangelnden Respekt vor dem Eigentum anderer Menschen erkennen lassen, führt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen weniger einschneidende Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe zu seiner Erziehung nicht ausreichen. Auch die Schwere der Schuld war zu bejahen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, mithin, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Bedeutung, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Angeklagte H. vorliegend schwere Schuld auf sich geladen. Er hat um des eigenen finanziellen Vorteils willen und damit zur Befriedigung eigener Bedürfnisse die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen hintangestellt. Zwar hat er insoweit glaubhaft angegeben, weder Kenntnis von dem vom Angeklagten J. mitgeführten Messer, noch von dem Schlag des Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI. gehabt zu haben. Jedoch hat er die psychische Belastung für die Zeugin VI., die auch Monate nach der Tat in der Hauptverhandlung noch deutlich hervorgetreten ist, völlig außer Acht gelassen. Diese wurde durch das gemeinsame Auftreten von zwei maskierten Tätern erheblich verstärkt. Die Zeugin konnte nicht wissen, dass es sich bei der von den Tätern mitgeführten Pistolen lediglich um eine nicht geladene Gaspistolen handelte und sollte dies auch nicht wahrnehmen, weil es den Angeklagten gerade auf den Schein, es handele sich um eine geladene Schusswaffe handeln, ankam. Vielmehr hat die Zeugin glaubhaft bekundet, davon ausgegangen zu sein, den Abend des 00.00.0000 nicht zu überleben. Die dem Angeklagten somit vorzuwerfende charakterliche Haltung sowie auch die in der Tat zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie zeigen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. c. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 S. 2 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte bezüglich seines Tatbeitrages hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Tat vollumfänglich geständig war. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei der Zeugin VI. entschuldigt und dieser zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200,00 gezahlt hat sowie auf das bei ihm sichergestellte Geld, von dem er zugegeben hat, dass es aus der Tat stammte, verzichtet hat. Den Erziehungsbedarf mindernd war zudem auch die vom Angeklagten H. erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen, von welcher sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt gezeigt hat. Zu Lasten des Angeklagten und damit den Erziehungsbedarf erhöhend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sowie, dass der Angeklagte die in Rede stehende Tat bereits wenige Wochen nach der Verbüßung des verhängten Jugendarrests begangen hat. Den Erziehungsbedarf erhöhend waren zudem die gravierenden Folgen der Tat für die Zeugin VI., die dem Angeklagten jeweils teilweise zuzurechnen sind, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Tat – insbesondere auch mit Blick auf die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Begehungsweise – eine erhöhte kriminelle Energie aufweist. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die erhebliche psychische Beeinträchtigung der Zeugin VI. zum Teil auf die aggressive Vorgehensweise des Angeklagten J. mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter zusätzlichem Einsatz des Messers als Drohmittel, die – wie oben ausgeführt – dem Angeklagten H. nicht zuzurechnen ist, zurückzuführen ist, ihm jedoch die absprachegemäße gemeinsame Tatausführung durch J. und E. zuzurechnen ist. Nach Abwägung sämtlicher Umstände, die den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmen und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erforderlich aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. d. Die Kammer konnte die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe gem. § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung aussetzen. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe war positiv. Die Kammer schließt sich dieser nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte hat sich von der von ihm erlittenen Untersuchungshaft in der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt gezeigt. Er hat sich zudem bei der Zeugin VI. entschuldigt, erstmalig die psychischen Folgen der Tat für das Opfer erkannt und dieser aus eigenem Antrieb ein Schmerzensgeld von EUR 200,00 gezahlt. Da der Angeklagte bislang noch keine Jugendstrafe verbüßt hat, besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich nunmehr allein schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sodass er auch ohne Vollstreckung der Jugendstrafe künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten auch nicht geboten (§ 21 Abs. 2 JGG). 2. Der Angeklagte J. war zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten bereits … Jahre alt und damit Erwachsener. a. Wegen der vom Angeklagten J. begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung (II. 7.) steht der Kammer grundsätzlich der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zur Verfügung, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Nach Auffassung der Kammer ist die Tat jedoch bei umfassender Gesamtwürdigung aller Umstände als minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB einzuordnen. Ein minder schwerer Fall in diesem Sinne ist gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden bereits in einem Maße überwiegen, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls geboten ist. Dies war aus Sicht der Kammer hier der Fall. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Initiative zur Begehung der Überfälle und auch des Überfalls vom 00.00.00 nicht von ihm ausgegangen ist, sondern er von dem Angeklagten U. jeweils angesprochen wurde, und dass er auch nicht die treibende Kraft bei den in Rede stehenden Überfällen war, auch wenn er die Taten selbst jeweils ausgeführt hat. Er hat weder Zeit noch Ort vorgegeben. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war und sowohl in der Hauptverhandlung als auch schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Angaben sowohl zu seiner eigenen Tatbeteiligung als auch zu seinen Mittätern und zu weiteren Taten, an denen er nicht beteiligt war, gemacht und damit wesentlich zur Aufklärung der vorliegend in Rede stehenden Straftaten beigetragen hat. Insbesondere haben seine Angaben in der Hauptverhandlung zusammen mit der daraufhin erfolgenden Angabe des Angeklagten E., dass Q. mit im Mercedes gewesen sei am Abend des 00.00.0000, den entscheidenden Anstoß für den zunächst schweigenden Angeklagten Q. gegeben, sich im Laufe der Hauptverhandlung doch noch geständig einzulassen. Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen labilen jungen Mann handelt, der in einem wenig unterstützenden und konfliktreichen familiärem Umfeld aufgewachsen ist und unter einer angeborenen, sich zunehmend verschlechternden Hörminderung leidet, bezüglich welcher er von seinen Eltern kaum Unterstützung erfahren hat und aufgrund welcher er bereits im Kindes- und Jugendlichenalter Ausgrenzung und Ablehnung erfahren hat, was zu einer Einschränkung seiner sozialen Verhaltensweisen geführt und auch in den Suizidversuchen des Angeklagten Ausdruck gefunden hat, so dass er in seiner Reifeentwicklung mit seinen noch heranwachsenden Mitangeklagten U., P., Q. und H. vergleichbar ist. Darüber hinaus waren zu Gunsten des Angeklagten auch die vom Sachverständigen ZS. festgestellte enthemmende Wirkung des vom Angeklagten vor der Tat konsumierten Tilidins und die sichtliche Beeindruckung des Angeklagten durch die erlittene Untersuchungshaft sowie auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bei den jeweils betroffenen Zeugen entschuldigt hat. Zu seinen Gunsten war ebenfalls zu werten, dass er auch das Messer lediglich als Drohmittel zum Einsatz gebracht hat und bei der Begehung der Tat vom 00.00.00 sich selbst angesichts des vorangegangenen fehlgeschlagenen Überfalles sowie des Umstands, dass er dem Angeklagten E. als „Profi“ vorgestellt worden war, unter „Erfolgsdruck“ gesetzt sah. Zu Lasten des Angeklagten hingegen war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und während der Tat unter laufender Bewährung stand. Darüber hinaus waren zu Lasten des Angeklagten auch die gravierenden psychischen Folgen der Tat für die Zeugin VI., die Höhe der erlangten Tatbeute und der Umstand zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Tat – insbesondere auch mit Blick auf die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Begehungsweise und die Verwendung von drei Drohmitteln (Messer und 2 ungeladene Gaspistolen) sowie auch den langgezogenen Tatablauf, bei dem die Zeugin nicht nur zur Herausgabe des Kassenbestandes sondern dann auch zum Öffnen des Tresors und schließlich zum Leeren des Geldwechselautomaten gezwungen wurde – eine erhöhte kriminelle Energie aufweist. Schließlich war zu Lasten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass die besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit einer Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen worden ist. Obgleich sich diese für sich gesehen von den physischen Folgen nicht als besonders schwerwiegend dargestellt hat, war dabei nicht zu verkennen, dass sich das Bedrohungspotential dadurch sowie durch die Äußerung des Angeklagten J., dass die Zeugin „das nicht überleben werde“, erheblich verstärkt hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Tatbeute weder besonders niedrig noch besonders hoch war. Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände stellt sich die Anwendung des Regelstrafrahmens für den Angeklagten trotz der strafschärfenden Umstände, insbesondere die aggressive Tatausführung durch den Angeklagten J., die die Kammer nicht verkannt hat, insbesondere wegen seines umfassenden Geständnisses und seiner Angaben zu den Mittätern sowie seiner noch jugendlich unreifen und labilen Persönlichkeit im Ergebnis als eine unangemessene Härte dar. Zwar bietet die konkrete Ausführung der Tat für sich genommen keinen Anlass, vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB abzuweichen. Die konkrete Tatausführung wird durch die insbesondere auch in der Person des Angeklagten liegenden strafmildernden Faktoren jedoch in einem solchen Maß aufgewogen, dass hier von einem minder schweren Fall auszugehen war. Innerhalb des damit vorgegebenen Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Diese Strafe war erforderlich, aber angesichts der erheblichen Strafmilderungsgründe auch ausreichend, um das in der Tat und der Täterpersönlichkeit zum Ausdruck gekommene Unrecht angemessen zu ahnden. b. Wegen der vom Angeklagten J. begangenen 2 Taten der schweren räuberischen Erpressung (II. 4. und II. 5.) steht der Kammer grundsätzlich der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Nach Auffassung der Kammer sind auch diese Taten als minder schwere Fälle gemäß § 250 Abs. 3 StGB einzuordnen. Bei der auch insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren hat die Kammer zunächst die bereits vorstehend genannten ent- und belastenden Umstände, insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Geständnis sowie die enthemmende Wirkung der konsumierten Substanzen aber auch die Vorstrafen sowie das Bewährungsversagen – auf die insoweit Bezug genommen wird und die auch bei diesen Taten greifen– berücksichtigt. Die Kammer hat auch hier berücksichtigt, dass der Angeklagte auch bei diesen Taten weder die Idee zu den Überfällen hatte, sondern vielmehr noch dazu überredet werden musste nach anfänglichem Widerstand. Er hat zwar selbst die Tatausführung übernommen, ihm wurden jedoch Orte und Ausführung sowie Tatmittel vorgegeben und er handelte letztlich nach Anweisung des Angeklagten U.. Zu berücksichtigen war auch, dass die Höhe der Tatbeute sich im mittleren Bereich bewegte. Ebenso waren die psychischen Beeinträchtigungen der Zeuginnen US. und TK. durch die Taten strafschärfend zu werten, wobei die Kammer insbesondere auch berücksichtigt hat, dass die Zeugin US. aufgrund des Vorfalls besonders psychisch belastet ist und ihre Tätigkeit in der Spielhalle daher aufgegeben hat. Da die konkrete Tatausführung und die Tatbeiträge des Angeklagten J. auch in diesem Fällen durch die insbesondere auch in der Person des Angeklagten liegenden strafmildernden Faktoren in einem solchen Maße aufgewogen werden, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens für den Angeklagten als eine unangemessene Härte darstellt, war auch bei diesen Taten von einem minder schweren Fall auszugehen. Innerhalb des damit vorgegebenen Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer – unter Differenzierung bzgl. der konkreten Schadenshöhe von ca. 500 € bei der Tat II. 4. und 2.300 € bei der Tat II. 5. sowie der unterschiedlich ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen der Zeuginnen durch das Geschehen - für die Tat II. 4. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und für die Tat II. 5. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen und erkannt. c. Wegen der vom Angeklagten J. begangenen Tat der versuchten schweren räuberischen Erpressung (II. 6.) steht der Kammer grundsätzlich der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann auch insoweit im Ergebnis einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB bejaht ohne die Milderungsmöglichkeit gem. §§ 23 II, 49 I StGB dabei bereits zu berücksichtigen und dabei die bereits genannten be- und entlastenden Umstände, wie insbesondere das Geständnis, die labile Persönlichkeit des noch jungen Angeklagten, seine konsumbedingte Enthemmung sowie auch die Vorstrafen und das Bewährungsversagen berücksichtigt, die auch die Tat II 6. kennzeichnen erneut in vollem Umfang gewertet und zudem berücksichtigt, dass die Zeugin EI. die Tat nach anfänglichen Schwierigkeiten gut verarbeiten konnte. Im Ergebnis war daher ein Strafrahmen (§ 250 Abs. 3 StGB) von einem Jahr bis zu 10 Jahren Monaten zu Grunde zu legen. Die Kammer hat sodann auch von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, die nicht bereits für die Annahme des minder schweren Falles in die Gesamtabwägung eingestellt werden musste, weshalb ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zugrunde zu legen war. Innerhalb des damit vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits vorstehend genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. d. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB war aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese Gesamtfreiheitsstrafe war nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Freiheitsstrafe zu bilden. Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Der Angeklagte U. war zum Zeitpunkt der Tat zwischen … Jahren und … Monaten und … Jahren und … Monaten alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a. Aufgrund seines bisherigen Werdeganges, insbesondere seinen bisherigen Lebensumständen und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um einen zum Tatzeitpunkt noch in der Entwicklung befindlichen, prägbaren jungen Menschen gehandelt hat, bei dem Reife- und Entwicklungsrückstände nicht auszuschließen sind und der nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.. So lebte der Angeklagte U. bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Eltern und war finanziell von diesen abhängig. Auch hatte er bis zu seiner Inhaftierung keine Pläne hinsichtlich seiner schulischen bzw. beruflichen Entwicklung, sondern lebte ziellos in den Tag hinein. In Übereinstimmung mit den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben haben ist der Angeklagte daher strafrechtlich noch als Jugendlicher zu behandeln. b. Gegen den Angeklagten U. war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen, die sich sowohl in den hier abzuurteilenden Taten als auch in den einzubeziehenden Taten offenbart haben, als auch wegen des Vorliegens der Schwere der Schuld der hier abzuurteilenden Taten eine Jugendstrafe zu verhängen. Die Gesamtbetrachtung ergibt auch jetzt noch fortbestehende Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt belegte ihn das Amtsgericht Essen am 27.04.2016 – und damit wenige Monate vor den vorliegend in Rede stehenden Taten – wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz mit der Erbringung von Arbeitsleistungen und verwarnte ihn. Am 28.10.2015 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung ebenfalls verwarnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Am 26.08.2014 hatte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Diebstahl unter Einbeziehung einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 21.10.2013, mit welcher der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Beleidigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachträglich zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war, sowie weiterer nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, welche er in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 verbüßte, bevor der Rest dieser Jugendstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.07.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bereits am 20.03.2013 hatte das Amtsgericht Essen den Angeklagten unter Einbeziehung einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 11.03.2013, mit welcher der Angeklagte wegen Körperverletzung, Beleidigung und gemeinschaftlichem Diebstahl mit 2 Freizeitarresten und der Erbringung von Arbeitsleistungen sowie einer Wiedergutmachungspflicht belegt und zudem verwarnt worden war und richterliche Weisungen erhalten hatte, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen verwarnt, mit 1 Woche Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt und dem Angeklagten zudem richterliche Weisungen erteilt. Wegen Zuwiderhandlung gegen diese ihm erteilte Auflagen hat der Angeklagte zudem 2 Wochen Jugendarrest verbüßt. Darüber hinaus hatte die Staatsanwaltschaft Essen bereits am 05.03.2013 wegen des Vorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Trotz dieser Vielzahl an Verurteilungen und der bereits verbüßten Jugendstrafe hat sich der Angeklagte nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Vielmehr ist er bereits wenige Monate nach der Verurteilung vom 27.04.2016 erneut straffällig geworden und hat die vorliegend in Rede stehenden Taten begangen. Auch war er während seiner Bewährungszeit mit sozialarbeiterischen Mitteln nicht zu erreichen, ist den ihm erteilten Auflagen und Weisungen nicht nachgekommen und war auch Beratungsangeboten des Jugendamtes sowie auch Maßregelungen seiner Eltern nicht zugänglich. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe – zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten U. wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen weniger einschneidende Maßnahmen als die Verhängung einer (weiteren) Jugendstrafe zu seiner Erziehung nicht ausreichen, da ihm das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Die Verhängung einer Jugendstrafe war auch wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Die dem Angeklagten vorzuwerfende charakterliche Haltung und die bei Begehung der Tat zutage getretene erhebliche kriminelle Energie zeigen jedoch, dass seine Persönlichkeit noch der Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Der Angeklagte U. hat schwere Schuld auf sich geladen. Er hat zur Befriedigung eigener Bedürfnisse die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen hintangestellt und auch, wenn nach dem gemeinsamen Tatplan die Anwendung körperlicher Gewalt nicht vorgesehen war, die psychische Belastung durch die Taten für die Opfer völlig außer Acht gelassen und zudem die anderen Angeklagten zur Beteiligung an den Taten gebracht. c. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 S. 2 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Wie bereits dargestellt ist dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten den jugendstrafrechtlichen Vorstellungen entsprechend zwar kein zu großes Gewicht beigemessen worden. Neben dem Erziehungszweck sind bei der Bemessung der Jugendstrafe allerdings auch die subjektiv erhebliche persönliche Vorwerfbarkeit des strafrechtlichen Verhaltens berücksichtigt und darüber hinaus auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs sowie die Auswirkungen dieser Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten und sein späteres Leben in der Gesellschaft bedacht worden. Die Persönlichkeitsdefizite, die in den Taten deutlich geworden sind, begründen einen erheblichen Erziehungsbedarf. Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte bezüglich seines jeweiligen Tatbeitrages hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Taten vollumfänglich geständig war und auch schon im Ermittlungsverfahren eine (teil-)geständige Angaben gemacht hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei den Zeugen entschuldigt hat und damit Einsicht in sein Fehlverhalten und die psychischen Folgen der Taten für die Opfer gewonnen hat. Den Erziehungsbedarf verringernd war zu berücksichtigen, dass es bei den Taten II. 2., II. 3. und II. 6. – wie die Kammer nicht verkannt hat – bei Versuchstaten verblieb und kein Schaden entstanden ist. Zu Lasten des Angeklagten und damit den Erziehungsbedarf erhöhend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits Jugendstrafe verbüßt hat. Den Erziehungsbedarf erhöhend war zudem zu berücksichtigen, dass er die vorliegend in Rede stehenden Taten während laufender Bewährung begangen hat und zudem auch den ihm erteilten Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist, weil er – wie er selbst freimütig offenbart hat – sich dazu nicht motivieren konnte. Den Erziehungsbedarf erhöhend war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte U. an insgesamt 7 Taten beteiligt war, wobei ihm eine zentrale Funktion zukam und er erhebliche kriminelle Energie entfaltet hat. Er hat er nicht nur die Idee zu den Überfällen gehabt, sondern auch die Tatobjekte ausgekundschaftet auf ihre Eignung sowie die bei den Taten verwendeten Maskierungen und Gaspistole(n) sowie auch die bei den Taten II. 1. und II. 7. verwendeten Messer den weiteren Angeklagten zur Verfügung gestellt. Den Erziehungsbedarf erhöhend waren schließlich auch die - teils - gravierenden Folgen der Taten für die von den Überfällen betroffenen Zeugen zu berücksichtigen, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass die ganz erheblichen Folgen der Tat für die Zeugin VI. dem Angeklagten U. nicht in vollem Umfang zurechenbar sind, da er zwar die gemeinschaftliche Tatausführung durch E. und J. veranlasst hat, jedoch vom gemeinsamen Tatplan weder die Beleidigung noch die Körperverletzung der Zeugin und die massive verbale Bedrohung umfasst waren. Die Kammer hat ferner die Höhe der jeweiligen Tatbeute sowie den Umstand berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Taten – insbesondere auch mit Blick auf die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Begehungsweise – ebenfalls eine erhöhte kriminelle Energie aufweisen. Die Kammer hätte daher auch bei Anwendung von Erwachsenenrecht keine minder schweren Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bei den hier zur Aburteilung anstehenden Taten II. 1. - 7. angenommen. Trotz der zuvor dargestellten mildernden Umstände, deren Bedeutung die Kammer nicht verkannt hat und die die Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Taten im Ergebnis vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle wegen der maßgeblichen Bedeutung des Angeklagten U., der die ausführenden Mittäter überredet, ausgekundschaftet und Tatmittel zur Verfügung gestellt hat, nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten wäre. In der Gesamtschau war daher trotz dieser zugunsten des Angeklagten U. sprechenden Gesichtspunkte, deren Bedeutung auch in ihrer Gesamtheit nicht verkannt wird, wäre eine mildere Sanktion als die verhängte Jugendstrafe bei dem Angeklagten nicht nur unangemessen, sondern auch verfehlt. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Essen vom 26.08.2014 (61 Ls - 64 Js 149/14 – 56-14) zu 1 Jahr und 4 Monaten Jugendstrafe, deren (Rest-)Vollstreckung (in Höhe von 53 Tagen) zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie auch die Verurteilung des Amtsgerichts Essen vom 27.04.2016 (62 Ls – 64 Js 90/16 -26-16) sind noch nicht (vollständig) erledigt. Daher hat die Kammer diese Entscheidungen gem. § 31 Abs. 2 JGG in ihre Entscheidung einbezogen und den sich daraus gebenden Erziehungsbedarf ebenfalls berücksichtigt. Erziehungsmindernd war zu werten, dass die Tatbeute bei einem der einzubeziehenden Delikte nicht beträchtlich war und die Taten teils unter Gruppenzwang begangen worden sind, sowie dass die damaligen Taten keine erhöhte kriminelle Energie wie die jetzigen Taten aufweisen, sondern jugendtypische situationsbedingte Verfehlungen darstellen. Den Erziehungsbedarf erhöhend musste sich auswirken, dass der Angeklagte U. sich auch schon damals insoweit von vorherigen jugendstrafrechtlichen Sanktionen unberührt gezeigt hat. Erzieherische Gründe, die es zweckmäßig erscheinen lassen, von der Einbeziehung abzusehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) liegen nicht vor, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur noch ein geringfügiger Rest der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 26.08.2016 nicht verbüßt ist. Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe ist vielmehr geboten, weil bei dem Angeklagten U. eine Verhaltensänderung herbeigeführt werden muss, die nicht anders zu erzielen wäre. Nach Abwägung sämtlicher Umstände, die den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmen und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren erforderlich aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. 4. Der Angeklagte E. war zum Zeitpunkt der Tat noch … Jahre alt und damit noch Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 3 JGG ist gegeben. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der im Tatzeitraum beinahe 18 Jahre alte und damit fast volljährige Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung reif genug war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Annahme steht in Einklang mit den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe. b. Gegen den Angeklagten E. war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld sowie aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe zu verhängen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, mithin, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Bedeutung, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Angeklagte E. vorliegend schwere Schuld auf sich geladen. Er hat um des eigenen finanziellen Vorteils willen und damit zur Befriedigung eigener Bedürfnisse die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen hintangestellt. Zwar hat er insoweit glaubhaft angegeben, weder Kenntnis von dem vom Angeklagten J. mitgeführten Messer, noch von dem Schlag des Angeklagten J. gegen den Kopf der Zeugin VI. gehabt zu haben. Jedoch hat er die psychische Belastung für die Zeugin VI., die auch Monate nach der Tat in der Hauptverhandlung noch deutlich hervorgetreten ist, völlig außer Acht gelassen. Diese wurde durch das gemeinsame Auftreten von zwei maskierten Tätern erheblich verstärkt. Die Zeugin konnte nicht wissen, dass es sich bei der von ihm mitgeführten Pistole lediglich um eine nicht geladene Gaspistole handelt und sollte dies auch nicht wahrnehmen, weil es den Angeklagten gerade auf den Schein, es handele sich um eine geladene Schusswaffe handeln, ankam. Vielmehr hat die Zeugin glaubhaft bekundet, davon ausgegangen zu sein, den Abend des 00.00.0000 nicht zu überleben. Die dem Angeklagten somit sowie auch vor dem Hintergrund, dass er selbst angegeben hat, das Unrecht seiner Tat eingesehen, sich aber dennoch zur Beteiligung an der Tat überreden lassen zu haben, vorzuwerfende charakterliche Haltung sowie auch die in der Tatausführung zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie zeigen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. c. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 S. 2 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte E. bezüglich seines Tatbeitrages vollumfänglich geständig war. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei der Zeugin VI. entschuldigt hat. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte von der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt gezeigt und das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass er – abgesehen von einer Eintragung im Bundeszentralregister, ausweislich derer die Staatsanwaltschaft Essen wegen des Vorwurfes des Missbrauchs von Ausweispapieren gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen hat – strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten und damit den Erziehungsbedarf erhöhend waren hingegen die gravierenden psychischen und gesundheitlichen Folgen der Tat für die Zeugin VI., soweit sie dem Angeklagten zurechenbar waren, die Höhe der erlangten Tatbeute, die nicht außergewöhnlich niedrig ausfiel, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Tat – insbesondere auch mit Blick auf die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Begehungsweise – eine erhöhte kriminelle Energie aufweist. Nach Abwägung sämtlicher Umstände, die den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmen und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erforderlich aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. d. Die Kammer konnte die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe gem. § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung aussetzen. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe war positiv. Die Kammer schließt sich dieser nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte hat sich von der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt gezeigt. Er hat sich zudem bei der Zeugin VI. entschuldigt. Da der Angeklagte bislang noch nicht in besonderem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern vielmehr einen altersgemäßen schulischen Werdegang beschritten hat und zudem einen engen familiären Kontakt zu seiner Mutter pflegt, besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich allein schon die vorliegende Verurteilung zur Warnung dienen lassen und daher auch ohne Vollstreckung der Jugendstrafe künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten auch nicht geboten (§ 21 Abs. 2 JGG). 5. Der Angeklagte P. war zum Zeitpunkt der Taten … Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a. Aufgrund seines bisherigen Werdeganges, insbesondere seinen bisherigen Lebensumständen und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks bestehen keine Zweifel daran, dass es sich auch bei dem Angeklagten P. um einen zum Tatzeitpunkt noch in der Entwicklung befindlichen, prägbaren jungen Menschen gehandelt hat, bei dem Reife- und Entwicklungsrückstände bestanden und der nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. In Übereinstimmung mit den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben haben ist der Angeklagte daher strafrechtlich noch als Jugendlicher zu behandeln. b. Gegen den Angeklagten P. war gem. § 17 Abs. 2 JGG sowohl wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen als auch wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen, da die Gesamtbetrachtung Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen und die Kammer aufgrund der Gesamtbetrachtung zudem überzeugt ist, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. aa. Der Angeklagte ist bereits erheblich – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt hatte ihn das Amtsgericht Essen am 04.10.2016 wegen des Vortäuschens einer Straftat mit einem Jugendarrest von 2 Wochen belegt und ihn verwarnt. Davor hatte ihn das Amtsgericht Essen unter dem 17.02.2015 wegen des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeuges verwarnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Am 26.08.2013 hat das Amtsgericht GELSENKIRCHEN den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts GELSENKIRCHEN vom 07.08.2013, mit welchem der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verwarnt und mit 2 Wochen Jugendarrest belegt worden ist, erneut verwarnt und mit einem Jugendarrest von 4 Wochen belegt. Zudem hat das Amtsgericht Essen den Angeklagten bereits am 05.09.2012 Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verwarnt und ihn mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Bereits am 23.07.2012 hatte das Amtsgericht Essen den Angeklagten zudem wegen räuberischer Erpressung verwarnt und mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Trotz dieser Verurteilungen hat sich der Angeklagte weder durch den verhängten Jugendarrest, noch durch die verhängten Arbeitsleistungen und die ausgesprochenen Verwarnungen beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Er ist vielmehr erneut straffällig geworden und hat die vorliegend in Rede stehende Tat begangen. Diese Häufung der vom Angeklagten begangenen Taten, die insbesondere mangelnden Respekt vor dem Eigentum anderer Menschen zum Zwecke der Befriedigung eigener Bedürfnisse erkennen lassen, führt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen weniger einschneidende Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe zu seiner Erziehung nicht ausreichen. bb. Darüber hinaus hat der Angeklagte P. durch die in Rede stehenden Taten auch schwere Schuld auf sich geladen. Er hat – wie der Angeklagte E. auch – um des eigenen finanziellen Vorteils willen sowie zur Befriedigung seines Drogenkonsums die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum anderer Menschen hintenangestellt. Da die Rede stehenden Taten zudem eine erhebliche kriminelle Energie aufweisen und darüber hinaus innerhalb weniger Wochen begangen worden sind, ist die Kammer überzeugt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der Festigung bedarf und ihm daher auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. c. Von der Verhängung von Jugendstrafe war auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG abzusehen, obwohl die Kammer – dazu nachfolgend unter VI. – die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Das Gericht ist zwar - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ZS. - der Auffassung, dass Ursache der Straftaten insbesondere die Drogenabhängigkeit des Angeklagten war, weshalb die Therapie vorrangig ist und bei erfolgreicher Therapie in einer Entziehungsanstalt auf längere Sicht keine weiteren Straftaten zu besorgen sind. Die Kammer erachtet dennoch neben der Unterbringung eine Jugendstrafe für erforderlich, da der Angeklagte zwar derzeit bereit und motiviert ist, eine Therapie durchzuführen. Ob er die ihm in der Unterbringung gebotene Chance, seine Suchtproblematik so weit zu bearbeiten, dass seine Entlassung in die Freiheit verantwortet werden kann, dauerhaft nutzt, ist jedoch nicht abzusehen. Die Vergangenheit des Angeklagten ist von Verhaltensauffälligkeiten, Regelverstößen und dissozialem Verhalten geprägt. Ob er sich in dem strengen Maßregelvollzug anpassen kann und lernt, Autorität anzuerkennen, Regeln zu befolgen und seine persönlichen, häufig egoistisch motivierten Wünsche hintanzustellen, erscheint – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er seinen Cannabiskonsum auch während der Untersuchungshaft fortgeführt hat – alles andere als sicher. Es bedarf daher zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten der Strafverbüßung, sollte sich im Verlauf der Unterbringung eine mangelnde Mitarbeit des Angeklagten ergeben und die Unterbringung wegen fehlender Aussicht auf einen Behandlungserfolg beendet werden müssen. d. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 S. 2 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte bezüglich seines Tatbeitrages hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Taten vollumfänglich geständig war. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei den Geschädigten der Taten entschuldigt hat. Strafmildernd war zudem auch die vom Angeklagten P. erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen, von welcher sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt gezeigt hat. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten bedacht, dass es sich bei den Straftaten des Angeklagten um Beschaffungskriminalität gehandelt hat, deren Begehung im Wesentlichen der Finanzierung seines Drogenkonsums diente. Den Erziehungsbedarf verringernd war schließlich zudem die durch die von ihm konsumierten Betäubungsmittel hervorgerufene Enthemmung zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass es in drei Fällen beim Versuch blieb. Zu Lasten des Angeklagten und damit den Erziehungsbedarf erhöhend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und an insgesamt 6 gleichgelagerten Taten in kurzem zeitlichen Abstand beteiligt war. Den Erziehungsbedarf erhöhend waren zudem die gravierenden Folgen der Taten für die davon betroffenen Geschädigten, die Höhe der erlangten Tatbeute, die nicht auffällig niedrig ausfiel bei den vollendeten Delikten und der Umstand zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Taten – insbesondere auch mit Blick auf die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Begehungsweise – eine erhöhte kriminelle Energie aufweisen. Nach Abwägung sämtlicher Umstände, die den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmen und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten erforderlich aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Das Gericht hat bei der Strafe auch die erzieherischen Erfordernisse berücksichtigt. 6. Der Angeklagte O. war zur Tatzeit … Jahre alt und damit noch Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG . a. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 3 JGG ist gegeben. Die Kammer hat – insbesondere auch nach dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sowie auch dessen geständiger Einlassung – keinen Zweifel, dass der im Tatzeitraum … Jahre alte Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung reif genug war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Annahme steht in Einklang mit den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe. b. Gegen den Angeklagten O. war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen, da die Gesamtbetrachtung Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt hatte ihn das Amtsgericht Essen am 25.08.2016 wegen Beförderungserschleichung in sechs Fällen und Körperverletzung verwarnt und ihn mit einer Freizeit Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Am 15.12.2015 hat das Amtsgericht Schleiden den Angeklagten O. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt, ihm richterliche Weisungen erteilt und ihn mit der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt. Zudem ist von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen sowohl am 02.06.2015 als auch am 12.03.2015 wegen Vorwürfen der Körperverletzung gem. § 45 Abs. 1 JGG bzw. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen worden. Trotz dieser Verurteilungen hat sich der Angeklagte weder durch den verhängten Freizeitarrest, noch durch die verhängten Arbeitsleistungen und die ausgesprochenen Verwarnungen und richterlichen Weisungen beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Vielmehr ist er erneut straffällig geworden und hat die vorliegend in Rede stehende Tat begangen, wobei sich die Qualität und Taktung der von ihm begangenen Straftaten im Laufe der Zeit gesteigert hat. Diese Häufung der vom Angeklagten begangenen Taten sowie auch der bisherige Werdegang des Angeklagten führt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen weniger einschneidende Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe zu seiner Erziehung nicht ausreichen. Dies steht auch im Einklang mit dem Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der anschaulich geschildert hat, dass für den Angeklagten O. alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ohne Erfolg ausgeschöpft worden seien, so dass auch von anderweitigen weiteren erzieherischen Maßnahmen kein großer Erfolg zu erwarten sei. Vielmehr sei bei einer weiteren Teilnahme des Angeklagten am öffentlichen Leben mit weiteren Straftaten zu rechnen. c. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 S. 2 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte bezüglich seines Tatbeitrages hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Taten vollumfänglich geständig war und zur Zeit der Tatbegehung sich noch nahe an der Grenze zur Strafmündigkeit befand. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Den Erziehungsbedarf verringernd war zudem zu berücksichtigen, dass die Tatausführung bei den Taten II 2. und 3., an denen der Angeklagte O. beteiligt war, nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist und die Höhe der Tatbeute bei der Tatt II 1 weder besonders niedrig, noch besonders hoch ausfiel. Zu Lasten des Angeklagten und damit den Erziehungsbedarf erhöhend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Den Erziehungsbedarf erhöhend waren zudem die psychischen Folgen der Tat für die Geschädigten und der Umstand zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Tat II 3. – insbesondere auch mit Blick auf die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Begehungsweise bei Tatausführung– eine erhöhte kriminelle Energie aufweist. Nach Abwägung sämtlicher Umstände, die den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmen und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten erforderlich aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. 7. Der Angeklagte Q. war zum Zeitpunkt der Tat … Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a. Aufgrund seines bisherigen Werdeganges, insbesondere seinen bisherigen Lebensumständen bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um einen zum Tatzeitpunkt noch in der Entwicklung befindlichen, prägbaren jungen Menschen gehandelt hat, bei dem Reife- und Entwicklungsrückstände bestanden und der nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. So lebt der Angeklagte noch immer im elterlichen Haushalt, kann weder kochen, noch Wäsche waschen und wird von seiner Mutter in vielerlei Hinsicht unterstützt, insbesondere auch bei Verwaltungsangelegenheiten oder Terminsabstimmungen. Der Umstand, dass er bereits verlobt ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. In Übereinstimmung mit den Vertretern der Jugendgerichtshilfe, die in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben haben, ist der Angeklagte daher strafrechtlich noch als Jugendlicher zu behandeln. b. Gegen den Angeklagten Q. war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen, da die Gesamtbetrachtung Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt hat ihn das Amtsgericht Essen am 31.03.2015 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bereits am 16.04.2013 hatte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verwarnt und mit 1 Woche Jugendarrest belegt und ihm zudem richterliche Weisungen erteilt. Davor hatte ihn das Amtsgericht Essen bereits am 18.04.2012 wegen Nötigung mit 2 Freizeiten Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen belegt und ihm richterliche Weisungen erteilt. Trotz dieser Verurteilungen hat sich der Angeklagte weder durch die Jugendstrafe, die verhängten Freizeitarreste oder die verhängten Arbeitsleistungen und die ausgesprochenen Verwarnungen und richterlichen Weisungen beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Vielmehr ist er, während der laufenden Bewährung nach einer einschlägigen Verurteilung vom 31.03.2015 und nachdem er in anderer Sache bis zum 00.00.0000 sich in Untersuchungshaft befand kurz darauf erneut straffällig geworden und hat die vorliegend in Rede stehende Tat im August 0000 begangen. Diese Häufung der vom Angeklagten begangenen – insbesondere auch einschlägigen – Taten sowie auch der bisherige Werdegang des Angeklagten führen zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen weniger einschneidende Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe zu seiner Erziehung nicht ausreichen. c. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 S. 2 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte, nachdem er zunächst von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht hat, die ihm zur Last gelegte Tat eingestanden hat. Zu Gunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass er verlobt ist, einen engen Kontakt zu seiner Familie, mit welcher er nach wie vor im elterlichen Haushalt zusammenlebt, pflegt und einen Ausbildungsplatz hat. Zu Lasten des Angeklagten und damit den Erziehungsbedarf erhöhend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach – auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die in Rede stehende Tat während laufender Bewährung begangen hat, sowie, dass er den ihm erteilten Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist, weshalb er auch einen Beugearrest verbüßt hat. Nach Abwägung sämtlicher Umstände, die den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmen und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erforderlich aber auch ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. d. Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe gem. § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung kam nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten Q. geboten ist. Zwar hat die Jugendgerichtshilfe in der mündlichen Verhandlung eine verhalten positive Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass der Angeklagte Q. insbesondere auch aufgrund des familiären Umfeldes und der Unterstützung, die er durch seine Verlobte und seine Mutter erfahre, „zu 51% die Chance auf ein straffreies Leben“ habe. Diese Einschätzung vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte Q. noch im elterlichen Haushalt lebt und sowohl durch seine Mutter als auch durch seine Verlobte erhebliche Unterstützung – insbesondere auch bei der Bewältigung seines Alltages, etwa in Gestalt von Koch, Wäsche waschen und Aufräumen – erfährt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die zuletzt unregelmäßige Kontakthaltung zu seinem Bewährungshelfer nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten Q. insbesondere auch darauf zurückzuführen war, dass er sich auf Montagen befunden hat, sowie, dass er nunmehr einen neuen Arbeitgeber hat, bei welchem er die von ihm begonnene Ausbildung abschließen kann. Nicht außer Acht zu lassen ist nach Auffassung der Kammer aber auch, dass das familiäre Umfeld des Angeklagten Q. bereits zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Tat bestand. Auch war er zum Tatzeitpunkt bereits verlobt, stand unter laufender Bewährung , und war zudem – wenn auch im Rahmen eines bezahlten Praktikums – auch beruflich tätig. Dennoch haben ihn diese Bindungen ebenso wenig wie die laufende Bewährung und die in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in einem anderen Verfahren erlittene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt und nicht von der Begehung der in Rede stehenden Straftat abgehalten. Auch scheinen weder die in der Vergangenheit verhängten Freizeit-, Dauer- und Beugearreste, noch die zuvor verhängte Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, einen bleibenden Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen zu haben. Dies wird auch durch den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck gestützt, der sich auch von dieser sichtlich unbeeindruckt gezeigt hat. In der Gesamtschau dieser Umstände ist es für die weitere Entwicklung des Angeklagten Q. nach Auffassung der Kammer daher geboten, dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht noch einmal nachdrücklich vor Augen zu führen, so dass die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten Q. geboten ist. VI. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1. Der Angeklagte P. Gemäß den §§ 7 JGG, 64 StGB war zudem die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. a. Nach Auffassung des hierzu angehörten Sachverständigen ZS. ist von einer langjährig bestehenden und ausgeprägten Cannabisabhängigkeit des Angeklagten P. sowie von einem Substanzmissbrauch von Kokain und Amphetamin auszugehen, worin aus sachverständiger Sicht ein Hang im Sinne des § 64 StGB zu sehen sei, da beim Angeklagten P. eine eingewurzelte und auf psychische Disposition zurückgehende intensive Neigung vorhanden sei, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Es bestehe aus sachverständiger Sicht auch zweifellos ein kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Straftaten und diesem Hang in dem Sinne, dass die Taten überwiegend der Beschaffung weiterer illegaler Drogen – vorrangig Kokain – gedient hätten. Da der Angeklagte im Rahmen der Exploration zudem selbst beschrieben habe, es auch in der JVA nicht zu schaffen, von dem Substanzkonsum Abstand zu nehmen und er auch angegeben habe „sich hundertprozentig sicher“ zu sein, außerhalb der Klinik weiter zu konsumieren, was zur Folge hätte, dass er sich erneut Wege suchen müsste, um den Konsum zu finanzieren, seien – so der Sachverständige – auch Taten vergleichbar den vorliegend in Rede stehenden Taten zu erwarten. Der Sachverständige hat zudem die konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne einer realistischen Chance, den Angeklagten P. zumindest für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Drogenkonsum und in die zu befürchtende Delinquenz zu bewahren, aus psychiatrischer Sicht als positiv bewertet, wobei er eine Therapiezeit von 2 Jahren für erforderlich erachtet hat So sei sich der Angeklagte seines problematischen Substanzkonsums bewusst. Ebenso sei ihm bewusst, dass er diesbezüglich Hilfe brauche und er habe auch den Wunsch geäußert, im Weiteren einen anderen Lebensweg zu beschreiten. b. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung: Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel, insbesondere Kokain und Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Es liegt ein ausgeprägtes Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen vor. Auch während der Untersuchungshaft hat der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge weiter Cannabis konsumiert. Der Angeklagte hat seine Taten – seiner eigenen glaubhaften Einlassung zufolge – auch unter dem bestimmenden Einfluss von Drogen begangen, und auch um den weiteren Konsum finanzieren zu können, wobei die Menge seines Konsums und die konsumierte Substanz (Cannabis oder Kokain) maßgeblich davon abhingen, wie viel Geld er gerade zur Verfügung hatte. Die Taten sind somit auf seine Rauschmittelabhängigkeit zurückzuführen. Es besteht ferner die Gefahr, dass der Angeklagte infolge dieses Hanges zu Rauschmitteln auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ohne Behandlung der Drogensucht wird der Angeklagte – wie er selbst eingeräumt hat – auch zukünftig berauschende Mittel im Übermaß zu sich nehmen. Es steht daher zu erwarten, dass der Angeklagte zur Finanzierung dieses Konsums wieder Straftaten, aus sachverständiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Taten vergleichbar den vorliegend in Rede stehenden, begehen wird. Die Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen, ist auch hinreichend konkret. Der Angeklagte weiß um die Notwendigkeit seiner Behandlung und ist nach den Angaben des Sachverständigen jedenfalls derzeit auch motiviert, seinen Lebensweg zu ändern und Hilfe bezüglich seiner Abhängigkeit anzunehmen. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der Therapie von 2 Jahren und der bereits verbüßten Untersuchungshaft seit dem 00.00.0000 kam die Anordnung eines Vorwegvollzugs gem. § 67 II StGB im Ergebnis nicht in Betracht. 2. Der Angeklagte J. Bezüglich des Angeklagten J. lagen die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB nicht vor. Auch zur Frage der Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des Angeklagten J. hat sich die Kammer sachverständig vom Sachverständigen ZS. beraten lassen. a. Die Kammer folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nur insoweit, als dieser angenommen hat, dass bei dem Angeklagten J. die medizinischen Diagnosen eines Substanzmissbrauchs von Cannabinoiden und einer leichtgradigen Abhängigkeit von Opioiden (Tilidin) vorlägen, weshalb, auch wenn es sich aus medizinischer Sicht nur eine leichtgradige Abhängigkeitserkrankung handele, aus sachverständiger Sicht ein Hang vorliege, da der vom Angeklagten J. beschriebene Konsum als eine aufgrund psychischer Disposition bestehende und durch Übung erworbene intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß immer wieder zu sich zu nehmen, anzusehen sei. b. Abweichend zum Sachverständigen ist die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen diesem Hang und den in Rede stehenden Taten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Erforderlich für eine Unterbringung nach § 64 StGB ist, dass die Tat in dem Hang wurzeln muss, mithin, dass die konkrete Tat Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln hat, wobei es unerheblich ist, wenn neben dem Hang noch weitere Umstände für die Tat ursächlich waren (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 64 Rn. 10). Dies zu Grunde gelegt ist die Kammer von eine symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten J. und den vorliegend in Rede stehenden Taten nicht überzeugt. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der Angeklagte J., welcher als Garten- und Landschaftsbauer tätig sei und in diesem Rahmen monatlich EUR 1.200,00 netto erhalte, mit diesem Betrag zwar seine täglichen Lebenshaltungskosten und seine Miete habe decken können, kaum aber den regelmäßigen Konsum von Tilidin und Cannabis, weshalb ihm die nun angeklagten Taten die Möglichkeit gegeben hätten, die bestehenden finanziellen Engpässe zu beheben, vermag die Kammer dem nach kritischer Prüfung im Ergebnis nicht zu folgen. Denn der Angeklagte J. hat nach seiner unwiderlegten Einlassung die Taten nicht aus Eigeninitiative begangen, um sich Geld für den weiteren Konsum zu beschaffen, sondern sich zunächst – widerwilig – überreden lassen und seinen Beuteanteil gerade nicht maßgeblich zum Erwerb von Cannabis und Tilidin verwandt, sondern sich vielmehr, wie er plastisch geschildert hat, maßgeblich Konsumgüter wie eine teure Uhr und ein teures Essen geleistet, die er von seinem legalen Verdienst nicht hätte finanzieren können (vgl. insoweit Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 64 Rn. 10). Da der Angeklagte J. darüber hinaus glaubhaft angegeben hat, dass sich die Kosten für einen „10-er Streifen“ Tilidin in Abhängigkeit von der Menge des enthaltenen Wirkstoffes auf einen Betrag zwischen EUR 15,00 und EUR 25,00 beliefen, wovon er täglich zwischen 2 und 5 Tabletten konsumiert habe, sowie, dass er für Cannabis etwa EUR 10,00 bis EUR 20,00 ausgegeben habe, und darüber hinaus auch zu berücksichtigen ist, dass der Substanzkonsum des Angeklagten - auch nach Auskunft des Sachverständigen - bereits seit mehreren Jahren besteht, namentlich seit dem 16. Lebensjahr bezüglich des Konsums von Cannabis und seit dem 19. Lebensjahr in Bezug auf Tilidin, vermag die Kammer den in Rede stehenden Taten in der Gesamtschau dieser Umstände nicht mit der erforderlichen Gewissheit einen Symptomwert für den Hang des Angeklagten J. zum Missbrauch von Rauschmitteln beizumessen, zumal der Angeklagte die in Rede stehenden Substanzen bereits Jahre vor den in Rede stehenden Tat konsumiert hat und es ihm offensichtlich und auch nach seinen eigenen Angaben auch ohne die Begehung vergleichbarer Taten möglich war, seinen Konsum zu finanzieren. c. Die Kammer ist abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen ZS. zudem auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die begründete Gefahr besteht, dass der Angeklagte J. infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten, vergleichbar mit den vorliegend in Rede stehenden Taten, begehen wird. Auch insoweit war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits seit seinem 16. bzw. 19. Lebensjahr in der Lage war, seinen Substanzkonsum auch ohne die Begehung vergleichbarer Straftaten zu finanzieren. Da der Angeklagte J. darüber hinaus zudem glaubhaft angegeben hat, seit seiner Inhaftierung keine der genannten Substanzen mehr konsumiert zu haben, da ihm dies unter den gegebenen Umständen der Inhaftierung zu kostspielig sei und er insoweit lieber seinen Zigarettenkonsum finanziere und darüber hinaus auch zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte J. sich von der Inhaftierung sowie auch der erlittenen Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt hat, lässt sich eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte J. rückfällig werden und aufgrund des Hanges auch zukünftig weitere erhebliche rechtswidrige, den in Rede stehenden Taten vergleichbare Taten begehen wird, nicht feststellen. VII. Entziehung der Fahrerlaubnis Die Kammer hat den Angeklagten H. und P. außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für den Angeklagten H. von 8 Monaten und für den Angeklagten P. von 10 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet, §§ 69, 69a StGB. Durch ihr Verhalten haben die Angeklagten sich gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Eine solche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Anlasstat Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Dies ist bei sog. Zusammenhangstaten – wie vorliegend – insbesondere auch dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Umstände bei der Tat mit einer alsbaldigen Verfolgung und Flucht zu rechnen war und der Täter daher eine verkehrsgefährdende Verwendung des Fluchtfahrzeuges entweder ersichtlich geplant hat oder aber mit einer solchen naheliegend jedenfalls rechnen musste (vgl. Beschluss des Großen Senates für Strafsachen v. 27.04.2005 – GSSt 2/04). Dies war vorliegend der Fall. Die Angeklagten H. und P. haben bei den von ihnen begangenen Taten jeweils das von ihnen geführte Fahrzeug als Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt und gesteuert. Sie mussten aufgrund der – dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden – Tatausführung, insbesondere der Anwesenheit der Zeugen in den Tatobjekten, zudem auch mit einer alsbaldigen Flucht und Verfolgung rechnen und somit auch mit einer möglicherweise verkehrsgefährdenden Verwendung der von ihnen gesteuerten Fahrzeuge. Allein der Umstand, dass es letztendlich nicht zu einer verkehrsgefährdenden Fahrweise der Angeklagten gekommen ist, steht der Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen, da die Angeklagten durch ihre Tatbeteiligungen gezeigt haben, die Sicherheit des Straßenverkehrs ihren eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen, was bezüglich des Angeklagten P. noch umso mehr gilt, als dieser eingestanden hat, vor der in Rede stehenden Tat vom 00.00.0000 Betäubungsmittel konsumiert und unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel das Fluchtfahrzeug gesteuert zu haben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet wären, die Allgemeinheit mit gleicher Sicherheit vor den weiteren, möglicherweise von den Angeklagten ausgehenden Gefahren zu schützen, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat dabei unter Berücksichtigung der mit Beschluss vom 00.00.0000 angeordneten vorläufigen Entziehungen der Fahrerlaubnis und der bereits im August 0000 erfolgten Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten P. und der Untersuchungshaft des Angeklagten H. seit August 0000 angenommen, dass eine Ungeeignetheit angesichts des jungen Alters der Angeklagten sowie des Umstands, dass es letztlich nicht zu einer tatsächlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen ist, noch bzgl. des Angeklagten H., der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits strafrechtlich in Erscheinen getreten war, für 8 Monate und bzgl. des Angeklagten P. für 10 Monate anzunehmen ist. VIII. Freispruch des Angeklagten Q. im Übrigen Soweit dem Angeklagten Q. mit der Anklageschrift vom 02.11.2016 über die ausgeurteilte Tat hinaus vorgeworfen worden ist, Betäubungsmittel unerlaubt an den Angeklagten O. abgegeben zu haben, namentlich, dass er einige Tage vor dem 00.00.0000 im PKW des Angeklagten P. Kokain aus seiner Tasche geholt, dem Angeklagten O. einen Strohhalm gereicht und diesen aufgefordert habe, das Kokain einzunehmen, was dieser, nachdem er sich zunächst geziert habe, aus Angst davor wie die weiteren, anwesenden Angeklagten H., U., P. und Q. reagieren könnten, sodann dergestalt getan habe, dass er einen Teil des Kokains durch den Strohhalm in seine Nase gezogen und einen Teil zwischen Nase und Oberlippe geschmiert habe, war der Angeklagte Q. bezüglich dieses Vorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten konnte der objektive Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden. Zwar hat der Angeklagte O. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 erklärt hat, ein paar Tage vor dem Überfall auf das Hotel ZH. mit den Angeklagten H., U., Q. und P. unterwegs gewesen zu sein, als der Angeklagte Q., nachdem das Gespräch auf einen beabsichtigten Überfall eines Computergeschäftes gekommen sei, Kokain aus seiner Tasche geholt, dies kleingemacht und ihm einen Strohhalm gereicht und ihn aufgefordert habe, das Kokain durch die Nase zu ziehen, was er – der Angeklagte O. – schließlich auch getan habe, da er „totale Angst“ vor den anderen Angeklagten gehabt und gewusst habe, dass „mit denen nicht zu spaßen“ sei. Diese Einlassung hat der Angeklagte O. in der Hauptverhandlung jedoch nicht weiter aufrechterhalten und stattdessen erklärt, sich „das mit dem Kokain“ ausgedacht zu haben. Er sei sauer auf die anderen Angeklagten gewesen, da sich diese zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch auch freiem Fuß befunden hätten. Deshalb habe er sich auf die Frage der Polizei, ob er weitere Beteiligte kenne „die Sache mit dem Kokain und dem Computergeschäft“ ausgedacht. Da sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben haben, die den Anklagevorwurf der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln stützen, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte Q. unerlaubt Betäubungsmittel an den Angeklagten O. abgegeben hat, so dass der Angeklagte Q. insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. IX. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 74 JGG. X. Der Tenor des Urteils war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzgl. des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten P. – wie geschehen - zu berichtigen. Der Angeklagte P. hat sich u. a wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 3 Fällen schuldig gemacht, wie es sich auch aus der Urteilsbegründung eindeutig ergibt, bei schriftlicher Niederlegung im Tenor wurde der Zusatz „schwerer“ lediglich versehentlich vergessen.