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Urteil

6 O 217/15

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist ohne rechtzeitig erklärten Widerruf unwirksam; die 14-tägige Frist begann, weil Pflichtangaben und ein Vertragsexemplar vorlagen. • Die in einem Immobiliardarlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation kann den gesetzlichen Anforderungen genügen, auch wenn sie inhaltlich vom Muster geringfügig abweicht, sofern die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. • Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift nur, wenn der Text des Musters unverändert übernommen wurde; inhaltliche Änderungen verhindern die Berufung auf die Fiktion. • Hinweise zu den Widerrufsfolgen müssen auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung und Verzinsung hinweisen; eine Belehrung über Rückgewährpflichten der Bank ist gesetzlich nicht gefordert. • Mangels wirksamem Widerruf besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung oder darauf gestützte Zinsen und Kosten.
Entscheidungsgründe
Widerrufsinformation bei Immobiliardarlehen: Pflichtangaben erfüllt, Widerruf fristversäumt • Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist ohne rechtzeitig erklärten Widerruf unwirksam; die 14-tägige Frist begann, weil Pflichtangaben und ein Vertragsexemplar vorlagen. • Die in einem Immobiliardarlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation kann den gesetzlichen Anforderungen genügen, auch wenn sie inhaltlich vom Muster geringfügig abweicht, sofern die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. • Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift nur, wenn der Text des Musters unverändert übernommen wurde; inhaltliche Änderungen verhindern die Berufung auf die Fiktion. • Hinweise zu den Widerrufsfolgen müssen auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung und Verzinsung hinweisen; eine Belehrung über Rückgewährpflichten der Bank ist gesetzlich nicht gefordert. • Mangels wirksamem Widerruf besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung oder darauf gestützte Zinsen und Kosten. Die Kläger schlossen am 20.01.2011 mit der Beklagten einen endfälligen Immobiliardarlehensvertrag über 190.000 € mit Zinssatzbindung bis 19.12.2025. Ziffer 14 des Vertrags enthielt eine Widerrufsinformation und Widerrufsfolgen. Die Kläger erklärten am 11.11.2014 den Widerruf; die Beklagte wies ihn zurück. Zur Ermöglichung einer lastenfreien Übereignung zahlten die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 52.190,67 €. Die Kläger forderten Rückzahlung nebst Zinsen und Kosten mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und daher der Widerruf wirksam. Die Beklagte hielt dagegen, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB a.F. seien gegeben, der Widerruf sei verspätet und die Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. • Anwendbare Rechtslage: Für den Vertrag sind die Regelungen des § 495 BGB i.V.m. §§ 355, 492 BGB a.F. sowie Art. 247 EGBGB maßgeblich; als Immobiliardarlehen gelten die reduzierten Mitteilungspflichten nach Art. 247 § 9 EGBGB. • Fristbeginn: Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, sobald dem Darlehensnehmer die erforderlichen Pflichtangaben und ein Vertragsexemplar übergeben wurden; hier wurden Vertrag und Abschrift sowie die Pflichtangaben übermittelt, sodass die Frist am 20.01.2011 lief und am 03.02.2011 endete. • Pflichtangaben: Ziffer 14 enthielt Angaben zur Frist, Hinweise auf die Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht des Darlehensnehmers und den täglichen Zinsbetrag; ferner waren die nach Art. 247 § 3 und § 8 EGBGB erforderlichen Informationen bei Immobiliardarlehen enthalten. • Form und Hervorhebung: Wegen der speziellen Regelung des § 495 Abs. 2 BGB a.F. genügt die Einfügung der Pflichtangaben in den Vertrag; eine grafische Hervorhebung wie beim Muster ist keine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern Voraussetzung allein für die Gesetzlichkeitsfiktion. • Gesetzlichkeitsfiktion: Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, weil sie den Mustertext inhaltlich abgeändert hat; diese Nichtberufung ist jedoch unschädlich, weil die Pflichtangaben gleichwohl erfüllt sind. • Keine vertragliche Verlängerung der Frist: Die Einfügung beispielhafter Hinweise (z. B. zur Aufsichtsbehörde) begründet kein zusätzliches vertragliches Widerrufsrecht oder einen späteren Fristbeginn. • Rechtsfolgen: Da der Widerruf verspätet erfolgte, fehlt ein Anspruch aus Rückabwicklung; daraus folgen kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, keine darauf gestützten Zinsen und kein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben den Widerruf nicht fristgerecht erklärt, weil ihnen bei Vertragsschluss die erforderlichen Pflichtangaben und eine Abschrift des Vertrages ausgehändigt wurden, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist bereits Anfang 2011 verstrichen ist. Die Widerrufsinformation entspricht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und der für Immobiliardarlehen geltenden Vorschriften, sodass die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch trifft. Folglich besteht kein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, auf Zinsen oder auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.