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Urteil

3 O 149/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1216.3O149.16.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger schloss mit der Volksbank T, einer Zweigniederlassung der Beklagten, am 09.08./11.08.#### einen Darlehensvertrag mit der Kontonummer ########## über einen Nettodarlehensbetrag von 135.000,00 € und am 09.11./10.11.2010 einen Darlehensvertrag mit der Kontonummer ########## über einen Nettodarlehensbetrag von 14.000,00 € (Anlagenkonvolut K1 = Bl. 21-31 d.A.). Der Darlehensvertrag mit der Endziffer -# enthielt die nachfolgende „11 Widerrufsinformation“ (Bl. 23 d.A.): An dieser Stelle folgt eine Widerrufsinformation. Der Darlehensvertrag mit der Endziffer -2 enthielt die nachfolgende „11 Widerrufsinformation“ (Bl. 31 d.A.): An dieser Stelle folgt eine weitere Widerrufsinformation. Mit eigenem Schreiben vom 07.11.2015 (Anlage K2 = Bl. 32-34 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 02.03.2015 (Anlage K3 = Bl. 35 f. d.A.) wies die Beklagte den Widerruf zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Volksbank T verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der jeweiligen Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund des von dem Kläger mit Schreiben vom 07.11.2015 erklärten Widerrufs ein Rückabwicklungsverhältnis bezüglich der Darlehensverträge mit den Nrn. ########## und ########## besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die beiden streitgegenständliche Darlehensverträge vom 09.08./11.08.#### und 09.11./10.11.#### haben sich nicht infolge des mit Schreiben des Klägers vom 07.11.2015 erklärten Widerrufs in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt. Der Widerruf hat die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht gewahrt. Das Widerrufsrecht des Klägers wäre nach § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nur dann nicht erloschen, wenn der Kläger über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Er ist jedoch ordnungsgemäß belehrt worden. Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen genügen den Anforderungen gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Inhaltliche Unrichtigkeiten – optische Abweichungen macht der Kläger schon nicht geltend – weisen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht auf: 1. Die Widerrufsbelehrungen sind hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht unrichtig. Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthalten die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen – insofern identisch – in einem Klammerzusatz die beispielhafte Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die genannten Beispiele stammen aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 (effektiver Jahreszins sowie Aufsichtsbehörde) bzw. Ziff. 5 (Verfahren bei Kündigung) EGBGB a.F. Der Klammerzusatz enthält damit auch Elemente, die bei den hier vorliegenden Immobiliardarlehensverträgen nicht zu den Pflichtangaben gehörten. Dies ergibt sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F., der nur auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., nicht aber auch auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist. Gleichwohl sind die von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformationen für den Verbraucher nicht irreführend (vgl. OLG Hamm, Hinweisschreiben v. 07.03.2016 – 31 U 15/16 – zit. nach juris, Rn. 15-17; LG Hamburg, Urt. v. 11.04.2016 – 318 O 284/15 – BeckRS 2016, 08753; LG Münster, Urt. v. 18.08.2016 – 014 O 598/15 – BeckRS 2016, 16494). Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen soll (vgl. OLG München, Urt. v. 21.05.2015 – 17 U 334/15 – zit. nach juris, Rn. 34; LG Ravensburg, Urt. v. 19.11.2015 – 2 O 223/15 – BeckRS 2015, 19366; so offenbar auch: OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 15.10.2015 – 8 U 241/15 – BeckRS 2015, 18758, Rn. 23). Dagegen spricht aber, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F., sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformationen nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten juristischen Verweisungen nachzugehen und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden (vgl. LG Hamburg, ebda.). 2. Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformationen ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie selbst nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hätte, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2016 (Az.: XI ZR 434/15, die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, s. Pressemitteilung Nr. 210/2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofes) die Sache an das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 179/14) zurückverwiesen, weil die dortige beklagte Sparkasse im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hat. Vorliegend hat die Beklagte diese Angaben jedoch gemacht, nämlich unter Nr. 27 der „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ (Bl. 28 d.A.), die Bestandteil beider Darlehensverträge sind (s. bei beiden Darlehensverträgen zwischen Ziff. 14 und den Unterschriften = Bl. 24 u. Bl. 31 d.A.). 3. Soweit der Kläger meint, dass ihm die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. vorgeschriebenen Pflichtangaben über „alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können“, nicht übermittelt worden seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ein Hinweis auf alle sonstigen Kosten ist in beiden Verträgen unter der jeweiligen Ziff. 3.2 („Kosten, Nebenleistungen, Nettodarlehensbetrag“) enthalten (vgl. auch: LG Essen, Urt. v. 10.09.2015 – 6 O 217/15 – BeckRS 2016, 07646; Urt. v. 20.08.2015 – 6 O 186/15 – BeckRS 2016, 08380). 4. Ein inhaltlicher Fehler der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation zum Vertrag mit der Endziffer -# ergibt sich auch nicht wegen vermeintlich falscher Umsetzung des Gestaltungshinweises [4b] aus der Musterwiderrufsinformation. Der Gestaltungshinweis [4b] war anzuwenden, weil es sich bei dem in diesem Darlehensvertrag in Bezug genommenen Kaufvertrag vom 19.07.2010 betreffend den Erwerb und die Renovierung der finanzierten Immobilie um ein angegebenes Geschäft gemäß § 359a Abs. 1 BGB a.F. (= i.d.F. v. 30.07.2010 bis 03.08.2011) handelt. Der kreditfinanzierte Immobilienkauf lässt sich als „Leistung” unter § 359a BGB a.F. subsumieren (vgl. Bergmann, BKR 2010, 189, 191). § 359a Abs. 1 BGB a.F. erweiterte nämlich den Anwendungsbereich der Vorschriften über verbundene Verträge: Selbst wenn ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. nicht vorlag, so kamen die Abs. 1 und 4 des § 358 BGB dennoch zur Anwendung, sofern nur der Vertragsgegenstand des finanzierten Vertrags im Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben war. Hintergrund dieser Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für verbundene Verträge war, dass der Begriff des verbundenen Geschäfts der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 weiter war als derjenige des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. Art. 3 lit. n der Richtlinie nahm eine wirtschaftliche Einheit nämlich auch dann an, „wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind” (vgl. zum Ganzen: Bergmann, ebda.). 5. Entgegen der Darstellung der Klägervertreter auf S. 6 der Klageschrift hat die Beklagte die beiden streitgegenständlichen Widerrufsinformationen nicht mit Fußnoten versehen. Da der vom Kläger im Jahr 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Wert der von dem Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – NJW 2016, 2428, 2428 f., Rn. 6 u. 12), die er auf S. 20 der Klageschrift mit 48.720,00 € beziffert, auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.