Urteil
12 O 195/12
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei geringfügiger Heckkollision (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des geschädigten Fahrzeugs 4–6 km/h) ist eine unfallbedingte HWS-Distorsion oder eine schulterverletzende Krafteinwirkung nicht zwangsläufig nachgewiesen.
• Zur Ursächlichkeit von Hals- und Schulterbeschwerden sind sowohl das biomechanische Belastungsniveau als auch bildgebende Befunde und die Vorbefunde abzugleichen; unspezifische HWS-Symptomatik reicht für einen schadensrechtlichen Anspruch nicht aus.
• Fehlender Nachweis einer Primärverletzung schließt einen Feststellungsanspruch über künftige unfallbedingte Schäden aus.
Entscheidungsgründe
Fehlender Nachweis unfallbedingter Hals- und Schulterverletzungen nach geringer Heckkollision • Bei geringfügiger Heckkollision (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des geschädigten Fahrzeugs 4–6 km/h) ist eine unfallbedingte HWS-Distorsion oder eine schulterverletzende Krafteinwirkung nicht zwangsläufig nachgewiesen. • Zur Ursächlichkeit von Hals- und Schulterbeschwerden sind sowohl das biomechanische Belastungsniveau als auch bildgebende Befunde und die Vorbefunde abzugleichen; unspezifische HWS-Symptomatik reicht für einen schadensrechtlichen Anspruch nicht aus. • Fehlender Nachweis einer Primärverletzung schließt einen Feststellungsanspruch über künftige unfallbedingte Schäden aus. Die Klägerin war Beifahrerin in einem stehenden PKW, der an einer roten Ampel von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) leicht von hinten angefahren wurde. Die Beklagte zu 1) fuhr von einem Parkplatz an, bemerkte das wartende Fahrzeug zu spät und konnte wegen glatter Fahrbahn nicht rechtzeitig anhalten. Am PKW der Klägerin entstand leichter Heckschaden; die Reparaturkosten lagen bei 2.664,96 EUR. Die Klägerin machte eine HWS-Distorsion und eine bleibende Funktionsstörung der rechten Schulter geltend, behauptete zeitweise Erwerbsunfähigkeit und forderte mindestens 10.000 EUR Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schadensersatzpflichten. Die Beklagten bestritten Kausalität und wiesen auf das geringe Energiespektrum des Aufpralls sowie das Fehlen äußerer Verletzungszeichen hin. Das Gericht ließ ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten erstellen und berücksichtigte vorgelegte Arztberichte und Bildbefunde. • Nach der Beweisaufnahme ergab das technische Gutachten, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des geschädigten Fahrzeugs etwa 4–6 km/h betrug; die Relativgeschwindigkeit lag insgesamt bei ca. 8–10 km/h, ein Energieniveau, wie es bei Autoskooter-Kollisionen auftritt. • Die orthopädische Sachverständige beurteilte die Bildgebung (Röntgen, MRT) sowie die klinische Untersuchung und kam überzeugend zu dem Ergebnis, dass weder an der Halswirbelsäule noch an der rechten Schulter posttraumatische Veränderungen nachweisbar sind; vorbestehende degenerative Befunde (AC-Gelenkarthrose, Impingement) lagen vor und erklären die Beschwerden. • Die HWS-Symptomatik ist unspezifisch und kann sowohl unfallabhängig als auch unfallunabhängig auftreten; die individuellen Belastungsgrenzen der Klägerin und das geringe biomechanische Belastungsniveau schließen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte HWS-Verletzung aus. • Für die rechte Schulter fehlt ein nachvollziehbarer verletzungsrelevanter Unfallmechanismus: Die gehaltene Armhaltung, das geringe Energieniveau der Heckkollision und die fehlenden äußeren Verletzungszeichen sprechen gegen eine gurt- oder anstoßbedingte Schulterverletzung. • Mangels nachgewiesener Primärverletzung bestehen weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 7 Abs.1, 17, 18, 11 S.2 StVG; 115 Abs.1 Nr.1 VVG; §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB) noch ein begründeter Feststellungsanspruch für künftige unfallbedingte Schäden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat den Nachweis einer unfallbedingten HWS-Distorsion sowie einer unfallbedingten Schädigung der rechten Schulter nicht erbracht; die medizinischen und technischen Gutachten schließen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfallbedingten Verletzungsmechanismus aus. Damit bestehen weder Ansprüche auf Schmerzensgeld noch ein Anspruch auf Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.