Urteil
11 C 368/14
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2016:0301.11C368.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten über von der Klägerseite geltend gemachte immaterielle Schadenersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 15.07.2013. Die Klägerin wurde im Jahr 2000 u.a. auf Grund eines chronischen HWS-Syndroms ärztlich behandelt. Zudem befand sie sich 2003 und 2011 auf Grund eines LWS-Syndroms und in der Zeit von 2002 bis 2005 auf Grund von Schmerzen in fachärztlicher/rheumatischer Behandlung. Bis zum o.g. Zeitpunkt litt die Klägerin wiederholt an Verspannungsschmerzen im Nackenbereich, war darüber hinaus jedoch beschwerdefrei. Am 15.07.2013 stand die Klägerin mit dem von ihr geführten Kfz, Typ Daimler Smart, an der LZA vor Kreuzung A-str./B Str. als der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertem Kraftfahrzeug auf das klägerische Kfz auffuhr. Die Klägerin begab sich am gleichen Tag gegen 17:43 Uhr in ärztliche Behandlung. Auf Grund der ärztlichen Untersuchung wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt. Am 19.07.2013 begab sie sich erneut in ärztliche Behandlung und ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 15.07. bis zum 19.07.2013 attestiert. In der Zeit vom 31.01. bis zum 11.03.2014 befand sich die Klägerin in orthopädischer Behandlung. Der behandelnde Orthopäde diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest vom 12.03.2014, Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.)., Bezug genommen. Die Klägerin unterzog sich vom 14.05. bis zum 02.06.2015 v.a. wegen nichtunfallbedingter Schmerzen einer REHA-Maßnahme. Wegen der darüber hinaus von der Klägerin geschilderten Beschwerden gegenüber den Therapeuten wird auf den Entlassungsbericht, Anlage zum Schriftsatz vom 12.11.2014 (Bl. 42 d.A.), Bezug genommen. Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls Schmerzen und Beschwerden erlitten die deutlich über die bisherigen Beeinträchtigungen hinausgehen würden, insbesondere habe sie auf Grund des Verkehrsunfalls ein Knacken im Kopf, einen paravertebralen Druckschmerz im HWS-Bereich, einen deutlichen Muskelhartspann und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung erlitten, daher sei die attestierte Diagnose der HWS-Distorsion auch zutreffend; diese Beschwerden seien erst nach Beendigung der Reha-Maßnahme vollständig abgeklungen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs würde deutlich unter 10 km/h, bei 3 – 5 km/h, liegen; im Übrigen sei die Klägerin nicht bzw. nicht durch das gegenständliche Verkehrsunfallgeschehen verletzt worden und auch nicht arbeitsunfähig erkrankt; zudem haben die Klägerin nicht die von ihr geschilderten Beschwerden erlitten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des C und des D sowie dessen mündliche Erläuterung. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Sachverständigengutachten vom 28.04.2015 (Blatt 51 ff. der Akte) und vom 03.12.2015 (Bl.117 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 14.07.2015 (Blatt 92 ff. der Akte) und vom 01.03.2015 (Bl. 152 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin keinen bestimmten Klageantrag i.S.v. § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO gestellt hat. Denn ein solcher ist bei einer Schmerzensgeldklage entbehrlich, da dass erkennende Gericht die Höhe des zu zusprechenden Schmerzensgeld gemäß §§ 253 Abs.2 BGB, 11 StVG nach billigem Ermessen festsetzt, grundsätzlich ohne dabei durch einen bestimmten Antrag noch durch eine die Angabe einer Größenordnung gebunden zu sein. Ausreichend ist, wenn – wie hier- die Klägerin die Grundlage für die Ermittlung des Betrages dargelegt hat (BGH, Urteil vom 13.10.1981 - VI ZR 162/80). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus keiner Anspruchsgrundlage der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Ein solcher konnte sich insbesondere nicht aus §§ 18 Abs.1, 11 StVG 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG, 823, 253 Abs.2 BGB ergeben. Der Klägerin ist es jedenfalls nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass die von ihr behaupteten Primärverletzungen kausal auf den Verkehrsunfall vom 15.07.2013 zurückzuführen sind. Für diese die haftungsbegründende Kausalität berührende Tatsache war die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Ihr ist die Beweisführung jedoch nicht gelungen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 Absatz 1 ZPO erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichtes, erforderte keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Durchführung der Beweisaufnahme verbleiben dem Gericht erhebliche Zweifel an einer unfallbedingte HWS-Verletzung der Klägerin. Grundsätzlich sind für den Nachweis eines HWS-Schleudertraumas, für das die Klägerin beweisbelastet ist, sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02; vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07). Hierbei hat das Gericht insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen (Burmann/Heß, NZV 2008, 481; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014 – 1 U 57/13): - Anstosspunkt (Heck, Seiten- oder Frontalkollision) - Kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung - Sitzposition des Betroffenen - körperliche Konstitution des Betroffenen - zeitliche Nähe von Arztbesuch und Verkehrsunfall - Übereinstimmung der ärztlicherseits bescheinigten Beeinträchtigungen mit dem Beschwerdebild einer HWS-Distorsion - Beschwerden im Bereich der HWS vor dem Verkehrsunfall - Angaben des Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung. 1. Auch wenn in der Rechtsprechung und in der Literatur allgemein anerkannt ist, dass es eine sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, wonach eine unfallbedingte HWS-Distorsion bei einer Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 (Auffahrunfall) bzw. 20 km/h (Frontalkollision) als ausgeschlossen galt, nicht mehr gibt, so kommt der auf den Geschädigten einwirkenden Geschwindigkeitsänderung doch ein erheblicher Beweiswert zu. Denn maßgeblich für die Frage, ob durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion entstehen kann, ist das Missverhältnis zwischen den einwirkenden biomechanischen Belastungen und der individuellen Belastbarkeit des Insassen (BGH, Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07; Mazzotti/Castro NZV 2008, 113). Zunächst spricht das Maß der biomechanischen Einwirkung auf die HWS der Klägerin – isoliert betrachtet - gegen die Annahme der Verursachung eines HWS-Schleudertraumas durch den gegenständlichen Verkehrsunfall. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner technischen Analyse die auf die Klägerin bei dem gegenständlichen Auffahrunfall einwirkende Geschwindigkeitsänderung mit 6,8 – 9,9 km/h bzw. die einwirkende Belastung mit 1,9 – 2,8g angegeben. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, welche die Parteien auch nicht weiter angegriffen haben, in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige C ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und versierter Sachverständiger bekannt. Der Sachverständige ist als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle auch für die vorliegende Beweisfrage besonders geeignet. Das Gutachten ist nachvollziehbar dargestellt. Der Sachverständige hat auch zutreffend den streitigen und unstreitigen Vortrag berücksichtigt, insbesondere hat er bei seinem Gutachten neben den konstruktiven Besonderheiten des Klägerfahrzeuges berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) auf das stehende Klägerfahrzeug auffuhr. Die Höhe der Belastung, isoliert betrachtet, spricht gegen die Annahme der Verursachung eines HWS-Schleudertraumas durch den gegenständlichen Verkehrsunfall, da eine Verletzung der Halswirbelsäule bei einer Geschwindigkeitsänderung von bis zu etwa 10 km/h und einer Beschleunigung bis etwa 3g bei einem Auffahrunfall – isoliert betrachtet - nicht zu erwarten ist. Die Höhe der auf die Klägerin einwirkende Belastung von 1,9 – 2,8g bzw. die auf sie einwirkende Geschwindigkeitsänderung entsprechen nämlich der Höhe nach einer Belastung, wie sie alltäglich häufig auftaucht und normalerweise verletzungsfrei überwunden wird. So übersteigt die auf die Wirbelsäule einwirkende Belastung beim Husten (3,5 g) und beim Zurückfallenlassen in einen tiefen Sessel (10,1 g) (zitiert nach Burmann, Heß NZV 2008,481 m.N.) deutlich die vom Sachverständigen berechnete Belastung. Dies entspricht auch der gerichtlichen Erfahrung aus weiteren vergleichbaren Verfahren. Zumal auch bei den sog. Gurtschlitten-Versuchen und Kollisionen mit Autoskootern auf Jahrmärkten kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auftreten, die offenbar folgenlos überstanden werden (Mazzotti/Castro NZV 2002, 499; LG Essen, Urteil vom 26.06.2013 – 20 O 247/11; 04.03.2014 – 12 O 195/12). 2. Der Sachverständige D hat in seinem Gutachten die vorgenannten Ausführungen bestätigt. Sie kommen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine HWS-Distorsion auch aus fachorthopädischer Sich unwahrscheinlich ist. Das Gericht schließt sich dieser überzeugenden Ausführung in eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige D ist dem Gericht aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren als zuverlässiger und versierter Sachverständiger bekannt. Der Sachverständige ist auch als Orthopäde für die vorliegende Beweisfrage besonders geeignet. Der Sachverständige hat sich mit der Krankengeschichte, soweit von der Klägerin mitgeteilt, den bestehenden Vorerkrankungen und den, soweit von der Klägerin mitgeteilt, früheren Befunden auseinandergesetzt und hat dabei nicht nur den Einfluss der objektiv biomechanischen Einwirkung auf die Klägerin, sondern vor allen Dingen die individuelle Belastbarkeit der Klägerin sowie etwaige Besonderheiten in der Unfallkonstellation berücksichtigt. Zunächst hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen darauf hingewiesen, dass nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Verletzung der Halswirbelsäule bei einer Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h und einer Beschleunigung bis etwa 3g bei einem Auffahrunfall nicht zu erwarten ist. Auf Grund dessen hat der Sachverständige sich mit den Besonderheiten des gegenständlichen Verkehrsunfalls befasst. Hierbei hat der Sachverständige zunächst festgestellt, dass Besonderheiten in der Unfallkonstellation, wie etwa eine besondere Kopf- oder Sitzhaltung oder ein heftiger Anprall des Kopfes im Fahrzeug, nicht erkennbar gewesen sind. Dies begründet der Sachverständige mit der Berücksichtigung des Vortrags in der Akte sowie der Einlassung der Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchung. Darüber hinaus hat der Sachverständige feststellen können, dass es keinerlei Hinweise auf konstitutionelle Besonderheiten bei der Klägerin gibt, von denen bekannt ist, dass sie die Belastbarkeit der Halswirbelsäule gegenüber äußeren mechanischen Einwirkungen herabsetzen können und die eine besondere Betrachtungsweise erforderlich machen würden. Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen führt eine, wie hier vorliegende, degenerative Vorschädigung im Bereich der Halswirbelsäule nicht zu einer herabgesetzten Belastbarkeit gegenüber gesunden Menschen. Insoweit weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass es keine gesicherten medizinischen Regelhaftigkeiten gibt, die nachweisbar sind, dass bei derartigen Veränderungen in dem hier in Frage stehendem Belastungsbereich häufiger oder eher zu einer Verletzung der Halswirbelsäule führen (hierzu auch KG, Urteil vom 04.09.2006 – 12 U 204/04). Vielmehr hat der Sachverständige auf eine Untersuchung hingewiesen, wonach das Eintreten einer HWS-Distorsion durch einen Verkehrsunfall bei Personen in einem Alter von über 50Jahren signifikant abnimmt. Dies lässt eher den Rückschluss zu, dass sich degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die im höheren Alter häufiger anzutreffen sind, sich eher nicht auswirken. 3. Darüber hinaus vermag das Gericht auch nicht im Wege einer Vergleichsbetrachtung der Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen der Klägerin vor und unmittelbar nach dem Unfall nicht zu der erforderlichen Überzeugung zu kommen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht ausreicht reicht (BGH, Urteil vom 04.11. 2003 - VI ZR 28/03; OLG München, Urteil vom 08.05.2015 – 10 U 4543/13 m.N.). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass der Betroffene vor dem Unfall nachweislich beschwerdefrei war und nach dem Unfall nicht mehr bzw. ein deutliches Mehr an Beschwerden vorhanden ist (OLG München, Urteil vom 08.05.2015 – 10 U 4543/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014 – 1 U 57/13; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000 – 13 U 197/99). Dies setzt zunächst voraus, dass der Betroffene zeitnah zum Verkehrsunfall - insbesondere gegenüber dem behandelnden Arzt - Beschwerden und einen weiteren Verlauf schildert, der mit dem Erscheinungsbildung einer HWS-Distorsion ohne weiteres in Übereinstimmung gebracht werden kann und diese Angaben glaubhaft erscheinen (vgl.OLG Düsseldorf, ebenda). Vorliegend ist zwar zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Beschwerden der Klägerin vor dem Unfall sich deutlich von den behaupteten Beschwerden nach dem Verkehrsunfall unterscheiden. Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nach dem Verkehrsunfall die von ihr geschilderten Beeinträchtigungen und Schmerzen erlitten hat. Das sich jemand ohne eine entsprechende Schmerzsymptomatik einer längeren und durchaus intensiven Behandlung unterzieht erscheint dem Gericht – ohne weitere Umstände - abwegig. Auch vermochte der Sachverständige D die diagnostizierte HWS-Distorsion nachzuvollziehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, worauf der Sachverständige D zutreffend darauf hinweist, dass die von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen subjektive Beschwerden sind, die auf den Angaben der Betroffenen beruhen und sich weitgehend einer Objektivierung durch den Arzt entziehen. Insofern ist zu beachten, dass der behandelnde Mediziner den Patienten als Therapeuten und nicht als Gutachter wahrnimmt. Dies führt dazu, dass der Therapeut schon mangels Relevanz für die Heilbehandlung – ohne weitere Überprüfung – die Schilderung seines Patienten übernimmt, die, wie klinische Erfahrungen zeigen, oftmals nicht oder nur in Teilen der Realität entsprechen (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden zwar die Möglichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule eröffnen, diese aber nicht nachweisen, weil sie hierfür nicht spezifisch sind, sondern sowohl bei unfallunabhängigen, als auch bei unfallabhängigen HWS-Beschwerdebildern auftreten können. Auf Grund dessen kann das Gericht im Wege der Vergleichsbetrachtung nur dann den Schluss der Kausalität des Verkehrsunfalls für die von dem Betroffenen behaupteten Beschwerden ziehen, wenn der Verkehrsunfall die einzig realistische Ursache hierfür darstellt (OLG München, Urteil vom 08.05.2015 – 10 U 4543/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014 – 1 U 57/13; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000 – 13 U 197/99). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Sachverständige D kommt – was sich das Gericht in eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht - unter Berücksichtigung und in Kenntnis der weiteren Gegebenheiten aus orthopädischer Sicht zu dem Schluss, dass eine Verletzung der Klägerin durch den gegenständlichen Verkehrsunfall auch nicht wahrscheinlich zu machen ist. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Verkehrsunfall nicht die einzige realistische in Betracht kommende Ursache für die von der Klägerin geschilderten heftigen und schnell auftretenden Beschwerden. Denn diese können gleichermaßen auch allein auf Grund der degenerativen Vorschädigung aufgetreten sein. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der zeitliche Zusammenhang von Unfall und Beschwerden eher für die (Mit-)Verursachung durch den Verkehrsunfall, dagegen spricht jedoch, dass selbst die maximale unfallbedingte Belastung der Klägerin unterstellt, diese aus orthopädischer Sicht nicht verletzungskonform ist. III. Mangels Zuspruch in der Hauptsache stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 1000 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.