Urteil
11 O 202/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2014:0207.11O202.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 22.03.2012 auf der I-straße in Höhe der Hausnummer … in F ereignet hat. An dem Unfall beteiligt war das damalige Fahrzeug der Klägerin, ein PKW N mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug U, amtliches Kennzeichen … . Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. An dem Fahrzeug der Klägerin PKW N waren vor dem hier streitgegenständlichen Unfall jedenfalls drei Vorschäden zu verzeichnen: Aufgrund einer Kollision zwischen einem weiteren Fahrzeug und dem Heckbereich des Nam 09.06.2008 waren ausweislich des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros T vom 12.06.2008 (Anlage B2, Bl. 152 ff. d.A.) für eine ordnungsgemäße Reparatur Kosten in Höhe von 3.433,28 EUR brutto aufzuwenden. Am 26.11.2011 kam es zu einem Frontschaden durch ein Auffahren auf ein anderes Fahrzeug. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L vom 28.11.2011 beliefen sich die Kosten für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Schadens auf 4.362,05 EUR brutto. Lediglich kurze Zeit später, Anfang Dezember 2011, kam es zu einem weiteren Heckschaden. Für die sach- und fachgerechte Beseitigung dieses Schadens war nach dem Kostenvoranschlag des Sachverständigen L vom 06.12.2011 ein Betrag in Höhe von 5.154,22 EUR aufzuwenden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom 23.03.2012 beliefen sich die Reparaturkosten für die sach- und fachgerechte Beseitigung der aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls entstandenen Schäden an dem Pkw der Klägerin auf 26.294,67 EUR, wobei sich der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer (differenzbesteuert) auf 22.800,00 EUR und der Restwert auf 13.130,00 EUR belaufe. Die Dauer der Reparatur betrage 12-14 Arbeitstage, die Dauer einer Wiederbeschaffung 12 Kalendertage. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Nettoreparaturkosten in Höhe von 22.096,36 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 1.733,83 EUR sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 23.855,19 EUR geltend und teilte ferner mit, dass sie sich vorbehalte, das Fahrzeug im Rahmen der 130%-Regelung reparieren zu lassen. Mit Schreiben vom 29.05.2012 rechnete die Beklagte auf Totalschadensbasis ab, wobei sie einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.800,00 EUR (differenzbesteuert) sowie einen Restwert von 13.660,00 EUR zugrunde legte. Den Differenzbetrag in Höhe von 8.684,00 EUR nebst Kostenpauschale und Sachverständigenkosten zahlte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin dazu entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich der Rechnung der Firma L 1 GmbH vom 09.07.2012 auf einen Bruttobetrag in Höhe von 29.871,09 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2012 überreichte die Klägerin der Beklagten die Reparaturrechnung und forderte sie gleichzeitig u.a. zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 21.187,09 EUR auf. Die Beklagte ließ das Fahrzeug durch das Kfz-Sachverständigenbüro W nachbesichtigen und unter Berücksichtigung der Vorschäden den Wiederbeschaffungswert prüfen. Nach Auffassung des Sachverständigen W belief sich der Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) auf 20.000,00 EUR, wobei er die vorgenannten drei Vorschäden berücksichtigte. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2012 die Zahlung eines weiteren Betrags ab, da von einem reparaturwürdigen, absoluten Totalschaden auszugehen sei. Mit Schreiben vom 11.04.2013 teilte die Firma T 1- Autovermietung, bei welcher die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur des N angemietet hatte, mit, dass die Beklagte lediglich 14 von 30 Tagen der Mietwagenkosten übernommen habe, und machte gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom gleichen Tag die Kosten für die restlichen 16 Tage in Höhe von 1.991,00 EUR geltend. Unter dem 12.04.2013 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen L vom 21.05.2012 und forderte diese letztmalig auf, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu regulieren. Die Klägerin behauptet, dass sich der Wiederbeschaffungswert des Pkw N unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall auf 22.800,00 EUR brutto belaufen habe. Sowohl der Vorschaden aufgrund des Unfalls am 26.11.2011 als auch der Vorschaden aus Anfang Dezember 2011 seien in dem eigenen Betrieb der Klägern durch den Kfz-Meister L 2 sach- und fachgerecht repariert worden. Der Vorschaden von 26.11.2011 sei genau nach den Vorgaben des Gutachtens vom 28.11.2011 repariert, der Kaskoschaden von Anfang Dezember 2011 entsprechend des Kostenvoranschlags/Gutachtens vom 06.12.2011 instandgesetzt worden. Die Originalteile für die Beseitigung des letzteren Schadens seien entsprechend der eingereichten Rechnungen über die Firma M AG bezogen worden. Im Hinblick auf den Vorschaden aus Juni 2008 könne sie keine detaillierten Angaben zu der Art und Weise der Beseitigung der Schäden tätigen, da der damalige Eigentümer des Fahrzeugs, der Zeuge C, ihr gegenüber nur mitgeteilt habe, dass er nichts mehr wisse, an wen er das Fahrzeug weiterverkauft habe und es keine Unterlagen gebe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch der damalige Schaden sach- und fachgerecht repariert worden sei, da der Voreigentümer des PKW, der Zeuge Q, diesen von einem Herrn C 1 als „unfallfrei“ gekauft habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Beklagte daran festhalten müsse, dass sie in ihrem Abrechnungsschreiben vom 29.05.2012 den von dem Sachverständigen L ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.800,00 EUR brutto akzeptiert habe. Soweit sich die Reparaturkosten aufgrund weiterer Schäden, die erst im Rahmen der durchgeführten Reparatur sichtbar geworden seien, sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 29.871,00 EUR erhöht hätten, gehe das nicht zu ihren Lasten, da das Prognoserisiko für die Überschreitung der 130%-Grenze im Rahmen der durchgeführten Reparatur zulasten des Schädigers ergehe. Die Klägerin beantragt mit der am 05.09.2013 zugestellten Klageschrift, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 23.178,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2. sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass – wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen W ergebe – der hier streitgegenständliche Schaden vom 22.03.2012 bereits nicht fachgerecht repariert worden sei. Sie ist der Auffassung, dass der Vortrag der Klägerin zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nicht ausreichend sei, da die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genüge. Maximal könne unter Berücksichtigung der drei Vorschäden von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 20.000,00 EUR brutto ausgegangen werden. Da bereits die ursprünglich durch den Sachverständigen L im Gutachten vom 23.03.2013 ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 26.294,67 EUR mehr als 130% dieses Wiederbeschaffungswerts betrügen, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, da ein Totalschaden vorläge. Unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Totalschadens seien Mietwagenkosten nur für eine Dauer von 14 Tagen zu erstatten. Die Klägerin müsse sich darüber hinaus bei der Fahrzeugklasse ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% entgegenhalten lassen, schließlich sei der Tagessatz deutlich übersetzt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 23.178,09 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG, 115 VVG, 823, 249 BGB. Die Klägerin hat die Höhe des geltend gemachten Schadens bereits nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug N wies zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls unstreitig drei Vorschäden auf, nämlich einen Heckschaden aus Juni 2008, einen Frontschaden von November 2011 sowie einen weiteren Heckschaden aus Anfang Dezember 2011. Für eine schlüssige Darlegung des von einem Unfallgeschädigten geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes ist es für den Fall des Vorliegens von Vorschäden erforderlich, dass diese im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten dargestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2012, DAR 2013, 464 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003, 14 U 12/03; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2001, 10 U 242/00; LG Essen, Urteil vom 10.06.2013, 12 O 19/13; jeweils zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin jedenfalls nicht im Hinblick auf den Vorschaden aus Juni 2008. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen T vom 12.06.2008 war aufgrund des Unfallgeschehens der Stoßfänger hinten verformt, eingekerbt und teilweise gebrochen, der Rückfahrwarner defekt, der Stoßfängerträger und die Konsole rechts verformt und das Heckblech eingedrückt. Die beschädigten Teile waren nach Feststellung des Gutachters zu ersetzen bzw. instand zu setzen, ferner war eine Abdichtung sowie der Auftrag von Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung an den instand gesetzten bzw. erneuerten Karosserieteilen vorzunehmen und die Lackierung im Schadenbereich wiederherzustellen. Inwieweit diese, für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen, Arbeitsschritte unternommen worden sind, bleibt unklar. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Klägerin entsprechende Informationen zumindest derzeit offenbar nicht vorliegen, weil der damalige Eigentümer hierzu keine Auskünfte erteilt hat. Dieses kann jedoch im Ergebnis nicht zulasten der Beklagten gehen. Vielmehr trägt ein Geschädigter als Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs das Risiko, dass es im Zuge der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu Problemen kommen kann, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hatte, dessen Umfang und dessen fachgerechte Beseitigung im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden können (LG Essen, Urteil vom 10.06.2013, 12 O 19/13, a.a.O.). Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht ausreichend, dass die Klägerin im Hinblick auf die Beseitigung der Vorschäden aus dem Kaskoschaden vom 26.11.2011 lediglich vorgetragen hat, dass der Zeuge L 2 den Pkw genau nach den Vorgaben des Gutachtens des Sachverständigen L vom 28.11.2011 repariert habe. Eine Bezugnahme auf die Aufstellung der einzelnen Schäden aus einem alten Schadensgutachten ohne nähere Angaben zur Reparatur ist nicht genügend. Der Reparaturweg muss vielmehr hinreichend substantiiert beschrieben werden, erforderlich sind zudem Angaben darüber, ob eine bloße Instandsetzung oder ein Austausch der Fahrzeugteile unter Einbau von gebrauchten Altteilen oder Neuteilen erfolgt ist (LG Hagen, Urteil vom 03.08.2010, 6 O 438/089; LG Münster, Urteil vom 12.12.2012, 2 O 207/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2012, 306 T 9/12). Derartige Angaben fehlen völlig, insbesondere werden auch – anders als bei dem zweiten Schadensfall von Anfang Dezember 2011 – keine Anschaffungsbelege über Neuteile vorgelegt. Somit kann im Ergebnis lediglich der von der Beklagten als der Höhe nach maximal akzeptierte Wiederbeschaffungswert von 20.000,00 EUR brutto der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden. Die ursprünglich durch den Sachverständigen L im Gutachten vom 23.03.2012 ermittelten Reparaturkosten von 26.294,67 EUR brutto übersteigen diesen Wiederbeschaffungswert jedoch bereits um mehr als 130%. In derartigen Fällen ist eine Reparatur des Schadens auch unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses eines Geschädigten nicht mehr wirtschaftlich, so dass der Schädiger nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine solche Reparatur zu tragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108 ff. m.w.N.). Die Klägerin hat vielmehr nur Anspruch auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, die seitens der Beklagten mit einem Betrag von 8.684,00 EUR ermittelt worden ist, wobei die Beklagte zu Gunsten der Klägerin noch von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.800,00 EUR ausgegangen ist. Die Klägerin hat auch gegen den angegebenen Restwert von 13.660,00 EUR im vorliegenden Rechtsstreit keine Einwände erhoben. Die Klägerin kann schließlich auch nicht den Ersatz der weiteren Kosten für den Mietwagen in Höhe eines Betrags von 1.991,00 EUR von der Beklagten verlangen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin wegen des wirtschaftlichen Totalschadens des streitgegenständlichen Pkw von der Beklagten nicht die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs beanspruchen kann. Sie kann daher nur die Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung ersetzt verlangen, welche sich nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom 23.03.2012 auf zwölf Kalendertage beläuft. Die Beklagte hat jedoch bereits Mietwagenkosten für 14 Tage übernommen. Mangels Bestehen der Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.