Urteil
12 O 19/13
LG ESSEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei unstreitigen Vorschäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geltend gemachte Schäden durch das streitige Unfallereignis und nicht bereits zuvor entstanden sind.
• Ein Privatgutachten, das auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht und keine eingehende Untersuchung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden enthält, kann die gerichtliche Überzeugungsbildung zum Wiederbeschaffungswert und zur Unfallkausalität nicht ersetzen.
• Widersprüchliche, detailarme oder ausweichende Zeugenaussagen können die Überzeugung des Gerichts dahingehend begründen, dass das behauptete Unfallgeschehen nicht in der vorgetragenen Form stattgefunden hat.
• Bei gebrauchtem, als Unfallfahrzeug erworbenem Kraftfahrzeug trifft den Käufer das Risiko unklarer Vorschäden, wenn er nicht den Verkäufer bzw. Reparaturnachweise hinreichend aufgeklärt oder vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen unzureichender Darlegung von Vorschäden und fehlender Überzeugung des Unfallgeschehens • Bei unstreitigen Vorschäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geltend gemachte Schäden durch das streitige Unfallereignis und nicht bereits zuvor entstanden sind. • Ein Privatgutachten, das auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht und keine eingehende Untersuchung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden enthält, kann die gerichtliche Überzeugungsbildung zum Wiederbeschaffungswert und zur Unfallkausalität nicht ersetzen. • Widersprüchliche, detailarme oder ausweichende Zeugenaussagen können die Überzeugung des Gerichts dahingehend begründen, dass das behauptete Unfallgeschehen nicht in der vorgetragenen Form stattgefunden hat. • Bei gebrauchtem, als Unfallfahrzeug erworbenem Kraftfahrzeug trifft den Käufer das Risiko unklarer Vorschäden, wenn er nicht den Verkäufer bzw. Reparaturnachweise hinreichend aufgeklärt oder vorgelegt hat. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall am 18.10.2012. Er ist Eigentümer eines gebrauchten Pkw, den er zuvor als ‚Unfallfahrzeug‘ von einem Händler erworben hatte; im Kaufvertrag sind Teilreparaturen und ein Hinweis auf mögliche wirtschaftliche Totalschäden vermerkt. Zum Unfallzeitpunkt bestanden am Pkw unstreitige Vorschäden an rechter Seite und Heck. Der Kläger ließ ein Privatgutachten erstellen und forderte von der Beklagten Zahlung von Wiederbeschaffungswert, Gutachterkosten und Pauschale. Die Beklagte bestritt die Kausalität der Schäden mit dem behaupteten Unfall und behauptete Unfallmanipulation. Das Gericht hörte den Zeugen H1 sowie den Kläger; die Behauptungen der Parteien und die Kompatibilität der Schäden blieben streitig. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind; bei unstreitigen Vorschäden obliegt ihm die detaillierte Darlegung, welche Schäden wann und wie repariert worden sind (§ 287 ZPO relevant für Schadensschätzung). • Der Kaufvertrag, der niedrige Anschaffungspreis und die Angabe ‚Unfallfahrzeug/teilrepariert‘ begründen nahe liegende erhebliche Vorschäden, zu denen der Kläger trotz Hinweises der Beklagten keine konkreten Aufklärungs- oder Beweismaßnahmen ergriffen hat. • Das vorgelegte Privatgutachten ist unbrauchbar, weil es auf unvollständiger Tatsachengrundlage beruhte, keine vertieften Untersuchungen zur Feststellung reparierter oder unreparierter Vorschäden enthielt und dem Sachverständigen offenbar nicht die Kaufvertragsangaben vorlagen; somit reicht es nicht zur Überzeugungsbildung über Wiederbeschaffungswert oder Kausalität. • Die gerichtliche Beweisaufnahme und die Vernehmungen konnten nicht überzeugen: Zeugenaussagen waren detailarm, widersprüchlich und ausweichend, sodass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass das Unfallgeschehen in der vom Kläger behaupteten Form stattgefunden hat; Indizien im Schadensbild sprechen eher für längeren Kontakt ohne übliche Ausweichreaktion, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit nährt. • Aus diesen Gründen fehlte dem Kläger sowohl der Nachweis des unfallbedingten Schadensumfangs als auch ein belastbarer Nachweis des verfolgten Wiederbeschaffungswertes; damit sind die Ersatzansprüche nach § 18 StVG bzw. § 823 BGB (in Bezug auf die Beklagte zu 2) in Verbindung mit § 115 VVG) nicht begründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes, der Gutachterkosten oder sonstiger Positionen, weil er die erforderliche Darlegung und den Beweis dafür, dass die Schäden unfallbedingt sind, nicht geführt hat. Insbesondere blieb er schlüssig in Bezug auf Vorschäden, lieferte keine ausreichenden Nachweise über Art und Umfang früherer Schäden und stützte sich auf ein Privatgutachten, das der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht genügt. Zudem überzeugten die Zeugenaussagen und die Parteivorträge das Gericht nicht davon, dass sich das Unfallereignis in der behaupteten Weise ereignet hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Kammer gewährte der Beklagten zu 2) Sicherungsrechte im Rahmen der Vollstreckung.