Beschluss
10 S 22/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2013:0423.10S22.13.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11.12.2013 – AZ: 11 C 314/12 - durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11.12.2013 – AZ: 11 C 314/12 - durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe: I Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Beklagten nicht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 1ff PflVG auf Ersatz des mit der Berufung nur noch in Höhe von insgesamt 2.783,50 € geltend gemachten Unfallschadens in Anspruch nehmen. Die Erwägungen der Amtsrichterin dazu, dass der Kläger den ihm unfallbedingt erlittenen Sachschaden nicht schlüssig dargetan hat, sind zutreffend. Weist der unfallbeschädigte PKW Vorschäden auf, hat der Geschädigte vollumfänglich den durch den Unfall eingetretenen Schaden nachzuweisen. Sind wie auch hier unstreitig Vorschäden im Anstoßbereich vorhanden, muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er selbst bei unstreitigen Vorschäden vereinzelt vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der Anspruchsteller ist in diesem Zusammenhang gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass für das Gericht und einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen plausibel wird, wie und durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll (Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 249 BGB Rdn.83 mN). Diesen Vorgaben ist der Kläger in erster Instanz sicherlich nicht nachgekommen. Die aus dem Schadensgutachten Winkler ersichtliche, nur pauschale Beschreibung der Vorschäden erlaubt nicht die erforderliche Differenzierung. Der entsprechende Vortrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil, wie der Kläger meint, der von der Beklagten zu 2) beauftragte Privatgutachter den Vorschaden erkannt habe. Das ist so nicht zutreffend. Denn zu dem Zeitpunkt, als die von der Beklagten zu 2) beauftragte Firma J GmbH & Co KG die Nachbesichtigung vorgenommen hat, war die beschädigte Frontverkleidung des Klägerfahrzeugs bereits ausgetauscht worden. Der Privatgutachter hat daher seine Erkenntnisse über Vorschäden nur aus den ihm überlassenen Lichtbildern aus dem Schadengutachten X herleiten können. Fazit der Überprüfung ist mithin auch nur, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die damals anteilig noch vorhandenen Berührungsspuren und die auf den Lichtbildern des Gutachtens X erkennbaren Schäden in Anbetracht der Unfallschilderung aus dem Vorfall stammen. Anders als der Kläger meint, war das Amtsgericht nicht gemäß § 139 ZPO gehalten, ihn schon zeitlich vor dem Termin auf die fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags hinzuweisen. Da der Kläger anwaltlich vertreten war als auch die Gegenseite deutlich auf den unzureichenden Vortrag hingewiesen hatte, bedurfte es keines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises. Denn insbesondere die zwischen Gericht und Anwalt gebotene Arbeitsteilung verträgt sich in einem solchen Fall nicht mit einer umfassenden Hinweis-und Aufklärungspflicht. § 139 ZPO darf anwaltlicher Nachlässigkeit keinen Vorschub leisten und die notwendige Konkurrenzsituation nicht verzerren (Musilak § 139 ZPO Rdn. 6 mwN). Es kann dahin stehen, ob der Kläger mit der Berufungsbegründung die erforderliche Substantiierung des ihm möglicherweise unfallbedingt entstandenen Sachschadens nachgeholt hat. Da es sich um neuen, streitigen Vortrag handelt, steht dessen Berücksichtigung der durch § 531 II Ziffer 3 ZPO geregelte Novenausschluss entgegen. Zudem hat der Kläger nicht hinreichend entschuldigt, weshalb ihm nach Eingang der Klageerwiderung nicht das erforderliche Vorbringen möglich war. Der Kläger kann überdies nicht die Zuerkennung der für das Schadensgutachten aufgewendeten Kosten und die allgemeine Pauschale verlangen. Hierbei handelt es sich um Schadensfolgekosten im Sinne des § 249 BGB, die nur bei Vorliegen eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses ausgleichspflichtig sind. II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen 2 Wochen.