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Urteil

11 C 314/12

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2012:1211.11C314.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 30.5.2012 in Essen ereignete. Der Kläger befuhr an dem besagten Tag mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen #-### die P-Straße in Essen. Er befuhr die linke der zwei Fahrspuren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die rechte Spur und nahm plötzlich und unerwartet einen Spurwechsel nach links vor, ohne auf das dort fahrende Fahrzeug des Klägers zu achten. Das klägerische Fahrzeug wurde dabei an der rechten vorderen Seite beschädigt. Gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten gab der Beklagte zu 1) seine alleinige Unfallschuld zu, so dass er mit einem Verwarngeld von 35 € belegt wurde. In der Folge beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro D mit der Erstattung eines Gutachtens über die durch die Kollision entstandenen Schäden. Unter dem 04.06.2012 wurde dieses angefertigt. Auf Seite 2 des Gutachtens wird festgehalten, dass nicht reparierte Vorschäden an dem Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Begutachtung vorhanden waren. So befand sich ein Streifschaden an der Aufbauseite rechts. Ebenso befand sich am vorderen Stoßfänger ein Lackschaden. Der Kläger behauptet, es seien an seinem Fahrzeug durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von 2.368,11 € entstanden. Neben den Reparaturkosten begehrt der Kläger mit der Klage Sachverständigenkosten in Höhe von 597,98 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25 € ersetzt. Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.991,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2012 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei, da der Kläger nicht dargelegt habe, welchen Schaden das Fahrzeug vor dem Unfall gehabt habe und ob bzw. wie dieser repariert wurde. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Ein solcher Anspruch konnte sich insbesondere nicht aus §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1, 17 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG ergeben. Es ist für das Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Kläger geltend gemachten Beschädigungen an dem Kraftfahrzeug unfallbedingt sind. Insofern ist das Gericht der Auffassung, dass die Frage nach Umfang und Höhe des Schadens nicht nach den Grundsätzen des Vollbeweises im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO zu erfolgen hat, sondern, wenn eine Berührung der Fahrzeuge vorliegt, § 287 ZPO anzuwenden ist. Im Rahmen der gerichtlichen Schätzungen gemäß § 287 ZPO genügt jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008 - 1 O 181/07). Dies lässt aber unberührt, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, eine geeignete Schätzgrundlage, die Anhaltspunkte für eine Schätzung des Schadens und dessen Höhe bietet, beizubringen und diese gegebenenfalls zu beweisen hat. Dies gilt zu förderst dafür, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Um somit dem Gericht eine zuverlässige Schätzgrundlage zu vermitteln, ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, einen etwaigen Vorschaden und dessen Reparatur im Rahmen der Geltendmachung des neuen Schadens konkret und im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen (OLG Düsseldorf a.a.O., LG Hagen, Urt. v. 19.05.2011 - 8 O 416/10). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers jedoch nicht. Allein der Verweis auf ein eingeholtes Privatgutachten, welches davon spricht, dass ein Lackschaden und ein Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite bzw. am Stoßfänger festgestellt worden sind, ist nicht ausreichend. Es ist – trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Beklagten auf die einschlägige Rechtsprechung, die zusätzlich bereits vorprozessual erfolgt sind und damit dem Kläger bekannt waren, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte – zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, um was für eine konkrete Art von Schäden es sich gehandelt hat. Der pauschale Verweis auf einen Streifschaden und einen Lackschaden reicht jedenfalls nicht aus. Dies wäre einerseits aber notwendig, damit die Beklagten überhaupt substantiiert vortragen können und sich nicht in Mutmaßungen ergeben müssen. Andererseits ist es für das Gericht von elementarer Bedeutung, insbesondere wenn durch das vorliegende Unfallereignis nach dem Privatgutachten erneut die rechte Fahrzeugseite betroffen ist, den Umfang von Vorschäden zu kennen, um ggf. – mit sachverständiger Hilfe – eine Abgrenzung vorzunehmen. Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens alleine Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (OLG Hamburg, MDR 2001, 1111). Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 31.7.2008, 12 U 137/08 in: NZV 2009, 345). Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 22 U 173/10). Es kann im Ergebnis nicht Aufgabe des Gerichts oder des gerichtlichen Gutachters sein, im Sinne des Klägers dessen Vortrag durch Ermittlung der in Wahrheit bestehenden Unfallschäden unter Ausgrenzung von etwaigen Altschäden, die nicht substantiiert mitgeteilt wurden, zu ermitteln. Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstatten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; NJW 2005, 1108). Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hentschel/König, 41.Auflage, § 15 StVG Rn.50). Allein die Unrichtigkeit des Gutachtens lässt den Erstattungsanspruch nicht entfallen, vielmehr sind die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Sachfolgeschaden gemäß § 249 Satz 2 BGB dann nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte die Erstellung in einer Weise beeinflusst, die es dem Schädiger und dem Gericht nicht mehr möglich macht, das Gutachten zur Grundlage der Schadensabrechnung zu nehmen. Ein solcher, den Schaden ausschließender Einfluss des Geschädigten, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen falsche Angaben über den Gegenstand der Begutachtung macht. Verschweigt der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen, dass das Kraftfahrzeug über Vorschäden verfügt, so hat er sich die Unrichtigkeit des Gutachtens zurechnen zu lassen, mit der Folge, dass die Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig sind (OLG Hamm r + s 1993, 102; Hentschel/König, 41. Auflage, § 12 StVG Randnummer 5). Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Gutachtens des Sachverständigenbüro D keine Angaben zu etwaigen Vorschäden gemacht. Vielmehr lautete der Auftrag an das Sachverständigenbüro, über sämtliche an dem Fahrzeug vorhandenen Schäden ein Gutachten zu erstatten (vgl. S. 3 des Gutachtens). Da in dem Gutachten somit auch an dem klägerischen Fahrzeug vorhandene Vorschäden berücksichtigt wurden, ist selbiges als Grundlage der Schadensbemessung nicht verwertbar. Eine Erstattung der Kosten kann vor dem Hintergrund nicht erfolgen. Der Kläger kann mangels Vorliegen einer Anspruchsgrundlage ebenso wenig die Erstattung der 25 EUR als allgemeine Kostenpauschale verlangen. Mangels Bestehen der Hauptforderung ist der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls unbegründet. Das Gericht konnte vorliegend auch durch streitiges Urteil entscheiden und war nicht gehalten, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Die Voraussetzungen einer Säumnis im Sinne des § 333 ZPO lagen nämlich nicht vor. Zwar steht gem. § 333 ZPO dem Nichterscheinen das „Nichtverhandeln” einer erschienenen Partei gleich. Das „Verhandeln” erfordert im ersten Termin die Stellung der Sachanträge (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 333 Rz. 1 m.w.N.), denn in der Verlesung der Sachanträge liegt regelmäßig die Bezugnahme auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen (§ 137 Abs. 3 ZPO), was für ein Verhandeln genügt. Sowohl die Beklagten als auch der Kläger haben zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ihre schriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt. Ist im Termin aber einmal verhandelt worden, kann aus der Verweigerung einer Partei, weitere Erklärungen abzugeben, keine Säumnisfolge abgeleitet werden. Der Widerruf oder die Rücknahme eines wirksam gestellten Antrags kann die Fiktion einer Säumnis im Sinne des § 333 ZPO nach einhelliger Rechtsprechung nicht herbeiführen (BGHZ 1963, 94 = MDR 1975, 136; OLG Hamm NJW 1974, 1097; OLG Celle MDR 1961, 61; OLG Frankfurt, MDR 1982, 153). Dies gilt vor dem Hintergrund, dass andernfalls die Gefahr einer missbräuchlichen Verfahrensverzögerung bestünde. Die Absicht, durch „künstliche Säumnis” der Gegenpartei die Möglichkeit zu nehmen, ein streitiges, die Instanz oder, wie hier, den Rechtsstreit abschließend beendendes kontradiktorisches Urteil zu erlangen, ist nicht schutzwürdig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 2.991,09 EUR festgesetzt.