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Urteil

15 S 147/11

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherung kann Geschädigten auf zumutbare, günstige freie Meisterwerkstatt verweisen; dies hält Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegen. • Unzumutbarkeit einer Verweisung ist zu verneinen, wenn Fahrzeug nicht jünger als drei Jahre ist oder kein besonderer Wartungs-/Instandhaltungsstandard besteht. • Ein konkretes, schriftliches Reparaturangebot ist nicht erforderlich; ein Prüfbericht mit Preisangaben und Nachweis der Werkstattqualität kann genügen. • Bei Abwägung von Vergleichspreisen sind Ausreißer unberücksichtigt zu lassen; überwiegender Qualitätsstandard der empfohlenen freien Werkstätten ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Zumutbare Verweisung auf freie Meisterwerkstatt bei Kaskoschaden und Schadensminderungspflicht • Versicherung kann Geschädigten auf zumutbare, günstige freie Meisterwerkstatt verweisen; dies hält Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegen. • Unzumutbarkeit einer Verweisung ist zu verneinen, wenn Fahrzeug nicht jünger als drei Jahre ist oder kein besonderer Wartungs-/Instandhaltungsstandard besteht. • Ein konkretes, schriftliches Reparaturangebot ist nicht erforderlich; ein Prüfbericht mit Preisangaben und Nachweis der Werkstattqualität kann genügen. • Bei Abwägung von Vergleichspreisen sind Ausreißer unberücksichtigt zu lassen; überwiegender Qualitätsstandard der empfohlenen freien Werkstätten ist maßgeblich. Der Kläger war Halter eines sieben Jahre alten Mercedes, der am 19.07.2010 bei einem von der Beklagten zu vertretenden Unfall beschädigt wurde. Ein Privatgutachten bezifferte die notwendige Reparatur auf netto 3.833,64 € auf Basis von Vertragswerkstattpreisen. Die Beklagte regulierte zunächst 2.814,57 € und verwies den Kläger mit einem Prüfbericht auf drei freie Karosserie-Betriebe mit Preisen zwischen 2.814,57 € und 2.971,97 €. Der Kläger ließ in einer anderen Werkstatt reparieren und begehrt nun Ersatz der vollen nach Gutachten geschätzten Reparaturkosten. Die Beklagte rügt Verletzung der Schadensminderungspflicht und betont die Zuverlässigkeit und Qualitätsstandards der empfohlenen Betriebe; einzelne Betriebe boten Hol- und Bringservice an. • Rechtsgrundlage ist § 254 Abs. 2 BGB: Geschädigter muss zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen; andernfalls kann der Schädiger Einwendungen gegen Ersatzpflicht erheben. • War das Fahrzeug nicht jünger als drei Jahre und wies es keinen besonderen Wartungsstand auf, war die Verweisung auf freie Meisterwerkstätten zumutbar; Sonderrechte für Vertragswerkstätten bestehen nicht ohne Weiteres. • Die Beklagte legte Prüfbericht und unstreitige Darlegungen zur Qualifikation der Werkstatt U (Eurogarant-Betrieb, Garantie- und Kontrollleistungen, Mitgliedschaften, Schulungen) vor; konkrete Qualitätsbedenken des Klägers wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Die Entfernung von knapp 16 km zur empfohlenen Werkstatt begründet keine Unzumutbarkeit; zumutbare Wege oder Nutzung von Taxi/Hol- und Bringservice gegen Zuzahlung sind zumutbar, zumal das Fahrzeug verkehrssicher war. • Ein verbindliches schriftliches Reparaturangebot ist nicht zwingend erforderlich; ein Anruf und Vorlage des Gutachtens hätten genügt, um die Ausführung zu den angegebenen Preisen zu verifizieren. • Bei Ermittlung des maßgeblichen Ersatzbetrags sind bei wenigen Vergleichsangeboten Ausreißer zu ignorieren; hier ergab die Kalkulation unter Berücksichtigung von Taxikosten einen angemessenen Reparaturaufwand von netto 2.999,79 €. • Folgerichtig ist die Erstattungsgrenze der Reparaturkosten auf diesen Betrag zu beschränken; bereits gezahlte 2.814,57 € sind anzurechnen, sodass 185,22 € nebst Zinsen verbleiben. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Der Kläger erhält 185,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010, da der erstattungsfähige Reparaturaufwand auf netto 2.999,79 € zu begrenzen ist. Die Klage ist insoweit abzuweisen, als sie über diesen Betrag hinausgeht, weil der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, aber auf eine zumutbare, günstige freie Meisterwerkstatt verwiesen werden konnte. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.