Urteil
5 S 84/12
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:1128.5S84.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.05.2012 – 17 C 623/11 – abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 5 S 84/12 2 Landgericht Bonn 3 5. Zivilkammer des Landgerichts 4 Urteil 5 28.11.2012 6 Tenor 7 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.05.2012 – 17 C 623/11 – abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: 8 Die Klage wird abgewiesen. 9 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 10 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 11 Die Revision wird nicht zugelassen. 12 Amtsgericht Euskirchen 17 C 623/11 13 Leitsätze 14 Zur Verweisung des Unfallgeschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten. 15 Normen 16 StVG §§ 7, 17; BGB § 249 17 Schlagwörter 18 Verkehrsunfall, fiktive Raparaturkosten, markengebundene Fachwerkstatt, freie Fachwerkstatt 19 Gründe 20 I. 21 Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. 22 II. 23 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Der mit der Klage geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.555,70 EUR besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus §§ 7, 17 StVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Beklagte dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfallereignisses vom 17.12.2010 einzustehen. Der der Klägerin durch diesen Unfall entstandene Schaden ist jedoch vollständig ausgeglichen. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der fiktiven Fahrzeugreparaturkosten beschränkt sich auf denjenigen Betrag, auf den sich die Reparaturkosten in der von der Beklagten benannten freien Werkstatt summiert hätten. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt verursacht hätte. 24 1. Grundsätzlich ist es dem Geschädigten im Rahmen des § 249 BGB zuzugestehen, den erlittenen Schaden auf der Grundlage üblicher Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, in Rechnung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 (2726)). Den Geschädigten trifft bei einer solchen Abrechnung auch keine weitergehende Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, NJW 2010, 606 (607)), etwa dahingehend, dass das Fahrzeug auch bis zu dem Unfall stets markengebundenen Fachwerkstätten vorgeführt wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob und in welcher Qualität die Klägerin Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat. Im Bereich der fiktiven Abrechnung ist anerkannt, dass vom Geschädigten zur Schadensbehebung tatsächlich getätigte Dispositionen außer Betracht bleiben (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2010, 2/16 S 62/10, NJW-RR 2011, 678 (679); siehe auch BGH, Urt. v. 29.04.2003, VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085). 25 Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige N hat seinem Gutachten vom 22.12.2010 unstreitig Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt. Auf dieser Basis hat er Reparaturkosten in Höhe von 5.252,18 EUR netto ermittelt. 26 2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 (2726)). 27 a) Die Beklagte hat eine gegenüber den vom Sachverständigen N ermittelten Kosten günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt N2 in W aufgezeigt. Unstreitig hätte diese Werkstatt die Fahrzeugreparatur zu den Konditionen, die in dem als Anlage B1 vorgelegten Prüfbericht dargelegt sind, ausgeführt. 28 b) Die von der Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit ist der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig. 29 Will der Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass diese Reparatur gleichwertig derjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt wäre. 30 Zur Gleichwertigkeit in diesem Sinne hat die Beklagten insbesondere vorgetragen, die von ihr benannte Werkstatt führe Instandsetzungsarbeiten nach den Vorgaben des Herstellers und dem Stand der Technik aus, verwende Original-Ersatzteile, bilde ihre Mitarbeiter regelmäßig weiter und verfüge über geeignete Werkzeuge. Diesen Ausführungen, die die Annahme der Gleichwertigkeit jedenfalls bezogen auf den hier zur Entscheidung vorliegenden Einzelfall begründen (vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 21.02.2011, 5 S 156/10, BeckRS 2011, 16071; LG Essen, Urt. v. 23.08.2011, 15 S 147/11, BeckRS 2011, 22574; LG Bonn, Urt. v. 28.03.2012, 5 S 232/11, n.v.), ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Behauptungen der Beklagten bestritten, doch ist dieses Bestreiten derart pauschal, dass es keine prozessuale Wirkung hat (vgl. zur Unzulässigkeit pauschalen Bestreitens und Bestreitens mit Nichtwissen in diesen Konstellationen auch Figgener, NJW 2008, 1349 (1352)). Zumindest hinsichtlich eines Teils der Angaben der Beklagten wäre der Klägerin eine tiefergehende Auseinandersetzung leicht möglich gewesen. 31 Entgegen der Annahme der Klägerin ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem Gutachten des Sachverständigen K. Die Klägerin mag sich dessen Ausführungen insoweit zu Eigen gemacht haben, als der Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens ausgeführt hat, markengebundene Fachwerkstätten hätten allgemein höhere Standards einzuhalten, doch ist auch dies so pauschal, dass es letztlich unbeachtlich zu bleiben hat. Es fehlt an konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, entgegen der Ausführungen der Beklagten fehle es an einer Gleichwertigkeit. Auch insoweit setzt sich die Klägerin nämlich mit den Tatsachen, die aus Sicht der Beklagten die Gleichwertigkeit gerade begründen, nicht auseinander. 32 c) Die Verweisung auf eine andere Möglichkeit der Reparatur als einer solchen in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist der Klägerin auch nicht unzumutbar. 33 Die Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ist in der Regel bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren unzumutbar, kann aber ausnahmsweise auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein (BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, NJW 2010, 606 (608); Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 91/09, juris Rn. 15; Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 (2726); Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727). Ob im Einzelfall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, ist anhand einer Gesamtschau der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände zu beurteilen. Darlegungsbelastet ist insoweit die Klägerin. 34 Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergeben sich keine Umstände, die trotz des Fahrzeugalters die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen würden. Insbesondere kann der Annahme, nur bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt bleibe die Q-Langzeit-Garantie auf die Karosserie erhalten, nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte jedenfalls zwischenzeitlich behauptet hat, die Garantie sei bereits vor dem Unfallereignis erloschen, weil die Klägerin Fahrzeugwartungen und -reparaturen nicht entsprechend der Garantiebedingungen habe durchführen lassen, kann dem Sachvortrag der Klägerin selbst nicht entnommen werden, dass Voraussetzung der Garantie tatsächlich die Durchführung von Karosseriereparaturen bei Q ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den als Anlagen K4 und K5 eingereichten Unterlagen. Dort wird lediglich gefordert, dass die Reparaturen bestimmte Qualitätsstandards erfüllen müssen. Substantiierter Sachvortrag dazu, dass die von der Beklagten benannte freie Werkstatt nicht in der Lage ist, diese Qualitätsstandards einzuhalten, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen der Erhaltung der Garantie mit Nichtwissen zu bestreiten, genügt gerade nicht (s.o.). Ob die Behauptung zutrifft, die von der Beklagten benannte Werkstatt habe keinen Zugriff auf Originalersatzteile der Fa. Q, weil die Fa. Q Originalersatzteile ausschließlich an Vertragswerkstätten liefere, kann dahinstehen. Zum einen ist den von der Klägerin vorgelegten Garantiebedingungen nicht zu entnehmen, dass die Verwendung von Originalersatzteilen zur Erhaltung der Garantie zwingend geboten ist. Zum anderen ist der Sachvortrag aber auch verspätet. Er ist erstmals in einem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz enthalten. Prozessuale Gründe, die die Zulassung dieses neuen Sachvortrags begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 35 Die Verweisung ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. 36 Die Entfernung der von der Beklagten benannten Werkstatt vom Wohnort der Klägerin ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte unbestritten behauptet hat, die von ihr benannte Werkstatt biete einen Hol- und Bringservice. 37 Dass die Klägerin das Fahrzeug bislang für Wartungen und Reparaturen ausschließlich an Q-Werkstätten gegeben hat, ist schon nicht vorgetragen. Auch der Schriftsatz vom 17.08.2012 verhält sich nur zu Wartungsarbeiten. Eine dahingehende Behauptung dürfte aber auch unerheblich sein. Bei einer Reparatur des konkreten Unfallschadens wären – soweit ersichtlich – keinerlei Arbeiten auszuführen, für die eine besondere, fabrikatsspezifische Schulung des Reparierenden erforderlich wäre (anders etwa bei Arbeiten an technischen Einrichtungen). 38 Eine Reparatur gerade in einer Markenwerkstatt ist auch nicht zur Aufrechterhaltung von Gewährleistungsrechten erforderlich, denn die Gewährleistung für das Fahrzeug als solches ist bereits abgelaufen und eine Gewährleistung für die Reparaturarbeiten wird auch von der Werkstatt, die die Beklagte benannt hat, angeboten. 39 3. Die Kosten einer fiktiven Fahrzeugreparatur entsprechend den Angaben in dem als Anlage B1 vorgelegten Prüfbericht hat die Beklagte an die Klägerin gezahlt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist durch Erfüllung untergegangen. 40 4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung restlicher Rechtsanwaltskosten. 41 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 42 III. 43 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).