Beschluss
7 T 470/09 – Sonstiges Zivilrecht, Insolvenzrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2010:0928.7T470.09.00
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Leitsätze
Einberufung einer Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung von angemeldeten, aber nicht festgestellten Forderungen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einberufung einer Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung von angemeldeten, aber nicht festgestellten Forderungen Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob auf Antrag der Beteiligten zu 1) eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist. Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft für die Fa. I GmbH tätig. Der Beteiligte zu 2) übt das Amt eines Insolvenzverwalters auch für diese Firma aus. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH meldete er im vorliegenden Verfahren eine Forderung in Höhe von 42.656.245,60 Euro zur Tabelle an, die noch nicht geprüft ist. Die Beteiligte zu 1), eine Kreditgeberin der I GmbH, meldete im vorliegenden Insolvenzverfahren als Gläubigerin eine ebenfalls noch nicht festgestellte Forderung in Höhe von 28.196.510,00 Euro an, deren Berechtigung von dem Beteiligten zu 2) angezweifelt wird. Im Zuge des Verfahrens beantragte die Beteiligte zu 1) u.a. die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Insolvenzverwalters bzw. die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Entlassung des Beteiligten zu 2). Das Amtsgericht -Rechtspfleger- wies durch Beschluss vom 10.08.2009 den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass insgesamt Forderungen zur Tabelle in Höhe von 103.313.042,18 Euro angemeldet seien. Insoweit sei auch die von dem Beteiligten zu 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH angemeldete Forderung zu berücksichtigen. Die Forderung der Beteiligten zu 1) erreiche deshalb nicht 2/5 aller Absonderungsrechte und Forderungen der nichtnachrangigen Insolvenzgläubiger. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Amtsgerichts wird auf den Beschluss vom 10.08.2009 verwiesen (Blatt 566-568 der GA). Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), die die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf § 181 BGB die von dem Beteiligten zu 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH angemeldete Forderung nicht berücksichtigt werden dürfe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Beschwerdeschreiben vom 25.08.2009 (Blatt 590-599 der GA) verwiesen. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2009 nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die gemäß §§ 6 Abs. 1, 75 Abs. 3 InsO statthafte sofortige Beschwerde, die der Einzelrichter gemäß §§ 4 InsO, 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen hat, ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Einberufung einer Gläubigerversammlung abgelehnt, weil im vorliegenden Fall die 2/5-Grenze des § 75 Abs. 1 Ziffer 4 InsO nicht erreicht wird. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Nr. 3 InsO ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn dies von einem oder bis zu vier absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach Schätzung des Gerichts 2/5 der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nichtnachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Soweit nach der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO das Insolvenzgericht eine Schätzung der Werte vornehmen muss, kann sich das Gericht auf das Gläubigerverzeichnis, die Forderungsanmeldungen der Gläubiger nebst beigefügten Urkunden, die Forderungstabelle sowie die Stellungnahmen des Insolvenzverwalters stützen. Weitergehende Ermittlungen sind regelmäßig nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 16.07.2009, IX ZB 213/07). Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2004 (IX ZB 114/04) ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen. Über diese Frage haben grundsätzlich der Insolvenzverwalter und die Gläubiger zu entscheiden. Im Rahmen der Schätzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 InsO hat deshalb das Insolvenzgericht grundsätzlich alle Forderungen zu berücksichtigen, die angemeldet, aber noch nicht geprüft oder auch vorläufig bestritten sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass zur Tabelle insgesamt ein Betrag von 103.313.042,18 Euro angemeldet worden ist. Diese Höhe der angemeldeten Forderungen insgesamt wird mit der Beschwerde nicht mehr beanstandet. Soweit die Beteiligte zu 1) in der Beschwerde geltend macht, dass die angemeldete Forderung in Höhe von 42.656.245,60 Euro, die der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH im vorliegenden Verfahren angemeldet hat, nicht zu berücksichtigen sei, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Aus Sicht der Kammer ist diese Forderung bei der Schätzung der Werte aller Absonderungsrechte und Forderungen mit einzubeziehen. Die Argumentation der Beteiligten zu 1), dass diese Forderungsanmeldung im Hinblick auf das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) bei der Berechnung des Wertes aller Absonderungsrechte und der Forderungsbeträge nicht berücksichtigt werden dürfe, überzeugt nicht. Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 ZPO ist die verfahrensrechtliche Geltendmachung des materiellen Anspruchs des Gläubigers im Insolvenzverfahren (Graf-Schlicker, InsO, § 174 Rdnr. 2). Für eine derartige verfahrensrechtliche Erklärung, die nach der Konkursordnung gegenüber dem Gericht abzugeben war, ist nach Auffassung der Kammer § 181 BGB nicht anwendbar. Durch die Anmeldung gibt der Gläubiger allein kund, dass er sich mit einer bestimmten Forderung am Insolvenzverfahren beteiligen will. Eine Entscheidung über die Berechtigung der Forderung ist mit der Anmeldung nicht verbunden. Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Antragsberechtigung eines Gläubigers nach § 75 InsO die Anmeldung einer Forderung ausreichend ist. Allein der Umstand, dass eine Forderung angemeldet, aber noch nicht festgestellt ist, ist nach dieser Rechtsprechung für die nach § 75 InsO vorzunehmende Schätzung des Werts der angemeldeten Forderung unerheblich. Aus Sicht der Kammer kann für die Schätzung der Werte der Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger nichts anderes gelten. Auch insoweit ist für die Schätzung der Werte ausreichend, dass der Beteiligte zu 2) als Insolvenzverwalter der I GmbH die Forderung angemeldet hat, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Anmeldung nur deshalb erfolgt ist, um das Antragsrecht der Beteiligten zu 1) auszuhebeln. Insoweit hat das Verfahren ergeben, dass der Beteiligte zu 2) die Forderung der I GmbH angemeldet hatte, bevor die Beteiligte zu 1) den Antrag auf dessen Entlassung bzw. Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Entlassung gestellt hat. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die angemeldete Forderung der Höhe nach übersetzt ist, was im Rahmen der nach § 75 InsO vorzunehmenden Schätzung zu einer anderen Beurteilung der Werte führen könnte. Dass im Verhältnis zwischen verbundenen Firmen wie hier der I GmbH und der als Schuldnerin betroffenen I Warenhandels GmbH, die als Einkaufsgesellschaft fungierte, Verbindlichkeiten bestehen, liegt auf der Hand. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der Forderung macht die Beteiligte zu 1) nicht geltend. Allein der von ihr gerügte Verstoß bei der Anmeldung gegen § 181 BGB kann deshalb nicht dazu führen, dass im Rahmen der Schätzung der Forderungsrechte die angemeldete Forderung unberücksichtigt bleibt. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das vorliegende Verfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren, in dem sich zwei Parteien gegenüberstehen. Schon deshalb sind die §§ 91 ff ZPO nicht anwendbar. Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 GKG), dass die Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführerin Kostenschuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen (wohl eine Festgebühr von 50,00 Euro zuzüglich Auslagen) ist.